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Entscheid

VB.2019.00239

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00239

17. Juni 2020Deutsch9 min

(URT.2020.21812)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2019.00239

Urteil

der Einzelrichterin

vom 17. Juni 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiberin

Rahel Zehnder.

In Sachen

A AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

1.

RA B,

2. Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

c/o Obergericht des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Entbindung

vom Anwaltsgeheimnis,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Am 14. Dezember 2018 ersuchte Rechtsanwalt B

die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich

(nachfolgend: Aufsichtskommission) um Entbindung vom Berufsgeheimnis mit Bezug

auf die A AG zwecks Geltendmachung seiner Honorarforderung vom 11. September

2018. Daraufhin setzte die Aufsichtskommission der A AG mit Schreiben vom 10. Januar

2019 eine Frist von 20 Tagen an, um schriftlich zu erklären, ob sie

Rechtsanwalt B für die Geltendmachung seiner Honorarforderung vom

Berufsgeheimnis entbinde oder Einwendungen dagegen erhebe. Da innert Frist

keine Antwort einging, nahm die Aufsichtskommission androhungsgemäss Verzicht

auf Äusserung an. Mit Beschluss vom 7. März 2019 ermächtigte die

Aufsichtskommission Rechtsanwalt B, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf die

A AG gegenüber den zuständigen Behörden zu offenbaren, soweit dies erforderlich

sei, um seine Honorarforderung durchzusetzen. Die Verfahrenskosten von

Fr. 500.- wurden der A AG auferlegt (Dispositiv-Ziffer 2 und 3).

Erwägungen

II.

Am 3. April 2019 gelangte die A AG mit Beschwerde an

das Obergericht des Kantons Zürich, das die Eingabe zuständigkeitshalber mit

Schreiben vom 9. April 2019 dem Verwaltungsgericht zukommen liess. Die A

AG beantragte in ihrer Beschwerde, auf die Aufhebung des Berufsgeheimnisses

soll verzichtet werden und die Staatsgebühren sollen dem Beschwerdegegner bzw.

der C AG auferlegt werden.

Die Aufsichtskommission verzichtete am 16. April 2019

auf eine Beschwerdeantwort. Rechtsanwalt B beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2019 die vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer

zulasten der A AG.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Gemäss § 38 des Anwaltsgesetzes vom 17. November

2003.

(AnwG) kann gegen in Anwendung dieses Gesetzes ergangene Anordnungen

Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) erhoben werden. Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde ergibt sich ebenso aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 19 Abs. 1 lit. a VRG. Streitigkeiten betreffend die Entbindung

vom Berufsgeheimnis fallen in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 3 VRG).

2.

2.1

Die

Rechtsanwälte – ebenso die Rechtsanwältinnen (auch fortan) – unterstehen

zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis (im Folgenden

auch Anwaltsgeheimnis) über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer

Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000; vgl.

auch Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember

1937.

[StGB]). Zu den Tatsachen, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses

fallen, gehört bereits der Umstand des Bestehens eines Mandats zwischen dem

Rechtsanwalt und dem Klienten. Deshalb setzt die klageweise Einforderung einer

Honorarforderung praxisgemäss eine vorgängige Befreiung des Anwalts von seiner

Schweigepflicht voraus (BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.1).

Verweigert der Mandant die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis (nachfolgend

lediglich: Entbindung), kann sich der Rechtsanwalt, der sein Honorar auf dem

Rechtsweg einzutreiben sucht, mit einem entsprechenden Begehren an die

Aufsichtsbehörde wenden (Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich

etc. 2009, Rz. 587, 616). Im Kanton Zürich ist nach § 21 Abs. 2

lit. d und § 33 AnwG die Beschwerdegegnerin 2 für den Entscheid

über die Entbindung zuständig.

2.2

Ob dem

Ersuchen um Entbindung zu entsprechen ist, beurteilt sich nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgrund einer Abwägung sämtlicher auf dem

Spiel stehenden Interessen, wobei nur ein deutlich überwiegendes öffentliches

oder privates Interesse eine Entbindung als zulässig erscheinen lässt. Während

ein Anwalt regelmässig über ein schutzwürdiges Interesse an der Entbindung

zwecks Eintreibung offener Honorarforderungen verfügt, steht dem ein

institutionell begründetes und je nach Situation auch ein

individual-rechtliches Interesse des Klienten auf Geheimhaltung der Mandatsbeziehung

gegenüber. An die Substanziierung des Geheimhaltungsinteresses dürfen im

Verfahren um Entbindung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, weil der

in Art. 321 Ziff. 1 StGB verankerte Schutz des Berufsgeheimnisses

andernfalls unterlaufen würde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im

Zusammenhang mit einer offenen Honorarforderung und der damit vorzunehmenden

umfassenden Interessenabwägung auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein

Anwalt vom Klienten grundsätzlich einen Kostenvorschuss verlangen könnte, der

die voraussichtlichen Kosten seiner Tätigkeit decke (BGE 142 II 307

E. 4.3.3; BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.2; BGr,

16.

Juni 2016, 2C_215/2015, E. 5.2; vgl. zur Kritik an dieser

bundesgerichtlichen Rechtsprechung VGr, 1. Juni 2017, VB.2016.00626,

E. 4.2.2, mit zahlreichen Hinweisen). Diese Rechtsprechung lässt sich

jedoch nicht darauf reduzieren, dass der Anwalt einen möglichst die

Mandatskosten deckenden Vorschuss zu verlangen oder aber darzulegen habe,

weshalb er einen solchen nicht eingefordert habe. Vielmehr ist die

bundesgerichtliche Rechtsprechung dahingehend zu verstehen, dass der Anwalt

alles Notwendige zu unternehmen habe, um ein Verfahren um Entbindung vom

Anwaltsgeheimnis für sein ausstehendes Honorar zugunsten der Wahrung des

Berufsgeheimnisses zu vermeiden (vgl. VGr, 1. Juni 2017, VB.2016.00626,

E. 4.3.2). In diesem Zusammenhang kann zwar eine Rolle spielen, ob der

betreffende Anwalt während des laufenden Mandatsverhältnisses einen oder

mehrere Kostenvorschüsse von seiner Klientschaft bezogen hat, weil er damit

letztlich die Höhe des zu Mandatsende noch offenen Honorarbetrags mindestens

reduzierte (sofern die Vorschüsse nicht die gesamten Kosten gedeckt haben).

Wurden die verlangten Vorschüsse – wie in aller Regel anzunehmen ist – von der

Klientschaft bezahlt, muss der Anwalt bei Rechnungsstellung für das noch

ausstehende (Rest-)Honorar auch nicht mit Widerstand rechnen. Er hätte damit

tatsächlich zu vermeiden versucht, für seine Honorierung die Entbindung vom

Anwaltsgeheimnis beanspruchen zu müssen. Der Erhebung eines solchen

Kostenvorschusses muss aber wohl jede Massnahme gleichgestellt sein, die im

Endeffekt zum selben Resultat führen würde; namentlich die regelmässige

Ausstellung von Teilrechnungen für bereits erbrachte Leistungen. Nach dem

Gesagten ist die Einholung eines Kostenvorschusses nicht in jedem Fall zwingend

als bedingungslose Voraussetzung für die Eintreibung einer Honorarforderung zu

erachten (vgl. dazu VGr SG, 18. Januar 2019, B 2018/144

E. 4.2 ff.). Indes ist vom betroffenen Anwalt zu verlangen, dass er

mindestens darlegt, ob er einen Kostenvorschuss erhoben oder ähnliche Mass­nahmen

getroffen bzw. weshalb er im konkreten Einzelfall darauf verzichtet hat.

2.3

Der

Entbindungsentscheid ermöglicht dem gesuchstellenden Anwalt nur, ohne

Verletzung des disziplinar- und strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses

seine behauptete Honorarforderung gerichtlich geltend zu machen. Allfällige

Pflichtverletzungen bei der Mandatsführung sind grundsätzlich nicht Gegenstand

des Verfahrens betreffend Entbindung, sondern erst im Zivilprozess um die

Honorarforderung (BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.3). Aus

diesem Grund ist auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Mandatsführung

nicht weiter einzugehen.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin rügt, die Offenlegung des Berufsgeheimnisses beinhalte das

latente Risiko, dass über Behörden Details zu ihrem Geschäftsmodell an die

Öffentlichkeit gelangten, was sich negativ auf das Geschäft auswirken könnte.

Die Beschwerdegegnerin 2 ging in ständiger Praxis davon aus, dass ein

Anwalt grundsätzlich Prozesse um sein Honorar ohne Behinderung durch seine

Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses führen können müsse, damit er seinem

früheren Klienten gegenüber nicht benachteiligt sei. Nur wenn höhere Interessen

dem entgegenstünden, wäre dem Anwalt zuzumuten, auf die gerichtliche

Geltendmachung seines Honorars zu verzichten. Ein solches höheres Interesse

erblickte die Beschwerdegegnerin 2 im vorliegenden Fall indessen nicht,

zumal die Beschwerdeführerin sich nicht geäussert und keine Gegengründe geltend

gemacht habe.

3.2

Entgegen

der Auffassung der Beschwerdegegnerin 2 darf angesichts der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht einfach praxisgemäss von überwiegenden

Interessen der Anwältin bzw. des Anwalts ausgegangen werden (vgl. E. 2.2).

Vielmehr ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.

3.2.1

Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdegegner 1 von der

Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'108.65

verlangt hat, der am 5. Juli 2018 geleistet wurde. Im Anschluss daran war

der Beschwerdegegner 1 laut Honorarnote vom 11. September 2018 bis am

31.

August 2018 für die Beschwerdeführerin tätig, ohne weitere

Teilzahlungen zu verlangen, obwohl der Kostenvorschuss nur einen Bruchteil –

knapp 10 % seiner gesamten Tätigkeit (Fr. 34'021.40) – deckte.

Weshalb nicht weitere Teilzahlungen verlangt wurden, begründet der Beschwerdegegner 1

nicht. Dies schadet jedoch nicht von vornherein, geht es im Rahmen der

Interessenabwägung doch darum, ob die Anwältin oder der Anwalt während der

Mandatserledigung Bemühungen unternommen hat, um das Honorar einzutreiben oder

gänzlich untätig geblieben ist (BGr, 16. Mai 2018, 2C_439/2017,

E. 3.5). Im Urteil BGE 142 II 307 hatte das Bundesgericht denn auch

zugunsten der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis entschieden, weil ein

Kostenvorschuss verlangt worden war, obwohl dieser die Honorarforderung nur

teilweise deckte (BGr, 9. Mai 2016, 2C_586/2015, E. 4.4, nicht

publiziert in: BGE 142 II 307).

3.2.2

Dem privaten Interesse des Beschwerdegegners 1 an der Entbindung vom

Anwaltsgeheimnis sind die Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführerin

gegenüberzustellen. Gewiss besteht ein berechtigtes Interesse der

Beschwerdeführerin an der Geheimhaltung ihrer Geschäftsgeheimnisse. Wie der

Beschwerdegegner 1 jedoch zu Recht anführt, unterliegen auch die Behördenmitglieder,

Beamten sowie Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege (Art. 110

Abs. 3 StGB) der Geheimhaltungspflicht (Art. 320 StGB; Amtsgeheimnis;

vgl. BGE 142 IV 65 E. 5.1). Hinzu kommt, dass die Entbindung vom

Anwaltsgeheimnis nur für die Eintreibung der geltend gemachten Honorarforderung

gilt und auch hier die Offenlegung möglichst schonend erfolgen muss (Schiller, Rz. 570).

Ansonsten bleibt der Beschwerdegegner 1 an das Berufsgeheimnis gebunden.

Vor diesem Hintergrund erscheint das von der Beschwerdeführerin geltend

gemachte latente Risiko, dass über Behörden Details zum Geschäftsmodell der

Öffentlichkeit zugänglich gemacht würden, als gering. Ihm wird mit dem Amts-

und Berufsgeheimnis hinreichend Rechnung getragen (vgl. BGE 142 IV 65

E. 5.1). Folglich erscheint das Interesse der Beschwerdeführerin an der

Geheimhaltung gering und überwiegt das Interesse des Anwalts an der Entbindung

Dispositiv

vom Anwaltsgeheimnis. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin ist jedoch zu verpflichten,

dem Beschwerdegegner 1 für das vorliegende Verfahren eine

Parteientschädigung zu bezahlen, wobei Fr. 600.- (zuzüglich 7,7 %

MWST) angemessen sind (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin 2 hat

keine Parteientschädigung verlangt, und es stünde ihr überdies aufgrund ihrer

Funktion auch keine zu (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014, § 17 N. 51).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 1'150.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine

Parteientschädigung von Fr. 600.- (zuzüglich 7,7 % MWST) zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung

an …