VB.2019.00219
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00219
2. Oktober 2019Deutsch17 min
(URT.2019.21146)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00219
Urteil
der 2. Kammer
vom 2. Oktober 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter
Christian Mäder, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung
(Widerruf),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1991 in der Schweiz geborene und hier niedergelassene
kosovarische Staatsangehörige A ist seit dem 16. September 2017 mit der
1990 geborenen C verheiratet, mit welcher er eine 2018 geborene gemeinsame
Tochter hat. Ehefrau und Tochter verfügen über das Schweizer Bürgerrecht.
A wurde wiederholt
straffällig und erwirkte folgende rechtskräftige Straferkenntnisse gegen sich:
-
Freiheitsentzug von drei Monaten wegen mehrfachen Raubs, mehrfachen
Angriffs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher einfacher
Körperverletzung, fahrlässiger Körperverletzung, Drohung, Diebstahls,
Sachbeschädigung, Gebrauchsentwendung eines Fahrzeugs sowie eines Vergehens
gegen das Waffengesetz vom 20. Juni 1997 (WG) gemäss Strafbefehl der
Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 21. Mai 2009;
-
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.- wegen falscher
Anschuldigung, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz
Führerausweisentzugs, mehrfache Gebrauchsentwendung eines Motorfahrzeugs sowie
Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Winterthur/Unterland vom 12. Januar 2011;
-
Busse von Fr. 600.- wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügung
gemäss Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 5. März
2013;
-
Busse von Fr. 800.- wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügung und
Ungehorsams als Schuldner im Betreibungs- und Konkursverfahren gemäss
Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 3. Dezember 2013;
-
Freiheitsstrafe von 120 Tagen wegen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (BetmG) gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Zürich-Limmat vom 3. Juni 2014;
-
Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren und Busse von Fr. 1'000.- als
Zusatzstrafe zu vorgenanntem Strafbefehl wegen mehrfacher falscher
Anschuldigung, mehrfachen Pfändungsbetrugs, mehrfachen Führens eines
Motorfahrzeugs in fahrunfähigen Zustand mit qualifizierter
Blutalkoholkonzentration, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz
Führerausweisentzugs, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, mehrfache grobe
Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit und Nichtbeherrschung des Fahrzeugs, mehrfache versuchte
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit,
pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit Führerflucht, fahrlässige
Körperverletzung sowie Irreführung der Rechtspflege gemäss Urteil des
Obergerichts des Kantons Aargau vom 17. März 2016;
-
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.- wegen Führens
eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs gemäss Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. Oktober 2017.
Seit dem 7. Mai 2018 befindet sich A im Strafvollzug.
Zudem ist er gemäss den beiden in den Akten liegenden
Betreibungsregisterauszügen vom 12. Dezember 2017 verschuldet und sind
insgesamt über Fr. 50'000.- an Verlustscheinsforderungen gegen ihn offen.
Nachdem das Migrationsamt ihm bereits mit Einschreiben vom 26. Januar 2015
einen Bewilligungswiderruf im Fall einer erneuten Verurteilung in Aussicht
gestellt hatte, widerrief es am 29. Mai 2018 seine
Niederlassungsbewilligung. Zudem ordnete es an, dass A die Schweiz unmittelbar
nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe. Einem
allfälligen Rekurs und dem Lauf der Rekursfrist entzog es die aufschiebende
Wirkung.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 25. Februar 2019 ab, wobei sie einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzog, jedoch gleichfalls den
unmittelbaren Wegweisungsvollzug von A nach dessen Entlassung aus dem
Strafvollzug anordnete.
III.
Mit Beschwerde vom 3. April 2019 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es seien die vorinstanzlichen Entscheide
aufzuheben und es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen.
Eventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Subeventualiter
sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter
ersuchte er um die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Eine A auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung
und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
1.2
Der
Beschwerdeführer befindet sich derzeit im Strafvollzug. Obwohl seine
Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 70 Abs. 1 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) bis
zur Entlassung aus dem Strafvollzug ihre Gültigkeit behält, kann mit Blick auf
Art. 70 Abs. 2 VZAE bereits jetzt das Anwesenheitsrecht danach
geregelt werden (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.3 f.).
2.
2.1
2.1.1
Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62
Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, vormals AuG) kann die Niederlassungsbewilligung
unter anderem widerrufen werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn die ausländische Person zu einer
Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 137 II 297
E. 2; BGE 135 II 377 E. 4.2). Nach Art. 66a des Strafgesetzbuchs
(StGB) und Art. 63 Abs. 3 AIG hat seit dem 1. Oktober 2016 das
Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und
kann eine Niederlassungsbewilligung durch die Migrationsbehörden nicht allein
wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer
Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin
die Kompetenz, Niederlassungsbewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu
Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist oder die
zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde (VGr, 20. Juni
2018, VB.2018.00224, E. 2.2.4; VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00299,
E. 3.1.4).
2.1.2
Der Beschwerdeführer ist am 17. März 2016 vom Obergericht des Kantons
Aargau zu einer 3 ½-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden und hat damit
den Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer über- bzw. längerfristigen
Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung
mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gesetzt. Soweit der
Beschwerdeführer diesbezüglich seine Tatbeteiligung abstreitet und ein
Fehlurteil behauptet, ist ihm entgegenzuhalten, dass das obergerichtliche
Strafurteil in Rechtskraft erwachsen und demgemäss auch im vorliegenden
Verfahren nicht mehr infrage zu stellen ist. Da die zum Widerruf Anlass
gebenden Straftaten vor dem 1. Oktober 2016 begangen und abgeurteilt
wurden, ist über den Widerruf nicht im Straf-, sondern im migrationsrechtlichen
Verfahren zu entscheiden.
2.1.3
Es kann offenbleiben, inwieweit der Beschwerdeführer mit seinen weiteren
(minderschweren) Verurteilungen oder seiner Schuldenwirtschaft auch den
Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit
Art. 77a VZAE (bis Ende 2018 Art. 80 VZAE) gesetzt haben könnte.
Seiner weiteren Delinquenz und seiner Schuldensituation ist jedoch bei der
nachfolgenden Interessensabwägung Rechnung zu tragen.
2.2
2.2.1
Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der
Niederlassungsbewilligung. Ein Widerruf rechtfertigt sich nur, wenn die im
Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch
als verhältnismässig erscheinen lässt. Im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen Interessen an
einer Wegweisung, die Schwere des Verschuldens, die Anwesenheitsdauer und die
persönlichen bzw. familiären Verhältnisse des Ausländers sowie der Grad seiner
Integration zu berücksichtigen (Art. 96 AIG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1).
Hierbei ist insbesondere dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
im Sinn von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) Rechnung zu
tragen. Bei Vorliegen von Widerrufsgründen sind jedoch auch Eingriffe in das
Recht auf Privat- und Familienleben statthaft, stützt sich die Beurteilung
aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK
doch auf dieselben Aspekte ab, die auch bei der Verhältnismässigkeit eines
Bewilligungswiderrufs zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr,
1.
Mai 2014,2C_872/2013, E. 2.2.3).
2.2.2
Beim Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (in Verbindung
mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG) bildet die vom Strafgericht verhängte
Strafe Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die
fremdenpolizeiliche Interessenabwägung. Der strafrechtliche
Resozialisierungsgedanke und die Prognose über das künftige Wohlverhalten sind hingegen
von geringerer Relevanz, da aus migrationsrechtlicher Sicht das Interesse an
der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht (VGr, 4. Juni
2014, VB.2014.00028, E. 4.1; BGr, 11. Juli 2008,2C_282/2008,
E. 3.1). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon
seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung
widerrufen werden (vgl. auch Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuchs [StGB]),
doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht
ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im
Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Bei schweren
Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private
oder familiäre Bindungen vorbehalten – auch in diesen Fällen ein schutzwürdiges
öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit des Ausländers zur
Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten zu
beenden. Insbesondere Gewaltdelikte begründen angesichts des hohen
konventionsrechtlichen Stellenwerts des Schutzes des Lebens gegen deliktische
Gefährdung (Art. 2 EMRK) grundsätzlich ein erhebliches öffentliches
Interesse am Widerruf einer fremdenpolizeilichen Bewilligung (VGr,
12.
Juli 2017, VB.2017.00269, E. 4.2.3). Dasselbe gilt auch für
qualifizierte oder aus rein finanziellen Motiven begangene Drogendelikte
(BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Selbst Strassenverkehrsdelikte können unter
Umständen als schwere Störung bzw. Gefährdung der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit eingestuft werden (vgl. VGr, 1. April
20154, VB.2015.00102, E. 4.3.2 [bestätigt in BGr, 10. Dezember 2015,
2C_453/2015]; BGr, 21. Februar 2012,2C_679/2011, E. 3.4.1 und
3.4
). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit
ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen
wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31
E. 2.3.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Ausserhalb des Anwendungsbereichs
des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA) darf hierbei auch
generalpräventiven Aspekten Rechnung getragen werden (BGE 130 II 176
E. 4.2; BGr, 1. Februar 2016,2C_608/2015, E. 3; BGr, 13. Februar
2015,2C_685/2014, E. 6.1.2; BGr, 29. Juli 2013,2C_259/2013,
E. 3.6).
2.3
2.3.1
Die für den Bewilligungswiderruf Anlass gebende Verurteilung erscheint
schwerwiegend, was sich bereits aus der vom Obergericht Aargau ausgesprochene
Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren ergibt, zumal diese als Zusatzstrafe
zu einer früheren Verurteilung hinzutrat und gemäss den strafgerichtlichen
Erwägungen ansonsten eine Freiheitsstrafe von 47 Monaten
verschuldensangemessen gewesen wäre. Das Obergericht attestierte dem
Beschwerdeführer dabei hinsichtlich der ihm vorgeworfenen
Strassenverkehrsdelikte ein gesamthaft schweres Verschulden, da er trotz
einschlägiger Vorstrafen mehrfach elementare Sicherheitsnormen des
Strassenverkehrs gebrochen und die physische Integrität anderer
Verkehrsteilnehmer leichtsinnig konkret gefährdet hatte. In Bezug auf die
weiteren Delikte ging das Obergericht zwar von einem leichten bis mittleren
Verschulden aus. Zugleich attestierte es dem Beschwerdeführer jedoch auch eine
bemerkenswerte Gleichgültigkeit gegenüber den elementaren Normen des
Zusammenlebens und mangelnde Reue und Einsicht, was sich stark straferhöhend
auswirkte. In Bezug auf die vom Obergericht rechtskräftig abgeurteilte falsche
Anschuldigung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an seiner
Falschanschuldigung selbst vor Verwaltungsgericht weiter festhält.
2.3.2
Hinzu kommen die zahlreichen weiteren Straferkenntnisse. Als Jugendlicher
wurde der Beschwerdeführer unter anderem wegen mehreren Raubüberfällen und
Angriffen bestraft. Zwischen April und August 2013 betrieb er eine
Indoor-Hanfplantage mit ca. 280 Jungpflanzen zum Zwecke des
Weiterverkaufs. Der Beschwerdeführer wurde demnach auch schon wegen Gewalt- und
Drogendelikten verurteilt, welche praxisgemäss ein hohes Fernhalteinteresse zu
begründen vermögen. Zumindest die zuletzt abgeurteilten Delikte gehören zwar
nicht zu denjenigen Anlasstaten, welche gemäss Art. 121 Abs. 3 BV und
den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen in Art. 66a StGB nach dem Willen
des Verfassungs- und Gesetzgebers dazu führen sollen, dass der Täter aus der
Schweiz weggewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. Gleichwohl
handelt es sich dabei keineswegs nur um Bagatelldelikte. Dass der
Beschwerdeführer einen Teil seiner Straftaten noch als Jugendlicher begangen
hatte, fällt nicht mehr massgeblich ins Gewicht, nachdem er auch als Erwachsener
unbeirrt weiterdelinquierte. Generell hat sich der Beschwerdeführer weder durch
frühere Bestrafungen, laufende Probezeiten noch einen drohenden
Bewilligungswiderruf von weiteren Delikten abhalten lassen. Zuletzt
delinquierte er am 11. August 2017 erneut einschlägig, indem er zum
wiederholten Mal trotz Führerausweisentzugs ein Motorfahrzeug führte. Dass sich
der Beschwerdeführer seither nichts mehr hat zuschulden kommen lassen, steht
einem Bewilligungswiderruf nicht entgegen, zumal er sich seit Mai 2018 im
Strafvollzug befindet. Einem Wohlverhalten im Straf- oder Massnahmenvollzug,
während laufender Probezeiten oder unter dem Druck eines hängigen
Bewilligungsverfahrens ist nur geringe Bedeutung zuzusprechen und eine konkrete
Rückfallgefahr ausserhalb des Anwendungsbereichs des FZA muss ohnehin nicht
nachgewiesen werden (vgl. Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und
Delikten in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht
2012/2013, Bern 2013, S. 122). Wie sich unter anderem auch aus den als
Beschwerdebeilage eingereichten Vollzugsunterlagen (Protokoll Rundtischgespräch
vom 13. Februar 2019) ergibt, neigt der Beschwerdeführer nach wie vor
dazu, seine Taten zu bagatellisieren oder abzustreiten. Der Beschwerdeführer
hat mit seiner fortwährenden Delinquenz aufgezeigt, dass er nicht zu einem
tadellosen Verhalten bereit ist. Von der von ihm in der Beschwerdeschrift sinngemäss
behaupteten biografischen Kehrtwende kann damit keine Rede sein (anders
hingegen die Ausgangslage in BGr, 29. November 2018,2C_385/2018, E. 5.6).
Hiervon ging im Übrigen auch das Obergericht Aargau im erwähnten
Straferkenntnis aus.
Damit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ein sehr gewichtiges
öffentliches Fernhalteinteresse zu bejahen.
2.4
2.4.1
Auch mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und seiner
Familie hat sich die Vorinstanz bereits ausführlich auseinandergesetzt und die
entgegenstehenden Interessen zutreffend abgewogen. Obwohl der Beschwerdeführer aufgrund
seiner familiären Beziehungen und seines (lebens-)langen Aufenthalts grundsätzlich
über konventions- und verfassungsrechtlich geschützte Beziehungen verfügt und in
der Schweiz geboren wurde, ist seine hiesige Integration insbesondere durch die
wiederholte und teilweise erhebliche Delinquenz stark getrübt. Negativ ins
Gewicht fällt auch seine Schuldenwirtschaft, wobei ein Teil seiner Schulden
offenkundig Folge seiner Delinquenz und der dadurch aufgelaufenen Prozesskosten
sind. Der Beschwerdeführer hat sich bislang kaum um die Regulierung seiner
Schulden gekümmert und keine Schuldenberatung aufgesucht, was ihm vorzuwerfen
ist. Seinen mangelhaften Willen zur Schuldenregulierung zeigen überdies seine
Verurteilung wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs sowie die vom Statthalter in
Zusammenhang mit einem laufenden Pfändungsverfahren ausgesprochenen Bussen auf.
Dass der Beschwerdeführer und seine Angehörigen bislang keine Sozialhilfe in
Anspruch genommen haben und der Beschwerdeführer bis zu seiner Inhaftierung überwiegend
erwerbstätig war, geht nicht über übliche Integrationserwartungen hinaus.
Sodann konnte der Beschwerdeführer seit dem Antritt seiner Freiheitsstrafe auch
keine (angeblich) tragende Rolle in der Firma D GmbH mehr wahrnehmen, wo er
gemäss eingereichter Arbeitsbestätigung (lediglich) von Oktober 2017 bis Mai
2018.
angestellt war.
2.4.2
Eine Wegweisung des Beschwerdeführers in den Kosovo würde diesen zweifellos
hart treffen, ihn aber nicht vor unüberwindbare Hindernisse stellen: Obwohl er
seit seiner Geburt in der Schweiz lebt, ist ihm seine kosovarische Heimat durch
regelmässige Ferienaufenthalte bekannt und spricht er die albanische
Landessprache. Zu seinen in der Heimat verbliebenen Verwandten (Tanten,
Cousins) unterhält er eigenen Angaben zufolge (und entgegen den Angaben seiner
Ehefrau) zwar nur noch wenig Kontakt, gleichwohl könnten sie ihn bei der
Integration im Kosovo unterstützen. Gemäss den unwidersprochen gebliebenen
Angaben der Ehefrau besitzt der Vater des Beschwerdeführers im Kosovo überdies
ein Haus. Ansonsten ist dem noch jungen und gesunden Beschwerdeführer
zuzumuten, sich in seinem Herkunftsland selbst ohne verwandtschaftliche
Unterstützung eine neue Existenz aufzubauen, zumal er sich auch in der Schweiz
nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug neu orientieren müsste.
2.4.3
Die vom Obergericht Aargau ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren
liegt sodann erheblich über der Strafhöhe, welche bei einem mit einer
schweizerischen Staatsangehörigen verheirateten Delinquenten einen
Bewilligungswiderruf rechtfertigt (sogenannte Reneja-Praxis, BGE 110 Ib 201;
BGE 135 II 377 E. 4.4). Ebenso liegt die Strafe über der Dreijahresgrenze,
bei welchem sich selbst bei längerer Anwesenheit zumindest bei ledigen und
kinderlosen Ausländern tendenziell das öffentliche Fernhalteinteresse
durchsetzen soll (BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Zwar ist weder die Reneja-Praxis
noch die zitierte Dreijahresgrenze direkt auf den Beschwerdeführer anwendbar,
da dieser weder ledig noch kinderlos ist und bereits seit vielen Jahren hier
aufenthaltsberechtigt ist. Gleichwohl hat das Bundesgericht in vergleichbaren
Fällen wiederholt einen Widerruf geschützt, insbesondere wenn der betroffene
Ausländer wie im vorliegenden Fall wiederholt straffällig geworden ist (vgl.
die Zusammenstellung in BGE 139 I 16 E. 2.2.3). Es ist deshalb auch seiner
Schweizer Ehefrau zuzumuten, den Kontakt zu ihm durch Besuche und über die
Distanz aufrechtzuhalten, soweit sie ihm nicht in sein Heimatland folgen will.
Dies gilt umso mehr, als den Ehegatten bereits zum Heiratszeitpunkt bewusst
sein musste, dass sie das gemeinsame Eheleben aufgrund der wiederholten
Delinquenz des Beschwerdeführers allenfalls nicht in der Schweiz werden
fortsetzen können. Auch der sich noch im Kleinkindalter befindlichen Tochter
des Beschwerdeführers ist eine Trennung zuzumuten, zumal der Beschwerdeführer
aufgrund seiner Inhaftierung die Beziehung zu seiner Tochter bislang ohnehin
nur eingeschränkt pflegen konnte. Sodann ist das Bleiberecht der Schweizer
Tochter in der Schweiz nicht gefährdet, könnte diese doch mit ihrer Schweizer
Mutter weiter in der Schweiz verbleiben, sollte die Familie nicht gemeinsam
ausreisen wollen (vgl. auch BGr, 7. Februar 2014,2C_858/2013, E. 3.4.2).
Es kann deshalb offenbleiben, ob der aus Nordmazedonien stammenden Ehefrau und
dem sich in einem anpassungsfähigen Alter befindlichen Tochter eine gemeinsame
Ausreise mit dem Beschwerdeführer zumutbar wäre.
2.5
Angesichts
des überwiegenden öffentlichen Fernhalteinteresses erscheint der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung damit auch unter Berücksichtigung der persönlichen
Verhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen
verhältnismässig. Mildere Massnahmen sind nicht ersichtlich: Die seit dem
1.
Januar 2019 gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG bestehende Möglichkeit
eines Bewilligungswiderrufs unter gleichzeitiger Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung fällt ausser Betracht, ist diese neurechtliche
Bestimmung bereits vom Wortlaut her nicht auf den Widerrufsgrund von Art. 62
Abs. 1 lit. b AIG zugeschnitten und würde eine blosse
Bewilligungsänderung dem öffentlichen Fernhalteinteresse nicht hinreichend
Rechnung tragen. Aufgrund des bisherigen Legalverhaltens des Beschwerdeführers
und des bereits mit Schreiben vom 26. Januar 2015 angedrohten
Bewilligungswiderrufs erscheint sodann auch eine blosse Verwarnung im Sinn von
Art. 96 Abs. 2 AIG nicht erfolgversprechend.
3.
3.1
Das
überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung
einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
oder einer Bewilligungserteilung nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von
Art. 96 AIG entgegen.
3.2
Auch
Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind nicht ersichtlich: Soweit
der Beschwerdeführer geltend macht, in seinem Heimatland mit dem Tode bedroht
zu sein, ist dies einerseits nicht weiter substanziiert und belegt worden.
Andererseits geht die hiesige Gerichtspraxis doch davon aus, dass die im Kosovo
tätigen Sicherheitsbehörden sowohl über einen Schutzwillen als auch über eine
weitgehende Schutzfähigkeit gegenüber der lokalen Bevölkerung verfügen, weshalb
sich der Beschwerdeführer an die dortigen Behörden wenden kann, sollte er sich
tatsächlich bedroht fühlen (BVGr, 18. Juli 2014, E-3872/2012,
E. 4.2.2; VGr, 22. März 2017, VB.2017.00124, E. 3.2.3). Das ins
Recht gelegte Strafurteil eines kosovarischen Gerichts belegt sodann gerade,
dass die kosovarische Justiz gewillt ist, in der Sache einzuschreiten und die
Täterschaft zur Rechenschaft zu ziehen. Auch die Höhe der vom kosovarischen
Strafgericht ausgesprochenen Strafe lässt nicht auf einen fehlenden
Verfolgungswillen schliessen, zumal das Gericht mildernde Umstände
berücksichtigte und sich der Täter reuig zeigte. Dass weiterhin eine konkrete
Bedrohungssituation für den Beschwerdeführer besteht, ergibt sich aus dem
eingereichten Strafentscheid jedenfalls nicht.
4.
Weitere Sachverhaltsabklärungen erscheinen nicht
erforderlich: Angesichts des hohen öffentlichen Fernhalteinteresses würden auch
die vom Beschwerdeführer geltend gemachten privaten Kontakte eine Wegweisung
nicht unverhältnismässig erscheinen lassen, weshalb auf die offerierten
Befragungen des Freundes- und Bekanntenkreises in antizipierter Beweiswürdigung
verzichtet werden kann. Da sich das Verschulden des Beschwerdeführers bereits
hinreichend aus den beigezogenen und rechtskräftigen Straferkenntnissen ergibt,
ist auch der beantragte Beizug weiterer Strafakten entbehrlich. Sodann lässt
das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers, dessen inzwischen in Angriff
genommene Weiterbildung und die von ihm besuchte Psychotherapie ohnehin nur
sehr bedingt Rückschlüsse auf sein zukünftiges Legalverhalten zu (vgl. auch E. 2.3.2
vorstehend), weshalb auch diesbezüglich weitere Abklärungen nicht erforderlich
erscheinen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und steht ihm auch keine Parteientschädigung zu (§ 13
Abs. 2 in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Der vorliegende Entscheid kann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …