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Entscheid

VB.2019.00223

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00223

20. Februar 2020Deutsch25 min

(URT.2020.21480)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2019.00223

Urteil

der 3. Kammer

vom 20. Februar 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter

Matthias Hauser, Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

A,

zzt. JVA B, vertreten durch RA MLaw C,

Beschwerdeführer,

gegen

1.

Justizvollzug Kanton Zürich,

Rechtsdienst der

Amtsleitung,

2.

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend bedingte

Entlassung aus der Verwahrung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

(geboren 1970) wurde mit Urteil des Obergerichts vom 27. Ju­ni 1996 wegen

versuchter vorsätzlicher Tötung und weiterer damit im Zusam­men­hang stehender

Delikte mit sieben Jahren Zuchthaus bestraft, wovon 651 Tage durch

Untersuchungshaft und vorzei­tigen Strafantritt erstanden waren. Mit Urteil des

Obergerichts vom 29. August 2000 wurde A wegen mehrfacher Drohung mit acht

Monaten Gefängnis bestraft.

B. Mit

Beschluss vom 12. Juni 2003 ordnete das Obergericht für A eine stationäre

Massnahme an, welche in der Folge zweimal verlängert wurde. Mit Verfügung vom

7. Januar 2015 hob das Amt für Justizvollzug (JUV) die stationäre

Massnahme wegen Aussichtslosigkeit auf; einen dagegen erhobenen Rekurs wies die

Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) am 7. April

2015 ab.

C. Am 12. November

2015 ordnete das Bezirksgericht G die Verwahrung von A nach Art. 64 StGB

an. Das Obergericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde am 29. März 2016

ab.

Erwägungen

II.

A. Mit

Verfügung vom 5. Dezember 2018 wies das JUV ein am 19. November 2018

von Rechtsanwalt C für A gestelltes Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung für das Verfahren um bedingte Entlassung aus der

Verwahrung ab und trat nicht auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege ein, da das Verfahren ohnehin kostenlos sei.

B. Die Gesuche

um bedingte Entlassung und psychiatrische Neubegutachtung von A wies das JUV

mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 ab. Über dessen Antrag auf Gewährung

von Vollzugslockerungen erliess das JUV am 15. April 2019 eine

eigenständige Verfügung, welche Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahrens VB.2019.00554 bildet.

C. Die

Justizdirektion vereinigte die gegen die erwähnten Verfügungen vom 5. und

19.

Dezember 2018 erhobenen Rekurse und wies sie am 21. März 2019 ab.

Für das Rekursverfahren gegen die Verfügung des JUV vom 19. Dezember 2018

wurde A die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gewährt, für

das Rekursverfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

hingegen verweigert.

III.

A. Am 5. April

2019.

liess A beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte im

Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 21. März

2019, soweit seinen Begehren darin nicht stattgegeben worden war, sowie seine

unverzügliche bedingte Entlassung aus der Verwahrung. Eventualiter sei eine

psychiatrische Neubegutachtung anzuordnen. Zudem ersuchte er um Ausrichtung

einer Parteientschädigung, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.

B.

Mit Eingaben vom 12. bzw. 26. April 2019 beantragten die

Justizdirektion und das JUV unter Hinweis auf ihre jeweiligen Entscheide die

Abweisung der Beschwerde. Die Oberstaatsanwaltschaft reichte am 27. Mai

2019.

eine Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Anträge auf

bedingte Entlassung und Neubegutachtung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der Beschwerde zuständig. Die Angelegenheit ist aufgrund ihrer Bedeutung von

der Kammer zu behandeln (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und

§ 38b Abs. 2 VRG). Da alle Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

Art. 64 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht die Verwahrung an, wenn der

Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine

Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine

Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder

mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische

oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder

beeinträchtigen wollte, und wenn a) aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des

Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu

erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht, oder b) aufgrund einer

anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit

der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter

weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach

Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht.

2.2

Gestützt

auf Art. 64a Abs. 1 StGB wird der Täter aus der Verwahrung nach Art. 64

Abs. 1 StGB bedingt entlassen, sobald zu erwarten ist, dass er sich in

Freiheit bewährt. "Bewährung" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass

die Gefahr von weiteren Delikten gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB zu

verneinen ist (BGE 136 IV 165 E. 2.1.1). Die zuständige Behörde prüft auf

Gesuch hin oder von Amtes wegen mindestens einmal jährlich und erstmals nach

Ablauf von zwei Jahren, ob und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt

entlassen werden kann (Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB). Nach Abs. 2

derselben Bestimmung stützt sich die Behörde dabei auf einen Bericht der

Anstaltsleitung, eine unabhängige fachkundige Begutachtung im Sinn von Art. 56

Abs. 4 StGB, die Anhörung einer Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB

und die Anhörung des Täters. Die Fachkommission nach Art. 75a Abs. 1 StGB

ist (nur) dann beizuziehen, wenn der Täter ein Verbrechen nach Art. 64

Abs. 1 StGB begangen hat und (kumulativ) die Vollzugsbehörde die Frage der

Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht eindeutig beantworten kann (VGr,

14.

Dezember 2016, VB.2016.00298, E. 1.3 mit Hinweisen).

Entlassungsentscheide sind immer auf ein Gutachten zu stützen, denn es stehen

gewichtige Interessen des Betroffenen einerseits und der Öffentlichkeit

anderseits auf dem Spiel, die umfassend zu würdigen sind (Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.],

Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A., 2019, Art. 64b N. 12).

2.3

Der

Massstab für die Beurteilung einer Entlassung aus der Verwahrung ist sehr

streng. Es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit gegeben sein, dass sich der

Betroffene in Freiheit bewähren wird (BGr, 18. Mai 2016, 6B_90/2016, E. 3.2

mit Hinweisen). Verbleibende Zweifel wirken nicht zugunsten des Täters, da der

Grundsatz "in dubio pro reo" bei der Prognoseentscheidung nicht gilt

(BGE 127 IV 1 E. 2a). Die Entlassung unmittelbar aus einer Verwahrung in

die Freiheit ist praktisch kaum denkbar. Zu berücksichtigen sind für den

Entscheid darüber Erfahrungen aus der Behandlung des Betroffenen und aus

gewährten Vollzugslockerungen, Auffälligkeiten während des Vollzugs, die

Verarbeitung der Straftat sowie die zukünftige Lebenssituation (BGr, 18. Mai

2017, 6B_147/2017, E. 3.1; 19. Juni 2019, 6B_150/2019, E. 2.4;

vgl. demgegenüber BGr, 29. Juni 2017, 6B_1198/2016, E. 1.3.2).

3.

In der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2019 stützte

sich die Vorinstanz auf das von Dr. med. D erstellte psychiatrische Gutachten vom 26. August

2014, die Risikoabklärung der Abteilung für forensisch-psychologische

Abklärungen des JUV (AFA) vom 12. Juli 2017 sowie den Vollzugsbericht der

JVA B vom 18. September 2018 und gab den wesentlichen Inhalt dieser

Dokumente zutreffend und ausführlich wieder. In Anwendung von § 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG kann darauf verwiesen werden.

Wiederholt sei an dieser Stelle, dass Dr. med. D beim

Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Borderline-,

histrionischen und narzisstischen Zügen diagnostizierte. Das Rückfallrisiko für

erneute, auch schwere Gewalthandlungen im Rahmen von Partnerschaften sei als

deutlich einzuschätzen, bezüglich niederschwelligerer Delikte wie Drohungen und

Stalking sei mit einer deutlichen bis hohen Rückfallgefahr zu rechnen. Der

bisherige Massnahmenverlauf sei als unbefriedigend einzustufen und die

Wahrscheinlichkeit nicht hinreichend gegeben, dass sich die Gefahr künftiger

einschlägiger Delikte durch weitere stationäre Behandlung deutlich verringern lasse.

Die Risikoabklärung der AFA schätzte das Risikopotenzial des Beschwerdeführers

für schwerwiegende Gewalt- oder Sexualdelikte als sehr hoch ein, insbesondere

im Beziehungskontext bei einseitigen Partnerschaftsbestrebungen und

Distanzierungsversuchen seitens der zur Partnerschaft erwählten Frau. Gemäss

Vollzugsbericht der JVA B äusserte sich der Beschwerdeführer nach wie vor

dahingehend, dass er nicht verstehe, warum er verwahrt worden sei, da er sich

nicht als gefährlich wahrnehme. Dem Vollzugsbericht ist weiter zu entnehmen,

dass aufgrund der Vollzugssituation derzeit auf eine Entlassungsvorbereitung

verzichtet wird.

Die Vorinstanz ging vor diesem Hintergrund von einer

weiterhin stark belasteten Legalprognose aus, die gegen eine bedingte

Entlassung aus der Verwahrung spreche.

4.

4.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, eine Weiterführung der

Verwahrung sei nicht verhältnismässig. Er sei für eine in jungen Jahren als

Ersttäter begangene Anlasstat zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren

verurteilt worden und befinde sich nunmehr schon während mehr als 24 Jahren

im Freiheitsentzug. Er wolle seine Tante in der Türkei besuchen dürfen, was ihn

schon länger beschäftige, weil viele seiner Verwandten während seiner Zeit im

Vollzug verstorben seien. Weiter habe er ein stabiles Umfeld in der Schweiz,

das ihn bei der Resozialisierung unterstützen könne. Zudem sei sein Alter als

protektiver Faktor bei Gewalt- und Sexualdelikten prognoserelevant und

entsprechend zu würdigen. Schliesslich werde ihm nur ein deutliches, nicht aber

ein hohes Rückfallrisiko attestiert, weshalb sich eine Weiterführung der

Verwahrung in Anbetracht sämtlicher Umstände nicht mehr rechtfertigen lasse. Die

Vorinstanz habe in Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die notwendige

Verhältnismässigkeitsprüfung verzichtet.

4.2

4.2.1

Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (BV) umfasst unter anderem den Anspruch des vom

Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen, dass die Behörde seine

Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in ihrer Entscheidfindung

berücksichtigt. Dabei muss sie sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten

einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich

widerlegen, sondern darf sich auf die entscheidwesentlichen Punkte beschränken.

Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der oder die Betroffene über

die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der

Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen

wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2).

4.2.2

Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist formeller Natur und

setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine

Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen

Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgs­aussichten des Rechtsmittels in der

Sache selbst. Gemäss der Rechtsprechung kann aber eine nicht besonders

schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt

gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage

frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung ist sodann selbst bei einer

schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit

die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl.

VGr, 17. März 2016, VB.2015.00772, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; Alain Griffel in: Derselbe

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8

N. 37 f.).

4.2.3

Ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzte,

indem sie keine ausdrückliche Verhältnismässigkeitsprüfung vornahm, kann

letztlich offenbleiben, zumal eine solche Verletzung im Beschwerdeverfahren

ohnehin als geheilt gelten müsste, da das Verwaltungsgericht die

Verhältnismässigkeit der Fortsetzung der Verwahrung als Rechtsfrage frei prüft

(vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG) und

sich der Beschwerdeführer dazu im vorliegenden Verfahren umfassend äussern

konnte. Zudem besteht ein erhebliches Interesse des Beschwerdeführers an der

beförderlichen Beurteilung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung.

4.3

Bei jeder

strafrechtlichen Sanktion, die in verfassungsmässig garantierte Grundrechte

eingreift, bleibt zu fragen, ob sie dem Gebot der Verhältnismässigkeit

entspricht (Art. 36 Abs. 2 sowie Abs. 3 BV). Dieser Grundsatz

gilt im gesamten Mass­nahmerecht, sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als

auch bei Folgeentscheidungen. Eine unverhältnismässige Massnahme darf nicht

angeordnet oder weiter vollzogen werden.

Art. 56 Abs. 2 StGB konkretisiert diesen Grundsatz

und besagt, dass der mit einer Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte

des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer

Straftaten nicht unverhältnismässig sein darf. Was das konkret bedeutet, hängt

entscheidend von der Gewichtung der im Einzelfall einander widerstreitenden

Interessen ab, d. h.

insbesondere von der Grösse der Gefahr, der die Massnahme begegnen soll, und

der Schwere des mit ihr verbundenen Eingriffs in die Rechte des Betroffenen. Die

Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Verwahrten müssen

als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen

werden. Bei der erforderlichen Abwägung der sich widerstreitenden Interessen kommt

es insbesondere darauf an, ob und welche Straftaten vom Massnahmeunterworfenen

drohen, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und welches Gewicht den

bedrohten Rechtsgütern zukommt. Je schwerer die Delikte wiegen, die der

Massnahmeunterworfene in Freiheit begehen könnte, desto geringer kann die

Gefahr sein, die eine freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigt, und

umgekehrt. Das Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des

Massnahmeunterworfenen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu

erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen verlangt nach einem vertretbaren

Ausgleich. Bei langandauernder Unterbringung gewinnt der Freiheitsanspruch des

Eingewiesenen zunehmend an Gewicht.

Dem Verhältnismässigkeitsgebot kommt insofern ähnlich dem

Schuldprinzip Begrenzungsfunktion zu. Je länger die Massnahme und damit der

Freiheitsentzug für den Betroffenen dauert, desto strenger werden somit die

Anforderungen an die Wahrung der Verhältnismässigkeit. Was im Sinn von

Art. 64 Abs. 1 StGB relevante schwere Straftaten sind, unterliegt

deshalb mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzugs einer Bewertungsanpassung.

Wohl kann sein, dass die künftig in Freiheit zu erwartenden Straftaten

unverändert den Taten entsprechen, auf die sich die Gefahrenprognose bei der

Massnahmeanordnung bezog. Mit zunehmender Vollzugsdauer mögen diese Taten in

ihrer Schwere aber unter Umständen nicht mehr ausreichen, um eine weitere

Aufrechterhaltung der Massnahme zu rechtfertigen. Der Einfluss des gewichtiger

werdenden Freiheitsanspruchs des Massnahmeunterworfenen stösst jedoch dort an

die Grenzen, wo es nach Art und Mass der drohenden Gefahren für die Rechtsgüter

des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den

Massnahmeunterworfenen bedingt in die Freiheit zu entlassen bzw. die Massnahme

aufzuheben (BGr, 8. Dezember 2016, 6B_746/2016; 19. Juli 2013, 6B_109/2013,

E. 4.4.1 ff. mit Hinweisen; abweichend davon soll nach BGr, 19. Juni

2018, 6B_582/2017, E. 4.3.3, allein die Dauer einer Verwahrung nicht zur

Unverhältnismässigkeit ihrer Fortsetzung führen können).

4.4

Die

Vorinstanz mass der Dauer der ursprünglich gegenüber dem Beschwerdeführer

verhängten Freiheitsstrafe zu Recht keine entscheidende Bedeutung zu. Die

gemäss der dargelegten Rechtsprechung vorzunehmende Abwägung hat nämlich

vielmehr den mit zunehmender Vollzugsdauer an Gewicht gewinnenden

Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers der von ihm ausgehenden Gefahr

gegenüberzustellen und zu würdigen, mit welcher Wahrscheinlichkeit im Falle

einer bedingten Entlassung mit erneuter Delinquenz zu rechnen ist und gegen

welche Rechtsgüter sich diese richten würde.

4.5

Der Beschwerdeführer beging im Jahre 1994 eine versuchte vorsätzliche

Tötung. Er war mit Hilfe eines heimlich angefertigten Schlüsselduplikats in die

Wohnung seiner Ex-Freundin eingedrungen, hatte ihr aufgelauert und neun Mal mit

einer Vorstechahle auf sie eingestochen. Gemäss den Ausführungen des Gutachters

Dr. med. D ist diese und die vorangehende Delinquenz des Beschwerdeführers

konkret Ausdruck einer kombinierten Persönlichkeitsstörung. Der

Beschwerdeführer reagiere in Partnerschaften zeitweilig in paranoid-misstrauisch

anmutender Weise mit niederschwelliger Eifersucht, woraus ein Kontroll- und

Dominanzbedürfnis gegenüber der Partnerin entstehe. Bei Trennung werde diese

nicht akzeptiert, und der Beschwerdeführer betreibe bei Auftreten neuer Partner

der Ex-Partnerin wutgetrieben Stalking oder reagiere gar mit ausgeprägter

Gewalt. Die begangenen Delikte zeugten von vorgängiger planerischer

Auseinandersetzung mit schadenfreudiger/sadistischer Komponente. Bei allen

zukünftigen Partnerschaften sei mit der erneuten Etablierung dieser

Deliktdynamik zu rechnen. Folglich ist von einer deutlichen Gefahr auszugehen,

dass der Beschwerdeführer im Beziehungskontext schwere Gewalthandlungen begeht,

allenfalls gar mit Todesfolge für das Opfer. Gemäss Risikoabklärung der

AFA besteht das Risikopotenzial des Beschwerdeführers für schwerwiegende

Gewalt- oder Sexualdelikte zudem bereits bei einseitigen

Partnerschaftsbestrebungen. Das Rückfallrisiko besteht mithin nach der

bestehenden Aktenlage unabhängig vom Erfolg der in Freiheit zu erwartenden

Bestrebungen des Beschwerdeführers, eine Partnerschaft einzugehen. Die

möglichen Delikte betreffen mit Leib und Leben hochwertige Rechtsgüter potenzieller

Opfer, hinter deren Schutz die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der

Wiedererlangung seiner Freiheit zurückzutreten haben. Dies gälte aufgrund der

Bedeutung dieser Rechtsgüter selbst dann, wenn die Wahrscheinlichkeit für eine

erneute Delinquenz als tiefer einzustufen wäre, als dies das Gutachten

nahelegt.

4.6

Der

Beschwerdeführer macht geltend, sein Alter sei in der

Verhältnismässigkeitsprüfung als protektiver Faktor bei Gewalt- und

Sexualdelikten zu würdigen. Im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbeurteilung

darf eine Berücksichtigung des Alters indessen nicht pauschal erfolgen (vgl.

BGr, 12. Dezember 2018, 6B_257/2018, E. 7.6.2). Zudem beginnt das

Alter als protektiver Faktor erst ab dem 50. Lebensjahr zunehmend an

Bedeutung zu gewinnen (BGr, 4. Dezember 2015, 6B_424/2015, E. 3.7).

4.7

Zu prüfen

ist allerdings, ob weiterhin auf das psychiatrische Gutachten abgestellt werden

kann, welches den psychischen Zustand des Beschwerdeführers im Jahre 2014

beurteilt hatte, als dieser 44 Jahre alt war. Der Beschwerdeführer

beantragt denn auch eine psychiatrische Neubegutachtung, da infolge Zeitablauf

nicht mehr auf das aktuellste bei den Akten liegende Gutachten abgestellt

werden dürfe.

4.7.1

Dass die zuständige Behörde nach Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB

jährlich prüft, ob der Täter bedingt aus der Verwahrung entlassen werden kann,

und sich dabei nach Art. 64b Abs. 2 lit. b StGB unter anderem

auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen hat, bedeutet nicht, dass

jedes Jahr ein neues Gutachten erstellt werden muss. Auch sehen die Richtlinien

der Ostschweizer Strafvollzugskommission über den Vollzug von Freiheitsstrafen

und freiheitsentziehenden Massnahmen bei potenziell gefährlichen Straftätern

und Straftäterinnen vom 26. Oktober 2012 im Gegensatz zur zuvor gültigen

Fassung vom 27. Oktober 2006 nicht mehr vor, dass bei Verwahrten stets

nach Ablauf von drei Jahren eine Neubeurteilung sachgerecht sei. Vielmehr

müssen die gutachterlichen Erkenntnisse hinreichend aktuell sein, um Grundlage

des Entscheids über eine bedingte Entlassung bilden zu dürfen (zum Ganzen Heer, Art. 64b N. 13). Zur Beantwortung der Frage,

ob ein früheres Gutachten hinreichend aktuell ist, ist nicht primär auf das

formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist

vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die

Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Nur soweit

ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse

an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar (BGE 134 IV 246

E. 4.3; BGr, 22. Juni 2017, 6B_1312/2016, E. 3.3.3 mit

Hinweisen). Ein Anspruch auf regelmässige

psychiatrische Neubegutachtung ungeachtet der konkreten Verhältnisse des

Einzelfalles besteht demzufolge nicht.

4.7.2

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift kann die

bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Ziel des Verwahrungsvollzugs die

Eröffnung einer realen Perspektive im Hinblick auf eine mögliche Entlassung und

eine Wiedererlangung der Freiheit sein müsse (BGr, 19. Juni 2018, 6B_582/2017,

E. 4.3.6), nicht als derartige Veränderung der Verhältnisse verstanden

werden. Vielmehr ist zu fragen, ob Änderungen in den tatsächlichen

Verhältnissen zu einer Neubegutachtung Anlass geben. Liegen keine Hinweise vor,

welche die Aktualität der gutachterlichen Einschätzung infrage zu stellen

vermögen, ist keine psychiatrische Neubegutachtung anzuordnen. Obwohl Ziel des

Verwahrungsvollzugs grundsätzlich die Perspektive einer möglichen Wiedererlangung

der Freiheit sein muss, ist daran zu erinnern, dass der Anordnung der

Verwahrung nach Art. 64 StGB die gerichtliche Feststellung zugrunde lag,

dass vom Täter weitere einschlägige Delinquenz zu erwarten ist und eine

stationäre Massnahme keinen Erfolg verspricht. Verwahrt werden mithin gerade

jene Personen, bei denen einzig nach neuen konkreten Hinweisen davon ausgegangen

werden kann, dass sie sich in Freiheit bewähren oder im Rahmen einer

stationären Massnahme therapeutische Fortschritte erzielen könnten. Die

Auffassung der Vorinstanzen, von mangelnder Aktualität des Gutachtens sei nur

bei Vorliegen einschlägiger Hinweise auszugehen, hält jedenfalls der

vorzunehmenden Rechtskontrolle stand.

4.7.3

Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise auf eine relevante

Entwicklung des Beschwerdeführers. Sowohl die Risikoabklärung der Abteilung für

forensisch-psychologische Abklärungen des JUV (AFA) vom 12. Juli 2017 als

auch der Vollzugsbericht der JVA B vom 18. September 2018 deuten vielmehr

darauf hin, dass seit der letzten Begutachtung durch Dr. med. D keine massgeblichen Veränderungen

eingetreten sind. Der Vollzugsbericht hält gar ausdrücklich fest, dass keine

sichtbare Tataufarbeitung stattgefunden habe. Nachdem therapeutische Bemühungen

während mehrerer Jahre erfolglos geblieben sind, ist auch nicht davon

auszugehen, dass inzwischen – wie in der Beschwerdeschrift nahegelegt – eine

nicht sichtbare, selbständige Tataufarbeitung stattgefunden hätte, welche

Anlass zur Neubegutachtung bilden müsste. Da Hinweise – etwa aus

Vollzugsberichten oder Unterlagen zu einer freiwilligen Therapie, welche dem

Beschwerdeführer offenstehen muss – auf im aktuellsten Gutachten nicht

berücksichtigte Umstände oder Entwicklungen fehlen, vermag auch das

grundsätzliche Wohlverhalten des Beschwerdeführers im Vollzug die Aktualität

des vorhandenen Gutachtens nicht infrage zu stellen. Zwar beurteilte das Gutachten

eine Therapie nicht kategorisch, sondern nur für die nächsten 5 Jahre als

nicht erfolgsversprechend. Es finden sich allerdings keinerlei Anhaltspunkte,

dass der Beschwerdeführer während des Verwahrungsvollzugs Fortschritte gemacht

hätte, etwa im Rahmen einer freiwilligen Therapie während der Verwahrung, auf

die er einen Anspruch besässe.

4.7.4

Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die in den Akten liegenden

Gutachten hätten sich hinsichtlich Diagnose und Therapiemöglichkeit teilweise

widersprochen. Im vorletzten Gutachten vom 19. Juli 2010 kam PD Dr. med. F zum Schluss, es bestehe

ein hohes Risiko, dass der Beschwerdeführer erneut ein ähnliches Gewaltdelikt

begehe. Das aktuellste Gutachten von Dr. med. D vom 26. August 2014 bestätigte die

Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit Borderline-,

histrionischen und narzisstischen Zügen ausdrücklich und stufte das Risiko für

erneute schwere Gewalthandlungen in Partnerschaften als "zumindest

deutlich" ein. Soweit in älteren Gutachten hinsichtlich der Diagnose des

Beschwerdeführers unterschiedliche Schlüsse gezogen worden waren, scheint dies

durch den Umstand bedingt, dass die Persönlichkeitsstörung des

Beschwerdeführers gemäss der Einschätzung von Dr. med. D ein "komplexes, diagnostisch schwer

fassbares Bild" ergibt. Widersprüche hinsichtlich der Gefährlichkeit des

Beschwerdeführers, welche die Verhältnismässigkeit einer Weiterführung der

Verwahrung infrage zu stellen vermöchten, sind in den vorhandenen Gutachten jedoch

nicht auszumachen.

4.7.5

Zusammenfassend besteht für eine psychiatrische Neubegutachtung im Hinblick

auf die Prüfung der Möglichkeit der bedingten Entlassung aus der Verwahrung

kein Anlass. Die Vorinstanzen stellten mithin zu Recht auf die im Gutachten D

erstellte Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ab, welche einer bedingten

Entlassung entgegensteht.

4.8

Sind bei

einem Verurteilten vor oder während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder

einer Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB die Voraussetzungen einer

stationären therapeutischen Massnahme gegeben, so kann das Gericht diese

Massnahme nachträglich anordnen. Zuständig ist das Gericht, das die Strafe

ausgesprochen oder die Verwahrung angeordnet hat (hier das Bezirksgericht G;

Art. 65 Abs. 1 StGB). Der Beschwerdeführer beantragt in diesem Verfahren

keine Umwandlung der Massnahme – was denn auch ausserhalb der Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts läge –, sondern lediglich die bedingte Entlassung aus der

Verwahrung. Vor diesem Hintergrund stellt sich vorliegend auch nicht die Frage,

ob der Beschwerdegegner 1 nach Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB

beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Anordnung einer stationären Massnahme

hätte stellen sollen, zumal der Beschwerdeführer Solches nicht beantragte und

ohnehin selbst ein entsprechendes Verfahren beim zuständigen Bezirksgericht

anhängig machen könnte.

Die vorstehende Würdigung der Aktualität des Gutachtens von

Dr. med. D bezieht

sich auf die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und schliesst nicht aus, dass

zum heutigen Zeitpunkt womöglich neue therapeutische Perspektiven existieren könnten,

welche eine stationäre Therapie des Beschwerdeführers allenfalls als

erfolgsversprechend erscheinen liessen. Eine psychiatrische Neubegutachtung zur

erneuten Abklärung der Therapierbarkeit des Beschwerdeführers kann im

vorliegenden Verfahren jedoch nicht angeordnet werden, weil nicht fehlende

Therapierbarkeit, sondern die fortbestehende Gefährlichkeit des

Beschwerdeführers (an der zu zweifeln kein Anlass besteht, dazu hiervor

E. 4.7) für die Verweigerung der bedingten Entlassung bedeutsam ist.

Soweit der Beschwerdeführer mit einer Neubegutachtung eine verbesserte

Therapierbarkeit nachweisen möchte, wäre ein entsprechender Antrag in einem

Verfahren auf Wechsel aus der Verwahrung in eine stationäre Massnahme nach Art. 65

Abs. 1 StGB zu stellen (vgl. Heer, Art. 65 N. 52), wohingegen

das Verwaltungsgericht hierfür wie erwähnt nicht zuständig ist.

4.9

Die

Entlassung unmittelbar aus einer Verwahrung in die Freiheit ist praktisch kaum

denkbar (BGr, 22. Juni 2017, 6B_1312/2016, E. 3.3.1; BGr, 10. August

2017, 6B_755/2017, E. 1.3). Eine bedingte Entlassung fällt zudem ohnehin

nur schon deshalb kaum in Betracht, weil der Beschwerdeführer

sich bislang nicht mittels Vollzugslockerungen auf die Freiheit vorbereiten

konnte (vgl. VGr, 13. Dezember 2018, VB.2018.00461, E. 4.1.4). Vom

behaupteten Vorliegen eines stabilen sozialen Umfelds, das den Beschwerdeführer

bei der Resozialisierung unterstützen könnte, ist nicht auszugehen, zumal der

Beschwerdeführer gemäss dem bei den Akten liegenden Vollzugsbericht zuletzt im

Juni 2016 Besuch erhalten habe und keine Telefonate mehr führe.

4.10

Nach den

vorstehenden Erwägungen erweist sich die Fortsetzung der Verwahrung in

Anbetracht sämtlicher Umstände und insbesondere im Hinblick auf die deutliche

Gefahr der Begehung schwerer Gewaltdelikte durch den Beschwerdeführer als

verhältnismässig. Die Beschwerde ist daher insoweit abzuweisen. Der

Eventualantrag, es sei eine psychiatrische Neubegutachtung anzuordnen, ist nach

den vorstehenden Erwägungen ebenfalls abzuweisen. Ob im Verfahren auf bedingte

Entlassung eine psychiatrische Neubegutachtung mit dem Ziel, die

Therapierbarkeit der verwahrten Person abzuklären und neue therapeutische

Perspektiven zu erörtern, überhaupt angeordnet werden dürfte, kann dabei unter den gegebenen Umständen offenbleiben,

zumal dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, im Rahmen eines Verfahrens auf

Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Massnahme beim zuständigen Gericht

eine solche Neubegutachtung zu beantragen. Überdies ist darauf hinzuweisen,

dass dem Beschwerdeführer auch im Verwahrungsvollzug zur Eröffnung einer

realen Perspektive im Hinblick auf eine mögliche Entlassung und eine

Wiedererlangung der Freiheit, welche Ziel des Verwahrungsvollzugs sein muss

(BGr, 19. Juni 2018, 6B_582/2017, E. 4.3.6), die

psychiatrische Grundversorgung offenzustehen hat. Auch ist nach § 83 JVV

ein Vollzugsplan zu erstellen, sofern ein solcher – wie in der

Beschwerdeschrift beanstandet – derzeit tatsächlich nicht vorliegt, kommt einem

Vollzugsplan doch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gerade bei

Verwahrten grosse Bedeutung zu (BGE 128 I 225 E. 2.4.3).

5.

5.1

Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Sie haben überdies

Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht

in der Lage sind, ihre Rechte selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

5.2

Die

Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und

Rechtsverbeiständung im Verfahren betreffend bedingte Entlassung, erachtete

jedoch den Rekurs gegen die Nichtgewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren als offensichtlich

aussichtslos und verweigerte deshalb insoweit die unentgeltliche Rechtspflege

und Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren. Der Beschwerdeführer beanstandet,

die Vorinstanz hätte den Rekurs gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2018

betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht als

aussichtslos betrachten dürfen und ihm insoweit die unentgeltliche Rechtspflege

und Rechtsverbeiständung gewähren müssen, weil er im erstinstanzlichen

Verfahren Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand gehabt habe.

5.2.1

Als offensichtlich aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Begehren

anzusehen, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als

die Aussichten zu unterliegen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können (Plüss, § 16 N. 46).

5.2.2

Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der jährlichen Überprüfung der

Verwahrung seine unverzügliche bedingte Entlassung beantragt, eventuell eine

psychiatrische Neubegutachtung. Voraussetzung eines Anspruchs auf einen

unentgeltlichen Rechtsbeistand im erstinstanzlichen Verfahren bildet nach dem

Ausgeführten unter anderem, dass diese Begehren nicht als offensichtlich

aussichtlos zu betrachten wären. Dem Beschwerdeführer sind jedoch seit 2013

keine Vollzugslockerungen mehr gewährt worden, und eine bedingte Entlassung

ohne vorgängige Vorbereitung des Verwahrten auf die

Freiheit mittels Vollzugslockerungen ist kaum denkbar (hiervor E. 4.9);

besondere Umstände – wie etwa eine physische Konstitution, welche die Begehung

von Gewaltstraftaten verunmöglicht –, die auch ohne vorgängige

Vollzugslockerungen eine bedingte Entlassung zu rechtfertigen vermöchten, sind

weder ersichtlich noch dargetan. Zudem war die bedingte Entlassung bei

der vorangehenden jährlichen Überprüfung der Verwahrung bereits verweigert

worden, und Hinweise auf eine relevante Änderung der bei der Legalprognose zu

berücksichtigenden Umstände fehlten gänzlich. Der Beschwerdeführer konnte

mithin vernünftigerweise nicht damit rechnen, dass seinem Antrag auf bedingte

Entlassung stattgegeben würde. Gleiches gilt im Rahmen des Verfahrens auf

bedingte Entlassung für den Antrag auf psychiatrische Neubegutachtung, weil

nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf eine solche ohne Hinweise auf

geänderte Verhältnisse kein Anspruch besteht und die weiterbestehende

Gefährlichkeit des Beschwerdeführers erstellt ist (E. 4.7 hiervor). Dabei

konnte es sich im Übrigen ohnehin nur um einen prozessualen Antrag und nicht um

einen Eventualantrag in der Sache handeln, weil über die Aktualität der

Entscheidgrundlagen und die Notwendigkeit weiterer Abklärungen in einem ersten

Schritt entschieden werden muss. Die Anordnung einer psychiatrischen

Neubegutachtung nach einer Verweigerung der bedingten Entlassung ist in diesem Verfahren

nicht möglich. Soweit eine Neubegutachtung zur Erörterung neuer therapeutischer

Perspektiven allenfalls angezeigt erschiene, könnte eine solche nur im Hinblick

auf eine Umwandlung der Massnahme des Beschwerdeführers und damit im Rahmen eines anderen Verfahrens beim zuständigen Gericht

angeordnet werden (vgl. vorstehend E. 4.10). Gesamthaft erweisen

sich die beschwerdeführerischen Begehren im erstinstanzlichen Verfahren damit

als offensichtlich aussichtslos, weshalb von vornherein kein Anspruch auf einen

unentgeltlichen Rechtsbeistand bestehen konnte.

5.2.3

Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Weiterungen zur Notwendigkeit

anwaltlichen Beistands im erstinstanzlichen Verfahren. Angesichts der

offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Begehren verweigerte die Vorinstanz

dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verfahren

des Beschwerdegegners 1 im Ergebnis zu Recht.

6.

6.1

Die angefochtene Verfügung hält nach dem

Ausgeführten vor dem Recht stand, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer bei diesem

Verfahrensausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2

Der

Beschwerdeführer beantragte für das Beschwerdeverfahren die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG kann ein solches Gesuch nur

gutgeheissen werden, wenn die Begehren des Beschwerdeführers nicht als

offensichtlich aussichtslos erscheinen. Die vom Beschwerdeführer verlangte

bedingte Entlassung kann jedoch angesichts der widerspruchsfrei erstellten,

erheblichen vom ihm ausgehenden Gefahr für bedeutsame Rechtsgüter offenkundig

nicht gewährt werden, und auch für die beantragte Anordnung einer

Neubegutachtung besteht im Rahmen des Verfahrens auf bedingte Entlassung keine

Veranlassung. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als offensichtlich

aussichtslos (vgl. auch vorstehend E. 5.2.2), weshalb das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung abzuweisen ist.

Demgemäss erkennt

die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach

Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …