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Entscheid

VB.2019.00234

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00234

6. Mai 2019Deutsch15 min

(URT.2019.20783)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am

8. Januar 2019 an, dass A nach Entlassung aus dem Strafvollzug in

Ausschaffungshaft im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AIG genommen werde.

Erwägungen

II.

Am 11. März 2019 beantragte das Migrationsamt beim

Zwangsmassnahmengericht das Bezirksgerichts Zürich, ihre Haftanordnung zu

bestätigen und die Haft bis 8. Juni 2019 zu bewilligen. Mit Entscheid vom

13.

März 2019 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die Ausschaffungshaft

und bewilligte sie antragsgemäss bis 8. Juni 2019.

III.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 10. April 2019

Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die

Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die unverzügliche Haftentlassung sowie

die Ausrichtung einer Genugtuung von Fr. 100.- (zuzüglich 5 % Zins)

pro Tag unrechtmässiger Haft seit dem 13. März 2019, alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 15. April

2019.

auf eine Vernehmlassung. Am 17. April 2019 beantragte das Migrationsamt

die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. A hielt mit Eingabe vom

29.

April 2019 an seinen Anträgen fest.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG

werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht

wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden

(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43

Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend

besteht kein Anlass für eine Überweisung.

2.

Der Beschwerdeführer reichte am 28. März 2006 ein

Asylgesuch in der Schweiz ein, auf welches das damalige Bundesamt für Migration

(mangels Behauptung einer Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG oder

Art. 3 EMRK) am 5. Mai 2006 nicht eintrat und den Beschwerdeführer

aus der Schweiz wegwies. Die Schweizerische Asylrekurskommission wies mit

Urteil vom 17. Mai 2006 eine dagegen gerichtete Beschwerde ab. Am

29.

November 2006 grenzte das Migrationsamt den Beschwerdeführer aus dem

Stadtgebiet von Winterthur aus und weitete mit Verfügung vom 5. August

2013.

den Rayon auf das Gebiet der Stadt Zürich aus. Ausgegrenzt wurde er

darüber hinaus aus den Kantonen Bern (Verfügung vom 22. Dezember 2010),

St. Gallen (Verfügung vom 2. August 2013) und Luzern (Verfügung vom

1.

November 2013).

Das Zwangsmassnahmengericht bestätigte mit Verfügung vom

16.

Dezember 2008 die angeordnete Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers

bis 12. März 2009. Am 10. Januar 2009 verweigerte er die Rückführung

per Flugzeug nach Algier, worauf er am 26. Januar 2009 aus der

Ausschaffungshaft entlassen wurde. Im Hinblick auf den zuerst für den

12.

Juni 2015 und dann für den 15. Juni 2015 gebuchten Flug nach

Algier ordnete das Migrationsamt für den Beschwerdeführer Ausschaffungshaft an,

welche das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 11. Juni 2015

bestätigte und bis 9. September 2015 bewilligte. Indes verweigerte der

Beschwerdeführer wiederum seine Rückführung.

Nach Strafantritt am 18. Oktober 2017 zum Vollzug

diverser (Ersatz-)Freiheitsstrafen wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um

bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug am 13. August 2018 abgewiesen.

Nach Entlassung aus dem Strafvollzug am 9. März 2019 bestätigte das

Zwangsmassnahmengericht auf Antrag des Migrationsamts am 13. März 2019 die

Ausschaffungshaft und bewilligte sie bis 8. Juni 2019.

3.

3.1

Gemäss

Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen

werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt,

dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in

Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht, die

Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und

tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und die für

die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden

(Art. 76 Abs. 4 AIG).

3.2

Gegen den

Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor (Entscheid

des damaligen Bundesamts für Flüchtlinge vom 5. Mai 2006).

3.3

Die

Vorinstanz stützte die Bestätigung der Ausschaffungshaft auf Art. 76

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b

sowie lit. h AIG.

Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1

in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG kann eine Person in

Haft genommen werden, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Verbrechen

sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind

(Art. 10 Abs. 2 StGB). Gemäss Strafregisterauszug vom 8. März

2019.

wurde der Beschwerdeführer unter anderem wiederholt wegen (teilweise versuchten) Diebstahls im Sinn von Art. 139

Ziff. 1 StGB verurteilt. Der Diebstahl im Sinn von Art. 139 Ziff. 1

StGB sieht als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Es handelt

sich mithin bei dem Straftatbestand um ein Verbrechen im Sinn von Art. 10

Abs. 2 StGB bzw. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG. Die Vorinstanz

hat das Vorliegen des Haftgrunds nach Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 1 AIG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG

folglich zu Recht bejaht, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird.

Nachdem der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 1 AIG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1

lit. h AIG vorliegend erfüllt ist, kann offenbleiben, ob weitere

Haftgründe ebenfalls erfüllt wären.

4.

Der Beschwerdeführer erachtet die angeordnete

Ausschaffungshaft als unverhältnismässig, da die Durchführbarkeit des

Wegweisungsvollzugs nicht gegeben sei.

4.1

Wie es

sich mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält,

bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose.

Massgebend ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert

absehbarer Zeit möglich erscheint oder nicht. Die Haft verstösst gegen

Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG und ist zugleich unverhältnismässig,

wenn triftige Gründe dafürsprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger

Frist nicht vollzogen werden kann (BGr, 11. April 2018,2C_268/2018,

E. 2.3.1, mit weiteren Hinweisen; VGr, 15. Februar 2013,

VB.2013.00073, E. 4.1.1). Dies ist in der Regel bloss der Fall, wenn die

Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder der Nationalität

des Betroffenen bzw. trotz seines Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit

grosser Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheint. Nur falls keine oder

bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die

Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer

ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 130 II

56.

E. 4.1.3).

4.2

Die

Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Rückkehr nach Algerien ist insgesamt zu

verneinen. So sagte er am 24. Dezember 2014 aus, er wolle nicht zurück

nach Algerien. Anlässlich der persönlichen Anhörung im Rahmen der Prüfung des

Gesuchs um bedingte Entlassung vom 13. August 2018 führte der

Beschwerdeführer aus, er wolle die Schweiz zwar verlassen, sofern ihn das

Migrationsamt dazu auffordere, dies Richtung Frankreich. Die Bereitschaft zur

Ausreise nach Frankreich äusserte er in der Vergangenheit verschiedentlich

(Einvernahme vom 25. September 2015, Haftanhörung vom 11. Juni 2015,

Anhörung im Rahmen der Prüfung des Gesuchs um bedingte Entlassung vom 11. Mai

2015). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Schweiz zwischenstaatlich nicht

bewusst zu einer illegalen Ausreise in einen Drittstaat Hand bieten darf.

4.3

Vorliegend anerkannten und identifizierten die algerischen Behörden den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. November 2008. Die

Ausstellung eines Laissez-Passer war in der Vergangenheit bereits erfolgreich,

weshalb in dieser Hinsicht einer zwangsweisen Rückführung, welche angesichts

der fehlenden Rückkehrbereitschaft des Beschwerdeführers (oben E. 4.2)

nötig ist, nichts entgegensteht.

Algerien akzeptiert keine zwangsweise Rückführung mittels

Sonderflug. Indes ist die zwangsweise Rückführung nach Algerien mittels

Linienflug nicht unmöglich (vgl. Art. 4 Abs. 3 des Abkommens zwischen

dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der

Demokratischen Volksrepublik Algerien über den Personenverkehr vom 3. Juni

2006). Deshalb ist lediglich die zwangsweise Rückführung nach Algerien gemäss

Vollzugsstufe 4 (Level 4) nicht möglich, indes nicht die zwangsweise

Rückführung gemäss Vollzugsstufen 2 und 3, die in Linienflügen stattfindet

(vgl. zu den Vollzugsstufen 1 bis 4 Art. 28 der Verordnung vom 12. November

2008.

über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im

Zuständigkeitsbereich des Bundes [Zwangsanwendungsverordnung, ZAV]). Dies

zeigt, dass eine Rückführung nach Algerien gegen den Willen des

Beschwerdeführers durchaus möglich ist. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer

am 10. Januar 2009 und am 15. Juni 2015 die für ihn organisierten

Rückflüge vereitelt bzw. verweigert hat, belegt an sich – entgegen dem

Dafürhalten des Beschwerdeführers – keine solche Unmöglichkeit (vgl. BGr,

2.

Februar 2018,2C_898/2017, E. 4.2).

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung des Beschleunigungsgebots

geltend. Die Beschwerdegegnerin habe seit dem 9. November 2017 Kenntnis

vom Entlassungsdatum des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug. Sie habe indes

während 14 Monaten nichts unternommen. Erst am 8. Januar 2019 habe

sie Schritte im Hinblick auf die Ausschaffung des Beschwerdeführers getätigt

und sei darauf wiederum untätig geblieben.

5.2

Nach

Art. 76 Abs. 4 AIG sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung

notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen. Gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung gilt das Beschleunigungsgebot als verletzt, wenn während mehr

als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf die Ausschaffung

getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne dass die Verzögerung in

erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder des Betroffenen

selber zurückgeht (BGE 139 I 210 E. 2.1). Die kantonalen Behörden dürfen

praxisgemäss auch dann nicht untätig bleiben, wenn der Ausländer sich

unkooperativ zeigt (BGr, 9. Februar 2017,2C_73/2017, E. 4.3). Welche

schweizerische Behörde (Kanton oder Bund) die Verzögerung zu verantworten hat,

ist dabei unerheblich (BGE 139 I 206 E. 2.3).

Befindet sich der weggewiesene Ausländer in Untersuchungshaft

oder im Strafvollzug, so ist die für den Vollzug der Entfernungsmassnahme

zuständige Behörde verpflichtet, die notwendigen Schritte nach Möglichkeit

schon vor der Entlassung einzuleiten, damit der Betroffene nicht mehr unnötig oder

nicht unnötig lange in Ausschaffungshaft genommen werden muss (BGE 130 II 488

E. 4.1; BGr, 4. Januar 2019,2C_1106/2018, E. 3.3.2;

12.

Juli 2016,2C_575/2016, E. 4.3).

5.3

Der

Beschwerdeführer wurde am 18. Oktober 2017 in den Strafvollzug versetzt.

Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich informierte am 9. November

2017.

die Beschwerdegegnerin, dass gemäss Vollzugsauftrag vom 7. November

2017.

bei der zu vollziehenden Gesamtstrafe des Beschwerdeführers das effektive

Strafende auf den 8. März 2019 zu liegen komme, wobei die bedingte

Entlassung per 17. September 2018 geprüft werde. Mit Verfügung vom

13.

August 2018 wies das Amt für Justizvollzug das Gesuch des

Beschwerdeführers um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug ab. Dies teilte

es der Beschwerdegegnerin am 17. August 2018 mit.

Am 26. Oktober 2017, somit kurz nach Versetzung des

Beschwerdeführers in den Strafvollzug, ersuchte die Beschwerdegegnerin das

Staatssekretariat für Migration SEM um Wiederaufnahme der Papierbeschaffung.

Sodann schrieb das SEM am 7. Januar 2019 die Beschwerdegegnerin wegen

einer Flugbuchung an, worauf letztere am 8. Januar 2019 bei ersterer eine

DEPA-Flugbuchung für den Beschwerdeführer beantragte. Seit Strafantritt sind

den Akten keine weiteren behördlichen Bemühungen im Hinblick auf die Rückführung

des Beschwerdeführers nach Algerien zu entnehmen.

5.4

Auf die

Rechtsprechung, wonach Untätigkeit der Behörden während mehr als zwei Monaten

als Verletzung des Beschleunigungsgebots zu werten ist, kann sich der Ausländer

jedoch nur berufen, wenn sich zeigt, dass er nicht gewillt ist, die

erforderlichen Schritte zur Papierbeschaffung selber zu unternehmen (VGr,

14.

Januar 2019, VB.2018.00819, E. 3.4.2; BGE 130 II 488

E. 4.2).

Die Behörden durften nicht davon ausgehen, dass der

Beschwerdeführer die Schweiz selbständig – durch Rückreise in seinen

Heimatstaat Algerien respektive durch rechtmässige Einreise in einen anderen

Staat – verlassen wird (oben E. 4.2). Bezüglich der Papierbeschaffung sind

den Akten uneinheitliche Angaben des Beschwerdeführers zu entnehmen: Nachdem er

vor der Einvernahme vom 24. Dezember 2014 keine Anstrengungen zur

Papierbeschaffung unternommen habe, habe er gemäss der Einvernahme vom

25.

September 2015 seit Haftentlassung (wohl jene vom 12. August

2015) mehrfach bei der algerischen Botschaft angerufen, um einen Reisepass

erhältlich zu machen. In der Einvernahme vom 25. Januar 2016 sagte er

wiederum aus, er habe keine Bemühungen zur Beschaffung eines Reisepasses

getätigt. Vor diesem Hintergrund durften die Behörden nicht darauf vertrauen,

dass der Beschwerdeführer die erforderlichen Schritte zur Papierbeschaffung

selber unternehmen würde, zumal er seiner Mitwirkungspflicht gemäss

Art. 90 AIG im Strafvollzug nur eingeschränkt nachkommen konnte. Daher

kann sich der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung zum Beschleunigungsgebot

berufen.

5.5

Die

Beschwerdegegnerin macht im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend, sie habe

(erst) ab Ablehnung des Gesuchs des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung

(Verfügung vom 13. August 2018) die Anfrage um ein Ersatzreisepapier bei

den algerischen Behörden tätigen können. Diese Argumentation überzeugt nicht:

Eine bedingte Entlassung nach Vollzug von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe

kommt regelmässig vor, weshalb die Migrationsbehörde bei anzutreffender fehlender

Mitwirkungsbereitschaft des Betroffenen gehalten ist, schon vor dem möglichen

bedingten Entlassungstermin von sich aus tätig zu werden (vgl. VGr,

14.

Januar 2019, VB.2018.00819, E. 3.4.3). Da die Migrationsbehörde

im Vorfeld dieses Termins in keiner aktenkundigen Weise tätig geworden ist, ist

sie offenbar von einer Ablehnung des beschwerdeführerischen Gesuchs um bedingte

Entlassung ausgegangen. Dies ist angesichts mehrerer zuletzt abgelehnter

Gesuche (jenes vom 11. Mai 2015, jenes vom 30. April 2014, jenes vom

3.

Oktober 2011, jeweils wegen negativer Legalprognose) nachvollziehbar,

erklärt jedoch nicht, warum die Beschwerdegegnerin diese – im Resultat somit

vorhersehbare – Verfügung vom 13. August 2018 gleichsam abwartete und sie

nun als Grund für ihre Untätigkeit vorbringt.

Trotz Eingang dieser

Verfügung bei der Beschwerdegegnerin am 17. August 2018 sind den Akten bis

Jahresende keinerlei Vorkehren im Hinblick auf die Ausschaffung des

Beschwerdeführers zu entnehmen. Am 7./8. Januar 2019 veranlassten die

schweizerischen Behörden eine Flugbuchung zur Rückführung des

Beschwerdeführers. Weshalb dieser Antrag erst nach Jahreswechsel und nicht

schon (bedeutend) früher erfolgte, legt die Beschwerdegegnerin (auch in ihrer

Stellungnahme) nicht dar. Eine Rückmeldung auf diesen Flugbuchungsantrag blieb

bis anhin aus; ein (angezeigtes) Nachhaken der Beschwerdegegnerin ist nicht

aktenkundig. Es liegt zwar in der Natur der Sache, dass die – hier nicht in

Betracht kommende – Organisation eines (kostspieligen) Sonderfluges eine

gewisse Zeit beanspruchen kann (BGr, 5. Dezember 2008,2C_804/2008,

E. 4.2). Indes ist schwerlich nachvollziehbar und von der

Beschwerdegegnerin in keiner Weise dargelegt, weshalb der Flughafendienst

(swissREPAT), zu dessen Aufgaben namentlich die Festlegung der Flugrouten und

zentrale Flugscheinreservation für Linienflüge sowie die Organisation von

Sonderflügen gehört (vgl. Art. 11 lit. d und e der Verordnung über

den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von

ausländischen Personen vom 11. August 1999) bis anhin keine (aktenkundige)

Linienflugbuchung getätigt hat, respektive entsprechende Bemühungen dokumentiert

sind. Dies ist umso weniger verständlich, als am 15. Februar 2015 eine

Flugbuchung zur Ausschaffung des Beschwerdeführers offenbar nur einige Stunden

nach Antragsstellung erfolgte und dieser Vorgang somit kaum derart lange Zeit

benötigen kann.

5.6

Angesichts

dieser Umstände ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Gutheissung

der Beschwerde zu bejahen. Die schweizerischen Behörden (namentlich die

Beschwerdegegnerin respektive swissREPAT als Untereinheit des SEM) haben es

gemäss den vorliegenden Akten unterlassen, die Ausschaffung des

Beschwerdeführers schon vor seiner Entlassung aus dem Strafvollzug in

beförderlicher Weise einzuleiten.

Die Verletzung des

Beschleunigungsgebots führt in der Regel zur Haftentlassung, selbst wenn vom

Betroffenen ein gewisses Sicherheitsrisiko ausgehen sollte. Die

Ausschaffungshaft dient als Administrativmassnahme der Sicherung des Vollzugs

der Wegweisung und hat keinen strafrechtlich präventiven Hintergrund (BGE 139 I

206.

E. 2.4). Obschon der Beschwerdeführer insbesondere wegen Diebstahls

wiederholt verurteilt wurde (vgl. Strafregisterauszug vom 8. März 2019),

geht vom ihm keine nennenswerte Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder

Ordnung aus.

6.

6.1

Der

Beschwerdeführer beantragt schliesslich die Ausrichtung einer Genugtuung wegen

unrechtmässiger Inhaftierung.

Gemäss § 2 Abs. 1 VRG

und § 19 Abs. 1 lit. a des Haftungsgesetzes vom 14. September

1969.

entscheiden über Ansprüche Privater gegen den Kanton die Zivilgerichte.

Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung dieses Antrags der Beschwerde

daher nicht zuständig. Auf das entsprechende Begehren ist nicht einzutreten.

6.2

Weiter sei

gemäss Beschwerdeschrift festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen

aufschiebende Wirkung zukomme und die Vorinstanz deren Entzug hätte begründen

müssen.

In Verfahren betreffend Ausschaffungshaft kommt der

Haftverfügung des Zwangsmassnahmengerichts regelmässig keine aufschiebende

Wirkung zu, andernfalls die Haftanordnung ihres Zwecks beraubt würde. Insofern

sind die von § 25 Abs. 3 VRG verlangten besonderen Gründe für den

Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die Vorinstanz ohne Weiteres gegeben,

weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.

7.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2

Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), womit das Gesuch des

Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Sodann

hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung

zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Da dem Beschwerdeführer in Anwendung

von § 16 Abs. 1 und 2 VRG die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu

gewähren ist, ist die Parteientschädigung seiner Rechtsvertreterin

zuzusprechen. Sie wird angerechnet auf die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer 1

des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom

13. März 2019 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist umgehend aus der

Ausschaffungshaft zu entlassen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 1'080.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Dem Beschwerdeführer wird in der

Person von B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese wird aufgefordert,

dem Verwaltungsgericht binnen einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung

dieses Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die

Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt

würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr).

5. Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Vertreterin des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- auszurichten, zahlbar innert

30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids. Diese Parteientschädigung wird

angerechnet an die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7. Mitteilung

an …