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Entscheid

VB.2019.00230

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00230

26. Juni 2019Deutsch8 min

(URT.2019.20927)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, ein 1977 geborener Staatsangehöriger Nigerias, ersuchte am

24. Januar 2019 erneut (vgl. VGr, 11. Juli 2018, VB.2017.00701; BGr,

7. September 2018,2C_735/2018) gestützt auf seine Ehe mit C, einer in der

Schweiz aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen des Landes D, um Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung. Mit Schreiben vom 28. Januar 2019 wies das

Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch ab und forderte den sich seit dem

26. Oktober 2018 illegal hierzulande aufhaltenden A auf, die Schweiz unverzüglich zu verlassen.

Erwägungen

II.

A rekurrierte hiergegen

bei der Sicherheitsdirektion, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom

6.

März 2019 abwies.

III.

A liess am 8. April 2019 beim Verwaltungsgericht

Beschwerde führen mit dem Antrag, unter Entschädigungsfolge sowie Aufhebung des

angefochtenen Entscheids sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen,

eventualiter die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen; zudem liess er

um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung ersuchen sowie darum, es sei

"vorzumerken, dass dem vorliegenden Beschwerdeverfahren"

aufschiebende Wirkung zukomme.

Mit Präsidialverfügung

vom 15. April 2019 wurde das im Armenrechtsgesuch enthaltene Gesuch um

Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit

des Rechtsmittels abgewiesen und A, weil dieser aus rechtskräftig erledigten

Verfahren vor Zürcher Behörden noch Fr. 8'482.85 schuldet, unter Androhen des

Nichteintretens eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung angesetzt, um eine

Kaution von Fr. 2'560.- zu leisten.

A leistete die Kaution nicht. Am letzten Tag der hierfür

gesetzten Frist liess er – unter Einreichung eines am 2. Mai 2019

unterzeichneten Einsatzvertrags – erneut um Befreiung von der Pflicht zur

Leistung eines Kostenvorschusses ersuchen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Beschwerde ist wegen offensichtlicher Unzulässigkeit

im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und

da sie auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG

aufwirft, gerichtsintern durch den Einzelrichter zu erledigen (dazu VGr, 2. November 2017, VB.2017.00344,

E. 1 Abs. 1 mit Hinweis, auch zum Folgenden; Martin Bertschi

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar],

§ 38b N. 7, in Verbindung mit Alain Griffel, VRG-Kommentar,

§ 28a N. 8; Bertschi, § 38b N. 20 ff.). Zusätzlicher

Weiterungen in Anwendung des § 58 Satz 3 sowie der §§ 59 ff. VRG

bedarf es zuvor nicht (vgl. ABl 2009, 801 ff., 972).

Laut § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG

prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen.

Diese ist betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über

Anordnungen einer Verwaltungseinheit dieser Direktion unter anderem auf dem

Gebiet des Ausländerrechts nach §§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19

Abs. 1 litt. a und Abs. 3 Satz 1, 19a sowie 19b Abs. 1

und 2 litt. b Ziff. 1 VRG gegeben.

Unter den weiteren Eintretensvor­aussetzungen interessiert

im Folgenden einzig, wie es sich mit der Kautionsleistung verhalte.

2.

Der Abteilungsvorsitzende hat mit Fug dem mit Beschwerde

gestellten (ersten) Gesuch um Befreiung von der Kosten­vorschusspflicht nach

§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG mit

Präsidialverfügung vom 15. April 2019 nicht stattgegeben; dies gilt

nunmehr auch für das vorliegende (zweite) Gesuch, und dem Beschwerdeführer ist

allgemein unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung zu versagen (siehe VGr,

2.

November 2017, VB.2017.00344, E. 2 Abs. 1).

Die Kautionierung stützt sich samt der Androhung des

Nichteintretens zu Recht auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 15

Abs. 2 Ingress sowie litt. b VRG; sie entspricht im Betrag den bei

einem materiellen Endentscheid zu erwartenden Gerichtskosten und erscheint

bezüglich Frist angemessen (siehe Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 65a

N. 20 in Verbindung mit § 15 N. 5, 7, 9, 21, 23, 27 ff., 39, 42,

46.

ff., 50 und 52 ff.; VGr, 24. November 2014, VB.2014.00525,

E. 3.1, und 2. November 2017, VB.2017.00344, E. 2 Abs. 1).

Die entsprechende Präsidialverfügung wurde dem

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 16. April 2019 zugestellt, die

20-tägige Kautionsfrist endete – unter Berücksichtigung des österlichen

Fristenstillstands – folglich am 20. Mai 2019 (vgl. § 70 VRG in

Verbindung mit §§ 11 Abs. 1 sowie 22 Abs. 2 VRG). Die

Sicherheitsleistung erfolgte jedoch weder bis zu diesem Datum noch später. Der

Beschwerdeführer liess zwar am 20. Mai 2019, mithin am Tag des

Fristablaufs, unter Einreichung eines am 2. Mai 2019 abgeschlossenen (auf

maximal drei Monate) befristeten Einsatzvertrags um Wiedererwägung der

Präsidialverfügung vom 15. April 2019 bzw. Rückkommen auf die

Kautionierung ersuchen: Mit dem eingereichten Vertrag sei nunmehr belegt, dass

er – "zumindest während den nächsten Monaten" – ein Erwerbseinkommen

generieren und es ihm daher möglich sein werde, seine Lebenshaltungskosten

sowie einen Teil derjenigen seiner Familie zu finanzieren; danach werde er

"mit aller Wahrscheinlichkeit weitere Einsätze oder sogar eine

Festanstellung finden". Damit erweise sich die Sachlage als wesentlich

verändert und die Beschwerde – auch mit Blick auf die Voraussetzung von

Art. 44 Abs. 1 lit. c des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20; vgl. Art. 44 lit. c

in der bis Ende 2018 geltenden Fassung [AS 2007 5437 ff., 5449] sowie das

in der Präsidialverfügung vom 15. April 2019 Erwogene) – als nicht (mehr)

offenkundig aussichtslos.

Es ist offenkundig, dass ein Vertrag über einen lediglich

kurzzeitigen Einsatz bei einem Umzugsunternehmen ohne konkrete Aussicht auf ein

längerfristiges Arbeitsverhältnis eine Loslösung von der Sozialhilfe und damit

die Erfüllung der (negativen) Voraussetzung von Art. 44 Abs. 1

lit. c AIG nicht darzutun vermag. Das – trotz dieses Umstands –

eingereichte erneute Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht seitens

der rechtskundigen Vertretung des Beschwerdeführers erweist sich damit als

geradezu rechtsmissbräuchlich. Auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung

des Kostenvorschusses ist unter den vor­-liegenden Umständen zu verzichten

(Plüss, § 15 N. 57), und das Rechtsmittel ist mithin an­-drohungsgemäss

wegen Säumnis des Beschwerdeführers nicht an die Hand zu nehmen (siehe Plüss,

§ 15 N. 58 ff.; VGr, 15. Juni 2015, VB.2014.00519,

E. 2). Mit dem heutigen

Endentscheid erübrigt sich von vornherein auch eine Behandlung des Gesuchs

betreffend aufschiebende Wirkung.

3.

Weil die Ausreisefrist längst abgelaufen ist und der

Beschwerdeführer sich damit rechtswidrig in der Schweiz aufhält, braucht keine

neue Ausreisefrist angesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer ist vielmehr

gehalten, das Land umgehend zu verlassen.

4.

Ausgangsgemäss nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG gilt es, die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und diesem eine

Parteientschädigung zu versagen (dazu Plüss, § 65a N. 20 in

Verbindung mit § 13 N. 65, § 17 N. 29; VGr, 2. Oktober 2017,

VB.2017.00629, E. 4).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 6 des nachstehenden

Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit im Hintergrund ein Anwesenheitsanspruch des

Beschwerdeführers geltend gemacht werden will, ist Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zu erheben

(siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139

I 330 E. 1.1; Daniela Thurnherr in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela

Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],

Bern 2010, Art. 112 N. 39 ff.; Thomas Häberli, Basler

Kommentar, 2018, Art. 83 BGG N. 65 ff.; Hansjörg Seiler in:

derselbe et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015,

Art. 83 N. 25 ff.). Andernfalls steht lediglich die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zu Gebot (Art. 83

lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. zu ihrer hier besonders beschränkten

Reichweite Peter Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Peter Uebersax et al.

[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 373 ff.,

Rz. 9.33; Thurnherr, Art. 112 N. 72–75; Häberli, Art. 83

N. 61; Seiler, Art. 83 N. 24, Art. 115 N. 27); das

trifft insbesondere im Zusammenhang mit dem Wegweisungspunkt zu (Art. 83

lit. c Ziff. 4 BGG; Thurnherr, Art. 112 N. 62; Seiler, Art.

83.

N. 33 ff.; BGr, 3. Mai 2012,2C_911/2011,

E. 1.1 f.).

Das Ergreifen beider Rechtsmittel hätte laut Art. 119

Abs. 1 BGG in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das

Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht bzw. um unentgeltliche

Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.

Mitteilung an …