VB.2019.00240
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00240
29. Mai 2019Deutsch14 min
(URT.2019.20861)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00240
Urteil
der 2. Kammer
vom 29. Mai 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1987 geborene marokkanische Staatsangehörige A
heiratete am 28. Dezember 2015 in ihrem Heimatland den 1982 geborenen und
in der Schweiz niedergelassenen italienisch-marokkanischen Doppelbürger C.
Nachdem sie am 27. August 2016 in die Schweiz eingereist war, erhielt sie
am 1. September 2016 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei
ihrem Ehemann, zuletzt befristet bis 26. August 2018.
Am 5. November 2018 liessen sich die Eheleute
scheiden. Hierauf verweigerte das Migrationsamt eine weitere
Bewilligungsverlängerung, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis 31. März
2019.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 8. März 2019 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis 31. Mai 2019.
III.
Mit Beschwerde vom 10. April 2019 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und
es sei die Vorinstanz [recte: das Migrationsamt] anzuweisen, ihre
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei das Verfahren an das
Migrationsamt zwecks Neubeurteilung zurückzuweisen. Subeventualiter sei das
Migrationsamt anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) in Folge
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme gestützt
auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) zu beantragen. Weiter sei der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren und ihr entsprechend zu gestatten,
den Verfahrensausgang in der Schweiz abwarten zu dürfen. Zudem ersuchte sie um
die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Mit Präsidialverfügung vom 15. April 2019 merkte das
Verwaltungsgericht an, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommen und A
das Verfahren deshalb in der Schweiz abwarten dürfe.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Am 17. Mai 2019
reichte das Migrationsamt weitere Unterlagen nach.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und
-unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der
Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU])
nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA)
keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das
Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht. Gestützt auf Art. 7
lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a
Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht
in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen
Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete
Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf
grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden,
sofern nicht rechtsmissbräuchlich zur blossen Aufenthaltssicherung an einer nur
noch formell bestehenden Ehe festgehalten wird (vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.;
BGE 139 II 393 E. 2.1; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83,
Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.).
2.2
Die
Beschwerdeführerin kann sich spätestens seit der definitiven Trennung (und
anschliessenden Scheidung) von ihrem über die italienische Staatsangehörigkeit
verfügenden früheren Ehemann nicht mehr auf einen Anwesenheitsanspruch gestützt
auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3
Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA berufen. Der
nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt.
3.
3.1
Die
ausländische Ehegattin eines Schweizer Bürgers oder eines hier niedergelassenen
Ausländers hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr zusammenwohnt (Art. 43 Abs. 1
AIG). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in
der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und
kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht, sofern keine Erlöschensgründe
nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe
gegeben sind.
3.2
Es ist
unbestritten und offenkundig, dass ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG bereits an der zeitlichen Voraussetzung einer
mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft in der Schweiz scheitert.
4.
4.1
Auch wenn
die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder die
Integration nicht erfolgreich verlaufen ist), kann sich ein Aufenthaltsanspruch
ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt
erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte
nacheheliche Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten Umstände des
Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und
Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die betroffene
ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem
Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland
stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).
Trotz Untersuchungsgrundsatz im
Sinn von § 7 Abs. 1 VRG trifft die ausländische Person bei der Feststellung
eines nachehelichen Härtefalls eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90
AIG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Der nacheheliche Härtefall muss sodann
in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen
(abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober
2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann
gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen
abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen
öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen
Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn
der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.
4.2
Die
Beschwerdeführerin macht zusammenfassend geltend, dass ihr eine Rückkehr in
ihre marokkanische Heimat aufgrund der dortigen Stigmatisierung und
Diskriminierung geschiedener Frauen und einer möglichen Zwangsverheiratung
nicht zuzumuten sei, zumal sie aus einem überdurchschnittlich konservativen
sozialen Milieu entstamme und psychisch angeschlagen sei. Vor Vorinstanzen
machte sie überdies geltend, in der Schweiz Opfer häuslicher Gewalt geworden zu
sein.
4.3
Die
Vorinstanzen haben sich bereits ausführlich mit den Gewaltvorwürfen gegenüber
dem Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und diese als zu wenig
substanziiert bzw. zu wenig gravierend eingestuft, um einen nachehelichen
Härtefall zu
begründen. Die Beschwerdeführerin bringt vor Verwaltungsgericht nichts vor, was
diese vorinstanzliche Beurteilung infrage stellen könnte. Vielmehr beschränkt
sich die Beschwerdeschrift darauf, aus der Situation geschiedener Frauen in
Marokko einen nachehelichen Härtefall abzuleiten, während auf die gegenüber dem
Ex-Ehegatten erhobenen
Gewaltvorwürfe und die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen nicht mehr
eingegangen wird. Es kann deshalb diesbezüglich auf die nach wie vor
zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 28 Abs. 1
in Verbindung mit § 70 VRG).
4.4
Die
Beschwerdeführerin ist nicht Opfer einer Zwangsehe geworden: Wie sich unter
anderem aus den Stellungnahmen vom 9. November und 23. November 2018
ergibt, hat sie ihren Ehemann freiwillig geheiratet, wenngleich aufgrund ihres
Alters und den Traditionen in Marokko allenfalls ein gewisser sozialer Druck
zur Eingehung einer Ehe bestand. Da sie ihren Ehemann über die sozialen Medien
bzw. Facebook kennengelernt hatte, dürfte es sich nicht um eine von der Familie
arrangierte Ehe gehandelt haben. Aber selbst wenn ihre Familie die Ehe
arrangiert bzw. vermittelt hätte, würde dies allein noch keinen nachehelichen
Härtefall begründen (vgl. VGr, 13. Juli 2016, VB.2016.00167, E. 2.4.2,
bestätigt in BGr, 23. Dezember 2016,2C_837/2016, E. 4.2.2).
4.5
4.5.1
Bei der starken Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Heimatland
ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre
Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben
in der Schweiz einfacher wäre. Eine starke Gefährdung der Wiedereingliederung
kann unter anderem bei geschiedenen Frauen vorliegen, welche in ein
patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres Status
als Geschiedene mit Diskriminierung oder Ächtungen rechnen müssten (BGE 138 II
229.
E. 3.1 und BGr, 21. Juli 2015,2C_20/2015 E. 5.1, je mit
Hinweis auf BGE 137 II 345 E. 3.2.2; VGr, 13. Juli 2016,
VB.2016.00167, E. 2.4.3). Die Diskriminierung oder Ächtung im Heimatland
muss dabei aber von einer gewissen Intensität sein und ausreichend
konkretisiert werden (vgl. VGr, 13. Juli 2016, VB.2016.00167, E. 4.2.3).
Ein nachehelicher Härtefall wird von der Rechtsprechung tendenziell erst dann
bejaht, wenn weitere Faktoren hinzutreten, z. B. wenn die geschiedene Frau als
alleinerziehende Mutter zusätzlicher Ächtung ausgesetzt oder zuvor Opfer
ehelicher Gewalt geworden ist (vgl. VGr SG, 30. April 2013, B 2012/181, E. 3;
BGE 137 II 345 E. 3.2.2). In jedem Fall unzureichend ist es, wenn die
Verhältnisse im Heimatland lediglich weniger günstig als in der Schweiz
erscheinen oder ohne weitere Konkretisierung auf die persönliche Situation der
beschwerdeführenden Person und in pauschaler Weise auf angeblich im Herkunftsland
bestehende gesellschaftliche und soziale Probleme hingewiesen wird (vgl. BGr, 4. Juni
2012,2C_804/2011, E. 2.4 sowie mit Bezug auf Marokko VGr, 28. August
2013, VB.2013.00220, E. 3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
4.5.2
Marokko verfügt in Bezug auf die gesellschaftliche Stellung der Frau über
eine für den arabischen Rechtsraum fortschrittliche Gesetzgebung, wenngleich
deren Umsetzung noch gewisse Defizite aufweist (BVGr, 25. Mai 2011,
C-195/2008, E. 7.3; BVGr, 1. Juni 2011, C-5268/2008, E 8.1). Scheidungen
sind keine Seltenheit mehr und führen zumindest in der gebildeten, urbanen
Mittel- und Oberschicht kaum mehr zu einer gesellschaftlichen Stigmatisierung
der Frau (vgl. Ziff. 5.5 des bereits vor Vorinstanzen zitierten FocusBerichts
"Frauen in der marokkanischen Gesellschaft" vom 18. November
2015,www.sem.admin.ch). Wenngleich eine gewisse Diskriminierung geschiedener
oder alleinstehender Frauen nach wie vor feststellbar ist, stellt es deshalb im
Allgemeinen keine besondere Härte dar, wenn geschiedene Frauen nach Marokko
zurückkehren müssen (BGr, 21. Juni 2014,2C_982/2013, E. 2.3.3; BGr,
5.
Januar 2015,2C_61/2014, E. 4.3; BVGr, 1. Juni 2011,
C-5268/2008, E 8.2, VGr, 28. August 2013, VB.2013.00220, E. 3; VGr,
22.
August 2012, VB.2012.00279, E. 3.6.3 [beide nicht auf www.vgrzh.ch
veröffentlicht]).
4.5.3
Die Beschwerdeführerin stammt aus einer städtisch geprägten Mittelschicht,
wuchs sie doch vor ihrer Einreise bei ihren Eltern in einer der grösseren
Städte Marokkos auf, wo ihr Vater einen Lebensmittelladen betreibt. Diese
Herkunft lässt nicht vermuten, dass sie aus einem für marokkanische
Verhältnisse überdurchschnittlich konservativen sozialen Milieu entstammt.
Überdies gab sie an, für ihren Ehemann ihr Informatik-Studium abgebrochen zu
haben. Zuvor hat sie eigenen Angaben zufolge in einem Call Center gearbeitet,
um von ihren Eltern finanziell unabhängig zu sein. Sie konnte damit sowohl
ihren Ehemann selbst auswählen als auch eine Informatik-Ausbildung absolvieren.
Zudem gewährte ihr Elternhaus ihr die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen, um finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen. Auch ihr Ex-Ehemann
bezeichnete ihre Familie in einer am 23. November 2018 beim Migrationsamt
eingegangenen Schreiben als "modern". Wenngleich auf die Angaben des
Ex-Ehemannes nicht vorbehaltslos abgestellt werden kann, sind sie zumindest mit
den übrigen genannten Indizien geeignet, das von der Beschwerdeführerin
gezeichnete Bild einer selbst für marokkanische Verhältnisse besonders
konservativen Familie zu relativieren.
4.5.4
Auch fehlen konkrete Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin in
Marokko zwangsverheiratet werden könnte. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich
auch hier auf
pauschale Hinweise auf Zwangsverheiratungen in besonders konservativen
marokkanischen Kreisen, ohne ihre eigene konkrete Gefährdung substanziiert
darzulegen. Die Beschwerdeführerin schloss ihre inzwischen geschiedene Ehe
freiwillig und in einem für marokkanische Verhältnisse relativ hohen
Heiratsalter, weshalb unwahrscheinlich erscheint, dass ihr eine zweite Ehe
aufgezwungen werden könnte. Zudem war sie aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit als
Call-Center-Mitarbeiterin bereits vor ihrer Heirat finanziell weitgehend
unabhängig von ihrem Elternhaus und bietet das marokkanische Recht
grundsätzlich Schutz vor Zwangsverheiratungen, womit sie sich einem
entsprechenden Ansinnen ihrer Familie auch widersetzen könnte (vgl. auch
Fokus-Bericht, Ziff. 3.2). Sodann steht es ihr frei, sich in einem anderen
Landesteil niederzulassen und sich so dem Einfluss ihrer Familie zu entziehen
(vgl. BGr, 21. Juli 2015,2C_20/2015, E. 5.3).
4.5.5
Dass sich der Vater der Beschwerdeführerin nach deren Darstellung wegen
ihrer Scheidung "geschämt" haben soll, legt zwar gewisse familiäre
Spannungen nahe, lässt aber nicht auf die von ihr behauptete Ausgrenzung
schliessen. Überdies vermögen verächtliche Blicke, kommentarloses Schweigen und
Ausgrenzungen, welche die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in ihre
Heimatstadt befürchtet und was zweifelsohne unangenehm und belastend ist, noch
keine "starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung" im Sinn
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu begründen (vgl. VGr, 13. Juli
2016, VB.2016.00167, E. 4.2.3). Da die Wiedereingliederung der
Beschwerdeführerin in Marokko auch ohne die Unterstützung ihrer Familie
gelingen dürfte (vgl. auch E. 4.7 nachstehend), würde sodann noch kein
Härtefall anzunehmen sein, wenn sich Teile ihrer Familie aufgrund ihrer
Scheidung von ihr abwenden würden.
4.5.6
Da die Ehe der Beschwerdeführerin kinderlos geblieben ist, ist sie überdies
weniger von sozialer Ächtung bedroht als dies bei geschiedenen
Alleinerziehenden in Marokko zu erwarten ist. Auch allfällige Schwierigkeiten
einer Wiederverheiratung nach verlorener Jungfräulichkeit begründet keinen
Härtefall, sind hiervon doch praktisch alle geschiedenen Frauen im arabischen
Kulturkreis gleichermassen betroffen und wird damit die persönliche Situation
der Beschwerdeführerin gegenüber anderen geschiedenen Frauen in Marokko nicht verschärft
(vgl. VGr, 28. August 2013, VB.2013.00220, E. 3 [nicht auf www.vgrzh.ch
veröffentlicht]).
4.6
4.6.1
Gemäss einem Arztbericht des Sanatoriums D vom 7. September 2018
entwickelte die Beschwerdeführerin aufgrund der ehelichen Konflikte und der
belastenden Scheidungssituation "deutlich depressive Symptome",
weshalb sie sich vorübergehend in stationäre psychiatrische Behandlung begeben
musste. Gemäss Bericht wurde keine akute Suizidgefahr festgestellt. Überdies
gab die Beschwerdeführerin an, sich auch in Marokko wegen psychischer Probleme
in Behandlung begeben zu haben.
4.6.2
Die von der Beschwerdeführerin im Zuge der belastenden Scheidungssituation
entwickelten psychischen Probleme vermögen jedoch keinen nachehelichen
Härtefall zu begründen: Marokko verfügt gemäss einem weiteren Fokus-Bericht des
SEM zur Gesundheitsversorgung vom 25. Februar 2015 über diverse
psychiatrische Einrichtungen, wenngleich die Versorgungslage und der
Ausbildungsstand hinter westlichen Standards zurückbleibt. Die
Beschwerdeführerin hat sich eigenen Angaben zufolge bereits während einer früheren
depressiven Phase in Zusammenhang mit dem damals laufenden Scheidungsverfahren
in Marokko in ärztliche Behandlung begeben. Damit ist hinreichend erstellt,
dass die Beschwerdeführerin ihre psychischen Probleme auch in Marokko behandeln
kann, soweit diese überhaupt weiter behandlungsbedürftig sein und tatsächlich
in einem relevanten Zusammenhang zur gescheiterten Ehe stehen sollten. Eine
akute Suizidgefahr ist nicht ersichtlich, zumal einer solchen auch mittels
einer sorgfältigen Vorbereitung des Wegweisungsvollzugs und in marokkanischen
Gesundheitseinrichtungen begegnet werden könnte (vgl. BGr, 23. Dezember
2016,2C_837/2016, E. 4.4.8).
4.7
Die
Beschwerdeführerin lebt noch keine drei Jahre in der Schweiz, weshalb keine
vertieften sozialen Bindungen zur hiesigen Bevölkerung zu erwarten sind. Sie
hat in der Schweiz Deutschkurse besucht. Gemäss einem Beschluss der
Sozialhilfebehörde E vom 19. November 2018 verfügt sie über gute
Deutschkenntnisse, ist aber derzeit auf Stellensuche und von der Sozialhilfe
abhängig. Sie erscheint damit zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht nicht
integriert. Im Gegensatz dazu vermochte sie eigenen Angaben zufolge zumindest in
ihrer Zeit als Call-Center-Mitarbeiterin in Marokko weitgehend selbst für ihren
Unterhalt aufzukommen. Trotz allfälliger familiärer Spannungen infolge der
erfolgten Scheidung ist sie ihrer Heimat nach wie vor verbunden, wo sie
aufgewachsen ist und welche sie bis in die jüngste Vergangenheit regelmässig
besucht hat. Sie ist demnach noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und
ihrer Heimat entfremdet, als dass ihr die Wiedereingliederung in Marokko nicht
mehr zuzumuten wäre. Aufgrund ihres Alters, ihrer Ausbildung und ihrer
Berufserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass ihr der berufliche
Wiedereinstieg in Marokko gelingen wird, selbst wenn sie hierbei allenfalls
nicht (mehr) von ihrer Familie unterstützt werden wird.
Damit ist weder ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG noch ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG ersichtlich.
5.
Weil nach dem Dargelegtem weder die generelle Situation in
Marokko noch die konkrete soziale und gesundheitliche Situation der
Beschwerdeführerin den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen, sind
auch keine Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG ersichtlich. Da
bereits eine umfangreiche Gerichtspraxis und ein Fokus-Bericht des SEM zur
Situation geschiedener Frauen in Marokko existiert, besteht hierzu auch kein
weiteres Abklärungsbedürfnis. Dies zumal die Beschwerdeführerin nicht
substanziiert und glaubhaft darlegen konnte, in überdurchschnittlichem Ausmass
von sozialer Ächtung und Stigmatisierung betroffen zu sein. Entsprechend
besteht keine Notwendigkeit, beim SEM die vorläufige Aufnahme der
Beschwerdeführerin zu beantragen oder hierzu einen Amtsbericht einzuholen.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
spruchreif und ohne weitere Abklärungen vollumfänglich abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzulegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2
VRG).
7.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG)
angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …