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Entscheid

VB.2019.00225

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00225

23. Oktober 2019Deutsch28 min

(URT.2019.21181)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1987, Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 16. Juni 2003 in

die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Entscheid vom

23. Dezember 2003 trat das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute:

Staatssekretariat für Migration [SEM]) nicht auf das Asylgesuch ein und wies A

aus der Schweiz weg. 2007 heiratete er in Nigeria die Schweizerin D, geboren

1986. Am 4. November 2007 reiste er in die Schweiz ein. Anschliessend

wurde ihm als Ehegatten einer Schweizerin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt,

welche ihm danach mehrmals verlängert wurde, letztmals am 13. September

2013 bis am 3. November 2016.

B. Aus der

Ehe gingen die Kinder E, geboren 2007, und F, geboren 2008, hervor.

C. Der

Beschwerdeführer musste ab November 2007 bis Oktober 2009 und von April 2012

bis März 2013 von der Sozialbehörde G mit insgesamt Fr. 28'400.85 und

zwischen dem 1. November 2009 und dem 30. September 2013 von der

Gemeinde H mit insgesamt Fr. 59'491.80 unterstützt werden. Gemäss Auskunft

der Sozialberatung G vom 7. November 2014 wurde die gesamte Familie A in

der Zeit von Juni 2006 bis September 2013 mit Fr. 157'738.55 unterstützt,

womit abzüglich der oberwähnten Fr. 28'400.85 für den Beschwerdeführer

Fr. 129'337.70 auf die Ehefrau des Beschwerdeführers und ab deren Geburt

auf die beiden gemeinsamen Söhne entfallen. Am 10. März 2010 verwarnte das

Migrationsamt A wegen des Sozialhilfebezuges und drohte ihm für den Fall des

weiteren und dauerhaften Sozialhilfebezuges schwerer wiegende

ausländerrechtliche Massnahmen an.

D. Nach

mehreren Perioden des Getrenntlebens und erneuten Zusammenwohnens in den Jahren

davor trennten sich A und D im Jahr 2015. Das Bezirksgericht N stellte die zwei

gemeinsamen Kinder mit Eheschutzentscheid vom 4. Dezember 2015 unter die

Obhut ihrer Mutter und genehmigte die Vereinbarung der Eltern, wonach A die

beiden Kinder einmal im Monat mit sich oder zu sich auf Besuch nehmen könne und

monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 440.- pro Kind bezahle. Gemäss

übereinstimmenden Angaben von A und seiner Ehefrau vom 16. Dezember 2016

und 11. Januar 2017 leben die beiden seit Ende 2015 voneinander getrennt.

E. Mit

Verfügung vom 18. Dezember 2017 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich

das Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 27. Oktober

2016 ab, wies A aus der Schweiz aus und setzte ihm Frist zum Verlassen der

Schweiz bis am 16. März 2018.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 22. Januar 2018 Rekurs. Dieser

wurde von der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 5. März 2019

abgewiesen und A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 3. Juni

2019.

angesetzt.

III.

Mit Beschwerde vom 8. April 2019 liess A beim

Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheides der Sicherheitsdirektion vom

5.

März 2019 beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In

prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung und

die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sowohl für das Rekurs-

als auch für das Beschwerdeverfahren.

Während die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung

verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Am 14. Mai 2019 reichte die Rechtsvertreterin von A

ihre Honorarnote nach und ersuchte um Bestätigung, dass A während des laufenden

Beschwerdeverfahrens zum Aufenthalt sowie zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

berechtigt sei. Dies wurde am 16. Mai 2019 durch das Verwaltungsgericht

bestätigt. Am 28. Juni 2019 reichte A eine ergänzende Stellungnahme sowie

einen neuen, auf drei Monate befristeten Arbeitsvertrag und eine Stellungnahme

seines Personalberaters beim RAV ein. Am 21. August 2019 setzte ihm der

Abteilungspräsident Frist an, um eine allfällig in der Zwischenzeit erreichte

Festanstellung (mit Vertragskopie) zu belegen. Innert erstreckter Frist nahm

seine Rechtsvertreterin am 23. September 2019 erneut Stellung zur

aktuellen beruflichen Situation von A und reichte dazu Belege ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen

einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder

Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Der

ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt

(Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005.

[AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG]). Entscheidend ist damit nicht das

formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten

Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und

gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf

das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf

Familienleben stützen.

2.2

Vorliegend

ist unbestritten, dass die eheliche Gemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer

und der Mutter seiner beiden Söhne nicht mehr besteht und der wechselseitige

Ehewille inzwischen erloschen ist, womit der Beschwerdeführer weder aus dem

konventions- und verfassungsmässig geschützten Recht auf Familienleben noch aus

Art. 42 AIG einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung

ableiten kann.

3.

Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein entsprechender

Bewilligungsanspruch laut Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG weiter, wenn

die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat

und kumulativ die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind.

3.1

In der bis

Ende 2018 geltenden Fassung von Art. 50 AIG (bzw. damals noch AuG) wurde

anstelle der Erfüllung der Integrationskriterien ein Integrationserfolg

vorausgesetzt. Die seit dem 1. Januar 2019 in Art. 58a AIG

aufgeführten Integrationskriterien entsprechen jedoch weitgehend den bis Ende

2018.

in der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom

24.

Oktober 2007 (VZAE) und der Verordnung über die Integration von

Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 (VIntA) für eine

erfolgreiche Integration vorausgesetzten Integrationskriterien, weshalb sich

die Rechtslage im Wesentlichen nur insofern geändert hat, als dass die

massgeblichen Integrationskriterien neu bereits auf Gesetzesstufe verankert

sind (VGr, 20. März 2019, VB.2019.00001, E. 3.1.1).

3.2

Der

Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen mehr als drei Jahre mit seiner

Ehefrau in ehelicher Gemeinschaft zusammengelebt, womit die zeitlichen

Anforderungen zur Geltendmachung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs im

Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt sind.

3.3

Zu prüfen

bleiben die übrigen Voraussetzungen, namentlich die kumulativ erforderliche

erfolgreiche Integration bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a

AIG.

3.3.1

Gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG und der früheren Regelungen in Art. 77

Abs. 4 VZAE und Art. 4 VIntA sind bei der Beurteilung der Integration

die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der

Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen und die Teilnahme am

Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zu berücksichtigen. Bei der Prüfung

der Integrationskriterien verfügen die zuständigen Behörden über einen grossen

Ermessensspielraum (vgl. BGr, 12. Mai 2016,2C_522/2015, E. 2.2). Ob

der fehlende Integrationserfolg dem betroffenen Ausländer darüber hinaus

vorzuwerfen ist, erscheint grundsätzlich unerheblich. Jedoch ist gemäss Art. 58a

Abs. 2 AIG beim Spracherwerb und der wirtschaftlichen Integration

Integrationserschwernissen aufgrund von Behinderung oder Krankheit oder

sonstigen gewichtigen persönlichen Umständen angemessen Rechnung zu tragen.

3.3.2

Für die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG bzw. die Bejahung

einer erfolgreichen Integration ist kein völlig klagloses Verhalten

erforderlich. Massgebend ist vielmehr eine Gesamtabwägung sämtlicher konkreter

Integrationsindikatoren (BGr, 13. Dezember 2017,2C_625/2017,

E. 2.2.2). Geringfügige Delinquenz stellt die Erfüllung der

Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG bzw. eine erfolgreiche

Integration nicht notwendigerweise infrage. Keine Erfüllung der

Integrationskriterien bzw. erfolgreiche Integration liegt jedoch vor, wenn eine

Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu

decken vermag, und während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen

abhängig ist (BGr, 10. Januar 2013,2C_930/2012, E. 3.1; BGr,

22.

August 2011,2C_857/2010, E. 2.3.1). Selbiges muss auch ohne

Sozialhilfebezug gelten, wenn die Deckung des Lebensbedarfs und des privaten

Konsums mangels existenzsichernder Erwerbstätigkeit zu einer Verschuldung

gegenüber Dritten führt (BGr, 11. Oktober 2011,2C_430/2011, E. 4.3).

3.3.3

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht verneint, dass er

integriert sei. Zwar sei es ihm noch nicht gelungen, eine Festanstellung zu

finden. Von der I AG werde er aber regelmässig an die J AG für

Arbeitseinsätze vermittelt, weshalb er seit mehr als fünfeinhalb Jahren nicht

mehr von der Sozialhilfe abhängig sei. Überdies könnten ihm nicht die ganzen

von der Familie bezogenen Sozialhilfebeiträge angerechnet werden, zumal er sich

nach dem Unfall 2010 beruflich neu orientieren musste und die Sozialhilfebezüge

daher unverschuldet gewesen seien. Sein Personalbetreuer des Amtes für

Wirtschaft und Arbeit bestätige, dass sein bisherig erzieltes, geringes

Einkommen nicht etwa seinem Mutwillen zuzuschreiben sei, sondern auf ein

strukturelles Problem, wonach gegenüber Menschen aus afrikanischen Ländern,

insbesondere Nigeria, noch immer grosse Vorurteile vorhanden seien. Überdies

sei die Strategie von der J AG, Mitarbeitende nach einer sechsmonatigen

Arbeitsperiode zu einer Pause von drei bis vier Monaten zu verpflichten,

äusserst problematisch. Ebenso seien die durch die Alimentenbevorschussung

aufgelaufenen Schulden nicht mutwillig, sondern höchstens fahrlässig

entstanden.

3.3.4

Die Familie des Beschwerdeführers wurde von Juni 2006 bis September 2013

von der Sozialbehörde G mit insgesamt Fr. 157'738.55 unterstützt, wovon

Fr. 28'400.85 auf den Beschwerdeführer entfallen, und zwar auf die

Zeitperioden Dezember 2007 bis Oktober 2009 und April 2012 bis März 2013.

Alleine bezog er überdies von der Gemeinde H vom 1. November 2009 bis am

30.

September 2013 Sozialhilfegelder in der Höhe von insgesamt

Fr. 59'491.80, wobei die Unterstützung per 30. September 2013 auf

Wunsch des Beschwerdeführers eingestellt worden ist. Die Vorinstanz ging

korrekterweise mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus,

dass Ehepaare grundsätzlich als wirtschaftliche Einheit zu betrachten sind und

sich entsprechend auch gegenseitig die Sozialhilfebezüge anrechnen lassen

müssen (BGr, 11. Juli 2014,2C_1160/2013, E. 5.1). Die Vorinstanz

anerkennt in ihrem Entscheid weiter, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines

Unfalls vom 9. April 2010 monatelang arbeitsunfähig war. Sie weist aber zu

Recht darauf hin, dass dies den Sozialhilfebezug bis zum Unfall nicht zu

rechtfertigen vermag und dass der Beschwerdeführer überdies gemäss Bericht von

Dr. med. K vom 14. März

2011.

ab Frühjahr in einer behindertenangepassten Tätigkeit wieder während acht

Stunden am Tag tätig sein konnte.

3.3.5

Was die Zeit nach Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit betrifft, so war der

Beschwerdeführer anschliessend in geringem und unregelmässigem Pensum über die I AG

bei der J AG angestellt. Ob der Beschwerdeführer angesichts seines

soziokulturellen und gesundheitlichen Hintergrundes so problemlos eine

Festanstellung mit einem grösseren Arbeitspensum/einem höheren Lohn hätte

finden können, wie dies die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Nichtleistung

der Kinderunterhaltsbeiträge annimmt, kann vorliegend offenbleiben. Tatsache

ist, dass sich der Beschwerdeführer gemäss Beschluss der Sozialbehörde G vom

5.

Dezember 2012 weigerte, eine ergänzende/ersetzende Festanstellung zu

suchen, solange er über I bei der J AG arbeite. Deshalb wurden dem

Beschwerdeführer die Leistungen der Sozialhilfe sanktionsweise gekürzt. Mangels

entsprechender Versuche kann sich der Beschwerdeführer zumindest für jene Zeit

nicht darauf berufen, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, eine besser

bezahlte Stelle zu finden. Die vorinstanzliche Einschätzung, dass die erwähnten

Sozialhilfebezüge trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung des

Beschwerdeführers zumindest teilweise selbstverschuldet und überdies erheblich

seien, ist daher nicht zu beanstanden.

3.3.6

Dem Beschwerdeführer ist zugute zu halten, dass er sich per

30.

September 2013, mithin vor inzwischen sechs Jahren, von der

Sozialhilfe lösen konnte. Gleichwohl konnte er auch seither seinen

Lebensunterhalt resp. denjenigen seiner beiden Söhne nicht vollständig alleine

aus seinem Arbeitserwerb bestreiten. Nachdem bereits zwischen November 2009 und

Juli 2014 Alimentenschulden von insgesamt Fr. 48'771.40 aufgelaufen waren,

mussten die Kinderunterhaltsbeiträge erneut ab Februar 2016 teilweise und ab

März 2016 vollständig bis Juli 2018 mit je Fr. 440.- pro Kind gemäss dem

Eheschutzentscheid des Bezirksgerichtes N vom 4. Dezember 2015

bevorschusst werden (zu den Alimentenzahlungen vgl. detailliert unten,

E. 4.3). Wie die Rekursabteilung korrekt ausführt, ist dies dem

Beschwerdeführer zumindest teilweise mangels Bemühungen um ein höheres

Einkommen anzulasten (vgl. E. 3.3.5 f. oben). Zu beachten ist auch,

dass der Beschwerdeführer offenbar bei Unterzeichnung der letzten

Eheschutzvereinbarung vom 23. November 2015 selbst davon ausging, dass es

ihm möglich wäre, ein Einkommen von Fr. 4'043.- netto monatlich zu

erzielen, obwohl angesichts des befristeten Arbeitsvertrages bereits damals

vorhersehbar war, dass er seine aktuelle Stelle per 30. April 2016

verlassen müsse. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass die

Rekursabteilung dem Beschwerdeführer zum Vorwurf macht, sich nicht um eine

Abänderung des Eheschutzentscheides bemüht zu haben.

3.3.7

Dem Beschwerdeführer kann somit insgesamt in wirtschaftlicher Hinsicht

keine erfolgreiche Integration bzw. hinreichende Teilnahme am hiesigen

Wirtschaftsleben attestiert werden. An diesem Ergebnis vermögen auch die

jüngsten Suchbemühungen des Beschwerdeführers, der ab 11. Juni 2019 zu 100 %,

befristet für drei Monate bei der Q AG in L als Hilfsmonteur angestellt wurde

und ab 9. September 2019 wieder für sechs Monate von der I an die J AG

vermittelt wird, nichts zu ändern. Zwar ist es erfreulich, dass die Q AG

mit den Leistungen des Beschwerdeführers sehr zufrieden waren und ihn nun

ebenfalls bei der weiteren Stellensuche, konkret mit einer Stellenanfrage bei

einer Malerei, unterstützen. Blosse Aussichten auf eine Festanstellung vermögen

angesichts der bestehenden Alimentenschulden und der zumindest teilweise

selbstverschuldeten unsteten Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers während

seines gesamten hiesigen Aufenthaltes von mehr elf Jahren jedoch vorliegend

noch keine erfolgreiche wirtschaftliche Integration zu begründen.

3.3.8

Die Vorinstanz erwog darüber hinaus, dass aufgrund des Strafbefehls vom 29. November

2011.

wegen einer groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der

massgeblichen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 39 km/h am 6. September

2011.

sowie wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer qualifizierten

Blutalkoholkonzentration am 9. September 2011 von einer Missachtung der

rechtsstaatlichen Ordnung auszugehen sei. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor,

dass geringfügige Strafen eine Integration nicht ausschliessen würden und es

sich angesichts der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe nicht um eine schwerwiegende

Straftat handle. Überdies habe sich der Beschwerdeführer die letzten

siebeineinhalb Jahre stets klaglos verhalten, weshalb die Straftat in einer

zukunftsorientierten Abwägung über eine erfolgreiche Integration nicht mehr zu

berücksichtigen sei.

3.3.9

Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass geringfügige Strafen eine

erfolgreiche Integration gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht

ausschliessen. Umgekehrt ergibt sich aber selbst aus dem Umstand, dass eine

ausländische Person sich strafrechtlich nichts zuschulden hat kommen lassen,

für sich allein noch keine erfolgreiche Integration (BGr, 27. Januar 2015,

2C_65/2014, E. 3.2). Selbst wenn man also dem erwähnten Strafbefehl nur

ein sehr untergeordnetes Gewicht beimisst, könnte der Beschwerdeführer aus dem

Umstand, dass er sich immerhin die letzten siebeneinhalb Jahre nichts zuschulde

kommen liess, nichts zugunsten einer erfolgreichen Integration ableiten.

3.3.10

Sodann bestehen keine Anhaltspunkte für eine über die üblichen

Integrationserwartungen hinausgehende Integration in sprachlicher oder sozialer

Hinsicht, welche das wirtschaftliche Integrationsdefizit aufzuwiegen vermögen.

Insgesamt ist es somit nicht zu beanstanden, dass die

Vorinstanz eine erfolgreiche Integration im Sinn von Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG verneinte.

4.

Weiter ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf

Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ein Aufenthaltsanspruch zukommt.

4.1

Machen

wichtige persönliche Gründe, insbesondere eine schützenswerte Beziehung zu

einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind, einen weiteren Aufenthalt

in der Schweiz erforderlich, steht einer ausländischen Person gemäss

Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ein Anspruch auf eine Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung zu (BGE 139 I 315 E. 2.1). Bei der Beurteilung, ob eine

schutzwürdige Eltern-Kind-Beziehung vorliegt, ist auf die Rechtsprechung zu

Art. 8 EMRK abzustellen, können doch die wichtigen persönlichen Gründe im Sinn

von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, die einen weiteren Aufenthalt in

der Schweiz erforderlich machen, nicht einschränkender verstanden werden als

ein aus Art. 8 EMRK abgeleitetes Recht auf Erteilung und Verlängerung

einer Aufenthaltsbewilligung (BGr, 10. Januar 2013,2C_930/2012, E. 4.1).

4.2

Nach der

Rechtsprechung kann der Elternteil, der weder die elterliche Sorge noch die

Obhut des Kindes hat, mit diesem nur eine eingeschränkte familiäre Beziehung

pflegen, indem er das ihm verliehene Besuchsrecht wahrnimmt. Folglich ist es

grundsätzlich nicht nötig, dem ausländischen Elternteil zur Ausübung dieses

Besuchsrechts zu ermöglichen, sich dauerhaft im gleichen Land aufzuhalten, wo

sein Kind lebt. Unter dem Blickwinkel des Rechts auf ein Familienleben (vgl.

Art. 8 EMRK und Art. 13 BV) genügt es normalerweise, dass der im

Ausland lebende Elternteil sein Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten

wahrnimmt, wobei allenfalls die Modalitäten betreffend Dauer und Häufigkeit

entsprechend anzupassen sind (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.2). Das Besuchsrecht

eines Elternteils bei seinem Kind braucht nicht ein zweimonatliches zu sein und

kann auch durch Aufenthalte in verschiedenen Ländern organisiert werden (vgl.

BGr, 22. März 2012,2C_1031/2011, E. 4.2.3). Nach der ständigen

Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein weitergehendes Recht nur im Fall

einer besonders engen wirtschaftlichen oder affektiven Familienverbindung

zugestanden werden, wenn diese aufgrund der zwischen den Ländern liegenden

Distanz, die das Aufenthaltsland des Kindes vom Herkunftsland seines

Elternteils trennt, praktisch nicht aufrecht erhalten werden kann und die

ausländische Person in der Schweiz ein einwandfreies Verhalten an den Tag

gelegt hat (BGE 139 I 315 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Die

Rechtsprechung präzisierte im Zusammenhang mit Art. 50 Abs. 1 lit. b

AIG, dass das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung

künftig bereits dann als erfüllt anzusehen ist, wenn die persönlichen Kontakte

im Rahmen eines nach heutigen Standards ausgestalteten Besuchsrechts ausgeübt

werden und die ausländische Person bereits in der Schweiz ansässig ist, sodass

der Regelung von Art. 9 Ziff. 3 des Übereinkommens über die Rechte

des Kindes vom 20. November 1989 (KRK; SR 0.107) Rechnung getragen wird,

ohne dass aus dieser Konvention ein unmittelbarer Anspruch auf die Erteilung

einer ausländerrechtlichen Bewilligung abgeleitet werden kann (BGE 139 I 315 E. 2.4

und 2.5).

4.3

Vorliegend

ist unbestritten, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden Söhnen

eine affektive Beziehung besteht. So bestätigte auch die Kindsmutter am

11.

Januar 2017, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und

seinen Söhnen eng und für die Kinder sehr wichtig sei. Der Beschwerdeführer

halte sein Besuchsrecht ein, überdies würden sie oft auch alle zusammen

"wie als Familie" Zeit verbringen, gemeinsam oder nur als einzelner

Elternteil Ausflüge unternehmen, die Kinder zum Fussball begleiten oder alle

bei ihr zuhause zusammen Zeit verbringen. In dieses Bild passt auch, dass der

Beschwerdeführer zuletzt gemäss eigener Aussage im Juli 2019 eine Woche Ferien

mit seinen beiden Söhnen und der Kindsmutter, mit welcher er immer noch ein

freundschaftliches Verhältnis pflege, verbrachte.

4.3.1

Die Vorinstanz spricht dem Beschwerdeführer hingegen ab, eine intakte

wirtschaftliche Beziehung zu seinen Kindern zu pflegen. Sie führt aus, dass der

Beschwerdeführer seiner Unterhaltspflicht gemäss Eheschutzurteil vom

4.

Dezember 2015 von monatlich Fr. 880.- kaum nachgekommen sei. Wegen

der geschuldeten Alimente hätten zwei Verlustscheine über insgesamt

Fr. 48'771.40 ausgestellt werden müssen. Zufolge seiner fehlenden

Bemühungen, eine bessere Arbeitsstelle zu finden, sei die lose wirtschaftliche

Beziehung selbstverschuldet. Die Weigerung des Beschwerdeführers, neben seiner

Teilzeitarbeit bei der J AG eine ergänzende bzw. ersetzende Festanstellung

zu suchen, lasse auf ein mutwillig passives Verhalten schliessen. Ebenso wenig

habe der Beschwerdeführer nennenswerte Naturalleistungen erbracht. Daraus, dass

er seit Kurzem die geschuldeten Unterhaltsbeiträge leiste, könne er angesichts

der Summe der geschuldeten Alimente und des bestehenden Drucks des

ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens nichts für sich ableiten.

4.3.2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Verlustscheinschulden seien

aufgelaufen, weil er angesichts seiner lediglich stundenweisen Anstellung nicht

in der Lage gewesen sei, die Unterhaltsbeiträge gemäss Eheschutzurteil von 2013

zu bezahlen. Eine Anpassung dieses Urteils habe er deswegen nicht gefordert,

weil er der Meinung gewesen sei, grundsätzlich zum Unterhalt der Kinder

beitragen zu müssen und weil seine Frau auf den Beitrag dringend angewesen sei.

Es entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung eines bildungsfernen, nur

in behindertenangepasstem Bereich tätig werden könnenden Migranten, problemlos

eine besser bezahlte Arbeitsstelle finden zu können, wenn er denn nur wolle. Es

sei sehr belastend gewesen, dass er seinen Söhnen nicht mehr habe bieten

können. Seit fast dreiviertel Jahren würde es sein Einkommen nun ermöglichen,

die Alimente zu bezahlen; zuvor habe er die Kinder mit Kleidung und der

Übernahme von Freizeitaktivitäten unterstützt und die Kindsmutter durch seine

Betreuung entlastet, beispielsweise, wenn diese am Wochenende arbeiten musste.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei die Alimentenzahlung keine

conditio sine qua non für die Bejahung eines nachehelichen Härtefalles;

vielmehr könne auch mit Naturalleistungen, selbst wenn diese nur

"symbolischer" Natur seien, eine wirtschaftliche Beziehung

hergestellt werden.

4.3.3

Vorliegend sind bezüglich der Kinderunterhaltsbeiträge verschiedene

Zeitperioden zu beachten. Die beiden Verlustscheine über insgesamt

Fr. 48'771.40 beziehen sich auf bevorschusste Alimente für die Zeit vom

1.

November 2009 bis am 23. Februar 2012 und vom 1. Juli 2013

bis am 1. Juli 2014. Mit Eheschutzurteil vom 4. Dezember 2015 wurde

der Beschwerdeführer verpflichtet, spätestens ab 1. Januar 2016 erneut

Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen, und zwar im Umfang von insgesamt

Fr. 880.- monatlich. Diese mussten gemäss Kontoauszug der Alimentenhilfe

der Bezirke M, N, O und G vom 9. Januar 2017 ab 1. Februar 2016

teilweise und ab 1. März 2016 vollumfänglich bevorschusst werden. Der

Beschwerdeführer bringt selbst vor, die Unterhaltsbeiträge erst seit August

2018.

regelmässig zu bezahlen, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass bis

zu jenem Zeitpunkt weitere Alimentenschulden im Umfang von rund

Fr. 25'800.- (März 2016 bis Juli 2018 à Fr. 880.- plus Februar 2016 à

Fr. 280.-) aufgelaufen sind.

4.3.4

Dass die Vorinstanz angesichts der mehrfach dokumentierten Weigerung des

Beschwerdeführers im Jahr 2013, eine andere/ergänzende Festanstellung zu suchen

(vgl. oben, E. 3.3.5 f.), solange er bei der J AG arbeite, auf

ein mutwillig passives Verhalten des Beschwerdeführers schliesst, ist

grundsätzlich ebenso wenig zu beanstanden wie ihre Schlussfolgerung, dass auch

der Verzicht auf eine Abänderung des Eheschutzurteils seine Missachtung der

Unterhaltspflicht nicht zu rechtfertigen vermöge. Gemäss den der Vorinstanz

eingereichten Belegen hat der Beschwerdeführer aber im August 2018 begonnen,

seinen finanziellen Unterhaltspflichten nachzukommen und in den Monaten August

bis November 2018 und Januar bis Februar 2019 dem Amt für Jugend- und

Berufsberatung monatlich Fr. 880.- überwiesen. Ob die fälligen

Unterhaltsbeiträge seit März 2019 geleistet wurden, ist nicht aktenkundig.

Diese immerhin nun kürzlich getätigten Zahlungen sind zu Gunsten des

Beschwerdeführers positiv zu werten.

4.3.5

Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Naturalleistungen betrifft,

so bestätigte die Kindsmutter bereits am 14. Juni 2013 bezüglich der

Regelung des Besuchsrechts schriftlich, dass der Beschwerdeführer das

Besuchsrecht auch zu ihrer Entlastung bei Wochenendarbeitszeiten ausübe. Am 11. Januar

2017.

bestätigte sie erneut, dass sowohl sie als auch der Beschwerdeführer teils

auch an den Wochenenden arbeiten würden und sie das Besuchsrecht entsprechend

danach ausrichten würden, teils auch kurzfristig. Somit übernahm der

Beschwerdeführer auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt Betreuungsleistungen,

die es der Kindsmutter ermöglichten, ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Diese

Naturalleistungen sind im Zusammenhang mit der Beurteilung der wirtschaftlichen

Beziehung zu beachten. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der in jüngster

Zeit geleisteten Unterhaltsbeiträge ist eine wirtschaftliche Beziehung des

Beschwerdeführers zu seinen Söhnen noch knapp zu bejahen.

4.4

Als

drittes Kriterium stützt sich das Bundesgericht darauf, ob die um

Aufenthaltsbewilligung ersuchende Person ein tadelloses Verhalten an den Tag gelegt

hat.

4.4.1

Die Vorinstanz führte mit Verweis auf BGE 140 I 145 E. 4.1 aus, dass

angesichts des nach wie vor bestehenden (gemeinsamen) Sorgerechts des

Beschwerdeführers über seine Kinder ein nicht tadelloses Verhalten noch nicht

zwangsläufig zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führe. Die

erheblichen Sozialhilfebezüge alleine von Dezember 2007 bis September 2013

sowie der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. November

2011.

würden aber ein tadelloses Verhalten ausschliessen. Der Beschwerdeführer

bringt dagegen vor, es handle sich um eine sehr vergangenheitsbezogene

Betrachtung, lägen doch die Sozialhilfebezüge bereits fünfeinhalb und die

Straftat sieben Jahre zurück. Zuvor und danach habe er sich stets straffrei

verhalten. Im Licht der neuen Rechtsprechung zum tadellosen Verhalten bei einem

sorgeberechtigten Elternteil von Schweizer Kindern würden diese Punkte nicht

ins Gewicht fallen.

4.4.2

Gemäss bundesgerichtlicher Praxis können im Zusammenhang mit dem tadellosen

Verhalten gewisse "untergeordnete" Vorkommnisse nur in spezifischen

Fällen bzw. bei besonderen Umständen in einer Gesamtabwägung abweichend von BGE

139.

I 315 etwas weniger stark gewichtet werden. Die besonderen Umstände müssten

es ausnahmsweise rechtfertigen, allfällige (untergeordnete) Verstösse gegen die

öffentliche Ordnung (etwa untergeordnete ausländer- oder ordnungsrechtliche

Delinquenz oder kurzer, unverschuldeter Sozialhilfebezug) nicht

notwendigerweise so stark zu gewichten, dass sie zum Vornherein die andere

Kriterien (Grad der tatsächlichen affektiven und wirtschaftlichen Intensität

der Beziehung zum Kind, zivilrechtliche Regelung der familiären Verhältnisse,

Dauer der Beziehung und des Aufenthalts, Grad der Integration aller

Beteiligten, Kindesinteresse usw.) aufzuwiegen vermögen (BGr, 3. Juni

2015,2C_728/2014, E. 4.1).

4.5

Angesichts der beiden (wenn auch geringfügigen) Verurteilungen, des

Umfangs der Sozialhilfebezüge und der finanziellen Verschuldung des

Beschwerdeführers zufolge Nichtbezahlung der Alimente für die beiden Söhne kann

dem Beschwerdeführer kein tadelloses Verhalten attestiert werden. In einer

Gesamteinschätzung, die nach Art. 8 EMRK und Art. 96 AuG vorzunehmen

ist (BGE 140 I 145 E. 4.3), ist aber zu beachten, dass sowohl die

strafrechtliche Verurteilung als auch die Sozialhilfebezüge bereits

siebeneinhalb resp. fünfeinhalb Jahre her sind und der Beschwerdeführer

überdies die Kinderunterhaltsbeiträge seit Kurzem bezahlt. Der Schutz

der Sicherheit und der Öffentlichkeit vor weiteren Straftaten kann nicht im Vordergrund

stehen, zumal die beiden Verkehrsdelikte wenn auch keine reinen

Bagatelldelikte, so doch auch nicht von einer sehr hohen Gefährlichkeit sind. Das öffentliche Interesse an einer Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers besteht heute in erster Linie

darin, zu verhindern, dass die Kinderunterhaltsbeiträge erneut bevorschusst

werden müssen. Dieses Interesse kann angesichts dessen, dass der

Beschwerdeführer weiterhin keine Festanstellung vorweisen kann, nicht als nur

gering eingestuft werden. Es ist aber im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsabwägung auch zu prüfen, inwieweit den Beschwerdeführer

ein Verschulden an seiner wirtschaftlichen Situation trifft (vgl. BGr,

7.

November 2018,2C_98/2018, E. 5.1; BGr, 22. Mai 2017,2C_1018/2016,

E. 3.2; BGr, 20. März 2019,2C_730/2018, E. 4.2). Aufgrund der

Weigerung des Beschwerdeführers im Jahr 2012, eine ergänzende Festanstellung zu

suchen, ist bezüglich der damals bezogenen Sozialhilfebezüge und der damals

bevorschussten Unterhaltsbeiträge mit Ausnahme der Zeit, in welcher er

unfallbedingt arbeitsunfähig war, von einem Selbstverschulden auszugehen.

Allerdings kam der Beschwerdeführer der Verwarnung des Migrationsamtes vom

10.

März 2010 nach, indem er sich per 30. September 2013 von der Sozialhilfe

löste. Überdies ist zu seinen Gunsten zu beachten, dass er sich

inzwischen nachweislich engagiert um eine Festanstellung bemüht,

Arbeitseinsätze sehr zur Zufriedenstellung seiner Arbeitgebenden ausführt und

dank dieser Tatsache auch von verschiedenen Stellen und einer bisherigen

Arbeitgeberin bei der Stellensuche unterstützt wird. Dass diese noch nicht

erfolgreich war, liegt möglicherweise auch an der körperlichen Beeinträchtigung

des Beschwerdeführers. Was die persönlichen Verhältnisse betrifft, so

verbrachte der Beschwerdeführer seine prägende Kindheit und seine Jugendzeit

bis 16 Jahre in Nigeria und besuchte sein Heimatland 2009, weshalb er mit

den dortigen Verhältnissen und der Sprache des Landes nach wie vor vertraut

sein dürfte. Überdies leben noch Verwandte in Nigeria, welche ihm bei einer

Wiedereingliederung behilflich sein könnten. Der Beschwerdeführer hält sich

aber seit insgesamt mehr als elf Jahren in der Schweiz auf und war zuvor

bereits im Rahmen eines Asylverfahrens von 2003 bis Ende 2006 hier anwesend

gewesen. Er pflegt hier die Beziehung zu seinen beiden elf- und zwölfjährigen

Söhnen regelmässig, nimmt eine aktive Rolle in deren Leben ein und betreut

diese zumindest punktuell auch während Arbeitseinsätzen der Kindsmutter. Eine

Rückkehr nach Nigeria würde dazu führen, dass er den Kontakt zu seinen Söhnen

sowie zu allfälligen weiteren Bekannten hier nur noch mittels moderner

Kommunikationsmittel und im Rahmen von Besuchen aufrechterhalten könnte, wobei

letztere angesichts der finanziellen Situation der Familie sporadisch ausfallen

dürften.

4.6

Insgesamt ist das private Interesse der Kinder und des

Beschwerdeführers, ihre gelebte Beziehung hier zueinander aufrecht erhalten zu

können, derzeit knapp höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an der

Verhinderung einer erneuten Alimentenbevorschussung. Die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung erweist sich somit im jetzigen Zeitpunkt als

unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer ist stattdessen zu verwarnen

(Art. 96 Abs. 2 AIG): Er hat sich weiterhin intensiv um eine

Anstellung zu bemühen, welche dauerhaft sowohl seinen eigenen Unterhalt als

auch denjenigen seiner Kinder vollumfänglich zu finanzieren vermag. Der

Beschwerdeführer wird mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass im Fall der

erneuten Nichtbezahlung der Unterhaltsbeiträge ein Widerrufsgrund im Sinn von

Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG und im Fall des erneuten

Sozialhilfebezugs ein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. e

AIG vorliegt. Das Migrationsamt seinerseits wird diese Umstände regelmässig zu

prüfen haben.

Die Beschwerde ist somit im Sinn der Erwägungen

teilweise gutzuheissen, der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 51

lit. b AIG zu verlängern.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist

Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von

Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2

derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die

Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu

unterliegen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Je

stärker ein Verfahren mit Grundrechtseingriffen der gesuchstellenden Person

verbunden ist, desto geringere Anforderungen sind an das Kriterium der

fehlenden Aussichtslosigkeit zu stellen, zumal davon auszugehen ist, dass bei

drohenden schweren Eingriffen auch Selbstzahlende trotz geringer

Erfolgsaussichten zur Prozessführung bereit wären (VGr, 14. Januar 2016,

VB.2015.00635, E. 3.2, mit Verweis auf Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).

5.2

Aus den

Ausführungen zur finanziellen Lage des Gesuchstellers geht hervor, dass er

nicht in der Lage ist, für die Prozess- bzw. Vertretungskosten aufzukommen,

ohne dass er Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs

notwendig sind. Er gilt daher als mittellos. Die vorliegende Beschwerde erweist

sich überdies nach dem Gesagten sowie angesichts des drohenden schweren

Eingriffs nicht als offensichtlich aussichtslos, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung und dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu

entsprechen ist. Dies trifft auch für das vorinstanzliche Verfahren zu. Dem

Beschwerdeführer ist damit für beide Verfahren Rechtsanwalt B, substituiert

durch MLaw C, als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der

Beschwerdeführer wird darauf aufmerksam gemacht, dass er zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).

5.3

Substitutin

MLaw C resp. ihre Vorgängerin MLaw P weist in ihrer Kostennote einen zeitlichen

Aufwand von 21 h 30 min für das vorliegende Verfahren und einen

Aufwand von 18 h 50 min für das Rekursverfahren aus, was bei

einem Stundenansatz von Fr. 110.- sowie inkl. Barauslagen und

Mehrwertsteuer einer Entschädigung von Fr. 2'635.90 für das vorliegende

Verfahren und einer Entschädigung von Fr. 2'294.30 für das Rekursverfahren

entspricht. Dieser Aufwand erscheint angesichts des tieferen Stundensatzes als

angemessen.

6.

6.1

Da der

Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zu verwarnen ist, obsiegt er nur

teilweise. Dem Beschwerdeführer ist daher ein Drittel der Kosten des Rekurs-

und des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (VGr, 21. August 2019,

VB.2019.00322, E. 6.1). Die ihm aufzuerlegenden Kosten sind jedoch

einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die

Staats- bzw. Gerichtskasse zu nehmen. Dem Beschwerdegegner sind zwei Drittel

der Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG).

6.2

Ausgangsgemäss

ist dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine

reduzierte Parteientschädigung von je Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer

inbegriffen) zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die

Parteientschädigungen sind an die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu leistenden

Entschädigungen anzurechnen.

7.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Dem

Beschwerdeführer wird für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B,

substituiert durch MLaw C, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2.

Die Beschwerde

wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen und der Rekursentscheid vom

5.

März 2019 insoweit aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.

3.

Der

Beschwerdeführer wird verwarnt.

4.

Die

Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von insgesamt Fr. 1'425.- werden zu

2/3 dem Beschwerdegegner auferlegt. Im Übrigen werden sie dem Beschwerdeführer

auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtskosten werden zu 2/3 dem Beschwerdegegner auferlegt. Im Übrigen werden

sie dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege auf die Staatskasse genommen. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

7.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von jeweils

Fr. 1'000.-, insgesamt Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inklusive), zu

bezahlen.

8.

Rechtsanwalt

B, substituiert durch MLaw C, wird für das Rekursverfahren im Mehrbetrag von

Fr. 1'294.30 (Mehrwertsteuer inklusive) durch die Vorinstanz aus der

Staatskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

9.

Rechtsanwalt

B, substituiert durch MLaw C, wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren im

Mehrbetrag von Fr. 1'635.90 (Mehrwertsteuer inklusive) aus der

Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

10.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

11.

Mitteilung an …