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Entscheid

VB.2019.00220

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00220

28. November 2019Deutsch11 min

(URT.2019.21284)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 13. August 2018 erteilte der

Gemeinderat Birmensdorf C und D in Abänderung zum Baurechtsentscheid vom 7. September

2015 die baurechtliche Bewilligung, um den Flurweg "E" als

Baustellenzufahrt zu benützen. Die Zufahrt hat über die G-Strasse zu erfolgen

und darf nur bis zum Baugrundstück führen.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A mit Eingabe vom 24. September 2018

Rekurs beim Baurekursgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Baurekursgericht hiess

den Rekurs am 1. März 2019 teilweise gut und ergänzte den angefochtenen

Beschluss um diverse Auflagen. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wurde.

III.

Am 3. April 2019 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die

Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

Das Baurekursgericht beantragte am 18. April 2019

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. C und D beantragten am

3.

Mai 2019 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Abweisung der

Beschwerde. Der Gemeinderat Birmensdorf beantragte am 22. Mai 2019

ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen. A replizierte am 14. Juni 2019. C und D

verzichteten am 25. Juni 2019 auf eine weitere Vernehmlassung. Am 1. Juli

2019.

hielt der Gemeinderat Birmensdorf an seinen Anträgen fest. A liess sich am

26.

August 2019 erneut vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Der

Beschwerdeführer ist aufgrund seiner räumlichen Nähe zum Baugrundstück gestützt

auf § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) zur Beschwerde legitimiert. Soweit das Baurekursgericht auf den

Rekurs des Beschwerdeführers mangels schutzwürdigen Interesses nicht eingetreten

ist, ist der Beschwerdeführer ebenfalls zur Beanstandung legitimiert, dass die

Vorinstanz zu Unrecht auf einzelne Rügen seines Rekurses nicht eingetreten sei.

Auf die Beschwerde ist somit vollumfänglich einzutreten.

2.

Die private

Beschwerdegegnerschaft ist Eigentümerin des am Flurweg "E" gelegenen

Grundstücks Kat.-Nr. 01. Mit Beschluss vom 7. September 2015 wurde

der privaten Beschwerdegegnerschaft die Baubewilligung für den Bau eines

Einfamilienhauses erteilt. In Ziffer 1.3 dieses Beschlusses wurde festgehalten,

dass der Flurweg "E" als Baustellenerschliessung nicht zur Verfügung

stehe. Mit Beschluss vom 13. August 2018 gestattete der Beschwerdegegner 2

die Benutzung des Flurwegs als Baustellenzufahrt. Die Zufahrt habe über die G-Strasse

zu erfolgen und dürfe nur bis zum Baugrundstück führen.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer bestreitet die Zulässigkeit der Anpassung des Bauentscheids

vom 7. September 2015.

3.2

Zielt ein

Begehren auf die Änderung einer Dauerverfügung oder einer anderen in die

Zukunft wirkenden Verfügung infolge nachträglicher Änderung der massgebenden

Sachumstände oder Rechtsgrundlagen ab, kommen die Regeln über die Anpassung zum

Zug (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d N. 20). Haben sich die

Verhältnisse seit der ersten Verfügung wesentlich geändert, vermittelt Art. 29

Abs. 1 und 2 BV einen Anspruch auf Prüfung des Anpassungsgesuchs.

Einzutreten ist auf ein Anpassungsgesuch nicht bereits wegen der Veränderung

der Umstände, sondern nur, wenn deswegen ein anderes Ergebnis

realistischerweise in Betracht kommt. Materiell ist im Einzelfall abzuwägen, ob

das Interesse an der Rechtssicherheit bzw. am Bestand der Verfügung das Interesse

an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts überwiegt (Bertschi,

Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d, N. 17).

3.3

Zum

Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung vom 7. September 2015 war die G-Strasse

noch nicht erstellt, sodass die Baustellenzufahrt, wenn nicht über die H-Strasse

über ein langes Stück des Flurwegs "E" von Westen her, hätte erfolgen

müssen, was nicht als zulässig angesehen wurde. Es wurde jedoch festgehalten,

dass sollte ein Zugang von Norden her gewünscht werden, gegebenenfalls die neue

Erschliessungsstrasse dazu genutzt werde könne, was mit den Verantwortlichen

abzusprechen und zeitlich koordiniert werden müsse (E. i). Die Erschliessungsstrasse

"G-Strasse" wurde in der Zwischenzeit fertiggestellt und ist in das

Eigentum der Gemeinde übergegangen. Damit liegen neue erhebliche Sachumstände

vor. Da die Interessen an der Rechtssicherheit nicht sonderlich gross sind, da

bereits in der Bewilligung vom 7. September 2015 eine mögliche Zufahrt über die

G-Strasse als zu einem späteren Zeitpunkt mögliche Folge angedeutet wurde,

hingegen die Interessen der privaten Beschwerdegegner an einer Anpassung der

Verfügung schwer wiegen, ist ein anderes Ergebnis realistisch. Demgemäss kann

eine Anpassung grundsätzlich erfolgen.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz hätte auch die Folgen der

Erschliessung für sein Grundstück behandeln müssen und den Beschwerdeführer

nicht auf allfällige spätere Verfahren betreffend Bewilligung für den

Baustelleninstallationsplatz oder Hammerschlagsrecht verweisen dürfen.

4.2

Vorliegend

Streitgegenstand ist lediglich die Baustellenzufahrt bis zum Baugrundstück.

Eine allfällige noch unklare Benützung des Grundstücks des Beschwerdeführers

ist nicht davon umfasst. Demgemäss durfte die Vorinstanz die diesbezüglichen

Rügen des Beschwerdeführers nicht behandeln.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer rügt, der Flurweg sei mit einer Ausbaubreite von etwa 2,3 m

zwar für das sporadische Befahren mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen

hinreichend ausgebaut; als Baustellenzufahrt für bis zu 26 t schwere und

entsprechend grosse und breite Baufahrzeuge sei er dagegen völlig ungeeignet.

Der Weg würde Schaden nehmen und Fussgänger könnten sich verletzen.

5.2

Traktoren,

Mähdrescher und weitere grössere Landmaschinen wiegen bereits leer und ohne

Anhänger mehrere Tonnen und sind ebenfalls gross und breit. Es ist nicht

ersichtlich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht substanziiert dargelegt,

weshalb der Flurweg für sie genügen solle, für Lastwagen jedoch nicht. Sodann

ist der Flurweg auch genügend breit und bis zum Grundstück der Bauherrschaft

entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch genügend solide. Sollte sich

der Weg als für einen Lastwagen zu eng erweisen, steht es diesem jedoch immer

noch frei, die Baustelle über die H-Strasse anzufahren. Es besteht auch für

Fahrzeuge bis 26 t keine Pflicht zur Benützung des Flurwegs. Da es sich

bei der Baustellenzufahrt auch nur um eine vorübergehende Grundstücksnutzung

handelt, sind an den Ausbaustandard des Baustellenzugangs unter dem

Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit geringere Anforderungen zu stellen (VGr,

15.

Januar 2001, VB.2000.00319, E. 7; der vom Beschwerdeführer

zitierte Entscheid VB.2011.00730 ist vorliegend nicht einschlägig, betraf

dieser Entscheid doch eine Grundstückserschliessung und nicht lediglich eine

Baustellenzufahrt). Sollte der Flurweg aber dennoch aufgrund einer vermehrten

Benutzung Schaden nehmen, wurde die private Beschwerdegegnerschaft mit dem

angefochtenen Entscheid sodann verpflichtet, diese Schäden auf eigene Kosten zu

beheben. Ausserdem muss aufgrund der übersichtlichen geraden Verhältnisse beim

Flurweg, selbst bei vorübergehenden Schäden damit gerechnet werden, dass Wanderer

und Fussgänger diese rechtzeitig erkennen und ihnen ausweichen können, ohne

sich zu verletzen. Zumal Wanderwege öfters uneben sind und ein höheres Mass an

Aufmerksamkeit erfordern als normale Wege.

Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen

sich daher als unbegründet.

6.

6.1

Der

Beschwerdeführer bringt vor, ein nicht dem Verkehr gewidmeter Flurweg, welcher

als Wanderweg diene, könne nicht als Baustellenzufahrt benützt werden.

6.2

Nach Art. 12

der Flurwegverordnung der Gemeinde Birmensdorf vom 15. März 1976 kann die

Gemeinde eine Bewilligung zur einer nicht land- und forstwirtschaftlichen

Nutzung des Flurwegs bewilligen. Darunter fällt auch eine Bewilligung als

Baustellenzufahrt. Dies hat sie vorliegend getan. Der Nutzung eines Flurwegs

als Baustellenzufahrt steht auch nicht entgegen, dass dieser normalerweise ein

Wanderweg ist, da dieser von den Wanderern und Ausflüglern vor allem an

Wochenenden benutzt wird, während die Baustelle nur unter der Woche bedient

wird (VGr, 15. Januar 2001, VB.2000.00319, E. 7). So führt auch die temporäre

Sperrung des Wanderwegs, gemäss Anordnung der Vorinstanz, nicht zu einer

grossen Belastung für die Wanderer, da diese zum einen den Weg oftmals nur an

den Wochenenden benützen würden und zum anderen der kleine Umweg, denn sie

unter der Woche gehen müssten, zugemutet werden kann. Dass der Flurweg nach

Art. 13 der Flurwegverordnung bei ungünstiger Witterung nicht befahren

werden darf, schliesst ihn als Baustellenzufahrt ebenfalls nicht aus, kann doch

nicht davon ausgegangen werden, dass die Witterung während der ganzen Bauzeit

ungünstig ist.

Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen

sich ebenfalls als unbegründet.

7.

7.1

Der

Beschwerdeführer bringt vor, wegen des Maises sei der Flurweg in den

Sommermonaten nicht einsehbar und es könne zu gefährlichen Wendemanövern bzw.

Chaos kommen.

7.2

Bauten und

Anlagen dürfen weder bei ihrer Erstellung noch durch ihren Bestand Personen

oder Sachen gefährden (§ 239 Abs. 1 PBG). In der Regel genügt es,

dass die Baubehörde die Einhaltung von § 239 Abs. 1 PBG bei der

Kontrolle der Bauausführung (§ 327 PBG) überwacht. Anders ist die

Situation jedoch zu beurteilen, wenn sich bereits aus den Baueingabeplänen

ergibt, dass die geplante Baute nicht den anerkannten Regeln der Baukunde entspricht

oder die geplanten Bauarbeiten die Umgebung des Baugrundstücks zu gefährden

drohen. In diesem Fall hat die Baubewilligungsbehörde bereits im

Bewilligungsverfahren die notwendigen Anordnungen zu treffen, um zu verhindern,

dass durch Erstellung oder Bestand der Baute Personen oder Sachen gefährdet

werden (VGr, 27. Juni 2019, VB.2018.00797, E. 10.4).

7.3

Durch

wachsenden Mais können die Sichtverhältnisse beim Flurweg in den Sommermonaten

beeinflusst werden. Während der restlichen Zeit präsentiert sich die Lage sehr

übersichtlich und kann schon von der G-Strasse her erkannt werden, ob sich ein

Fahrzeug auf dem Flurweg befindet oder nicht. Während der Sommermonate besteht

grundsätzlich die Möglichkeit, dass sich zwei Fahrzeuge auf dem Flurweg, ohne

sich vorgängig zu sehen, treffen. Das Risiko, dass sich zwei

Baustellenfahrzeuge auf der kurzen Strecke zwischen der Bauparzelle und dem

Wendeplatz begegnen, kann durch eine geschickte Planung stark eingeschränkt

werden. Selbst wenn sich zwei Fahrzeuge aber auf dem Flurweg treffen würden,

müsste eines dieser Fahrzeuge nur eine geringe Distanz rückwärtsfahren. Es ist

nicht ersichtlich inwiefern Fussgänger von Kat. Nr. 02 her kommend

durch allfällige rückwärtsfahrende Fahrzeuge gefährdet werden sollen. Da sich

zum einen die Situation bei der Kreuzung des Flurwegs "E" mit der

Abzweigung in Richtung G-Strasse übersichtlich präsentiert und

rückwärtsfahrende Lastwagen auch langsam fahren und die Fussgänger die

Möglichkeit haben, ein Stück auf Kat.-Nr. 02 zurückzugehen, da der

Lastwagen nur wenige Meter dieses Grundstückes zum Manövrieren in Anspruch

nehmen müsste. Sodann darf der Bauherrschaft zugebilligt werden, dass diese bei

der Bauausführung die gebotene Sorgfalt walten lässt und daher auch die

Lastwagenfahrer vorsichtig und mit der gebotenen Sorgfalt rückwärtsfahren

würden (vgl. VGr, 27. Juni 2019, VB.2018.00797, E. 10.4). Weiter sind

die sich am fraglichen Teilstück des Flurwegs befindlichen Liegenschaften

eingezäunt und mit Gartentoren versehen, welche abschliessbar sind, sodass

nicht damit gerechnet werden muss, dass plötzlich ein Kind auf den Flurweg

rennt. Es ist auch nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht

substanziiert dargelegt, inwiefern allfällige kurz auf dem Flurweg parkierende

Fahrzeuge ein Sicherheitsrisiko darstellen würden.

8.

8.1

Der

Beschwerdeführer bringt vor, die Anwohner wären sowohl von der H-Strasse als

auch vom Flurweg her, von anfahrenden Baufahrzeugen betroffen und die Zufahrt

über den Flurweg stelle keinen Vorteil dar.

8.2

Mit der

zusätzlichen Baustellenzufahrt wird die Quartierstrasse H entlastet und

ein Teil des Verkehrs wird durch noch unüberbautes Gebiet über die G-Strasse

geleitet. Dies erscheint vorteilhaft, zumindest kann dem Beschwerdegegner 2

keine Rechtsverletzung durch das gestatten zweier Zugangswege vorgeworfen

werden. Die Zufahrt über zwei Strassen erscheint auch für die Anwohner

zumutbar, zumal ihre Erschliessungsstrasse, welche auch als Schulweg dient,

entlastet wird. Die Regelung ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu

beanstanden.

8.3

Sodann ist

zu berücksichtigen, dass der Entscheid entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

keine präjudizielle Wirkung entfaltet. Im betroffenen Gebiet gibt es lediglich

noch eine unüberbaute Parzelle, die den Flurweg als Baustellenzufahrt nutzten

könnte, nämlich die Parzelle Kat.-Nr. 03. Diese ist jedoch alleine nicht

überbaubar. Lediglich wenn das Grundstück mit Kat.-Nr. 04 vereinigt würde,

könnte es überbaut werden. Ob eine solche Vereinigung stattfinden wird, ist

unklar. Zudem ist die Überbauung der an der G-Strasse liegenden Grundstücke

geplant, sodass diese keine unbebaute und unbewohnte Strasse mehr sein wird,

wodurch wieder eine neue Situation vorliegt.

8.4

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

9.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Bauherrschaft machte weder einen besonderen

Aufwand geltend noch war sie extern vertreten (§ 17 Abs. 2 lit. a

VRG), und die Beschwerde ist auch nicht offensichtlich unbegründet (lit. b),

weshalb ihr keine Parteientschädigung zusteht. Der Baubewilligungsbehörde

(Beschwerdegegner 2) steht in der vorliegenden Konstellation, in der sich

auf beiden Seiten private Parteien gegenüberstehen, praxisgemäss keine

Parteientschädigung zu (VGr, 8. Februar 2018, VB.2017.00615, E. 5; 4. Mai

2017, VB.2016.00238, E. 5).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 210.-- Zustellkosten,

Fr. 2'210.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …