VB.2019.00236
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00236
28. August 2019Deutsch9 min
(URT.2019.21045)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2019.00236
Urteil
des Einzelrichters
vom 28. August 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Entzug
Führerausweis,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit
Verfügung vom 23. November 2018 aufgrund einer schweren Widerhandlung
gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von sechs Monaten vom 17. März
2017 bis und mit 27. März 2017 und 1. Januar 2019 bis und mit 19. Juni
2019 den Führerausweis. Es untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller
Kategorien und Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F während dieser
Zeit. Sodann verfügte das Strassenverkehrsamt, den Führerausweis sowie
allfällig vorhandene weitere Ausweise bis zum Datum des Vollzugsbeginns einzusenden.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am 31. Dezember 2018
Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter sei die Widerhandlung
als leichte Verkehrsverletzung einzustufen. Mit Entscheid vom 7. März 2019
wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.
III.
Dagegen gelangte A am 10. April 2019 mit Beschwerde
an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids. Die Sicherheitsdirektion teilte am 15. April
2019.
mit, auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten. Mit Eingabe vom
25.
April 2019 beantragte das Strassenverkehrsamt, die Beschwerde unter
Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. A reichte in der Folge
am 10. Mai 2019 eine leicht angepasste Version seiner Beschwerde ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung
von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich
aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den
Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie
nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen
werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall besteht kein Grund
für eine solche Überweisung.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer lenkte am 17. März 2017 seinen Personenwagen mit dem
Kennzeichen ZH 01 auf der B-Strasse in C in Richtung D-Strasse, obwohl ihm mit
Verfügung vom 1. September 2016 für die Dauer von einem Monat, mit Wirkung
ab 28. Februar 2017 bis und mit 27. März 2017 der Führerausweis
entzogen worden war.
2.2
Gestützt
auf diesen Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Zürich mit
Urteil vom 20. Oktober 2017 des Fahrens ohne Berechtigung im Sinn von Art. 95
Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959
(SVG) schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu
je Fr. 50.- sowie einer Busse von Fr. 200.- bestraft. Einen Sachverhaltsirrtum
sah das Bezirksgericht nicht als gegeben an. Auf dieser Grundlage entzog die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 23. November 2018 aufgrund
einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von
Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG und Art. 16c Abs. 2 lit. b
sowie Art. 16c Abs. 3 SVG den Führerschein für sechs Monate.
3.
3.1
Wer ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt, begeht
eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von
Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG. Nach einer schweren Widerhandlung
wird der Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG für
mindestens sechs Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der
Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war.
3.2
Die für
den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde darf grundsätzlich nicht
von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.
Eine Abweichung ist nur dann zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid
Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie
zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt,
oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden
Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr, 29. Mai 2015,1C_476/2014, E. 2.3
mit Verweis auf BGE 136 II 447 E. 3.1). Hängt die rechtliche Würdigung
sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, welche der Strafrichter besser
kennt als die Verwaltungsbehörde (etwa dann, wenn er den Beschuldigten
persönlich einvernommen hat), so ist die Verwaltungsbehörde auch hinsichtlich
der Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das
Strafurteil gebunden (BGr, 21. August 2012,1C_452/2011, E. 2.2 mit
Verweis auf BGE 124 II 103 E. 1c/aa und 1c/bb).
3.3
Dass er
durch sein Verhalten vom 17. März 2017 den objektiven Tatbestand von
Art. 95 Abs. 1 lit. b und Art. 16c Abs. 1 lit. f
SVG erfüllt hat, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Er macht geltend, er
habe sich bezüglich des normativen Tatbestandselements des Führerausweisentzugs
in einem Sachverhaltsirrtum befunden, indem er im Tatzeitpunkt davon
ausgegangen sei, dass das Antragsformular für einen neuen Führerschein bedeute,
er dürfe bis dieser eintreffe, wieder Autofahren.
3.4
Die
allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom
21.
Dezember 1937 (StGB) finden auf das Strassenverkehrsrecht Anwendung,
sofern letzteres – wie vorliegend – keine abweichenden Vorschriften enthält.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten
des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat, wenn der
Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt handelte.
3.4.1
Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, selbst wenn eine Bindungswirkung des
strafrechtlichen Entscheids vom 20. Oktober 2017, welcher einen
Sachverhaltsirrtum als nicht gegeben erachtete, in diesem Kontext verneint
würde, würden sich keine Abweichungen von den einschlägigen Erwägungen dieses
Entscheides rechtfertigen. Aus der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. September
2016.
geht klar ersichtlich hervor, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis
vom 28. Februar 2017 bis und mit 27. März 2017 entzogen ist. So wurde
auch ausdrücklich eine Verschiebung auf einen späteren Zeitpunkt
ausgeschlossen. Ein Missverständnis, wie dies der Beschwerdeführer geltend
macht ist aufgrund der klaren Formulierung ausgeschlossen.
3.4.2
Selbst wenn jedoch ein Sachverhaltsirrtum beim Beschwerdeführer vorgelegen
hätte, wäre zu prüfen, ob dieser vermeidbar gewesen ist, womit der Beschwerdeführer
sich wegen Fahrlässigkeit strafbar gemacht hätte. Denn auch die fahrlässige
Begehung des infrage stehenden Delikts ist möglich, zumal das Gesetz nichts anderes
bestimmt (Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG; VGr, 4. Januar 2018,
VB.2017.00535, E. 3.4.2). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen
nach der Definition von Art. 12 Abs. 3 StGB, wer die Folge seines
Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf keine
Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter
diejenige Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen
persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Grob ist die Fahrlässigkeit, wenn
der Täter die Sorgfalt ausser Acht lässt, welche jedem verständigen Menschen in
derselben Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich hätte
einleuchten müssen (Stefan Trachsel/Mark Fingerhuth in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. Zürich/St.
Gallen 2013, Art. 12 N. 23).
Die Vorinstanz erwog
vollständigkeitshalber, dass selbst bei einem Missverständnis nichts zu Gunsten
des Beschwerdeführers abgeleitet werden könne, da er dafür besorgt zu sein
habe, dass er gegen ihn ergangene amtliche Anordnungen verstehe. Er hätte
zumindest bei der Beschwerdegegnerin Rücksprache nehmen müssen. Dem ist
zuzustimmen: Aufgrund des klaren Wortlauts der Verfügung durfte der
Beschwerdeführer nicht einfach davon ausgehen, dass aufgrund des Umstands, dass
er einen neuen Ausweis beantragen musste, er nun wieder fahren dürfe.
Schliesslich war der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt nicht im Besitz eines
Führerausweises, welchen er bei einer Kontrolle hätte vorweisen dürfen. Schon
dieser Umstand allein hätte ihn bei einem tatsächlichen Missverständnis dazu
veranlassen müssen, bei der Beschwerdegegnerin nachzufragen, ob das
Antragsformular bedeute, dass er in der Zwischenzeit wieder fahren dürfe. Die
Vorinstanz ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Rechtfertigungsgrund
des Sachverhaltsirrtums vorliegend nicht zum Tragen kommt.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer bringt vor, dass das Bezirksgericht bei seiner Tat von einem
leichten Fall ausgegangen sei, weshalb im Administrativverfahren nicht von
einer schweren Verkehrswiderhandlung ausgegangen werden dürfe.
4.2
Das
Bezirksgericht Zürich führte in seinem Entscheid vom 20. Oktober 2017 aus,
dass die Tat noch als leicht einzustufen sei. Diese Einstufung erfolgte jedoch
nicht im Hinblick darauf, ob die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
leicht oder schwer war, sondern, ob im Hinblick auf die Strafzumessung ein eher
schwerer oder leichter Fall des Fahrens ohne Berechtigung vorlag. Art. 16c
Abs. 1 lit. f SVG führt klar aus, dass es sich beim Führen eines
Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzug, um eine schwere Widerhandlung handelt. Die
Vorinstanz ging somit zutreffend von einer schweren Verkehrswiderhandlung aus.
5.
Vom Beschwerdeführer wird sodann weiter angeführt, dass er
an dem Unfall, aufgrund dessen ihm der Führerausweis wegen einer mittelschweren
Widerhandlung entzogen worden war, nicht schuld gewesen sei. Diese Rüge ist
vorliegend nicht zu hören, hätte es dem Beschwerdeführer freigestanden, die
Verfügung vom 21. Juli 2014, welche ihm den Führerausweis wegen einer
mittelschweren Widerhandlung entzog, anzufechten.
6.
6.1
Abschliessend
macht der Beschwerdeführer geltend, er sei Autohändler und müsse seine Frau zu
Arztterminen fahren, da sie krank sei. Er sei deshalb auf seinen Führerausweis
angewiesen.
6.2
Nach einer
schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens sechs Monate
entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis bereits einmal
wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16c Abs. 2
lit. b SVG). Gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG sind bei der Festsetzung
der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs die Umstände des Einzelfalls
zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das
Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche
Notwendigkeit ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch
nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Art. 100 Ziff. 4
dritter Satz SVG gemildert wurde.
6.3
Dem
Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 21. Juli 2014 der Führerausweis
wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften
für einen Monat entzogen. Demgemäss beträgt die Mindestentzugsdauer für den
vorliegenden Führerausweis sechs Monate. Diese Mindestentzugsdauer darf nicht
unterschritten werden, ein Fall der Strafmilderung nach Art. 100 Ziffer. 4
SVG liegt nicht vor. Somit ist die Dauer des Führerausweisentzugs von sechs
Monaten nicht zu beanstanden, entspricht sie doch der gesetzlichen
Mindestentzugsdauer.
7.
Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich damit
insgesamt als unbegründet, womit die Beschwerde abzuweisen ist. Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'580.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an…