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Entscheid

VB.2019.00241

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00241

6. Februar 2020Deutsch38 min

(URT.2020.21443)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2019.00241

Urteil

der 3. Kammer

vom 6. Februar 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin

Rahel Zehnder.

In Sachen

1. A AG,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Kantonszahnärztlicher Dienst,

Beschwerdegegner,

betreffend Entzug

der Assistenzbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Verfügung vom 5. Oktober 2012 wurde Dr. med. dent. G die

unbefristete Bewilligung erteilt, ihren Bruder B, Doctor of Dental Surgery

(DDS, Stadt D), zu einem Beschäftigungsgrad von 60 % als

unselbständig tätigen Zahnarzt (Zahnarzt-Assistenz, Assistenzbewilligung) in

der Zahnarztpraxis E-Strasse 01 in F zu beschäftigen. Dr. med. dent. G

wurde für die klinische Tätigkeit von B DDS verantwortlich erklärt und

verpflichtet, Mutationen und Namenswechsel unverzüglich schriftlich zu melden.

B. Nach

Umwandlung der Praxis von Dr. med. dent. G in die A AG

wurde der A AG am 20. Dezember 2013 die Bewilligung zum Betrieb einer

ambulanten zahnärztlichen Institution für die Betriebsstätte H, E-Strasse 01

in F, befristet bis am 19. Dezember 2023 erteilt. Als gesamtverantwortliche

wie auch als verantwortliche zahnärztliche Leitung wurde Dr. med. dent. G

bezeichnet. Es wurde ausserdem ausdrücklich verfügt, dass die Beschäftigung von

Zahnärztinnen und Zahnärzten bewilligungspflichtig sei und Änderungen der

Bezeichnung der Trägerschaft, der Betriebsstätte und der gesamtverantwortlichen

sowie der zahnärztlichen Leitung dem Kantonszahnärztlichen Dienst (KZD) als

Bewilligungsänderung vorgängig schriftlich zur Genehmigung mitzuteilen seien.

C. Ebenfalls

am 20. Dezember 2013 wurde der A AG eine Assistenzbewilligung für B

DDS ausgestellt. Der A AG wurde unter fachlicher Verantwortung der

zahnärztlichen Leitung die Beschäftigung von B DDS zu einem Beschäftigungsgrad

von 60 % als unselbständig tätiger Zahnarzt für die Standorte im Kanton Zürich

bewilligt. Es wurde ausdrücklich verfügt, dass dem angestellten Zahnarzt im

Rahmen dieser Bewilligung die zahnärztliche Tätigkeit in eigenem Namen und auf

eigene Rechnung nicht gestattet sei.

D. Nachdem

B DDS bereits 2011 erfolglos beim KZD ein Gesuch um Bewilligung der

selbständigen Berufsausübung als Zahnarzt gestellt hatte, ersuchte er den KZD

am 7. Mai 2015 zum zweiten Mal um eine entsprechende Bewilligung. Mit

Verfügung vom 8. Februar 2016 wies der KZD das Gesuch wegen mehrerer

Strafregistereinträge mangels Vertrauenswürdigkeit ab.

E. Am

10. Oktober 2016 ersuchte die A AG bzw. Dr. med. dent. G

um Erteilung einer Assistenzbewilligung für B DDS zu einem Pensum von je

5 % für die Standorte Praxis I, J-Strasse 02 in F, sowie die K GmbH,

L-Strasse 03, in M, mit Arbeitsbeginn per 1. November 2016. Auf

schriftlichen Hinweis des KZD vom 10. November 2016, wonach die A AG

lediglich über den Standort an der E-Strasse 01 in F verfüge und daher für

die erwähnten beiden Standorte nur Dr. med. dent. G persönlich

als Gesuchstellerin infrage komme, reichte Dr. med. dent. G am

7. Dezember 2016 in ihrem eigenen Namen ein Gesuch um Erteilung einer

Assistenzbewilligung für B DDS für die besagten Standorte ein. Diese beiden

Gesuche um Assistenzbewilligung wurden aufgrund der im Januar 2017 gegen B DDS

erhobenen Strafuntersuchung, über die der KZD am 6. Januar 2017 in

Kenntnis gesetzt wurde, nicht weiterbearbeitet, was Dr. med. dent. G

mit Schreiben vom 12. Januar 2017 mitgeteilt wurde.

F. Mit

Verfügung vom 9. Februar 2018 entzog der KZD die der A AG für B DDS

ausgestellte Assistenzbewilligung vom 20. Dezember 2013. Die

Verfahrenskosten wurden unter solidarischer Haftung je zur Hälfte der A AG

und B DDS auferlegt.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung des KZD vom 9. Februar 2018 erhoben

die A AG und B DDS am 12. März 2018 Rekurs und beantragten, die

angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Assistenzbewilligung für

"Dr. med. dent. B" nicht zu entziehen. Die

Gesundheitsdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 7. März 2019 ab und

auferlegte die Verfahrenskosten der A AG und B DDS je zur Hälfte, unter

solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag. Es wurde keine Parteientschädigung

zugesprochen.

III.

Dagegen erhoben die A AG und B DDS am 11. April

2019.

Beschwerde und beantragten, es sei die Verfügung der Gesundheitsdirektion

vom 7. März 2019 aufzuheben. Eventualiter sei die Verfügung der

Gesundheitsdirektion vom 7. März 2019 aufzuheben und die Sache zur

erneuten Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2019 beantragte der

KZD die Abweisung der Beschwerde. Die Gesundheitsdirektion beantragte am

21.

Mai 2019, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Am 8. Juli 2019 replizierten die A AG und B DDS. Der KZD reichte am

7.

August 2019 die Duplik zu den Akten, worauf sich die A AG und B

DDS am 23. August 2019 erneut vernehmen liessen. Am 11. November 2019

reichte der KZD dem Verwaltungsgericht zur Vervollständigung der Akten den

rechtskräftigen Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk F vom 17. Januar

2019.

ein. Die A AG und B DDS nahmen dazu am 25. November 2019

Stellung. Dazu liess sich der KZD nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

Der Beschwerdegegner begründete den Entzug der

Assistenzbewilligung mit der fehlenden Vertrauenswürdigkeit des

Beschwerdeführers 2, die sich einerseits daraus ergebe, dass der

Beschwerdeführer 2 ohne entsprechende Bewilligung als selbständiger

Zahnarzt tätig gewesen sei. Andererseits sei ihm die Vertrauenswürdigkeit auch

wegen des Verdachts auf Betäubungsmittelkonsum und psychischer Probleme bzw.

Medikamentenabhängigkeit, des Pfändungsbetrugs sowie der strafrechtlichen

Verurteilungen abzusprechen. Die Vorinstanz stützte diesen Entscheid, erachtete

aber den angeblichen Betäubungsmittelkonsum sowie die angeblichen psychischen

Probleme bzw. eine allfällige Medikamentenabhängigkeit nicht als

entscheidrelevant. Demgegenüber legen die Beschwerdeführenden zusammengefasst

dar, die Vorkommnisse seien nicht geeignet, die Vertrauenswürdigkeit des

Beschwerdeführers 2 zu zerstören.

3.

3.1

Das Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über

die universitären Medizinalberufe (MedBG) regelt unter anderem die

privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit aller Medizinalpersonen, d. h. auch von Zahnärztinnen

und Zahnärzten, die ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben.

Demgegenüber wird die Ausübung eines universitären Medizinalberufs "unter

fachlicher Aufsicht" grundsätzlich nicht geregelt (dazu BBl 2013 6205,

6210.

und 6230; vgl. aber Art. 33a MedBG). Somit obliegt die Regelung der

privatwirtschaftlichen Tätigkeit ohne eigene fachliche Verantwortung bzw. unter

fachlicher Aufsicht den Kantonen (Boris Etter, Handkommentar

Medizinalberufegesetz, Bern 2006, Art. 34 N. 1). Im Kanton Zürich ist die unselbständige Tätigkeit von

Medizinalpersonen in der Verordnung über die universitären Medizinalberufe vom

28.

Mai 2008 (MedBV) sowie im Gesundheitsgesetz vom 2. April 2007

(GesG) geregelt.

3.2

Unselbständig Tätige, mithin Assistentinnen und Assistenten oder

Praktikantinnen und Praktikanten (§ 5 Abs. 1 MedBV), handeln unter

der Verantwortung von selbständig Tätigen sowie im Namen und auf Rechnung der

selbständig Tätigen oder von Institutionen des Gesundheitswesens (§ 11 Abs. 1 GesG), zu denen unter anderem auch die ambulanten zahnärztlichen

Institutionen in Form einer AG oder GmbH gehören (§ 35 Abs. 2 lit. e GesG). Den unselbständig tätigen Personen dürfen nur

Verrichtungen übertragen werden, zu deren Ausführung auch die selbständig

Tätigen berechtigt sind und die nicht deren persönliche Berufsausübung

erfordern (§ 11 Abs. 1 GesG). Die selbständig tätigen Personen

beaufsichtigen die Tätigkeit der unselbständig Tätigen (§ 9 Abs. 1 MedBV).

3.3

Die Beschäftigung unselbständig tätiger universitärer Medizinalpersonen

ist – im Gegensatz zur Beschäftigung von nicht-universitären Medizinalpersonen

– bewilligungspflichtig (§ 6 Abs. 1 GesG und § 5 Abs. 2 MedBV). Bewilligungen sind in jedem Einzelfall von der selbständig tätigen

Person bzw. der ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen oder chiropraktischen

Institution bei der zuständigen Stelle zu beantragen (§ 5 Abs. 3 MedBV; vgl. auch § 6 Abs. 1 GesG). Gemäss § 7 Abs. 1 GesG

erteilt die Gesundheitsdirektion die Bewilligung, wenn die beschäftigende

Person über eine Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung verfügt

(lit. a), die unselbständig tätige Person die Voraussetzungen gemäss § 4 GesG erfüllt (lit. b) und die Betriebsorganisation gewährleistet, dass die

selbständig tätige Person ihre Aufsichtsfunktion wahrnehmen kann (lit. c).

Dispositiv

Demnach ist für eine Bewilligung zur Beschäftigung unselbständig Tätiger

namentlich vorausgesetzt, dass die in unselbständiger Tätigkeit zu

beschäftigende Person vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr

für eine einwandfreie Berufsausübung bietet (§ 7 Abs. 1 lit. b

in Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. b und c GesG). Dasselbe sieht

auch § 6 Abs. 1 MedBV vor, der für die Bewilligungsvoraussetzungen

auf Art. 15 und Art. 36 Abs. 1 und 3 MedBG verweist. Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG verlangt –

gleich wie § 4 Abs. 1 lit. b und lit. c GesG –

Vertrauenswürdigkeit und die Gewähr für eine physisch und psychisch

einwandfreie Berufsausübung (zur Vertrauenswürdigkeit vgl. sogleich

E. 3.4).

Für die Beschwerdeführerin 1 als ambulante

zahnärztliche Institution finden die Beschränkungen für Assistenzbewilligungen

nach § 5 Abs. 4 MedBV (Bewilligung nur für Hauptstandort) und

§ 6 Abs. 3 MedBV (Assistenzbewilligung für höchstens

200 Stellenprozente) keine Anwendung (§ 17 Abs. 2 in Verbindung

mit § 16 Abs. 3 MedBV).

3.4

3.4.1

Vertrauenswürdig im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG

ist, wer über einen guten Leumund verfügt bzw. allgemein vertrauenswürdig ist

(vgl. Botschaft des Bundesrats vom 3. Dezember 2004 zum

Medizinalberufegesetz, BBl 2005 173 ff., 226). Wer in eigener

Verantwortung eine Arztpraxis führt, muss Gewähr für ein integres persönliches

Verhalten bei der Berufsausübung bieten. An die Vertrauenswürdigkeit, die dem

Schutz der öffentlichen Ordnung und Gesundheit dient, sind hohe Anforderungen

zu stellen (VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00702, E. 2.2; VGr,

10. Juli 2014, VB.2014.00372, E. 2.1 [nicht publiziert] mit Hinweis

auf BGr, 14. Juli 2009, 2C_68/2009, E. 2.3 und BGr, 10. Januar

2007, 2P.231/2006, E. 9.2). Die Vertrauenswürdigkeit muss nicht nur im

Verhältnis zwischen Arzt und Patient bestehen, sondern auch zwischen Arzt und

Behörde (BGr, 24. Juni 2008, 2C_191/2008, E. 5.2). Des zur selbständigen

Berufsausübung vorausgesetzten Vertrauens erweist sich ein Arzt dann als

würdig, wenn von ihm aufgrund seiner bisherigen Berufstätigkeit und

Lebensführung erwartet werden darf, dass er bei der selbständigen Ausübung

seines Berufs alle notwendige Sorgfalt anwenden wird. Daneben muss die Behörde

die Gewissheit haben, dass sich der praktizierende Arzt an die

Gesundheitsgesetzgebung und an ihre Entscheide, insbesondere auch an diejenigen

der Aufsichtsbehörde, hält (VGr, 10. Juli 2013, VB.2013.00389, E. 3.2

mit Hinweis auf VGr, 8. Mai 2013, VB.2013.00087, E. 2 und VGr,

30. September 2004, VB.2004.00097, E. 2.2).

3.4.2

Die Vertrauenswürdigkeit kann durch verschiedene Faktoren beeinträchtigt

werden. So wird vorausgesetzt, dass keine berufsrelevanten Straftaten

vorliegen. Die berufliche Relevanz einer Straftat bestimmt sich einerseits nach

der Schwere und andererseits nach dem Zusammenhang mit der Ausübung des

Medizinalberufs (vgl. Boris Etter, Handkommentar Medizinalberufegesetz, Bern

2006, Art. 36 N. 10). Nicht jedes (tadelnswerte) Verhalten kann für

die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit herangezogen werden, sondern nur

jenes, das einen Bezug zur selbständigen Tätigkeit im medizinischen Sektor

aufweist. Das für die Vertrauenswürdigkeit relevante Verhalten ist aber nicht

auf die berufliche Tätigkeit in konkreten Fällen beschränkt. Auch das Verhalten

ausserhalb der eigentlichen Berufstätigkeit ist massgebend, wobei namentlich

die charakterliche Eignung der betreffenden Person zu berücksichtigen ist.

Sodann darf die Vertrauenswürdigkeit nicht nur dann verneint werden, wenn

Patienten in der Vergangenheit konkret gefährdet wurden, denn bei der

Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit dürfen auch weitere Faktoren

berücksichtigt werden. So kann die Vertrauenswürdigkeit beispielsweise auch

dann verneint werden, wenn durch das Verhalten einer Person Patienten abstrakt

gefährdet werden oder wenn ein Gesuchsteller wiederholt gegen Weisungen der

Aufsichtsbehörde verstösst oder eine Zusammenarbeit mit dieser beharrlich verweigert

(BGr, 17. Juni 2014, 2C_853/2013, E. 5.4 f.; BGr,

4. Dezember 2010, 2C_57/2010, E. 5.3; VGr, 5. November 2009,

VB.2009.00260, E. 5.3; VGr, 8. Mai 2013, VB.2013.00087, E. 5.3).

3.4.3

Die obengenannte Rechtsprechung bezieht sich auf selbständig tätige Medizinalpersonen.

Es stellt sich die Frage, ob für die unselbständige Tätigkeit derselbe

Vertrauensbegriff massgeblich ist oder ob – wie die Beschwerdeführenden geltend

machen – bei Assistenzzahnärzten geringere Anforderungen an die

Vertrauenswürdigkeit zu stellen sind. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zu Recht

festgehalten, dass § 6 Abs. 1 MedBV ohne weitergehende

Einschränkungen auf die Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 36

Abs. 1 MedBG verweist. Auch § 7 Abs. 1 lit. b GesG verweist

ohne Einschränkung auf § 4 GesG, der in Abs. 1 lit. c die

Vertrauenswürdigkeit als Bewilligungsvoraussetzung vorsieht. Das kantonale

Gesetz sieht damit für unselbständig tätige Medizinalpersonen keine geringeren

Anforderungen im Hinblick auf die Vertrauenswürdigkeit vor. Unter diesem

Gesichtspunkt ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass bei der Auslegung des

Kriteriums der Vertrauenswürdigkeit grundsätzlich auf die zu Art. 36

Abs. 1 lit. b MedBG ergangene Rechtsprechung abgestellt werden kann

und darf. An die Vertrauenswürdigkeit sind bei unselbständig tätigen

Medizinalpersonen folglich nicht generell geringere Anforderungen zu stellen. Indes

rechtfertigt es sich, die verschiedenen Elemente der Vertrauenswürdigkeit bei

selbständig und unselbständig tätigen Medizinalpersonen unterschiedlich zu

gewichten. So sind bei unselbständig Tätigen, die im Namen und auf Rechnung der

beschäftigenden Person handeln, namentlich die unternehmerischen Fähigkeiten

nicht gleichermassen massgeblich wie bei einer selbständig tätigen Person, die

in eigener Verantwortung eine Arztpraxis führt. Sodann hat die Vor­instanz

nachvollziehbar dargelegt, dass es sich im Einzelfall aus Gründen der

Verhältnismässigkeit rechtfertigen kann, an die Vertrauenswürdigkeit einer

unselbständig tätigen Medizinalperson geringere Anforderungen zu stellen als an

jene von selbständig tätigen Personen, die ohne Aufsicht eigenverantwortlich

arbeiten. Grund dafür ist, dass eine unselbständig tätige Person nur unter der

Verantwortung, Aufsicht und Weisungsbefugnis der beschäftigenden Person tätig

sein darf, womit allfällig bereits bestehende Vertrauensmängel jedenfalls bis

zu einem gewissen Grad durch die Aufsicht aufgefangen werden können.

3.5 Die Assistenzbewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für

ihre Erteilung nicht mehr vorliegen (§ 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 GesG sowie in Verbindung mit § 6 Abs. 1 MedBV und Art. 36 MedBG). Dies kann nach einer nicht abschliessenden

Aufzählung in § 5 Abs. 1 GesG insbesondere dann der Fall sein, wenn

schwerwiegend oder wiederholt Berufspflichten verletzt (lit. a) oder

anderweitige Handlungen vorgenommen wurden, die mit der Vertrauensstellung

nicht vereinbar sind (lit. c).

4.

Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdegegner

und die Vorinstanz die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers 2 zu

Recht verneint haben.

4.1

4.1.1 Die Vorinstanz erwog, die unumstrittene

Tatsache des Vorliegens von mehreren strafrechtlichen Verurteilungen sowie die

Steigerung der Deliktschwere zeugten insgesamt von einer strafrechtlich

belasteten Lebensführung und seien geeignet, das kollektive Vertrauen der

Patienten in eine integre, strafrechtlich unbescholtene Medizinalperson zu

beeinträchtigen. Selbst wenn die Delikte je einzeln keinen unmittelbaren

Zusammenhang zum Gesundheitswesen hätten, wirkten sie sich in ihrer Gesamtheit

mindestens als vertrauensbeeinträchtigend aus.

Die

Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, es liege keine schwere, besonders

verwerfliche Straftat vor. Daneben sei der jüngste Strafregistereintrag sieben

Jahre alt, was ebenfalls berücksichtigt werden müsse. Lediglich aufgrund des

strafrechtlichen Leumunds des Beschwerdeführers 2 rechtfertige sich ein

Entzug der Assistenzbewilligung nicht, insbesondere deshalb, weil kein Zusammenhang

mit der Berufsausübung bestehe.

4.1.2 Der Strafregisterauszug des

Beschwerdeführers 2 vom 26. März 2015 weist vier Einträge auf. So

wurde er mit Entscheid des Untersuchungsamts O vom 5. November 2007 wegen

Verletzung der Verkehrsregeln sowie Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung

der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) zu einer bedingten Geldstrafe

verurteilt. Darauf folgte am 28. Mai 2009 eine Geldstrafe wegen Fahrens in

fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeugführer, qualifizierte Blutalkoholkonzentration).

Am 2. Dezember 2009 wurde der Beschwerdeführer 2 wegen Hinderung

einer Amtshandlung, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) sowie Fahrens ohne Führerausweis oder

trotz Entzug (Motorfahrzeug) zu einer Geldstrafe verurteilt. Schliesslich wurde

er am 19. Juni 2012 vom Amtsgericht P wegen einfacher

Körperverletzung, Beschimpfung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte zu einer Geldstrafe verurteilt.

Diese

Vorkommnisse liegen mittlerweile schon mehrere Jahre zurück und weisen keinen

direkten Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des

Beschwerdeführers 2 auf. Den Beschwerdeführenden ist ausserdem dahingehend

zuzustimmen, dass die Straftaten nicht besonders schwer und verwerflich erscheinen.

Für sich allein genommen würden diese Vorstrafen den Entzug der

Assistenzbewilligung wohl nicht rechtfertigen. Indes gehören die Vorstrafen –

wie die Vor­instanz zu Recht festhielt – zum Gesamtbild des Verhaltens des

Beschwerdeführers 2 und können insofern in die Beurteilung der

Vertrauenswürdigkeit einfliessen (vgl. BGr, 17. Juni 2014, 2C_853/2013,

E. 7.1.3). Negativ ins Gewicht fällt dabei der Umstand, dass die Delikte

gemäss Angaben des Beschwerdeführers 2 jeweils unter Alkoholeinfluss

stattfanden. Dem Beschwerdeführer 2 ist indes zugute zu halten, dass er

sich aufgrund der Delikte selbständig in psychologische Behandlung begeben hat,

um sich mit seinen Verfehlungen auseinanderzusetzen. Sodann liess er seinen

Alkoholkonsum von Februar bis August 2015 analysieren, wobei kein exzessiver

Alkoholkonsum festgestellt werden konnte. Nichtsdestotrotz erscheint angesichts

der vier Strafregistereinträge innerhalb von wenigen Jahren mindestens

zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer 2 willens und fähig ist, sich an die Rechtsordnung

sowie an Anweisungen von Behörden zu halten. Diese Zweifel werden auch dadurch

genährt, dass der Beschwerdeführer 2 im Jahr 2017 erneut strafrechtlich in

Erscheinung getreten ist, auch wenn dabei keine Verurteilung folgte (vgl.

sogleich E. 4.3). Der Vorinstanz ist deshalb zuzustimmen, dass sich die

Strafregistereinträge vertrauensbeeinträchtigend auswirken.

4.2

4.2.1 Die Vorinstanz wirft dem

Beschwerdeführer 2 weiter vor, er habe den Strafbefehl des Amtsgerichts P

vom 19. Juni 2012 im Gesuch um Erteilung der Assistenzbewilligung vom

10. September 2012 nicht offengelegt. Zwar könne dem

Beschwerdeführer 2 nicht vorgeworfen werden, er habe diesbezüglich aktiv

unwahre Angaben gemacht. Indem er aber mögliche entscheidbeeinflussende

Tatsachen gegenüber dem Beschwerdegegner damals bewusst verschwiegen habe, habe

er sich gegenüber der Bewilligungs- bzw. Aufsichtsbehörde nicht als

vertrauenswürdig erwiesen. Allein schon mit seinem Verhalten während des

Assistenzbewilligungsverfahrens habe der Beschwerdeführer 2 das ihm von

der Aufsichtsbehörde entgegengebrachte Vertrauen getäuscht und insofern die

erforderliche Verlässlichkeit und Vertrauenswürdigkeit gegenüber der

massgebenden Gesundheitsbehörde vermissen lassen.

Die Beschwerdeführenden

bestreiten das und machen geltend, der Beschwerdeführer 2 habe darauf

vertrauen dürfen, mit seinem Gesuch alle Angaben gemacht zu haben, die für den

Bewilligungsentscheid relevant gewesen seien. Die Vorinstanz konstruiere eine

"Bringschuld" des Beschwerdeführers 2 für möglicherweise relevante

Informationen.

4.2.2 Im Rahmen des Gesuchs des

Beschwerdeführers 2 um Bewilligung der selbständigen Berufsausübung als

Zahnarzt vom 15. Juni 2011 führte der Beschwerdegegner am 24. Juni

2011 eine Besprechung mit dem Beschwerdeführer 2. Mit Blick auf die

(damals) drei Strafregistereinträge des Beschwerdeführers 2 hielt der

Kantonszahnarzt fest, der Beschwerdeführer 2 habe nach dem ersten Vorfall

nicht die richtigen Schlüsse gezogen und sein Verhalten nicht geändert. Der

Kantonszahnarzt wies den Beschwerdeführer 2 darauf hin, dass ein Zahnarzt

nicht trinken und gleichzeitig Patienten behandeln könne. Er müsse sich da

schon besser im Griff haben. Ansonsten stelle ein Zahnarzt eine Gefahr für seine

Patienten dar. Mit Schreiben vom 28. Juni 2011 teilte der Beschwerdegegner

dem Beschwerdeführer 2 mit, einem Gesuch um selbständige Tätigkeit als

Zahnarzt könne nach einer Assistenztätigkeit von mindestens drei Jahren

durchaus entsprochen werden, wenn er sich während der Assistenzzeit bewährt

habe und keine neuen Strafregistereinträge aufweise. In der Folge stellten die

Beschwerdeführenden am 10. September 2012 ein Gesuch um Erteilung der

Assistenzbewilligung und legten den Strafregisterauszug des

Beschwerdeführers 2 vom 19. September 2012 bei. Aus diesem war der

Strafbefehl des Amtsgerichts P vom 19. Juni 2012 nicht ersichtlich.

Im Gegensatz zum

neuen Formular betreffend Gesuch um Assistentenbewilligung, Stand Dezember

2017, enthielt das alte Formular, Stand Juni 2010, die Frage nach laufenden

(strafrechtlichen) Verfahren nicht. Vielmehr war dem Gesuch lediglich ein

Strafregisterauszug im Original, nicht älter als drei Monate, beizulegen. Dem

Beschwerdeführer 2 kann deshalb nicht vorgeworfen werden, er habe das

Formular wahrheitswidrig ausgefüllt. Genauso wenig kann ihm vorgeworfen werden,

er habe einen veralteten Strafregisterauszug beigelegt, datiert doch das Gesuch

um Assistenzbewilligung vom 10. September 2012 und der Strafregisterauszug

vom 19. September 2012. Indes ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen,

dass dem Beschwerdeführer 2 aufgrund der Vorgeschichte hätte bewusst sein

müssen, dass allfällige weitere Delikte – unabhängig davon, ob bereits ein

rechtskräftiger Strafbefehl oder ein rechtskräftiges Urteil bzw. ein Eintrag im

Strafregister besteht – für die Beurteilung seines Gesuchs um

Assistenzbewilligung relevant sein könnten und er im Rahmen eines Gesuchs um

Erteilung der Assistenzbewilligung darüber wahrheitsgetreu und vollständig hätte

Auskunft geben müssen. Es wäre dem Beschwerdeführer 2 ausserdem ohne

Weiteres zumutbar gewesen, den Beschwerdegegner über den Strafbefehl des Amtsgerichts P

zu informieren. Eine generelle "Bringschuld" für "möglicherweise

relevante Informationen" – wie die Beschwerdeführenden geltend machen –

ist darin nicht zu erkennen.

Hinzu kommt, dass

der Beschwerdeführer 2 den Strafbefehl des Amtsgerichts P auch auf

entsprechende Aufforderung des Beschwerdegegners zu einem späteren Zeitpunkt

nicht unverzüglich und vollständig einreichte: Im Rahmen des Gesuchs des

Beschwerdeführers 2 um Bewilligung der selbständigen Berufsausübung als

Zahnarzt vom 7. Mai 2015 erfuhr der Beschwerdegegner vom Strafbefehl des Amtsgerichts P

vom 19. Juni 2012. Nach einer gemeinsamen Besprechung forderte der

Beschwerdegegner den Beschwerdeführer 2 mit E-Mail vom 19. Juni 2015

auf, unter anderem das Strafurteil des Amtsgerichts P nachzureichen.

Nachdem der Beschwerdeführer 2 am 20. Juli 2015 einen Auszug des

entsprechenden Strafbefehls (Dispositiv mit geschwärzten Stellen) eingereicht

hatte, forderte der Beschwerdegegner ihn mit E-Mail vom 14. August 2015

auf, das vollständige Urteil (alle Seiten) ohne durchgestrichene Stellen einzureichen.

Daraufhin teilte der Beschwerdeführer 2 dem Beschwerdegegner am

16. August 2015 mit, er übermittle nun den entsprechenden Strafbefehl ohne

die Seiten 1 und 2. Diesen Abschnitt des Strafbefehls wolle er nicht

offenlegen, weil er realisiert habe, dass Informationen nicht vertraulich

behandelt worden seien und er den entsprechenden Abschnitt des Strafbefehls

nicht als wahrheitsgetreu anerkenne. In der Folge teilte der Beschwerdegegner

dem Beschwerdeführer 2 am 19. August 2015 mit, man sei bereit, das

Gesuch um Berufsausübungsbewilligung zu prüfen, wenn er die Karten offenlege.

Dies umfasse auch die vollständige Offenlegung des Entscheids aus P. Dem

Beschwerdeführer 2 wurde erneut Frist angesetzt, um den vollständigen Entscheid

einzureichen. Am 28. August 2015 reichte der Beschwerdeführer 2 den

vollständigen Entscheid des Amtsgerichts P ein, wobei noch einzelne Wörter

geschwärzt waren. Der Beschwerdegegner erhielt den vollständigen,

ungeschwärzten Strafbefehl schliesslich direkt vom Amtsgericht P. Damit

kam der Beschwerdeführer 2 den Anweisungen des Beschwerdegegners mehrfach

nicht ausreichend nach.

Vor diesem

Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vor­instanz die

Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers 2 als beeinträchtigt erachtete,

weil er den Strafbefehl des Amtsgerichts P vom 19. Juni 2012

gegenüber dem Beschwerdegegner nicht unverzüglich und in der Folge nicht

vollständig offengelegt hat.

4.3

4.3.1 Die Vorinstanz erwog, gemäss der

staatsanwaltlichen Einstellungs- und Überweisungsverfügung vom 4. September

2017 habe das Stadtammann- und Betreibungsamt F gegen den

Beschwerdeführer 2 Strafanzeige erhoben wegen des Verdachts auf

Pfandverheimlichung und Pfändungsbetrug. Wegen Wiedergutmachung sei die

Strafuntersuchung eingestellt worden, insbesondere weil der

Beschwerdeführer 2 den Schaden gedeckt und alle zumutbaren Anstrengungen

unternommen habe, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen. Damit sei

erstellt, dass der Beschwerdeführer 2, der die strafrechtlichen Vorwürfe

eingestanden habe, erst unter dem Druck des angehobenen Strafverfahrens und

einer drohenden strafrechtlichen Verurteilung seinen betreibungsrechtlichen

Pflichten durch umgehende Bezahlung aller Ausstände nachgekommen sei und er

somit trotz Einstellung des entsprechenden Strafverfahrens tatsächlich

Pfändungsbetrug begangen habe. Dieses Verhalten verdeutliche einmal mehr, dass

der Beschwerdeführer 2 sich nicht an Regeln halte, ja gar pflichtgemässes

behördliches Handeln mit bewussten Verheimlichungen und Unwahrheiten hintertreibe

und dabei in Kauf nehme, in schwerwiegender Weise gegen die Rechtsordnung zu

verstossen. Ein solches Verhalten könne in keiner Weise zu einem verlässlichen,

vertrauenswürdigen Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer 2 und den

Behörden ganz allgemein sowie zu den Gesundheitsbehörden und dem

Beschwerdegegner im Speziellen beitragen.

Dagegen wenden

die Beschwerdeführenden ein, der Beschwerdeführer 2 werde pönalisiert,

obwohl niemandem ein Schaden entstanden sei und nur ein geringes öffentliches

Interesse an einer Strafverfolgung bestanden habe. Dem Beschwerdeführer 2

werde eine vorsätzliche Tatbegehung unterstellt, obwohl das Verfahren gegen ihn

eingestellt worden sei und damit kein gerichtlicher Entscheid vorliege. Dies

stelle einen Verstoss gegen die Unschuldsvermutung dar.

4.3.2 Aus der Einstellungs- und

Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft F vom 4. September 2017

ergibt sich, dass gegen den Beschwerdeführer 2 im Zeitraum von

ca. 1. Januar 2014 bis 2. November 2016 verschiedene

Pfändungsverfahren liefen, welche allesamt in Verlustscheinen endeten. Der

Beschwerdeführer 2 habe anlässlich der Pfändungsvollzüge gegenüber dem Stadtammann-

und Betreibungsamt F jeweils wahrheitswidrig angegeben, ohne jeglichen

Verdienst zu sein und lediglich von seiner Schwester finanziell unterstützt zu

werden, obschon er auf gegenüber dem Betreibungsamt nicht deklarierten

Bankkonti über Einkünfte in Höhe von Fr. 146'450.46 im Jahr 2014,

Fr. 229'455.59 im Jahr 2015 und Fr. 224.970.95 im Jahr 2016 verfügt

habe. Anlässlich der polizeilichen Befragung habe sich der

Beschwerdeführer 2 geständig gezeigt und sich unmittelbar in der Folge um

die zeitnahe Deckung der ausstehenden Pfändungsbeträge und der Verlustscheine

bemüht. Von einer Bestrafung wurde deshalb abgesehen. Es wurde jedoch

festgehalten, dass der Beschwerdeführer 2 das Verfahren durch sein

rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursacht habe, weshalb ihm die Kosten

auferlegt wurden. Damit hat der Beschwerdeführer 2 Pfandverheimlichung und

Pfändungsbetrug begangen – was die Beschwerdeführenden denn auch nicht

bestreiten –, auch wenn dies strafrechtlich nicht geahndet wurde.

Der Leumund

erfasst nicht nur die strafrechtliche Unbescholtenheit, sondern auch die

Einhaltung finanzieller Verpflichtungen gegenüber privaten Gläubigern und dem

Gemeinwesen (BGr, 17. Juni 2014, 2C_853/2013, E. 5.4). Demgemäss darf

die Vorinstanz entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführenden bei der Prüfung

der Vertrauenswürdigkeit auch Vorfälle berücksichtigen, die nicht zu einem

Strafregistereintrag geführt haben (vgl. vorn E. 3.4.1). Zwar sind

Probleme mit anderen Behörden als der Gesundheitsbehörde für die

Vertrauenswürdigkeit von geringerer Relevanz. Vorliegend ist aber zu

berücksichtigen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers 2 von

strafrechtlicher Bedeutung ist, auch wenn es nicht zu einer Verurteilung

geführt hat (vgl. BGr, 17. Juni 2014, 2C_853/2013, E. 5.5). Dem

Beschwerdeführer 2 ist zugutezuhalten, dass er Wiedergutmachung geleistet

hat und dadurch niemand zu Schaden gekommen ist. Allerdings ist zu

berücksichtigen, dass er sich gegenüber dem Stadtammann- und Betreibungsamt

nicht transparent und ehrlich verhalten, sondern ein täuschendes Verhalten an

den Tag gelegt hat. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund relevant, als er

sich auch gegenüber dem Beschwerdegegner nicht immer offen, ehrlich und

kooperativ verhalten hat (vgl. vorn E. 4.2.2). Insgesamt ist deshalb nicht

zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers 2

im Zusammenhang mit der Pfandverheimlichung und dem Pfändungsbetrug als

vertrauensmindernd qualifiziert hat, wenn auch eine "massive"

Vertrauensminderung aufgrund der Wiedergutmachung des Beschwerdeführers 2

nicht ersichtlich ist.

4.4

4.4.1 Schliesslich erwog die Vorinstanz, der

Beschwerdeführer 2 sei trotz fehlender Berufsausübungsbewilligung in der Praxis I

als selbständiger Zahnarzt tätig gewesen. Hätte der Beschwerdeführer 2 –

seinen eigenen Angaben zufolge – nur als Assistenzzahnarzt gearbeitet, hätte er

nicht Miete für Räumlichkeiten und Lohn für Mitarbeiter zahlen müssen. Vielmehr

hätte dies derjenigen Person oblegen, in deren Namen und auf deren Rechnung der

Beschwerdeführer 2 in der Praxis I hätte tätig sein müssen. Es lasse

sich auch nicht mit vernünftigen Gründen erklären, weshalb ein

Assistenzzahnarzt ein Zahlungsterminal für bargeldlosen Zahlungsverkehr miete.

Aus den Auftragsbestätigungen und Honorarrechnungen gehe hervor, dass der

Beschwerdeführer 2 in den Jahren 2014 bis 2017 sowohl in der Praxis I

und der K GmbH als selbständiger Zahnarzt abgerechnet habe. Der lediglich

pauschal gehaltene Einwand des Beschwerdeführers 2, sein Name sei von der R AG

irrtümlicherweise verwendet worden, sei als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren.

Dagegen wenden

die Beschwerdeführenden ein, es sei Sache der Beschwerdeführerin 1, für

ihre Standorte eine Betriebsbewilligung zu erhalten. Es sei nicht davon

auszugehen, dass ein angestellter Zahnarzt wisse, ob überhaupt eine

Betriebsbewilligung für einen bestimmten Standort vorliege oder nicht. Das

Fehlen der Betriebsbewilligung könne dem Beschwerdeführer 2 nicht zur Last

gelegt werden. Sodann werde eine Assistenzbewilligung für einen bestimmten

Betrieb, nicht für einen bestimmten Standort gewährt. Der Umstand, dass alle

drei Standorte unter dem Mantel der A AG betrieben würden, sei der

Vorinstanz angezeigt worden. Bei der Abrechnung auf den Namen des

Beschwerdeführers 2 handle es sich um einen Fehler, richtigerweise hätte

"Dres. G/B" auf der Abrechnung stehen müssen (im Plural

zusätzlich für Dr. med. dent. G als überwachende Zahnärztin).

Dieser Fehler sei beim abrechnenden Unternehmen R AG gerügt, aber

fälschlicherweise zu spät korrigiert worden. Es sei unhaltbar, dass die

Vorinstanz dies als Schutzbehauptung werte, ohne weitere Abklärungen getätigt

zu haben. Schliesslich ändere die Vereinnahmung von Umsätzen nichts an deren

Qualifikation als Lohnbestandteil, wenn der zugrundeliegende Arbeitsvertrag als

solcher qualifiziert werde. Der Beschwerdeführer 2 habe bei der

Beschwerdeführerin 1 einen Sonderstatus gehabt und den Umsatz, welchen er

generiert habe, auch bekommen. Das direkte Bezahlen von Auslagen stehe einer

Qualifikation als unselbständiges Arbeitsverhältnis nicht im Wege, sondern

belege lediglich, dass der Beschwerdeführer 2 gewisse administrative

Aufgaben übernommen habe. Bestritten werde auch eine behauptete ungenügende

Beaufsichtigung des Beschwerdeführers 2 durch die

Beschwerdeführerin 1. Selbst wenn aber eine solche vorliegen würde, so

würde aufgrund einer ungenügenden Beaufsichtigung eines Assistenzzahnarztes

nicht plötzlich aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine selbständige

Tätigkeit.

4.4.2 Am 20. Dezember 2013 wurde der

Beschwerdeführerin 1 die Bewilligung zum Betrieb der ambulanten

zahnärztlichen Institution H, E-Strasse 01 in F erteilt. Die

verantwortliche zahnärztliche Leitung übernahm Dr. med. dent. G.

Es wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Beschäftigung von Zahnärztinnen

und Zahnärzten bewilligungspflichtig ist und Änderungen der Bezeichnung der

Trägerschaft, der Betriebsstätte und der gesamtverantwortlichen sowie der

zahnärztlichen Leitung dem Beschwerdegegner mitzuteilen sind. Ebenfalls mit

Verfügung vom 20. Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführerin 1 unter

fachlicher Verantwortung der zahnärztlichen Leitung die Beschäftigung des

Beschwerdeführers 2 als unselbständig tätiger Zahnarzt für die

Standorte in F bewilligt. Es wurde festgehalten, dass dem angestellten

Zahnarzt die zahnärztliche Tätigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung nicht

gestattet ist. Diese Assistenzbewilligung ist nach wie vor gültig. Eine

Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung wurde dem Beschwerdeführer 2

bis heute nicht erteilt.

Aus den Akten

ergibt sich nicht, dass die Beschwerdeführerin 1 dem Beschwerdegegner nach

der Verfügung vom 20. Dezember 2013 weitere Standorte/Betriebsstätten

mitgeteilt hätte bzw. für diese eine Betriebsbewilligung eingeholt hätte. Wie

die Vorinstanz zu Recht ausführte, verfügt die Beschwerdeführerin 1 damit

gemäss der Betriebsbewilligung vom 20. Dezember 2013 lediglich über den

Standort an der E-Strasse 01 in F. Dies musste auch der

Beschwerdeführerin 1 bewusst sein, teilte der Beschwerdegegner ihr bzw. Dr. med. dent. G

am 10. Oktober 2016 aufgrund eines Gesuchs um Assistenzbewilligung für den

Beschwerdeführer 2 für die Praxis I und die K GmbH doch

ausdrücklich mit, dass die Beschwerdeführerin 1 lediglich über einen

Standort, und zwar an der E-Strasse 01 in F, verfüge. Für die Praxis I

und die K GmbH könne deshalb nur die an diesen Standorten in einem

Teilzeitpensum tätige Dr. med. dent. G persönlich, nicht aber

die Beschwerdeführerin 1, ein Gesuch um Assistenzbewilligung stellen. Dies

beanstandete die Beschwerdeführerin 1 in der Folge nicht. Vielmehr stellte

Dr. med. dent. G am 7. Dezember 2016 persönlich ein Gesuch

um Assistenzbewilligung für die Beschäftigung des Beschwerdeführers 2 in

der Praxis I und der K GmbH. Dass die Beschwerdeführenden einer

(ehemaligen) Mitarbeiterin der Vor­instanz angezeigt haben wollen, dass

"alle drei Standorte", d. h. die Bettriebsstätte H, die

Praxis I und die K GmbH, unter dem Mantel der

Beschwerdeführerin 1 betrieben worden seien, ist weder aus den Akten

ersichtlich, noch wurde in der Folge eine Betriebsbewilligung für diese

Standorte ausgestellt bzw. die bestehende Betriebsbewilligung auf die Praxis I

und die K GmbH erweitert.

Damit verfügt die

Beschwerdeführerin 1 lediglich über den Standort an der E-Strasse 01

in F, weshalb sich die Assistenzbewilligung des Beschwerdeführers 2 vom

20. Dezember 2013 bloss auf diesen Standort beziehen kann. Damit waren

weder die Praxis I noch die K GmbH von der besagten

Assistenzbewilligung mitumfasst.

4.4.3 Gemäss rechtskräftigem Strafbefehl des

Statthalteramts Bezirk F vom 17. Januar 2019 hat Dr. med. dent. G

den Beschwerdeführer 2 zwischen Oktober 2014 und Februar 2017 wissentlich

und willentlich in der Praxis I sowie der K GmbH beschäftigt und ihn

zahnärztliche Behandlungen ausführen und in Rechnung stellen lassen, obwohl sie

gewusst habe, dass ihre beiden Gesuche um Erteilung einer Bewilligung zur

unselbständigen Berufsausübung als Assistenz-Zahnarzt für den

Beschwerdeführer 2 in der Praxis I und der K GmbH nicht bewilligt

worden seien.

Die

Verwaltungsrechtspflegebehörden sind grundsätzlich an die tatsächlichen

Feststellungen in rechtskräftigen Strafurteilen gebunden. Dies gilt auch, wenn

der Strafentscheid im Strafbefehlsverfahren ergangen ist. Um widersprüchliche

Entscheide zu vermeiden, darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen

Feststellungen eines Strafgerichts nur dann abweichen, wenn (1.) die

Verwaltungsbehörde Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die

dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat, wenn (2.) die

Verwaltungsbehörde zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen

Entscheid führt, oder wenn die Beweiswürdigung durch das Strafgericht den

feststehenden Tatsachen klar widerspricht, oder wenn (3.) das Strafgericht bei

der Rechtsanwendung bezogen auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen

abgeklärt hat (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 23 f.). In der rechtlichen

Würdigung des Sachverhalts ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber nicht an die

Erkenntnis des Strafrichters gebunden, ausser die rechtliche Qualifikation

hänge sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter

besser kennt, was etwa der Fall sein kann, wenn er den Beschuldigten persönlich

einvernommen hat (BGE 104 Ib 358 E. 3); diesfalls kann die

Verwaltungsbehörde auch an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch

das Strafurteil gebunden sein (VGr, 8. September 2010, VB.2010.00325,

E. 3 mit Hinweis auf BGE 124 II 103 E. 1c/bb; BGE 119 Ib 158 E. 3c/bb;

BGE 102 Ib 193 E. 3c; BGr, 16. Mai 2006, 6A.19/2006, E. 1).

Vorliegend liegen keine (neuen)

Erkenntnisse vor, die dem Statthalteramt Bezirk F im Zeitpunkt des Strafbefehls

unbekannt waren. Sodann besteht kein klarer Widerspruch zwischen der

Beweiswürdigung durch das Statthalteramt und den feststehenden Tatsachen.

Hierzu ist vielmehr festzuhalten, dass die sich aus den Akten ergebenden

Hinweise sowohl für eine unbewilligte selbständige wie auch für eine

unbewilligte unselbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers 2 sprechen

können. Dass das Statthalteramt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt haben

könnte, wird weder geltend gemacht noch ist dies aus dem Strafbefehl bzw. den

weiteren Akten ersichtlich. Die Beschwerdeführenden bestreiten

eine unbewilligte unselbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers 2 denn

auch nicht.

4.4.4 Soweit die Beschwerdeführenden geltend

machen, die unbewilligte unselbständige Tätigkeit sei nicht dem

Beschwerdeführer 2 anzulasten, ist dem nicht ohne Weiteres zuzustimmen.

Zwar muss die selbständig tätige Person für die erforderlichen

Betriebsbewilligungen besorgt sein. Dass für die Praxis I und die K GmbH

keine Betriebsbewilligung vorlag bzw. die Assistenzbewilligung vom

20. Dezember 2013 die Tätigkeit in diesen beiden Praxen nicht mitumfasste,

kann dem Beschwerdeführer 2 deshalb nicht vorgeworfen werden. Indes sieht § 11

Abs. 2 Satz 2 GesG für unselbständig Tätige ausdrücklich vor, dass

sie im Namen und auf Rechnung von selbständig Tätigen oder von Institutionen

des Gesundheitswesens tätig sind. Auch der Beschwerdegegner hielt in der Verfügung

vom 20. Dezember 2013 ausdrücklich fest, dass dem angestellten Zahnarzt,

d. h. dem Beschwerdeführer 2, die zahnärztliche Tätigkeit in eigenem

Namen und auf eigene Rechnung nicht gestattet sei. Diese Verfügung wurde dem

Beschwerdeführer 2 persönlich zugestellt. Ihm musste deshalb bewusst sein,

dass ihm eine Tätigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung nicht

gestattet ist. Nichtsdestotrotz wurden in den Jahren 2014 bis 2017

Honorarrechnungen für die zahnärztlichen Tätigkeiten des

Beschwerdeführers 2 jeweils in seinem Namen ausgestellt. Diesbezüglich

machen die Beschwerdeführenden geltend, es handle sich dabei lediglich um ein

administratives Versehen der abrechnenden R AG. Der Fehler sei bei der R AG

gerügt, aber fälschlicherweise zu spät korrigiert worden. Ein entsprechendes Schreiben

der Beschwerdeführenden an die R AG liegt indes nicht bei den Akten. Damit

belegen die rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden ihre Behauptung nicht

einmal ansatzweise, obwohl ihnen im Rechtsmittelverfahren eine erhöhte

Mitwirkungspflicht zukommt (vgl. Plüss, § 7 N. 103, 105). Hinzu

kommt, dass die Beschwerdeführenden den angeblichen Fehler der R AG über

Jahre hinweg geduldet haben. Unter diesen Umständen kann darauf verzichtet

werden, bei der R AG eine entsprechende Auskunft einzuholen. Vielmehr ist

mit der Vor­instanz von einer Schutzbehauptung auszugehen. Auch dass der

Beschwerdeführer 2 unter der fachlichen Verantwortung von

Dr. med. dent. G gestanden haben könnte, ergibt sich aus den

Abrechnungen nicht. Damit hat der Beschwerdeführer 2 – wie die Vor­instanz

zu Recht festgehalten hat – seine Kompetenzen als Assistenzzahnarzt wiederholt

und über einen langen Zeitraum überschritten. Hinzu kommt, dass der

Beschwerdeführer 2 nicht nur in eigenem Namen und auf eigene Rechnung

tätig war, sondern gemäss den Honorarrechnungen auch den Titel

"Dr. med. dent." geführt hat, obwohl ihm der

Beschwerdegegner dies ausdrücklich untersagt hat. Damit verletzte der

Beschwerdeführer 2 § 11 Abs. 2 GesG sowie die klaren Anweisungen

des Beschwerdegegners. Insofern wirkt sich die unbewilligte unselbständige

Tätigkeit des Beschwerdeführers 2 in der Praxis I und der K GmbH

vertrauensmindernd aus.

4.4.5 Fraglich ist, ob neben der unbewilligten

unselbständigen Tätigkeit in der Praxis I und der K GmbH auch eine

selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers 2 vorliegt. Zwar deuten die

Honorarrechnungen auf den Namen des Beschwerdeführers 2, die Miete eines

Zahlungsterminals und die Bezahlung von Miete für die Räumlichkeiten sowie von

Lohn durch den Beschwerdeführer 2 auf eine selbständige Tätigkeit hin. Der

Beschwerdegegner macht ausserdem geltend, gemäss telefonischen Angaben des

Statthalteramts F sei am 17. Januar 2019 auch ein Strafbefehl gegen den

Beschwerdeführer 2 wegen selbständiger Tätigkeit ohne Berufsausübungsbewilligung

erlassen worden. Dagegen sei Einsprache erhoben und die Akten seien an das

Bezirksgericht F überwiesen worden. Es sei davon auszugehen, dass die Sache

noch nicht rechtskräftig entschieden sei. Indes ist den Beschwerdeführenden dahingehend

zuzustimmen, dass im Hinblick auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers 2 in

der Praxis I und der K GmbH nicht gleichzeitig eine selbständige und

eine unselbständige Tätigkeit vorliegen kann. Nachdem die Vertrauenswürdigkeit

bereits aus anderen Gründen zu verneinen ist (vgl. sogleich E. 4.6), kann

aber ohnehin offenbleiben, ob neben der unbewilligten unselbständigen Tätigkeit

auch eine unbewilligte selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers 2

vorliegt.

4.5

4.5.1 Der Beschwerdegegner erwog, im

Polizeirapport der Kantonspolizei vom 16. Januar 2017 sei nachzulesen,

dass der Beschwerdeführer 2 seit 2015 sporadisch Marihuana und selten

Kokain und Amphetamine (MDMA) konsumiere. Der letzte Konsum habe Mitte Dezember

2016 stattgefunden. Der Konsum von illegalen Substanzen zeige ein weiteres Mal

auf, dass sich der Beschwerdeführer 2 nicht an die staatliche

Rechtsordnung halte. Dies sei ein weiterer Grund, ihm die Vertrauenswürdigkeit

als Medizinalperson abzusprechen. Ob er darüber hinaus trotz Konsum von

illegalen Substanzen weiterhin physisch und psychisch Gewähr für eine

einwandfreie Berufsausübung bieten könne, müsse gutachterlich geklärt werden,

was aber vorliegend unterbleiben könne, da die Vertrauenswürdigkeit aus diversen

Gründen zerstört sei. Die Vorinstanz ging auf den angeblichen

Betäubungsmittelkonsum des Beschwerdeführers 2 nicht ein, da bereits die

anderen Vorkommnisse klarerweise ausreichten, um ihm die erforderliche

Vertrauenswürdigkeit abzusprechen.

In der Beschwerdeschrift gingen die

Beschwerdeführenden auf den angeblichen Betäubungsmittelkonsum des

Beschwerdeführers 2 nicht mehr ein. In der Rekursschrift hielten sie

diesbezüglich fest, dass der Beschwerdeführer 2 wegen des angeblichen

Drogenkonsums bisher nicht verurteilt worden sei. Diesbezüglich sei das

Strafverfahren beim Statthalteramt des Bezirks F nach wie vor offen. Im

Zeitpunkt der massgeblichen Einvernahme habe der Beschwerdeführer 2 keine

Drogen mehr konsumiert. Was die Kantonspolizei Zürich an Drogen und Utensilien

zum Gebrauch von Narkotika im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung sichergestellt

habe, könne nicht dem Beschwerdeführer 2 zugeordnet werden, nachdem er

klar formuliert habe, er habe in den entsprechenden Räumen eine Party gefeiert,

und Dritte hätten dabei Drogen konsumiert.

4.5.2 Anlässlich einer Hausdurchsuchung durch

die Kantonspolizei Zürich am 3. Januar 2017 wurden in der Wohnung des

Beschwerdeführers 2 eine Marihuana-Mühle zum Zerkleinern des Krautes und

ca. 2 Gramm Marihuana sichergestellt. Im Wohn-/Arbeitszimmer des

Beschwerdeführers 2 wurden ausserdem auf der Oberfläche des

Hochfrequenzofens und ab einer Kreditkarte weisse Pulverspuren gesichert. Dabei

handelte es sich um Kokain. Sichergestellt wurde auch eine zusammengerollte Banknote.

In einem Tresor wurden sodann unter anderem ein leeres Minigrip mit

Marihuana-Spuren, eine Metall-Schachtel mit Spiegel, Schnupfröhrchen,

Rasierklinge und Spuren von Kokain und Tabak, eine Marihuana-Mühle und ein

Fläschchen mit einer Substanz zur Erkennung der Reinheit von Kokain gefunden.

Der Beschwerdeführer 2 gab bei der Einvernahme durch die Kantonspolizei

Zürich am 13. Januar 2017 an, er habe Marihuana und Kokain konsumiert.

Gemäss Formular zur Betäubungsmittel-Übertretung habe er seit 2015 sporadisch

Marihuana und seltener Kokain und MDMA konsumiert. Der letzte Konsum habe Mitte

Dezember 2016 stattgefunden.

Ob die sichergestellten Drogen und die

entsprechenden Gebrauchsutensilien tatsächlich von Drittpersonen stammen – wie

die Beschwerdeführenden geltend machen – ist insofern unerheblich, als der

Beschwerdeführer 2 anlässlich der polizeilichen Einvernahme eingestanden

hat, in der Vergangenheit und bis Mitte Dezember 2016 illegale Substanzen

konsumiert zu haben. Ob er auch heute noch Betäubungsmittel konsumiert, ergibt

sich aus den vorliegenden Akten nicht. Nichtsdestotrotz ist der Umstand, dass

der Beschwerdeführer 2 in der jüngeren Vergangenheit Betäubungsmittel

konsumierte, bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des

Beschwerdeführers 2 zu berücksichtigen.

4.6 Nach dem Gesagten liegen verschiedene Umstände vor, welche die

Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers 2 erheblich beeinträchtigen.

Schwer wiegt insbesondere, dass der Beschwerdeführer 2 mehrfach

behördliche Anweisungen missachtete. Dies betrifft nicht nur Anweisungen des

Beschwerdegegners (vorn E. 4.2.2 und 4.4.4), sondern auch des Stadtammann-

und Betreibungsamts (vorn E. 4.3.2) sowie der Polizei (vorn

E. 4.1.2). Der Vor­instanz ist zuzustimmen, dass es dem

Beschwerdeführer 2 an der Bereitschaft zur vollständigen und transparenten

Auskunftserteilung gegenüber der Gesundheits- und anderen Behörden mangle, hat

er doch den Strafbefehl des Amtsgerichts P vom 19. Juni 2012 gegenüber

dem Beschwerdegegner nicht von Anfang an offengelegt und verschwieg er

gegenüber dem Stadtammann- und Betreibungsamt in rechtswidriger Weise

Vermögenswerte. Sodann bekundet der Beschwerdeführer 2 offensichtlich

Mühe, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten, was sich insbesondere in

mehreren Vorstrafen, im Verfahren betreffend Pfandverheimlichung und

Pfändungsbetrug sowie im Konsum von illegalen Substanzen zeigt. Daran ändert

nichts, dass das Verfahren betreffend Pfandverheimlichung und Pfändungsbetrug

wegen Wiedergutmachung eingestellt wurde und der Betäubungsmittelkonsum

(bislang) nicht strafrechtlich geahndet wurde.

Ob die einzelnen Vorkommnisse für sich allein

ausreichen würden, um dem Beschwerdeführer 2 die Vertrauenswürdigkeit

abzusprechen, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls vermitteln sie in ihrer

Häufung und Gesamtheit – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – den

Eindruck, dass der Beschwerdeführer 2 nicht gewillt ist, sich an die

Rechtsordnung als Ganzes oder an konkrete Anordnungen des Beschwerdegegners

oder anderer Behörden zu halten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner dem

Beschwerdeführer 2 bereits bei der Bewilligung der Assistenztätigkeit

entgegengekommen ist, indem er ihm trotz Vorstrafen die Assistenztätigkeit bewilligte,

um ihm die nötige berufliche Erfahrung als Zahnarzt zu ermöglichen. Nichtsdestotrotz

vermochte der Beschwerdeführer 2 sein Verhalten nicht nachhaltig zu

verbessern. Vielmehr trat er im Rahmen des Verfahrens betreffend

Pfandverheimlichung und Pfändungsbetrug neuerlich strafrechtlich in Erscheinung

und handelte mit der Tätigkeit auf eigene Rechnung entgegen den

gesundheitsrechtlichen Bestimmungen sowie den Anweisungen des

Beschwerdegegners. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden,

dass sich der Beschwerdeführer 2 zukünftig beanstandungslos an die Gesundheitsgesetzgebung

sowie an Weisungen des Beschwerdegegners hält.

Zwar können an die Vertrauenswürdigkeit eines

Assistenz-Zahnarztes im Einzelfall geringere Anforderungen gestellt werden als

an jene eines selbständig tätigen Zahnarztes (vgl. vorn E. 3.4.2). Vorliegend

schien aber auch die Beaufsichtigung durch Dr. med. dent. G

keinen (positiven) Einfluss auf das Verhalten des Beschwerdeführers 2 zu

haben, war er doch dennoch auf eigene Rechnung tätig und legte gegenüber den

Behörden weiterhin ein unehrliches, teilweise gar täuschendes Verhalten an den

Tag. Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner und die Vor­instanz

dem Beschwerdeführer 2 die Vertrauenswürdigkeit absprachen.

5.

5.1 Der Entzug

der Assistenzbewilligung ist ohne Weiteres als zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Gesundheit sowie der Patienten

geeignet zu betrachten.

5.2 Anders als

beim disziplinarischen Entzug handelt es sich beim Entzug der Bewilligung nach

§ 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 lit. c GesG um

einen "Sicherungsentzug", der dem objektiven Schutz der öffentlichen

Gesundheit im Allgemeinen und dem Schutz der Patienten im Besonderen dient

(vorn E. 3.5). Sind die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr

erfüllt, steht der rechtsanwendenden Behörde kein Entschliessungsermessen mehr

zu. Darauf weisen der Wortlaut von § 5 Abs. 1 GesG, wonach die

Direktion die Bewilligung "entzieht", wenn die Voraussetzungen für

deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind (keine Kann-Bestimmung), und die

polizeirechtliche Natur der Bewilligung hin, welche den Widerruf verlangt, wenn

die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nachträglich entfallen.

Kommt die zuständige Behörde zum Schluss, die Vertrauenswürdigkeit sei nicht

mehr gegeben, bleibt deshalb als einzige Rechtsfolge der Entzug der erteilten

Bewilligung (vgl. dazu BGr, 17. Juni 2014, 2C_853/2013, E. 9.1.2,

wonach der Gesetzgeber die Frage der Erforderlichkeit der Massnahme vorab

entschieden habe; VGr, 10. Juli 2013, VB.2013.00389, E. 4.3.2). Der

Bewilligungsentzug ist damit auch als erforderlich zu qualifizieren.

5.3 Hinsichtlich

der Zumutbarkeit machen die Beschwerdeführenden geltend, dem

Beschwerdeführer 2 würde durch den Entzug der Assistenzbewilligung die

Ausübung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit komplett verwehrt. Angesichts des

Umstands, dass sich der Beschwerdeführer 2 im Hinblick auf seine bis anhin

ausgeübte Tätigkeit nichts habe zuschulden kommen lassen, erweise sich der

Entzug der Assistenzbewilligung als unzumutbar. Ein Entzug der Bewilligung zur

unselbständigen ärztlichen Tätigkeit stellt für die Betroffenen regelmässig

eine einschneidende Massnahme dar. Vorliegend ist das öffentliche Interesse am

Schutz eines intakten Gesundheitswesens, das auf einem verlässlichen, integren

Vertrauensverhältnis und einer offenen und ehrlichen Zusammenarbeit zwischen

Gesundheitsbehörden und Leistungserbringern basiert, höher zu gewichten als das

private Interesse des Beschwerdeführers 2, weiterhin in Zürich

praktizieren zu dürfen. Das wirtschaftliche Interesse des

Beschwerdeführers 2 wird zudem dadurch relativiert, als ihm der Entzug der

Assistenzbewilligung nicht verwehrt, weiterhin (nicht bewilligungspflichtige)

zahntechnische Leistungen anzubieten. Insofern wird die wirtschaftliche Tätigkeit

des Beschwerdeführers 2 nicht vollumfänglich verunmöglicht. Hinzu kommt,

dass es dem Beschwerdeführer 2 offensteht, erneut um Erteilung einer

Assistenzbewilligung bzw. einer Bewilligung zur selbständigen

Berufsausübungsbewilligung zu ersuchen, sofern die Bewilligungsvoraussetzungen

wieder erfüllt sind.

5.4 Der Entzug

der Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung erweist sich damit als

verhältnismässig.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner beantragte keine Parteientschädigung.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellkosten,

Fr. 4'220.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …