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Entscheid

VB.2019.00236

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00236

28. August 2019Deutsch9 min

(URT.2019.21045)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit

Verfügung vom 23. November 2018 aufgrund einer schweren Widerhandlung

gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von sechs Monaten vom 17. März

2017 bis und mit 27. März 2017 und 1. Januar 2019 bis und mit 19. Juni

2019 den Führerausweis. Es untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller

Kategorien und Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F während dieser

Zeit. Sodann verfügte das Strassenverkehrsamt, den Führerausweis sowie

allfällig vorhandene weitere Ausweise bis zum Datum des Vollzugsbeginns einzusenden.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am 31. Dezember 2018

Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss

die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter sei die Widerhandlung

als leichte Verkehrsverletzung einzustufen. Mit Entscheid vom 7. März 2019

wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.

Dagegen gelangte A am 10. April 2019 mit Beschwerde

an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids. Die Sicherheitsdirektion teilte am 15. April

2019.

mit, auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten. Mit Eingabe vom

25.

April 2019 beantragte das Strassenverkehrsamt, die Beschwerde unter

Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. A reichte in der Folge

am 10. Mai 2019 eine leicht angepasste Version seiner Beschwerde ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung

von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich

aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den

Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie

nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen

werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall besteht kein Grund

für eine solche Überweisung.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer lenkte am 17. März 2017 seinen Personenwagen mit dem

Kennzeichen ZH 01 auf der B-Strasse in C in Richtung D-Strasse, obwohl ihm mit

Verfügung vom 1. September 2016 für die Dauer von einem Monat, mit Wirkung

ab 28. Februar 2017 bis und mit 27. März 2017 der Führerausweis

entzogen worden war.

2.2

Gestützt

auf diesen Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Zürich mit

Urteil vom 20. Oktober 2017 des Fahrens ohne Berechtigung im Sinn von Art. 95

Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959

(SVG) schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu

je Fr. 50.- sowie einer Busse von Fr. 200.- bestraft. Einen Sachverhaltsirrtum

sah das Bezirksgericht nicht als gegeben an. Auf dieser Grundlage entzog die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 23. November 2018 aufgrund

einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von

Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG und Art. 16c Abs. 2 lit. b

sowie Art. 16c Abs. 3 SVG den Führerschein für sechs Monate.

3.

3.1

Wer ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt, begeht

eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von

Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG. Nach einer schweren Widerhandlung

wird der Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG für

mindestens sechs Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der

Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war.

3.2

Die für

den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde darf grundsätzlich nicht

von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.

Eine Abweichung ist nur dann zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid

Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie

zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt,

oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden

Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr, 29. Mai 2015,1C_476/2014, E. 2.3

mit Verweis auf BGE 136 II 447 E. 3.1). Hängt die rechtliche Würdigung

sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, welche der Strafrichter besser

kennt als die Verwaltungsbehörde (etwa dann, wenn er den Beschuldigten

persönlich einvernommen hat), so ist die Verwaltungsbehörde auch hinsichtlich

der Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das

Strafurteil gebunden (BGr, 21. August 2012,1C_452/2011, E. 2.2 mit

Verweis auf BGE 124 II 103 E. 1c/aa und 1c/bb).

3.3

Dass er

durch sein Verhalten vom 17. März 2017 den objektiven Tatbestand von

Art. 95 Abs. 1 lit. b und Art. 16c Abs. 1 lit. f

SVG erfüllt hat, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Er macht geltend, er

habe sich bezüglich des normativen Tatbestandselements des Führerausweisentzugs

in einem Sachverhaltsirrtum befunden, indem er im Tatzeitpunkt davon

ausgegangen sei, dass das Antragsformular für einen neuen Führerschein bedeute,

er dürfe bis dieser eintreffe, wieder Autofahren.

3.4

Die

allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom

21.

Dezember 1937 (StGB) finden auf das Strassenverkehrsrecht Anwendung,

sofern letzteres – wie vorliegend – keine abweichenden Vorschriften enthält.

Gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten

des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat, wenn der

Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt handelte.

3.4.1

Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, selbst wenn eine Bindungswirkung des

strafrechtlichen Entscheids vom 20. Oktober 2017, welcher einen

Sachverhaltsirrtum als nicht gegeben erachtete, in diesem Kontext verneint

würde, würden sich keine Abweichungen von den einschlägigen Erwägungen dieses

Entscheides rechtfertigen. Aus der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. September

2016.

geht klar ersichtlich hervor, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis

vom 28. Februar 2017 bis und mit 27. März 2017 entzogen ist. So wurde

auch ausdrücklich eine Verschiebung auf einen späteren Zeitpunkt

ausgeschlossen. Ein Missverständnis, wie dies der Beschwerdeführer geltend

macht ist aufgrund der klaren Formulierung ausgeschlossen.

3.4.2

Selbst wenn jedoch ein Sachverhaltsirrtum beim Beschwerdeführer vorgelegen

hätte, wäre zu prüfen, ob dieser vermeidbar gewesen ist, womit der Beschwerdeführer

sich wegen Fahrlässigkeit strafbar gemacht hätte. Denn auch die fahrlässige

Begehung des infrage stehenden Delikts ist möglich, zumal das Gesetz nichts anderes

bestimmt (Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG; VGr, 4. Januar 2018,

VB.2017.00535, E. 3.4.2). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen

nach der Definition von Art. 12 Abs. 3 StGB, wer die Folge seines

Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf keine

Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter

diejenige Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen

persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Grob ist die Fahrlässigkeit, wenn

der Täter die Sorgfalt ausser Acht lässt, welche jedem verständigen Menschen in

derselben Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich hätte

einleuchten müssen (Stefan Trachsel/Mark Fingerhuth in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. Zürich/St.

Gallen 2013, Art. 12 N. 23).

Die Vorinstanz erwog

vollständigkeitshalber, dass selbst bei einem Missverständnis nichts zu Gunsten

des Beschwerdeführers abgeleitet werden könne, da er dafür besorgt zu sein

habe, dass er gegen ihn ergangene amtliche Anordnungen verstehe. Er hätte

zumindest bei der Beschwerdegegnerin Rücksprache nehmen müssen. Dem ist

zuzustimmen: Aufgrund des klaren Wortlauts der Verfügung durfte der

Beschwerdeführer nicht einfach davon ausgehen, dass aufgrund des Umstands, dass

er einen neuen Ausweis beantragen musste, er nun wieder fahren dürfe.

Schliesslich war der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt nicht im Besitz eines

Führerausweises, welchen er bei einer Kontrolle hätte vorweisen dürfen. Schon

dieser Umstand allein hätte ihn bei einem tatsächlichen Missverständnis dazu

veranlassen müssen, bei der Beschwerdegegnerin nachzufragen, ob das

Antragsformular bedeute, dass er in der Zwischenzeit wieder fahren dürfe. Die

Vorinstanz ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Rechtfertigungsgrund

des Sachverhaltsirrtums vorliegend nicht zum Tragen kommt.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer bringt vor, dass das Bezirksgericht bei seiner Tat von einem

leichten Fall ausgegangen sei, weshalb im Administrativverfahren nicht von

einer schweren Verkehrswiderhandlung ausgegangen werden dürfe.

4.2

Das

Bezirksgericht Zürich führte in seinem Entscheid vom 20. Oktober 2017 aus,

dass die Tat noch als leicht einzustufen sei. Diese Einstufung erfolgte jedoch

nicht im Hinblick darauf, ob die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

leicht oder schwer war, sondern, ob im Hinblick auf die Strafzumessung ein eher

schwerer oder leichter Fall des Fahrens ohne Berechtigung vorlag. Art. 16c

Abs. 1 lit. f SVG führt klar aus, dass es sich beim Führen eines

Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzug, um eine schwere Widerhandlung handelt. Die

Vorinstanz ging somit zutreffend von einer schweren Verkehrswiderhandlung aus.

5.

Vom Beschwerdeführer wird sodann weiter angeführt, dass er

an dem Unfall, aufgrund dessen ihm der Führerausweis wegen einer mittelschweren

Widerhandlung entzogen worden war, nicht schuld gewesen sei. Diese Rüge ist

vorliegend nicht zu hören, hätte es dem Beschwerdeführer freigestanden, die

Verfügung vom 21. Juli 2014, welche ihm den Führerausweis wegen einer

mittelschweren Widerhandlung entzog, anzufechten.

6.

6.1

Abschliessend

macht der Beschwerdeführer geltend, er sei Autohändler und müsse seine Frau zu

Arztterminen fahren, da sie krank sei. Er sei deshalb auf seinen Führerausweis

angewiesen.

6.2

Nach einer

schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens sechs Monate

entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis bereits einmal

wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16c Abs. 2

lit. b SVG). Gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG sind bei der Festsetzung

der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs die Umstände des Einzelfalls

zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das

Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche

Notwendigkeit ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch

nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Art. 100 Ziff. 4

dritter Satz SVG gemildert wurde.

6.3

Dem

Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 21. Juli 2014 der Führerausweis

wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften

für einen Monat entzogen. Demgemäss beträgt die Mindestentzugsdauer für den

vorliegenden Führerausweis sechs Monate. Diese Mindestentzugsdauer darf nicht

unterschritten werden, ein Fall der Strafmilderung nach Art. 100 Ziffer. 4

SVG liegt nicht vor. Somit ist die Dauer des Führerausweisentzugs von sechs

Monaten nicht zu beanstanden, entspricht sie doch der gesetzlichen

Mindestentzugsdauer.

7.

Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich damit

insgesamt als unbegründet, womit die Beschwerde abzuweisen ist. Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 1'580.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an…