VB.2019.00234
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00234
6. Mai 2019Deutsch15 min
(URT.2019.20783)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2019.00234
Urteil
der Einzelrichterin
vom 6. Mai 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,
Gerichtsschreiber
José Krause.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Bestätigung
Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI190076-L),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am
8. Januar 2019 an, dass A nach Entlassung aus dem Strafvollzug in
Ausschaffungshaft im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AIG genommen werde.
Erwägungen
II.
Am 11. März 2019 beantragte das Migrationsamt beim
Zwangsmassnahmengericht das Bezirksgerichts Zürich, ihre Haftanordnung zu
bestätigen und die Haft bis 8. Juni 2019 zu bewilligen. Mit Entscheid vom
13.
März 2019 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die Ausschaffungshaft
und bewilligte sie antragsgemäss bis 8. Juni 2019.
III.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 10. April 2019
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die unverzügliche Haftentlassung sowie
die Ausrichtung einer Genugtuung von Fr. 100.- (zuzüglich 5 % Zins)
pro Tag unrechtmässiger Haft seit dem 13. März 2019, alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 15. April
2019.
auf eine Vernehmlassung. Am 17. April 2019 beantragte das Migrationsamt
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. A hielt mit Eingabe vom
29.
April 2019 an seinen Anträgen fest.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG
werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43
Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend
besteht kein Anlass für eine Überweisung.
2.
Der Beschwerdeführer reichte am 28. März 2006 ein
Asylgesuch in der Schweiz ein, auf welches das damalige Bundesamt für Migration
(mangels Behauptung einer Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG oder
Art. 3 EMRK) am 5. Mai 2006 nicht eintrat und den Beschwerdeführer
aus der Schweiz wegwies. Die Schweizerische Asylrekurskommission wies mit
Urteil vom 17. Mai 2006 eine dagegen gerichtete Beschwerde ab. Am
29.
November 2006 grenzte das Migrationsamt den Beschwerdeführer aus dem
Stadtgebiet von Winterthur aus und weitete mit Verfügung vom 5. August
2013.
den Rayon auf das Gebiet der Stadt Zürich aus. Ausgegrenzt wurde er
darüber hinaus aus den Kantonen Bern (Verfügung vom 22. Dezember 2010),
St. Gallen (Verfügung vom 2. August 2013) und Luzern (Verfügung vom
1.
November 2013).
Das Zwangsmassnahmengericht bestätigte mit Verfügung vom
16.
Dezember 2008 die angeordnete Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers
bis 12. März 2009. Am 10. Januar 2009 verweigerte er die Rückführung
per Flugzeug nach Algier, worauf er am 26. Januar 2009 aus der
Ausschaffungshaft entlassen wurde. Im Hinblick auf den zuerst für den
12.
Juni 2015 und dann für den 15. Juni 2015 gebuchten Flug nach
Algier ordnete das Migrationsamt für den Beschwerdeführer Ausschaffungshaft an,
welche das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 11. Juni 2015
bestätigte und bis 9. September 2015 bewilligte. Indes verweigerte der
Beschwerdeführer wiederum seine Rückführung.
Nach Strafantritt am 18. Oktober 2017 zum Vollzug
diverser (Ersatz-)Freiheitsstrafen wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um
bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug am 13. August 2018 abgewiesen.
Nach Entlassung aus dem Strafvollzug am 9. März 2019 bestätigte das
Zwangsmassnahmengericht auf Antrag des Migrationsamts am 13. März 2019 die
Ausschaffungshaft und bewilligte sie bis 8. Juni 2019.
3.
3.1
Gemäss
Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen
werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt,
dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in
Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht, die
Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und
tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und die für
die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden
(Art. 76 Abs. 4 AIG).
3.2
Gegen den
Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor (Entscheid
des damaligen Bundesamts für Flüchtlinge vom 5. Mai 2006).
3.3
Die
Vorinstanz stützte die Bestätigung der Ausschaffungshaft auf Art. 76
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b
sowie lit. h AIG.
Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG kann eine Person in
Haft genommen werden, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Verbrechen
sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind
(Art. 10 Abs. 2 StGB). Gemäss Strafregisterauszug vom 8. März
2019.
wurde der Beschwerdeführer unter anderem wiederholt wegen (teilweise versuchten) Diebstahls im Sinn von Art. 139
Ziff. 1 StGB verurteilt. Der Diebstahl im Sinn von Art. 139 Ziff. 1
StGB sieht als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Es handelt
sich mithin bei dem Straftatbestand um ein Verbrechen im Sinn von Art. 10
Abs. 2 StGB bzw. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG. Die Vorinstanz
hat das Vorliegen des Haftgrunds nach Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 AIG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG
folglich zu Recht bejaht, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird.
Nachdem der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 AIG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1
lit. h AIG vorliegend erfüllt ist, kann offenbleiben, ob weitere
Haftgründe ebenfalls erfüllt wären.
4.
Der Beschwerdeführer erachtet die angeordnete
Ausschaffungshaft als unverhältnismässig, da die Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nicht gegeben sei.
4.1
Wie es
sich mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält,
bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose.
Massgebend ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert
absehbarer Zeit möglich erscheint oder nicht. Die Haft verstösst gegen
Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG und ist zugleich unverhältnismässig,
wenn triftige Gründe dafürsprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger
Frist nicht vollzogen werden kann (BGr, 11. April 2018,2C_268/2018,
E. 2.3.1, mit weiteren Hinweisen; VGr, 15. Februar 2013,
VB.2013.00073, E. 4.1.1). Dies ist in der Regel bloss der Fall, wenn die
Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder der Nationalität
des Betroffenen bzw. trotz seines Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit
grosser Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheint. Nur falls keine oder
bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die
Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer
ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 130 II
56.
E. 4.1.3).
4.2
Die
Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Rückkehr nach Algerien ist insgesamt zu
verneinen. So sagte er am 24. Dezember 2014 aus, er wolle nicht zurück
nach Algerien. Anlässlich der persönlichen Anhörung im Rahmen der Prüfung des
Gesuchs um bedingte Entlassung vom 13. August 2018 führte der
Beschwerdeführer aus, er wolle die Schweiz zwar verlassen, sofern ihn das
Migrationsamt dazu auffordere, dies Richtung Frankreich. Die Bereitschaft zur
Ausreise nach Frankreich äusserte er in der Vergangenheit verschiedentlich
(Einvernahme vom 25. September 2015, Haftanhörung vom 11. Juni 2015,
Anhörung im Rahmen der Prüfung des Gesuchs um bedingte Entlassung vom 11. Mai
2015). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Schweiz zwischenstaatlich nicht
bewusst zu einer illegalen Ausreise in einen Drittstaat Hand bieten darf.
4.3
Vorliegend anerkannten und identifizierten die algerischen Behörden den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. November 2008. Die
Ausstellung eines Laissez-Passer war in der Vergangenheit bereits erfolgreich,
weshalb in dieser Hinsicht einer zwangsweisen Rückführung, welche angesichts
der fehlenden Rückkehrbereitschaft des Beschwerdeführers (oben E. 4.2)
nötig ist, nichts entgegensteht.
Algerien akzeptiert keine zwangsweise Rückführung mittels
Sonderflug. Indes ist die zwangsweise Rückführung nach Algerien mittels
Linienflug nicht unmöglich (vgl. Art. 4 Abs. 3 des Abkommens zwischen
dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der
Demokratischen Volksrepublik Algerien über den Personenverkehr vom 3. Juni
2006). Deshalb ist lediglich die zwangsweise Rückführung nach Algerien gemäss
Vollzugsstufe 4 (Level 4) nicht möglich, indes nicht die zwangsweise
Rückführung gemäss Vollzugsstufen 2 und 3, die in Linienflügen stattfindet
(vgl. zu den Vollzugsstufen 1 bis 4 Art. 28 der Verordnung vom 12. November
2008.
über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im
Zuständigkeitsbereich des Bundes [Zwangsanwendungsverordnung, ZAV]). Dies
zeigt, dass eine Rückführung nach Algerien gegen den Willen des
Beschwerdeführers durchaus möglich ist. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer
am 10. Januar 2009 und am 15. Juni 2015 die für ihn organisierten
Rückflüge vereitelt bzw. verweigert hat, belegt an sich – entgegen dem
Dafürhalten des Beschwerdeführers – keine solche Unmöglichkeit (vgl. BGr,
2.
Februar 2018,2C_898/2017, E. 4.2).
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung des Beschleunigungsgebots
geltend. Die Beschwerdegegnerin habe seit dem 9. November 2017 Kenntnis
vom Entlassungsdatum des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug. Sie habe indes
während 14 Monaten nichts unternommen. Erst am 8. Januar 2019 habe
sie Schritte im Hinblick auf die Ausschaffung des Beschwerdeführers getätigt
und sei darauf wiederum untätig geblieben.
5.2
Nach
Art. 76 Abs. 4 AIG sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung
notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen. Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung gilt das Beschleunigungsgebot als verletzt, wenn während mehr
als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf die Ausschaffung
getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne dass die Verzögerung in
erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder des Betroffenen
selber zurückgeht (BGE 139 I 210 E. 2.1). Die kantonalen Behörden dürfen
praxisgemäss auch dann nicht untätig bleiben, wenn der Ausländer sich
unkooperativ zeigt (BGr, 9. Februar 2017,2C_73/2017, E. 4.3). Welche
schweizerische Behörde (Kanton oder Bund) die Verzögerung zu verantworten hat,
ist dabei unerheblich (BGE 139 I 206 E. 2.3).
Befindet sich der weggewiesene Ausländer in Untersuchungshaft
oder im Strafvollzug, so ist die für den Vollzug der Entfernungsmassnahme
zuständige Behörde verpflichtet, die notwendigen Schritte nach Möglichkeit
schon vor der Entlassung einzuleiten, damit der Betroffene nicht mehr unnötig oder
nicht unnötig lange in Ausschaffungshaft genommen werden muss (BGE 130 II 488
E. 4.1; BGr, 4. Januar 2019,2C_1106/2018, E. 3.3.2;
12.
Juli 2016,2C_575/2016, E. 4.3).
5.3
Der
Beschwerdeführer wurde am 18. Oktober 2017 in den Strafvollzug versetzt.
Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich informierte am 9. November
2017.
die Beschwerdegegnerin, dass gemäss Vollzugsauftrag vom 7. November
2017.
bei der zu vollziehenden Gesamtstrafe des Beschwerdeführers das effektive
Strafende auf den 8. März 2019 zu liegen komme, wobei die bedingte
Entlassung per 17. September 2018 geprüft werde. Mit Verfügung vom
13.
August 2018 wies das Amt für Justizvollzug das Gesuch des
Beschwerdeführers um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug ab. Dies teilte
es der Beschwerdegegnerin am 17. August 2018 mit.
Am 26. Oktober 2017, somit kurz nach Versetzung des
Beschwerdeführers in den Strafvollzug, ersuchte die Beschwerdegegnerin das
Staatssekretariat für Migration SEM um Wiederaufnahme der Papierbeschaffung.
Sodann schrieb das SEM am 7. Januar 2019 die Beschwerdegegnerin wegen
einer Flugbuchung an, worauf letztere am 8. Januar 2019 bei ersterer eine
DEPA-Flugbuchung für den Beschwerdeführer beantragte. Seit Strafantritt sind
den Akten keine weiteren behördlichen Bemühungen im Hinblick auf die Rückführung
des Beschwerdeführers nach Algerien zu entnehmen.
5.4
Auf die
Rechtsprechung, wonach Untätigkeit der Behörden während mehr als zwei Monaten
als Verletzung des Beschleunigungsgebots zu werten ist, kann sich der Ausländer
jedoch nur berufen, wenn sich zeigt, dass er nicht gewillt ist, die
erforderlichen Schritte zur Papierbeschaffung selber zu unternehmen (VGr,
14.
Januar 2019, VB.2018.00819, E. 3.4.2; BGE 130 II 488
E. 4.2).
Die Behörden durften nicht davon ausgehen, dass der
Beschwerdeführer die Schweiz selbständig – durch Rückreise in seinen
Heimatstaat Algerien respektive durch rechtmässige Einreise in einen anderen
Staat – verlassen wird (oben E. 4.2). Bezüglich der Papierbeschaffung sind
den Akten uneinheitliche Angaben des Beschwerdeführers zu entnehmen: Nachdem er
vor der Einvernahme vom 24. Dezember 2014 keine Anstrengungen zur
Papierbeschaffung unternommen habe, habe er gemäss der Einvernahme vom
25.
September 2015 seit Haftentlassung (wohl jene vom 12. August
2015) mehrfach bei der algerischen Botschaft angerufen, um einen Reisepass
erhältlich zu machen. In der Einvernahme vom 25. Januar 2016 sagte er
wiederum aus, er habe keine Bemühungen zur Beschaffung eines Reisepasses
getätigt. Vor diesem Hintergrund durften die Behörden nicht darauf vertrauen,
dass der Beschwerdeführer die erforderlichen Schritte zur Papierbeschaffung
selber unternehmen würde, zumal er seiner Mitwirkungspflicht gemäss
Art. 90 AIG im Strafvollzug nur eingeschränkt nachkommen konnte. Daher
kann sich der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung zum Beschleunigungsgebot
berufen.
5.5
Die
Beschwerdegegnerin macht im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend, sie habe
(erst) ab Ablehnung des Gesuchs des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung
(Verfügung vom 13. August 2018) die Anfrage um ein Ersatzreisepapier bei
den algerischen Behörden tätigen können. Diese Argumentation überzeugt nicht:
Eine bedingte Entlassung nach Vollzug von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe
kommt regelmässig vor, weshalb die Migrationsbehörde bei anzutreffender fehlender
Mitwirkungsbereitschaft des Betroffenen gehalten ist, schon vor dem möglichen
bedingten Entlassungstermin von sich aus tätig zu werden (vgl. VGr,
14.
Januar 2019, VB.2018.00819, E. 3.4.3). Da die Migrationsbehörde
im Vorfeld dieses Termins in keiner aktenkundigen Weise tätig geworden ist, ist
sie offenbar von einer Ablehnung des beschwerdeführerischen Gesuchs um bedingte
Entlassung ausgegangen. Dies ist angesichts mehrerer zuletzt abgelehnter
Gesuche (jenes vom 11. Mai 2015, jenes vom 30. April 2014, jenes vom
3.
Oktober 2011, jeweils wegen negativer Legalprognose) nachvollziehbar,
erklärt jedoch nicht, warum die Beschwerdegegnerin diese – im Resultat somit
vorhersehbare – Verfügung vom 13. August 2018 gleichsam abwartete und sie
nun als Grund für ihre Untätigkeit vorbringt.
Trotz Eingang dieser
Verfügung bei der Beschwerdegegnerin am 17. August 2018 sind den Akten bis
Jahresende keinerlei Vorkehren im Hinblick auf die Ausschaffung des
Beschwerdeführers zu entnehmen. Am 7./8. Januar 2019 veranlassten die
schweizerischen Behörden eine Flugbuchung zur Rückführung des
Beschwerdeführers. Weshalb dieser Antrag erst nach Jahreswechsel und nicht
schon (bedeutend) früher erfolgte, legt die Beschwerdegegnerin (auch in ihrer
Stellungnahme) nicht dar. Eine Rückmeldung auf diesen Flugbuchungsantrag blieb
bis anhin aus; ein (angezeigtes) Nachhaken der Beschwerdegegnerin ist nicht
aktenkundig. Es liegt zwar in der Natur der Sache, dass die – hier nicht in
Betracht kommende – Organisation eines (kostspieligen) Sonderfluges eine
gewisse Zeit beanspruchen kann (BGr, 5. Dezember 2008,2C_804/2008,
E. 4.2). Indes ist schwerlich nachvollziehbar und von der
Beschwerdegegnerin in keiner Weise dargelegt, weshalb der Flughafendienst
(swissREPAT), zu dessen Aufgaben namentlich die Festlegung der Flugrouten und
zentrale Flugscheinreservation für Linienflüge sowie die Organisation von
Sonderflügen gehört (vgl. Art. 11 lit. d und e der Verordnung über
den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von
ausländischen Personen vom 11. August 1999) bis anhin keine (aktenkundige)
Linienflugbuchung getätigt hat, respektive entsprechende Bemühungen dokumentiert
sind. Dies ist umso weniger verständlich, als am 15. Februar 2015 eine
Flugbuchung zur Ausschaffung des Beschwerdeführers offenbar nur einige Stunden
nach Antragsstellung erfolgte und dieser Vorgang somit kaum derart lange Zeit
benötigen kann.
5.6
Angesichts
dieser Umstände ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Gutheissung
der Beschwerde zu bejahen. Die schweizerischen Behörden (namentlich die
Beschwerdegegnerin respektive swissREPAT als Untereinheit des SEM) haben es
gemäss den vorliegenden Akten unterlassen, die Ausschaffung des
Beschwerdeführers schon vor seiner Entlassung aus dem Strafvollzug in
beförderlicher Weise einzuleiten.
Die Verletzung des
Beschleunigungsgebots führt in der Regel zur Haftentlassung, selbst wenn vom
Betroffenen ein gewisses Sicherheitsrisiko ausgehen sollte. Die
Ausschaffungshaft dient als Administrativmassnahme der Sicherung des Vollzugs
der Wegweisung und hat keinen strafrechtlich präventiven Hintergrund (BGE 139 I
206.
E. 2.4). Obschon der Beschwerdeführer insbesondere wegen Diebstahls
wiederholt verurteilt wurde (vgl. Strafregisterauszug vom 8. März 2019),
geht vom ihm keine nennenswerte Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung aus.
6.
6.1
Der
Beschwerdeführer beantragt schliesslich die Ausrichtung einer Genugtuung wegen
unrechtmässiger Inhaftierung.
Gemäss § 2 Abs. 1 VRG
und § 19 Abs. 1 lit. a des Haftungsgesetzes vom 14. September
1969.
entscheiden über Ansprüche Privater gegen den Kanton die Zivilgerichte.
Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung dieses Antrags der Beschwerde
daher nicht zuständig. Auf das entsprechende Begehren ist nicht einzutreten.
6.2
Weiter sei
gemäss Beschwerdeschrift festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung zukomme und die Vorinstanz deren Entzug hätte begründen
müssen.
In Verfahren betreffend Ausschaffungshaft kommt der
Haftverfügung des Zwangsmassnahmengerichts regelmässig keine aufschiebende
Wirkung zu, andernfalls die Haftanordnung ihres Zwecks beraubt würde. Insofern
sind die von § 25 Abs. 3 VRG verlangten besonderen Gründe für den
Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die Vorinstanz ohne Weiteres gegeben,
weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
7.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), womit das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Sodann
hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung
zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Da dem Beschwerdeführer in Anwendung
von § 16 Abs. 1 und 2 VRG die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu
gewähren ist, ist die Parteientschädigung seiner Rechtsvertreterin
zuzusprechen. Sie wird angerechnet auf die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer 1
des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom
13. März 2019 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist umgehend aus der
Ausschaffungshaft zu entlassen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'080.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Dem Beschwerdeführer wird in der
Person von B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese wird aufgefordert,
dem Verwaltungsgericht binnen einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung
dieses Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die
Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt
würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr).
5. Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Vertreterin des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- auszurichten, zahlbar innert
30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids. Diese Parteientschädigung wird
angerechnet an die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung
an …