Lexipedia

Entscheid

VB.2019.00229

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00229

31. Juli 2019Deutsch18 min

(URT.2019.21008)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wird

von der Stadt B seit Dezember 2001 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.

B. Am 30. Mai

2016 wies die IV-Stelle zuletzt ein Leistungsbegehren von A ab, da ihm seine

angestammte berufliche Tätigkeit als … gesundheitlich möglich sei. Das

Sozialversicherungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom

19. Mai 2017 ab.

C. Einen

am 31. Januar 2018 geplanten Besprechungstermin bei der

Arbeitsvermittlungsstelle B sagte A krankheitshalber ab und stellte der

Sozialbehörde ein Arztzeugnis von Dr. med. C zu, welches ihm für die Dauer vom

1. Januar 2018 bis 31. März 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit

bescheinigte.

D. Mit

Schreiben vom 9. Februar 2018 bat die Sozialbehörde B A, seinen Hausarzt Dr.

med. C gegenüber der Sozialbehörde betreffend aktuelle gesundheitliche

Situation, Therapien und Arbeitsfähigkeit vom ärztlichen Berufsgeheimnis zu

entbinden. Daraufhin teilte A der Sozialbehörde mit, die Entbindung vom

ärztlichen Berufsgeheimnis nicht unterzeichnen zu wollen.

E. In der

Folge wies die Sozialbehörde B A mit Verfügung vom 20. März 2018 an,

seinen behandelnden Hausarzt von der Schweigepflicht "gegenüber dem

Sozialamt B in Zusammenhang mit der Abklärung der aktuellen gesundheitlichen

Situation und der möglichen weiteren Schritte und Entwicklung zu

entbinden" (Dispositiv-Ziffer 1a). Ferner wurde A angewiesen,

"jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen

sofort dem Sozialamt B mitzuteilen und vor allfälligen Ferien oder sonstigen

Abwesenheiten vorgängig um Bewilligung zu ersuchen"

(Dispositiv-Ziffer 1b). Für den Fall der Nichtbefolgung der Weisungen

wurde A eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe angedroht

(Dispositiv-Ziffern 2 und 3).

Erwägungen

II.

Der Bezirksrat D wies den gegen diese Verfügung vom

22.

März 2018 erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 14. März 2019 ab.

Ein Gesuch von A um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies der Bezirksrat

ebenfalls ab; Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

III.

A. Am

14.

April 2019 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragte, der Beschluss des Bezirksrats D vom 14. März 2019 sowie die

Verfügung der Sozialbehörde B vom 20. März 2018 seien aufzuheben.

Sinngemäss ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltlichen

Rechtsbeistand.

B.

Der Bezirksrat D verzichtete mit Schreiben vom 29. April 2019

unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung und

reichte die Akten ein. Die Stadt B reichte am 20. Mai 2019 eine

Stellungnahme ein und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf

einzutreten sei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2

Sind im Bereich der Sozialhilfe Weisungen oder Auflagen

angefochten, bemisst sich der Streitwert in der Regel nach dem Umfang der bei

Nichtbefolgen der Weisungen und Auflagen angedrohten Kürzung der wirtschaftlichen

Hilfe (VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00765, E. 1.2). Da die angedrohte

Kürzung und damit der Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt und weil zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung

vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1

lit. c sowie Abs. 2 VRG).

1.3

Der

angefochtene Beschluss ist ein Zwischenentscheid, dessen Anfechtbarkeit sich

sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG) richtet (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit

§ 19 a Abs. 2 VRG). Gegen andere – als über die Zuständigkeit oder

den Ausstand (Art. 92 Abs. 1 BGG) – selbständig eröffnete Vor- und

Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig, wenn sie (a) einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn (b) die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil nach Art. 93

Abs. 1 lit. a BGG muss ein gewisses Gewicht aufweisen und auch mit

einem für die rechtsmittelergreifende Partei günstigen Endentscheid nicht oder

nicht vollständig behebbar sein (VGr, 17. Mai 2018, VB.2017.00806,

E. 2.3.1; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 19a N. 44).

1.3.1

Soweit der angefochtene Entscheid die Entbindung des Hausarztes des

Beschwerdeführers vom ärztlichen Berufsgeheimnis zum Gegenstand hat, stellt er

nach der Rechtsprechung einen anfechtbaren Zwischenentscheid dar, weil der

damit verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers

einen derartigen Nachteil zur Folge hat, der nicht mehr rückgängig gemacht

werden kann (vgl. VGr, 17. Mai 2018,

VB.2017.00195, E. 1.3).

1.3.2

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer 1b der Verfügung vom 22. März 2018 wies den

Beschwerdeführer an, jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnissen der Sozialbehörde zu melden und vor allfälligen Ferien oder

sonstigen Abwesenheiten vorgängig um Bewilligung zu ersuchen. Ein rechtlicher

Nachteil erwächst dem Beschwerdeführer hieraus nicht, zumal er gemäss § 18

Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) ohnehin von Gesetzes

wegen verpflichtet ist, der Sozialbehörde unaufgefordert alle Veränderungen der

unterstützungsrelevanten Sachverhalte zu melden. Unter diese Meldepflicht

fallen auch Ferien und Auslandaufenthalte, wären doch Zuwendungen Dritter oder

andere Einkommen zur Finanzierung solcher Abwesenheiten sowie die während deren

Dauer womöglich tieferen Lebenshaltungskosten gegebenenfalls im

Unterstützungsbudget zu berücksichtigen (vgl. VGr, 4. März 2019,

VB.2018.00725, E. 4). Inwiefern das Bewilligungserfordernis für

Abwesenheiten einen legitimationsbegründenden rechtlichen Nachteil zur Folge

haben könnte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht

dargetan. Der mögliche Nachteil wäre allerdings zu

substanziieren, sofern er nicht in die Augen springt (Bertschi, § 19a

N. 47 mit Hinweisen). Die Gutheissung der Beschwerde würde

ausserdem nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen

bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren

ersparen. Soweit sich die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 1b der Verfügung

vom 22. März 2018 richtet, ist darauf folglich nicht einzutreten. Damit

erübrigen sich auch Weiterungen zur Kritik des Beschwerdeführers, wonach

zwischen Dispositiv-Ziffern 1a und 1b der Verfügung vom 22. März 2018

kein sachlicher Zusammenhang bestehe und sich der angefochtene Beschluss zu

diesem Umstand hätte äusseren müssen.

1.3.3

Nicht Streitgegenstand bildet die Kürzungsandrohung, welche als verfahrensleitende

Anordnung keinen später nicht wiedergutzumachenden Nachteil

zur Folge haben und daher im Gegensatz zur Kürzung selbst auch nicht

angefochten werden kann (VGr, 30. Dezember 2016,

VB.2016.00701, E. 4.4 mit Hinweisen).

1.4 Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten, wobei sich der Streitgegenstand nach den vorstehenden Erwägungen

auf die Anordnung beschränkt, der Beschwerdeführer müsse seinen Hausarzt

gegenüber der Beschwerdegegnerin vom ärztlichen Berufsgeheimnis entbinden.

2.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz sei auf

verschiedene seiner Vorbringen in der Rekursschrift und in einer weiteren

Stellungnahme nicht eingegangen. Sinngemäss rügt er damit eine Verletzung

seines rechtlichen Gehörs. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verpflichtet die

Behörde, dass sie die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung

Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung

berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu

begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen

Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der

Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in

voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem

Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von

denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt

(vgl. zum Ganzen BGE 143 III 65 E. 5.2). Diesen Anforderungen genügt

der angefochtene Beschluss, der sämtliche relevanten Vorbringen des Beschwerdeführers

wiedergibt, die Zulässigkeit einer Entbindung von der ärztlichen

Schweigepflicht als sozialhilferechtliche Mitwirkungspflicht begründet, die

mittels Auflage angeordnet werden dürfe, und sich zur Verhältnismässigkeit der

beanstandeten Auflage äussert.

3.

3.1 Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz

nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,

hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 SHG; § 16

Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981

[SHV]). Die Sozialhilfe bezweckt neben der Sicherung der Existenz bedürftiger

Personen, deren wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit zu sichern und

die soziale und berufliche Integration zu gewährleisten (Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Fassung vom April 2005,

abrufbar unter https://richtlinien.skos.ch [SKOS-Richtlinien], Kap. A.1). Um diese Ziele erreichen zu können, bedarf es der

Mitwirkung der unterstützten Person (§ 3 Abs. 1 und § 18 SHG;

§ 28 Abs. 1 SHV).

3.2 Mitwirkungspflichten können sich insbesondere im

Zusammenhang mit der Förderung der Selbsthilfe und der beruflichen und/oder

sozialen Integration ergeben. Die Sozialbehörde muss die Ursachen der Notlage

kennen, um die weiteren Schritte planen zu können (§ 5 SHG, § 30

Abs. 1 SHV). Die Hilfesuchenden haben in diesem Zusammenhang über ihre

Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu geben und Einsicht in ihre Unterlagen

zu gewähren. Diese Pflicht zur Mitwirkung bei der Abklärung des

Sachverhalts trifft die hilfesuchende Person nicht nur bei der Einreichung

eines Unterstützungsgesuchs, sondern auch während der Dauer der Unterstützung

(VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00449, E. 2.2). Dazu gehört auch,

dass Hilfesuchende über ihren Gesundheitszustand informieren, soweit sie

geltend machen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen keine Arbeitstätigkeit

aufnehmen können. Dies ist für die Sozialbehörde wesentlich, da sie je nach

Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit einer Person ihre Massnahmen anpassen

muss. Dabei kann nicht allein auf Aussagen der Hilfesuchenden abgestellt,

sondern muss der ärztliche Nachweis des Gesundheitszustandes verlangt werden

(vgl. in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit: VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00765,

E. 5.2).

3.3 Die

wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die

sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die

Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern (§ 21 SHG).

Zur Abklärung der Verhältnisse kann die Sozialbehörde beispielsweise eine

ärztliche oder therapeutische Untersuchung oder Behandlung (§ 23

lit. b SHV), die Einreichung von ärztlichen Zeugnissen betreffend eine

geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit, die Einreichung von Therapieberichten, die

Entbindung des behandelnden Arztes von der Schweigepflicht gegenüber dem

Vertrauensarzt oder eine vertrauensärztliche Untersuchung als Auflage anordnen

(Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich,

abrufbar unter www.sozialhilfe.zh.ch, Kap. 14.1.03 Ziff. 3, 3. Oktober

2017; VGr, 17. Mai 2018, VB.2017.00195, E. 2.2). Auch die Weisung zur

Entbindung des behandelnden Arztes von der Schweigepflicht gegenüber der

Sozialbehörde kann sich nach der Praxis als zulässig erweisen (VGr, 17. Mai

2018, VB.2017.00195, E. 4.3 f.).

3.4 Weisungen

und Auflagen, welche in Grundrechte der betroffenen Personen eingreifen, müssen

sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen (Art. 36 Abs. 1 BV). Eine

solche besteht mit § 21 SHG in Verbindung mit § 23 SHV. Zudem müssen

Weisungen und Auflagen im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig

sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Sie erweisen sich folglich nur als

zulässig, wenn sie geeignet und erforderlich sind, das im öffentlichen

Interesse angestrebte Ziel zu erreichen, sowie zumutbar, das heisst durch ein

das private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt (VGr, 17. Mai 2018, VB.2017.00195, E. 2.3).

4.

4.1 Die Verfügung vom 20. März 2018 begründete

die Verpflichtung des Beschwerdeführers, seinen Hausarzt vom ärztlichen

Berufsgeheimnis zu entbinden, im Wesentlichen damit, dass die Sozialbehörde von

den Ursachen der Notlage des Beschwerdeführers Kenntnis haben müsse, um die

weiteren, angemessenen Schritte planen zu können. Die Vorinstanz erwog, dass

die dem Beschwerdeführer von seinem Hausarzt bescheinigte vollständige

Arbeitsunfähigkeit dem rechtskräftigen Urteil des Sozialversicherungsgerichts

widerspreche, wonach der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht arbeitsfähig

sei. Dass die Sozialbehörde vor diesem Hintergrund die

Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers näher abklären will und eine Überprüfung

der Grundlagen der von Dr. med. C attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit

anstrebt, ist nicht zu beanstanden. Denn wenn sich ein Hilfesuchender als

arbeitsfähig erweist, darf von ihm verlangt werden, dass er sich um eine

Arbeitsstelle bemüht und entsprechende Bemühungen nachweist. Liegt hingegen

Arbeitsunfähigkeit vor, hat die Sozialbehörde für den Beschwerdeführer andere

Massnahmen in die Wege zu leiten und etwa die vom Beschwerdeführer gemäss

eigenen Angaben am 6. März 2019 getätigte erneute Anmeldung bei der IV

nach Möglichkeit zu unterstützen, sodass die Sozialhilfe nach Massgabe des Subsidiaritätsprinzips

im Sinn von § 2 Abs. 2 SHG durch eine allfällige Invalidenrente

abgelöst werden könnte. Die Auflage ist demzufolge geeignet, die relevanten

Grundlagen für den Entscheid über die zur Förderung der persönlichen und

wirtschaftlichen Selbständigkeit des Beschwerdeführers zu treffenden Massnahmen

zu schaffen.

4.2 Der

Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, seine gesundheitliche Situation sei

bereits ausreichend dokumentiert, und beanstandet damit die Erforderlichkeit

der Entbindung seines Hausarztes vom ärztlichen Berufsgeheimnis. Aus den im

Rekursverfahren eingereichten Arztzeugnissen ergibt sich indessen einzig, dass Dr.

med. C ihm zwischen September 2016 und Juni 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit

bescheinigte. Einem Arztbericht vom 10. Januar 2019 ist ferner zu

entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2018 einen Kreislaufstillstand

erlitten hat. Gestützt auf die vorliegenden Unterlagen, den Entscheid des

Sozialversicherungsgerichts vom 19. Mai 2017 sowie die Tatsache, dass der

Beschwerdeführer ein erneutes Gesuch um Ausrichtung einer IV-Rente gestellt

hat, lässt sich der aktuelle Gesundheitszustand und infolgedessen auch die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht eindeutig feststellen. Die

Beschwerdegegnerin ist mithin auf weitere Informationen angewiesen, um über

angemessene Massnahmen zur Förderung der persönlichen

und wirtschaftlichen Selbständigkeit des Beschwerdeführers entscheiden zu

können.

4.3 Im Lichte der Erwägungen der Verfügung vom 20. März

2018 sowie des am 9. Februar 2019 vorab zugestellten Formulars beschränkt

sich die vom Beschwerdeführer verlangte Entbindung vom ärztlichen

Berufsgeheimnis auf die für die Planung des weiteren Vorgehens wesentlichen

Auskünfte. Der Beschwerdeführer ist nicht verpflichtet, Dr. med. C zu

ermächtigen, der Beschwerdegegnerin jedwede Information preiszugeben, sondern

lediglich, ihm die Erlaubnis zu erteilen, die Beschwerdegegnerin insoweit über

seinen Gesundheitszustand und die aktuellen Therapien zu informieren, als dies

für den Entscheid über das weitere Vorgehen notwendig ist. Eine Pflicht zur

regelmässigen Einreichung eines Arztzeugnisses betreffend Arbeitsfähigkeit bei

der Beschwerdegegnerin würde als mildere Massnahme zur Zielerreichung nicht

genügen, weil die Beschwerdegegnerin angesichts der widersprüchlichen und

lückenhaften Informationslage zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

weiterer Informationen dazu bedarf, insbesondere um den Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente einschätzen zu können. Die Entbindung

vom ärztlichen Berufsgeheimnis erweist sich demzufolge als erforderlich. Auf

eine zusätzliche Weisung, sich einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt

der Behörde zu unterziehen, verzichtete die Beschwerdegegnerin zu Recht, wäre

doch nur in Ausnahmefällen zulässig, einen Hilfeempfänger gleichzeitig zu

verpflichten, sich sowohl einer Untersuchung durch den Vertrauensarzt zu

stellen als auch den eigenen Arzt zur Auskunftserteilung direkt an die

Sozialbehörde zu ermächtigen (Gülcan Akkaya, Grund- und Menschenrechte in der

Sozialhilfe, Luzern 2015, S. 91). Die Untersuchung durch einen

Vertrauensarzt anstelle der Entbindung des Hausarztes von der Schweigepflicht

wäre hier zudem nicht als mildere Massnahme zu betrachten, würde doch in

gleichem Masse in die Privatsphäre des Beschwerdeführers eingegriffen, wenn

statt des Hausarztes ein Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin diejenigen

Informationen lieferte, die sie für die Planung des weiteren Vorgehens bei der

Unterstützung des Beschwerdeführers benötigt. Der Beschwerdeführer hat denn

solches auch nicht beantragt.

4.4 Mit der

Förderung der persönlichen und wirtschaftlichen Selbständigkeit des

Beschwerdeführers bestehen gewichtige .fentliche Interessen, welche in der

dargelegten Konstellation die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der

Wahrung seiner Privatsphäre überwiegen. Die Auflage ist folglich auch als

zumutbar und damit insgesamt als verhältnismässig zu beurteilen.

4.5 Die

Anordnung, Dr. med. C vom ärztlichen Berufsgeheimnis zu ent­binden, ist keine

Sanktion, sondern eine Auflage im Einklang mit dem Zweck der Sozialhilfe,

welche der Beschwerdegegnerin erlaubt, Kenntnis von

den derzeitigen Ursachen der Notlage des Beschwerdeführers zu erlangen sowie

die weiteren Schritte in Kenntnis aller relevanten Sachverhaltselemente zu

planen. Vor diesem Hintergrund zielt das Vorbringen des

Beschwerdeführers ins Leere, wonach die Beschwerdegegnerin ihm keinerlei

Fehlverhalten nachweisen könne und deshalb für eine Sanktion kein Anlass

bestehe. Als unerheblich erweist sich sodann, dass die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer bereits am 9. Februar 2018 gebeten hatte, ein Formular

zur Entbindung von Dr. med. C vom ärztlichen Berufsgeheimnis zu unterzeichnen,

was der Beschwerdeführer als Umgehung rechtlicher Vorschriften kritisiert. Dass

eine Weisung zur Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis nur in

Verfügungsform und mit Rechtsmittelbelehrung rechtsverbindlich wird, hindert

die Sozialbehörde nicht, den Sozialhilfeempfänger vorgängig formlos um die

Unterzeichnung eines entsprechenden Formulars zu bitten. Sodann stellt das

Schreiben vom 9. Februar 2018 die Rechtmässigkeit der Verfügung vom

20. März 2018 nicht infrage.

4.6 Zusammenfassend

erweist sich die Weisung, Dr. med. C von der Schweigepflicht gegenüber der

Beschwerdegegnerin zu entbinden, als zulässig, soweit sie sich auf die zur

Planung der weiteren Unterstützung des Beschwerdeführers zwingend notwendigen

Informationen beschränkt. Eine Verpflichtung des Beschwerdeführers, seinen

Hausarzt darüber hinaus von der Schweigepflicht zu entbinden, besteht nicht und

wurde in Dispositiv-Ziffer 1a der Verfügung vom 20. März 2018 auch

nicht angeordnet (vgl. dazu auch die Rekursantwort der Beschwerdegegnerin). Der

Beschwerdeführer wurde nicht angewiesen, zwingend das ihm am 9. Februar

2018 zugesandte Formular zu unterschreiben, sondern kann die

Entbindungserklärung selbst formulieren. Nach dem Gesagten darf der

Beschwerdeführer Dr. med. C ausdrücklich anweisen, der Beschwerdegegnerin nur

insoweit über seinen Gesundheitszustand und seine Therapien Auskunft zu

erteilen, als diese Informationen seine Arbeitsfähigkeit, die Möglichkeit

beruflicher Reintegration und die Angemessenheit bestimmter Massnahmen zur

Förderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Selbständigkeit oder seinen

Anspruch auf eine Invalidenrente betreffen.

5.

5.1 Der

Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, für das vorinstanzliche Verfahren

hätte ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben werden müssen.

5.2 Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, die nicht über die nötigen

finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen hin die Bezahlung von

Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

5.3 Die

bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, wenn

ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug

eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 130 I 180 E. 2.2). Falls

das infrage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition des

Betroffenen eingreift, ist die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsvertreters grundsätzlich geboten (BGE 128 I 225 E. 2.5.2). Im

Bereich der Sozialhilfe, in welchem es vorab um die Darlegung der persönlichen

Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung dagegen nur

mit Zurückhaltung anzunehmen. Zur relativen Schwere des Falls müssen besondere

rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, welche die bedürftige

Partei alleine nicht zu meistern vermöchte (BGr, 16. April 2013,

8C_140/2013, E. 3.2.2). Nichtsdestotrotz sind die Eigenheiten der

anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen

Verfahrens im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der

Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts

ebenso in der Person liegende Gründe in Betracht, wie etwa die Fähigkeit der

Partei, sich im Verfahren zurechtzufinden, oder ihr Gesundheitszustand (BGr, 22. November

2008,8C_139/2008, E. 10.1).

5.4 Die

Vorinstanz erwog, das Rekursverfahren sei weder in rechtlicher noch in

tatsächlicher Hinsicht besonders komplex und auch nicht mit einem Eingriff in

eine Rechtsposition des Beschwerdeführers verbunden, bei welchem anwaltlicher

Beistand geboten wäre. Der Beschwerdeführer verfüge über eine kaufmännische

Ausbildung und sei längere Zeit als … tätig gewesen. Er besitze deshalb die

notwendigen Fähigkeiten, sich im Rekursverfahren zurechtzufinden und seine

Interessen selbständig zu vertreten, was sich auch aus seinen Eingaben ergebe.

Diese zutreffenden Erwägungen vermag die pauschale Kritik des Beschwerdeführers

nicht zu entkräften, weshalb der angefochtene Beschluss die Notwendigkeit eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands zu Recht verneinte.

6.

6.1 Nach dem Gesagten

sind das Vorgehen der Beschwerdegegnerin und der angefochtene Beschluss nicht

zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

6.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das

Beschwerdeverfahren. Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist

angesichts seiner seit Jahren bestehenden Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen.

Da seine Rechtsbegehren im Lichte der vorstehenden Erwägungen als nicht

geradezu offensichtlich aussichtslos zu betrachten sind, ist ihm die

unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (§ 16 Abs. 1 VRG). Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG

hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt

wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.3 Da auch im

Beschwerdeverfahren wie bereits im Rekursverfahren keine besonderen

Schwierigkeiten eine anwaltliche Vertretung notwendig erscheinen liessen und

der Beschwerdeführer wiederum ohne Weiteres in der Lage war, seinen Standpunkt

selbständig zu vertreten, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung

abzuweisen (vgl. zu den Voraussetzungen vorn E. 5.3; § 16 Abs. 2

VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3. Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt.

4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt,

aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

7. Mitteilung an …