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Entscheid

VB.2019.00231

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00231

23. Januar 2020Deutsch17 min

(URT.2020.21422)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2019.00231

Urteil

der 4. Kammer

vom 23. Januar 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, eine 1966 geborene

Staatsangehörige Italiens, reiste am 18. Juni 2012 in die Schweiz ein, wo

ihr gestützt auf ein unbefristetes Anstellungsverhältnis als Küchenhilfe eine

bis zum 17. Juni 2017

gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur (unselbständigen) Erwerbstätigkeit

erteilt wurde.

Mitte Juli 2013 erlitt A einen Unfall und ging seither

keiner Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt mehr nach. Mit Verfügung vom

11. November 2013 stellte ihre Unfallversicherung die Leistungen per

31. Oktober 2013 ein. Ein (erstes) Gesuch um Ausrichtung einer Rente der

Invalidenversicherung (IV) wurde mit Entscheid vom 12. Januar 2017

abgewiesen. Seit Dezember 2013 ist A deshalb auf Sozialhilfe angewiesen.

Mit Verfügung vom 31. August

2017 verweigerte das Migrationsamt A vor diesem Hintergrund die Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und setzte ihr zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 30. September

2017.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies

einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 6. März 2019 in der Hauptsache

ab und setzte A eine neue Ausreisefrist bis 30. April 2019.

III.

Am 8. April 2019 liess A beim Verwaltungsgericht

Beschwerde erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der

Rekursentscheid vom 6. März 2019 und die Verfügung des Migrationsamts vom

31.

August 2017 aufzuheben und sei dieses anzuweisen, ihre

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter die Sache "zu neuer

Entscheidung" an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen; in prozessualer

Hinsicht ersuchte sie zudem um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und

-vertretung sowie darum, "das vorliegende ausländerrechtliche Verfahren zu

sistieren", bis rechtskräftig über ihren – inzwischen erneut

Gegenstand eines sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens bildenden – "Anspruch

[...] auf Ausrichtung einer IV-Rente entschieden worden" sei.

Mit Präsidialverfügung vom 11. April 2019 wurde das

in dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege enthaltene um Befreiung von der

Kostenvorschusspflicht abgewiesen und A wegen ausstehender Verfahrenskosten bei

zürcherischen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden zum Leisten eines

Kostenvorschusses aufgefordert. Dieser Aufforderung kam A – nach der

Gewährung von Ratenzahlungen und entsprechender Erstreckung der Zahlungsfrist

– fristgerecht nach.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 23. April/3. Mai

2019.

ausdrücklich auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt liess sich nicht

vernehmen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich teilte dem

Verwaltungsgericht am 13. Januar 2020 auf schriftliche Nachfrage hin

telefonisch mit, dass ein A betreffendes sozialversicherungsrechtliches

Beschwerdeverfahren bei ihnen hängig sei und mit einem Entscheid frühesten in

zwei bis drei Monaten gerechnet werden könne. Am 10. Januar 2020 reichte der

Rechtsvertreter von A eine Honorarnote ein.

Die Kammer

erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die weiteren

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem

Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG,

SR 142.20), wobei hier die bis Ende 2018 geltende Gesetzesfassung

massgebend ist (vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1).

Für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union – wie die

Beschwerdef.rerin – hat das Ausländer- und Integrationsgesetz allerdings

ohnehin nur insoweit Geltung, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten

andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA

[SR 0.142.112.681]) keine abweichende Bestimmung oder das Ausländer- und

Integrationsgesetz eine für den betroffenen Ausländer bzw. die betroffene

Ausländerin vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG).

Das Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie

Einführung des freien Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und

Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA]) sowie nichterwerbstätige (Art. 1

lit. c FZA) Angehörige eines EU-Mitgliedstaats

und ihre Familienangehörigen (vgl. Art. 3

Anhang I FZA). Entsprechend ist den genannten Personenkategorien im Rahmen

der Voraussetzungen des Anhangs I FZA etwa gestattet, sich – mit

einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der Schweiz aufzuhalten und hier

einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Art. 6 ff.

Anhang I FZA) bzw. im Anschluss an diese gegebenenfalls im Land zu

verbleiben (Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA; vgl. zum Ganzen BGr,

2.

November 2015, 2C_243/2015, E. 2.1 mit Hinweisen).

Sind die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt,

können Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA gemäss Art. 23 Abs. 1 der

Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien

Personenverkehrs (VEP, SR 142.203) widerrufen oder müssen nicht verlängert

werden.

2.2

Vom

Freizügigkeitsabkommen unberührt bleiben nach Art. 22 in Verbindung mit

Art. 12 FZA staatsvertragliche Regelungen, welche einen weitergehenden

Anspruch auf Aufenthalt verschaffen. Eine solche Regelung gelangt hier zur

Anwendung: Gemäss Ziff. 1 Abs. 2 der Erklärung vom 5. Mai 1934

über die Anwendung des Niederlassungs- und Konsularvertrags vom 22. Juli

1868.

zwischen der Schweiz und Italien (Erklärung, SR 0.142.114.541.3) in

Verbindung mit Art. 5 VEP haben italienische Staatsangehörige nämlich

bereits nach fünfjährigem ununterbrochenem und ordnungsgemässem Aufenthalt in

der Schweiz Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, was den

weniger weit gehenden Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in sich schlösse

(VGr, 21. Dezember 2016, VB.2016.00579, E. 3.2 mit Hinweisen).

Die Erteilung der

Niederlassungsbewilligung steht indes unter dem Vorbehalt, dass kein

Widerrufsgrund gemäss Art. 62 AIG gegeben ist (Art. 34 Abs. 2

lit. b AIG). Diese Bestimmung wird von der Erklärung nicht berührt, denn

diese regelt einzig die notwendige Anwesenheitsdauer, nicht jedoch die weiteren

Voraussetzungen der Bewilligungserteilung (vgl. BGr, 6. August 2015,

2C_1144/2014, E. 4; siehe auch BGr, 24. Juni 2019, 2C_938/2018,

E. 5.2 mit Hinweis).

3.

Nach Art. 23 Abs. 1 VEP und Art. 62

Abs. 1 lit. d AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung unter anderem

widerrufen werden, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht

eingehalten wird. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der

Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder Aufenthaltsbewilligung

verbunden wird (Silvia Hunziker in: Martin Caroni/Thomas Gächter/Daniela

Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],

Bern 2010, Art. 62 N. 43).

Bei Wegfall bzw. Änderung

des ursprünglichen Aufenthaltszwecks ist eine neue Bewilligung erforderlich;

besteht kein Bewilligungsanspruch (so etwa gestützt auf eine [andere]

Bestimmung des Freizügigkeitsabkommens), ist ein behördlicher

Ermessensentscheid vonnöten, mit welchem die Frage der Wegweisung bzw. der

erneuten Bewilligungserteilung geklärt werden muss (Peter Bolzli in: Marc

Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 33 AIG

N. 4).

4.

4.1

Arbeitnehmende,

die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sind und mit einer arbeitgebenden

Person in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens

einem Jahr eingehen, erhalten eine Aufenthaltsbewilligung mit einer

Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis

(Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA, auch zum Folgenden). Die Bewilligung

wird grundsätzlich automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert und darf der

arbeitnehmenden Person nicht allein deshalb entzogen werden, weil diese infolge

von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig oder unfreiwillig

arbeitslos geworden ist und deshalb keine Beschäftigung mehr hat, falls das

zuständige Arbeitsamt dies ordnungsgemäss bestätigt (Art. 6 Abs. 6

Anhang I FZA).

Ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig

erwerbstätige Person verlieren kann eine arbeitnehmende Person dagegen, wenn

sie freiwillig arbeitslos geworden ist oder aufgrund ihres Verhaltens

feststeht, dass für sie keinerlei (ernsthafte) Aussichten mehr darauf bestehen,

in absehbarer Zeit eine andere feste Arbeit zu finden, oder ihr Verhalten

gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss (BGE 141 II 1

Dispositiv

E. 2.2.1). Bei unfreiwillig arbeitslos gewordenen Personen dauert demnach

der Arbeitnehmerstatus fort, bis keinerlei ernsthafte Aussichten auf eine neue

Stelle mehr bestehen. Nach Beendigung eines Dienstverhältnisses mit einer Dauer

von weniger als einem Jahr besteht in diesem Sinn während eines angemessenen

Zeitraums von bis zu 6 Monaten ein Aufenthaltsanspruch, um von

Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen und "die erforderlichen Massnahmen für

eine Einstellung zu treffen" (BGE 141 II 1 E. 2.2.2); hatte die

vorangegangene Beschäftigung länger gedauert, kann auch eine längere Frist für

die Stellensuche geboten sein. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht

hierbei davon aus, dass die Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach

18 Monaten (BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.3) bzw.

2 Jahren (BGr, 25. November 2013, 2C_1060/2013, E. 3.2)

unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren geht (vgl. auch Benedikt Pirker, Zum

Verlust der Arbeitnehmereigenschaft im Freizügigkeitsabkommen, AJP 2014

S. 1217 ff., S. 1221 f. mit Hinweisen). In diesem Sinn

bestimmt der hier allerdings noch nicht anwendbare Art. 61a Abs. 4

AIG nunmehr, dass bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach einer Anstellung von

mehr als 12 Monaten die Aufenthaltsbewilligung frühestens nach 6 Monaten

und spätestens mit dem Ende des Anspruchs auf Leistungen der

Arbeitslosenversicherung erlischt.

Wird die (unselbständige) Erwerbstätigkeit zufolge dauernder

Arbeitsunfähigkeit aufgegeben, kann sich die betroffene arbeitnehmende Person

darüber hinaus auf ein Verbleiberecht nach Art. 4 Abs. 2

Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung

Nr. 1251/70/EWG (ABl. 1970 L 142 vom 30. Juni 1970,

S. 24 ff.) berufen, wenn sie sich "seit mindestens zwei Jahren

im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat"

(Satz 1) oder "die dauernde Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall

oder Berufskrankheit eintritt, auf Grund derer ein Anspruch auf Rente entsteht,

die ganz oder teilweise zu Lasten eines Trägers dieses Mitgliedstaats

geht" (Satz 2). Diesfalls behält die betroffene ausländische Person

ihre als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer erworbenen Rechte und hat

insbesondere auch weiterhin einen Anspruch auf Sozialhilfe sowie Ergänzungsleistungen

(BGE 141 II 1 E. 4.1). Dahinter steht die Überlegung, dass aus dem Erwerbsleben

tretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ihrem gewohnten Lebensumfeld

bleiben können sollen. Die Berufung auf Art. 4 Anhang I FZA setzt

daher eine vorgängige Arbeitnehmereigenschaft voraus (vgl. zum Ganzen BGr,

13. November 2017, 2C_1034/2016, E. 2.2 mit Hinweisen). Zudem ist

erforderlich, dass die arbeitnehmende Person die Beschäftigung im Lohn- oder

Gehaltsverhältnis gerade aufgrund der dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgegeben

hat (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.3.2). Als dauerhaft arbeitsunfähig

einzustufen ist eine ausländische Person allerdings erst, wenn sie aus

gesundheitlichen Gründen nicht nur an der (weiteren) Ausübung ihrer bisherigen

Beschäftigung gehindert ist, sondern auch keiner (zumutbaren) angepassten

Tätigkeit mehr nachgehen kann; beschränkt sich die Arbeitsunfähigkeit lediglich

auf den angestammten Beruf, besteht mit anderen Worten kein Anspruch auf

weiteren Aufenthalt (BGr, 12. November 2019, 2C_134/2019, E. 4.6 [zur

Publikation vorgesehen]). Diesbezüglich vermag der Rentenbescheid der

zuständigen IV-Stelle regelmässig wertvolle Hinweise zu liefern (vgl. dazu BGr,

8. Juli 2014, 2C_1102/2013, E. 4.4 mit Hinweisen), weshalb die

Migrationsbehörden diesen grundsätzlich abzuwarten haben, bevor sie über das

Bestehen eines Verbleiberechts nach Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA

in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung

Nr. 1251/70/EWG befinden (BGE 141 II 1 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

4.2 Die Beschwerdeführerin

trat auf Anfang Juli 2012 eine unbefristete Anstellung als Küchen- bzw.

"Koch-Hilfe" bei einem Gastronomiebetrieb in C an, worauf ihr der

Beschwerdegegner am 24. Juli 2012 eine bis am 17. Juni 2017 gültige

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilte.

Ein knappes Jahr nach der Bewilligungserteilung, Mitte Juli 2013, stürzte die

Beschwerdeführerin am Arbeitsplatz eine Treppe hinab und verletzte sich an

Steissbein und Rücken. Seither befindet sie sich in medizinischer Behandlung.

Ihr bisheriges Anstellungsverhältnis als Küchenhilfe wurde (offenbar) infolge

des Sturzes aufgelöst, und ihr wurden vorübergehend Taggelder der

Unfallversicherung ausgerichtet; auf Ende Oktober 2013 wurden die

Versicherungsleistungen jedoch eingestellt, da eine vertrauensärztliche

Untersuchung der Beschwerdeführerin ergeben hatte, dass "rein aufgrund der

Unfallfolgen keine Arbeitsunfähigkeit mehr" bestehe. Im März 2014 ersuchte

die Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer IV-Rente, welches Gesuch nach einer

(ersten) im April 2014 vorgenommenen medizinischen Begutachtung von ihr im

Oktober 2014 vorbescheidsweise abgewiesen wurde, weil der Grundsatz

"Eingliederung vor Rente" nicht eingehalten worden sei. Einen im

Anschluss an den negativen Vorbescheid von der zuständigen IV-Stelle der

Sozialversicherungsanstalt (SVA) Zürich unternommenen Versuch der

Arbeitsvermittlung musste die Beschwerdeführerin dann allerdings im Frühjahr

2015 aus – wie sie sagt – gesundheitlichen Gründen abbrechen

("Diese [die beruflichen Massnahmen] wurden mit Mitteilung vom 15. März

2015 abgeschlossen, da Sie sich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage

fühlten, eine Arbeit zu suchen."). Die Beschwerdeführerin klagte damals

gegenüber den behandelnden Ärzten über ein brennendes Gefühl im unteren Rücken

mit Ausstrahlung in die Beine und progressiven sensomotorischen Ausfällen im

rechten Bein, weshalb sie sich im September 2015 einer Rückenoperation

unterzog. Im Anschluss an diesen medizinischen Eingriff wurde die

Beschwerdeführerin ein zweites Mal medizinisch begutachtet, worauf die

zuständige IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Januar 2017 feststellte, die

"neusten medizinischen Abklärungen" hätten ergeben, dass bei der

Beschwerdeführerin seit dem Unfalldatum eine gewisse Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit vorliege und ihr die bisherige Tätigkeit in der Gastronomie

nur noch zu 80 % zumutbar sei; in einer angepassten, wechselbelasteten

Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Lasten bestehe jedoch keine

Einschränkung, folglich könne sie ein Einkommen erzielen, welches keine

IV-Rente auslöse. Das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin wurde

dementsprechend abgewiesen.

Eigenen Angaben zufolge

verschlechterte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in der Folge

"[b]ereits kurz nach dem IV-Entscheid [...] erheblich". So habe sie

namentlich an massiven Beschwerden in den Beinen gelitten. Am 26. April

2017 wurde sie deshalb erneut am Rücken operiert und eine Spondylodese

(Wirbelkörperverblockung bzw. -versteifung) durchgeführt. Laut der behandelnden

Ärztin der Beschwerdeführerin verlief die Operation komplikationslos, die

Beschwerdeführerin klagte danach jedoch unverändert bzw. sogar zunehmend über

Schmerzen und weitere Beschwerden (insbesondere Kraftlosigkeit) im Bereich der

Lendenwirbelsäule und den Beinen. Vor diesem Hintergrund ersuchte sie die SVA

Zürich im Oktober 2017 um neuerliche Prüfung ihres IV-Rentenanspruchs. Das

Gesuch wurde am 26. November 2018 vorbescheidsweise und am

27. Februar 2019 definitiv abgewiesen. Der definitive Rentenbescheid

stützt sich dabei auf ein – nach einer weiteren medizinischen Begutachtung

der Beschwerdeführerin Anfang September 2018 – erstelltes Gutachten einer

medizinischen Abklärungsstelle vom 6. November 2018, wonach sich die

gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin seit dem Eingriff im April

2017 zwar verschlechtert habe und sie ihrer bisherigen Tätigkeit in der Küche

nicht mehr "ohne weiteres" nachgehen könne, ihre Arbeitsfähigkeit für

eine adaptierte Tätigkeit jedoch jedenfalls seit Januar 2018 wieder voll

gegeben sei.

4.3 Nachdem

die Beschwerdeführerin – wie aufgezeigt – seit Juli 2013 keiner bzw.

jedenfalls keiner massgeblichen Erwerbstätigkeit mehr nachging (vgl. BGr,

10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.2, wonach die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm

nicht geeignet ist, die Arbeitnehmereigenschaft der betroffenen Person zu

begründen bzw. fortdauern zu lassen) und ihren Lebensunterhalt im Wesentlichen

mit Leistungen der Sozialhilfe bestritt, hat sie ihren (ursprünglichen)

freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person nach

Art. 1 lit. a FZA in Verbindung mit Art. 6 Anhang I FZA

längst verloren. Eine – bzw. die hier im Raum stehende – Bewilligungsverlängerung

gestützt auf diese Bestimmung(en) kommt deshalb nicht infrage. Mit Blick auf

ihre Fürsorgeabhängigkeit ebenfalls ausser Betracht fällt sodann eine freizügigkeitsrechtliche

Bewilligung als Nichterwerbstätige im Sinn von Art. 2 Abs. 2

Anhang I FZA (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA

in Verbindung mit Art. 16 VEP; BGE 142 II 35 E. 5.1, 135 II 265

E. 3.3–7; Marc Spescha, in: derselbe et al., Art. 24 FZA N. 3).

Dem tritt auch die Beschwerdeführerin nicht entgegen. Sie

macht jedoch geltend, dass ihr ein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I

FZA in der Schweiz zukomme. Auf Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in

Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 der Verordnung

Nr. 1251/70/EWG vermag sie sich indes von vornherein nicht zu berufen,

weil sie sich im Zeitpunkt ihres Unfalls noch keine zwei Jahre in der Schweiz

aufgehalten hatte. Mit Verfügung vom 11. November 2013 stellte die zuständige

Unfallversicherung zudem ihre Leistungen ein, weil der Treppensturz der

Beschwerdeführerin bloss zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines

degenerativen Vorzustands geführt habe und dieser bereits drei Monate nach dem

Unfallereignis wieder erreicht gewesen sei. Die Verfügung erwuchs unangefochten

in Rechtskraft; die Beschwerdeführerin räumt denn auch selbst ein, dass sich

ihr Zustand erst nach ihrer Operation wesentlich verschlechtert habe. Selbst

wenn die hängige sozialversicherungsrechtliche Beschwerde der

Beschwerdeführerin gutgeheissen würde und sie heute als dauernd arbeitsunfähig

im freizügigkeitsrechtlichen Sinn einzustufen wäre, liesse sich ihre

Arbeitsunfähigkeit daher nicht auf den im Juli 2013 am Arbeitsplatz erlittenen

Unfall zurückführen; der Beschwerdeführerin würde mithin so oder anders keine

Rente infolge eines Arbeitsunfalls zugesprochen werden, sondern – wenn

überhaupt – eine solche wegen eines auf krankhafte oder degenerative

Faktoren zurückführenden Gesundheitsschadens. Damit sind auch die

Voraussetzungen des zweiten Satzes von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung

Nr. 1251/70/EWG nicht erfüllt. Dem Antrag auf Verfahrenssistierung braucht

mangels Relevanz des zweiten IV-Entscheids nicht stattgegeben zu werden.

4.4 Die

Beschwerdeführerin vermag demnach aus den Bestimmungen des

Freizügigkeitsabkommens keinen weiteren Anwesenheitsanspruch mehr abzuleiten.

Da ihr auch das Ausländer- und Integrationsgesetz keinen solchen vermittelt,

kann ihr die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung daher trotz Anwendbarkeit

von Ziff. 1 Abs. 2 der Erklärung gestützt auf Art. 62

Abs. 1 lit. d AIG verwehrt werden.

5.

5.1 Die

Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. die Nichtverlängerung einer

Aufenthaltsbewilligung ist allerdings auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds

nur zulässig, wenn sich dies als verhältnismässig erweist. Im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen Interessen an

einer Wegweisung und die persönlichen Verhältnisse der ausländischen Person

sowie der Grad ihrer Integration zu berücksichtigen (Art. 96 AIG

[AS 2007 5437 ff., 5469]).

5.2 Die

Beschwerdeführerin reiste erst im Alter von knapp 46 Jahren in die Schweiz

ein und hält sich seit 7 ½ Jahren hier auf. Mit ihrem Heimatland, in dem

sie den grössten Teil ihres Lebens verbrachte, sollte sie insofern noch

genügend vertraut sein, um sich wieder eingliedern zu können, zumal sie regelmässig

zu Besuchszwecken dorthin zurückkehrte (zuletzt im Mai 2018) und zumindest

einer ihrer drei Söhne sowie weitere Verwandte von ihr heute noch dort leben.

Der gegenwärtige Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin steht einer solchen

Reintegration dabei nicht (massgeblich) entgegen, zumal weder ersichtlich noch

(substanziiert) dargetan ist, weshalb sich ihre Leiden nicht auch in der Heimat

behandeln lassen sollten (vgl. statt vieler BVGr, 21. November 2016,

E-4969/2016, wonach Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur

verfüge; ferner BVGr, 7. April 2011, D-1876/2011, E. 7.4.7).

In der Schweiz hat sich die Beschwerdeführerin dagegen nur

ungenügend integriert. Sie war zuletzt im Juli 2013 erwerbstätig, lebt seit

Jahren von der Sozialhilfe, spricht praktisch kein Wort Deutsch und wurde im

Juli 2015 wegen mehrfacher Vergehen gegen das und Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen

zu je Fr. 50.- verurteilt, nachdem sie ungefähr 20 Gramm Kokain unbekannten

Reinheitsgrads zum Verkauf erstanden und zugegeben hatte, seit Jahren mehr oder

weniger regelmässig Cannabis zu konsumieren.

5.3 Insgesamt

sind keine Gründe ersichtlich, welche hier gegen eine Wegweisung sprechen

könnten. Die Nichtverlängerung des bewilligten Aufenthalts der

Beschwerdeführerin erweist sich damit auch als verhältnismässig. Ein

schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG ist schliesslich ebenfalls nicht ersichtlich.

6.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.

7.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser

keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

7.2 Die

Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf

Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf

Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf

Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).

Nach dem vorgängig Ausgeführten und mit Blick insbesondere

auf die (ärztlich nachgewiesenen) Folgen des Unfalls der Beschwerdeführerin im

Jahr 2013, ihre seitherige Erwerbslosigkeit und ihre langjährige

Sozialhilfeabhängigkeit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos,

weshalb das Armenrechtsgesuch abzuweisen ist.

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

4. Die Gerichtskosten werden der

Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an …