VB.2019.00232
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00232
23. Oktober 2019Deutsch20 min
(URT.2019.21170)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00232
Urteil
der 2. Kammer
vom 23. Oktober 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Ersatzrichterin Nicole Tschirky, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1987, Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, heiratete im
April 2006 in Bosnien-Herzegowina einen EU-Bürger (geb. 1982), der im
Besitz einer Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA war. Am 12. März 2009 reiste
sie im Familiennachzug in die Schweiz ein und erhielt am 18. Juni 2009
eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA. Nachdem sich das Ehepaar getrennt hatte,
zog A am 24. Mai 2013 in den Kanton Zürich und ersuchte am 27. Mai
2013 um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA. Die Ehe wurde am
24. September 2013 geschieden.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch von A
am 11. Oktober 2013 ab, setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz bis
29. November 2013 und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende
Wirkung.
B. Am
7. November 2013 heiratete A den im Kanton Zürich niedergelassenen
türkischen Staatsbürger C (geb. 1976), worauf sie am 27. November
2013 eine zuletzt bis 6. November 2015 befristete Aufenthaltsbewilligung
für den Kanton Zürich erhielt. Im Frühling 2015 verliess A den ehelichen
Haushalt und hielt sich für rund drei Monate in ihrem Heimatland auf. Im
Sommer 2015 kehrte sie in die Schweiz zurück, zog vom Kanton Zürich in den
Kanton Schwyz um und ersuchte dort am 20. Juli 2015 um Bewilligung des
Kantonswechsels. Das Gesuch wurde am 26. Januar 2018 rechtskräftig
abgewiesen.
C. Am
5. Januar 2016 reichte A bei der Kantonspolizei Zürich gegen ihren Ehemann
C unter anderem wegen Körperverletzung Strafanzeige ein. Gleichentags ersuchte
sie beim Migrationsamt des Kantons Zürich um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.
Dieses wies das Gesuch am 6. Mai 2016 ab.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob A am 9. Juni 2016 bei der
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich Rekurs. Diese wies
das Rechtsmittel mit Urteil vom 8. März 2019 ab. Ferner wies sie das
Migrationsamt an, die Wegweisung von A aus der Schweiz anzuordnen und ihr Frist
zum Verlassen des schweizerischen Staatsgebiets zu setzen, sobald die Abweisung
ihres Verlängerungsgesuchs rechtskräftig geworden sei.
III.
A erhob gegen das Urteil der Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion am 9. April 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht.
Sie beantragte, das angefochtene Urteil sei kostenfällig aufzuheben und das
Migrationsamt sei anzuweisen, ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und
es sei ihr für das verwaltungsgerichtliche Beschwerde- wie auch für das
vorinstanzliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Nachdem sie mit Präsidialverfügung vom 11. April
2019.
aufgefordert worden war, die sie allenfalls treffenden Verfahrenskosten sicherzustellen,
ersuchte sie am 6. Mai 2019 um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Erlass des Kostenvorschusses sowie um rückwirkende Beiordnung
von RA B als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
Mit Präsidialverfügung vom 15. Mai 2019 wurde A die
laufende Frist zur Leistung einer Kaution abgenommen.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete
auf eine Vernehmlassung und das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort
ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige
oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in
Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
1.2
Am
1.
Januar 2019 sind zahlreiche Änderungen des Ausländergesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AuG), das nunmehr Ausländer- und Integrationsgesetz
(AIG) heisst, in Kraft getreten. In Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AIG
bleibt auf Gesuche, die – wie das vorliegende – vor Inkrafttreten der
Gesetzesänderung eingereicht wurden, grundsätzlich das bisherige Recht
anwendbar.
2.
2.1
Vorliegend
ist unbestritten, dass die Ehe der Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2018
geschieden wurde bzw. weniger als drei Jahre gelebt wurde und sie aus
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG somit keinen Aufenthaltsanspruch
ableiten kann. Umstritten ist hingegen, ob der Beschwerdeführerin ein
Anwesenheitsanspruch aus wichtigen persönlichen Gründen (Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG) zusteht.
2.2
Wichtige
persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können
namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher
Gewalt wurde (Art. 50 Abs. 2 AIG).
2.2.1
Eheliche Gewalt bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine
systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und
nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines
eskalierenden Streits. Ein Anspruch wird auch nicht bereits durch eine
einmalige tätliche Auseinandersetzung begründet. Das Gleiche gilt, wenn der
Ehepartner den Ausländer nach einem Streit aus der Wohnung weist, ohne dass das
Opfer körperliche oder psychische Schäden erleidet. Die physische oder
psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen vielmehr von einer
gewissen Konstanz bzw. Intensität sein. Auch eine psychische bzw.
sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen
und Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls
relevanten Grad erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische
Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft
schwer beeinträchtigt würde. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss
derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung
sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie
einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer
ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt. Dabei
ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f.
mit zahlreichen Hinweisen; BGr, 23. März 2018,2C_460/2017, E. 3.2).
2.2.2
Die Gewährung eines Aufenthaltsrechts für Opfer ehelicher Gewalt nach
Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG soll
verhindern, dass eine von ehelicher Gewalt betroffene Person nur deshalb in
einer für sie objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft verbleibt, weil die
Trennung für sie nachteilige ausländerrechtliche Folgen zeitigen würde (vgl.
BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Kommt es in einer solchen Situation zur
Trennung, transformiert sich der vormals aus der ehelichen Beziehung
abgeleitete Aufenthaltsanspruch in einen selbständigen Aufenthaltsanspruch.
Ausgehend vom dargelegten Normzweck ist für die Annahme eines nachehelichen
Härtefalls bei häuslicher Gewalt vorauszusetzen, dass ein hinreichend enger
Zusammenhang zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung besteht. Fehlt es
an einem solchen Zusammenhang, ist nicht davon auszugehen, dass sich das Opfer
von häuslicher Gewalt in der für die Annahme des nachehelichen Härtefalls
vorausgesetzten Dilemmasituation befand, zwischen dem unzumutbaren Verbleib in
der Ehe und der Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen
(BGr, 8. April 2019,2C_777/2018, E. 4.2 [nicht publiziert in BGE 142
I 152]).
2.3
Die
Vorinstanz erwog, eine Gesamtbetrachtung lasse nicht darauf schliessen, dass
die Beschwerdeführerin von ihrem Exmann systematisch misshandelt worden sei,
mit dem Ziel, Macht und Kontrolle über sie auszuüben, sodass ihr wegen der
Konstanz oder Intensität der angeblichen Übergriffe die Aufrechterhaltung der
ehelichen Gemeinschaft zum Schutz der Integrität vernünftigerweise nicht
zumutbar gewesen wäre. Die Darstellung der Beschwerdeführerin erscheine
nachträglich konstruiert, um sich in den ausländerrechtlichen
Bewilligungsverfahren eine günstigere Ausgangslage zu verschaffen.
2.4
Die
Beschwerdeführerin bringt vor, in ihrer Ehe Opfer physischer und psychischer
Gewalt geworden zu sein. Sie habe in ganz massiver Weise eine erniedrigende
Behandlung erfahren und sei in ihrer Lebensgestaltung durch einen autoritären,
gewaltbereiten und massiv übergriffigen Ehemann massiv beeinträchtigt worden.
Aufgrund der Polizeiakten und der Anklage des Staatsanwalts sowie der
erstinstanzlichen Verurteilung bestünden hieran keine Zweifel. Es liege
geradezu ein Paradebeispiel systematischer Misshandlung mit dem Ziel, Macht und
Kontrolle auszuüben, vor, was aufgrund der Aktenlage nicht zweifelhaft sei. Die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion habe Bedeutung und Tragweite von
Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AuG verkannt
und die grund- und konventionsrechtlich verankerten staatlichen Schutzpflichten
durch ihren Entscheid verletzt.
2.5
Wie die
Beschwerdeführerin zu Recht einwendet, dürfen an den Nachweis erlittener
Oppression gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine überhöhten
Anforderungen gestellt werden und setzt eine relevante, auch psychische Gewalt
weder die Einleitung eines Strafverfahrens noch eine Verurteilung des gewalttätigen
Ehepartners voraus (vgl. vorne, E. 2.2.3). Im Ausländerrecht sind die
Anforderungen an den Nachweis häuslicher Gewalt tiefer als im Strafrecht.
Während im strafrechtlichen Verfahren der Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen
ist, steht im ausländerrechtlichen Verfahren der Schutz des Opfers im
Vordergrund, für dessen Inanspruchnahme keine allzu hohen Hürden errichtet
werden sollen (BGr, 23. März 2018,2C_460/2017, E. 3.5.6, mit
Hinweisen).
Zusammengefasst ist die Vorinstanz indes zum Schluss gelangt,
dass eine während der Ehe erlittene häusliche Gewalt nicht glaubhaft erscheine,
eine solche für die Trennung vom Exmann aber ohnehin nicht kausal gewesen sein
könne. Sie erwog, die Beschwerdeführerin sei bei objektiver Betrachtung während
der Ehe im Kanton Zürich ein einziges Mal Opfer häuslicher Gewalt geworden. Der
nämliche Vorfall sei für die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe jedoch
nicht kausal, sei die Trennung doch erst ein paar Wochen nach diesem Vorfall
erfolgt. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin seinerzeit nicht hilfesuchend
an die Polizei oder an eine Opferberatungsstelle gewandt. Ebenso wenig habe sie
ein Frauenhaus aufgesucht, was angesichts dessen, dass sie bereits früher in
Deutschland vorübergehend in einem solchen gelebt habe, naheliegend gewesen
wäre. Hinsichtlich der übrigen Vorfälle sei der Exmann entweder im
Strafverfahren von der Anklage freigesprochen worden oder die ihm zur Last
gelegten Delikte hätten sich noch vor der Ehe oder erst im Anschluss an die
Trennung ereignet, weshalb sie für die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der
ehelichen Gemeinschaft ebenfalls nicht kausal gewesen wären. Da der Schuldspruch
wegen einfacher Körperverletzung noch nicht rechtskräftig sei, entfalte das
Strafurteil keine Bindungswirkung. Aus den dargelegten Gründen erübrige es sich
auch, auf die bei den Akten befindlichen Polizeiberichte näher einzugehen.
2.6
Zu prüfen
ist damit, ob die von der Beschwerdeführerin behauptete häusliche Gewalt
glaubhaft erscheint.
2.6.1
Betreffend den Vorfall vom 31. August 2013 bzw. 1. September
2013, der sich an einem Geburtstagsfest zugetragen hatte, geht aus den
Polizeirapporten und den Einvernahmeprotokollen hervor, dass zwischen der
Beschwerdeführerin und deren (damals zukünftigem) Ehemann C um Mitternacht ein
Konflikt entstanden war. Gemäss dem Polizeirapport vom 4. Oktober 2013
wurde bei der Beschwerdeführerin eine Atemalkoholkonzentration von 1.09 ‰
und bei C eine solche von 0.47 ‰ gemessen. Im selben Polizeirapport wurden
die Beschwerdeführerin als "aggressiv, verbal ausfällig und stark
gereizt" und C als "sehr aggressiv und stark gereizt"
beschrieben. Die Beschwerdeführerin und C sagten anlässlich ihrer jeweiligen
Einvernahme übereinstimmend aus, dass die Beschwerdeführerin mehrmals
hingefallen sei bzw. sich fallengelassen hätte, bis sie dann im Dunkeln ein
Wiesenbord hinuntergestürzt sei. Ferner gab die Beschwerdeführerin an, dass sie
sich anlässlich dieses Sturzes oberhalb des linken Auges verletzt und C sie an
diesem Abend nicht geschlagen habe. Gemäss den Aussagen von D, der die
Geschehnisse aus dem Auto im Vorbeifahren beobachtete, habe C die
Beschwerdeführerin wiederholt mit beiden Händen geschlagen, fuchsteufelswild an
ihren Armen herumgezerrt, sie beschimpft und ihr befohlen, aufzustehen. Nachdem
er aus dem Auto ausgestiegen und zu den beiden hingegangen sei, habe C weiter
aggressiv und unberechenbar geschrien, dass die Frau völlig besoffen und eine
Schande sei. Gleichzeitig habe er an ihren Armen herumgerissen und sie
angeschrien, dass sie aufstehen solle. Nach einigem Zureden habe er teilweise
von ihr abgelassen, sei aber immer wieder auf die immer noch am Boden Liegende
zugegangen und habe an ihr herumgerissen.
2.6.2
Im Zusammenhang mit diesem Vorfall befand das Bezirksgericht Pfäffikon C
mit (soweit ersichtlich noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 24. August
2018.
der einfachen Körperverletzung schuldig. Den Schuldspruch begründete es
unter anderem damit, dass die ärztlich festgestellten Verletzungen die
Intensität einer Tätlichkeit überstiegen, die Intensität einer schweren
Körperverletzung jedoch nicht erreichten. Ferner erwog es, dass, wer einer
anderen Person mit der Faust ins Gesicht schlage, vorsätzlich handle. Wenngleich
das nämliche Urteil noch nicht rechtskräftig ist, ergibt sich im Zusammenhang
mit dem fraglichen Vorfall aus den Akten, dass C sehr aggressiv gewesen war
sowie die Beschwerdeführerin mit beiden Händen geschlagen, an ihren Armen
herumgerissen und sie angeschrien hatte. Da sich dieser Vorfall vor der
Eheschliessung zugetragen hatte, bleibt indes zu prüfen, ob die
Beschwerdeführerin während der Ehe Opfer von häuslicher Gewalt wurde.
2.6.3
Dokumentiert und im Rahmen des erstinstanzlichen Strafverfahrens durch C
denn auch grundsätzlich zugestanden ist jener Vorfall, bei welchem C die
Beschwerdeführerin während der Ehe mit einem Holzhocker an den Kopf geschlagen
hatte, wovon die Beschwerdeführerin eine Prellung davontrug.
2.6.4
Erstellt ist sodann, dass gegen C – allerdings unter dessen Einverständnis
– im Rahmen des im Kanton Schwyz durchgeführten Eheschutzverfahrens gestützt
auf das dortige Gewaltschutzgesetz ein Kontakt- und Rayonverbot ausgesprochen
worden war.
2.6.5
Dem ärztlichen Bericht vom 24. März 2015 der E AG betreffend die
Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 8. Februar 2015 lässt sich
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von C und anderen Familienmitgliedern in
die Klinik gebracht worden sei. Weiter geht aus dem Bericht hervor, dass die
Beschwerdeführerin Ängste in Bezug auf ihre Eltern und lebensmüde Gedanken
gehabt habe. C soll sodann gesagt haben, die Situation hätte sich derart
zugespitzt, dass es zwischen ihnen zu einer tätlichen Auseinandersetzung
gekommen sei. Dabei habe er der Beschwerdeführerin auf die Nase geschlagen und
diese habe ihn daraufhin auch mehrmals attackiert. Die Beschwerdeführerin
selber soll anschliessend gesagt haben, sie sei froh darüber, dass C sie
geschlagen habe, um aus der Blockade an Gedanken und Angst herauszukommen und
dass sie ihn nicht anzeigen wolle. Bei der Untersuchung ihres
allgemein-körperlichen Status wurden keine Ödeme und keine Druckdolenzen sowie
ein guter Allgemeinzustand festgestellt und die Wirbelsäule war nicht
klopfschmerzhaft.
2.6.6
Den Berichten vom 5. Januar 2016 und 12. Januar 2016 der Klinik F
betreffend die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 30. bis
31.
Dezember 2015 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auf
freiwilliger Basis notfallmässig zur stationären Krisenintervention zugewiesen
worden war. Die Diagnose lautete in beiden Berichten "F43.9 Reaktion
auf schwere Belastung, nicht näher bezeichnet", wobei dem Bericht vom
5.
Januar 2016 in Klammern angefügt wurde: "zeitliches Kriterium von
F43.2 Anpassungsstörungen nicht erfüllt". Dazu wurde ausgeführt, dass
sich diagnostisch Hinweise auf eine Anpassungsstörung nach wiederholt
erfahrenen psychischen und physischen Misshandlungen seitens des Ehemannes
ergäben, das "Zeitkriterium mit neun Monaten Trennungssituation"
jedoch nicht erfüllt sei. Daher sei diagnostisch am ehesten von einer Reaktion
auf eine schwere Belastung auszugehen. Der Beschwerdeführerin wurde
schliesslich unter anderem empfohlen, Anzeige zu erstatten, was sie gemäss dem
Polizeirapport vom 18. Januar 2016 am Nachmittag des 5. Januar 2016
tat.
2.6.7
Gemäss dem Bericht vom 12. Januar 2016 der Klinik F betreffend
die Hospitalisation vom 12. bis 25. Januar 2016 erfolgte diese
"bei aktueller psychosozialer Krise (Laufende Scheidung) nach zuvor
ehelichen seelisch-körperlichen Misshandlungen mit suizidalen Absichten in der
Vergangenheit (aktuell keine Hinweise auf Suizidalität)". Neben der
bereits gestellten Diagnose "F43.9 Reaktion auf schwere Belastung, nicht
näher bezeichnet" wurde der Beschwerdeführerin dabei auch Folgendes
diagnostiziert: "F43.1 V.a. Posttraumatische Belastungsstörung".
Auch anlässlich dieser Hospitalisation berichtete die Beschwerdeführerin über
physische und psychische Misshandlungen während der Ehe.
2.6.8
Aus dem Polizeirapport vom 17. November 2016 geht hervor, dass die
Polizei auch die Nachbarn der Beschwerdeführerin und von C befragt hatte. Dabei
sagte G am 10. Mai 2016 aus, er habe nie erlebt, wie die beiden Streit
gehabt hätten und habe die Beschwerdeführerin auch nicht viel gesehen. Er könne
sich nicht vorstellen, dass C seine Frau geschlagen haben soll. Sie habe auch
nie den Eindruck gemacht, als wäre sie geschlagen worden. H sagte am
22.
Juli 2016 aus, er habe die beiden auch schon mal streiten gehört, da
habe er aber beide gehört. Die Beschwerdeführerin sei einmal bei ihnen
erschienen und habe dabei völlig durcheinander gewirkt. Sie habe jedoch nicht
sagen können, was geschehen war und habe einfach gemeint, dass sie Angst habe.
Auf Fragen, was passiert sei, habe sie nicht reagiert. Sie habe irgendwie
psychisch angeschlagen gewirkt, Anzeichen von Schlägen gegen sie habe er jedoch
nicht ausmachen können. Er sei dann zu C gegangen und habe ihm gesagt, dass
seine Frau bei ihnen sei. Darauf sei C mit in ihre Wohnung gekommen und habe
seine Frau mitgenommen. Er habe irgendwie müde und etwas wütend gewirkt, die
Beschwerdeführerin sei aber ohne Widerrede mitgegangen und habe auch nicht den
Anschein erweckt, als hätte sie Angst gehabt. C habe sie nicht sonderlich
überreden müssen, mitzugehen. I sagte am 27. Oktober 2016 aus, dass die
Beschwerdeführerin nie von irgendwelchen Tätlichkeiten gegen sie erzählt habe.
Er habe auch nie Spuren von Tätlichkeiten feststellen können und könne sich von
C nicht vorstellen, dass er tätlich geworden sein könnte. Er habe ihn noch nie
aggressiv erlebt. Auch wenn sie gemeinsam im Ausgang gewesen seien, sei es nie
zu Schwierigkeiten gekommen. Selbst wenn er schräg angemacht worden sei, sei er
ruhig geblieben. Gemäss der Aussage von J vom 27. Oktober 2016 hätten die
Beschwerdeführerin und C nie richtig Streit gehabt, jedenfalls nicht, wenn er
und seine Freundin dabei gewesen seien. Verbal seien sie schon mal
aneinandergeraten und beide hätten gegeneinander ausgeteilt. Es schien jedoch
nicht, dass die Beschwerdeführerin unter C habe leiden müssen und er könne sich
nicht vorstellen, dass C gewalttätig geworden sei. Verletzungen oder Merkmale
von Gewalt habe er an der Beschwerdeführerin nicht erkennen können. Auch habe sie
nie erzählt, dass etwas nicht stimme. Schliesslich lässt sich dem
Polizeibericht eine Aussage von C entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin ihn
verbal angegangen sei und ihn am Kragen gepackt habe. Darauf habe er mit seiner
Hand ihre Hand gepackt, sie vom Kragen gelöst und dabei zugedrückt. Ferner habe
er zur Beschwerdeführerin gesagt, dass sie, wenn sie sich weiter so aufführe,
ja wisse, wo die Türe sei.
2.6.9
Gemäss dem Polizeirapport vom 28. März 2017 bzw. 4. April 2017
gab die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme vom 19. Januar 2017
an, C habe einmal den Wohnungsschlüssel abgezogen und sie nicht aus der Wohnung
zu einem Arzt bzw. in ein Spital gehen lassen, habe ihr verboten, ihre Eltern
zu besuchen, in den Ausgang zu gehen etc. Er sei ihr gegenüber tätlich
geworden, habe ihr die Hand gequetscht, sie mit beiden Händen gewürgt, was
blaue Flecken an ihrem Hals zur Folge gehabt habe, sie mit einem Holz-Hocker
gegen den Kopf und ins Gesicht geschlagen und sie immer wieder mit dem Tod
bedroht mit den Worten "ich bring dich um". Zwar wird die Aussage der
Beschwerdeführerin, wonach C ihr die Hand gequetscht haben soll, durch dessen
Aussage insofern relativiert, als nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich
die Beschwerdeführerin zunächst selber an C vergriffen hatte. Den am
7.
März 2017 von K gemachten Aussagen lässt sich jedoch entnehmen, dass C L
den Kiefer gebrochen, sie gewürgt und psychisch fertiggemacht haben soll.
2.7
Zusammenfassend
ist für das Gericht zunächst erstellt, dass C als gewaltbereit und wohl auch
als jähzornig und unbeherrscht zu gelten hat. Klare physische Gewalt während
der Ehe ist allerdings einzig im Zusammenhang mit dem Schlagen des Hockers an
den Kopf der Beschwerdeführerin dokumentiert. Mit den Arztberichten, den
Aussagen der Beschwerdeführerin vor Bezirksgericht Pfäffikon und im
Eheschutzverfahren ist für das Verwaltungsgericht im vorliegenden Einzelfall
jedoch hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdeführerin in einer von
psychischer und vereinzelt auch physischer Gewalt geprägten Ehe leben musste.
Das zum Teil etwas widersprüchliche Verhalten sowie ungenaue und/oder
zurückhaltende Aussagen der Beschwerdeführerin lassen sich gerade im
vorliegenden Fall mit den Besonderheiten einer gewaltbetroffenen Ehe erklären.
Die gesamten Umstände sprechen damit bei der zusammenfassenden Würdigung der
Ehe der Beschwerdeführerin nach der Überzeugung des Gerichts für tatsächlich
erlebte eheliche Gewalt. Das Gericht erachtet die Behauptungen der
Beschwerdeführerin als hinreichend glaubhaft gemacht (vgl. hinsichtlich des
notwendigen Beweismasses E. 2.5).
Aufgrund der Akten erscheint es damit entgegen der Auffassung
der Vorinstanz als hinreichend glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in der
Ehe mit C ehelicher Gewalt und Oppression ausgesetzt war, die einen nachehelichen
Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Abs. 2 AIG zu begründen vermögen. Der Beschwerdeführerin steht gestützt
auf diese Bestimmung daher ein Aufenthaltsrecht zu.
Die Beschwerde ist damit gutzuheissen.
3.
3.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und steht der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG). Diese
wird für das vorliegende Verfahren auf Fr. 1'500.- festgesetzt.
Die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Rekursverfahrens
sind ebenfalls dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Dieser hat der
Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren zudem eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
3.2
Die
Beschwerdeführerin beantragt für das vorliegende Verfahren die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach
§ 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.
Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind
Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die
Aussichten zu unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können (statt vieler VGr, 18. August 2016, VB.2016.0019, E. 5.).
Die Beschwerdeführerin ist
erwiesenermassen nicht in der Lage, für die Prozess- bzw. Vertretungskosten
aufzukommen. Sie ist daher als mittellos zu betrachten. Die vorliegende
Beschwerde erweist sich angesichts des Verfahrensausgangs nicht als
offensichtlich aussichtslos und die Beschwerdeführerin ist offensichtlich nicht
in der Lage, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Dem Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung und dem Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung ist deshalb zu entsprechen und der Beschwerdeführerin ist RA
B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dessen im vorliegenden
Verfahren eingereichte Honorarnote ist nicht zu beanstanden, weshalb RA B unter
Anrechnung der zugesprochenen Parteientschädigung ein Honorar von Fr. 2'175.-
(inkl. Barauslagen von Fr. 130.60 und Mehrwertsteuer) auszurichten ist.
Die Beschwerdeführerin wird
darauf aufmerksam gemacht, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald
sie dazu in der Lage ist (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16
Abs. 4 VRG).
4.
Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen
werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift
zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird
gutgeheissen und der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren
in der Person von RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
3.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion vom 8. März 2019 und die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 6. Mai 2016 werden aufgehoben. Der
Beschwerdegegner wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
4.
Die Kosten
des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'600.-- Total der Kosten.
6.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
7.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs-und
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.- (inklusive
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
8.
RA
B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren im Mehrbetrag mit Fr. 2'175.-
(Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht
der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
9.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
10.
Mitteilung an
…