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Entscheid

VB.2019.00226

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00226

3. Juli 2019Deutsch28 min

(URT.2019.20939)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

A, geboren am 30. Januar 1982, türkische

Staatsangehörige, heiratete am 27. Dezember 2010 den inzwischen

eingebürgerten türkischstämmigen B, geboren 1983, in der Türkei und reiste am

15. Mai 2011 in die Schweiz ein. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt sie

eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis am 14. Mai 2015

verlängert wurde. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde mit Urteil des

Bezirksgerichts H am 8. April 2015 geschieden. Am 10. April 2015

ersuchte A um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom

17. Mai 2016 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung von A ab und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz

bis am 1. August 2016.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 26. April

2017 ab.

Das Verwaltungsgericht hiess die gegen den

Rekursentscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 26. April

2017 mit Urteil vom 23. August 2017 (VB.2017.00340) gut und wies die Sache

zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurück.

Die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion wies die Sache am 12. September 2017 ihrerseits zur

weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an das Migrationsamt zurück.

B.

Mit Verfügung vom 8. Juni 2018 wies das

Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A vom

10. April 2015 erneut ab, wies sie aus der Schweiz weg und setzte ihr

Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 26. Juni 2018.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 6. März

2019.

ab.

III.

Am 8. April 2019 erhob A beim

Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 6. März 2019 und die Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte sie eine

Parteientschädigung sowohl für das Verfahren vor Verwaltungsgericht als auch

das Verfahren vor Vorinstanz.

Mit Präsidialverfügung

vom 9. April 2019 wurde A eine Kaution auferlegt, da sie dem Kanton Zürich

noch Kosten aus erledigten Verfahren schuldet.

Am 9. Mai

2019.

reichte A ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Erlass der

Kostenvorschusspflicht ein. Weiter sei ihr Rechtsanwalt B als unentgeltlicher

Rechtsbeistand rückwirkend ab Eingang des Rekursentscheids beizugeben.

Mit

Präsidialverfügung vom 16. Mai 2019 wurde A die Frist zur Leistung einer

Kaution abgenommen.

Während die Sicherheitsdirektion auf eine

Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber

die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in

Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Am

1.

Januar 2019 sind zahlreiche Änderungen des Ausländergesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AuG), das nunmehr Ausländer- und Integrationsgesetz

(AIG) heisst, in Kraft getreten. In Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AIG

bleibt auf Gesuche, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingereicht

wurden, grundsätzlich das bisherige Recht anwendbar.

2.

Umstritten ist zunächst, ob

der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG

ein Anwesenheitsanspruch zusteht.

2.1

Ausländische

Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen

(Art. 42 Abs. 1 AuG). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein

entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte

Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine

erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Massgeblich

für den Zeitpunkt der Beantwortung der Frage, ob eine erfolgreiche Integration

vorliegt, ist die Aufgabe der Ehegemeinschaft oder jedenfalls die Dauer der

noch bestehenden Aufenthaltsbewilligung (statt vieler BGr, 29. Oktober 2018,

2C_160/2018, E. 2.2).

2.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, dass, wenngleich die Bestimmungen des AuG

anwendbar seien, bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der

Integration die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG zu Rate zu ziehen

seien, zumal Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (neu) explizit auf diese

Kriterien Bezug nehme. Gemäss Art. 58a Abs. 2 AIG sei bei der

Beurteilung der Integration der Situation von Personen, welche die

Integrationskriterien aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen

gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen

erfüllen können, angemessen Rechnung zu tragen. Der zögerliche aber inzwischen

eingetretene Integrationserfolg sei unter Beizug der den Begriff

konkretisierenden neurechtlichen Kriterien zu bejahen. Sie habe seit der

Trennung wegen einer schweren Episode einer rezidivierenden depressiven

Störung, Anpassungsstörung mit Angst und Depression sowie Verdacht auf

ängstliche vermeidende Persönlichkeitsstörung während längerer Zeit

psychologisch behandelt werden müssen. Gemäss dem Bericht des Einzel- und

Paartherapeuten D vom Therapiezentrum I sei sie in nachhaltiger Weise durch die

Ehe traumatisiert worden, sodass sie auf die Verarbeitung des Traumas fokussiert

gewesen sei und hierdurch in ihrer Integration behindert worden sei.

2.3

Mit Urteil

vom 28. August 2017 wurde abschliessend festgestellt, dass die

Beschwerdeführerin mangels erfolgreicher Integration in der Schweiz keinen

Anwesenheitsanspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ableiten könne, weshalb offengelassen werden könne, ob

die eheliche Gemeinschaft über drei Jahre gedauert hat. Daran vermag auch der

neu eingereichte Bericht ihres behandelnden Therapeuten nichts zu ändern,

äussert sich dieser doch nicht zu der Frage, ob und weshalb die

Beschwerdeführerin während ihrer Ehe, also bis April 2015, nicht in der Lage

gewesen ist, Deutsch zu lernen und sich eine Erwerbstätigkeit zu suchen. Selbst

unter Berücksichtigung der hier nicht anwendbaren neurechtlichen Kriterien

(vgl. Art. 126 Abs. 1 AIG), wäre deshalb nicht von einer

erfolgreichen Integration auszugehen.

3.

Umstritten ist nach wie vor, ob der

Beschwerdeführerin ein Anwesenheitsanspruch aus wichtigen persönlichen Gründen

(Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG) zusteht.

3.1

Wichtige

persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können

namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher

Gewalt wurde (Art. 50 Abs. 2 AuG). Eheliche Gewalt bedeutet nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine systematische Misshandlung mit dem

Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und nicht eine einmalige Ohrfeige oder

eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Ein Anspruch

wird auch nicht bereits durch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung

begründet. Das Gleiche gilt, wenn der Ehepartner den Ausländer nach einem

Streit aus der Wohnung weist, ohne dass das Opfer körperliche oder psychische

Schäden erleidet. Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren

Auswirkungen müssen vielmehr von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein.

Auch eine psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes

Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme

eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad erreichen. Dies ist praxisgemäss

der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung

der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Die anhaltende, erniedrigende

Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei

Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden

kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe

aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden

Beziehung verharrt. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (BGE 138 II

229.

E. 3.2.1 f. mit zahlreichen Hinweisen; BGr, 23. März 2018,

2C_460/2017, E. 3.2).

Die Gewährung eines Aufenthaltsrechts für Opfer ehelicher

Gewalt nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG soll verhindern, dass eine

von ehelicher Gewalt betroffene Person nur deshalb in einer für sie objektiv

unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft verbleibt, weil die Trennung für sie

nachteilige ausländerrechtliche Folgen zeitigen würde (vgl. BGE 138 II 229

E. 3.2.2). Kommt es in einer solchen Situation zur Trennung, transformiert

sich der vormals aus der ehelichen Beziehung abgeleitete Aufenthaltsanspruch in

einen selbständigen Aufenthaltsanspruch. Ausgehend vom dargelegten Normzweck

ist für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls bei häuslicher Gewalt

vorauszusetzen, dass ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der ehelichen

Gewalt und der Trennung besteht. Fehlt es an einem solchen Zusammenhang, ist

nicht davon auszugehen, dass sich das Opfer von häuslicher Gewalt in der für

die Annahme des nachehelichen Härtefalls vorausgesetzten Dilemmasituation

befand, zwischen dem unzumutbaren Verbleib in der Ehe und der Beendigung des

Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen (BGr, 8. April 2019,2C_777/2018, E. 4.2).

Die ausländische Person trifft bei

den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende

Mitwirkungspflicht (Art. 90 AuG). Sie muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft

machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte,

Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.],

glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.). Den

von den Parteien eingereichten Berichten kommt als Privatgutachten

die Aussagekraft einer Parteibehauptung zu. Sie besitzen wegen der fehlenden

Neutralität nicht denselben Rang wie ein amtliches Gutachten (vgl. VGr,

27.

Januar 2016, SB.2015.00097, E. 5.1; VGr, 9. Juli 2003,

SR.2003.00002 = StR 58 [2003] 888 ff. = ZStP 2003, 270 ff.

= ZStP 2004, 259 ff., E. 3b). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf

punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer

Oppression behauptet, muss die Systematik der Misshandlung bzw. deren

zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv

nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (vgl. BGE 138

II 229 E. 3.2.3).

3.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, Opfer physischer und insbesondere psychischer

Gewalt in ihrer Ehe geworden zu sein. Diese habe sich

durch die Drogenabhängigkeit des (Ex-)Ehemanns und den damit einhergehenden

Kontrollverlusten in regelmässigen Wutausbrüchen und Beschimpfungen, in

Drogenpartys sowie in gravierenden Verletzungen der ehelichen Beistandspflicht,

auch in finanzieller Hinsicht, manifestiert.

3.3

Die

Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gekommen, dass die

geltend gemachte systematische Misshandlung und die daraus entstandene

subjektive Belastung nach wie vor nicht hinreichend belegt sei. Mangels

detaillierter Schilderung mehrerer Vorfälle und einer substanziierten Darlegung

der Trennungsgründe sowie der Belastungssituation könne weiterhin nicht

objektiv nachvollzogen werden, dass die Intensität der Belastung und der

psychischen Drucksituation derart gewesen sei, dass von der Beschwerdeführerin

vernünftigerweise nicht habe erwartet werden können, die Ehe weiter

aufrechtzuerhalten. Die eheliche Situation sei zwar konfliktbeladen gewesen. Anlass

zum Streit habe die Drogensucht des Ex-Ehemannes, seines Umgangs mit den

Finanzen und sein Kontakt/die Beziehung zu seiner Ex-Freundin und Mutter sowie

die vielen Reisen der Beschwerdeführerin in die Türkei gegeben. Insgesamt sei

von einer unglücklichen, konfliktbeladenen, belastenden und nicht den

Vorstellungen der Beschwerdeführerin entsprechenden Entwicklung der ehelichen

Beziehung auszugehen, die es jedoch nicht rechtfertige, einen nachehelichen

Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 li. b i.V.m. Abs. 2

AuG anzunehmen. Die Befragungen der Beschwerdeführerin, ihres Ex-Ehemannes, der

Nachbarin, eines langjährigen Bekannten der Familie sowie der jetzigen Freundin

des (Ex-)Ehemannes hätte keine systematische Misshandlung durch den Ex-Ehemann

mit dem Ziel, Macht und Kontrolle über die Beschwerdeführerin auszuüben,

nachgewiesen. Eine solche Misshandlung könne grundsätzlich nicht allein daraus

geschlossen werden, dass der Ex-Ehemann während der ehelichen Gemeinschaft

drogensüchtig gewesen sei, sein Einkommen hauptsächlich für diese Zwecke

verwendet habe und zu Hause Drogenparties veranstaltet haben soll. Dass die

Beschwerdeführerin unter diesen Umständen gelitten habe, sei zwar verständlich,

dürfte aber nicht das Ziel, sondern vielmehr die Folge des egoistischen

Verhaltens ihres Ex-Ehemannes gewesen sein. Die Beschwerdeführerin habe zudem –

bereits vor ihrer Einreise – unter der Trennung von ihrer Tochter, der

Erkrankung ihrer Mutter und der mangelhaften Integration in der Schweiz

(Arbeitslosigkeit, Alleinsein etc.) gelitten.

3.4

Die

Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe die Aussagen der

befragten Personen einseitig und tendenziös gewürdigt. Aus den Aussagen gehe

zweifellos hervor, dass Drogenparties häufig und gegen ihren Willen

stattgefunden hätten und ihr (Ex-)Ehemann im Nachgang zum massiven Drogenkonsum

ihr gegenüber wiederholt gewalttätig geworden sei. Die Aussagen der Befragten

seien entgegen der Wertung der Vorinstanz genügend konkret und belegten die

geltend gemachte anhaltende psychische Oppression hinreichend. Der (Ex-)Ehemann

habe gegenüber dem langjährigen Bekannten eingeräumt, dass er ein grosses

Drogenproblem habe, durch den Drogenkonsum gewalttätig werde und psychische

Probleme in Richtung Persönlichkeitsstörung habe. Dieser habe bejaht, dass dem

(Ex-)Ehemann unter dem Einfluss von Drogen Würgen und Drohungen zuzutrauen

seien. Übereinstimmend mit der Nachbarin habe er bestätigt, dass die

Beschwerdeführerin mehrere Tage ohne Geld und Essen gewesen sei. Der

(Ex-)Ehemann habe dies ihm gegenüber auch direkt eingeräumt. Schliesslich sei

selbst in Fällen, wo die Gewaltsituation nicht eindeutig erscheine, der in

dubio-Grundsatz in Anwendung zu bringen, womit im Zweifel zu Gunsten der

Gewaltbetroffenen zu entscheiden sei. Die Anforderungen und die Bejahung der

unzumutbaren Belastungssituation werde von Interventions- und Fachstellen immer

noch als zu hoch beurteilt.

3.5

Als Beweis

für die geltend gemachten Oppressionen stützt sich die Beschwerdeführerin auf

die Ergebnisse der Befragung diverser Personen aus ihrem Umfeld sowie Berichten

von behandelnden Ärzten und dem Frauenhaus.

3.5.1

Gemäss dem Notfallaustrittsbericht des Spitals E vom 6. Januar 2015

ist die Beschwerdeführerin am 2. Januar 2015 ambulant auf der

Notfallstation behandelt worden. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, seit

drei Tagen Schmerzen zu haben. Diese würden nur auftreten, wenn sie sich

bewege. Auf aktive Nachfrage hin habe sie sich erinnert, vor zwei Wochen vom

gewalttätigen Ehemann mit der linken Thoraxhälfte in den Türrahmen eingeklemmt

worden zu sein. Es habe keinen Hinweis für eine Rippenfraktur gegeben, die

Beschwerdeführerin sei mit Schmerzmedikamenten behandelt worden.

Dieser Bericht beruht vorwiegend auf den Aussagen der

Beschwerdeführerin und enthält insbesondere keine konkreten Ausführungen zu der

behaupteten ehelichen Gewalt. Weiter fällt auf, dass sich die

Beschwerdeführerin erst auf aktive Nachfrage an die Ursache ihrer Schmerzen erinnerte.

Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin erst drei Tage (bei der Angabe

"vor zwei Wochen" handelt es sich wohl um ein Versehen) nach dem

Vorfall medizinische Hilfe in Anspruch nahm, lässt nicht darauf schliessen,

dass der Vorfall im Januar 2015 für die Beschwerdeführerin gravierend und

traumatisierend gewesen war.

3.5.2

Vom 5. Januar 2015 bis am 30. Januar 2015 hielt sich die

Beschwerdeführerin im Frauenhaus F auf. Dem Bericht des Frauenhauses F vom

5.

Februar 2016 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin immer

alleine und ohne Geld habe zu Hause bleiben müssen, während ihr (Ex-)Ehemann

viel Zeit mit seiner Ex-Freundin im Ausgang verbracht habe. Als sie ihn das

erste Mal auf diese Situation angesprochen habe, habe er sie angeschrien, als

Hure beschimpft, sie gewürgt und ihr gedroht sie zurück in die Türkei zu

schicken. Die Beschwerdeführerin sei schockiert gewesen, als sie herausgefunden

habe, dass ihr (Ex-)Ehemann Drogen nehme. Als sie versucht habe mit ihm zu

reden, habe er ihr erneut mit Mord gedroht und sie gewürgt. Nach diesem Vorfall

habe er sie verlassen und sei zu seiner Mutter gezogen. Nach einem Monat sei er

zu ihr zurückgekehrt und habe versprochen, einen Drogenentzug zu beginnen, einen

weiteren Monat später habe er wieder mit dem Drogenkonsum angefangen. Am

1.

Januar 2015 sei die Situation eskaliert. Er sei eifersüchtig geworden,

habe die Beherrschung verloren und habe sie gewürgt. Die Beschwerdeführerin

habe versucht, sich zu befreien, und ihr (Ex-)Ehemann habe sie zwischen die

Türe gequetscht. Er habe immer wiederholt, dass er sie töten würde, wenn sie

die Polizei alarmiere. Sie habe Hilfe bei ihrer Nachbarin gesucht, welche sie

ins Spital gebracht habe. Danach sei sie ins Frauenhaus eingetreten.

Die im Bericht beschriebene eheliche Gewalt widerspricht

den von der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom 30. November

2017.

gemachten Angaben. So hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich verneint,

Opfer von Todesdrohungen und Gewaltanwendungen in Form von Würgen geworden zu

sein. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die im Bericht beschriebene

Intensität und Brutalität der Gewaltanwendung tatsächlich so stattgefunden hat.

Der Bericht vermag damit keine glaubhaften Hinweise auf eheliche Gewalt zu liefern.

3.5.3

Dem Antwortschreiben des Psychiatrie-Team G auf die Anfrage des

Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 23. Februar 2016 ist zu

entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 3. Juli 2016 in

ambulanter psychotherapeutischer Behandlung befinde. Sie werde wegen einer schweren Episode einer rezidivierenden depressiven

Störung (ICD 10 F 32.2), Anpassungsstörung mit Angst und Depression (ICD 10 F

43.

) und Verdacht auf ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F

60.

) behandelt. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, seit Jahren

unter der psychischen Gewalt ihres Ehemannes zu leiden und regelmässig, nach

Auseinandersetzungen massiven Drohungen ausgesetzt gewesen zu sein. Schon kurz

nach der Ehe sei es aufgrund der ausserehelichen Beziehung ihres Ehemannes,

seines Drogenkonsums und des Kontakts mit dem Drogenmilieu zu Spannungen und

heftigen Auseinandersetzungen mit Gewaltanwendung gekommen. Diese Zeit sei

traumatisierend für die Beschwerdeführerin gewesen. Ein Kausalzusammenhang

zwischen den psychischen Beschwerden und den traumatisierenden Ereignissen sei

insofern zu vermuten, als dass bei der Beschwerdeführerin vor der Ehe keine

psychiatrischen Auffälligkeiten bestanden hätten. Die psychische Gewalt sei

anhaltend gewesen.

Es ist nicht von der Hand zu

weisen, dass die Beschwerdeführerin psychische Probleme hat und diesbezüglich

entsprechend behandelt wird. Inhaltlich attestiert dieser Bericht der

Beschwerdeführerin eine Depression bzw. eine Anpassungsstörung, ohne jedoch

schlüssig und unter Nennung von konkreten Gründen aufzuzeigen, inwiefern diese

Problematik ausschliesslich oder vor allem auf die behauptete eheliche Gewalt

während der Ehe in der Schweiz zurückzuführen wäre. Auch dieser Bericht beruht

einzig auf den Aussagen der Beschwerdeführerin und enthält insbesondere keine

konkreten Ausführungen zu der behaupteten erlebten ehelichen Gewalt. Ein

Zusammenhang mit der geltend gemachten ehelichen Gewalt wird nur vermutet. Wie

die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bereits festgehalten hat, können ihre

psychischen Beschwerden auch andere Gründe haben. Diese Gründe fallen ebenfalls

auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Ehe bzw. Einreise in die Schweiz. Seitdem

die Beschwerdeführerin ihr Heimatland verlassen hat, leidet sie unter der

Trennung von ihrer Tochter und Mutter. Auch hatte sie Mühe, sich hier richtig

zu integrieren, war sie doch über längere Zeit arbeitslos, hatte Geldprobleme

und spricht die Sprache nicht. Zudem verlief die Ehe nicht nach ihren Wünschen.

Wie dem Bericht zu entnehmen ist, habe sie für die Liebe zu ihrem (Ex-)Ehemann

ihre ganze Existenz in der Heimat aufgegeben und es sei sehr enttäuschend für

sie gewesen, da sich ihr (Ex-)Ehemann weiterhin mit seiner Ex-Freundin

getroffen habe.

3.5.4

Dem ebenfalls vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingeholten

Bericht von lic. phil. I D,

Einzel-, Paar- und Familientherapeut, vom 30. März 2019 ist zu entnehmen,

dass die Beschwerdeführerin zusätzlich zu den Tätlichkeiten und der

langjährigen psychischen Obstruktion seit Januar 2015 auch unter einem massiven

Ausweisungsdruck stehe. Die Beschwerdeführerin habe an Gewicht verloren,

schlafe schlecht, klage über Ängste und Panikattacken. Es sei für sie nicht

einfach, sich selber durchbringen zu können und die Unterstützung vom Sozialamt

zu akzeptieren. Sie habe sich mit einer Arbeit auf Abruf in einem Restaurant

knapp über Wasser gehalten, habe aber massive Geldprobleme. Mittels

regelmässiger Therapie habe sich ihr Zustand schnell verbessert. Ein erneuter

Arbeitseinsatz habe sie im August 2018 nach zwei Monaten abbrechen müssen, da

sie einen Zusammenbruch zu beklagen hatte. Stellenbewerbungen hätten aktuell zu

einer weiteren Anstellung in einem Restaurant geführt. Die Prognose erachte er

als positiv, mit wenig Unterstützung gelinge es ihr, auch schwierigste

Lebenssituationen zu meistern und nicht aufzugeben.

Auch dieser Bericht enthält

bezüglich der geltend gemachten ehelichen Gewalt keine weiteren Hinweise.

Weiter fällt auf, dass unter anderem auch der unsichere Aufenthaltsstatus der

Beschwerdeführerin und Geldprobleme bzw. Druck, für sich selber aufkommen zu

müssen, als Ursache ihrer psychischen Probleme genannt werden. Es erscheint

daher fraglich, ob ein kausaler Zusammenhang zwischen der behaupteten ehelichen

Gewalt und der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin vorliegt.

3.5.5

Am 30. November 2017 befragte die Polizei die Beschwerdeführerin,

ihren Ex-Ehemann, die Nachbarin, einen langjährigen Bekannten der Familie sowie

die jetzige Freundin des (Ex-)Ehemannes.

3.5.5.1

Die Beschwerdeführerin gab mithilfe eines Dolmetschers hinsichtlich der

geltend gemachten ehelichen Gewalt zu Protokoll, ihr (Ex-)Ehemann habe zuhause

Drogenparties veranstaltet. Er habe Gras, Ecstasy, Kokain und Heroin mit Folie

konsumiert. Wenn er die Drogen genommen habe, sei er nicht mehr sich selber

gewesen. Er habe sich dann nicht unter Kontrolle gehabt. Gegen den Schluss habe

er begonnen sie zu schlagen. Zuletzt sei es so schlimm gewesen, dass sie ins

Spital habe gehen müssen, weil er sie in der Türe eingeklemmt hatte. Die

Polizei sei gekommen. Das sei der auslösende Moment für die Trennung gewesen.

Kurz vor der Scheidung hätten sie häufig gestritten. Er habe ihr manchmal

Sachen hinterhergeworfen oder sie angehalten und geschüttelt. Es seien vor allem

verbale Beleidigungen gewesen. Einmal habe er sich auch mit einem Gurt an einer

Stange aufhängen wollen, um sie psychisch fertig zu machen.

3.5.5.2

Die Nachbarin und Freundin der Beschwerdeführerin gab anlässlich der

polizeilichen Befragung an, der (Ex-)Ehemann sei mit der Verantwortung,

verheiratet zu sein, überfordert gewesen. Die Beschwerdeführerin habe ihr ab

und zu mitgeteilt, dass sie kein Geld habe, manchmal nicht einmal genug, um

Nahrungsmittel zu kaufen. Sie wisse nicht, was vorgefallen sei. Sie habe die

beiden aber sehr oft streiten gehört, zu unterschiedlichen Tages- und

Nachtzeiten. Bei dem Vorfall im Winter habe sie die beiden im Treppenhaus

streiten gehört. Sie habe ihre Wohnung verlassen und gesehen, dass die

Wohnungstür der Nachbarswohnung offen sei. Die Beschwerdeführerin habe die

Wohnung verlassen wollen. Es habe so ausgesehen, als ob der (Ex-)Ehemann die

Beschwerdeführerin nicht habe gehen lassen wollen. Er habe sie zurückgehalten

und sie habe geweint. Der (Ex-)Ehemann sei kurze Zeit nach dem Vorfall wieder

in die Wohnung zurückgegangen. Sie habe sich um die Beschwerdeführerin

gekümmert, welche ihr dann mitgeteilt habe, dass ihr (Ex-)Ehemann sie ab und zu

gegen die Wand schlage. Sie habe auch schon blaue Flecken an den Armen und

Beinen der Beschwerdeführerin entdeckt. Diese habe ihr mitgeteilt, dass es in

der Ehe auch schon zu Tätlichkeiten gekommen sei. Körperliche Gewalt zwischen

den beiden habe sie selber nicht direkt mitbekommen. Ausser dem Vorfall im

Winter, wo sie gesehen habe, wie der (Ex-)Ehemann sie am Oberarm gepackt habe.

Es sei eher der psychische Druck den der (Ex-)Ehemann auf ihre Freundin

ausgeübt habe. Die psychische Gewalt habe sie nur insoweit mitbekommen, als

ihre Freundin ihr davon erzählt habe. Er habe sie nicht schlafen lassen, sie

habe seine launische Art aufgrund des Drogenkonsums ertragen müssen und sei von

ihm abhängig gewesen. Sie habe ihr auch öfters Geld gegeben oder sie zum Essen

eingeladen, weil der (Ex-)Ehemann sie ohne Geld zurückgelassen habe.

3.5.5.3

Der langjährige Bekannte der (Ex-)Ehegatten teilte mit, persönlich nie

häusliche Gewalt zwischen ihnen gesehen zu haben. Es habe aber leider diese

Gewalt gegeben, dies habe ihm auch der (Ex-)Ehemann bestätigt. Nach Aussagen

des (Ex-)Ehemann hätten die Taten unter Drogeneinfluss stattgefunden. Ebenfalls

unter Drogeneinfluss habe er die Beschwerdeführerin bedroht. Wegen seines

unregelmässigen Jobs und weil er das Geld für Drogen gebraucht habe, habe das

Geld nicht mehr für den Unterhalt gereicht. Er habe die Beschwerdeführerin bei

Bedarf finanziell unterstützt.

3.5.5.4

Der (Ex-)Ehemann gab befragt zu den Vorwürfen an, er habe schon lange mit

dem Drogenkonsum aufgehört. Es könne sein, dass er mit Kollegen oder seinem

Bruder mal einen Joint zuhause geraucht habe, aber es stimme nicht, dass er

gedealt habe. Er habe gar nicht das Geld für solche Drogenparties gehabt. Er

habe der Beschwerdeführerin immer Geld gegeben, wenn sie gefragt habe, aber

manchmal auch nicht. Seine (Ex-)Ehefrau habe ja immer aufgehört zu arbeiten und

er habe das Geld einteilen müssen. Die Beschwerdeführerin habe immer zu Essen

bekommen. Sie hätten sich oft gestritten und angeschrien, aber geschlagen habe

er sie nie. Einmal habe er sie aus dem Türrahmen geschupst, sie sei dabei nicht

einmal gestürzt. Danach habe sie mit ihrer Freundin ein "Theater"

gemacht und sei ins Frauenhaus gegangen. Es habe geheissen, er habe sie

geschlagen. Die Beschwerdeführerin habe eher ihn psychisch unter Druck gesetzt.

Die Beschwerdeführerin sei immer in der Türkei gewesen, weshalb er sich schon

bald habe trennen wollen. Er habe der Beschwerdeführerin auch mitgeteilt, sie

müsse nicht mehr in die Schweiz kommen. Sie sei dann aber jeweils einfach mit

dem Koffer wieder vor der Türe gestanden.

3.6

Unbestritten

ist, dass es zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ex-Ehemann immer wieder

zu Streitigkeiten, insbesondere wegen seines Drogenkonsums, ihrer Eifersucht

und ihrer Aufenthalte im Heimatland gekommen ist. Mit der Vorinstanz ist bei

dieser Beweislage davon auszugehen, dass zwar ein schwelender Paarkonflikt

zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem (Ex-)Ehegatten bestand, es dabei aber

hauptsächlich zu verbalen Auseinandersetzungen gekommen ist. Die

Beschwerdeführerin hat die Tätlichkeiten nicht näher konkretisiert. Auch die

befragten Personen haben die Gewaltanwendungen nicht mitbekommen. Ihre Aussagen

beruhen einzig auf den Angaben der Beschwerdeführerin. Beim Vorfall vom

2.

Januar 2015 wurde die Beschwerdeführerin in der Tür eingeklemmt. Dass

die Beschwerdeführerin blaue Flecken an dem Armen aufwies, lässt zwar vermuten,

dass der (Ex-)Ehemann sie gehalten hat, über Schupfen und Halten hinausgehende

Gewaltanwendungen, lassen sich jedoch aufgrund der Beweislage nicht erhärten.

Es liegen keine Übergriffe von einer derartigen Schwere und Nachhaltigkeit vor,

wie sie die bundesgerichtliche Rechtsprechung für die Annahme eines

nachehelichen Härtefalls wegen ehelicher Gewalt voraussetzt (vgl. BGr,

16.

November 2018,2C_339/2018, E. 8.5). Es ist nach dem Gesagten aus

den Akten nicht ersichtlich, dass und inwiefern der Ehegatte auf die

Beschwerdeführerin in relevanter Weise physische Gewalt ausgeübt hätte.

Auch ist

anhand der Beweislage nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in

ihrer Ehe in schwerwiegender Weise Opfer psychischer Oppressionen geworden ist.

Es braucht hierzu vom Ehepartner ausgehende psychische Beeinträchtigungen von

einem gewissen Gewicht und einer gewissen Dauer. An solchen fehlte es hier: Die

geltend gemachte psychische Gewalt in Form von Wutausbrüchen und Beschimpfungen

ist weder bezüglich Intensität, Inhalt, Zeit oder Handlungen konkretisiert

oder näher belegt. Aus den allgemeinen Behauptungen ergibt sich nicht, wie

konstant und intensiv psychische Gewalt ausgeübt worden sein soll und wie stark

die Beschwerdeführerin dadurch subjektiv belastet war. Es wäre an der

Beschwerdeführerin gewesen einzelne Vorkommnisse detailliert zu schildern und

die daraus entstandene subjektive Belastung aufzuzeigen, damit die Systematik

der Misshandlung und deren zeitliches Andauern objektiv nachvollzogen werden

könnten. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Befragung am

30.

November 2017 selbst an, dass sie Angst vor Gewalt hatte, weil sich

ihr (Ex-)Ehemann selbst Gewalt antat, aber ausdrücklich nicht, weil er ihr

gedroht habe. Es sei auch vor dem 1. Januar 2015 nie etwas Schlimmes

passiert. Auch aus den eingereichten Berichten geht nicht hervor, dass und

inwiefern der Ehegatte auf die Beschwerdeführerin in relevanter Weise psychische

Gewalt ausgeübt hätte. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, in

Anwendung des in dubio-Grundsatzes sei von ehelicher Gewalt auszugehen, kann

ihr nicht gefolgt werden und ist sie auf ihre weitreichende Mitwirkungspflicht

zu verweisen (vgl. die vorstehende E. 3.1). Die Ehe verlief

offensichtlich bereits nach wenigen Monaten nicht nach den Vorstellungen der

Eheleute; der (Ex-)Ehemann wollte sich deswegen trennen. Trotzdem ist die

Beschwerdeführerin nach ihren Aufenthalten im Heimatland immer wieder zu ihrem (Ex-)Ehemann

zurückgekehrt. Sie hätte dies wohl kaum gemacht, wäre ihre Situation derart

angespannt gewesen, wie sie dies im ausländerrechtlichen Verfahren geltend

macht. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen

entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet – wie bereits ausgeführt

(vgl. die vorstehende E. 3.1) – einen nachehelichen Härtefall. Schliesslich

ist auch in der geltend gemachten Verletzung der Beistandspflichten keine

systematische Unterdrückung erkennbar. Dass die Ehegatten Geldprobleme hatten

und zuweilen nicht genügend Geld für Lebensmittel vorhanden war, ist vorwiegend auf den Drogenkonsum des (Ex-)Ehemannes und die

Erwerbslosigkeit der Beschwerdeführerin und nicht auf Oppressionen durch den

(Ex-)Ehemann zurückzuführen. Dagegen spricht auch, dass der (Ex-)Ehemann der

Beschwerdeführerin immer wieder Reisen in ihr Heimatland bezahlt hat. Nach dem

Gesagten lässt sich keine derartige einseitige

eheliche Oppression ausmachen, welches es rechtfertigen würde, gestützt auf die

verschiedenen Vorkommnisse von einem nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Absatz 2 AuG auszugehen.

3.7

Zusammenfassend ist

festzuhalten, dass keine wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50

Abs. 2 AIG vorliegen, die für eine Aufenthaltsverlängerung genügten.

4.

Die Wegweisung der

Beschwerdeführerin verletzt auch nicht ihr Recht auf Privatleben (Art. 8

Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV; BGE 144 I 266 E. 3.9).

Das Bundesgericht hat in einem neueren Urteil festgehalten, dass nach einer

rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon

ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng

geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe

bedarf; es sich im Einzelfall freilich anders verhalten könne, wenn etwa die

Integration zu wünschen übriglasse (BGE 144 I 266 E. 3.9). Die

Beschwerdeführerin hält sich seit 8 Jahren hier auf, sie kann sich daher

grundsätzlich nicht auf diese Rechtsprechung berufen. Zwar kann bei

ausgeprägter Integration ein Anspruch gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK vor

Ablauf dieser Dauer bejaht werden (BGE 144 I 266

E. 3.9), die Beschwerdeführerin ist indes weder in sprachlicher

noch wirtschaftlicher Hinsicht ausgeprägt integriert, weshalb sie keinen

Anspruch aus Art. 8 EMRK ableiten kann.

Aufgrund des Gesagten besteht kein

Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

5.

Der vorinstanzliche Entscheid liegt sodann im Rahmen des

pflichtgemässen Ermessens nach Art. 96 AuG. Es bestehen keine Hinweise

dafür, dass die Vorinstanz ihr Ermessen in

rechtsverletzender Weise ausgeübt hat. So führt die Vorinstanz zutreffend aus,

die Beschwerdeführerin sei erst im Alter von rund 29 Jahren in die Schweiz

eingereist. Sie sei in der Türkei geboren, aufgewachsen und habe die prägende

Kindheit und Jugend dort verbracht. Sie habe eignen Angaben zufolge eine

Ausbildung als …absolviert und fünf Jahre in einer … gearbeitet. In der Türkei

lebe ihre 16-jährige Tochter, ihre Eltern sowie weitere Familienangehörigen,

welche sie regelmässig besuche. Die Beschwerdeführerin spreche die

Landessprache, sei mit den Sitten und Gebräuchen bekannt, noch jung und

arbeitsfähig. Dem Bericht des behandelnden Therapeuten D vom

30.

März 2019 lässt sich zudem entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine

hohe Arbeitsmotivation habe und ihr eine gute Prognose gestellt werden könne.

Mit der Therapie habe sich ihr Zustand schnell gebessert. Die medizinische bzw.

psychiatrische Versorgung ist in der Türkei gewährleistet (vgl. BVGr, 2. Juni 2014, D-1846/2013, E. 7.4.3;

BVGr, 14. April 2014, E-1135/2014, E. 9.2.2; VGr, 11. Mai 2016,

VB.2016.00114, E. 3). Es darf daher davon ausgegangen werden, dass die

Beschwerdeführerin auch in der Türkei eine adäquate Behandlung erhalten wird.

Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass es

ihr gelingen wird, dort eine wirtschaftliche und soziale Existenz aufzubauen.

Es liegt keine über das Übliche hinausgehende Integration der

Beschwerdeführerin vor. Verglichen mit dem durchschnittlichen Schicksal ihrer

Landsleute werden ihre Lebens- und Daseinsbedingungen durch die Beendigung

ihres hiesigen Aufenthalts auch nicht in so gesteigertem Mass infrage gestellt,

dass ihre eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b

AuG zu erteilen ist.

Die Beschwerde ist damit

abzuweisen.

6.

6.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen; eine

Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG). Angesichts dieses

Verfahrensausgangs sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen des

vorinstanzlichen Verfahrens nicht zu beanstanden.

6.2

Die

Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von

Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2

derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die

Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu

unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt

vieler VGr, 18. August 2016, VB.2016.0019, E. 5.).

6.3

Die

Beschwerdeführerin erwirtschaftet ein monatliches Nettoeinkommen von

Fr. 3'009.20, welchem ein Notbedarf von Fr. 3'017.60 entgegensteht,

weshalb davon auszugehen ist, dass sie nicht in der Lage ist, für die Prozess-

bzw. Vertretungskosten aufzukommen. Sie ist daher als mittellos zu betrachten.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich aufgrund der dargelegten Umstände nicht

als offensichtlich aussichtslos und die Beschwerdeführerin ist offensichtlich

nicht in der Lage, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren, weshalb dem

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und dem Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung zu entsprechen ist. Der Beschwerdeführerin ist damit

Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die

Beschwerdeführerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).

6.4

Rechtsanwalt B

weist in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 12 Stunden aus,

was einer Entschädigung von Fr. 3'081.10 (inkl. Barauslagen von

Fr. 74.10 und Mehrwertsteuer) entspricht. Dieser zeitliche Aufwand

erscheint für das vorliegende Verfahren als angemessen (Stundenansatz von

Fr. 220.- gemäss § 9 Abs. 1 Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr] i. V. m. § 3 Verordnung über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV]).

7.

Das vorliegende Urteil kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte

ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Der

Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen zufolge

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen.

Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

5.

Rechtsanwalt B wird für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'081.10 (Mehrwertsteuer inklusive) aus der

Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an …