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Entscheid

VB.2019.00219

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00219

2. Oktober 2019Deutsch17 min

(URT.2019.21146)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1991 in der Schweiz geborene und hier niedergelassene

kosovarische Staatsangehörige A ist seit dem 16. September 2017 mit der

1990 geborenen C verheiratet, mit welcher er eine 2018 geborene gemeinsame

Tochter hat. Ehefrau und Tochter verfügen über das Schweizer Bürgerrecht.

A wurde wiederholt

straffällig und erwirkte folgende rechtskräftige Straferkenntnisse gegen sich:

-

Freiheitsentzug von drei Monaten wegen mehrfachen Raubs, mehrfachen

Angriffs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher einfacher

Körperverletzung, fahrlässiger Körperverletzung, Drohung, Diebstahls,

Sachbeschädigung, Gebrauchsentwendung eines Fahrzeugs sowie eines Vergehens

gegen das Waffengesetz vom 20. Juni 1997 (WG) gemäss Strafbefehl der

Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 21. Mai 2009;

-

Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.- wegen falscher

Anschuldigung, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz

Führerausweisentzugs, mehrfache Gebrauchsentwendung eines Motorfahrzeugs sowie

Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Winterthur/Unterland vom 12. Januar 2011;

-

Busse von Fr. 600.- wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügung

gemäss Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 5. März

2013;

-

Busse von Fr. 800.- wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügung und

Ungehorsams als Schuldner im Betreibungs- und Konkursverfahren gemäss

Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 3. Dezember 2013;

-

Freiheitsstrafe von 120 Tagen wegen Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (BetmG) gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Zürich-Limmat vom 3. Juni 2014;

-

Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren und Busse von Fr. 1'000.- als

Zusatzstrafe zu vorgenanntem Strafbefehl wegen mehrfacher falscher

Anschuldigung, mehrfachen Pfändungsbetrugs, mehrfachen Führens eines

Motorfahrzeugs in fahrunfähigen Zustand mit qualifizierter

Blutalkoholkonzentration, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz

Führerausweisentzugs, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, mehrfache grobe

Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der zulässigen

Höchstgeschwindigkeit und Nichtbeherrschung des Fahrzeugs, mehrfache versuchte

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit,

pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit Führerflucht, fahrlässige

Körperverletzung sowie Irreführung der Rechtspflege gemäss Urteil des

Obergerichts des Kantons Aargau vom 17. März 2016;

-

Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.- wegen Führens

eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs gemäss Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. Oktober 2017.

Seit dem 7. Mai 2018 befindet sich A im Strafvollzug.

Zudem ist er gemäss den beiden in den Akten liegenden

Betreibungsregisterauszügen vom 12. Dezember 2017 verschuldet und sind

insgesamt über Fr. 50'000.- an Verlustscheinsforderungen gegen ihn offen.

Nachdem das Migrationsamt ihm bereits mit Einschreiben vom 26. Januar 2015

einen Bewilligungswiderruf im Fall einer erneuten Verurteilung in Aussicht

gestellt hatte, widerrief es am 29. Mai 2018 seine

Niederlassungsbewilligung. Zudem ordnete es an, dass A die Schweiz unmittelbar

nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe. Einem

allfälligen Rekurs und dem Lauf der Rekursfrist entzog es die aufschiebende

Wirkung.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 25. Februar 2019 ab, wobei sie einer allfälligen

Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzog, jedoch gleichfalls den

unmittelbaren Wegweisungsvollzug von A nach dessen Entlassung aus dem

Strafvollzug anordnete.

III.

Mit Beschwerde vom 3. April 2019 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es seien die vorinstanzlichen Entscheide

aufzuheben und es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen.

Eventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Subeventualiter

sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter

ersuchte er um die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Eine A auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessens­unter­schreitung

und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden

(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

1.2

Der

Beschwerdeführer befindet sich derzeit im Strafvollzug. Obwohl seine

Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 70 Abs. 1 der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) bis

zur Entlassung aus dem Strafvollzug ihre Gültigkeit behält, kann mit Blick auf

Art. 70 Abs. 2 VZAE bereits jetzt das Anwesenheitsrecht danach

geregelt werden (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.3 f.).

2.

2.1

2.1.1

Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62

Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, vormals AuG) kann die Niederlassungsbewilligung

unter anderem wider­rufen werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen

Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn die ausländische Person zu einer

Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 137 II 297

E. 2; BGE 135 II 377 E. 4.2). Nach Art. 66a des Strafgesetzbuchs

(StGB) und Art. 63 Abs. 3 AIG hat seit dem 1. Oktober 2016 das

Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und

kann eine Niederlassungsbewilligung durch die Migrationsbehörden nicht allein

wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer

Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin

die Kompetenz, Niederlassungsbewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu

Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist oder die

zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde (VGr, 20. Juni

2018, VB.2018.00224, E. 2.2.4; VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00299,

E. 3.1.4).

2.1.2

Der Beschwerdeführer ist am 17. März 2016 vom Obergericht des Kantons

Aargau zu einer 3 ½-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden und hat damit

den Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer über- bzw. längerfristigen

Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung

mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gesetzt. Soweit der

Beschwerdeführer diesbezüglich seine Tatbeteiligung abstreitet und ein

Fehlurteil behauptet, ist ihm entgegenzuhalten, dass das obergerichtliche

Strafurteil in Rechtskraft erwachsen und demgemäss auch im vorliegenden

Verfahren nicht mehr infrage zu stellen ist. Da die zum Widerruf Anlass

gebenden Straftaten vor dem 1. Oktober 2016 begangen und abgeurteilt

wurden, ist über den Widerruf nicht im Straf-, sondern im migrationsrechtlichen

Verfahren zu entscheiden.

2.1.3

Es kann offenbleiben, inwieweit der Beschwerdeführer mit seinen weiteren

(minderschweren) Verurteilungen oder seiner Schuldenwirtschaft auch den

Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit

Art. 77a VZAE (bis Ende 2018 Art. 80 VZAE) gesetzt haben könnte.

Seiner weiteren Delinquenz und seiner Schuldensituation ist jedoch bei der

nachfolgenden Interessensabwägung Rechnung zu tragen.

2.2

2.2.1

Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der

Niederlassungsbewilligung. Ein Widerruf rechtfertigt sich nur, wenn die im

Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch

als verhältnismässig erscheinen lässt. Im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen Interessen an

einer Wegweisung, die Schwere des Verschuldens, die Anwesenheitsdauer und die

persönlichen bzw. familiären Verhältnisse des Ausländers sowie der Grad seiner

Integration zu berücksichtigen (Art. 96 AIG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1).

Hierbei ist insbesondere dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

im Sinn von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) Rechnung zu

tragen. Bei Vorliegen von Widerrufsgründen sind jedoch auch Eingriffe in das

Recht auf Privat- und Familienleben statthaft, stützt sich die Beurteilung

aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK

doch auf dieselben Aspekte ab, die auch bei der Verhältnismässigkeit eines

Bewilligungswiderrufs zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr,

1.

Mai 2014,2C_872/2013, E. 2.2.3).

2.2.2

Beim Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (in Verbindung

mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG) bildet die vom Strafgericht verhängte

Strafe Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die

fremdenpolizeiliche Interessenabwägung. Der strafrechtliche

Resozialisierungsgedanke und die Prognose über das künftige Wohlverhalten sind hingegen

von geringerer Relevanz, da aus migrationsrechtlicher Sicht das Interesse an

der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht (VGr, 4. Juni

2014, VB.2014.00028, E. 4.1; BGr, 11. Juli 2008,2C_282/2008,

E. 3.1). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon

seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung

widerrufen werden (vgl. auch Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuchs [StGB]),

doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht

ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im

Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Bei schweren

Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private

oder familiäre Bindungen vorbehalten – auch in diesen Fällen ein schutzwürdiges

öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit des Ausländers zur

Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten zu

beenden. Insbesondere Gewaltdelikte begründen angesichts des hohen

konventionsrechtlichen Stellenwerts des Schutzes des Lebens gegen deliktische

Gefährdung (Art. 2 EMRK) grundsätzlich ein erhebliches öffentliches

Interesse am Widerruf einer fremdenpolizeilichen Bewilligung (VGr,

12.

Juli 2017, VB.2017.00269, E. 4.2.3). Dasselbe gilt auch für

qualifizierte oder aus rein finanziellen Motiven begangene Drogendelikte

(BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Selbst Strassenverkehrsdelikte können unter

Umständen als schwere Störung bzw. Gefährdung der

öffentlichen Ordnung und Sicherheit eingestuft werden (vgl. VGr, 1. April

20154, VB.2015.00102, E. 4.3.2 [bestätigt in BGr, 10. Dezember 2015,

2C_453/2015]; BGr, 21. Februar 2012,2C_679/2011, E. 3.4.1 und

3.4

). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit

ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen

wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31

E. 2.3.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Ausserhalb des Anwendungsbereichs

des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA) darf hierbei auch

generalpräventiven Aspekten Rechnung getragen werden (BGE 130 II 176

E. 4.2; BGr, 1. Februar 2016,2C_608/2015, E. 3; BGr, 13. Februar

2015,2C_685/2014, E. 6.1.2; BGr, 29. Juli 2013,2C_259/2013,

E. 3.6).

2.3

2.3.1

Die für den Bewilligungswiderruf Anlass gebende Verurteilung erscheint

schwerwiegend, was sich bereits aus der vom Obergericht Aargau ausgesprochene

Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren ergibt, zumal diese als Zusatzstrafe

zu einer früheren Verurteilung hinzutrat und gemäss den strafgerichtlichen

Erwägungen ansonsten eine Freiheitsstrafe von 47 Monaten

verschuldensangemessen gewesen wäre. Das Obergericht attestierte dem

Beschwerdeführer dabei hinsichtlich der ihm vorgeworfenen

Strassenverkehrsdelikte ein gesamthaft schweres Verschulden, da er trotz

einschlägiger Vorstrafen mehrfach elementare Sicherheitsnormen des

Strassenverkehrs gebrochen und die physische Integrität anderer

Verkehrsteilnehmer leichtsinnig konkret gefährdet hatte. In Bezug auf die

weiteren Delikte ging das Obergericht zwar von einem leichten bis mittleren

Verschulden aus. Zugleich attestierte es dem Beschwerdeführer jedoch auch eine

bemerkenswerte Gleichgültigkeit gegenüber den elementaren Normen des

Zusammenlebens und mangelnde Reue und Einsicht, was sich stark straferhöhend

auswirkte. In Bezug auf die vom Obergericht rechtskräftig abgeurteilte falsche

Anschuldigung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an seiner

Falschanschuldigung selbst vor Verwaltungsgericht weiter festhält.

2.3.2

Hinzu kommen die zahlreichen weiteren Straferkenntnisse. Als Jugendlicher

wurde der Beschwerdeführer unter anderem wegen mehreren Raubüberfällen und

Angriffen bestraft. Zwischen April und August 2013 betrieb er eine

Indoor-Hanfplantage mit ca. 280 Jungpflanzen zum Zwecke des

Weiterverkaufs. Der Beschwerdeführer wurde demnach auch schon wegen Gewalt- und

Drogendelikten verurteilt, welche praxisgemäss ein hohes Fernhalteinteresse zu

begründen vermögen. Zumindest die zuletzt abgeurteilten Delikte gehören zwar

nicht zu denjenigen Anlasstaten, welche gemäss Art. 121 Abs. 3 BV und

den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen in Art. 66a StGB nach dem Willen

des Verfassungs- und Gesetzgebers dazu führen sollen, dass der Täter aus der

Schweiz weggewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. Gleichwohl

handelt es sich dabei keineswegs nur um Bagatelldelikte. Dass der

Beschwerdeführer einen Teil seiner Straftaten noch als Jugendlicher begangen

hatte, fällt nicht mehr massgeblich ins Gewicht, nachdem er auch als Erwachsener

unbeirrt weiterdelinquierte. Generell hat sich der Beschwerdeführer weder durch

frühere Bestrafungen, laufende Probezeiten noch einen drohenden

Bewilligungswiderruf von weiteren Delikten abhalten lassen. Zuletzt

delinquierte er am 11. August 2017 erneut einschlägig, indem er zum

wiederholten Mal trotz Führerausweisentzugs ein Motorfahrzeug führte. Dass sich

der Beschwerdeführer seither nichts mehr hat zuschulden kommen lassen, steht

einem Bewilligungswiderruf nicht entgegen, zumal er sich seit Mai 2018 im

Strafvollzug befindet. Einem Wohlverhalten im Straf- oder Massnahmenvollzug,

während laufender Probezeiten oder unter dem Druck eines hängigen

Bewilligungsverfahrens ist nur geringe Bedeutung zuzusprechen und eine konkrete

Rückfallgefahr ausserhalb des Anwendungsbereichs des FZA muss ohnehin nicht

nachgewiesen werden (vgl. Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und

Delikten in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht

2012/2013, Bern 2013, S. 122). Wie sich unter anderem auch aus den als

Beschwerdebeilage eingereichten Vollzugsunterlagen (Protokoll Rundtischgespräch

vom 13. Februar 2019) ergibt, neigt der Beschwerdeführer nach wie vor

dazu, seine Taten zu bagatellisieren oder abzustreiten. Der Beschwerdeführer

hat mit seiner fortwährenden Delinquenz aufgezeigt, dass er nicht zu einem

tadellosen Verhalten bereit ist. Von der von ihm in der Beschwerdeschrift sinngemäss

behaupteten biografischen Kehrtwende kann damit keine Rede sein (anders

hingegen die Ausgangslage in BGr, 29. November 2018,2C_385/2018, E. 5.6).

Hiervon ging im Übrigen auch das Obergericht Aargau im erwähnten

Straferkenntnis aus.

Damit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ein sehr gewichtiges

öffentliches Fernhalteinteresse zu bejahen.

2.4

2.4.1

Auch mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und seiner

Familie hat sich die Vorinstanz bereits ausführlich auseinandergesetzt und die

entgegenstehenden Interessen zutreffend abgewogen. Obwohl der Beschwerdeführer aufgrund

seiner familiären Beziehungen und seines (lebens-)langen Aufenthalts grundsätzlich

über konventions- und verfassungsrechtlich geschützte Beziehungen verfügt und in

der Schweiz geboren wurde, ist seine hiesige Integration insbesondere durch die

wiederholte und teilweise erhebliche Delinquenz stark getrübt. Negativ ins

Gewicht fällt auch seine Schuldenwirtschaft, wobei ein Teil seiner Schulden

offenkundig Folge seiner Delinquenz und der dadurch aufgelaufenen Prozesskosten

sind. Der Beschwerdeführer hat sich bislang kaum um die Regulierung seiner

Schulden gekümmert und keine Schuldenberatung aufgesucht, was ihm vorzuwerfen

ist. Seinen mangelhaften Willen zur Schuldenregulierung zeigen überdies seine

Verurteilung wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs sowie die vom Statthalter in

Zusammenhang mit einem laufenden Pfändungsverfahren ausgesprochenen Bussen auf.

Dass der Beschwerdeführer und seine Angehörigen bislang keine Sozialhilfe in

Anspruch genommen haben und der Beschwerdeführer bis zu seiner Inhaftierung überwiegend

erwerbstätig war, geht nicht über übliche Integrationserwartungen hinaus.

Sodann konnte der Beschwerdeführer seit dem Antritt seiner Freiheitsstrafe auch

keine (angeblich) tragende Rolle in der Firma D GmbH mehr wahrnehmen, wo er

gemäss eingereichter Arbeitsbestätigung (lediglich) von Oktober 2017 bis Mai

2018.

angestellt war.

2.4.2

Eine Wegweisung des Beschwerdeführers in den Kosovo würde diesen zweifellos

hart treffen, ihn aber nicht vor unüberwindbare Hindernisse stellen: Obwohl er

seit seiner Geburt in der Schweiz lebt, ist ihm seine kosovarische Heimat durch

regelmässige Ferienaufenthalte bekannt und spricht er die albanische

Landessprache. Zu seinen in der Heimat verbliebenen Verwandten (Tanten,

Cousins) unterhält er eigenen Angaben zufolge (und entgegen den Angaben seiner

Ehefrau) zwar nur noch wenig Kontakt, gleichwohl könnten sie ihn bei der

Integration im Kosovo unterstützen. Gemäss den unwidersprochen gebliebenen

Angaben der Ehefrau besitzt der Vater des Beschwerdeführers im Kosovo überdies

ein Haus. Ansonsten ist dem noch jungen und gesunden Beschwerdeführer

zuzumuten, sich in seinem Herkunftsland selbst ohne verwandtschaftliche

Unterstützung eine neue Existenz aufzubauen, zumal er sich auch in der Schweiz

nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug neu orientieren müsste.

2.4.3

Die vom Obergericht Aargau ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren

liegt sodann erheblich über der Strafhöhe, welche bei einem mit einer

schweizerischen Staatsangehörigen verheirateten Delinquenten einen

Bewilligungswiderruf rechtfertigt (sogenannte Reneja-Praxis, BGE 110 Ib 201;

BGE 135 II 377 E. 4.4). Ebenso liegt die Strafe über der Dreijahresgrenze,

bei welchem sich selbst bei längerer Anwesenheit zumindest bei ledigen und

kinderlosen Ausländern tendenziell das öffentliche Fernhalteinteresse

durchsetzen soll (BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Zwar ist weder die Reneja-Praxis

noch die zitierte Dreijahresgrenze direkt auf den Beschwerdeführer anwendbar,

da dieser weder ledig noch kinderlos ist und bereits seit vielen Jahren hier

aufenthaltsberechtigt ist. Gleichwohl hat das Bundesgericht in vergleichbaren

Fällen wiederholt einen Widerruf geschützt, insbesondere wenn der betroffene

Ausländer wie im vorliegenden Fall wiederholt straffällig geworden ist (vgl.

die Zusammenstellung in BGE 139 I 16 E. 2.2.3). Es ist deshalb auch seiner

Schweizer Ehefrau zuzumuten, den Kontakt zu ihm durch Besuche und über die

Distanz aufrechtzuhalten, soweit sie ihm nicht in sein Heimatland folgen will.

Dies gilt umso mehr, als den Ehegatten bereits zum Heiratszeitpunkt bewusst

sein musste, dass sie das gemeinsame Eheleben aufgrund der wiederholten

Delinquenz des Beschwerdeführers allenfalls nicht in der Schweiz werden

fortsetzen können. Auch der sich noch im Kleinkindalter befindlichen Tochter

des Beschwerdeführers ist eine Trennung zuzumuten, zumal der Beschwerdeführer

aufgrund seiner Inhaftierung die Beziehung zu seiner Tochter bislang ohnehin

nur eingeschränkt pflegen konnte. Sodann ist das Bleiberecht der Schweizer

Tochter in der Schweiz nicht gefährdet, könnte diese doch mit ihrer Schweizer

Mutter weiter in der Schweiz verbleiben, sollte die Familie nicht gemeinsam

ausreisen wollen (vgl. auch BGr, 7. Februar 2014,2C_858/2013, E. 3.4.2).

Es kann deshalb offenbleiben, ob der aus Nordmazedonien stammenden Ehefrau und

dem sich in einem anpassungsfähigen Alter befindlichen Tochter eine gemeinsame

Ausreise mit dem Beschwerdeführer zumutbar wäre.

2.5

Angesichts

des überwiegenden öffentlichen Fernhalteinteresses erscheint der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung damit auch unter Berücksichtigung der persönlichen

Verhält­nisse des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen

verhältnismässig. Mildere Massnahmen sind nicht ersichtlich: Die seit dem

1.

Januar 2019 gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG bestehende Möglichkeit

eines Bewilligungswiderrufs unter gleichzeitiger Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung fällt ausser Betracht, ist diese neurechtliche

Bestimmung bereits vom Wortlaut her nicht auf den Widerrufsgrund von Art. 62

Abs. 1 lit. b AIG zugeschnitten und würde eine blosse

Bewilligungsänderung dem öffentlichen Fernhalteinteresse nicht hinreichend

Rechnung tragen. Aufgrund des bisherigen Legalverhaltens des Beschwerdeführers

und des bereits mit Schreiben vom 26. Januar 2015 angedrohten

Bewilligungswiderrufs erscheint sodann auch eine blosse Verwarnung im Sinn von

Art. 96 Abs. 2 AIG nicht erfolgversprechend.

3.

3.1

Das

überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung

einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

oder einer Bewilligungs­erteilung nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von

Art. 96 AIG entgegen.

3.2

Auch

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind nicht ersichtlich: Soweit

der Beschwerdeführer geltend macht, in seinem Heimatland mit dem Tode bedroht

zu sein, ist dies einerseits nicht weiter substanziiert und belegt worden.

Andererseits geht die hiesige Gerichtspraxis doch davon aus, dass die im Kosovo

tätigen Sicherheitsbehörden sowohl über einen Schutzwillen als auch über eine

weitgehende Schutzfähigkeit gegenüber der lokalen Bevölkerung verfügen, weshalb

sich der Beschwerdeführer an die dortigen Behörden wenden kann, sollte er sich

tatsächlich bedroht fühlen (BVGr, 18. Juli 2014, E-3872/2012,

E. 4.2.2; VGr, 22. März 2017, VB.2017.00124, E. 3.2.3). Das ins

Recht gelegte Strafurteil eines kosovarischen Gerichts belegt sodann gerade,

dass die kosovarische Justiz gewillt ist, in der Sache einzuschreiten und die

Täterschaft zur Rechenschaft zu ziehen. Auch die Höhe der vom kosovarischen

Strafgericht ausgesprochenen Strafe lässt nicht auf einen fehlenden

Verfolgungswillen schliessen, zumal das Gericht mildernde Umstände

berücksichtigte und sich der Täter reuig zeigte. Dass weiterhin eine konkrete

Bedrohungssituation für den Beschwerdeführer besteht, ergibt sich aus dem

eingereichten Strafentscheid jedenfalls nicht.

4.

Weitere Sachverhaltsabklärungen erscheinen nicht

erforderlich: Angesichts des hohen öffentlichen Fernhalteinteresses würden auch

die vom Beschwerdeführer geltend gemachten privaten Kontakte eine Wegweisung

nicht unverhältnismässig erscheinen lassen, weshalb auf die offerierten

Befragungen des Freundes- und Bekanntenkreises in antizipierter Beweiswürdigung

verzichtet werden kann. Da sich das Verschulden des Beschwerdeführers bereits

hinreichend aus den beigezogenen und rechtskräftigen Straferkenntnissen ergibt,

ist auch der beantragte Beizug weiterer Strafakten entbehrlich. Sodann lässt

das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers, dessen inzwischen in Angriff

genommene Weiterbildung und die von ihm besuchte Psychotherapie ohnehin nur

sehr bedingt Rückschlüsse auf sein zukünftiges Legalverhalten zu (vgl. auch E. 2.3.2

vorstehend), weshalb auch diesbezüglich weitere Abklärungen nicht erforderlich

erscheinen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und steht ihm auch keine Parteientschädigung zu (§ 13

Abs. 2 in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG).

6.

Der vorliegende Entscheid kann

mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche

Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …