VB.2019.00223
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00223
20. Februar 2020Deutsch25 min
(URT.2020.21480)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00223
Urteil
der 3. Kammer
vom 20. Februar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A,
zzt. JVA B, vertreten durch RA MLaw C,
Beschwerdeführer,
gegen
1.
Justizvollzug Kanton Zürich,
Rechtsdienst der
Amtsleitung,
2.
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend bedingte
Entlassung aus der Verwahrung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
(geboren 1970) wurde mit Urteil des Obergerichts vom 27. Juni 1996 wegen
versuchter vorsätzlicher Tötung und weiterer damit im Zusammenhang stehender
Delikte mit sieben Jahren Zuchthaus bestraft, wovon 651 Tage durch
Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafantritt erstanden waren. Mit Urteil des
Obergerichts vom 29. August 2000 wurde A wegen mehrfacher Drohung mit acht
Monaten Gefängnis bestraft.
B. Mit
Beschluss vom 12. Juni 2003 ordnete das Obergericht für A eine stationäre
Massnahme an, welche in der Folge zweimal verlängert wurde. Mit Verfügung vom
7. Januar 2015 hob das Amt für Justizvollzug (JUV) die stationäre
Massnahme wegen Aussichtslosigkeit auf; einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) am 7. April
2015 ab.
C. Am 12. November
2015 ordnete das Bezirksgericht G die Verwahrung von A nach Art. 64 StGB
an. Das Obergericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde am 29. März 2016
ab.
Erwägungen
II.
A. Mit
Verfügung vom 5. Dezember 2018 wies das JUV ein am 19. November 2018
von Rechtsanwalt C für A gestelltes Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung für das Verfahren um bedingte Entlassung aus der
Verwahrung ab und trat nicht auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ein, da das Verfahren ohnehin kostenlos sei.
B. Die Gesuche
um bedingte Entlassung und psychiatrische Neubegutachtung von A wies das JUV
mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 ab. Über dessen Antrag auf Gewährung
von Vollzugslockerungen erliess das JUV am 15. April 2019 eine
eigenständige Verfügung, welche Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahrens VB.2019.00554 bildet.
C. Die
Justizdirektion vereinigte die gegen die erwähnten Verfügungen vom 5. und
19.
Dezember 2018 erhobenen Rekurse und wies sie am 21. März 2019 ab.
Für das Rekursverfahren gegen die Verfügung des JUV vom 19. Dezember 2018
wurde A die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gewährt, für
das Rekursverfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
hingegen verweigert.
III.
A. Am 5. April
2019.
liess A beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte im
Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 21. März
2019, soweit seinen Begehren darin nicht stattgegeben worden war, sowie seine
unverzügliche bedingte Entlassung aus der Verwahrung. Eventualiter sei eine
psychiatrische Neubegutachtung anzuordnen. Zudem ersuchte er um Ausrichtung
einer Parteientschädigung, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
B.
Mit Eingaben vom 12. bzw. 26. April 2019 beantragten die
Justizdirektion und das JUV unter Hinweis auf ihre jeweiligen Entscheide die
Abweisung der Beschwerde. Die Oberstaatsanwaltschaft reichte am 27. Mai
2019.
eine Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Anträge auf
bedingte Entlassung und Neubegutachtung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der Beschwerde zuständig. Die Angelegenheit ist aufgrund ihrer Bedeutung von
der Kammer zu behandeln (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und
§ 38b Abs. 2 VRG). Da alle Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 64 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht die Verwahrung an, wenn der
Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine
Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine
Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder
mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische
oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder
beeinträchtigen wollte, und wenn a) aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des
Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu
erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht, oder b) aufgrund einer
anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit
der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter
weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach
Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht.
2.2
Gestützt
auf Art. 64a Abs. 1 StGB wird der Täter aus der Verwahrung nach Art. 64
Abs. 1 StGB bedingt entlassen, sobald zu erwarten ist, dass er sich in
Freiheit bewährt. "Bewährung" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass
die Gefahr von weiteren Delikten gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB zu
verneinen ist (BGE 136 IV 165 E. 2.1.1). Die zuständige Behörde prüft auf
Gesuch hin oder von Amtes wegen mindestens einmal jährlich und erstmals nach
Ablauf von zwei Jahren, ob und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt
entlassen werden kann (Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB). Nach Abs. 2
derselben Bestimmung stützt sich die Behörde dabei auf einen Bericht der
Anstaltsleitung, eine unabhängige fachkundige Begutachtung im Sinn von Art. 56
Abs. 4 StGB, die Anhörung einer Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB
und die Anhörung des Täters. Die Fachkommission nach Art. 75a Abs. 1 StGB
ist (nur) dann beizuziehen, wenn der Täter ein Verbrechen nach Art. 64
Abs. 1 StGB begangen hat und (kumulativ) die Vollzugsbehörde die Frage der
Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht eindeutig beantworten kann (VGr,
14.
Dezember 2016, VB.2016.00298, E. 1.3 mit Hinweisen).
Entlassungsentscheide sind immer auf ein Gutachten zu stützen, denn es stehen
gewichtige Interessen des Betroffenen einerseits und der Öffentlichkeit
anderseits auf dem Spiel, die umfassend zu würdigen sind (Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A., 2019, Art. 64b N. 12).
2.3
Der
Massstab für die Beurteilung einer Entlassung aus der Verwahrung ist sehr
streng. Es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit gegeben sein, dass sich der
Betroffene in Freiheit bewähren wird (BGr, 18. Mai 2016, 6B_90/2016, E. 3.2
mit Hinweisen). Verbleibende Zweifel wirken nicht zugunsten des Täters, da der
Grundsatz "in dubio pro reo" bei der Prognoseentscheidung nicht gilt
(BGE 127 IV 1 E. 2a). Die Entlassung unmittelbar aus einer Verwahrung in
die Freiheit ist praktisch kaum denkbar. Zu berücksichtigen sind für den
Entscheid darüber Erfahrungen aus der Behandlung des Betroffenen und aus
gewährten Vollzugslockerungen, Auffälligkeiten während des Vollzugs, die
Verarbeitung der Straftat sowie die zukünftige Lebenssituation (BGr, 18. Mai
2017, 6B_147/2017, E. 3.1; 19. Juni 2019, 6B_150/2019, E. 2.4;
vgl. demgegenüber BGr, 29. Juni 2017, 6B_1198/2016, E. 1.3.2).
3.
In der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2019 stützte
sich die Vorinstanz auf das von Dr. med. D erstellte psychiatrische Gutachten vom 26. August
2014, die Risikoabklärung der Abteilung für forensisch-psychologische
Abklärungen des JUV (AFA) vom 12. Juli 2017 sowie den Vollzugsbericht der
JVA B vom 18. September 2018 und gab den wesentlichen Inhalt dieser
Dokumente zutreffend und ausführlich wieder. In Anwendung von § 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG kann darauf verwiesen werden.
Wiederholt sei an dieser Stelle, dass Dr. med. D beim
Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Borderline-,
histrionischen und narzisstischen Zügen diagnostizierte. Das Rückfallrisiko für
erneute, auch schwere Gewalthandlungen im Rahmen von Partnerschaften sei als
deutlich einzuschätzen, bezüglich niederschwelligerer Delikte wie Drohungen und
Stalking sei mit einer deutlichen bis hohen Rückfallgefahr zu rechnen. Der
bisherige Massnahmenverlauf sei als unbefriedigend einzustufen und die
Wahrscheinlichkeit nicht hinreichend gegeben, dass sich die Gefahr künftiger
einschlägiger Delikte durch weitere stationäre Behandlung deutlich verringern lasse.
Die Risikoabklärung der AFA schätzte das Risikopotenzial des Beschwerdeführers
für schwerwiegende Gewalt- oder Sexualdelikte als sehr hoch ein, insbesondere
im Beziehungskontext bei einseitigen Partnerschaftsbestrebungen und
Distanzierungsversuchen seitens der zur Partnerschaft erwählten Frau. Gemäss
Vollzugsbericht der JVA B äusserte sich der Beschwerdeführer nach wie vor
dahingehend, dass er nicht verstehe, warum er verwahrt worden sei, da er sich
nicht als gefährlich wahrnehme. Dem Vollzugsbericht ist weiter zu entnehmen,
dass aufgrund der Vollzugssituation derzeit auf eine Entlassungsvorbereitung
verzichtet wird.
Die Vorinstanz ging vor diesem Hintergrund von einer
weiterhin stark belasteten Legalprognose aus, die gegen eine bedingte
Entlassung aus der Verwahrung spreche.
4.
4.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, eine Weiterführung der
Verwahrung sei nicht verhältnismässig. Er sei für eine in jungen Jahren als
Ersttäter begangene Anlasstat zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren
verurteilt worden und befinde sich nunmehr schon während mehr als 24 Jahren
im Freiheitsentzug. Er wolle seine Tante in der Türkei besuchen dürfen, was ihn
schon länger beschäftige, weil viele seiner Verwandten während seiner Zeit im
Vollzug verstorben seien. Weiter habe er ein stabiles Umfeld in der Schweiz,
das ihn bei der Resozialisierung unterstützen könne. Zudem sei sein Alter als
protektiver Faktor bei Gewalt- und Sexualdelikten prognoserelevant und
entsprechend zu würdigen. Schliesslich werde ihm nur ein deutliches, nicht aber
ein hohes Rückfallrisiko attestiert, weshalb sich eine Weiterführung der
Verwahrung in Anbetracht sämtlicher Umstände nicht mehr rechtfertigen lasse. Die
Vorinstanz habe in Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die notwendige
Verhältnismässigkeitsprüfung verzichtet.
4.2
4.2.1
Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV) umfasst unter anderem den Anspruch des vom
Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen, dass die Behörde seine
Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in ihrer Entscheidfindung
berücksichtigt. Dabei muss sie sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegen, sondern darf sich auf die entscheidwesentlichen Punkte beschränken.
Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der oder die Betroffene über
die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2).
4.2.2
Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist formeller Natur und
setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine
Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen
Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der
Sache selbst. Gemäss der Rechtsprechung kann aber eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt
gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage
frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung ist sodann selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit
die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl.
VGr, 17. März 2016, VB.2015.00772, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; Alain Griffel in: Derselbe
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8
N. 37 f.).
4.2.3
Ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzte,
indem sie keine ausdrückliche Verhältnismässigkeitsprüfung vornahm, kann
letztlich offenbleiben, zumal eine solche Verletzung im Beschwerdeverfahren
ohnehin als geheilt gelten müsste, da das Verwaltungsgericht die
Verhältnismässigkeit der Fortsetzung der Verwahrung als Rechtsfrage frei prüft
(vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG) und
sich der Beschwerdeführer dazu im vorliegenden Verfahren umfassend äussern
konnte. Zudem besteht ein erhebliches Interesse des Beschwerdeführers an der
beförderlichen Beurteilung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung.
4.3
Bei jeder
strafrechtlichen Sanktion, die in verfassungsmässig garantierte Grundrechte
eingreift, bleibt zu fragen, ob sie dem Gebot der Verhältnismässigkeit
entspricht (Art. 36 Abs. 2 sowie Abs. 3 BV). Dieser Grundsatz
gilt im gesamten Massnahmerecht, sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als
auch bei Folgeentscheidungen. Eine unverhältnismässige Massnahme darf nicht
angeordnet oder weiter vollzogen werden.
Art. 56 Abs. 2 StGB konkretisiert diesen Grundsatz
und besagt, dass der mit einer Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte
des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer
Straftaten nicht unverhältnismässig sein darf. Was das konkret bedeutet, hängt
entscheidend von der Gewichtung der im Einzelfall einander widerstreitenden
Interessen ab, d. h.
insbesondere von der Grösse der Gefahr, der die Massnahme begegnen soll, und
der Schwere des mit ihr verbundenen Eingriffs in die Rechte des Betroffenen. Die
Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Verwahrten müssen
als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen
werden. Bei der erforderlichen Abwägung der sich widerstreitenden Interessen kommt
es insbesondere darauf an, ob und welche Straftaten vom Massnahmeunterworfenen
drohen, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und welches Gewicht den
bedrohten Rechtsgütern zukommt. Je schwerer die Delikte wiegen, die der
Massnahmeunterworfene in Freiheit begehen könnte, desto geringer kann die
Gefahr sein, die eine freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigt, und
umgekehrt. Das Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des
Massnahmeunterworfenen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu
erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen verlangt nach einem vertretbaren
Ausgleich. Bei langandauernder Unterbringung gewinnt der Freiheitsanspruch des
Eingewiesenen zunehmend an Gewicht.
Dem Verhältnismässigkeitsgebot kommt insofern ähnlich dem
Schuldprinzip Begrenzungsfunktion zu. Je länger die Massnahme und damit der
Freiheitsentzug für den Betroffenen dauert, desto strenger werden somit die
Anforderungen an die Wahrung der Verhältnismässigkeit. Was im Sinn von
Art. 64 Abs. 1 StGB relevante schwere Straftaten sind, unterliegt
deshalb mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzugs einer Bewertungsanpassung.
Wohl kann sein, dass die künftig in Freiheit zu erwartenden Straftaten
unverändert den Taten entsprechen, auf die sich die Gefahrenprognose bei der
Massnahmeanordnung bezog. Mit zunehmender Vollzugsdauer mögen diese Taten in
ihrer Schwere aber unter Umständen nicht mehr ausreichen, um eine weitere
Aufrechterhaltung der Massnahme zu rechtfertigen. Der Einfluss des gewichtiger
werdenden Freiheitsanspruchs des Massnahmeunterworfenen stösst jedoch dort an
die Grenzen, wo es nach Art und Mass der drohenden Gefahren für die Rechtsgüter
des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den
Massnahmeunterworfenen bedingt in die Freiheit zu entlassen bzw. die Massnahme
aufzuheben (BGr, 8. Dezember 2016, 6B_746/2016; 19. Juli 2013, 6B_109/2013,
E. 4.4.1 ff. mit Hinweisen; abweichend davon soll nach BGr, 19. Juni
2018, 6B_582/2017, E. 4.3.3, allein die Dauer einer Verwahrung nicht zur
Unverhältnismässigkeit ihrer Fortsetzung führen können).
4.4
Die
Vorinstanz mass der Dauer der ursprünglich gegenüber dem Beschwerdeführer
verhängten Freiheitsstrafe zu Recht keine entscheidende Bedeutung zu. Die
gemäss der dargelegten Rechtsprechung vorzunehmende Abwägung hat nämlich
vielmehr den mit zunehmender Vollzugsdauer an Gewicht gewinnenden
Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers der von ihm ausgehenden Gefahr
gegenüberzustellen und zu würdigen, mit welcher Wahrscheinlichkeit im Falle
einer bedingten Entlassung mit erneuter Delinquenz zu rechnen ist und gegen
welche Rechtsgüter sich diese richten würde.
4.5
Der Beschwerdeführer beging im Jahre 1994 eine versuchte vorsätzliche
Tötung. Er war mit Hilfe eines heimlich angefertigten Schlüsselduplikats in die
Wohnung seiner Ex-Freundin eingedrungen, hatte ihr aufgelauert und neun Mal mit
einer Vorstechahle auf sie eingestochen. Gemäss den Ausführungen des Gutachters
Dr. med. D ist diese und die vorangehende Delinquenz des Beschwerdeführers
konkret Ausdruck einer kombinierten Persönlichkeitsstörung. Der
Beschwerdeführer reagiere in Partnerschaften zeitweilig in paranoid-misstrauisch
anmutender Weise mit niederschwelliger Eifersucht, woraus ein Kontroll- und
Dominanzbedürfnis gegenüber der Partnerin entstehe. Bei Trennung werde diese
nicht akzeptiert, und der Beschwerdeführer betreibe bei Auftreten neuer Partner
der Ex-Partnerin wutgetrieben Stalking oder reagiere gar mit ausgeprägter
Gewalt. Die begangenen Delikte zeugten von vorgängiger planerischer
Auseinandersetzung mit schadenfreudiger/sadistischer Komponente. Bei allen
zukünftigen Partnerschaften sei mit der erneuten Etablierung dieser
Deliktdynamik zu rechnen. Folglich ist von einer deutlichen Gefahr auszugehen,
dass der Beschwerdeführer im Beziehungskontext schwere Gewalthandlungen begeht,
allenfalls gar mit Todesfolge für das Opfer. Gemäss Risikoabklärung der
AFA besteht das Risikopotenzial des Beschwerdeführers für schwerwiegende
Gewalt- oder Sexualdelikte zudem bereits bei einseitigen
Partnerschaftsbestrebungen. Das Rückfallrisiko besteht mithin nach der
bestehenden Aktenlage unabhängig vom Erfolg der in Freiheit zu erwartenden
Bestrebungen des Beschwerdeführers, eine Partnerschaft einzugehen. Die
möglichen Delikte betreffen mit Leib und Leben hochwertige Rechtsgüter potenzieller
Opfer, hinter deren Schutz die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der
Wiedererlangung seiner Freiheit zurückzutreten haben. Dies gälte aufgrund der
Bedeutung dieser Rechtsgüter selbst dann, wenn die Wahrscheinlichkeit für eine
erneute Delinquenz als tiefer einzustufen wäre, als dies das Gutachten
nahelegt.
4.6
Der
Beschwerdeführer macht geltend, sein Alter sei in der
Verhältnismässigkeitsprüfung als protektiver Faktor bei Gewalt- und
Sexualdelikten zu würdigen. Im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbeurteilung
darf eine Berücksichtigung des Alters indessen nicht pauschal erfolgen (vgl.
BGr, 12. Dezember 2018, 6B_257/2018, E. 7.6.2). Zudem beginnt das
Alter als protektiver Faktor erst ab dem 50. Lebensjahr zunehmend an
Bedeutung zu gewinnen (BGr, 4. Dezember 2015, 6B_424/2015, E. 3.7).
4.7
Zu prüfen
ist allerdings, ob weiterhin auf das psychiatrische Gutachten abgestellt werden
kann, welches den psychischen Zustand des Beschwerdeführers im Jahre 2014
beurteilt hatte, als dieser 44 Jahre alt war. Der Beschwerdeführer
beantragt denn auch eine psychiatrische Neubegutachtung, da infolge Zeitablauf
nicht mehr auf das aktuellste bei den Akten liegende Gutachten abgestellt
werden dürfe.
4.7.1
Dass die zuständige Behörde nach Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB
jährlich prüft, ob der Täter bedingt aus der Verwahrung entlassen werden kann,
und sich dabei nach Art. 64b Abs. 2 lit. b StGB unter anderem
auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen hat, bedeutet nicht, dass
jedes Jahr ein neues Gutachten erstellt werden muss. Auch sehen die Richtlinien
der Ostschweizer Strafvollzugskommission über den Vollzug von Freiheitsstrafen
und freiheitsentziehenden Massnahmen bei potenziell gefährlichen Straftätern
und Straftäterinnen vom 26. Oktober 2012 im Gegensatz zur zuvor gültigen
Fassung vom 27. Oktober 2006 nicht mehr vor, dass bei Verwahrten stets
nach Ablauf von drei Jahren eine Neubeurteilung sachgerecht sei. Vielmehr
müssen die gutachterlichen Erkenntnisse hinreichend aktuell sein, um Grundlage
des Entscheids über eine bedingte Entlassung bilden zu dürfen (zum Ganzen Heer, Art. 64b N. 13). Zur Beantwortung der Frage,
ob ein früheres Gutachten hinreichend aktuell ist, ist nicht primär auf das
formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist
vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die
Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Nur soweit
ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse
an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar (BGE 134 IV 246
E. 4.3; BGr, 22. Juni 2017, 6B_1312/2016, E. 3.3.3 mit
Hinweisen). Ein Anspruch auf regelmässige
psychiatrische Neubegutachtung ungeachtet der konkreten Verhältnisse des
Einzelfalles besteht demzufolge nicht.
4.7.2
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift kann die
bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Ziel des Verwahrungsvollzugs die
Eröffnung einer realen Perspektive im Hinblick auf eine mögliche Entlassung und
eine Wiedererlangung der Freiheit sein müsse (BGr, 19. Juni 2018, 6B_582/2017,
E. 4.3.6), nicht als derartige Veränderung der Verhältnisse verstanden
werden. Vielmehr ist zu fragen, ob Änderungen in den tatsächlichen
Verhältnissen zu einer Neubegutachtung Anlass geben. Liegen keine Hinweise vor,
welche die Aktualität der gutachterlichen Einschätzung infrage zu stellen
vermögen, ist keine psychiatrische Neubegutachtung anzuordnen. Obwohl Ziel des
Verwahrungsvollzugs grundsätzlich die Perspektive einer möglichen Wiedererlangung
der Freiheit sein muss, ist daran zu erinnern, dass der Anordnung der
Verwahrung nach Art. 64 StGB die gerichtliche Feststellung zugrunde lag,
dass vom Täter weitere einschlägige Delinquenz zu erwarten ist und eine
stationäre Massnahme keinen Erfolg verspricht. Verwahrt werden mithin gerade
jene Personen, bei denen einzig nach neuen konkreten Hinweisen davon ausgegangen
werden kann, dass sie sich in Freiheit bewähren oder im Rahmen einer
stationären Massnahme therapeutische Fortschritte erzielen könnten. Die
Auffassung der Vorinstanzen, von mangelnder Aktualität des Gutachtens sei nur
bei Vorliegen einschlägiger Hinweise auszugehen, hält jedenfalls der
vorzunehmenden Rechtskontrolle stand.
4.7.3
Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise auf eine relevante
Entwicklung des Beschwerdeführers. Sowohl die Risikoabklärung der Abteilung für
forensisch-psychologische Abklärungen des JUV (AFA) vom 12. Juli 2017 als
auch der Vollzugsbericht der JVA B vom 18. September 2018 deuten vielmehr
darauf hin, dass seit der letzten Begutachtung durch Dr. med. D keine massgeblichen Veränderungen
eingetreten sind. Der Vollzugsbericht hält gar ausdrücklich fest, dass keine
sichtbare Tataufarbeitung stattgefunden habe. Nachdem therapeutische Bemühungen
während mehrerer Jahre erfolglos geblieben sind, ist auch nicht davon
auszugehen, dass inzwischen – wie in der Beschwerdeschrift nahegelegt – eine
nicht sichtbare, selbständige Tataufarbeitung stattgefunden hätte, welche
Anlass zur Neubegutachtung bilden müsste. Da Hinweise – etwa aus
Vollzugsberichten oder Unterlagen zu einer freiwilligen Therapie, welche dem
Beschwerdeführer offenstehen muss – auf im aktuellsten Gutachten nicht
berücksichtigte Umstände oder Entwicklungen fehlen, vermag auch das
grundsätzliche Wohlverhalten des Beschwerdeführers im Vollzug die Aktualität
des vorhandenen Gutachtens nicht infrage zu stellen. Zwar beurteilte das Gutachten
eine Therapie nicht kategorisch, sondern nur für die nächsten 5 Jahre als
nicht erfolgsversprechend. Es finden sich allerdings keinerlei Anhaltspunkte,
dass der Beschwerdeführer während des Verwahrungsvollzugs Fortschritte gemacht
hätte, etwa im Rahmen einer freiwilligen Therapie während der Verwahrung, auf
die er einen Anspruch besässe.
4.7.4
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die in den Akten liegenden
Gutachten hätten sich hinsichtlich Diagnose und Therapiemöglichkeit teilweise
widersprochen. Im vorletzten Gutachten vom 19. Juli 2010 kam PD Dr. med. F zum Schluss, es bestehe
ein hohes Risiko, dass der Beschwerdeführer erneut ein ähnliches Gewaltdelikt
begehe. Das aktuellste Gutachten von Dr. med. D vom 26. August 2014 bestätigte die
Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit Borderline-,
histrionischen und narzisstischen Zügen ausdrücklich und stufte das Risiko für
erneute schwere Gewalthandlungen in Partnerschaften als "zumindest
deutlich" ein. Soweit in älteren Gutachten hinsichtlich der Diagnose des
Beschwerdeführers unterschiedliche Schlüsse gezogen worden waren, scheint dies
durch den Umstand bedingt, dass die Persönlichkeitsstörung des
Beschwerdeführers gemäss der Einschätzung von Dr. med. D ein "komplexes, diagnostisch schwer
fassbares Bild" ergibt. Widersprüche hinsichtlich der Gefährlichkeit des
Beschwerdeführers, welche die Verhältnismässigkeit einer Weiterführung der
Verwahrung infrage zu stellen vermöchten, sind in den vorhandenen Gutachten jedoch
nicht auszumachen.
4.7.5
Zusammenfassend besteht für eine psychiatrische Neubegutachtung im Hinblick
auf die Prüfung der Möglichkeit der bedingten Entlassung aus der Verwahrung
kein Anlass. Die Vorinstanzen stellten mithin zu Recht auf die im Gutachten D
erstellte Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ab, welche einer bedingten
Entlassung entgegensteht.
4.8
Sind bei
einem Verurteilten vor oder während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder
einer Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB die Voraussetzungen einer
stationären therapeutischen Massnahme gegeben, so kann das Gericht diese
Massnahme nachträglich anordnen. Zuständig ist das Gericht, das die Strafe
ausgesprochen oder die Verwahrung angeordnet hat (hier das Bezirksgericht G;
Art. 65 Abs. 1 StGB). Der Beschwerdeführer beantragt in diesem Verfahren
keine Umwandlung der Massnahme – was denn auch ausserhalb der Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts läge –, sondern lediglich die bedingte Entlassung aus der
Verwahrung. Vor diesem Hintergrund stellt sich vorliegend auch nicht die Frage,
ob der Beschwerdegegner 1 nach Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB
beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Anordnung einer stationären Massnahme
hätte stellen sollen, zumal der Beschwerdeführer Solches nicht beantragte und
ohnehin selbst ein entsprechendes Verfahren beim zuständigen Bezirksgericht
anhängig machen könnte.
Die vorstehende Würdigung der Aktualität des Gutachtens von
Dr. med. D bezieht
sich auf die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und schliesst nicht aus, dass
zum heutigen Zeitpunkt womöglich neue therapeutische Perspektiven existieren könnten,
welche eine stationäre Therapie des Beschwerdeführers allenfalls als
erfolgsversprechend erscheinen liessen. Eine psychiatrische Neubegutachtung zur
erneuten Abklärung der Therapierbarkeit des Beschwerdeführers kann im
vorliegenden Verfahren jedoch nicht angeordnet werden, weil nicht fehlende
Therapierbarkeit, sondern die fortbestehende Gefährlichkeit des
Beschwerdeführers (an der zu zweifeln kein Anlass besteht, dazu hiervor
E. 4.7) für die Verweigerung der bedingten Entlassung bedeutsam ist.
Soweit der Beschwerdeführer mit einer Neubegutachtung eine verbesserte
Therapierbarkeit nachweisen möchte, wäre ein entsprechender Antrag in einem
Verfahren auf Wechsel aus der Verwahrung in eine stationäre Massnahme nach Art. 65
Abs. 1 StGB zu stellen (vgl. Heer, Art. 65 N. 52), wohingegen
das Verwaltungsgericht hierfür wie erwähnt nicht zuständig ist.
4.9
Die
Entlassung unmittelbar aus einer Verwahrung in die Freiheit ist praktisch kaum
denkbar (BGr, 22. Juni 2017, 6B_1312/2016, E. 3.3.1; BGr, 10. August
2017, 6B_755/2017, E. 1.3). Eine bedingte Entlassung fällt zudem ohnehin
nur schon deshalb kaum in Betracht, weil der Beschwerdeführer
sich bislang nicht mittels Vollzugslockerungen auf die Freiheit vorbereiten
konnte (vgl. VGr, 13. Dezember 2018, VB.2018.00461, E. 4.1.4). Vom
behaupteten Vorliegen eines stabilen sozialen Umfelds, das den Beschwerdeführer
bei der Resozialisierung unterstützen könnte, ist nicht auszugehen, zumal der
Beschwerdeführer gemäss dem bei den Akten liegenden Vollzugsbericht zuletzt im
Juni 2016 Besuch erhalten habe und keine Telefonate mehr führe.
4.10
Nach den
vorstehenden Erwägungen erweist sich die Fortsetzung der Verwahrung in
Anbetracht sämtlicher Umstände und insbesondere im Hinblick auf die deutliche
Gefahr der Begehung schwerer Gewaltdelikte durch den Beschwerdeführer als
verhältnismässig. Die Beschwerde ist daher insoweit abzuweisen. Der
Eventualantrag, es sei eine psychiatrische Neubegutachtung anzuordnen, ist nach
den vorstehenden Erwägungen ebenfalls abzuweisen. Ob im Verfahren auf bedingte
Entlassung eine psychiatrische Neubegutachtung mit dem Ziel, die
Therapierbarkeit der verwahrten Person abzuklären und neue therapeutische
Perspektiven zu erörtern, überhaupt angeordnet werden dürfte, kann dabei unter den gegebenen Umständen offenbleiben,
zumal dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, im Rahmen eines Verfahrens auf
Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Massnahme beim zuständigen Gericht
eine solche Neubegutachtung zu beantragen. Überdies ist darauf hinzuweisen,
dass dem Beschwerdeführer auch im Verwahrungsvollzug zur Eröffnung einer
realen Perspektive im Hinblick auf eine mögliche Entlassung und eine
Wiedererlangung der Freiheit, welche Ziel des Verwahrungsvollzugs sein muss
(BGr, 19. Juni 2018, 6B_582/2017, E. 4.3.6), die
psychiatrische Grundversorgung offenzustehen hat. Auch ist nach § 83 JVV
ein Vollzugsplan zu erstellen, sofern ein solcher – wie in der
Beschwerdeschrift beanstandet – derzeit tatsächlich nicht vorliegt, kommt einem
Vollzugsplan doch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gerade bei
Verwahrten grosse Bedeutung zu (BGE 128 I 225 E. 2.4.3).
5.
5.1
Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Sie haben überdies
Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht
in der Lage sind, ihre Rechte selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
5.2
Die
Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung im Verfahren betreffend bedingte Entlassung, erachtete
jedoch den Rekurs gegen die Nichtgewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren als offensichtlich
aussichtslos und verweigerte deshalb insoweit die unentgeltliche Rechtspflege
und Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren. Der Beschwerdeführer beanstandet,
die Vorinstanz hätte den Rekurs gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2018
betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht als
aussichtslos betrachten dürfen und ihm insoweit die unentgeltliche Rechtspflege
und Rechtsverbeiständung gewähren müssen, weil er im erstinstanzlichen
Verfahren Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand gehabt habe.
5.2.1
Als offensichtlich aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Begehren
anzusehen, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als
die Aussichten zu unterliegen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können (Plüss, § 16 N. 46).
5.2.2
Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der jährlichen Überprüfung der
Verwahrung seine unverzügliche bedingte Entlassung beantragt, eventuell eine
psychiatrische Neubegutachtung. Voraussetzung eines Anspruchs auf einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand im erstinstanzlichen Verfahren bildet nach dem
Ausgeführten unter anderem, dass diese Begehren nicht als offensichtlich
aussichtlos zu betrachten wären. Dem Beschwerdeführer sind jedoch seit 2013
keine Vollzugslockerungen mehr gewährt worden, und eine bedingte Entlassung
ohne vorgängige Vorbereitung des Verwahrten auf die
Freiheit mittels Vollzugslockerungen ist kaum denkbar (hiervor E. 4.9);
besondere Umstände – wie etwa eine physische Konstitution, welche die Begehung
von Gewaltstraftaten verunmöglicht –, die auch ohne vorgängige
Vollzugslockerungen eine bedingte Entlassung zu rechtfertigen vermöchten, sind
weder ersichtlich noch dargetan. Zudem war die bedingte Entlassung bei
der vorangehenden jährlichen Überprüfung der Verwahrung bereits verweigert
worden, und Hinweise auf eine relevante Änderung der bei der Legalprognose zu
berücksichtigenden Umstände fehlten gänzlich. Der Beschwerdeführer konnte
mithin vernünftigerweise nicht damit rechnen, dass seinem Antrag auf bedingte
Entlassung stattgegeben würde. Gleiches gilt im Rahmen des Verfahrens auf
bedingte Entlassung für den Antrag auf psychiatrische Neubegutachtung, weil
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf eine solche ohne Hinweise auf
geänderte Verhältnisse kein Anspruch besteht und die weiterbestehende
Gefährlichkeit des Beschwerdeführers erstellt ist (E. 4.7 hiervor). Dabei
konnte es sich im Übrigen ohnehin nur um einen prozessualen Antrag und nicht um
einen Eventualantrag in der Sache handeln, weil über die Aktualität der
Entscheidgrundlagen und die Notwendigkeit weiterer Abklärungen in einem ersten
Schritt entschieden werden muss. Die Anordnung einer psychiatrischen
Neubegutachtung nach einer Verweigerung der bedingten Entlassung ist in diesem Verfahren
nicht möglich. Soweit eine Neubegutachtung zur Erörterung neuer therapeutischer
Perspektiven allenfalls angezeigt erschiene, könnte eine solche nur im Hinblick
auf eine Umwandlung der Massnahme des Beschwerdeführers und damit im Rahmen eines anderen Verfahrens beim zuständigen Gericht
angeordnet werden (vgl. vorstehend E. 4.10). Gesamthaft erweisen
sich die beschwerdeführerischen Begehren im erstinstanzlichen Verfahren damit
als offensichtlich aussichtslos, weshalb von vornherein kein Anspruch auf einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand bestehen konnte.
5.2.3
Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Weiterungen zur Notwendigkeit
anwaltlichen Beistands im erstinstanzlichen Verfahren. Angesichts der
offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Begehren verweigerte die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verfahren
des Beschwerdegegners 1 im Ergebnis zu Recht.
6.
6.1
Die angefochtene Verfügung hält nach dem
Ausgeführten vor dem Recht stand, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer bei diesem
Verfahrensausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2
Der
Beschwerdeführer beantragte für das Beschwerdeverfahren die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG kann ein solches Gesuch nur
gutgeheissen werden, wenn die Begehren des Beschwerdeführers nicht als
offensichtlich aussichtslos erscheinen. Die vom Beschwerdeführer verlangte
bedingte Entlassung kann jedoch angesichts der widerspruchsfrei erstellten,
erheblichen vom ihm ausgehenden Gefahr für bedeutsame Rechtsgüter offenkundig
nicht gewährt werden, und auch für die beantragte Anordnung einer
Neubegutachtung besteht im Rahmen des Verfahrens auf bedingte Entlassung keine
Veranlassung. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als offensichtlich
aussichtslos (vgl. auch vorstehend E. 5.2.2), weshalb das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung abzuweisen ist.
Demgemäss erkennt
die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …