Lexipedia

Entscheid

VB.2019.00240

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00240

29. Mai 2019Deutsch14 min

(URT.2019.20861)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die 1987 geborene marokkanische Staatsangehörige A

heiratete am 28. Dezember 2015 in ihrem Heimatland den 1982 geborenen und

in der Schweiz niedergelassenen italienisch-marokkanischen Doppelbürger C.

Nachdem sie am 27. August 2016 in die Schweiz eingereist war, erhielt sie

am 1. September 2016 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei

ihrem Ehemann, zuletzt befristet bis 26. August 2018.

Am 5. November 2018 liessen sich die Eheleute

scheiden. Hierauf verweigerte das Migrationsamt eine weitere

Bewilligungsverlängerung, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis 31. März

2019.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 8. März 2019 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis 31. Mai 2019.

III.

Mit Beschwerde vom 10. April 2019 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und

es sei die Vorinstanz [recte: das Migrationsamt] anzuweisen, ihre

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei das Verfahren an das

Migrationsamt zwecks Neubeurteilung zurückzuweisen. Subeventualiter sei das

Migrationsamt anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) in Folge

der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme gestützt

auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) zu beantragen. Weiter sei der

Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren und ihr entsprechend zu gestatten,

den Verfahrensausgang in der Schweiz abwarten zu dürfen. Zudem ersuchte sie um

die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Mit Präsidialverfügung vom 15. April 2019 merkte das

Verwaltungsgericht an, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommen und A

das Verfahren deshalb in der Schweiz abwarten dürfe.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Am 17. Mai 2019

reichte das Migrationsamt weitere Unterlagen nach.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und

-unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unange­messenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der

Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU])

nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA)

keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das

Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht. Gestützt auf Art. 7

lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a

Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht

in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen

Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete

Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf

grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden,

sofern nicht rechtsmissbräuchlich zur blossen Aufenthaltssicherung an einer nur

noch formell bestehenden Ehe festgehalten wird (vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.;

BGE 139 II 393 E. 2.1; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83,

Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.).

2.2

Die

Beschwerdeführerin kann sich spätestens seit der definitiven Trennung (und

anschliessenden Scheidung) von ihrem über die italienische Staatsangehörigkeit

verfügenden früheren Ehemann nicht mehr auf einen Anwesenheitsanspruch gestützt

auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3

Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA berufen. Der

nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt.

3.

3.1

Die

ausländische Ehegattin eines Schweizer Bürgers oder eines hier niedergelassenen

Ausländers hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr zusammenwohnt (Art. 43 Abs. 1

AIG). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungs­anspruch weiter, wenn die in

der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und

kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht, sofern keine Erlöschensgründe

nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe

gegeben sind.

3.2

Es ist

unbestritten und offenkundig, dass ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG bereits an der zeitlichen Voraussetzung einer

mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft in der Schweiz scheitert.

4.

4.1

Auch wenn

die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder die

Integration nicht erfolgreich verlaufen ist), kann sich ein Aufenthaltsanspruch

ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt

erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte

nacheheliche Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten Umstände des

Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und

Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die betroffene

ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem

Willen geschlossen hat oder die soziale Wiederein­gliederung im Herkunftsland

stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).

Trotz Untersuchungsgrundsatz im

Sinn von § 7 Abs. 1 VRG trifft die ausländische Person bei der Feststellung

eines nachehelichen Härtefalls eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90

AIG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Der nacheheliche Härtefall muss sodann

in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen

(abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober

2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem der­artigen Konnex, kann

gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den Zulassungs­voraussetzungen

abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen

öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen

Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn

der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.

4.2

Die

Beschwerdeführerin macht zusammenfassend geltend, dass ihr eine Rückkehr in

ihre marokkanische Heimat aufgrund der dortigen Stigmatisierung und

Diskriminierung geschiedener Frauen und einer möglichen Zwangsverheiratung

nicht zuzumuten sei, zumal sie aus einem überdurchschnittlich konservativen

sozialen Milieu entstamme und psychisch angeschlagen sei. Vor Vorinstanzen

machte sie überdies geltend, in der Schweiz Opfer häuslicher Gewalt geworden zu

sein.

4.3

Die

Vorinstanzen haben sich bereits ausführlich mit den Gewaltvorwürfen gegenüber

dem Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und diese als zu wenig

substanziiert bzw. zu wenig gravierend eingestuft, um einen nachehelichen

Härtefall zu

begründen. Die Beschwerdeführerin bringt vor Verwaltungsgericht nichts vor, was

diese vor­instanzliche Beurteilung infrage stellen könnte. Vielmehr beschränkt

sich die Beschwerdeschrift darauf, aus der Situation geschiedener Frauen in

Marokko einen nachehelichen Härtefall abzuleiten, während auf die gegenüber dem

Ex-Ehegatten erhobenen

Gewaltvorwürfe und die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen nicht mehr

eingegangen wird. Es kann deshalb diesbezüglich auf die nach wie vor

zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 28 Abs. 1

in Verbindung mit § 70 VRG).

4.4

Die

Beschwerdeführerin ist nicht Opfer einer Zwangsehe geworden: Wie sich unter

anderem aus den Stellungnahmen vom 9. November und 23. November 2018

ergibt, hat sie ihren Ehemann freiwillig geheiratet, wenngleich aufgrund ihres

Alters und den Traditionen in Marokko allenfalls ein gewisser sozialer Druck

zur Eingehung einer Ehe bestand. Da sie ihren Ehemann über die sozialen Medien

bzw. Facebook kennengelernt hatte, dürfte es sich nicht um eine von der Familie

arrangierte Ehe gehandelt haben. Aber selbst wenn ihre Familie die Ehe

arrangiert bzw. vermittelt hätte, würde dies allein noch keinen nachehelichen

Härtefall begründen (vgl. VGr, 13. Juli 2016, VB.2016.00167, E. 2.4.2,

bestätigt in BGr, 23. Dezember 2016,2C_837/2016, E. 4.2.2).

4.5

4.5.1

Bei der starken Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Heimatland

ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre

Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben

in der Schweiz einfacher wäre. Eine starke Gefährdung der Wiedereingliederung

kann unter anderem bei geschiedenen Frauen vorliegen, welche in ein

patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres Status

als Geschiedene mit Diskriminierung oder Ächtungen rechnen müssten (BGE 138 II

229.

E. 3.1 und BGr, 21. Juli 2015,2C_20/2015 E. 5.1, je mit

Hinweis auf BGE 137 II 345 E. 3.2.2; VGr, 13. Juli 2016,

VB.2016.00167, E. 2.4.3). Die Diskriminierung oder Ächtung im Heimatland

muss dabei aber von einer gewissen Intensität sein und ausreichend

konkretisiert werden (vgl. VGr, 13. Juli 2016, VB.2016.00167, E. 4.2.3).

Ein nachehelicher Härtefall wird von der Rechtsprechung tendenziell erst dann

bejaht, wenn weitere Faktoren hinzutreten, z. B. wenn die geschiedene Frau als

alleinerziehende Mutter zusätzlicher Ächtung ausgesetzt oder zuvor Opfer

ehelicher Gewalt geworden ist (vgl. VGr SG, 30. April 2013, B 2012/181, E. 3;

BGE 137 II 345 E. 3.2.2). In jedem Fall unzureichend ist es, wenn die

Verhältnisse im Heimatland lediglich weniger günstig als in der Schweiz

erscheinen oder ohne weitere Konkretisierung auf die persönliche Situation der

beschwerdeführenden Person und in pauschaler Weise auf angeblich im Herkunftsland

bestehende gesellschaftliche und soziale Probleme hingewiesen wird (vgl. BGr, 4. Juni

2012,2C_804/2011, E. 2.4 sowie mit Bezug auf Marokko VGr, 28. August

2013, VB.2013.00220, E. 3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

4.5.2

Marokko verfügt in Bezug auf die gesellschaftliche Stellung der Frau über

eine für den arabischen Rechtsraum fortschrittliche Gesetzgebung, wenngleich

deren Umsetzung noch gewisse Defizite aufweist (BVGr, 25. Mai 2011,

C-195/2008, E. 7.3; BVGr, 1. Juni 2011, C-5268/2008, E 8.1). Scheidungen

sind keine Seltenheit mehr und führen zumindest in der gebildeten, urbanen

Mittel- und Oberschicht kaum mehr zu einer gesellschaftlichen Stigmatisierung

der Frau (vgl. Ziff. 5.5 des bereits vor Vorinstanzen zitierten FocusBerichts

"Frauen in der marokkanischen Gesellschaft" vom 18. November

2015,www.sem.admin.ch). Wenngleich eine gewisse Diskriminierung geschiedener

oder alleinstehender Frauen nach wie vor feststellbar ist, stellt es deshalb im

Allgemeinen keine besondere Härte dar, wenn geschiedene Frauen nach Marokko

zurückkehren müssen (BGr, 21. Juni 2014,2C_982/2013, E. 2.3.3; BGr,

5.

Januar 2015,2C_61/2014, E. 4.3; BVGr, 1. Juni 2011,

C-5268/2008, E 8.2, VGr, 28. August 2013, VB.2013.00220, E. 3; VGr,

22.

August 2012, VB.2012.00279, E. 3.6.3 [beide nicht auf www.vgrzh.ch

veröffentlicht]).

4.5.3

Die Beschwerdeführerin stammt aus einer städtisch geprägten Mittelschicht,

wuchs sie doch vor ihrer Einreise bei ihren Eltern in einer der grösseren

Städte Marokkos auf, wo ihr Vater einen Lebensmittelladen betreibt. Diese

Herkunft lässt nicht vermuten, dass sie aus einem für marokkanische

Verhältnisse überdurchschnittlich konservativen sozialen Milieu entstammt.

Überdies gab sie an, für ihren Ehemann ihr Informatik-Studium abgebrochen zu

haben. Zuvor hat sie eigenen Angaben zufolge in einem Call Center gearbeitet,

um von ihren Eltern finanziell unabhängig zu sein. Sie konnte damit sowohl

ihren Ehemann selbst auswählen als auch eine Informatik-Ausbildung absolvieren.

Zudem gewährte ihr Elternhaus ihr die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit

nachzugehen, um finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen. Auch ihr Ex-Ehemann

bezeichnete ihre Familie in einer am 23. November 2018 beim Migrationsamt

eingegangenen Schreiben als "modern". Wenngleich auf die Angaben des

Ex-Ehemannes nicht vorbehaltslos abgestellt werden kann, sind sie zumindest mit

den übrigen genannten Indizien geeignet, das von der Beschwerdeführerin

gezeichnete Bild einer selbst für marokkanische Verhältnisse besonders

konservativen Familie zu relativieren.

4.5.4

Auch fehlen konkrete Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin in

Marokko zwangsverheiratet werden könnte. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich

auch hier auf

pauschale Hinweise auf Zwangsverheiratungen in besonders konservativen

marokkanischen Kreisen, ohne ihre eigene konkrete Gefährdung substanziiert

darzulegen. Die Beschwerdeführerin schloss ihre inzwischen geschiedene Ehe

freiwillig und in einem für marokkanische Verhältnisse relativ hohen

Heiratsalter, weshalb unwahrscheinlich erscheint, dass ihr eine zweite Ehe

aufgezwungen werden könnte. Zudem war sie aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit als

Call-Center-Mitarbeiterin bereits vor ihrer Heirat finanziell weitgehend

unabhängig von ihrem Elternhaus und bietet das marokkanische Recht

grundsätzlich Schutz vor Zwangsverheiratungen, womit sie sich einem

entsprechenden Ansinnen ihrer Familie auch widersetzen könnte (vgl. auch

Fokus-Bericht, Ziff. 3.2). Sodann steht es ihr frei, sich in einem anderen

Landesteil niederzulassen und sich so dem Einfluss ihrer Familie zu entziehen

(vgl. BGr, 21. Juli 2015,2C_20/2015, E. 5.3).

4.5.5

Dass sich der Vater der Beschwerdeführerin nach deren Darstellung wegen

ihrer Scheidung "geschämt" haben soll, legt zwar gewisse familiäre

Spannungen nahe, lässt aber nicht auf die von ihr behauptete Ausgrenzung

schliessen. Überdies vermögen verächtliche Blicke, kommentarloses Schweigen und

Ausgrenzungen, welche die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in ihre

Heimatstadt befürchtet und was zweifelsohne unangenehm und belastend ist, noch

keine "starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung" im Sinn

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu begründen (vgl. VGr, 13. Juli

2016, VB.2016.00167, E. 4.2.3). Da die Wiedereingliederung der

Beschwerdeführerin in Marokko auch ohne die Unterstützung ihrer Familie

gelingen dürfte (vgl. auch E. 4.7 nachstehend), würde sodann noch kein

Härtefall anzunehmen sein, wenn sich Teile ihrer Familie aufgrund ihrer

Scheidung von ihr abwenden würden.

4.5.6

Da die Ehe der Beschwerdeführerin kinderlos geblieben ist, ist sie überdies

weniger von sozialer Ächtung bedroht als dies bei geschiedenen

Alleinerziehenden in Marokko zu erwarten ist. Auch allfällige Schwierigkeiten

einer Wiederverheiratung nach verlorener Jungfräulichkeit begründet keinen

Härtefall, sind hiervon doch praktisch alle geschiedenen Frauen im arabischen

Kulturkreis gleichermassen betroffen und wird damit die persönliche Situation

der Beschwerdeführerin gegenüber anderen geschiedenen Frauen in Marokko nicht verschärft

(vgl. VGr, 28. August 2013, VB.2013.00220, E. 3 [nicht auf www.vgrzh.ch

veröffentlicht]).

4.6

4.6.1

Gemäss einem Arztbericht des Sanatoriums D vom 7. September 2018

entwickelte die Beschwerdeführerin aufgrund der ehelichen Konflikte und der

belastenden Scheidungssituation "deutlich depressive Symptome",

weshalb sie sich vorübergehend in stationäre psychiatrische Behandlung begeben

musste. Gemäss Bericht wurde keine akute Suizidgefahr festgestellt. Überdies

gab die Beschwerdeführerin an, sich auch in Marokko wegen psychischer Probleme

in Behandlung begeben zu haben.

4.6.2

Die von der Beschwerdeführerin im Zuge der belastenden Scheidungssituation

entwickelten psychischen Probleme vermögen jedoch keinen nachehelichen

Härtefall zu begründen: Marokko verfügt gemäss einem weiteren Fokus-Bericht des

SEM zur Gesundheitsversorgung vom 25. Februar 2015 über diverse

psychiatrische Einrichtungen, wenngleich die Versorgungslage und der

Ausbildungsstand hinter westlichen Standards zurückbleibt. Die

Beschwerdeführerin hat sich eigenen Angaben zufolge bereits während einer früheren

depressiven Phase in Zusammenhang mit dem damals laufenden Scheidungsverfahren

in Marokko in ärztliche Behandlung begeben. Damit ist hinreichend erstellt,

dass die Beschwerdeführerin ihre psychischen Probleme auch in Marokko behandeln

kann, soweit diese überhaupt weiter behandlungsbedürftig sein und tatsächlich

in einem relevanten Zusammenhang zur gescheiterten Ehe stehen sollten. Eine

akute Suizidgefahr ist nicht ersichtlich, zumal einer solchen auch mittels

einer sorgfältigen Vorbereitung des Wegweisungsvollzugs und in marokkanischen

Gesundheitseinrichtungen begegnet werden könnte (vgl. BGr, 23. Dezember

2016,2C_837/2016, E. 4.4.8).

4.7

Die

Beschwerdeführerin lebt noch keine drei Jahre in der Schweiz, weshalb keine

vertieften sozialen Bindungen zur hiesigen Bevölkerung zu erwarten sind. Sie

hat in der Schweiz Deutschkurse besucht. Gemäss einem Beschluss der

Sozialhilfebehörde E vom 19. November 2018 verfügt sie über gute

Deutschkenntnisse, ist aber derzeit auf Stellensuche und von der Sozialhilfe

abhängig. Sie erscheint damit zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht nicht

integriert. Im Gegensatz dazu vermochte sie eigenen Angaben zufolge zumindest in

ihrer Zeit als Call-Center-Mitarbeiterin in Marokko weitgehend selbst für ihren

Unterhalt aufzukommen. Trotz allfälliger familiärer Spannungen infolge der

erfolgten Scheidung ist sie ihrer Heimat nach wie vor verbunden, wo sie

aufgewachsen ist und welche sie bis in die jüngste Vergangenheit regelmässig

besucht hat. Sie ist demnach noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und

ihrer Heimat entfremdet, als dass ihr die Wiedereingliederung in Marokko nicht

mehr zuzumuten wäre. Aufgrund ihres Alters, ihrer Ausbildung und ihrer

Berufserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass ihr der berufliche

Wiedereinstieg in Marokko gelingen wird, selbst wenn sie hierbei allenfalls

nicht (mehr) von ihrer Familie unterstützt werden wird.

Damit ist weder ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG noch ein

schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG ersichtlich.

5.

Weil nach dem Dargelegtem weder die generelle Situation in

Marokko noch die konkrete soziale und gesundheitliche Situation der

Beschwerdeführerin den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen, sind

auch keine Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG ersichtlich. Da

bereits eine umfangreiche Gerichtspraxis und ein Fokus-Bericht des SEM zur

Situation geschiedener Frauen in Marokko existiert, besteht hierzu auch kein

weiteres Abklärungsbedürfnis. Dies zumal die Beschwerdeführerin nicht

substanziiert und glaubhaft darlegen konnte, in überdurchschnittlichem Ausmass

von sozialer Ächtung und Stigmatisierung betroffen zu sein. Entsprechend

besteht keine Notwendigkeit, beim SEM die vorläufige Aufnahme der

Beschwerdeführerin zu beantragen oder hierzu einen Amtsbericht einzuholen.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

spruchreif und ohne weitere Abklärungen vollumfänglich abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzulegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2

VRG).

7.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG)

angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche

Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …