VB.2019.00226
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00226
3. Juli 2019Deutsch28 min
(URT.2019.20939)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00226
Urteil
der 2. Kammer
vom 3. Juli 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A, geboren am 30. Januar 1982, türkische
Staatsangehörige, heiratete am 27. Dezember 2010 den inzwischen
eingebürgerten türkischstämmigen B, geboren 1983, in der Türkei und reiste am
15. Mai 2011 in die Schweiz ein. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt sie
eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis am 14. Mai 2015
verlängert wurde. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde mit Urteil des
Bezirksgerichts H am 8. April 2015 geschieden. Am 10. April 2015
ersuchte A um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom
17. Mai 2016 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung von A ab und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz
bis am 1. August 2016.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 26. April
2017 ab.
Das Verwaltungsgericht hiess die gegen den
Rekursentscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 26. April
2017 mit Urteil vom 23. August 2017 (VB.2017.00340) gut und wies die Sache
zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurück.
Die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion wies die Sache am 12. September 2017 ihrerseits zur
weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an das Migrationsamt zurück.
B.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2018 wies das
Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A vom
10. April 2015 erneut ab, wies sie aus der Schweiz weg und setzte ihr
Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 26. Juni 2018.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 6. März
2019.
ab.
III.
Am 8. April 2019 erhob A beim
Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 6. März 2019 und die Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte sie eine
Parteientschädigung sowohl für das Verfahren vor Verwaltungsgericht als auch
das Verfahren vor Vorinstanz.
Mit Präsidialverfügung
vom 9. April 2019 wurde A eine Kaution auferlegt, da sie dem Kanton Zürich
noch Kosten aus erledigten Verfahren schuldet.
Am 9. Mai
2019.
reichte A ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Erlass der
Kostenvorschusspflicht ein. Weiter sei ihr Rechtsanwalt B als unentgeltlicher
Rechtsbeistand rückwirkend ab Eingang des Rekursentscheids beizugeben.
Mit
Präsidialverfügung vom 16. Mai 2019 wurde A die Frist zur Leistung einer
Kaution abgenommen.
Während die Sicherheitsdirektion auf eine
Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber
die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in
Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
1.2
Am
1.
Januar 2019 sind zahlreiche Änderungen des Ausländergesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AuG), das nunmehr Ausländer- und Integrationsgesetz
(AIG) heisst, in Kraft getreten. In Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AIG
bleibt auf Gesuche, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingereicht
wurden, grundsätzlich das bisherige Recht anwendbar.
2.
Umstritten ist zunächst, ob
der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
ein Anwesenheitsanspruch zusteht.
2.1
Ausländische
Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen
(Art. 42 Abs. 1 AuG). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein
entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine
erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Massgeblich
für den Zeitpunkt der Beantwortung der Frage, ob eine erfolgreiche Integration
vorliegt, ist die Aufgabe der Ehegemeinschaft oder jedenfalls die Dauer der
noch bestehenden Aufenthaltsbewilligung (statt vieler BGr, 29. Oktober 2018,
2C_160/2018, E. 2.2).
2.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, dass, wenngleich die Bestimmungen des AuG
anwendbar seien, bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der
Integration die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG zu Rate zu ziehen
seien, zumal Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (neu) explizit auf diese
Kriterien Bezug nehme. Gemäss Art. 58a Abs. 2 AIG sei bei der
Beurteilung der Integration der Situation von Personen, welche die
Integrationskriterien aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen
gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen
erfüllen können, angemessen Rechnung zu tragen. Der zögerliche aber inzwischen
eingetretene Integrationserfolg sei unter Beizug der den Begriff
konkretisierenden neurechtlichen Kriterien zu bejahen. Sie habe seit der
Trennung wegen einer schweren Episode einer rezidivierenden depressiven
Störung, Anpassungsstörung mit Angst und Depression sowie Verdacht auf
ängstliche vermeidende Persönlichkeitsstörung während längerer Zeit
psychologisch behandelt werden müssen. Gemäss dem Bericht des Einzel- und
Paartherapeuten D vom Therapiezentrum I sei sie in nachhaltiger Weise durch die
Ehe traumatisiert worden, sodass sie auf die Verarbeitung des Traumas fokussiert
gewesen sei und hierdurch in ihrer Integration behindert worden sei.
2.3
Mit Urteil
vom 28. August 2017 wurde abschliessend festgestellt, dass die
Beschwerdeführerin mangels erfolgreicher Integration in der Schweiz keinen
Anwesenheitsanspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ableiten könne, weshalb offengelassen werden könne, ob
die eheliche Gemeinschaft über drei Jahre gedauert hat. Daran vermag auch der
neu eingereichte Bericht ihres behandelnden Therapeuten nichts zu ändern,
äussert sich dieser doch nicht zu der Frage, ob und weshalb die
Beschwerdeführerin während ihrer Ehe, also bis April 2015, nicht in der Lage
gewesen ist, Deutsch zu lernen und sich eine Erwerbstätigkeit zu suchen. Selbst
unter Berücksichtigung der hier nicht anwendbaren neurechtlichen Kriterien
(vgl. Art. 126 Abs. 1 AIG), wäre deshalb nicht von einer
erfolgreichen Integration auszugehen.
3.
Umstritten ist nach wie vor, ob der
Beschwerdeführerin ein Anwesenheitsanspruch aus wichtigen persönlichen Gründen
(Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG) zusteht.
3.1
Wichtige
persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können
namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher
Gewalt wurde (Art. 50 Abs. 2 AuG). Eheliche Gewalt bedeutet nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine systematische Misshandlung mit dem
Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und nicht eine einmalige Ohrfeige oder
eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Ein Anspruch
wird auch nicht bereits durch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung
begründet. Das Gleiche gilt, wenn der Ehepartner den Ausländer nach einem
Streit aus der Wohnung weist, ohne dass das Opfer körperliche oder psychische
Schäden erleidet. Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren
Auswirkungen müssen vielmehr von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein.
Auch eine psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes
Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme
eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad erreichen. Dies ist praxisgemäss
der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung
der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Die anhaltende, erniedrigende
Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei
Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden
kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe
aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden
Beziehung verharrt. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (BGE 138 II
229.
E. 3.2.1 f. mit zahlreichen Hinweisen; BGr, 23. März 2018,
2C_460/2017, E. 3.2).
Die Gewährung eines Aufenthaltsrechts für Opfer ehelicher
Gewalt nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG soll verhindern, dass eine
von ehelicher Gewalt betroffene Person nur deshalb in einer für sie objektiv
unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft verbleibt, weil die Trennung für sie
nachteilige ausländerrechtliche Folgen zeitigen würde (vgl. BGE 138 II 229
E. 3.2.2). Kommt es in einer solchen Situation zur Trennung, transformiert
sich der vormals aus der ehelichen Beziehung abgeleitete Aufenthaltsanspruch in
einen selbständigen Aufenthaltsanspruch. Ausgehend vom dargelegten Normzweck
ist für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls bei häuslicher Gewalt
vorauszusetzen, dass ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der ehelichen
Gewalt und der Trennung besteht. Fehlt es an einem solchen Zusammenhang, ist
nicht davon auszugehen, dass sich das Opfer von häuslicher Gewalt in der für
die Annahme des nachehelichen Härtefalls vorausgesetzten Dilemmasituation
befand, zwischen dem unzumutbaren Verbleib in der Ehe und der Beendigung des
Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen (BGr, 8. April 2019,2C_777/2018, E. 4.2).
Die ausländische Person trifft bei
den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende
Mitwirkungspflicht (Art. 90 AuG). Sie muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft
machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte,
Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.],
glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.). Den
von den Parteien eingereichten Berichten kommt als Privatgutachten
die Aussagekraft einer Parteibehauptung zu. Sie besitzen wegen der fehlenden
Neutralität nicht denselben Rang wie ein amtliches Gutachten (vgl. VGr,
27.
Januar 2016, SB.2015.00097, E. 5.1; VGr, 9. Juli 2003,
SR.2003.00002 = StR 58 [2003] 888 ff. = ZStP 2003, 270 ff.
= ZStP 2004, 259 ff., E. 3b). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf
punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer
Oppression behauptet, muss die Systematik der Misshandlung bzw. deren
zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv
nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (vgl. BGE 138
II 229 E. 3.2.3).
3.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, Opfer physischer und insbesondere psychischer
Gewalt in ihrer Ehe geworden zu sein. Diese habe sich
durch die Drogenabhängigkeit des (Ex-)Ehemanns und den damit einhergehenden
Kontrollverlusten in regelmässigen Wutausbrüchen und Beschimpfungen, in
Drogenpartys sowie in gravierenden Verletzungen der ehelichen Beistandspflicht,
auch in finanzieller Hinsicht, manifestiert.
3.3
Die
Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gekommen, dass die
geltend gemachte systematische Misshandlung und die daraus entstandene
subjektive Belastung nach wie vor nicht hinreichend belegt sei. Mangels
detaillierter Schilderung mehrerer Vorfälle und einer substanziierten Darlegung
der Trennungsgründe sowie der Belastungssituation könne weiterhin nicht
objektiv nachvollzogen werden, dass die Intensität der Belastung und der
psychischen Drucksituation derart gewesen sei, dass von der Beschwerdeführerin
vernünftigerweise nicht habe erwartet werden können, die Ehe weiter
aufrechtzuerhalten. Die eheliche Situation sei zwar konfliktbeladen gewesen. Anlass
zum Streit habe die Drogensucht des Ex-Ehemannes, seines Umgangs mit den
Finanzen und sein Kontakt/die Beziehung zu seiner Ex-Freundin und Mutter sowie
die vielen Reisen der Beschwerdeführerin in die Türkei gegeben. Insgesamt sei
von einer unglücklichen, konfliktbeladenen, belastenden und nicht den
Vorstellungen der Beschwerdeführerin entsprechenden Entwicklung der ehelichen
Beziehung auszugehen, die es jedoch nicht rechtfertige, einen nachehelichen
Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 li. b i.V.m. Abs. 2
AuG anzunehmen. Die Befragungen der Beschwerdeführerin, ihres Ex-Ehemannes, der
Nachbarin, eines langjährigen Bekannten der Familie sowie der jetzigen Freundin
des (Ex-)Ehemannes hätte keine systematische Misshandlung durch den Ex-Ehemann
mit dem Ziel, Macht und Kontrolle über die Beschwerdeführerin auszuüben,
nachgewiesen. Eine solche Misshandlung könne grundsätzlich nicht allein daraus
geschlossen werden, dass der Ex-Ehemann während der ehelichen Gemeinschaft
drogensüchtig gewesen sei, sein Einkommen hauptsächlich für diese Zwecke
verwendet habe und zu Hause Drogenparties veranstaltet haben soll. Dass die
Beschwerdeführerin unter diesen Umständen gelitten habe, sei zwar verständlich,
dürfte aber nicht das Ziel, sondern vielmehr die Folge des egoistischen
Verhaltens ihres Ex-Ehemannes gewesen sein. Die Beschwerdeführerin habe zudem –
bereits vor ihrer Einreise – unter der Trennung von ihrer Tochter, der
Erkrankung ihrer Mutter und der mangelhaften Integration in der Schweiz
(Arbeitslosigkeit, Alleinsein etc.) gelitten.
3.4
Die
Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe die Aussagen der
befragten Personen einseitig und tendenziös gewürdigt. Aus den Aussagen gehe
zweifellos hervor, dass Drogenparties häufig und gegen ihren Willen
stattgefunden hätten und ihr (Ex-)Ehemann im Nachgang zum massiven Drogenkonsum
ihr gegenüber wiederholt gewalttätig geworden sei. Die Aussagen der Befragten
seien entgegen der Wertung der Vorinstanz genügend konkret und belegten die
geltend gemachte anhaltende psychische Oppression hinreichend. Der (Ex-)Ehemann
habe gegenüber dem langjährigen Bekannten eingeräumt, dass er ein grosses
Drogenproblem habe, durch den Drogenkonsum gewalttätig werde und psychische
Probleme in Richtung Persönlichkeitsstörung habe. Dieser habe bejaht, dass dem
(Ex-)Ehemann unter dem Einfluss von Drogen Würgen und Drohungen zuzutrauen
seien. Übereinstimmend mit der Nachbarin habe er bestätigt, dass die
Beschwerdeführerin mehrere Tage ohne Geld und Essen gewesen sei. Der
(Ex-)Ehemann habe dies ihm gegenüber auch direkt eingeräumt. Schliesslich sei
selbst in Fällen, wo die Gewaltsituation nicht eindeutig erscheine, der in
dubio-Grundsatz in Anwendung zu bringen, womit im Zweifel zu Gunsten der
Gewaltbetroffenen zu entscheiden sei. Die Anforderungen und die Bejahung der
unzumutbaren Belastungssituation werde von Interventions- und Fachstellen immer
noch als zu hoch beurteilt.
3.5
Als Beweis
für die geltend gemachten Oppressionen stützt sich die Beschwerdeführerin auf
die Ergebnisse der Befragung diverser Personen aus ihrem Umfeld sowie Berichten
von behandelnden Ärzten und dem Frauenhaus.
3.5.1
Gemäss dem Notfallaustrittsbericht des Spitals E vom 6. Januar 2015
ist die Beschwerdeführerin am 2. Januar 2015 ambulant auf der
Notfallstation behandelt worden. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, seit
drei Tagen Schmerzen zu haben. Diese würden nur auftreten, wenn sie sich
bewege. Auf aktive Nachfrage hin habe sie sich erinnert, vor zwei Wochen vom
gewalttätigen Ehemann mit der linken Thoraxhälfte in den Türrahmen eingeklemmt
worden zu sein. Es habe keinen Hinweis für eine Rippenfraktur gegeben, die
Beschwerdeführerin sei mit Schmerzmedikamenten behandelt worden.
Dieser Bericht beruht vorwiegend auf den Aussagen der
Beschwerdeführerin und enthält insbesondere keine konkreten Ausführungen zu der
behaupteten ehelichen Gewalt. Weiter fällt auf, dass sich die
Beschwerdeführerin erst auf aktive Nachfrage an die Ursache ihrer Schmerzen erinnerte.
Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin erst drei Tage (bei der Angabe
"vor zwei Wochen" handelt es sich wohl um ein Versehen) nach dem
Vorfall medizinische Hilfe in Anspruch nahm, lässt nicht darauf schliessen,
dass der Vorfall im Januar 2015 für die Beschwerdeführerin gravierend und
traumatisierend gewesen war.
3.5.2
Vom 5. Januar 2015 bis am 30. Januar 2015 hielt sich die
Beschwerdeführerin im Frauenhaus F auf. Dem Bericht des Frauenhauses F vom
5.
Februar 2016 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin immer
alleine und ohne Geld habe zu Hause bleiben müssen, während ihr (Ex-)Ehemann
viel Zeit mit seiner Ex-Freundin im Ausgang verbracht habe. Als sie ihn das
erste Mal auf diese Situation angesprochen habe, habe er sie angeschrien, als
Hure beschimpft, sie gewürgt und ihr gedroht sie zurück in die Türkei zu
schicken. Die Beschwerdeführerin sei schockiert gewesen, als sie herausgefunden
habe, dass ihr (Ex-)Ehemann Drogen nehme. Als sie versucht habe mit ihm zu
reden, habe er ihr erneut mit Mord gedroht und sie gewürgt. Nach diesem Vorfall
habe er sie verlassen und sei zu seiner Mutter gezogen. Nach einem Monat sei er
zu ihr zurückgekehrt und habe versprochen, einen Drogenentzug zu beginnen, einen
weiteren Monat später habe er wieder mit dem Drogenkonsum angefangen. Am
1.
Januar 2015 sei die Situation eskaliert. Er sei eifersüchtig geworden,
habe die Beherrschung verloren und habe sie gewürgt. Die Beschwerdeführerin
habe versucht, sich zu befreien, und ihr (Ex-)Ehemann habe sie zwischen die
Türe gequetscht. Er habe immer wiederholt, dass er sie töten würde, wenn sie
die Polizei alarmiere. Sie habe Hilfe bei ihrer Nachbarin gesucht, welche sie
ins Spital gebracht habe. Danach sei sie ins Frauenhaus eingetreten.
Die im Bericht beschriebene eheliche Gewalt widerspricht
den von der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom 30. November
2017.
gemachten Angaben. So hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich verneint,
Opfer von Todesdrohungen und Gewaltanwendungen in Form von Würgen geworden zu
sein. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die im Bericht beschriebene
Intensität und Brutalität der Gewaltanwendung tatsächlich so stattgefunden hat.
Der Bericht vermag damit keine glaubhaften Hinweise auf eheliche Gewalt zu liefern.
3.5.3
Dem Antwortschreiben des Psychiatrie-Team G auf die Anfrage des
Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 23. Februar 2016 ist zu
entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 3. Juli 2016 in
ambulanter psychotherapeutischer Behandlung befinde. Sie werde wegen einer schweren Episode einer rezidivierenden depressiven
Störung (ICD 10 F 32.2), Anpassungsstörung mit Angst und Depression (ICD 10 F
43.
) und Verdacht auf ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F
60.
) behandelt. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, seit Jahren
unter der psychischen Gewalt ihres Ehemannes zu leiden und regelmässig, nach
Auseinandersetzungen massiven Drohungen ausgesetzt gewesen zu sein. Schon kurz
nach der Ehe sei es aufgrund der ausserehelichen Beziehung ihres Ehemannes,
seines Drogenkonsums und des Kontakts mit dem Drogenmilieu zu Spannungen und
heftigen Auseinandersetzungen mit Gewaltanwendung gekommen. Diese Zeit sei
traumatisierend für die Beschwerdeführerin gewesen. Ein Kausalzusammenhang
zwischen den psychischen Beschwerden und den traumatisierenden Ereignissen sei
insofern zu vermuten, als dass bei der Beschwerdeführerin vor der Ehe keine
psychiatrischen Auffälligkeiten bestanden hätten. Die psychische Gewalt sei
anhaltend gewesen.
Es ist nicht von der Hand zu
weisen, dass die Beschwerdeführerin psychische Probleme hat und diesbezüglich
entsprechend behandelt wird. Inhaltlich attestiert dieser Bericht der
Beschwerdeführerin eine Depression bzw. eine Anpassungsstörung, ohne jedoch
schlüssig und unter Nennung von konkreten Gründen aufzuzeigen, inwiefern diese
Problematik ausschliesslich oder vor allem auf die behauptete eheliche Gewalt
während der Ehe in der Schweiz zurückzuführen wäre. Auch dieser Bericht beruht
einzig auf den Aussagen der Beschwerdeführerin und enthält insbesondere keine
konkreten Ausführungen zu der behaupteten erlebten ehelichen Gewalt. Ein
Zusammenhang mit der geltend gemachten ehelichen Gewalt wird nur vermutet. Wie
die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bereits festgehalten hat, können ihre
psychischen Beschwerden auch andere Gründe haben. Diese Gründe fallen ebenfalls
auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Ehe bzw. Einreise in die Schweiz. Seitdem
die Beschwerdeführerin ihr Heimatland verlassen hat, leidet sie unter der
Trennung von ihrer Tochter und Mutter. Auch hatte sie Mühe, sich hier richtig
zu integrieren, war sie doch über längere Zeit arbeitslos, hatte Geldprobleme
und spricht die Sprache nicht. Zudem verlief die Ehe nicht nach ihren Wünschen.
Wie dem Bericht zu entnehmen ist, habe sie für die Liebe zu ihrem (Ex-)Ehemann
ihre ganze Existenz in der Heimat aufgegeben und es sei sehr enttäuschend für
sie gewesen, da sich ihr (Ex-)Ehemann weiterhin mit seiner Ex-Freundin
getroffen habe.
3.5.4
Dem ebenfalls vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingeholten
Bericht von lic. phil. I D,
Einzel-, Paar- und Familientherapeut, vom 30. März 2019 ist zu entnehmen,
dass die Beschwerdeführerin zusätzlich zu den Tätlichkeiten und der
langjährigen psychischen Obstruktion seit Januar 2015 auch unter einem massiven
Ausweisungsdruck stehe. Die Beschwerdeführerin habe an Gewicht verloren,
schlafe schlecht, klage über Ängste und Panikattacken. Es sei für sie nicht
einfach, sich selber durchbringen zu können und die Unterstützung vom Sozialamt
zu akzeptieren. Sie habe sich mit einer Arbeit auf Abruf in einem Restaurant
knapp über Wasser gehalten, habe aber massive Geldprobleme. Mittels
regelmässiger Therapie habe sich ihr Zustand schnell verbessert. Ein erneuter
Arbeitseinsatz habe sie im August 2018 nach zwei Monaten abbrechen müssen, da
sie einen Zusammenbruch zu beklagen hatte. Stellenbewerbungen hätten aktuell zu
einer weiteren Anstellung in einem Restaurant geführt. Die Prognose erachte er
als positiv, mit wenig Unterstützung gelinge es ihr, auch schwierigste
Lebenssituationen zu meistern und nicht aufzugeben.
Auch dieser Bericht enthält
bezüglich der geltend gemachten ehelichen Gewalt keine weiteren Hinweise.
Weiter fällt auf, dass unter anderem auch der unsichere Aufenthaltsstatus der
Beschwerdeführerin und Geldprobleme bzw. Druck, für sich selber aufkommen zu
müssen, als Ursache ihrer psychischen Probleme genannt werden. Es erscheint
daher fraglich, ob ein kausaler Zusammenhang zwischen der behaupteten ehelichen
Gewalt und der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin vorliegt.
3.5.5
Am 30. November 2017 befragte die Polizei die Beschwerdeführerin,
ihren Ex-Ehemann, die Nachbarin, einen langjährigen Bekannten der Familie sowie
die jetzige Freundin des (Ex-)Ehemannes.
3.5.5.1
Die Beschwerdeführerin gab mithilfe eines Dolmetschers hinsichtlich der
geltend gemachten ehelichen Gewalt zu Protokoll, ihr (Ex-)Ehemann habe zuhause
Drogenparties veranstaltet. Er habe Gras, Ecstasy, Kokain und Heroin mit Folie
konsumiert. Wenn er die Drogen genommen habe, sei er nicht mehr sich selber
gewesen. Er habe sich dann nicht unter Kontrolle gehabt. Gegen den Schluss habe
er begonnen sie zu schlagen. Zuletzt sei es so schlimm gewesen, dass sie ins
Spital habe gehen müssen, weil er sie in der Türe eingeklemmt hatte. Die
Polizei sei gekommen. Das sei der auslösende Moment für die Trennung gewesen.
Kurz vor der Scheidung hätten sie häufig gestritten. Er habe ihr manchmal
Sachen hinterhergeworfen oder sie angehalten und geschüttelt. Es seien vor allem
verbale Beleidigungen gewesen. Einmal habe er sich auch mit einem Gurt an einer
Stange aufhängen wollen, um sie psychisch fertig zu machen.
3.5.5.2
Die Nachbarin und Freundin der Beschwerdeführerin gab anlässlich der
polizeilichen Befragung an, der (Ex-)Ehemann sei mit der Verantwortung,
verheiratet zu sein, überfordert gewesen. Die Beschwerdeführerin habe ihr ab
und zu mitgeteilt, dass sie kein Geld habe, manchmal nicht einmal genug, um
Nahrungsmittel zu kaufen. Sie wisse nicht, was vorgefallen sei. Sie habe die
beiden aber sehr oft streiten gehört, zu unterschiedlichen Tages- und
Nachtzeiten. Bei dem Vorfall im Winter habe sie die beiden im Treppenhaus
streiten gehört. Sie habe ihre Wohnung verlassen und gesehen, dass die
Wohnungstür der Nachbarswohnung offen sei. Die Beschwerdeführerin habe die
Wohnung verlassen wollen. Es habe so ausgesehen, als ob der (Ex-)Ehemann die
Beschwerdeführerin nicht habe gehen lassen wollen. Er habe sie zurückgehalten
und sie habe geweint. Der (Ex-)Ehemann sei kurze Zeit nach dem Vorfall wieder
in die Wohnung zurückgegangen. Sie habe sich um die Beschwerdeführerin
gekümmert, welche ihr dann mitgeteilt habe, dass ihr (Ex-)Ehemann sie ab und zu
gegen die Wand schlage. Sie habe auch schon blaue Flecken an den Armen und
Beinen der Beschwerdeführerin entdeckt. Diese habe ihr mitgeteilt, dass es in
der Ehe auch schon zu Tätlichkeiten gekommen sei. Körperliche Gewalt zwischen
den beiden habe sie selber nicht direkt mitbekommen. Ausser dem Vorfall im
Winter, wo sie gesehen habe, wie der (Ex-)Ehemann sie am Oberarm gepackt habe.
Es sei eher der psychische Druck den der (Ex-)Ehemann auf ihre Freundin
ausgeübt habe. Die psychische Gewalt habe sie nur insoweit mitbekommen, als
ihre Freundin ihr davon erzählt habe. Er habe sie nicht schlafen lassen, sie
habe seine launische Art aufgrund des Drogenkonsums ertragen müssen und sei von
ihm abhängig gewesen. Sie habe ihr auch öfters Geld gegeben oder sie zum Essen
eingeladen, weil der (Ex-)Ehemann sie ohne Geld zurückgelassen habe.
3.5.5.3
Der langjährige Bekannte der (Ex-)Ehegatten teilte mit, persönlich nie
häusliche Gewalt zwischen ihnen gesehen zu haben. Es habe aber leider diese
Gewalt gegeben, dies habe ihm auch der (Ex-)Ehemann bestätigt. Nach Aussagen
des (Ex-)Ehemann hätten die Taten unter Drogeneinfluss stattgefunden. Ebenfalls
unter Drogeneinfluss habe er die Beschwerdeführerin bedroht. Wegen seines
unregelmässigen Jobs und weil er das Geld für Drogen gebraucht habe, habe das
Geld nicht mehr für den Unterhalt gereicht. Er habe die Beschwerdeführerin bei
Bedarf finanziell unterstützt.
3.5.5.4
Der (Ex-)Ehemann gab befragt zu den Vorwürfen an, er habe schon lange mit
dem Drogenkonsum aufgehört. Es könne sein, dass er mit Kollegen oder seinem
Bruder mal einen Joint zuhause geraucht habe, aber es stimme nicht, dass er
gedealt habe. Er habe gar nicht das Geld für solche Drogenparties gehabt. Er
habe der Beschwerdeführerin immer Geld gegeben, wenn sie gefragt habe, aber
manchmal auch nicht. Seine (Ex-)Ehefrau habe ja immer aufgehört zu arbeiten und
er habe das Geld einteilen müssen. Die Beschwerdeführerin habe immer zu Essen
bekommen. Sie hätten sich oft gestritten und angeschrien, aber geschlagen habe
er sie nie. Einmal habe er sie aus dem Türrahmen geschupst, sie sei dabei nicht
einmal gestürzt. Danach habe sie mit ihrer Freundin ein "Theater"
gemacht und sei ins Frauenhaus gegangen. Es habe geheissen, er habe sie
geschlagen. Die Beschwerdeführerin habe eher ihn psychisch unter Druck gesetzt.
Die Beschwerdeführerin sei immer in der Türkei gewesen, weshalb er sich schon
bald habe trennen wollen. Er habe der Beschwerdeführerin auch mitgeteilt, sie
müsse nicht mehr in die Schweiz kommen. Sie sei dann aber jeweils einfach mit
dem Koffer wieder vor der Türe gestanden.
3.6
Unbestritten
ist, dass es zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ex-Ehemann immer wieder
zu Streitigkeiten, insbesondere wegen seines Drogenkonsums, ihrer Eifersucht
und ihrer Aufenthalte im Heimatland gekommen ist. Mit der Vorinstanz ist bei
dieser Beweislage davon auszugehen, dass zwar ein schwelender Paarkonflikt
zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem (Ex-)Ehegatten bestand, es dabei aber
hauptsächlich zu verbalen Auseinandersetzungen gekommen ist. Die
Beschwerdeführerin hat die Tätlichkeiten nicht näher konkretisiert. Auch die
befragten Personen haben die Gewaltanwendungen nicht mitbekommen. Ihre Aussagen
beruhen einzig auf den Angaben der Beschwerdeführerin. Beim Vorfall vom
2.
Januar 2015 wurde die Beschwerdeführerin in der Tür eingeklemmt. Dass
die Beschwerdeführerin blaue Flecken an dem Armen aufwies, lässt zwar vermuten,
dass der (Ex-)Ehemann sie gehalten hat, über Schupfen und Halten hinausgehende
Gewaltanwendungen, lassen sich jedoch aufgrund der Beweislage nicht erhärten.
Es liegen keine Übergriffe von einer derartigen Schwere und Nachhaltigkeit vor,
wie sie die bundesgerichtliche Rechtsprechung für die Annahme eines
nachehelichen Härtefalls wegen ehelicher Gewalt voraussetzt (vgl. BGr,
16.
November 2018,2C_339/2018, E. 8.5). Es ist nach dem Gesagten aus
den Akten nicht ersichtlich, dass und inwiefern der Ehegatte auf die
Beschwerdeführerin in relevanter Weise physische Gewalt ausgeübt hätte.
Auch ist
anhand der Beweislage nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in
ihrer Ehe in schwerwiegender Weise Opfer psychischer Oppressionen geworden ist.
Es braucht hierzu vom Ehepartner ausgehende psychische Beeinträchtigungen von
einem gewissen Gewicht und einer gewissen Dauer. An solchen fehlte es hier: Die
geltend gemachte psychische Gewalt in Form von Wutausbrüchen und Beschimpfungen
ist weder bezüglich Intensität, Inhalt, Zeit oder Handlungen konkretisiert
oder näher belegt. Aus den allgemeinen Behauptungen ergibt sich nicht, wie
konstant und intensiv psychische Gewalt ausgeübt worden sein soll und wie stark
die Beschwerdeführerin dadurch subjektiv belastet war. Es wäre an der
Beschwerdeführerin gewesen einzelne Vorkommnisse detailliert zu schildern und
die daraus entstandene subjektive Belastung aufzuzeigen, damit die Systematik
der Misshandlung und deren zeitliches Andauern objektiv nachvollzogen werden
könnten. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Befragung am
30.
November 2017 selbst an, dass sie Angst vor Gewalt hatte, weil sich
ihr (Ex-)Ehemann selbst Gewalt antat, aber ausdrücklich nicht, weil er ihr
gedroht habe. Es sei auch vor dem 1. Januar 2015 nie etwas Schlimmes
passiert. Auch aus den eingereichten Berichten geht nicht hervor, dass und
inwiefern der Ehegatte auf die Beschwerdeführerin in relevanter Weise psychische
Gewalt ausgeübt hätte. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, in
Anwendung des in dubio-Grundsatzes sei von ehelicher Gewalt auszugehen, kann
ihr nicht gefolgt werden und ist sie auf ihre weitreichende Mitwirkungspflicht
zu verweisen (vgl. die vorstehende E. 3.1). Die Ehe verlief
offensichtlich bereits nach wenigen Monaten nicht nach den Vorstellungen der
Eheleute; der (Ex-)Ehemann wollte sich deswegen trennen. Trotzdem ist die
Beschwerdeführerin nach ihren Aufenthalten im Heimatland immer wieder zu ihrem (Ex-)Ehemann
zurückgekehrt. Sie hätte dies wohl kaum gemacht, wäre ihre Situation derart
angespannt gewesen, wie sie dies im ausländerrechtlichen Verfahren geltend
macht. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen
entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet – wie bereits ausgeführt
(vgl. die vorstehende E. 3.1) – einen nachehelichen Härtefall. Schliesslich
ist auch in der geltend gemachten Verletzung der Beistandspflichten keine
systematische Unterdrückung erkennbar. Dass die Ehegatten Geldprobleme hatten
und zuweilen nicht genügend Geld für Lebensmittel vorhanden war, ist vorwiegend auf den Drogenkonsum des (Ex-)Ehemannes und die
Erwerbslosigkeit der Beschwerdeführerin und nicht auf Oppressionen durch den
(Ex-)Ehemann zurückzuführen. Dagegen spricht auch, dass der (Ex-)Ehemann der
Beschwerdeführerin immer wieder Reisen in ihr Heimatland bezahlt hat. Nach dem
Gesagten lässt sich keine derartige einseitige
eheliche Oppression ausmachen, welches es rechtfertigen würde, gestützt auf die
verschiedenen Vorkommnisse von einem nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Absatz 2 AuG auszugehen.
3.7
Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass keine wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50
Abs. 2 AIG vorliegen, die für eine Aufenthaltsverlängerung genügten.
4.
Die Wegweisung der
Beschwerdeführerin verletzt auch nicht ihr Recht auf Privatleben (Art. 8
Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV; BGE 144 I 266 E. 3.9).
Das Bundesgericht hat in einem neueren Urteil festgehalten, dass nach einer
rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon
ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng
geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe
bedarf; es sich im Einzelfall freilich anders verhalten könne, wenn etwa die
Integration zu wünschen übriglasse (BGE 144 I 266 E. 3.9). Die
Beschwerdeführerin hält sich seit 8 Jahren hier auf, sie kann sich daher
grundsätzlich nicht auf diese Rechtsprechung berufen. Zwar kann bei
ausgeprägter Integration ein Anspruch gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK vor
Ablauf dieser Dauer bejaht werden (BGE 144 I 266
E. 3.9), die Beschwerdeführerin ist indes weder in sprachlicher
noch wirtschaftlicher Hinsicht ausgeprägt integriert, weshalb sie keinen
Anspruch aus Art. 8 EMRK ableiten kann.
Aufgrund des Gesagten besteht kein
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
5.
Der vorinstanzliche Entscheid liegt sodann im Rahmen des
pflichtgemässen Ermessens nach Art. 96 AuG. Es bestehen keine Hinweise
dafür, dass die Vorinstanz ihr Ermessen in
rechtsverletzender Weise ausgeübt hat. So führt die Vorinstanz zutreffend aus,
die Beschwerdeführerin sei erst im Alter von rund 29 Jahren in die Schweiz
eingereist. Sie sei in der Türkei geboren, aufgewachsen und habe die prägende
Kindheit und Jugend dort verbracht. Sie habe eignen Angaben zufolge eine
Ausbildung als …absolviert und fünf Jahre in einer … gearbeitet. In der Türkei
lebe ihre 16-jährige Tochter, ihre Eltern sowie weitere Familienangehörigen,
welche sie regelmässig besuche. Die Beschwerdeführerin spreche die
Landessprache, sei mit den Sitten und Gebräuchen bekannt, noch jung und
arbeitsfähig. Dem Bericht des behandelnden Therapeuten D vom
30.
März 2019 lässt sich zudem entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine
hohe Arbeitsmotivation habe und ihr eine gute Prognose gestellt werden könne.
Mit der Therapie habe sich ihr Zustand schnell gebessert. Die medizinische bzw.
psychiatrische Versorgung ist in der Türkei gewährleistet (vgl. BVGr, 2. Juni 2014, D-1846/2013, E. 7.4.3;
BVGr, 14. April 2014, E-1135/2014, E. 9.2.2; VGr, 11. Mai 2016,
VB.2016.00114, E. 3). Es darf daher davon ausgegangen werden, dass die
Beschwerdeführerin auch in der Türkei eine adäquate Behandlung erhalten wird.
Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass es
ihr gelingen wird, dort eine wirtschaftliche und soziale Existenz aufzubauen.
Es liegt keine über das Übliche hinausgehende Integration der
Beschwerdeführerin vor. Verglichen mit dem durchschnittlichen Schicksal ihrer
Landsleute werden ihre Lebens- und Daseinsbedingungen durch die Beendigung
ihres hiesigen Aufenthalts auch nicht in so gesteigertem Mass infrage gestellt,
dass ihre eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b
AuG zu erteilen ist.
Die Beschwerde ist damit
abzuweisen.
6.
6.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen; eine
Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG). Angesichts dieses
Verfahrensausgangs sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen des
vorinstanzlichen Verfahrens nicht zu beanstanden.
6.2
Die
Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von
Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2
derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die
Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu
unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt
vieler VGr, 18. August 2016, VB.2016.0019, E. 5.).
6.3
Die
Beschwerdeführerin erwirtschaftet ein monatliches Nettoeinkommen von
Fr. 3'009.20, welchem ein Notbedarf von Fr. 3'017.60 entgegensteht,
weshalb davon auszugehen ist, dass sie nicht in der Lage ist, für die Prozess-
bzw. Vertretungskosten aufzukommen. Sie ist daher als mittellos zu betrachten.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich aufgrund der dargelegten Umstände nicht
als offensichtlich aussichtslos und die Beschwerdeführerin ist offensichtlich
nicht in der Lage, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren, weshalb dem
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und dem Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu entsprechen ist. Der Beschwerdeführerin ist damit
Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die
Beschwerdeführerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).
6.4
Rechtsanwalt B
weist in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 12 Stunden aus,
was einer Entschädigung von Fr. 3'081.10 (inkl. Barauslagen von
Fr. 74.10 und Mehrwertsteuer) entspricht. Dieser zeitliche Aufwand
erscheint für das vorliegende Verfahren als angemessen (Stundenansatz von
Fr. 220.- gemäss § 9 Abs. 1 Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr] i. V. m. § 3 Verordnung über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV]).
7.
Das vorliegende Urteil kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte
ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Der
Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen.
Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
5.
Rechtsanwalt B wird für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'081.10 (Mehrwertsteuer inklusive) aus der
Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
6.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an …