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Entscheid

VB.2019.00238

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00238

13. November 2019Deutsch12 min

(URT.2019.21234)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 21. Januar 2019 ordnete die

Primarschulpflege C die schulpsychologische Abklärung von D an, wobei sie einem

allfälligen Rechtsmittel dagegen die aufschiebende Wirkung entzog.

Erwägungen

II.

Hiergegen rekurrierte A, der Vater von D, am

21.

Februar 2019 an den Bezirksrat E, wobei er neben der Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses unter Entschädigungsfolge in prozessualer Hinsicht

die Wiederherstellung aufschiebender Wirkung sowie die Gewährung

unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung beantragte.

Mit "Beschluss (Zwischenentscheid)" vom

15.

März 2019 hiess der Bezirksrat E sowohl das Gesuch um

Wiederherstellung aufschiebender Wirkung (Dispositiv-Ziff. I) wie auch

dasjenige um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. II)

gut, wies indessen dasjenige um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands ab (Dispositiv-Ziff. III).

III.

A liess am 10. April 2019 beim Verwaltungsgericht

Beschwerde erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei Dispositiv-Ziff. III

des Beschlusses des Bezirksrats E aufzuheben und das Gesuch um Gewährung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person des unterzeichnenden

Rechtsanwalts im Rekursverfahren gutzuheissen; sodann ersuchte er um Gewährung

unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung auch für das Beschwerdeverfahren.

Die Primarschulpflege C verzichtete am 16. April

2019.

auf eine Beschwerdeantwort, ebenso wie tags darauf der Bezirksrat E

auf eine Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden

gegen erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats über (nicht

Lehrpersonen betreffende) Anordnungen kommunaler Schulpflegen nach § 75

des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und §§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Infolgedessen ist es dies auch für die

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen den infrage stehenden selbständig

eröffneten Zwischenentscheid, mit welchem das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung

für das Rekursverfahren abgewiesen wurde (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 118 f.

und 122 f.; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 31; ferner

etwa VGr, 26. März 2019, VB.2019.00130, E. 1.2.2).

1.2

Die

Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41

Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG nach den

Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110). Andere (als die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffende

[vgl. Art. 92 BGG]) selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind unter

anderem anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken

können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).

Als Folge der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche

Rechtsvertretung könnte sich vorliegend der Beschwerdeführer im Rekursverfahren

lediglich auf eigene Kosten anwaltlich vertreten lassen oder er müsste auf

entsprechenden Beistand verzichten. Unter diesen Umständen bzw. da nicht

auszuschliessen ist, dass im weiteren Verfahren seitens des Rechtsvertreters

weitere Schritte zu unternehmen wären, ist der nicht leicht wiedergutzumachende

Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bejahen (vgl.

etwa BGE 129 I 129 E. 1.1 mit Hinweis; ferner Bertschi, § 19a

N. 48 zweiter Spiegelstrich).

1.3

Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.4

Der Streitwert der vorliegenden Angelegenheit

übersteigt Fr. 20'000.- nicht. Damit und weil ihr auch keine

grundsätzliche Bedeutung zukommt, fällt sie in die einzelrichterliche

Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.

Wie erwähnt hat die Vorinstanz das Gesuch des

Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege – zufolge

Mittellosigkeit und fehlender Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels – gutgeheissen

(zu diesen Voraussetzungen vgl. Plüss, § 16 N. 20 und 46), sein

Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung indessen abgewiesen: Sie verneinte

eine schwerwiegende Betroffenheit des Beschwerdeführers bzw. von D in seinen

Interessen ebenso wie eine Schwierigkeit des Falles in rechtlicher und

tatsächlicher Hinsicht.

2.1

Gemäss § 16

Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf

unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht nach § 16 Abs. 2 VRG, wenn

sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu

wahren (vgl. auch Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 [BV, SR 101]).

Ob eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sachlich

notwendig ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Die

Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung setzt praxisgemäss zum

einen voraus, dass das Verfahren die Interessen der bedürftigen Partei in

schwerwiegender Weise betrifft, das heisst, dass es finanzielle, persönliche

oder familiäre Interessen der betreffenden Person relativ stark tangiert. Zum

anderen ist erforderlich, dass das Verfahren in rechtlicher und tatsächlicher

Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich

machen.

Droht das infrage stehende Verfahren besonders stark in

die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung

einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten, ansonsten nur

dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder

rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich

allein gestellt nicht gewachsen wäre (vgl. etwa BGr, 30. Januar 2019,

2C_728/2018, E. 2.2 f., und 3. August 2017,1C_199/2017,

E. 3.2 mit Hinweisen; BGE 130 I 180 E. 2.2 [mit Hinweisen] und

3.3.2

sowie 128 I 225 E. 2.5.2).

Dabei sind neben der Komplexität der relevanten

Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person

der Partei liegende Gründe zu berücksichtigen, so etwa Alter, soziale

Situation, Sprachkenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren

zurechtzufinden (BGr, 10. Oktober 2017,4D_35/2017, E. 4.2 f.;

zum Ganzen vgl. auch Plüss, § 16 N. 80 f.).

Die Anwendbarkeit des Untersuchungsgrundsatzes schliesst

die Notwendigkeit einer Verbeiständung durch eine Rechtsvertretung zwar nicht

aus, rechtfertigt es aber, an die Voraussetzungen, unter denen diese geboten

ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b [letzter

Absatz]; BGr, 24. August 2018,5A_242/2018, E. 2.2 [gegen Ende] mit

Hinweisen; vgl. auch BGr, 3. August 2017,1C_199/2017, E. 3.2). Je

stärker in einem Verfahren die Untersuchungsmaxime (vgl. § 7 Abs. 1

VRG) gilt, desto schwieriger muss der Fall in rechtlicher und tatsächlicher

Hinsicht sein, um die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu

bejahen. In einem erstinstanzlichen Verfahren gilt daher in Bezug auf die

unentgeltliche Rechtsvertretung ein strengerer Massstab als in einem Rekurs-

oder Beschwerdeverfahren (Plüss, § 16 N. 82).

2.2

2.2.1

In der Sache geht es vorliegend um eine schulpsychologische Abklärung von D,

gegen welche sich der Beschwerdeführer wehrt. Eine solche wird gemäss den

massgeblichen Bestimmungen durchgeführt, falls keine Einigung über eine

sonderpädagogische Massnahme (zu diesen vgl. § 33 sowie § 34 Abs. 1

VSG) erzielt werden kann, Unklarheiten bestehen oder die Schülerin bzw. der

Schüler einer Sonderschulung zugewiesen werden soll (§ 38 Abs. 1

Satz 1 VSG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 der Verordnung über die

sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM, LS 412.103]).

Die Beschwerdegegnerin kam zum Schluss, eine

schulpsychologische Abklärung erweise sich im Zusammenhang mit der eingeschränkten

Merkfähigkeit von D als erforderlich im Hinblick auf die ihm ihrerseits (im

Rahmen seines Anspruchs auf ausreichenden Grundschulunterricht nach

Art. 19 BV) zu bietende Unterstützung. Diese Einschätzung mag zwar

womöglich den Beschwerdeführer persönlich getroffen haben, objektiv betrachtet

erscheint jedoch fraglich, ob überhaupt seine Interessen bzw. diejenigen von D tangiert

respektive betroffen sind bzw. von einem Eingriff in diese gesprochen werden

kann; einen besonders starken Eingriff in eine Rechtsposition bewirkte sie

jedenfalls aber nicht (zum gleichen Schluss gelangte das Bundesgericht etwa im

Fall einer Einschätzung seitens einer kantonalen Fachstelle

Bedrohungsmanagement, es bestehe bei jenem Beschwerdeführer eine "geringe

Gewaltbereitschaft", sowie einer entsprechenden Registrierung, die

lediglich dazu geführt hätten, dass bei einer Pfändung – ohne weitere hoheitliche

Handlungen – zwei Polizisten in Zivilkleidung anwesend gewesen seien [BGr,

3.

August 2017,1C_199/2017, E. 3.3]; vgl. VGr, 2. Mai 2019,

VB.2018.00799, E. 4.3 [mit Hinweis], sowie BGr, 14. Dezember 2006,

2P.234/2006, E. 5.1, bezüglich Eingriffe einer gewissen [relativen]

Schwere im Bereich des Sozialhilferechts; ein sehr starker Eingriff in die

persönliche Situation einer Mutter und ihres Kinds wurde etwa in einem Fall

bejaht, in welchem die Wiedererteilung einer früher entzogenen Obhut infrage stand

[BGE 130 I 180 E. 3.3.1 f.]).

2.2.2

Jedenfalls aber müsste nach dem Dargelegten – wenn von einer

schwerwiegenden Betroffenheit ausgegangen würde und somit die Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung in Betracht fiele – die Angelegenheit

auch Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht aufweisen,

denen der Beschwerdeführer auf sich allein gestellt nicht gewachsen (gewesen)

wäre.

Der Beschwerdeführer

argumentiert diesbezüglich, es hätten solche Schwierigkeiten bestanden, und

verweist insbesondere auf die Frage der aufschiebenden Wirkung. Ihm als Laien

wäre bzw. sei nicht bekannt gewesen, dass eine – wie vorliegend durch die

Beschwerdegegnerin – entzogene aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels

wiederhergestellt werden könne. Ohne seinen Rechtsvertreter hätte er den

entsprechenden Antrag nicht gestellt; dass dieser aber mit gutem Grund gestellt

worden sei, zeige sich daran, dass das Gesuch gutgeheissen worden sei. Zudem

sei das schulpsychologische Abklärungen betreffende Verfahren in Verordnungen

geregelt und beständen diesbezüglich auch Weisungen und Merkblätter, welche ihm

allesamt nicht bekannt gewesen seien und an welche sich die Beschwerdegegnerin

just nicht gehalten habe. Es sei somit offensichtlich, dass er ohne seinen

Rechtsvertreter von diesen Verordnungen, Weisungen und Merkblättern keine

Kenntnis erhalten hätte und sich folglich nicht gegen die beschwerdegegnerische

Anordnung hätte wehren können.

Gemäss Rechtsprechung ist das Abfassen eines Gesuchs um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung für einen rechtsunkundigen Laien

zwar nicht einfach, stellt jedoch noch keine besondere rechtliche Schwierigkeit

dar, welche für sich allein betrachtet die Gewährung unentgeltlicher

Rechtsvertretung rechtfertigte (BGr, 14. Dezember 2006,2P.234/2006,

E. 5.3 mit Hinweisen; VGr, 2. Mai 2019, VB.2018.00799, E. 4.4).

Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Praxis im Zusammenhang mit

Eingaben juristischer Laien nicht allzu streng ist; hinsichtlich des Antrags

etwa genügt es, wenn aus dem Kontext und unter Beizug der Begründung zumindest

sinngemäss klar wird, was die rekurrierende Person will (Alain Griffel,

Kommentar VRG, § 23 N. 3 ff. und insbesondere N. 6 f.

sowie N. 12).

Dass der Beschwerdeführer aus anderweitigen – etwa

sprachlichen – Gründen auf einen Rechtsbeistand angewiesen (gewesen) wäre,

wird im Übrigen nicht geltend gemacht, und Entsprechendes lässt sich auch den

Akten nicht entnehmen: So war der Beschwerdeführer offenkundig bislang bei

Elterngesprächen nicht auf die Anwesenheit eines Übersetzers oder einer

Übersetzerin angewiesen. Schon zuvor, im 2. Kindergartenjahr, hatte er

sich gegen die bereits damals – anlässlich eines schulischen Standortgesprächs

vom 31. Januar 2018 – bzw. von jener Lehrperson und weiteren

involvierten Fachpersonen empfohlene schulpsychologische Abklärung gewandt und

sein fehlendes Einverständnis mit einer solchen sowie seinen Wunsch zu äussern

vermocht, damit bis zur 1. Primarklasse zuzuwarten. Auch anlässlich eines

vorzeitigen Elterngesprächs vom 6. November 2018, in dessen Rahmen – zufolge

der unverändert bestehenden Schwierigkeiten und des infolgedessen zunehmenden

Rückstands von D bei der Bewältigung des Schulstoffs – wiederum eine

schulpsychologische Abklärung empfohlen wurde, lehnte der Beschwerdeführer

diese erneut ab, "da er es noch zu früh findet". Es ist somit ohne

Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch im Rekursverfahren

nicht auf die Unterstützung durch einen Rechtsvertreter angewiesen, sondern

vielmehr in der Lage gewesen wäre, seine Position bzw. Interessen ohne einen

solchen zu vertreten.

Der vorliegende Fall wies danach keine besonderen

Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht auf, die der

Beschwerdeführer ohne rechtlichen Beistand nicht zu meistern in der Lage

gewesen wäre.

2.3

Dass die

Vorinstanz die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für das

Rekursverfahren verneint und die Bestellung einer solchen entsprechend

verweigert hat, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

4.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2

VRG).

4.2

Der

Beschwerdeführer ersucht auch für das Beschwerdeverfahren um Gewährung unentgeltlicher

Rechtspflege und -verbeiständung.

Nach dem vorgängig Ausgeführten und mit Blick auf die

gefestigte Praxis zu den Voraussetzungen für die Gewährung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung war die vorliegende Beschwerde offenkundig

aussichtslos. Das Armenrechtsgesuch ist schon aus diesem Grund abzuweisen.

5.

Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das

Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den

Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen

nicht die Ergebnisse von Prüfungen, sondern organisatorische bzw.

verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies

vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136

I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011,2D_7/2011, E. 1.1 f.; Thomas

Häberli, Basler Kommentar, 2018, Art. 83 BGG N. 296, 299). Zulässig

ist eine Beschwerde auch, wenn streitig ist, ob im konkreten Fall überhaupt

eine Prüfung oder eine medizinische Untersuchung erforderlich ist (Häberli,

Art. 83 BGG N. 299 mit Verweis etwa auf BGr, 19. Mai 2017,

1C_13/2017, E. 1.1).

Der vorliegende, einen selbständig eröffneten

Zwischenentscheid in Sachen unentgeltlichen Rechtsbeistand betreffende Beschluss

stellt seinerseits wiederum einen Zwischenentscheid dar (Bertschi, § 19a

N. 32), welcher gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor

Bundesgericht nur direkt mit der hier offenstehenden Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG anfechtbar

ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (vgl.

oben 1.2 sowie beispielsweise VGr, 9. Februar 2017, VB.2017.00050,

E. 6).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen Tagen ab Zustellung einzureichen

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.

Mitteilung an …