VB.2019.00237
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00237
22. August 2019Deutsch12 min
(URT.2019.21025)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00237
Urteil
der 4. Kammer
vom 22. August 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1. A, vertreten durch B,
2. C,
B und C vertreten
durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Familiennachzug,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
C, ein 1977 geborener Ausländer,
reiste nach einem ersten Aufenthalt im Jahr 2006 zuletzt am 12. Dezember
2009 im Anschluss an die Heirat mit einer aus der Heimat stammenden Schweizerin
in die Schweiz ein und erhielt fünf Tage später eine Aufenthaltsbewilligung für
den Kanton E; seit Anfang Dezember 2014 ist er im Besitz der
Niederlassungsbewilligung. Am 9. Februar 2015 wurde die kinderlos
gebliebene Ehe geschieden.
Am 26. Dezember 2015 heiratete C in seinem
Heimatland die Landsfrau B, welche ihm bereits im Juli 2004 eine Tochter, A,
geboren hatte. Am 13. Juni 2016 ersuchte C um eine Einreisebewilligung für
die beiden. B reichte ihrerseits am 16. August 2016 bei der
Schweizerischen Vertretung in der Hauptstadt ihres Heimatstaats ein
Einreisegesuch für sich und ihre Tochter ein.
Mit Verfügung vom 30. April 2018 wies das
Migrationsamt die Einreisegesuche für A ab. B gestattete es dagegen am
30. Mai 2018 die Einreise in die Schweiz und erteilte ihr nach erfolgter
Einreise Ende August 2018 eine Aufenthaltsbewilligung.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies den gegen die Verfügung des
Migrationsamts vom 30. April 2018 erhobenen Rekurs von C und A mit
Entscheid vom 5. März 2019 in der Hauptsache ab, auferlegte diesen die
Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'365.- unter solidarischer Haftung
füreinander je zur Hälfte und sprach keine Parteientschädigung zu.
III.
C und A liessen am
10.
April 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen,
unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt
anzuweisen, das Nachzugsgesuch für A gutzuheissen. Die Sicherheitsdirektion
verzichtete am 6./17. Mai 2019 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt
erstattete keine Beschwerdeantwort. Die aufgrund des ausländischen Wohnsitzes von
A auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet.
Am 17. Juni 2019
reichten C und A eine Bestätigung des Bevölkerungsamts der Stadt Zürich vom
10.
Mai 2019 nach, wonach das Mädchen am 29. April 2019 aus ihrem
Heimatland zugezogen und am gemeinsamen Wohnsitz der Eltern angemeldet worden
sei, sowie eine solche einer früheren Nachbarin in der Heimat, aus welcher
hervorgeht, dass die Betreuung von A dort nicht länger gewährleistet (gewesen)
sei.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Ausländische
Ehegatten und minderjährige ledige Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung
haben Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20] in der
bis Ende 2018 geltenden Fassung [AS 2007 5437 ff., 5449]). Nach
Art. 47 Abs. 1–3 AIG muss der Anspruch auf Familiennachzug für Kinder
unter zwölf Jahren innerhalb von fünf Jahren, für Kinder über zwölf Jahren
innerhalb von zwölf Monaten nach Entstehung des Familienverhältnisses oder der
Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung geltend gemacht
werden. Die fünfjährige Nachzugsfrist gilt auch für Ehegatten (vgl. BGr,
18.
Mai 2015,2C_914/2014, E. 4.1 mit Hinweisen; Marc Spescha in:
derselbe et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 47 AuG
N. 5).
Wird der in der Schweiz lebenden ausländischen Person die
Niederlassungsbewilligung erteilt, führt dies gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung nur bedingt zu einer Erneuerung vorgenannter Fristen. Obwohl
erst mit Erteilung der Niederlassungsbewilligung ein Anspruch auf
Familiennachzug besteht, muss sich eine ausländische Person, die, während sie
im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war, nie ein Nachzugsgesuch stellte, den
damit verbundenen Fristenablauf entgegenhalten lassen (BGE 137 II 393
E. 3 mit Hinweisen).
1.2
Hier
begann die Nachzugsfrist für die Beschwerdeführerin somit mit der Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer zu laufen und endete – mit Blick
auf das Alter des Mädchens – im Dezember 2014, ohne dass der Beschwerdeführer
um die Bewilligung des Nachzugs seiner Tochter nachgesucht hätte. Die erst im
Juni bzw. August 2016 gestellten Einreisegesuche erweisen sich damit als
verspätet.
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der
Beschwerdeführer bis zur Heirat mit B weder das Sorge- noch das Obhutsrecht
über die Beschwerdeführerin innegehabt haben will, weil ihm – wie die
Vorinstanz zutreffend bemerkt – zumutbar war, auf eine Änderung der
Sorgerechtsregelung hinzuwirken, hätte er tatsächlich einen Nachzug
beabsichtigt (vgl. hierzu VGr, 11. November 2015, VB.2015.00563,
E. 2.2). Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführenden üben denn auch
nach örtlichem Familienrecht die nicht verheirateten Eltern eines Kinds das
Sorgerecht über dieses grundsätzlich gemeinsam aus, wenn sie – wie der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau bis ins Jahr 2006 – zusammenleben, und
besteht bei einer Trennung der Eltern die Möglichkeit der Zuteilung des
Sorgerechts an den Kindsvater.
Sodann muss bzw. müsste sich auch B die vom Beschwerdeführer
verpassten Fristen entgegenhalten lassen, weshalb weder die Heirat der beiden
im Dezember 2015 noch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an sie im
August 2018 eine neue Nachzugsfrist auszulösen vermochten (VGr,
12.
Februar 2018, VB.2017.00726, E. 2.2, nicht auf www.vgrzh.ch
publiziert; ferner BGr, 22. Mai 2017,2C_1/2017, E. 4.1.4 –
25.
August 2016,2C_363/2016, E. 2.4 – 3. Oktober 2011,
2C_205/2011, E. 4.5 [auch zum Folgenden]). Wollte man das Gegenteil
annehmen, würden die Fristbestimmungen, die zur baldigen Einschulung in der
Schweiz und damit zur besseren Integration einen frühestmöglichen Nachzug
fordern, ausgehöhlt.
2.
2.1
Ausserhalb
der ordentlichen Nachzugsfristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG kommt ein
Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AIG nur in Betracht, wenn
wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Wichtige familiäre Gründe für
einen späteren Nachzug von Kindern liegen gemäss Art. 75 der Verordnung
vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(SR 142.201) vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Familiennachzug
gewahrt werden kann. Es bedarf diesbezüglich einer Gesamtsicht unter
Berücksichtigung aller relevanten Elemente. Dabei ist auch dem Sinn der
Fristenregelung in Art. 47 AIG Rechnung zu tragen, wonach – wie oben
bereits gesagt wurde – die Integration der Kinder bzw. Jugendlichen möglichst
frühzeitig erfolgen soll. Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen
entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des
erwerbstätigen Alters gestellt werden und im Resultat die erleichterte
Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten
Familiengemeinschaft bezwecken. Wenn die Fristenregelung nun nicht ihres Sinns
entleert werden soll, hat die Bewilligung des Nachzugs ausserhalb der Fristen
die Ausnahme zu bleiben; gleichzeitig ist die Bestimmung in Art. 47
Abs. 4 AIG aber so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des
Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) im Rahmen der
erforderlichen Interessenabwägung gewahrt bleibt (vgl. zum Ganzen BGr,
22.
Mai 2017,2C_1/2017, E. 4.1.3 mit Hinweisen, und 7. Juli
2016,2C_132/2016, E. 2.3.1).
Die Rechtsprechung bejaht
einen wichtigen Grund für einen späteren bzw. verspäteten Nachzug von Kindern
etwa dann, wenn deren weiterhin notwendige Betreuung im Herkunftsland
beispielsweise wegen Todes oder schwerer Krankheit der betreuenden Person nicht
mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle andere Alternative in der Heimat
gefunden werden kann. Kein wichtiger Grund liegt dagegen praxisgemäss
vor, wenn im Heimatland alternative Betreuungsmöglichkeiten
bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, weil dadurch vermieden wird,
dass das Kind aus seiner bisherigen Umgebung und dem ihm vertrauten
Beziehungsnetz gerissen wird (vgl. BGr, 22. Mai 2017,2C_1/2017, E. 4.1.5
mit Hinweisen). Allerdings geht es inhaltlich nicht darum, dass alternative
Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland überhaupt fehlen; das heisst, es ist nach
der Rechtsprechung mit Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht vereinbar, einen
Familiennachzug erst dann zuzulassen, wenn keine einzige andere Alternative zur
Betreuung des Kindes in seinem Heimatland zur Verfügung steht (BGr, 16. April
2018,2C_591/2017, E. 2.2.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Eine
solche Alternative muss aber dann ernsthaft in Betracht gezogen und sorgfältig
geprüft werden, wenn das Kind bereits älter ist, sich seine Integration
schwieriger gestalten dürfte und die zum in der Schweiz lebenden Elternteil
aufgenommene Beziehung nicht allzu eng erscheint (BGE 133 II 6 E. 3.1.2).
2.2
Die heute
15-jährige Beschwerdeführerin lebte bis vor wenigen Monaten ausschliesslich in
ihrem Heimatland und wurde bewusst dort sozialisiert. Der Kontakt zum Vater
wurde nach dessen definitiver Ausreise im Jahr 2009 nur besuchshalber sowie
über die Grenze hinweg gelebt, wobei die Beschwerdeführerin bis zur Heirat
ihrer Eltern lediglich ein- bis zweimal in die Schweiz gereist war.
Hauptbezugs- sowie -betreuungsperson des Mädchens während dieser Zeit war stets
die Kindsmutter, B. Einem in den Akten liegenden Scheidungsurteil aus dem Jahr
2010.
zufolge will die Letztgenannte freilich bereits mit ihrem früheren Ehemann
– die Ehe dauerte lediglich von Mai bis November 2010 – vorübergehend in der
Schweiz gelebt haben, ohne dass sich besagtem Urteil oder aber den Parteivorbringen
Anhaltspunkte für einen früheren hiesigen Aufenthalt (auch) der
Beschwerdeführerin entnehmen liessen.
Selbst wenn nun Mutter und Tochter früher bereits zeitweilig
getrennt gewesen sein sollten, erfuhr das Leben der Beschwerdeführerin in der
Heimat mit der Bewilligung des hiesigen Aufenthalts von B jedenfalls eine
empfindliche Veränderung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet der
zwecks Vereinigung der Gesamtfamilie erfolgte Nachzug
des bisher mit dem Kind im Herkunftsland zusammenlebenden Elternteils allein
indes noch keinen wichtigen Grund für einen nachträglichen Familiennachzug.
Vielmehr kann das Kindeswohl – gerade bei älteren Kindern bzw. Jugendlichen,
welche bereits einen Grossteil der sie prägenden Kindheits- und Jugendjahre im
Heimatland verbracht haben und dort verwurzelt sind – auch in solchen
Konstellationen gegen einen Nachzug bzw. für die Beibehaltung der bisherigen
Situation sprechen. Hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn die
familiäre Beziehung bislang mit getrennten Wohnorten gepflegt wurde und keine
Hinweise dafür vorliegen, dass dies den Betroffenen nicht auch weiterhin
zumutbar wäre (BGr, 3. Oktober 2011,2C_205/2011, E. 4.4–7 –
10.
November 2014,2C_29/2014, E. 3.3 – 25. August 2016,
2C_363/2016, E. 2.4). Solches ist hier der Fall, legen die
Beschwerdeführenden doch nicht näher dar, dass bzw. weshalb es B nicht möglich
wäre, sich zeitweilig – wie schon in der Vergangenheit – im Heimatland um die
Beschwerdeführerin zu kümmern. Die Kindsmutter reiste erst vor gut einem Jahr
im Alter von 39 Jahren in die Schweiz ein. Die Beziehung zum
Beschwerdeführer lebte sie bereits über Jahre bzw. – folgt man ihren
Schilderungen respektive denjenigen der Beschwerdeführenden zur angeblich erst
im August 2015 erfolgten Wiederaufnahme der Beziehung des Ehepaars – zumindest
während des der Gesuchseinreichung vorangegangenen Jahres lediglich über die
Distanz hinweg. Ihr ist insofern grundsätzlich zumutbar, für die nächsten
maximal zwei bis drei Jahre nochmals in die Heimat zurückzukehren und hernach
erneut um eine Aufenthaltsbewilligung nachzusuchen. Ein allfälliger
zwischenzeitlicher Ablauf der fünfjährigen Nachzugsfrist für Ehegatten könnte
ihr diesfalls nicht entgegengehalten werden.
Mit der Betreuung der
Beschwerdeführerin in der Heimat durch die Kindsmutter aber könnte vermieden
werden, dass jene (dauerhaft) aus ihrer vertrauten Umgebung gerissen würde und
sich hier nicht zuletzt der Sprache wegen und angesichts ihres
fortgeschrittenen Alters mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten
konfrontiert sähe; auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die
Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise in der Heimat etwas Deutsch gelernt
hatte, wird sie ihr sprachliches Defizit gegenüber ihren schweizerischen
Mitschülerinnen und Mitschülern bis zum Ende der obligatorischen Schulpflicht
nämlich kaum aufzuholen und sich nur mit grosser Anstrengung eine passable
Ausgangsposition für den nahenden Start ins Berufsleben zu verschaffen
vermögen. Hinzu kommt, dass ihre Mutter B in der Schweiz – anders als in ihrem
Herkunftsland – einer Erwerbstätigkeit nachgeht bzw. nachgehen muss und selbst
mit Integrationsproblemen zu kämpfen haben dürfte, sodass sie ihrer Tochter in
der schwierigen Eingewöhnungsphase nur begrenzt beistehen kann. Keine ausschlaggebende Rolle kann in diesem
Zusammenhang der Umstand spielen, dass die Beschwerdeführerin nunmehr bereits
seit bald vier Monaten in der Schweiz lebt. Ihr Aufenthalt war seit ihrer Einreise bzw. seit
Ablauf ihres Besuchervisums illegal, wobei die Beschwerdeführerin und ihre
Eltern damit rechnen mussten, dass jene das Land zu verlassen haben würde,
sollten ihre Rechtsmittel ohne Erfolg bleiben (BGr, 6. Juni 2018,
2C_977/2017, E. 4.3).
2.3
Bei dieser
Sachlage werden sich die Kindseltern demnach zu entscheiden haben, ob sie das
Familienleben im bisherigen Umfang weiterführen oder – falls B sich für einen
Verbleib in der Schweiz entscheiden sollte – für eine anderweitige Betreuung
der Beschwerdeführerin sorgen. In diesem Sinn könnten etwa die Eltern von B oder
aber die Mutter des Beschwerdeführers die Betreuung des Mädchens bzw. der
Jugendlichen übernehmen, was auch die Beschwerdeführenden nicht von vornherein
auszuschliessen scheinen. Sodann leben die beiden älteren Stiefbrüder der
Beschwerdeführerin ebenfalls in ihrem letzten heimatlichen Wohnort und könnten
unter Umständen auch sie sich um ihre Schwester kümmern, zumal diese mit
15.
Jahren keiner umfassenden Betreuung mehr bedarf.
Im Übrigen bleibt die Behauptung, dass die von Ende August
2018.
bis Ende April 2019 gewählte Betreuung der Beschwerdeführerin in der
Heimat nicht mehr gewährleistet sei, weitgehend unsubstanziiert, ist das – mit
Eingabe vom 17. Juni 2019 nachgereichte – Schreiben, welches selbiges
belegen soll, doch nicht unterzeichnet und erscheint fraglich, ob es überhaupt
von derjenigen Person verfasst wurde, welche die Fremdbetreuung des Mädchens
zuletzt übernommen hatte.
2.4
Insgesamt
liegt daher kein wichtiger Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG für
einen ausnahmsweisen nachträglichen Familiennachzug vor, weshalb dem Gesuch der
Beschwerdeführenden bzw. von B um eine Aufenthaltsbewilligung für die
Beschwerdeführerin nicht entsprochen werden kann.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]); eine Parteientschädigung
ist den Beschwerdeführenden nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin
geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2
BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1). Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …