VB.2019.00239
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00239
17. Juni 2020Deutsch9 min
(URT.2020.21812)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00239
Urteil
der Einzelrichterin
vom 17. Juni 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
1.
RA B,
2. Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,
c/o Obergericht des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Entbindung
vom Anwaltsgeheimnis,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 14. Dezember 2018 ersuchte Rechtsanwalt B
die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich
(nachfolgend: Aufsichtskommission) um Entbindung vom Berufsgeheimnis mit Bezug
auf die A AG zwecks Geltendmachung seiner Honorarforderung vom 11. September
2018. Daraufhin setzte die Aufsichtskommission der A AG mit Schreiben vom 10. Januar
2019 eine Frist von 20 Tagen an, um schriftlich zu erklären, ob sie
Rechtsanwalt B für die Geltendmachung seiner Honorarforderung vom
Berufsgeheimnis entbinde oder Einwendungen dagegen erhebe. Da innert Frist
keine Antwort einging, nahm die Aufsichtskommission androhungsgemäss Verzicht
auf Äusserung an. Mit Beschluss vom 7. März 2019 ermächtigte die
Aufsichtskommission Rechtsanwalt B, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf die
A AG gegenüber den zuständigen Behörden zu offenbaren, soweit dies erforderlich
sei, um seine Honorarforderung durchzusetzen. Die Verfahrenskosten von
Fr. 500.- wurden der A AG auferlegt (Dispositiv-Ziffer 2 und 3).
Erwägungen
II.
Am 3. April 2019 gelangte die A AG mit Beschwerde an
das Obergericht des Kantons Zürich, das die Eingabe zuständigkeitshalber mit
Schreiben vom 9. April 2019 dem Verwaltungsgericht zukommen liess. Die A
AG beantragte in ihrer Beschwerde, auf die Aufhebung des Berufsgeheimnisses
soll verzichtet werden und die Staatsgebühren sollen dem Beschwerdegegner bzw.
der C AG auferlegt werden.
Die Aufsichtskommission verzichtete am 16. April 2019
auf eine Beschwerdeantwort. Rechtsanwalt B beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2019 die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer
zulasten der A AG.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Gemäss § 38 des Anwaltsgesetzes vom 17. November
2003.
(AnwG) kann gegen in Anwendung dieses Gesetzes ergangene Anordnungen
Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) erhoben werden. Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde ergibt sich ebenso aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. a VRG. Streitigkeiten betreffend die Entbindung
vom Berufsgeheimnis fallen in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 3 VRG).
2.
2.1
Die
Rechtsanwälte – ebenso die Rechtsanwältinnen (auch fortan) – unterstehen
zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis (im Folgenden
auch Anwaltsgeheimnis) über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer
Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000; vgl.
auch Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember
1937.
[StGB]). Zu den Tatsachen, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses
fallen, gehört bereits der Umstand des Bestehens eines Mandats zwischen dem
Rechtsanwalt und dem Klienten. Deshalb setzt die klageweise Einforderung einer
Honorarforderung praxisgemäss eine vorgängige Befreiung des Anwalts von seiner
Schweigepflicht voraus (BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.1).
Verweigert der Mandant die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis (nachfolgend
lediglich: Entbindung), kann sich der Rechtsanwalt, der sein Honorar auf dem
Rechtsweg einzutreiben sucht, mit einem entsprechenden Begehren an die
Aufsichtsbehörde wenden (Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich
etc. 2009, Rz. 587, 616). Im Kanton Zürich ist nach § 21 Abs. 2
lit. d und § 33 AnwG die Beschwerdegegnerin 2 für den Entscheid
über die Entbindung zuständig.
2.2
Ob dem
Ersuchen um Entbindung zu entsprechen ist, beurteilt sich nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgrund einer Abwägung sämtlicher auf dem
Spiel stehenden Interessen, wobei nur ein deutlich überwiegendes öffentliches
oder privates Interesse eine Entbindung als zulässig erscheinen lässt. Während
ein Anwalt regelmässig über ein schutzwürdiges Interesse an der Entbindung
zwecks Eintreibung offener Honorarforderungen verfügt, steht dem ein
institutionell begründetes und je nach Situation auch ein
individual-rechtliches Interesse des Klienten auf Geheimhaltung der Mandatsbeziehung
gegenüber. An die Substanziierung des Geheimhaltungsinteresses dürfen im
Verfahren um Entbindung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, weil der
in Art. 321 Ziff. 1 StGB verankerte Schutz des Berufsgeheimnisses
andernfalls unterlaufen würde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im
Zusammenhang mit einer offenen Honorarforderung und der damit vorzunehmenden
umfassenden Interessenabwägung auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein
Anwalt vom Klienten grundsätzlich einen Kostenvorschuss verlangen könnte, der
die voraussichtlichen Kosten seiner Tätigkeit decke (BGE 142 II 307
E. 4.3.3; BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.2; BGr,
16.
Juni 2016, 2C_215/2015, E. 5.2; vgl. zur Kritik an dieser
bundesgerichtlichen Rechtsprechung VGr, 1. Juni 2017, VB.2016.00626,
E. 4.2.2, mit zahlreichen Hinweisen). Diese Rechtsprechung lässt sich
jedoch nicht darauf reduzieren, dass der Anwalt einen möglichst die
Mandatskosten deckenden Vorschuss zu verlangen oder aber darzulegen habe,
weshalb er einen solchen nicht eingefordert habe. Vielmehr ist die
bundesgerichtliche Rechtsprechung dahingehend zu verstehen, dass der Anwalt
alles Notwendige zu unternehmen habe, um ein Verfahren um Entbindung vom
Anwaltsgeheimnis für sein ausstehendes Honorar zugunsten der Wahrung des
Berufsgeheimnisses zu vermeiden (vgl. VGr, 1. Juni 2017, VB.2016.00626,
E. 4.3.2). In diesem Zusammenhang kann zwar eine Rolle spielen, ob der
betreffende Anwalt während des laufenden Mandatsverhältnisses einen oder
mehrere Kostenvorschüsse von seiner Klientschaft bezogen hat, weil er damit
letztlich die Höhe des zu Mandatsende noch offenen Honorarbetrags mindestens
reduzierte (sofern die Vorschüsse nicht die gesamten Kosten gedeckt haben).
Wurden die verlangten Vorschüsse – wie in aller Regel anzunehmen ist – von der
Klientschaft bezahlt, muss der Anwalt bei Rechnungsstellung für das noch
ausstehende (Rest-)Honorar auch nicht mit Widerstand rechnen. Er hätte damit
tatsächlich zu vermeiden versucht, für seine Honorierung die Entbindung vom
Anwaltsgeheimnis beanspruchen zu müssen. Der Erhebung eines solchen
Kostenvorschusses muss aber wohl jede Massnahme gleichgestellt sein, die im
Endeffekt zum selben Resultat führen würde; namentlich die regelmässige
Ausstellung von Teilrechnungen für bereits erbrachte Leistungen. Nach dem
Gesagten ist die Einholung eines Kostenvorschusses nicht in jedem Fall zwingend
als bedingungslose Voraussetzung für die Eintreibung einer Honorarforderung zu
erachten (vgl. dazu VGr SG, 18. Januar 2019, B 2018/144
E. 4.2 ff.). Indes ist vom betroffenen Anwalt zu verlangen, dass er
mindestens darlegt, ob er einen Kostenvorschuss erhoben oder ähnliche Massnahmen
getroffen bzw. weshalb er im konkreten Einzelfall darauf verzichtet hat.
2.3
Der
Entbindungsentscheid ermöglicht dem gesuchstellenden Anwalt nur, ohne
Verletzung des disziplinar- und strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses
seine behauptete Honorarforderung gerichtlich geltend zu machen. Allfällige
Pflichtverletzungen bei der Mandatsführung sind grundsätzlich nicht Gegenstand
des Verfahrens betreffend Entbindung, sondern erst im Zivilprozess um die
Honorarforderung (BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.3). Aus
diesem Grund ist auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Mandatsführung
nicht weiter einzugehen.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin rügt, die Offenlegung des Berufsgeheimnisses beinhalte das
latente Risiko, dass über Behörden Details zu ihrem Geschäftsmodell an die
Öffentlichkeit gelangten, was sich negativ auf das Geschäft auswirken könnte.
Die Beschwerdegegnerin 2 ging in ständiger Praxis davon aus, dass ein
Anwalt grundsätzlich Prozesse um sein Honorar ohne Behinderung durch seine
Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses führen können müsse, damit er seinem
früheren Klienten gegenüber nicht benachteiligt sei. Nur wenn höhere Interessen
dem entgegenstünden, wäre dem Anwalt zuzumuten, auf die gerichtliche
Geltendmachung seines Honorars zu verzichten. Ein solches höheres Interesse
erblickte die Beschwerdegegnerin 2 im vorliegenden Fall indessen nicht,
zumal die Beschwerdeführerin sich nicht geäussert und keine Gegengründe geltend
gemacht habe.
3.2
Entgegen
der Auffassung der Beschwerdegegnerin 2 darf angesichts der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht einfach praxisgemäss von überwiegenden
Interessen der Anwältin bzw. des Anwalts ausgegangen werden (vgl. E. 2.2).
Vielmehr ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.
3.2.1
Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdegegner 1 von der
Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'108.65
verlangt hat, der am 5. Juli 2018 geleistet wurde. Im Anschluss daran war
der Beschwerdegegner 1 laut Honorarnote vom 11. September 2018 bis am
31.
August 2018 für die Beschwerdeführerin tätig, ohne weitere
Teilzahlungen zu verlangen, obwohl der Kostenvorschuss nur einen Bruchteil –
knapp 10 % seiner gesamten Tätigkeit (Fr. 34'021.40) – deckte.
Weshalb nicht weitere Teilzahlungen verlangt wurden, begründet der Beschwerdegegner 1
nicht. Dies schadet jedoch nicht von vornherein, geht es im Rahmen der
Interessenabwägung doch darum, ob die Anwältin oder der Anwalt während der
Mandatserledigung Bemühungen unternommen hat, um das Honorar einzutreiben oder
gänzlich untätig geblieben ist (BGr, 16. Mai 2018, 2C_439/2017,
E. 3.5). Im Urteil BGE 142 II 307 hatte das Bundesgericht denn auch
zugunsten der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis entschieden, weil ein
Kostenvorschuss verlangt worden war, obwohl dieser die Honorarforderung nur
teilweise deckte (BGr, 9. Mai 2016, 2C_586/2015, E. 4.4, nicht
publiziert in: BGE 142 II 307).
3.2.2
Dem privaten Interesse des Beschwerdegegners 1 an der Entbindung vom
Anwaltsgeheimnis sind die Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführerin
gegenüberzustellen. Gewiss besteht ein berechtigtes Interesse der
Beschwerdeführerin an der Geheimhaltung ihrer Geschäftsgeheimnisse. Wie der
Beschwerdegegner 1 jedoch zu Recht anführt, unterliegen auch die Behördenmitglieder,
Beamten sowie Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege (Art. 110
Abs. 3 StGB) der Geheimhaltungspflicht (Art. 320 StGB; Amtsgeheimnis;
vgl. BGE 142 IV 65 E. 5.1). Hinzu kommt, dass die Entbindung vom
Anwaltsgeheimnis nur für die Eintreibung der geltend gemachten Honorarforderung
gilt und auch hier die Offenlegung möglichst schonend erfolgen muss (Schiller, Rz. 570).
Ansonsten bleibt der Beschwerdegegner 1 an das Berufsgeheimnis gebunden.
Vor diesem Hintergrund erscheint das von der Beschwerdeführerin geltend
gemachte latente Risiko, dass über Behörden Details zum Geschäftsmodell der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht würden, als gering. Ihm wird mit dem Amts-
und Berufsgeheimnis hinreichend Rechnung getragen (vgl. BGE 142 IV 65
E. 5.1). Folglich erscheint das Interesse der Beschwerdeführerin an der
Geheimhaltung gering und überwiegt das Interesse des Anwalts an der Entbindung
Dispositiv
vom Anwaltsgeheimnis. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin ist jedoch zu verpflichten,
dem Beschwerdegegner 1 für das vorliegende Verfahren eine
Parteientschädigung zu bezahlen, wobei Fr. 600.- (zuzüglich 7,7 %
MWST) angemessen sind (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin 2 hat
keine Parteientschädigung verlangt, und es stünde ihr überdies aufgrund ihrer
Funktion auch keine zu (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014, § 17 N. 51).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 1'150.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine
Parteientschädigung von Fr. 600.- (zuzüglich 7,7 % MWST) zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung
an …