VB.2019.00231
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00231
23. Januar 2020Deutsch17 min
(URT.2020.21422)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00231
Urteil
der 4. Kammer
vom 23. Januar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, eine 1966 geborene
Staatsangehörige Italiens, reiste am 18. Juni 2012 in die Schweiz ein, wo
ihr gestützt auf ein unbefristetes Anstellungsverhältnis als Küchenhilfe eine
bis zum 17. Juni 2017
gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur (unselbständigen) Erwerbstätigkeit
erteilt wurde.
Mitte Juli 2013 erlitt A einen Unfall und ging seither
keiner Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt mehr nach. Mit Verfügung vom
11. November 2013 stellte ihre Unfallversicherung die Leistungen per
31. Oktober 2013 ein. Ein (erstes) Gesuch um Ausrichtung einer Rente der
Invalidenversicherung (IV) wurde mit Entscheid vom 12. Januar 2017
abgewiesen. Seit Dezember 2013 ist A deshalb auf Sozialhilfe angewiesen.
Mit Verfügung vom 31. August
2017 verweigerte das Migrationsamt A vor diesem Hintergrund die Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und setzte ihr zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 30. September
2017.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies
einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 6. März 2019 in der Hauptsache
ab und setzte A eine neue Ausreisefrist bis 30. April 2019.
III.
Am 8. April 2019 liess A beim Verwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der
Rekursentscheid vom 6. März 2019 und die Verfügung des Migrationsamts vom
31.
August 2017 aufzuheben und sei dieses anzuweisen, ihre
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter die Sache "zu neuer
Entscheidung" an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen; in prozessualer
Hinsicht ersuchte sie zudem um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und
-vertretung sowie darum, "das vorliegende ausländerrechtliche Verfahren zu
sistieren", bis rechtskräftig über ihren – inzwischen erneut
Gegenstand eines sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens bildenden – "Anspruch
[...] auf Ausrichtung einer IV-Rente entschieden worden" sei.
Mit Präsidialverfügung vom 11. April 2019 wurde das
in dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege enthaltene um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht abgewiesen und A wegen ausstehender Verfahrenskosten bei
zürcherischen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden zum Leisten eines
Kostenvorschusses aufgefordert. Dieser Aufforderung kam A – nach der
Gewährung von Ratenzahlungen und entsprechender Erstreckung der Zahlungsfrist
– fristgerecht nach.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 23. April/3. Mai
2019.
ausdrücklich auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt liess sich nicht
vernehmen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich teilte dem
Verwaltungsgericht am 13. Januar 2020 auf schriftliche Nachfrage hin
telefonisch mit, dass ein A betreffendes sozialversicherungsrechtliches
Beschwerdeverfahren bei ihnen hängig sei und mit einem Entscheid frühesten in
zwei bis drei Monaten gerechnet werden könne. Am 10. Januar 2020 reichte der
Rechtsvertreter von A eine Honorarnote ein.
Die Kammer
erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem
Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG,
SR 142.20), wobei hier die bis Ende 2018 geltende Gesetzesfassung
massgebend ist (vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1).
Für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union – wie die
Beschwerdef.rerin – hat das Ausländer- und Integrationsgesetz allerdings
ohnehin nur insoweit Geltung, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA
[SR 0.142.112.681]) keine abweichende Bestimmung oder das Ausländer- und
Integrationsgesetz eine für den betroffenen Ausländer bzw. die betroffene
Ausländerin vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG).
Das Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie
Einführung des freien Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA]) sowie nichterwerbstätige (Art. 1
lit. c FZA) Angehörige eines EU-Mitgliedstaats
und ihre Familienangehörigen (vgl. Art. 3
Anhang I FZA). Entsprechend ist den genannten Personenkategorien im Rahmen
der Voraussetzungen des Anhangs I FZA etwa gestattet, sich – mit
einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der Schweiz aufzuhalten und hier
einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Art. 6 ff.
Anhang I FZA) bzw. im Anschluss an diese gegebenenfalls im Land zu
verbleiben (Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA; vgl. zum Ganzen BGr,
2.
November 2015, 2C_243/2015, E. 2.1 mit Hinweisen).
Sind die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt,
können Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA gemäss Art. 23 Abs. 1 der
Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien
Personenverkehrs (VEP, SR 142.203) widerrufen oder müssen nicht verlängert
werden.
2.2
Vom
Freizügigkeitsabkommen unberührt bleiben nach Art. 22 in Verbindung mit
Art. 12 FZA staatsvertragliche Regelungen, welche einen weitergehenden
Anspruch auf Aufenthalt verschaffen. Eine solche Regelung gelangt hier zur
Anwendung: Gemäss Ziff. 1 Abs. 2 der Erklärung vom 5. Mai 1934
über die Anwendung des Niederlassungs- und Konsularvertrags vom 22. Juli
1868.
zwischen der Schweiz und Italien (Erklärung, SR 0.142.114.541.3) in
Verbindung mit Art. 5 VEP haben italienische Staatsangehörige nämlich
bereits nach fünfjährigem ununterbrochenem und ordnungsgemässem Aufenthalt in
der Schweiz Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, was den
weniger weit gehenden Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in sich schlösse
(VGr, 21. Dezember 2016, VB.2016.00579, E. 3.2 mit Hinweisen).
Die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung steht indes unter dem Vorbehalt, dass kein
Widerrufsgrund gemäss Art. 62 AIG gegeben ist (Art. 34 Abs. 2
lit. b AIG). Diese Bestimmung wird von der Erklärung nicht berührt, denn
diese regelt einzig die notwendige Anwesenheitsdauer, nicht jedoch die weiteren
Voraussetzungen der Bewilligungserteilung (vgl. BGr, 6. August 2015,
2C_1144/2014, E. 4; siehe auch BGr, 24. Juni 2019, 2C_938/2018,
E. 5.2 mit Hinweis).
3.
Nach Art. 23 Abs. 1 VEP und Art. 62
Abs. 1 lit. d AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung unter anderem
widerrufen werden, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht
eingehalten wird. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der
Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder Aufenthaltsbewilligung
verbunden wird (Silvia Hunziker in: Martin Caroni/Thomas Gächter/Daniela
Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],
Bern 2010, Art. 62 N. 43).
Bei Wegfall bzw. Änderung
des ursprünglichen Aufenthaltszwecks ist eine neue Bewilligung erforderlich;
besteht kein Bewilligungsanspruch (so etwa gestützt auf eine [andere]
Bestimmung des Freizügigkeitsabkommens), ist ein behördlicher
Ermessensentscheid vonnöten, mit welchem die Frage der Wegweisung bzw. der
erneuten Bewilligungserteilung geklärt werden muss (Peter Bolzli in: Marc
Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 33 AIG
N. 4).
4.
4.1
Arbeitnehmende,
die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sind und mit einer arbeitgebenden
Person in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens
einem Jahr eingehen, erhalten eine Aufenthaltsbewilligung mit einer
Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis
(Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA, auch zum Folgenden). Die Bewilligung
wird grundsätzlich automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert und darf der
arbeitnehmenden Person nicht allein deshalb entzogen werden, weil diese infolge
von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig oder unfreiwillig
arbeitslos geworden ist und deshalb keine Beschäftigung mehr hat, falls das
zuständige Arbeitsamt dies ordnungsgemäss bestätigt (Art. 6 Abs. 6
Anhang I FZA).
Ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig
erwerbstätige Person verlieren kann eine arbeitnehmende Person dagegen, wenn
sie freiwillig arbeitslos geworden ist oder aufgrund ihres Verhaltens
feststeht, dass für sie keinerlei (ernsthafte) Aussichten mehr darauf bestehen,
in absehbarer Zeit eine andere feste Arbeit zu finden, oder ihr Verhalten
gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss (BGE 141 II 1
Dispositiv
E. 2.2.1). Bei unfreiwillig arbeitslos gewordenen Personen dauert demnach
der Arbeitnehmerstatus fort, bis keinerlei ernsthafte Aussichten auf eine neue
Stelle mehr bestehen. Nach Beendigung eines Dienstverhältnisses mit einer Dauer
von weniger als einem Jahr besteht in diesem Sinn während eines angemessenen
Zeitraums von bis zu 6 Monaten ein Aufenthaltsanspruch, um von
Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen und "die erforderlichen Massnahmen für
eine Einstellung zu treffen" (BGE 141 II 1 E. 2.2.2); hatte die
vorangegangene Beschäftigung länger gedauert, kann auch eine längere Frist für
die Stellensuche geboten sein. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht
hierbei davon aus, dass die Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach
18 Monaten (BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.3) bzw.
2 Jahren (BGr, 25. November 2013, 2C_1060/2013, E. 3.2)
unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren geht (vgl. auch Benedikt Pirker, Zum
Verlust der Arbeitnehmereigenschaft im Freizügigkeitsabkommen, AJP 2014
S. 1217 ff., S. 1221 f. mit Hinweisen). In diesem Sinn
bestimmt der hier allerdings noch nicht anwendbare Art. 61a Abs. 4
AIG nunmehr, dass bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach einer Anstellung von
mehr als 12 Monaten die Aufenthaltsbewilligung frühestens nach 6 Monaten
und spätestens mit dem Ende des Anspruchs auf Leistungen der
Arbeitslosenversicherung erlischt.
Wird die (unselbständige) Erwerbstätigkeit zufolge dauernder
Arbeitsunfähigkeit aufgegeben, kann sich die betroffene arbeitnehmende Person
darüber hinaus auf ein Verbleiberecht nach Art. 4 Abs. 2
Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung
Nr. 1251/70/EWG (ABl. 1970 L 142 vom 30. Juni 1970,
S. 24 ff.) berufen, wenn sie sich "seit mindestens zwei Jahren
im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat"
(Satz 1) oder "die dauernde Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall
oder Berufskrankheit eintritt, auf Grund derer ein Anspruch auf Rente entsteht,
die ganz oder teilweise zu Lasten eines Trägers dieses Mitgliedstaats
geht" (Satz 2). Diesfalls behält die betroffene ausländische Person
ihre als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer erworbenen Rechte und hat
insbesondere auch weiterhin einen Anspruch auf Sozialhilfe sowie Ergänzungsleistungen
(BGE 141 II 1 E. 4.1). Dahinter steht die Überlegung, dass aus dem Erwerbsleben
tretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ihrem gewohnten Lebensumfeld
bleiben können sollen. Die Berufung auf Art. 4 Anhang I FZA setzt
daher eine vorgängige Arbeitnehmereigenschaft voraus (vgl. zum Ganzen BGr,
13. November 2017, 2C_1034/2016, E. 2.2 mit Hinweisen). Zudem ist
erforderlich, dass die arbeitnehmende Person die Beschäftigung im Lohn- oder
Gehaltsverhältnis gerade aufgrund der dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgegeben
hat (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.3.2). Als dauerhaft arbeitsunfähig
einzustufen ist eine ausländische Person allerdings erst, wenn sie aus
gesundheitlichen Gründen nicht nur an der (weiteren) Ausübung ihrer bisherigen
Beschäftigung gehindert ist, sondern auch keiner (zumutbaren) angepassten
Tätigkeit mehr nachgehen kann; beschränkt sich die Arbeitsunfähigkeit lediglich
auf den angestammten Beruf, besteht mit anderen Worten kein Anspruch auf
weiteren Aufenthalt (BGr, 12. November 2019, 2C_134/2019, E. 4.6 [zur
Publikation vorgesehen]). Diesbezüglich vermag der Rentenbescheid der
zuständigen IV-Stelle regelmässig wertvolle Hinweise zu liefern (vgl. dazu BGr,
8. Juli 2014, 2C_1102/2013, E. 4.4 mit Hinweisen), weshalb die
Migrationsbehörden diesen grundsätzlich abzuwarten haben, bevor sie über das
Bestehen eines Verbleiberechts nach Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA
in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung
Nr. 1251/70/EWG befinden (BGE 141 II 1 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
4.2 Die Beschwerdeführerin
trat auf Anfang Juli 2012 eine unbefristete Anstellung als Küchen- bzw.
"Koch-Hilfe" bei einem Gastronomiebetrieb in C an, worauf ihr der
Beschwerdegegner am 24. Juli 2012 eine bis am 17. Juni 2017 gültige
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilte.
Ein knappes Jahr nach der Bewilligungserteilung, Mitte Juli 2013, stürzte die
Beschwerdeführerin am Arbeitsplatz eine Treppe hinab und verletzte sich an
Steissbein und Rücken. Seither befindet sie sich in medizinischer Behandlung.
Ihr bisheriges Anstellungsverhältnis als Küchenhilfe wurde (offenbar) infolge
des Sturzes aufgelöst, und ihr wurden vorübergehend Taggelder der
Unfallversicherung ausgerichtet; auf Ende Oktober 2013 wurden die
Versicherungsleistungen jedoch eingestellt, da eine vertrauensärztliche
Untersuchung der Beschwerdeführerin ergeben hatte, dass "rein aufgrund der
Unfallfolgen keine Arbeitsunfähigkeit mehr" bestehe. Im März 2014 ersuchte
die Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer IV-Rente, welches Gesuch nach einer
(ersten) im April 2014 vorgenommenen medizinischen Begutachtung von ihr im
Oktober 2014 vorbescheidsweise abgewiesen wurde, weil der Grundsatz
"Eingliederung vor Rente" nicht eingehalten worden sei. Einen im
Anschluss an den negativen Vorbescheid von der zuständigen IV-Stelle der
Sozialversicherungsanstalt (SVA) Zürich unternommenen Versuch der
Arbeitsvermittlung musste die Beschwerdeführerin dann allerdings im Frühjahr
2015 aus – wie sie sagt – gesundheitlichen Gründen abbrechen
("Diese [die beruflichen Massnahmen] wurden mit Mitteilung vom 15. März
2015 abgeschlossen, da Sie sich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage
fühlten, eine Arbeit zu suchen."). Die Beschwerdeführerin klagte damals
gegenüber den behandelnden Ärzten über ein brennendes Gefühl im unteren Rücken
mit Ausstrahlung in die Beine und progressiven sensomotorischen Ausfällen im
rechten Bein, weshalb sie sich im September 2015 einer Rückenoperation
unterzog. Im Anschluss an diesen medizinischen Eingriff wurde die
Beschwerdeführerin ein zweites Mal medizinisch begutachtet, worauf die
zuständige IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Januar 2017 feststellte, die
"neusten medizinischen Abklärungen" hätten ergeben, dass bei der
Beschwerdeführerin seit dem Unfalldatum eine gewisse Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit vorliege und ihr die bisherige Tätigkeit in der Gastronomie
nur noch zu 80 % zumutbar sei; in einer angepassten, wechselbelasteten
Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Lasten bestehe jedoch keine
Einschränkung, folglich könne sie ein Einkommen erzielen, welches keine
IV-Rente auslöse. Das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin wurde
dementsprechend abgewiesen.
Eigenen Angaben zufolge
verschlechterte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in der Folge
"[b]ereits kurz nach dem IV-Entscheid [...] erheblich". So habe sie
namentlich an massiven Beschwerden in den Beinen gelitten. Am 26. April
2017 wurde sie deshalb erneut am Rücken operiert und eine Spondylodese
(Wirbelkörperverblockung bzw. -versteifung) durchgeführt. Laut der behandelnden
Ärztin der Beschwerdeführerin verlief die Operation komplikationslos, die
Beschwerdeführerin klagte danach jedoch unverändert bzw. sogar zunehmend über
Schmerzen und weitere Beschwerden (insbesondere Kraftlosigkeit) im Bereich der
Lendenwirbelsäule und den Beinen. Vor diesem Hintergrund ersuchte sie die SVA
Zürich im Oktober 2017 um neuerliche Prüfung ihres IV-Rentenanspruchs. Das
Gesuch wurde am 26. November 2018 vorbescheidsweise und am
27. Februar 2019 definitiv abgewiesen. Der definitive Rentenbescheid
stützt sich dabei auf ein – nach einer weiteren medizinischen Begutachtung
der Beschwerdeführerin Anfang September 2018 – erstelltes Gutachten einer
medizinischen Abklärungsstelle vom 6. November 2018, wonach sich die
gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin seit dem Eingriff im April
2017 zwar verschlechtert habe und sie ihrer bisherigen Tätigkeit in der Küche
nicht mehr "ohne weiteres" nachgehen könne, ihre Arbeitsfähigkeit für
eine adaptierte Tätigkeit jedoch jedenfalls seit Januar 2018 wieder voll
gegeben sei.
4.3 Nachdem
die Beschwerdeführerin – wie aufgezeigt – seit Juli 2013 keiner bzw.
jedenfalls keiner massgeblichen Erwerbstätigkeit mehr nachging (vgl. BGr,
10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.2, wonach die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm
nicht geeignet ist, die Arbeitnehmereigenschaft der betroffenen Person zu
begründen bzw. fortdauern zu lassen) und ihren Lebensunterhalt im Wesentlichen
mit Leistungen der Sozialhilfe bestritt, hat sie ihren (ursprünglichen)
freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person nach
Art. 1 lit. a FZA in Verbindung mit Art. 6 Anhang I FZA
längst verloren. Eine – bzw. die hier im Raum stehende – Bewilligungsverlängerung
gestützt auf diese Bestimmung(en) kommt deshalb nicht infrage. Mit Blick auf
ihre Fürsorgeabhängigkeit ebenfalls ausser Betracht fällt sodann eine freizügigkeitsrechtliche
Bewilligung als Nichterwerbstätige im Sinn von Art. 2 Abs. 2
Anhang I FZA (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA
in Verbindung mit Art. 16 VEP; BGE 142 II 35 E. 5.1, 135 II 265
E. 3.3–7; Marc Spescha, in: derselbe et al., Art. 24 FZA N. 3).
Dem tritt auch die Beschwerdeführerin nicht entgegen. Sie
macht jedoch geltend, dass ihr ein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I
FZA in der Schweiz zukomme. Auf Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in
Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 der Verordnung
Nr. 1251/70/EWG vermag sie sich indes von vornherein nicht zu berufen,
weil sie sich im Zeitpunkt ihres Unfalls noch keine zwei Jahre in der Schweiz
aufgehalten hatte. Mit Verfügung vom 11. November 2013 stellte die zuständige
Unfallversicherung zudem ihre Leistungen ein, weil der Treppensturz der
Beschwerdeführerin bloss zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines
degenerativen Vorzustands geführt habe und dieser bereits drei Monate nach dem
Unfallereignis wieder erreicht gewesen sei. Die Verfügung erwuchs unangefochten
in Rechtskraft; die Beschwerdeführerin räumt denn auch selbst ein, dass sich
ihr Zustand erst nach ihrer Operation wesentlich verschlechtert habe. Selbst
wenn die hängige sozialversicherungsrechtliche Beschwerde der
Beschwerdeführerin gutgeheissen würde und sie heute als dauernd arbeitsunfähig
im freizügigkeitsrechtlichen Sinn einzustufen wäre, liesse sich ihre
Arbeitsunfähigkeit daher nicht auf den im Juli 2013 am Arbeitsplatz erlittenen
Unfall zurückführen; der Beschwerdeführerin würde mithin so oder anders keine
Rente infolge eines Arbeitsunfalls zugesprochen werden, sondern – wenn
überhaupt – eine solche wegen eines auf krankhafte oder degenerative
Faktoren zurückführenden Gesundheitsschadens. Damit sind auch die
Voraussetzungen des zweiten Satzes von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung
Nr. 1251/70/EWG nicht erfüllt. Dem Antrag auf Verfahrenssistierung braucht
mangels Relevanz des zweiten IV-Entscheids nicht stattgegeben zu werden.
4.4 Die
Beschwerdeführerin vermag demnach aus den Bestimmungen des
Freizügigkeitsabkommens keinen weiteren Anwesenheitsanspruch mehr abzuleiten.
Da ihr auch das Ausländer- und Integrationsgesetz keinen solchen vermittelt,
kann ihr die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung daher trotz Anwendbarkeit
von Ziff. 1 Abs. 2 der Erklärung gestützt auf Art. 62
Abs. 1 lit. d AIG verwehrt werden.
5.
5.1 Die
Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. die Nichtverlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung ist allerdings auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds
nur zulässig, wenn sich dies als verhältnismässig erweist. Im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen Interessen an
einer Wegweisung und die persönlichen Verhältnisse der ausländischen Person
sowie der Grad ihrer Integration zu berücksichtigen (Art. 96 AIG
[AS 2007 5437 ff., 5469]).
5.2 Die
Beschwerdeführerin reiste erst im Alter von knapp 46 Jahren in die Schweiz
ein und hält sich seit 7 ½ Jahren hier auf. Mit ihrem Heimatland, in dem
sie den grössten Teil ihres Lebens verbrachte, sollte sie insofern noch
genügend vertraut sein, um sich wieder eingliedern zu können, zumal sie regelmässig
zu Besuchszwecken dorthin zurückkehrte (zuletzt im Mai 2018) und zumindest
einer ihrer drei Söhne sowie weitere Verwandte von ihr heute noch dort leben.
Der gegenwärtige Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin steht einer solchen
Reintegration dabei nicht (massgeblich) entgegen, zumal weder ersichtlich noch
(substanziiert) dargetan ist, weshalb sich ihre Leiden nicht auch in der Heimat
behandeln lassen sollten (vgl. statt vieler BVGr, 21. November 2016,
E-4969/2016, wonach Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur
verfüge; ferner BVGr, 7. April 2011, D-1876/2011, E. 7.4.7).
In der Schweiz hat sich die Beschwerdeführerin dagegen nur
ungenügend integriert. Sie war zuletzt im Juli 2013 erwerbstätig, lebt seit
Jahren von der Sozialhilfe, spricht praktisch kein Wort Deutsch und wurde im
Juli 2015 wegen mehrfacher Vergehen gegen das und Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen
zu je Fr. 50.- verurteilt, nachdem sie ungefähr 20 Gramm Kokain unbekannten
Reinheitsgrads zum Verkauf erstanden und zugegeben hatte, seit Jahren mehr oder
weniger regelmässig Cannabis zu konsumieren.
5.3 Insgesamt
sind keine Gründe ersichtlich, welche hier gegen eine Wegweisung sprechen
könnten. Die Nichtverlängerung des bewilligten Aufenthalts der
Beschwerdeführerin erweist sich damit auch als verhältnismässig. Ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG ist schliesslich ebenfalls nicht ersichtlich.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser
keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
7.2 Die
Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf
Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf
Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).
Nach dem vorgängig Ausgeführten und mit Blick insbesondere
auf die (ärztlich nachgewiesenen) Folgen des Unfalls der Beschwerdeführerin im
Jahr 2013, ihre seitherige Erwerbslosigkeit und ihre langjährige
Sozialhilfeabhängigkeit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos,
weshalb das Armenrechtsgesuch abzuweisen ist.
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an …