VB.2019.00243
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00243
3. Oktober 2019Deutsch25 min
(URT.2019.21144)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00243
Urteil
des Einzelrichters
vom 3. Oktober 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A, zzt. JVA B,
vertreten durch
RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug Kanton Zürich,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend bedingte
Entlassung nach Art. 86 StGB,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A am
12. März 2013 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und einfacher
Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren (abzüglich
1'224 Tage bereits erstandener Haft und vorzeitigen Strafvollzugs). Das
Bundesgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde am 28. Oktober 2013
ab, soweit es darauf eintrat (6B_404/2013). Zurzeit befindet sich
A in der Justizvollzugsanstalt (JVA) D. Zwei Drittel der Strafe waren am
3. November 2017 verbüsst. Das effektive Strafende fällt auf den
3. November 2021.
B.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 wies das Amt
für Justizvollzug die bedingte Entlassung von A aus dem Strafvollzug ab. Die
Direktion der Justiz und des Innern wies den dagegen erhobenen Rekurs am
4. Dezember 2017 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde von A hiess das
Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. April 2018 teilweise gut
(VB.2017.00859). Die Sache wurde im Sinn der Erwägungen zur neuen Entscheidung
an das Amt für Justizvollzug zurückgewiesen.
In der Folge holte das Amt für Justizvollzug
ein neues Gutachten ein. Das Gutachten von med. pract. E
erging am 15. September 2018. Am 24. September 2018 wurde die
Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats (fortan:
Fachkommission) mit der Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von A im Hinblick
auf die bedingte Entlassung beauftragt. Die Fachkommission erstattete am
4. Dezember 2018 ihre Stellungnahme.
Am 20. Dezember 2018 wies das Amt für
Justizvollzug die bedingte Entlassung von A aus dem Strafvollzug ab.
Erwägungen
II.
Dagegen liess A am 17. Januar 2019
Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern erheben. Mit Verfügung vom
13.
März 2019 wies diese den Rekurs ab und gewährte A die unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren.
III.
Am 12. April 2019 liess A mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht gelangen und beantragen, die Verfügung des
Amts für Justizvollzug vom 20. Dezember 2018 sowie der Rekursentscheid vom
13.
März 2019 seien aufzuheben, und er sei unverzüglich bedingt aus dem
Strafvollzug zu entlassen. Sodann sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Beschwerdegegners.
Die Direktion der Justiz und des Innern
sowie das Amt für Justizvollzug beantragten je separat am 24. April
2019.
die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte die
Oberstaatsanwaltschaft am 24. Mai 2019. A replizierte am 12. Juni
2019, worauf sich das Amt für Justizvollzug und die Oberstaatsanwaltschaft
nicht mehr vernehmen liessen. Am 25. Juli 2019 reichte A den
Vollzugsbericht der JVA D vom 22. Juli 2019 zu den Akten. Die
Oberstaatsanwaltschaft nahm dazu am 5. August 2019 Stellung. Am
28.
August 2019 reichte das Amt für Justizvollzug den Vollzugsbericht der
JVA B vom 26. Juli 2019 zu den Akten. Dazu liessen sich A und die
Oberstaatsanwaltschaft am 5. und 11. September 2019 vernehmen. In der
Folge gingen keine weiteren Vernehmlassungen ein. Auf entsprechende
Aufforderung des Verwaltungsgerichts reichte der Rechtsvertreter von A am
1.
Oktober 2019 seine Honorarnote zu den Akten.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beurteilung fällt in die
einzelrichterliche Kompetenz, da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung
gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2
VRG).
2.
2.1
Hat der
Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist
er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt
und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen
(Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
21.
Dezember 1937 [StGB]). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen,
ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören
und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2
StGB). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde
mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann
(Art. 86 Abs. 3 StGB).
2.2
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten
Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus
guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs
soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem
spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit
gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die
gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist
in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der
Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem
dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die
nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGr,
22.
September 2016,6B_664/2016, E. 1.2.3; BGE 133 IV 201 E. 2.2
und 2.3). Im Sinn einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der
Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen.
Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob die Gefährlichkeit
des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleichbleiben oder
zunehmen wird (BGr, 19. Juli 2017,6B_215/2017, E. 2.4; BGE 124 IV
193.
E. 5b/bb).
2.3
Bei der
Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu. Eine
Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller
für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige
Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben der vom
Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV 201 E. 3.2).
Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund
einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug
– bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer
Rechtsbrüche sprechen (BGr, 19. Mai 2015,6B_93/2015, E. 5.3; BGr, 12. Juli
2010,6B_331/2010, E. 3.3.5; vgl. Cornelia Koller, in: Marcel Alexander
Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A.,
Basel 2019 [Basler Kommentar Strafrecht I], Art. 86 N. 7).
Einwandfreies Verhalten in der Anstalt spricht ebenso wenig für künftige
Legalbewährung, wie mangelhafte Führung im Vollzug geringere
Bewährungsaussichten indiziert (Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. A, Bern 2009,
Art. 86 Rz. 5).
2.4
Hat der
Gefangene ein Delikt begangen, das unter den Katalog von Art. 64
Abs. 1 StGB fällt, und kann die Vollzugsbehörde die Frage der
Gemeingefährlichkeit nicht eindeutig beantworten, so hat hinsichtlich des
Entscheids über die bedingte Entlassung die Beurteilung der
Gemeingefährlichkeit durch die Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB
zu erfolgen (Art. 75a StGB).
3.
Die Vorinstanz stützte sich im angefochtenen Entscheid
massgeblich auf den Vollzugsbericht der JVA B vom 13. August 2018,
das Gutachten von med. pract. E vom 15. September 2018 sowie die
Stellungnahme der Fachkommission vom 4. Dezember 2018. Im
Beschwerdeverfahren sind ausserdem der nach Erlass des vorinstanzlichen
Entscheids ergangene Führungsbericht der JVA B vom 29. März 2019, der
Vollzugsbericht der JVA D vom 22. Juli 2019 sowie der Vollzugsbericht
der JVA B vom 26. Juli 2019 zu berücksichtigen.
3.1
Aus dem Vollzugsbericht der JVA B vom 13. August 2018 geht
hervor, dass dem Beschwerdeführer – abgesehen von einer Disziplinierung –
grundsätzlich ein gutes Vollzugsverhalten attestiert werden könne. Der
Beschwerdeführer zeige Reue und Einsicht in sein Fehlverhalten und zahle
regelmässig Geld auf das Opferhilfekonto des Kantons Zürich ein. Sodann habe er
erfolgreich am Lernprogramm TisKo teilgenommen und sich auch durch die
Ablehnung der bedingten Entlassung auf den Zweidritteltermin nicht beeinflussen
lassen, sondern das Trainingsprogramm motiviert, aktiv und vollständig besucht
abgeschlossen. In diesem Zusammenhang habe er verschiedene Strategien und
Methoden für unterschiedliche herausfordernde Situationen kennengelernt und
sich damit auseinandergesetzt. Daneben habe der Beschwerdeführer regelmässig an
sozialarbeiterischen Gesprächen teilgenommen. Dabei habe er weiter an seinem
Problembewusstsein und der damit verbundenen Veränderungsbereitschaft arbeiten
können. Zudem zeige er glaubhaft und authentisch den Willen, sein Verantwortungsbewusstsein
dahingehend zu verändern, dass er zukünftig straffrei leben könne. Auch wenn
weiterhin von einer belasteten Legalprognose ausgegangen werden müsse, scheine
der Beschwerdeführer gesamthaft betrachtet die Zeit für sich genutzt zu haben, um
mit den kennengelernten Methoden und Strategien die Möglichkeiten zu haben,
diese adäquat und sozialverträglich anwenden zu können. Ergänzend dazu halten
der Führungsbericht vom 29. März 2019 und der Vollzugsbericht vom
26.
Juli 2019 der JVA B fest, dass der Beschwerdeführer seither
fünfmal habe diszipliniert werden müssen, unter anderem wegen Drogenkonsum und
zweimaliger Verwicklung in eine Schlägerei. Dabei sei zu erwähnen, dass der
Beschwerdeführer jeweils nicht zurückgeschlagen und versucht habe, sich den
Situationen deeskalierend zu entziehen. Der Vollzugsbericht der JVA D vom
22.
Juli 2019 hält fest, dass es seit dem Eintritt zu keinen Verstössen
gegen die geltenden Regeln und die Hausordnung gekommen sei. Der
Beschwerdeführer zeige sich anständig, freundlich und verhalte sich gegenüber
allen Dritten korrekt und zuvorkommend. Aktuell nehme er motiviert am
RISK-Tatbearbeitungsprogramm teil. Er könne hier glaubhaft versichern, dass er
an sich und seinen Problembereichen gearbeitet habe. Er verfüge über
Handlungsstrategien, welche er in Risikosituationen sinnvoll einsetzen könne,
um neue Delikte zu vermeiden. Bereits mehrfach sei aufgefallen, dass er positiv
und deeskalierend auf andere Mitgefangene eingewirkt und so
Auseinandersetzungen unter anderen Mitgefangenen habe verhindern können.
3.2
3.2.1
Der Gutachter diagnostizierte dem Beschwerdeführer – wie bereits im Jahr
2012.
– keine spezifische Persönlichkeitsstörung nach den Richtlinien der
ICD-10, stellte aber akzentuierte Persönlichkeitszüge mit speziell dissozialer
Prägung fest. Die Rückfallgefahrenwahrscheinlichkeit für die Begehung eines
neuerlichen Sexualdelikts sowie auch eines Gewaltdelikts sei derzeit noch als
knapp mittelgradig einzustufen. Mit dieser geschätzten
Rückfallgefahrenwahrscheinlichkeit liege der Beschwerdeführer etwas unter der
Rückfallgefahreneinschätzung gemäss dem Gutachten aus dem Jahr 2012. Diese
leichte Minimierung des Rückfallrisikos gegenüber der gutachterlichen
Beurteilung aus dem Jahr 2012 lasse sich im Wesentlichen nicht auf therapeutische
Einflüsse und Effekte zurückführen. Vielmehr scheinen therapieferne Faktoren,
wie insbesondere altersbedingte Nachreifungsprozesse, vorzuliegen, die ihm
situativ eine verbesserte/adäquatere Lebensbewältigung ermöglichen. Bei nicht
erfolgter therapeutischer Begleitung könne sich zwangsläufig auch keine
Verbesserung der Legalprognose durch therapeutische Einflüsse einstellen.
Dennoch liessen sich beim Beschwerdeführer ganz leicht positive Veränderungen
feststellen, die ihn sich ansatzweise selbstkritischer hinterfragen liessen und
auch seinen Umgang mit seinem Umfeld beeinflussten. So könne sich der
Beschwerdeführer in Konfliktsituationen besser zurücknehmen und reflektieren.
Dies könne sich allerdings nicht auf tiefgründende Selbsteigenerkenntnisse abstützen.
Vielmehr werde dies im Wesentlichen als eine sich beim Beschwerdeführer durch
den Haftalltag eingestellte Verhaltensmodifikation eingestuft, die ihm einen
reibungsloseren Strafvollzug ermögliche. Eine Erhöhung der Rückfallgefahr für
die Begehung von Delikten gegen Leib und Leben sei einerseits für den Fall
erneut aufkommenden Suchtmittelkonsums als tatkonstellierender Faktor zu
berücksichtigen. Andererseits müsse man beim Beschwerdeführer auch in einem
unstrukturierten und ungeregelten Lebensrahmen einen rückfallgefährdenden
Einflussfaktor erkennen. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht könne eine
bedingte Entlassung des Beschwerdeführers in sein Heimatland vor dem
Hintergrund einer damit verbundenen Hoffnung, dass hiermit allenfalls
psychische und/oder legalprognostische Veränderungen einhergehen würden, nicht
empfohlen werden. Da beim Beschwerdeführer keine klinisch relevante psychische
Gesundheitsbeeinträchtigung im engeren Sinn vorliege, könne keine (ambulante)
psychiatrische/psychotherapeutische Begleitung als Entlassungssetting empfohlen
werden. Unterhalb einer solch rein psychiatrisch-diagnostischen
Therapienotwendigkeitseinstufung sei jedoch nach wie vor eine deliktorientierte
Behandlung als sinnvoll zu erachten, um das noch bestehende Rückfallrisikopotenzial
zu verringern.
3.2.2
Der Beschwerdeführer beanstandet, das Gutachten vom 15. September 2018
sei in sich widersprüchlich. Auf der einen Seite habe der Gutachter keine
(ambulante) psychiatrische/psychotherapeutische Begleitung als Entlassungssetting
empfohlen, weil der Beschwerdeführer nicht krank sei. Auf der anderen Seite
finde er eine deliktorientierte Behandlung sinnvoll, könne den Sinn aber nicht
sachlich erklären. Hierzu ist festzuhalten, dass verschiedene Studien belegen,
dass eine Straftäterbehandlung das Rückfallrisiko deutlich reduziere,
insbesondere sollen die Straftäter dabei lernen, individuelle Risikosituationen
zu (er)kennen und Strategien zu entwickeln, mit denen sie auf diese reagieren können.
Nach Frank Urbaniok müssen Täter in der Lage sein, zeitlebens ein Niveau der
Wachsamkeit beizubehalten, um Rückfälle zu vermindern. Demnach sollen sie zu
"Experten für ihr eigenes Tatverhalten" werden, denn je genauer ein
Straftäter sein eigenes Tatverhalten kenne, desto bessere Chancen habe er, sich
darauf einzustellen, damit umzugehen und es künftig zu verhindern (zum Ganzen: Frank
Urbaniok, Was sind das für Menschen – was können wir tun, Bern 2003, S. 25 f.,
41.
ff.; VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00555, E. 5.4). Auch bei
Fehlen einer Persönlichkeitsstörung nach den Richtlinien der ICD-10 kann
deshalb eine (niederschwellige) deliktorientierte Behandlung zur Verbesserung
der Legalprognose bzw. zur Verminderung der Rückfallgefahr beitragen. Sodann
ist zu berücksichtigen, dass der Gutachter dem Beschwerdeführer zwar keine
Persönlichkeitsstörung diagnostizierte, jedoch akzentuierte Persönlichkeitszüge
mit speziell dissozialer Prägung feststellte. Aus dem Gutachten ergibt sich
sodann ohne Weiteres, dass der Gutachter den Sinn einer solchen Behandlung in
der Verbesserung der Legalprognose sieht. Insofern besteht kein (nicht
auflösbarer) Widerspruch.
3.2.3
Sodann moniert der Beschwerdeführer, das Gutachten sei ergebnisoffen, weil
der Gutachter festhalte, im forensisch-psychiatrischen Sinn könne eine bedingte
Entlassung des Beschwerdeführers weder empfohlen noch nicht empfohlen werden.
Diesbezüglich hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht fest,
dass diese Aussage im Gesamtzusammenhang nicht widersprüchlich erscheine. Der
Gutachter führte unter Frage 7 aus, aus forensisch-psychiatrischer Sicht
könne eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers in sein Heimatland nicht
empfohlen werden, wenn damit die Hoffnung verbunden sei, dass damit eine
legalprognostische Änderung einhergehe. Ob eine bedingte Entlassung in sein
Heimatland vertretbar sei, unterliege jedoch nicht einer
forensisch-psychiatrischen Würdigung, sondern bleibe vielmehr einer
rechtsnormativen Würdigung vorbehalten. Dies ist nicht zu beanstanden und
stellt keinen Widerspruch dar.
3.2.4
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Ausführungen des
Gutachters, wonach ein erneut aufkommender Suchtmittelkonsum sowie ein
unstrukturierter und ungeregelter Lebensrahmen die Rückfallgefahr erhöhen
könne, seien rein hypothetisch. Aus dem Gutachten geht zwar hervor, dass beim
Beschwerdeführer kein krankheitswertiger Suchtmittelkonsum vorliege. Allerdings
thematisierte der Gutachter das Suchtmittelkonsumverhalten des
Beschwerdeführers bereits im Gutachten von 2012, weil das Vergewaltigungsdelikt
wohl unter Alkoholeinfluss erfolgt sei. Der Gutachter kam damals zum Schluss,
dass der Beschwerdeführer seinen Suchtmittelkonsum seit dem Jahr 2005 verändert
und reduziert habe. Im aktuellen Gutachten hielt er fest, dass der Suchtmittelkonsum
weiterhin als potenziell tatkonstellierender (begünstigender) Faktor für die
Begehung eines neuerlichen Sexualdelikts in den Raum gestellt werden müsse.
Allerdings zeige sich beim Beschwerdeführer während des bisherigen
Inhaftierungsregimes kein Alkoholkonsumverlangen. Hingegen könne bei in
nüchternem Zustand begangener Anlasstat aus dem Jahr 2008 in der künftigen
Einhaltung einer Alkoholkarenz per se kein legalprognostisch günstiger Effekt
gesehen werden. Sodann legt der Gutachter dar, dass auch in einem unstrukturierten
und ungeregelten Lebensrahmen ein rückfallgefährdender Einflussfaktor erkannt
werden müsse. So habe sich in der Vorgeschichte erwiesen, dass der
Beschwerdeführer zu geringe Selbststrukturierungsfähigkeiten besitze und daher
auf Strukturgebung von aussen angewiesen sei. Insofern erweist sich das
Gutachten als schlüssig begründet. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die
Beurteilung der Rückfallgefahr sowie der Faktoren, die die Rückfallgefahr
womöglich erhöhen, immer hypothetisch ist.
3.2.5
Auch wenn das Gericht zu prüfen hat, ob sich aufgrund der übrigen
Beweismittel und der Parteivorbringen ernsthafte Einwände gegen die
Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegung aufdrängen und das Gutachten
grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in
Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abrücken. Nach dem vorne
Ausgeführten bestehen vorliegend keine ernsthaften Einwände gegen die
Schlüssigkeit des Gutachtens; der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass das
Gutachten vom 15. September 2018 nachvollziehbar und umfassend ist. Sodann
stützt sich das Gutachten auf die Akten sowie auf eine zweimalige Exploration
des Beschwerdeführers. Im Übrigen ergeben sich weder aufgrund der übrigen
Beweismittel noch des früheren Gutachtens unlösbare Widersprüche. Insgesamt
bestehen keine Gründe, vom vorliegenden Gutachten vom 15. September 2018
abzuweichen bzw. eine weitere Begutachtung durchzuführen.
3.3
Die Fachkommission hält in ihrer
Stellungnahme vom 4. Dezember 2018 fest, dass die aggressive
Tatausführung, die erneute Delinquenz kurz nach der bedingten Entlassung aus
dem Strafvollzug und der Ausweisung aus der Schweiz, die noch mangelhafte Auseinandersetzung
mit der Tat, die Flucht ins Ausland nach der Anlasstat sowie die häufigen
disziplinarisch relevanten Vorkommnisse im Strafvollzug legalprognostisch
negativ zu werten seien. Demgegenüber stellten die grundsätzlich vorhandenen
sozialen Kompetenzen des Beschwerdeführers, die in Ansätzen gezeigte Reue und
Einsicht, der stützende soziale Empfangsraum sowie die ansatzweise erfolgte
Nachreifung der Persönlichkeit legalprognostisch positive Faktoren dar.
Legalprognostisch schwer wiege die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur
wenige Monate nach Verbüssung seiner Vorstrafe wegen Vergewaltigung und
sexueller Nötigung trotz Ausweisung wieder illegal in die Schweiz eingereist
sei und eine versuchte vorsätzliche Tötung begangen habe. Aufgrund fehlender spezifischer deliktorientierter
Interventionen verfüge der Beschwerdeführer auch heute noch nicht über
rückfallpräventive Strategien und weise nur eine geringe Delikteinsicht auf. Es
seien immer noch Tendenzen zur Externalisierungen seiner eigenen Verantwortung
und eine eingeschränkte Fähigkeit zur Schuldeinsicht erkennbar. Obwohl sich
gewisse Entwicklungen im Bereich der Einsichtsfähigkeit abzeichnen würden, sei
eine durchgreifende Risikominderung durch die niederschwelligen
sozialarbeiterischen Gespräche noch nicht gelungen. Mit Blick auf die
konsequente Verweigerung des Beschwerdeführers, sich auf eine freiwillige
deliktorientierte Therapie einzulassen, bestünden bezüglich Risikominderung
durchaus Zweifel an der Wirksamkeit eines weiteren Verbleibs des Beschwerdeführers
im Strafvollzug. Doch sei bei einem allfälligen Rückfall zweifelsohne das
hochwertige Rechtsgut Leib und Leben der potenziellen Opfer in starkem Masse
gefährdet, was die bedingte Entlassung des Gesuchstellers ins Heimatland zum
jetzigen Zeitpunkt als unvertretbar erscheinen lasse. Nach Gesamtbeurteilung
aller prognostisch relevanten Faktoren sei von einer klar belasteten
Legalprognose auszugehen. Die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers lasse sich
durch die Fortsetzung niederschwelliger aber gezielt delikt- und
risikoorientierter Interventionen weiter verringern. Ohne vertiefte
Tataufarbeitung und Einsicht sei eine Verhaltensänderung und damit eine
wesentliche Verbesserung der Legalprognose hingegen nicht zu erwarten. Mit der
Reduktion konflikthafter Verhaltensweisen, der Absolvierung des Lernprogramms
TisKo und der Aufnahme sozialarbeiterischer Gespräche habe der Beschwerdeführer
zwar einen wichtigen Grundstein zur Verbesserung seiner Legalprognose gelegt,
es gelte jedoch die Nachhaltigkeit der Wirkungen dieser Interventionen auf die
handlungsleitenden Risikoeigenschaften jeweils kritisch zu evaluieren. Dem
Beschwerdeführer böte sich nun die Möglichkeit, im weiteren Verlauf durch
Fortführung der Interventionen sowie durch ein tadelloses Vollzugsverhalten die
angedeutete Veränderungsbereitschaft konkret umzusetzen und somit die
Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zu schaffen.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer hat zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, womit die zeitliche
Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Hinsichtlich
seines Verhaltens im Vollzug ist festzuhalten, dass er mehrfach diszipliniert
werden musste, unter anderem wegen Drogenkonsums sowie Beteiligung an verbalen
und tätlichen Auseinandersetzungen mit Mitgefangenen. Die letzte Disziplinarverfügung
datiert vom 19. März 2019 und erging wegen Beteiligung an einer tätlichen
Auseinandersetzung, Konsum von Drogen in der Vollzugseinrichtung und Störung
der Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung. Zugunsten des
Beschwerdeführers ist jedoch festzuhalten, dass dieser bei der tätlichen
Auseinandersetzung vom 18. März 2019 nicht zurückgeschlagen und versucht
habe, sich der Situation deeskalierend zu entziehen. Der Wechsel von der JVA B
in die JVA D erfolgte denn auch wegen der beiden tätlichen Übergriffe auf
den Beschwerdeführer. In der JVA D kam es seit dem Eintritt am
10.
April 2019 zu keinen Disziplinierungen des Beschwerdeführers.
Abgesehen von den Disziplinierungen stellten sowohl die JVA B als auch die
JVA D dem Beschwerdeführer ein gutes Zeugnis aus (vorn E. 3.1).
Angesichts der mehrfachen Disziplinierungen kann das Vollzugsverhalten des
Beschwerdeführers zwar nicht als einwandfrei bezeichnet werden. Die Vorinstanz
hielt aber zu Recht fest, dass selbst einwandfreies Verhalten in der Vollzugsanstalt
nicht pauschal für die künftige Legalbewährung spricht, ebenso wenig wie
mangelhafte Führung im Vollzug per se geringere Bewährungsaussichten indiziert.
Vielmehr bildet das Vollzugsverhalten bloss ein Element in einer
Gesamtwürdigung und es soll vor allem insofern Berücksichtigung finden, als es
Rückschlüsse auf das Verhalten nach der (bedingten) Entlassung zulässt (Koller,
Art. 86 N. 4; VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00555, E. 5.1).
Der Entscheid über die bedingte Entlassung hängt massgeblich davon ab, ob dem
Beschwerdeführer eine günstige Prognose im Sinn von Art. 86 Abs. 1
StGB gestellt werden kann.
4.2
Der
Beschwerdeführer ist einschlägig vorbestraft. So wurde er mit Urteil des
Obergerichts des Kanton Zürich vom 30. Oktober 2006 u. a. wegen Vergewaltigung
und sexueller Nötigung mit zwei Jahren Zuchthaus und einer siebenjährigen
Landesverweisung bestraft. Nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug
im Februar 2008 und der Ausweisung aus der Schweiz reiste der Beschwerdeführer
aber bereits Anfang Juni 2008 wieder in die Schweiz ein, wo er im Juli 2008 –
mithin noch während der einjährigen Probezeit – das Anlassdelikt beging. Dies
führt zum Schluss, dass die Strafverfolgung beim Beschwerdeführer keinen
bleibenden Eindruck hinterliess. Insofern vermag sich das Vorleben des
Beschwerdeführers nicht positiv auf die Legalprognose auszuwirken.
4.3
Aus den
Akten geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer in letzter Zeit Fortschritte
gemacht hat. So nahm er am Lernprogramm TisKo, an sozialarbeiterischen
Gesprächen sowie am RISK-Tatbearbeitungsprogramm teil. Der Vollzugsbericht aus
der JVA D hält fest, dass es dem Beschwerdeführer gelungen sei, an sich
und seinen Verhaltensweisen zu arbeiten. Er sei sich zwischenzeitlich seiner
Tat bewusst, zeige Reue und Einsicht und sehe sein Fehlverhalten ein. Auch der
Gutachter stellte leicht positive Veränderungen beim Beschwerdeführer fest. Er
könne sich ansatzweise selbstkritischer hinterfragen und sich in
Konfliktsituationen besser zurücknehmen und reflektieren. Legalprognostisch
negativ wiegt jedoch, dass sich die positiven Veränderungen des
Beschwerdeführers gemäss dem Gutachter nicht auf tief gründende
Selbsterkenntnisse abstützen lassen, sondern das Resultat einer durch den
Haftalltag eingestellten Verhaltensmodifikation seien. Sodann hält die
Fachkommission fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund fehlender spezifisch
deliktorientierter Interventionen auch heute noch über keine
rückfallpräventiven Strategien verfüge und nur eine geringe Delikteinsicht
habe. Eine durchgreifende Risikominderung durch die niederschwelligen
sozialarbeiterischen Gespräche sei noch nicht gelungen. Negativ ins Gewicht
fällt ausserdem, dass der Gutachter in einem erneuten Suchtmittelkonsum einen
potenziell tatkonstellierenden Faktor sieht und der Beschwerdeführer während
des Strafvollzugs mehrfach und bis in jüngerer Zeit wegen Drogenkonsums
diszipliniert werden musste. Es erscheint deshalb fraglich, ob er nach der
(bedingten) Entlassung aus dem Strafvollzug suchtmittelfrei leben und so die
Rückfallgefahr gering halten kann, zumal die Kontrolle bezüglich
Suchtmittelkonsum im Strafvollzug dichter ist als in der Freiheit. Sowohl aus
dem Gutachten als auch aus der Stellungnahme der Fachkommission geht ausserdem
hervor, dass der Beschwerdeführer noch immer Mühe damit bekundet, Verantwortung
für seine Taten zu übernehmen und sich hinsichtlich der Anlasstat als Opfer und
nicht als Täter sieht).
Der Gutachter geht von einer "knapp mittelgradigen"
Rückfallgefahr für schwere Gewaltdelikte (bspw. vorsätzliche Tötung) und
Sexualdelikte aus. Auch für weniger schwerwiegende Gewaltdelikte, wie bspw.
einfache/schwere Körperverletzung, Nötigung oder Tätlichkeiten, sei die
Rückfallgefahr als "knapp mittelgradig" einzustufen (vorn
E. 3.2.1. Die Fachkommission geht von einer "klar belasteten
Legalprognose" aus (vorn E. 3.3).
Vor diesem Hintergrund erscheint die Legalprognose noch immer
belastet, zumal der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits einmal
rückfällig geworden ist (vorn E. 4.2) und bei Rückfälligen höhere
Anforderungen an eine günstige Prognose gestellt werden dürfen (Stefan
Trechsel/Peter Aebersold, in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.],
Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. A.,
Zürich/St. Gallen 2018, Art. 86 Rz. 10; VGr, 25. April
2018, VB.2017.00834, E. 4.3.4; VGr, 27. April 2016, VB.2016.00043,
E. 5.8). Hinzu kommt, dass angesichts des infrage stehenden hochwertigen
Rechtsguts von Leib und Leben nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch
ein geringes Rückfallrisiko nicht in Kauf genommen werden muss. Anders zu
entscheiden hiesse, die potenziellen Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko
auszusetzen (BGr, 31. März 2014,6B_842/2013, E. 3; VGr,
7.
Oktober 2015, VB.2015.00302, E. 4.2.3).
4.4
Hinsichtlich
der Lebensverhältnisse nach der Haftentlassung gibt der Beschwerdeführer an,
mit der bei Entlassung stattfindenden Ausschaffung einverstanden zu sein. In
seinem Heimatland F werde er bei seinen Eltern wohnen und im
landwirtschaftlichen Betrieb der Familie mitarbeiten können. Es ist durchaus
positiv zu werten, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Zukunft
auseinandersetzt. Zudem verfügt er mit seiner Familie, die ihn im Vollzug
regelmässig besuche und mit der er auch telefonischen Kontakt pflege, über ein
Beziehungsnetz. Angesichts des Umstands, dass ihn seine Familie bislang nicht
von erneuter Delinquenz abhalten konnte und er bereits in der Vergangenheit
trotz Landesverweis wieder in die Schweiz eingereist ist und rückfällig wurde,
ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Empfangsraum ihm die notwendigen Strukturen geben würde, um eine
erneute Delinquenz zu verhindern.
4.5
Der
Beschwerdeführer rügt, der Beschwerdegegner 1 und die Vorinstanz hätten zu
Unrecht keine Differenzialprognose aufgestellt.
4.5.1
Die Vorinstanz verzichtete mit Verweis auf die Stellungnahme der
Fachkommission auf eine differenzialdiagnostische Abwägung, weil dem
Beschwerdeführer grundsätzlich eine schlechte Prognose gestellt werden müsse
und es daher im Interesse der öffentlichen Sicherheit unabdingbar erscheine,
ihn die gesamte Strafe verbüssen zu lassen. Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist es zulässig, auf eine Differenzialprognose zu verzichten,
wenn im Rahmen der Gesamtwürdigung bereits aufgrund einer nach wie vor bestehenden
Rückfallgefahr für auch schwerere (Sexual-)Delikte auf eine noch ungünstige
Prognose geschlossen werden muss (Koller, Art. 86 N. 16; BGr, 27. Januar
2015,6B_715/2014, E. 8.7). Wie bereits ausgeführt, besteht vorliegend
eine knapp mittelgradige Rückfallgefahrenwahrscheinlichkeit für die Begehung
eines schweren Gewalt- oder Sexualdelikts. Insofern liegt eine ungünstige
Prognose vor, weshalb die Vorinstanz auf eine Differenzialprognose verzichten
durfte.
4.5.2
Unabhängig davon bleibt hier festzuhalten, dass der Gutachter eine
deliktorientierte Behandlung als sinnvoll erachtet, um das noch bestehende
Risikopotenzial des Beschwerdeführers zu verringern. Sodann seien im Vorfeld
einer allfälligen Entlassung Vorbereitungsschritte im Sinn von begleiteten und unbegleiteten
Urlauben sinnvoll. Auch die Fachkommission hält fest, dass sich die
Rückfallgefahr des Beschwerdeführers durch die Fortsetzung niederschwelliger
aber gezielt delikt- und risikoorientierter Interventionen weiter verringern lassen
würde. Diese Ausführungen des Gutachters und der Fachkommission weisen
darauf hin, dass das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers bei einem weiteren
Verbleib im Strafvollzug in Verbindung mit einer deliktorientierten Behandlung
noch gesenkt werden kann. Zwar weigerte sich der Beschwerdeführer bislang, an
einer deliktorientierten Behandlung teilzunehmen. Nachdem er sein
Rückfallrisiko aber auch ohne Behandlung wenigstens minim senken konnte, ist
dennoch davon auszugehen, dass sich das Rückfallrisiko bei einem weiteren Verbleib
des Beschwerdeführers im Strafvollzug weiter senken lässt. Es erscheint zudem
sinnvoll, dass der Beschwerdeführer vor einer bedingten Entlassung, welche die
letzte Stufe des Stufenstrafvollzugs darstellt, zunächst mit weniger
weitgehenden Vollzugslockerungen auf die Zeit nach der Haftentlassung
vorbereitet wird. Dies rechtfertigt sich insbesondere auch vor dem Hintergrund,
dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits einmal rückfällig
geworden ist. Insofern spricht auch die Differenzialprognose derzeit gegen die
bedingte Entlassung des Beschwerdeführers.
4.6
Zusammengefasst
ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit den für die Legalprognose zu
berücksichtigenden Gesichtspunkten genügend auseinandergesetzt hat. Der Schluss
der Vorinstanz, wonach dem Beschwerdeführer keine günstige Prognose im Sinn von
Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden könne, ist nicht zu beanstanden.
Entsprechend erfolgte die Verweigerung der bedingten Entlassung zu Recht und
ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Angesichts seines Unterliegens ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegner 1 und 2 haben keine solche
beantragt.
5.2
Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
5.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im
Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich
bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des
Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 16 N. 18). Als aussichtslos sind
Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel
kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist
grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in
schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines
Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
5.2.2
Mit der Vorinstanz ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen. Die Beschwerde erschien in der vorliegenden Konstellation ausserdem
nicht aussichtslos im obengenannten Sinn. Die Verweigerung der bedingten Entlassung
betrifft den Beschwerdeführer zudem in schwerwiegender Weise. Dem
Beschwerdeführer ist deshalb die unentgeltliche Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren zu gewähren. Angesichts der im Hinblick auf das Gutachten
aufgeworfenen Fragestellungen erscheint die Annahme vertretbar, dass der
Beschwerdeführer zur Durchsetzung seiner Ansprüche im vorliegenden
Beschwerdeverfahren auf einen Rechtsvertreter angewiesen war (vgl. Plüss,
§ 16 N. 80 f.). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung ist deshalb gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person seines derzeitigen Vertreters,
Rechtsanwalt C, zu bestellen.
5.2.3
Rechtsanwalt C macht in seiner Honorarnote einen Aufwand von 10,5
Stunden à Fr. 220.- geltend. Dieser Stundenaufwand sowie die Barauslagen
von Fr. 80.30 erweisen sich als angemessen. Demnach ist Rechtsanwalt C
für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'310.- zuzüglich Barauslagen von
Fr. 80.30 und 7,7 % Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag
(Fr. 184.05), total Fr. 2'574.35 zu entschädigen.
5.2.4
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 350.-- Zustellkosten,
Fr. 1'850.-- Total der Kosten.
3.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren
gewährt. Die
Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwalt C ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
7.
Rechtsanwalt C wird für das Beschwerdeverfahren
mit insgesamt Fr. 2'574.35 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer
[Fr. 184.05]) aus der Kasse des Verwaltungsgerichts entschädigt. § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9.
Mitteilung an …