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Entscheid

VB.2019.00218

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00218

26. September 2019Deutsch18 min

(URT.2019.21135)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Baukommission Küsnacht erteilte D und E am 6. Februar

2018 unter Bedingungen und Auflagen die baurechtliche Bewilligung für den

Abbruch des Gebäudes Vers.-Nr. 01 und den Neubau eines Mehrfamilienhauses

mit drei Wohnungen, einer Tiefgarage mit Autolift sowie zwei Abstellplätzen auf

dem Grundstück Kat.-Nr. 02 am H-Weg 03 in Küsnacht.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben A und B am 12. März 2018 Rekurs beim

Baurekursgericht und beantragten, die Baubewilligung aufzuheben. Am 29. August

2018.

führte eine Delegation des Baurekursgerichts im Beisein der Parteien einen

Augenschein durch. Zwecks Eingabe einer Projektänderung wurde das Verfahren auf

Antrag der privaten Rekursgegnerschaft am 20. September 2018 sistiert. Die

Baukommission Küsnacht bewilligte D und E mit Beschluss vom 20. November

2018.

unter Bedingungen und Auflagen die Projektänderung bestehend aus

Gebäudelageverschiebung, Raumumgestaltung und Auflagenerfüllung. Am 21. Januar

2019.

wurde das Rekursverfahren auf Antrag der privaten Rekursgegnerschaft

fortgesetzt. Mit Entscheid vom 26. Februar 2019 wies das Baurekursgericht

den Rekurs ab, soweit es diesen nicht als gegenstandslos geworden abschrieb. Die

Verfahrenskosten auferlegte es zu 4/5 den solidarisch haftenden Rekurrierenden

und im Übrigen den privaten Rekursgegnern.

III.

A und B erhoben dagegen am 1. April 2019 Beschwerde

an das Verwaltungsgericht und beantragten, den angefochtenen Entscheid sowie

den Beschluss der Baukommission aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern.

Sodann seien die Kosten dieses und des vorinstanzlichen Verfahrens den

Beschwerdegegnern aufzuerlegen. Schliesslich verlangten sie eine

Parteientschädigung.

D und E beantragten mit Beschwerdeantwort vom 17. April

2019, die Beschwerde abzuweisen und verlangten eine Parteientschädigung. Am 16. Mai

2019.

beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der

Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2019 beantragte die Baukommission

Küsnacht, die Beschwerde abzuweisen sowie eine Parteientschädigung.

In ihrer Replik vom 17. Juni 2019 hielten A und B an

den gestellten Anträgen fest. Die Baukommission Küsnacht teilte am 27. Juni

2019.

unter Festhalten an den gestellten Anträgen mit, auf eine weitere

Stellungnahme zu verzichten. D und E verzichteten stillschweigend auf das

Einreichen einer Duplik.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

zuständig. Als Adressaten des angefochtenen Entscheids sind die

Beschwerdeführenden zur Beschwerde legitimiert (§ 49 in Verbindung mit

§ 21 Abs. 1 VRG). Auch die weiteren Prozessvoraussetzungen sind

erfüllt.

2.

Das streitbetroffene Baugrundstück liegt gemäss geltender Bau-

und Zonenordnung der Gemeinde Küsnacht (BZO) in der Wohnzone W2/1.4. Es

fällt gegen Westen ab und wird über den östlich vorbeiführenden H-Weg

erschlossen. Das strittige Projekt sieht den Neubau eines Mehrfamilienhauses

mit je zwei Unter- und Vollgeschossen vor. Im zweiten Untergeschoss ist eine

Tiefgarage geplant, welche durch einen Autolift mit dem H-Weg verbunden werden

soll. Ferner soll auf dem Flachdach eine Photovoltaikanlage installiert werden.

3.

3.1

Das projektierte

Mehrfamilienhaus der privaten Beschwerdegegnerin würde bis auf 5 m an die

südlich angrenzende Grundstücksgrenze der Beschwerdeführenden reichen und damit

unbestrittenermassen den gemäss Art. 19 Abs. 1 und Art. 21 BZO

für Hauptgebäude in der Wohnzone W2/1.4 vorgesehenen kommunalen Grenzabstand

von 7 m bzw. 6 m unterschreiten. Für die Zulässigkeit des Projekts

bedarf es daher einer nachbarlichen Zustimmung (§ 270 Abs. 3 PBG).

Diese kann projektbezogen oder in genereller Form erteilt werden. Von einem

generellen Näherbaurecht wird dann gesprochen, wenn sich der belastete Nachbar

verpflichtet, Gebäude im Abstandsbereich im Voraus und generell zu dulden.

Demgegenüber liegt ein projektbezogenes Näherbaurecht vor, wenn der belastete

Nachbar seine Zustimmung an ein genau definiertes Bauvorhaben knüpft (VGr, 1. Oktober

2015, VB.2015.00349, E. 5.1; Maja Schüpbach Schmid, Das Näherbaurecht in

der zürcherischen baurechtlichen Praxis, Zürich 2001, S. 58–61).

3.1.1

Die Bauherrschaft und die Baukommission stützen sich für die Frage der

Bewilligungsfähigkeit auf ein als Dienstbarkeit 04 im Grundbuch zugunsten

des beschwerdeführerischen und zulasten des beschwerdegegnerischen Grundstücks

eingetragenes Näherbaurecht von 1962. Demgemäss gestatte der jeweilige

Eigentümer des belasteten Grundstücks dem jeweiligen Eigentümer des

berechtigten Grundstücks, ein Wohnhaus bis auf fünf Meter an die gemeinsame

Grundstücksgrenze zu bauen.

3.1.2

Dagegen wenden die Beschwerdeführenden ein, das genannte Näherbaurecht sei

projektbezogen gewesen und habe lediglich zum Bau des bestehenden Wohnhauses

berechtigt, bzw. sei bereits konsumiert worden. Das Privileg falle mit dessen

Abbruch dahin und es fehle daher das für die Bewilligungsfähigkeit des Neubaus

erforderliche Näherbaurecht.

3.1.3

Damit stellt sich als Erstes die Frage, ob ein projektbezogenes oder ein

generelles Näherbaurecht vorliegt. Die Parteien sind sich in diesem

Zusammenhang bei der Auslegung der Dienstbarkeit 04 nicht einig.

3.2

Die Einräumung eines Näherbaurechts stellt ein Rechtsgeschäft dar und

erfolgt durch privatrechtlichen Vertrag. Inhalt des zweiseitigen

Rechtsgeschäfts ist eine private Abstandsregelung, welche von den ordentlichen

öffentlich-rechtlichen Grenz- und/oder Gebäudeabstandsvorschriften abweicht. Ein

solcher zivilrechtlicher Näherbaurechtsvertrag entfaltet aufgrund von § 270

Abs. 3 in Verbindung mit § 218 Abs. 2 PBG öffentlich-rechtliche

Wirkung, und ist für die Baubehörde verbindlich. Massgebend für die Frage der

Zulässigkeit der Erstellung einer Neubaute ist daher der Inhalt der einer

Baubewilligung zugrundeliegenden Vereinbarung unter den Nachbarn, das heisst

der Inhalt der ursprünglichen nachbarlichen Zustimmungserklärung (Maja Schüpbach Schmid, S. 63).

Wie die Vorinstanz mit Verweis auf die

verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zutreffend ausführte, ist die Frage nach

dem Inhalt des Näherbaurechts zivilrechtlicher Natur und fällt somit

grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich des Zivilrichters, sie kann jedoch

durch die Baubewilligungsbehörde bzw. die Rechtsmittelinstanzen vorfrageweise

geprüft werden. Verwaltungsbehörden haben bei der vorfrageweisen Beurteilung zivilrechtlicher

Fragen Zurückhaltung zu üben. Die Auslegung eines zivilrechtlichen Vertrags

durch eine Verwaltungsbehörde wird dann als zulässig erachtet, wenn der

Vertragsinhalt leicht feststellbar ist und sich ein unzweifelhaftes Resultat

ergibt.

3.3

Der Inhalt

einer Dienstbarkeit bestimmt sich gemäss Art. 738 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) zunächst nach dem Eintrag im

Grundbuch, soweit sich daraus Rechte und Pflichten deutlich ergeben

(Abs. 1; Maja Schüpbach Schmid, S. 72). In zweiter Linie kann sich

der Inhalt der Dienstbarkeit im Rahmen des Eintrags aus ihrem Erwerbsgrund

ergeben (Abs. 2 Satz 1). Schliesslich kann deren Inhalt nach der Art,

wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt

worden ist, bestimmt werden (Abs. 2 Satz 2).

3.4

Unter dem Titel

"Dienstbarkeiten" enthält der Grundbucheintrag zum streitbetroffenen

Grundstück unter anderem folgenden Eintrag:

" Recht:

Näherbaurecht zl. Kat.-Nr. 05 [neu Kat.-Nr. 06]

Dat. 12.06.1962, 04"

Dazu hielt die Vorinstanz

zutreffend fest, dass sich die strittige Frage der Projektbezogenheit aufgrund

dieses Eintrags nicht beantworten lässt und demzufolge zur Klärung der

öffentlich beurkundete Dienstbarkeitsvertrag heranzuziehen ist. Zum

vereinbarten Näherbaurecht wurde darin Folgendes festgehalten:

" Der jeweilige Eigentümer des belasteten

Grundstückes,

[...],

gestattet dem jeweiligen Eigentümer des berechtigten Grundstückes,

[...],

ein Wohnhaus bis auf fünf [handschriftlich

korrigiert von ursprünglich sechs]

Meter nahe an die gemeinsame Grundstücksgrenze zu bauen."

Unter Ziff. 1 der weiteren Bestimmungen wurde im

Dienstbarkeitsvertrag sodann vermerkt, dass für die Einräumung dieser

Dienstbarkeit keine Entschädigung geschuldet sei. Die Eintragungskosten sowie

die Kosten der öffentlichen Beurkundung wurden gemäss Ziff. 2

vollumfänglich vom Berechtigten übernommen.

3.5

Die

Ermittlung des Inhalts einer Näherbaurechtsvereinbarung hat nach den Regeln der

Vertragsauslegung zu erfolgen. Massgebend für die Bestimmung des

Vertragsinhalts ist der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien (vgl. Art. 18

Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911

[OR]). Wenn sich dieser nicht mehr feststellen lässt, ist der mutmassliche

Wille der Parteien objektiviert, das heisst nach dem obligationenrechtlichen

Vertrauensprinzip zu ermitteln. Demgemäss ist die Willensäusserung einer Partei

so zu verstehen, wie sie ein vernünftiger und korrekter Empfänger nach den

gesamten Umständen verstehen durfte und musste (vgl. zum Ganzen VGr, 17. Juni

2009, VB.2008.00427, E. 2.2; 1. Oktober 2008, VB.2008.00202, E. 2;

BGE 130 III 554, E. 3.1). Die Auslegung hat sich primär am

Wortlaut zu orientieren; abzustellen ist dabei auf den normalen Sprachgebrauch,

sofern nicht Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Parteien von einem

besonderen Wortsinn ausgegangen sind (Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang

Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. A.,

Basel/Bern/Zürich 2011, Art. 18 N. 19; RB 1985 Nr. 98).

3.5.1

Die Vorinstanz gelangte in Auslegung der Dienstbarkeit 04 zur

Auffassung, dass diese ein generelles Näherbaurecht enthalte. Sie führte zur

Begründung aus, die Formulierung, wonach es dem jeweiligen Eigentümer

des berechtigten Grundstücks gestattet sei, ein Wohnhaus in den

Grenzabstandsbereich zu stellen, lasse darauf schliessen, dass jedem

Rechtsnachfolger des heutigen Baugrundstücks gestattet sein solle, ebenfalls

ein Wohnhaus – unter Abbruch des jeweils vorbestehenden – zu erstellen. Die

gewählte Formulierung "ein Wohnhaus" sei objektiv betrachtet

nicht dahingehend zu verstehen, dass auf dem Baugrundstück lediglich einmal

ein Wohnhaus, sprich das damals projektierte in den nördlichen

Grenzabstandsbereich gestellt werden durfte. Hätten die Parteien dies gewollt, so

hätten sie bei der Vereinbarung auf das damalige Projekt Bezug genommen oder

zumindest die Formulierung "das Wohnhaus" gewählt. Es wäre sodann

unüblich, wenn in einer Näherbaurechtsvereinbarung eine – bestimmte oder

unbestimmte – Anzahl Gebäude genannt würde, um ein projektbezogenes bzw.

generelles Näherbaurecht zu vereinbaren.

3.5.2

Die Beschwerdeführenden halten dem entgegen, die Formulierung, welche den

jeweiligen Eigentümer als berechtigt/begünstigt bezeichnet, bedeute lediglich,

dass die Dienstbarkeit grundstücksbezogen sei und nicht zugunsten einer

bestimmten Person gelte. Sie verweisen dazu auf Art. 730 Abs. 1 ZGB.

Liege nicht ausdrücklich ein generelles Näherbaurecht vor, sei von einem projektbezogenen

auszugehen (vgl. mit Verweis auf VGr).

3.5.3

Sowohl die private Beschwerdegegnerschaft als auch die Baukommission gehen

darin einig, dass allein aus der Grundstücksbezogenheit nicht automatisch auf

ein generelles Näherbaurecht geschlossen werden kann. Hingegen sind sie der

Ansicht, dass weder der Grundbucheintrag noch der Dienstbarkeitsvertrag einen

Hinweis auf die Vereinbarung eines projektbezogenen Näherbaurechts enthalte.

Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich insofern von demjenigen im

zitierten Entscheid (VB.2002.00144). Hätte ein projektbezogenes Näherbaurecht

vereinbart werden sollen, so wäre auf das damals geplante Projekt Bezug

genommen worden.

3.6

Worauf die

Beschwerdegegnerschaft zutreffend hinweist, ist notorisch, dass bei der

Vereinbarung eines projektbezogenen Näherbaurechts regelmässig die Baupläne

unterzeichnet werden (vgl. Schüpbach Schmid, S. 60). Vorliegend wurde

indessen zwischen der Einreichung des damaligen Baugesuchs und dessen

Bewilligung der Dienstbarkeitsvertrag mit Bezug auf den jeweiligen

Grundeigentümer geschlossen. Der Vertragsschluss erfolgte damit zwar

offensichtlich im Hinblick auf die Erstellung des aktuellen Wohnhauses im

Jahr 1962, doch finden sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür,

dass das Näherbaurecht darauf beschränkt vereinbart worden wäre. So wurde das

Näherbaurecht etwa nicht an Bedingungen oder Auflagen geknüpft. Es liegt damit

kein sogenannt relatives Näherbaurecht vor, bei dem die Grenze zu einem

projektbezogenen Näherbaurecht allenfalls fliessend sein könnte (vgl. Schüpbach

Schmid, S. 58 f.). Darüber hinaus hätte das demzufolge absolut

vereinbarte Näherbaurecht auch lediglich obligatorisch, das heisst rein vertraglich

begründet werden können und hätte nicht im Grundbuch eingetragen und damit

dinglich gesichert werden müssen (vgl. Schüpbach Schmid, S. 59). Der

Umstand, dass diese zusätzliche Handlung vorgenommen worden ist, spricht

ebenfalls für das Vorliegen eines generellen Näherbaurechts.

Dass der belastete Nachbar seine Zustimmung an ein genau

definiertes Bauvorhaben geknüpft hätte, ist nicht ersichtlich. Sodann vermögen

die Beschwerdeführenden daraus, dass bereits das heute bestehende Wohnhaus

gestützt auf die strittige Dienstbarkeit mit einem Grenzabstand von 5 m

bewilligt worden ist, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So führen sie zwar

zutreffend aus, dass dies bereits unter dem damals geltenden Recht (Art. 9

und 11 BZO 1958) nur durch Vereinbarung eines Näherbaurechts möglich

gewesen war. Doch verkennen sie, dass dies lediglich den Hintergrund bzw. die

Umstände des Vertragsschlusses zeigt. Die Notwendigkeit, eine Vereinbarung zu

treffen, um das geplante Bauprojekt umsetzen zu können, bedeutet nicht zwingend,

dass diese lediglich einmalig gelten soll. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern

die für die Auslegung massgeblichen Umstände des Zustandekommens des Vertrags damit

unklar wären und der Sachverhalt diesbezüglich ungenügend ermittelt worden

wäre. Demzufolge hat die Vorinstanz auch keine Gehörsverletzung begangen, indem

sie auf den beantragten Aktenbeizug in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet

hat. Im Übrigen spricht auch der Umstand, dass die Einräumung der Dienstbarkeit

unentgeltlich und ohne Vereinbarung eines Gegenrechts erfolgte, nicht zwingend

für die Projektbezogenheit des erteilten Näherbaurechts; ein generelles Recht

zu "verschenken" ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden –

nicht völlig unglaubwürdig.

3.7

Zusammenfassend

sind die Vorinstanzen damit zu Recht vom Vorliegen eines generellen

Näherbaurechts ausgegangen, welches bei der Erstellung einer Neubaute zur

Grenzabstandsunterschreitung berechtigt. Insgesamt ergibt die Vertragsauslegung

damit ein unzweifelhaftes Resultat, welches nicht zu beanstanden ist. Dessen Auslegung

und Anwendung erweist sich demzufolge als in zulässiger Weise erfolgt. Damit

ist die Erstellung des geplanten Neubaus bis auf 5 m an die südliche

Grundstücksgrenze rechtlich zulässig.

4.

4.1

Als

weiteren Punkt bemängeln die Beschwerdeführenden die geplante

Photovoltaikanlage als übergross, da diese beinahe die ganze Dachfläche

einnehmen und das Gebäude dadurch eine Höhe von über 10 m aufweisen würde.

Sie rügen § 238 Abs. 1 PBG, die Art. 22 Abs. 3 und 4 sowie

Art. 41 BZO als dadurch verletzt und monieren die Auslegung von § 238

Abs. 4 PBG im Kontext von § 238 Abs. 1 PBG. Soweit sich ihre

Rügen auf die ungenügende Einordnung in das Erscheinungsbild der baulichen und

landschaftlichen Umgebung beziehen würden, sei die Vorinstanz sodann in

Verletzung ihres rechtlichen Gehörs zu Unrecht nicht eingetreten und habe den

Sachverhalt unzureichend abgeklärt.

4.2

Wie die

Vorinstanz in E. 7.4 zutreffend ausführte, werden gemäss § 238

Abs. 4 PBG sorgfältig in Dach- und Fassadenfläche integrierte Solaranlagen

bewilligt, sofern nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Die

Vorinstanz erwog mit Verweis auf ihre Rechtsprechung weiter, Nachbarn könnten

lediglich rügen, die Solaranlage sei nicht sorgfältig in die betreffende Dach-

oder Fassadenfläche integriert. Mit der Rüge, dass sich diese nicht

rechtsgenügend in das Erscheinungsbild des betroffenen Gebäudes oder in dessen

bauliche und landschaftliche Umgebung einordne (§ 238 bzw. § 71

PBG), seien sie indessen nicht mehr zu hören. Soweit die Beschwerdeführenden

eine ungenügende Einordnung der geplanten Solaranlage in die Dachlandschaft der

benachbarten Häuser monierten, erweise sich die Rüge von vornherein als

unbegründet.

4.2.1

Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, diese Auslegung von § 238

Abs. 4 PBG finde keine Grundlage in Art. 18a des

Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) und

verletzte daher Art. 33 Abs. 3 RPG. Sie sind der Ansicht, die

Vorinstanz übersehe damit, dass die Einordnung gemäss § 238 Abs. 1

PBG in erheblichem öffentlichen Interesse liege. § 238 Abs. 4 PBG

besage, dass die Einordnung in die Dach- oder Fassadenfläche des betroffenen

Gebäudes nicht nur zu einer befriedigenden Wirkung führe, sondern sorgfältig

erfolgen müsse. Falls dies zutreffe, dürfe die Baubewilligung nur verweigert

werden, wenn die Einordnung in die bauliche Umgebung ungenügend sei und daher

durch die sorgfältige Einordnung in das Gebäude selber nicht aufgewogen werde.

4.2.2

§ 238 Abs. 4 PBG statuiert einen

Anspruch auf Bewilligung der Solaranlage, wenn die in dieser Norm umschriebenen

Voraussetzungen erfüllt sind. Da lediglich "öffentliche Interessen"

dem Bau einer sorgfältig integrierten Solaranlage entgegenstehen können, sind

private Interessen im Bewilligungsverfahren von vornherein nicht zu

berücksichtigen. Die Beschwerdeführenden machen zwar öffentliche Interessen

geltend, indem die Solaranlage mit ihrer Höhe und Erscheinung in einen äusserst

störenden, gestalterischen Gegensatz zur Dachlandschaft der benachbarten Häuser

trete. Doch hat die Vorinstanz in Einklang mit der verwaltungsgerichtlichen

Rechtsprechung festgehalten, dass § 238 Abs. 4 PBG in

gestalterischer Hinsicht abschliessend zu verstehen ist und die Bewilligung von

auf Dächern genügend angepassten Solaranlagen nicht von darüber sowie über

Art. 18a RPG hinausgehende Anforderungen abhängig gemacht werden darf.

4.2.3

Dem ist der Hinweis anzufügen, dass der

Bundes- und der kantonale Gesetzgeber die Gewinnung von Solarenergie auch

innerhalb der Bauzonen erleichtern möchten, weshalb in Art. 18a

Abs. 4 RPG und § 238 Abs. 4 PBG die diesbezügliche

Interessenabwägung bis zu einem gewissen Grad vorweggenommen wird (VGr,

8.

Mai 2014, VB.2014.00035, E. 5.4 = BEZ 2014 Nr. 27, auch

zum Folgenden).

4.3

Zu prüfen bleibt, ob die Solaranlage als "sorgfältig in

die Dachfläche integriert" im Sinn von

§ 238 Abs. 4 PBG zu beurteilen ist.

4.3.1

Bei Solaranlagen kann zwischen einer gestalterisch-architektonischen und

einer baulich-technischen Integration der Anlage in die Dach- oder

Fassadenfläche unterschieden werden (Christoph Jäger, in: Heinz Aemisegger et

al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich etc. 2009,

Art. 18a N. 26 Abs. 1 auch zum Folgenden). Eine

baulich-technische Integration liegt dann vor, wenn die Solaranlage über ihren

unmittelbaren Zweck hinaus noch weitere Funktionen für das Gebäude erfüllt.

Demgegenüber ist die Solaranlage bei einer bloss

gestalterisch-architektonischen Integration nur (aber immerhin) in der Weise

auf dem Dach oder der Fassade angebracht, dass sie optisch als Teil des

Gebäudes erscheint.

4.3.2

Das Verwaltungsgericht schloss sich in seinem Entscheid VGr, 8. Mai 2014, VB.2014.00035, E. 5.3 =

BEZ 2014 Nr. 27 der in der Literatur vertretenen Auffassung

an, wonach das Tatbestandsmerkmal der sorgfältigen Integration im Sinn von

§ 238 Abs. 4 PBG nur in einem gestalterisch-architektonischen Sinn zu

verstehen ist. Würde man darüberhinausgehend auch noch eine sorgfältige

baulich-technische Integration verlangen, hätte dies eine Benachteiligung von

Flachdachbauten zur Folge, da bei solchen Bauten eine bauliche Integration der

Solarzellen in die Dachfläche aus technischen Gründen (ungenügender

Einfallwinkel) ausgeschlossen ist. Daran ist festzuhalten.

4.3.3

In Bezug auf die

sorgfältige Integration der Solaranlage kann vorab auf die Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in

Verbindung mit § 70 VRG). Danach ist

nicht erkennbar, inwiefern die Solarpanels mit einem Neigungswinkel von

lediglich 5 Grad, womit diese unwesentlich über die Dachfläche hinausragen

würden, nicht als sorgfältig in letztere integriert betrachtet werden könnten. Ergänzend ist festzuhalten, dass Solaranlagen die höchste

Leistung erzielen, wenn die Sonne senkrecht auf die Kollektorenfläche

einstrahlen kann und der Wirkungsgrad der Anlage mit zunehmend flacherem

Einstrahlwinkel abnimmt. Da die Sonne in der Schweiz bekanntlich nie im Zenit

steht, muss die Solaranlage eine gewisse Neigung aufweisen um eine lohnenswerte

Leistung erzielen zu können. Ferner sind Flachdächer im Gegensatz zu

Steildächern definitionsgemäss nicht geneigt, weshalb eine Aufständerung der

einzelnen Module nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zulässig ist

(vgl. dazu ausführlich VGr, 8. Mai 2014, VB.2014.00035, E. 7.1 =

BEZ 2014 Nr. 27).

4.3.4

Im Übrigen hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, entgegenstehende

öffentliche Interessen im Sinn von § 238 Abs. 4 PBG, welche dem Bau

der geplanten Solaranlage entgegenstehen würden, seien nicht geltend gemacht worden

und auch nicht ersichtlich. So befinden sich in der Nähe der streitbetroffenen

Liegenschaft insbesondere keine Objekte des Natur- oder Heimatschutzes, auf die

besonders Rücksicht zu nehmen wäre bzw. welche beeinträchtigt werden und damit

allenfalls ein der Bewilligungsfähigkeit entgegenstehendes öffentliches

Interesse bilden könnten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend mit

Blick auf die architektonische Gestaltung keine befriedigende Gesamtwirkung

erreicht würde. Demzufolge ist die Vorinstanz zu Recht nicht weiter auf die Rüge, die Anlage erreiche für sich oder im Zusammenhang mit

der baulichen oder landschaftlichen Umgebung keine befriedigende Gesamtwirkung

im Sinn von § 238 Abs. 1 PBG, eingegangen.

4.4

Aus den

weiter als verletzt gerügten kommunalen Bestimmungen zur Dachgestaltung, welche

für Dachaufbauten bei Flachdachbauten in Wohnzonen Einschränkungen enthalten,

(Art. 22 Abs. 3 und 4 BZO) bzw. die Bauherrschaft zu deren Begrünung

verpflichtet werden kann (Art. 41 BZO), vermögen die Beschwerdeführenden

nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. In Anwendung von § 28 Abs. 1

Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG kann diesbezüglich auf die

zutreffenden Erwägungen im Entscheid des Baurekursgerichts verwiesen werden.

Letzteres hielt mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

fest, dass die Solaranlage als technisch bedingte Aufbaute nicht in den

Anwendungsbereich der zitierten Bestimmungen falle. Ferner merkte sie – der

verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entsprechend – an, § 238

Abs. 4 PBG sei abschliessend zu verstehen und derogiere anderslautendes

kantonales und kommunales Recht, weshalb an Solaranlagen keine

darüberhinausgehenden gestalterischen Anforderungen gestellt werden könnten

(vgl. VGr, 8. Mai 2014, VB.2014.00035, E. 5.4 = BEZ 2014

Nr. 27).

Zusammenfassend erwiesen sich die Rügen der

Beschwerdeführenden als unbegründet. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag je zur

Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG). Eine Parteientschädigung steht

ihnen nicht zu. Hingegen ist eine solche Entschädigung antragsgemäss der

privaten Beschwerdegegnerschaft zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 f. VRG). Der Baukommission

Küsnacht steht in der vorliegenden Konstellation, wo sich auf beiden Seiten

private Parteien gegenüberstehen, praxisgemäss keine Parteientschädigung zu

(VGr, 4. Mai 2017, VB.2016.00238, E. 5 mit weiteren Hinweisen).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 270.-- Zustellkosten,

Fr. 5'270.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung für

den Gesamtbetrag je zur Hälfte auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der

Beschwerdegegnerin 1 je Fr. 1'500.- (insgesamt Fr. 3'000.-) als

Parteientschädigung zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an