VB.2019.00229
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00229
31. Juli 2019Deutsch18 min
(URT.2019.21008)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00229
Urteil
des Einzelrichters
vom 31. Juli 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wird
von der Stadt B seit Dezember 2001 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.
B. Am 30. Mai
2016 wies die IV-Stelle zuletzt ein Leistungsbegehren von A ab, da ihm seine
angestammte berufliche Tätigkeit als … gesundheitlich möglich sei. Das
Sozialversicherungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom
19. Mai 2017 ab.
C. Einen
am 31. Januar 2018 geplanten Besprechungstermin bei der
Arbeitsvermittlungsstelle B sagte A krankheitshalber ab und stellte der
Sozialbehörde ein Arztzeugnis von Dr. med. C zu, welches ihm für die Dauer vom
1. Januar 2018 bis 31. März 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
bescheinigte.
D. Mit
Schreiben vom 9. Februar 2018 bat die Sozialbehörde B A, seinen Hausarzt Dr.
med. C gegenüber der Sozialbehörde betreffend aktuelle gesundheitliche
Situation, Therapien und Arbeitsfähigkeit vom ärztlichen Berufsgeheimnis zu
entbinden. Daraufhin teilte A der Sozialbehörde mit, die Entbindung vom
ärztlichen Berufsgeheimnis nicht unterzeichnen zu wollen.
E. In der
Folge wies die Sozialbehörde B A mit Verfügung vom 20. März 2018 an,
seinen behandelnden Hausarzt von der Schweigepflicht "gegenüber dem
Sozialamt B in Zusammenhang mit der Abklärung der aktuellen gesundheitlichen
Situation und der möglichen weiteren Schritte und Entwicklung zu
entbinden" (Dispositiv-Ziffer 1a). Ferner wurde A angewiesen,
"jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
sofort dem Sozialamt B mitzuteilen und vor allfälligen Ferien oder sonstigen
Abwesenheiten vorgängig um Bewilligung zu ersuchen"
(Dispositiv-Ziffer 1b). Für den Fall der Nichtbefolgung der Weisungen
wurde A eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe angedroht
(Dispositiv-Ziffern 2 und 3).
Erwägungen
II.
Der Bezirksrat D wies den gegen diese Verfügung vom
22.
März 2018 erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 14. März 2019 ab.
Ein Gesuch von A um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies der Bezirksrat
ebenfalls ab; Verfahrenskosten wurden keine erhoben.
III.
A. Am
14.
April 2019 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte, der Beschluss des Bezirksrats D vom 14. März 2019 sowie die
Verfügung der Sozialbehörde B vom 20. März 2018 seien aufzuheben.
Sinngemäss ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltlichen
Rechtsbeistand.
B.
Der Bezirksrat D verzichtete mit Schreiben vom 29. April 2019
unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung und
reichte die Akten ein. Die Stadt B reichte am 20. Mai 2019 eine
Stellungnahme ein und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2
Sind im Bereich der Sozialhilfe Weisungen oder Auflagen
angefochten, bemisst sich der Streitwert in der Regel nach dem Umfang der bei
Nichtbefolgen der Weisungen und Auflagen angedrohten Kürzung der wirtschaftlichen
Hilfe (VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00765, E. 1.2). Da die angedrohte
Kürzung und damit der Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt und weil zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung
vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1
lit. c sowie Abs. 2 VRG).
1.3
Der
angefochtene Beschluss ist ein Zwischenentscheid, dessen Anfechtbarkeit sich
sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG) richtet (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 19 a Abs. 2 VRG). Gegen andere – als über die Zuständigkeit oder
den Ausstand (Art. 92 Abs. 1 BGG) – selbständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig, wenn sie (a) einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn (b) die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil nach Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG muss ein gewisses Gewicht aufweisen und auch mit
einem für die rechtsmittelergreifende Partei günstigen Endentscheid nicht oder
nicht vollständig behebbar sein (VGr, 17. Mai 2018, VB.2017.00806,
E. 2.3.1; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 19a N. 44).
1.3.1
Soweit der angefochtene Entscheid die Entbindung des Hausarztes des
Beschwerdeführers vom ärztlichen Berufsgeheimnis zum Gegenstand hat, stellt er
nach der Rechtsprechung einen anfechtbaren Zwischenentscheid dar, weil der
damit verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers
einen derartigen Nachteil zur Folge hat, der nicht mehr rückgängig gemacht
werden kann (vgl. VGr, 17. Mai 2018,
VB.2017.00195, E. 1.3).
1.3.2
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer 1b der Verfügung vom 22. März 2018 wies den
Beschwerdeführer an, jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen der Sozialbehörde zu melden und vor allfälligen Ferien oder
sonstigen Abwesenheiten vorgängig um Bewilligung zu ersuchen. Ein rechtlicher
Nachteil erwächst dem Beschwerdeführer hieraus nicht, zumal er gemäss § 18
Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) ohnehin von Gesetzes
wegen verpflichtet ist, der Sozialbehörde unaufgefordert alle Veränderungen der
unterstützungsrelevanten Sachverhalte zu melden. Unter diese Meldepflicht
fallen auch Ferien und Auslandaufenthalte, wären doch Zuwendungen Dritter oder
andere Einkommen zur Finanzierung solcher Abwesenheiten sowie die während deren
Dauer womöglich tieferen Lebenshaltungskosten gegebenenfalls im
Unterstützungsbudget zu berücksichtigen (vgl. VGr, 4. März 2019,
VB.2018.00725, E. 4). Inwiefern das Bewilligungserfordernis für
Abwesenheiten einen legitimationsbegründenden rechtlichen Nachteil zur Folge
haben könnte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht
dargetan. Der mögliche Nachteil wäre allerdings zu
substanziieren, sofern er nicht in die Augen springt (Bertschi, § 19a
N. 47 mit Hinweisen). Die Gutheissung der Beschwerde würde
ausserdem nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen. Soweit sich die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 1b der Verfügung
vom 22. März 2018 richtet, ist darauf folglich nicht einzutreten. Damit
erübrigen sich auch Weiterungen zur Kritik des Beschwerdeführers, wonach
zwischen Dispositiv-Ziffern 1a und 1b der Verfügung vom 22. März 2018
kein sachlicher Zusammenhang bestehe und sich der angefochtene Beschluss zu
diesem Umstand hätte äusseren müssen.
1.3.3
Nicht Streitgegenstand bildet die Kürzungsandrohung, welche als verfahrensleitende
Anordnung keinen später nicht wiedergutzumachenden Nachteil
zur Folge haben und daher im Gegensatz zur Kürzung selbst auch nicht
angefochten werden kann (VGr, 30. Dezember 2016,
VB.2016.00701, E. 4.4 mit Hinweisen).
1.4 Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten, wobei sich der Streitgegenstand nach den vorstehenden Erwägungen
auf die Anordnung beschränkt, der Beschwerdeführer müsse seinen Hausarzt
gegenüber der Beschwerdegegnerin vom ärztlichen Berufsgeheimnis entbinden.
2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz sei auf
verschiedene seiner Vorbringen in der Rekursschrift und in einer weiteren
Stellungnahme nicht eingegangen. Sinngemäss rügt er damit eine Verletzung
seines rechtlichen Gehörs. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verpflichtet die
Behörde, dass sie die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung
Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu
begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der
Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in
voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem
Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von
denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt
(vgl. zum Ganzen BGE 143 III 65 E. 5.2). Diesen Anforderungen genügt
der angefochtene Beschluss, der sämtliche relevanten Vorbringen des Beschwerdeführers
wiedergibt, die Zulässigkeit einer Entbindung von der ärztlichen
Schweigepflicht als sozialhilferechtliche Mitwirkungspflicht begründet, die
mittels Auflage angeordnet werden dürfe, und sich zur Verhältnismässigkeit der
beanstandeten Auflage äussert.
3.
3.1 Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,
hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 SHG; § 16
Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981
[SHV]). Die Sozialhilfe bezweckt neben der Sicherung der Existenz bedürftiger
Personen, deren wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit zu sichern und
die soziale und berufliche Integration zu gewährleisten (Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Fassung vom April 2005,
abrufbar unter https://richtlinien.skos.ch [SKOS-Richtlinien], Kap. A.1). Um diese Ziele erreichen zu können, bedarf es der
Mitwirkung der unterstützten Person (§ 3 Abs. 1 und § 18 SHG;
§ 28 Abs. 1 SHV).
3.2 Mitwirkungspflichten können sich insbesondere im
Zusammenhang mit der Förderung der Selbsthilfe und der beruflichen und/oder
sozialen Integration ergeben. Die Sozialbehörde muss die Ursachen der Notlage
kennen, um die weiteren Schritte planen zu können (§ 5 SHG, § 30
Abs. 1 SHV). Die Hilfesuchenden haben in diesem Zusammenhang über ihre
Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu geben und Einsicht in ihre Unterlagen
zu gewähren. Diese Pflicht zur Mitwirkung bei der Abklärung des
Sachverhalts trifft die hilfesuchende Person nicht nur bei der Einreichung
eines Unterstützungsgesuchs, sondern auch während der Dauer der Unterstützung
(VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00449, E. 2.2). Dazu gehört auch,
dass Hilfesuchende über ihren Gesundheitszustand informieren, soweit sie
geltend machen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen keine Arbeitstätigkeit
aufnehmen können. Dies ist für die Sozialbehörde wesentlich, da sie je nach
Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit einer Person ihre Massnahmen anpassen
muss. Dabei kann nicht allein auf Aussagen der Hilfesuchenden abgestellt,
sondern muss der ärztliche Nachweis des Gesundheitszustandes verlangt werden
(vgl. in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit: VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00765,
E. 5.2).
3.3 Die
wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die
sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die
Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern (§ 21 SHG).
Zur Abklärung der Verhältnisse kann die Sozialbehörde beispielsweise eine
ärztliche oder therapeutische Untersuchung oder Behandlung (§ 23
lit. b SHV), die Einreichung von ärztlichen Zeugnissen betreffend eine
geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit, die Einreichung von Therapieberichten, die
Entbindung des behandelnden Arztes von der Schweigepflicht gegenüber dem
Vertrauensarzt oder eine vertrauensärztliche Untersuchung als Auflage anordnen
(Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich,
abrufbar unter www.sozialhilfe.zh.ch, Kap. 14.1.03 Ziff. 3, 3. Oktober
2017; VGr, 17. Mai 2018, VB.2017.00195, E. 2.2). Auch die Weisung zur
Entbindung des behandelnden Arztes von der Schweigepflicht gegenüber der
Sozialbehörde kann sich nach der Praxis als zulässig erweisen (VGr, 17. Mai
2018, VB.2017.00195, E. 4.3 f.).
3.4 Weisungen
und Auflagen, welche in Grundrechte der betroffenen Personen eingreifen, müssen
sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen (Art. 36 Abs. 1 BV). Eine
solche besteht mit § 21 SHG in Verbindung mit § 23 SHV. Zudem müssen
Weisungen und Auflagen im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig
sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Sie erweisen sich folglich nur als
zulässig, wenn sie geeignet und erforderlich sind, das im öffentlichen
Interesse angestrebte Ziel zu erreichen, sowie zumutbar, das heisst durch ein
das private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt (VGr, 17. Mai 2018, VB.2017.00195, E. 2.3).
4.
4.1 Die Verfügung vom 20. März 2018 begründete
die Verpflichtung des Beschwerdeführers, seinen Hausarzt vom ärztlichen
Berufsgeheimnis zu entbinden, im Wesentlichen damit, dass die Sozialbehörde von
den Ursachen der Notlage des Beschwerdeführers Kenntnis haben müsse, um die
weiteren, angemessenen Schritte planen zu können. Die Vorinstanz erwog, dass
die dem Beschwerdeführer von seinem Hausarzt bescheinigte vollständige
Arbeitsunfähigkeit dem rechtskräftigen Urteil des Sozialversicherungsgerichts
widerspreche, wonach der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht arbeitsfähig
sei. Dass die Sozialbehörde vor diesem Hintergrund die
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers näher abklären will und eine Überprüfung
der Grundlagen der von Dr. med. C attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit
anstrebt, ist nicht zu beanstanden. Denn wenn sich ein Hilfesuchender als
arbeitsfähig erweist, darf von ihm verlangt werden, dass er sich um eine
Arbeitsstelle bemüht und entsprechende Bemühungen nachweist. Liegt hingegen
Arbeitsunfähigkeit vor, hat die Sozialbehörde für den Beschwerdeführer andere
Massnahmen in die Wege zu leiten und etwa die vom Beschwerdeführer gemäss
eigenen Angaben am 6. März 2019 getätigte erneute Anmeldung bei der IV
nach Möglichkeit zu unterstützen, sodass die Sozialhilfe nach Massgabe des Subsidiaritätsprinzips
im Sinn von § 2 Abs. 2 SHG durch eine allfällige Invalidenrente
abgelöst werden könnte. Die Auflage ist demzufolge geeignet, die relevanten
Grundlagen für den Entscheid über die zur Förderung der persönlichen und
wirtschaftlichen Selbständigkeit des Beschwerdeführers zu treffenden Massnahmen
zu schaffen.
4.2 Der
Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, seine gesundheitliche Situation sei
bereits ausreichend dokumentiert, und beanstandet damit die Erforderlichkeit
der Entbindung seines Hausarztes vom ärztlichen Berufsgeheimnis. Aus den im
Rekursverfahren eingereichten Arztzeugnissen ergibt sich indessen einzig, dass Dr.
med. C ihm zwischen September 2016 und Juni 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
bescheinigte. Einem Arztbericht vom 10. Januar 2019 ist ferner zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2018 einen Kreislaufstillstand
erlitten hat. Gestützt auf die vorliegenden Unterlagen, den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts vom 19. Mai 2017 sowie die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer ein erneutes Gesuch um Ausrichtung einer IV-Rente gestellt
hat, lässt sich der aktuelle Gesundheitszustand und infolgedessen auch die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht eindeutig feststellen. Die
Beschwerdegegnerin ist mithin auf weitere Informationen angewiesen, um über
angemessene Massnahmen zur Förderung der persönlichen
und wirtschaftlichen Selbständigkeit des Beschwerdeführers entscheiden zu
können.
4.3 Im Lichte der Erwägungen der Verfügung vom 20. März
2018 sowie des am 9. Februar 2019 vorab zugestellten Formulars beschränkt
sich die vom Beschwerdeführer verlangte Entbindung vom ärztlichen
Berufsgeheimnis auf die für die Planung des weiteren Vorgehens wesentlichen
Auskünfte. Der Beschwerdeführer ist nicht verpflichtet, Dr. med. C zu
ermächtigen, der Beschwerdegegnerin jedwede Information preiszugeben, sondern
lediglich, ihm die Erlaubnis zu erteilen, die Beschwerdegegnerin insoweit über
seinen Gesundheitszustand und die aktuellen Therapien zu informieren, als dies
für den Entscheid über das weitere Vorgehen notwendig ist. Eine Pflicht zur
regelmässigen Einreichung eines Arztzeugnisses betreffend Arbeitsfähigkeit bei
der Beschwerdegegnerin würde als mildere Massnahme zur Zielerreichung nicht
genügen, weil die Beschwerdegegnerin angesichts der widersprüchlichen und
lückenhaften Informationslage zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
weiterer Informationen dazu bedarf, insbesondere um den Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente einschätzen zu können. Die Entbindung
vom ärztlichen Berufsgeheimnis erweist sich demzufolge als erforderlich. Auf
eine zusätzliche Weisung, sich einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt
der Behörde zu unterziehen, verzichtete die Beschwerdegegnerin zu Recht, wäre
doch nur in Ausnahmefällen zulässig, einen Hilfeempfänger gleichzeitig zu
verpflichten, sich sowohl einer Untersuchung durch den Vertrauensarzt zu
stellen als auch den eigenen Arzt zur Auskunftserteilung direkt an die
Sozialbehörde zu ermächtigen (Gülcan Akkaya, Grund- und Menschenrechte in der
Sozialhilfe, Luzern 2015, S. 91). Die Untersuchung durch einen
Vertrauensarzt anstelle der Entbindung des Hausarztes von der Schweigepflicht
wäre hier zudem nicht als mildere Massnahme zu betrachten, würde doch in
gleichem Masse in die Privatsphäre des Beschwerdeführers eingegriffen, wenn
statt des Hausarztes ein Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin diejenigen
Informationen lieferte, die sie für die Planung des weiteren Vorgehens bei der
Unterstützung des Beschwerdeführers benötigt. Der Beschwerdeführer hat denn
solches auch nicht beantragt.
4.4 Mit der
Förderung der persönlichen und wirtschaftlichen Selbständigkeit des
Beschwerdeführers bestehen gewichtige .fentliche Interessen, welche in der
dargelegten Konstellation die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der
Wahrung seiner Privatsphäre überwiegen. Die Auflage ist folglich auch als
zumutbar und damit insgesamt als verhältnismässig zu beurteilen.
4.5 Die
Anordnung, Dr. med. C vom ärztlichen Berufsgeheimnis zu entbinden, ist keine
Sanktion, sondern eine Auflage im Einklang mit dem Zweck der Sozialhilfe,
welche der Beschwerdegegnerin erlaubt, Kenntnis von
den derzeitigen Ursachen der Notlage des Beschwerdeführers zu erlangen sowie
die weiteren Schritte in Kenntnis aller relevanten Sachverhaltselemente zu
planen. Vor diesem Hintergrund zielt das Vorbringen des
Beschwerdeführers ins Leere, wonach die Beschwerdegegnerin ihm keinerlei
Fehlverhalten nachweisen könne und deshalb für eine Sanktion kein Anlass
bestehe. Als unerheblich erweist sich sodann, dass die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer bereits am 9. Februar 2018 gebeten hatte, ein Formular
zur Entbindung von Dr. med. C vom ärztlichen Berufsgeheimnis zu unterzeichnen,
was der Beschwerdeführer als Umgehung rechtlicher Vorschriften kritisiert. Dass
eine Weisung zur Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis nur in
Verfügungsform und mit Rechtsmittelbelehrung rechtsverbindlich wird, hindert
die Sozialbehörde nicht, den Sozialhilfeempfänger vorgängig formlos um die
Unterzeichnung eines entsprechenden Formulars zu bitten. Sodann stellt das
Schreiben vom 9. Februar 2018 die Rechtmässigkeit der Verfügung vom
20. März 2018 nicht infrage.
4.6 Zusammenfassend
erweist sich die Weisung, Dr. med. C von der Schweigepflicht gegenüber der
Beschwerdegegnerin zu entbinden, als zulässig, soweit sie sich auf die zur
Planung der weiteren Unterstützung des Beschwerdeführers zwingend notwendigen
Informationen beschränkt. Eine Verpflichtung des Beschwerdeführers, seinen
Hausarzt darüber hinaus von der Schweigepflicht zu entbinden, besteht nicht und
wurde in Dispositiv-Ziffer 1a der Verfügung vom 20. März 2018 auch
nicht angeordnet (vgl. dazu auch die Rekursantwort der Beschwerdegegnerin). Der
Beschwerdeführer wurde nicht angewiesen, zwingend das ihm am 9. Februar
2018 zugesandte Formular zu unterschreiben, sondern kann die
Entbindungserklärung selbst formulieren. Nach dem Gesagten darf der
Beschwerdeführer Dr. med. C ausdrücklich anweisen, der Beschwerdegegnerin nur
insoweit über seinen Gesundheitszustand und seine Therapien Auskunft zu
erteilen, als diese Informationen seine Arbeitsfähigkeit, die Möglichkeit
beruflicher Reintegration und die Angemessenheit bestimmter Massnahmen zur
Förderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Selbständigkeit oder seinen
Anspruch auf eine Invalidenrente betreffen.
5.
5.1 Der
Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, für das vorinstanzliche Verfahren
hätte ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben werden müssen.
5.2 Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, die nicht über die nötigen
finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen hin die Bezahlung von
Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
5.3 Die
bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, wenn
ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug
eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 130 I 180 E. 2.2). Falls
das infrage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition des
Betroffenen eingreift, ist die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters grundsätzlich geboten (BGE 128 I 225 E. 2.5.2). Im
Bereich der Sozialhilfe, in welchem es vorab um die Darlegung der persönlichen
Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung dagegen nur
mit Zurückhaltung anzunehmen. Zur relativen Schwere des Falls müssen besondere
rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, welche die bedürftige
Partei alleine nicht zu meistern vermöchte (BGr, 16. April 2013,
8C_140/2013, E. 3.2.2). Nichtsdestotrotz sind die Eigenheiten der
anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen
Verfahrens im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der
Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts
ebenso in der Person liegende Gründe in Betracht, wie etwa die Fähigkeit der
Partei, sich im Verfahren zurechtzufinden, oder ihr Gesundheitszustand (BGr, 22. November
2008,8C_139/2008, E. 10.1).
5.4 Die
Vorinstanz erwog, das Rekursverfahren sei weder in rechtlicher noch in
tatsächlicher Hinsicht besonders komplex und auch nicht mit einem Eingriff in
eine Rechtsposition des Beschwerdeführers verbunden, bei welchem anwaltlicher
Beistand geboten wäre. Der Beschwerdeführer verfüge über eine kaufmännische
Ausbildung und sei längere Zeit als … tätig gewesen. Er besitze deshalb die
notwendigen Fähigkeiten, sich im Rekursverfahren zurechtzufinden und seine
Interessen selbständig zu vertreten, was sich auch aus seinen Eingaben ergebe.
Diese zutreffenden Erwägungen vermag die pauschale Kritik des Beschwerdeführers
nicht zu entkräften, weshalb der angefochtene Beschluss die Notwendigkeit eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands zu Recht verneinte.
6.
6.1 Nach dem Gesagten
sind das Vorgehen der Beschwerdegegnerin und der angefochtene Beschluss nicht
zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
6.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren. Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist
angesichts seiner seit Jahren bestehenden Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen.
Da seine Rechtsbegehren im Lichte der vorstehenden Erwägungen als nicht
geradezu offensichtlich aussichtslos zu betrachten sind, ist ihm die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (§ 16 Abs. 1 VRG). Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG
hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt
wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
6.3 Da auch im
Beschwerdeverfahren wie bereits im Rekursverfahren keine besonderen
Schwierigkeiten eine anwaltliche Vertretung notwendig erscheinen liessen und
der Beschwerdeführer wiederum ohne Weiteres in der Lage war, seinen Standpunkt
selbständig zu vertreten, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
abzuweisen (vgl. zu den Voraussetzungen vorn E. 5.3; § 16 Abs. 2
VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3. Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt,
aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
7. Mitteilung an …