VB.2019.00230
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00230
26. Juni 2019Deutsch8 min
(URT.2019.20927)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00230
Verfügung
des Einzelrichters
vom 26. Juni 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1977 geborener Staatsangehöriger Nigerias, ersuchte am
24. Januar 2019 erneut (vgl. VGr, 11. Juli 2018, VB.2017.00701; BGr,
7. September 2018,2C_735/2018) gestützt auf seine Ehe mit C, einer in der
Schweiz aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen des Landes D, um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung. Mit Schreiben vom 28. Januar 2019 wies das
Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch ab und forderte den sich seit dem
26. Oktober 2018 illegal hierzulande aufhaltenden A auf, die Schweiz unverzüglich zu verlassen.
Erwägungen
II.
A rekurrierte hiergegen
bei der Sicherheitsdirektion, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom
6.
März 2019 abwies.
III.
A liess am 8. April 2019 beim Verwaltungsgericht
Beschwerde führen mit dem Antrag, unter Entschädigungsfolge sowie Aufhebung des
angefochtenen Entscheids sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen,
eventualiter die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen; zudem liess er
um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung ersuchen sowie darum, es sei
"vorzumerken, dass dem vorliegenden Beschwerdeverfahren"
aufschiebende Wirkung zukomme.
Mit Präsidialverfügung
vom 15. April 2019 wurde das im Armenrechtsgesuch enthaltene Gesuch um
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit
des Rechtsmittels abgewiesen und A, weil dieser aus rechtskräftig erledigten
Verfahren vor Zürcher Behörden noch Fr. 8'482.85 schuldet, unter Androhen des
Nichteintretens eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung angesetzt, um eine
Kaution von Fr. 2'560.- zu leisten.
A leistete die Kaution nicht. Am letzten Tag der hierfür
gesetzten Frist liess er – unter Einreichung eines am 2. Mai 2019
unterzeichneten Einsatzvertrags – erneut um Befreiung von der Pflicht zur
Leistung eines Kostenvorschusses ersuchen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Beschwerde ist wegen offensichtlicher Unzulässigkeit
im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und
da sie auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG
aufwirft, gerichtsintern durch den Einzelrichter zu erledigen (dazu VGr, 2. November 2017, VB.2017.00344,
E. 1 Abs. 1 mit Hinweis, auch zum Folgenden; Martin Bertschi
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar],
§ 38b N. 7, in Verbindung mit Alain Griffel, VRG-Kommentar,
§ 28a N. 8; Bertschi, § 38b N. 20 ff.). Zusätzlicher
Weiterungen in Anwendung des § 58 Satz 3 sowie der §§ 59 ff. VRG
bedarf es zuvor nicht (vgl. ABl 2009, 801 ff., 972).
Laut § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG
prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen.
Diese ist betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über
Anordnungen einer Verwaltungseinheit dieser Direktion unter anderem auf dem
Gebiet des Ausländerrechts nach §§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19
Abs. 1 litt. a und Abs. 3 Satz 1, 19a sowie 19b Abs. 1
und 2 litt. b Ziff. 1 VRG gegeben.
Unter den weiteren Eintretensvoraussetzungen interessiert
im Folgenden einzig, wie es sich mit der Kautionsleistung verhalte.
2.
Der Abteilungsvorsitzende hat mit Fug dem mit Beschwerde
gestellten (ersten) Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht nach
§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG mit
Präsidialverfügung vom 15. April 2019 nicht stattgegeben; dies gilt
nunmehr auch für das vorliegende (zweite) Gesuch, und dem Beschwerdeführer ist
allgemein unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung zu versagen (siehe VGr,
2.
November 2017, VB.2017.00344, E. 2 Abs. 1).
Die Kautionierung stützt sich samt der Androhung des
Nichteintretens zu Recht auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 15
Abs. 2 Ingress sowie litt. b VRG; sie entspricht im Betrag den bei
einem materiellen Endentscheid zu erwartenden Gerichtskosten und erscheint
bezüglich Frist angemessen (siehe Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 65a
N. 20 in Verbindung mit § 15 N. 5, 7, 9, 21, 23, 27 ff., 39, 42,
46.
ff., 50 und 52 ff.; VGr, 24. November 2014, VB.2014.00525,
E. 3.1, und 2. November 2017, VB.2017.00344, E. 2 Abs. 1).
Die entsprechende Präsidialverfügung wurde dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 16. April 2019 zugestellt, die
20-tägige Kautionsfrist endete – unter Berücksichtigung des österlichen
Fristenstillstands – folglich am 20. Mai 2019 (vgl. § 70 VRG in
Verbindung mit §§ 11 Abs. 1 sowie 22 Abs. 2 VRG). Die
Sicherheitsleistung erfolgte jedoch weder bis zu diesem Datum noch später. Der
Beschwerdeführer liess zwar am 20. Mai 2019, mithin am Tag des
Fristablaufs, unter Einreichung eines am 2. Mai 2019 abgeschlossenen (auf
maximal drei Monate) befristeten Einsatzvertrags um Wiedererwägung der
Präsidialverfügung vom 15. April 2019 bzw. Rückkommen auf die
Kautionierung ersuchen: Mit dem eingereichten Vertrag sei nunmehr belegt, dass
er – "zumindest während den nächsten Monaten" – ein Erwerbseinkommen
generieren und es ihm daher möglich sein werde, seine Lebenshaltungskosten
sowie einen Teil derjenigen seiner Familie zu finanzieren; danach werde er
"mit aller Wahrscheinlichkeit weitere Einsätze oder sogar eine
Festanstellung finden". Damit erweise sich die Sachlage als wesentlich
verändert und die Beschwerde – auch mit Blick auf die Voraussetzung von
Art. 44 Abs. 1 lit. c des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20; vgl. Art. 44 lit. c
in der bis Ende 2018 geltenden Fassung [AS 2007 5437 ff., 5449] sowie das
in der Präsidialverfügung vom 15. April 2019 Erwogene) – als nicht (mehr)
offenkundig aussichtslos.
Es ist offenkundig, dass ein Vertrag über einen lediglich
kurzzeitigen Einsatz bei einem Umzugsunternehmen ohne konkrete Aussicht auf ein
längerfristiges Arbeitsverhältnis eine Loslösung von der Sozialhilfe und damit
die Erfüllung der (negativen) Voraussetzung von Art. 44 Abs. 1
lit. c AIG nicht darzutun vermag. Das – trotz dieses Umstands –
eingereichte erneute Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht seitens
der rechtskundigen Vertretung des Beschwerdeführers erweist sich damit als
geradezu rechtsmissbräuchlich. Auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung
des Kostenvorschusses ist unter den vor-liegenden Umständen zu verzichten
(Plüss, § 15 N. 57), und das Rechtsmittel ist mithin an-drohungsgemäss
wegen Säumnis des Beschwerdeführers nicht an die Hand zu nehmen (siehe Plüss,
§ 15 N. 58 ff.; VGr, 15. Juni 2015, VB.2014.00519,
E. 2). Mit dem heutigen
Endentscheid erübrigt sich von vornherein auch eine Behandlung des Gesuchs
betreffend aufschiebende Wirkung.
3.
Weil die Ausreisefrist längst abgelaufen ist und der
Beschwerdeführer sich damit rechtswidrig in der Schweiz aufhält, braucht keine
neue Ausreisefrist angesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer ist vielmehr
gehalten, das Land umgehend zu verlassen.
4.
Ausgangsgemäss nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG gilt es, die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und diesem eine
Parteientschädigung zu versagen (dazu Plüss, § 65a N. 20 in
Verbindung mit § 13 N. 65, § 17 N. 29; VGr, 2. Oktober 2017,
VB.2017.00629, E. 4).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 6 des nachstehenden
Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit im Hintergrund ein Anwesenheitsanspruch des
Beschwerdeführers geltend gemacht werden will, ist Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zu erheben
(siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139
I 330 E. 1.1; Daniela Thurnherr in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela
Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],
Bern 2010, Art. 112 N. 39 ff.; Thomas Häberli, Basler
Kommentar, 2018, Art. 83 BGG N. 65 ff.; Hansjörg Seiler in:
derselbe et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015,
Art. 83 N. 25 ff.). Andernfalls steht lediglich die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zu Gebot (Art. 83
lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. zu ihrer hier besonders beschränkten
Reichweite Peter Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Peter Uebersax et al.
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 373 ff.,
Rz. 9.33; Thurnherr, Art. 112 N. 72–75; Häberli, Art. 83
N. 61; Seiler, Art. 83 N. 24, Art. 115 N. 27); das
trifft insbesondere im Zusammenhang mit dem Wegweisungspunkt zu (Art. 83
lit. c Ziff. 4 BGG; Thurnherr, Art. 112 N. 62; Seiler, Art.
83.
N. 33 ff.; BGr, 3. Mai 2012,2C_911/2011,
E. 1.1 f.).
Das Ergreifen beider Rechtsmittel hätte laut Art. 119
Abs. 1 BGG in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das
Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht bzw. um unentgeltliche
Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7.
Mitteilung an …