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Entscheid

VB.2019.00243

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00243

3. Oktober 2019Deutsch25 min

(URT.2019.21144)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A am

12. März 2013 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und einfacher

Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren (abzüglich

1'224 Tage bereits erstandener Haft und vorzeitigen Strafvollzugs). Das

Bundesgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde am 28. Oktober 2013

ab, soweit es darauf eintrat (6B_404/2013). Zurzeit befindet sich

A in der Justizvollzugsanstalt (JVA) D. Zwei Drittel der Strafe waren am

3. November 2017 verbüsst. Das effektive Strafende fällt auf den

3. November 2021.

B.

Mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 wies das Amt

für Justizvollzug die bedingte Entlassung von A aus dem Strafvollzug ab. Die

Direktion der Justiz und des Innern wies den dagegen erhobenen Rekurs am

4. Dezember 2017 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde von A hiess das

Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. April 2018 teilweise gut

(VB.2017.00859). Die Sache wurde im Sinn der Erwägungen zur neuen Entscheidung

an das Amt für Justizvollzug zurückgewiesen.

In der Folge holte das Amt für Justizvollzug

ein neues Gutachten ein. Das Gutachten von med. pract. E

erging am 15. September 2018. Am 24. September 2018 wurde die

Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats (fortan:

Fachkommission) mit der Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von A im Hinblick

auf die bedingte Entlassung beauftragt. Die Fachkommission erstattete am

4. Dezember 2018 ihre Stellungnahme.

Am 20. Dezember 2018 wies das Amt für

Justizvollzug die bedingte Entlassung von A aus dem Strafvollzug ab.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A am 17. Januar 2019

Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern erheben. Mit Verfügung vom

13.

März 2019 wies diese den Rekurs ab und gewährte A die unentgeltliche

Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren.

III.

Am 12. April 2019 liess A mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht gelangen und beantragen, die Verfügung des

Amts für Justizvollzug vom 20. Dezember 2018 sowie der Rekursentscheid vom

13.

März 2019 seien aufzuheben, und er sei unverzüglich bedingt aus dem

Strafvollzug zu entlassen. Sodann sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsverbeiständung zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Beschwerdegegners.

Die Direktion der Justiz und des Innern

sowie das Amt für Justizvollzug beantragten je separat am 24. April

2019.

die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte die

Oberstaatsanwaltschaft am 24. Mai 2019. A replizierte am 12. Juni

2019, worauf sich das Amt für Justizvollzug und die Oberstaatsanwaltschaft

nicht mehr vernehmen liessen. Am 25. Juli 2019 reichte A den

Vollzugsbericht der JVA D vom 22. Juli 2019 zu den Akten. Die

Oberstaatsanwaltschaft nahm dazu am 5. August 2019 Stellung. Am

28.

August 2019 reichte das Amt für Justizvollzug den Vollzugsbericht der

JVA B vom 26. Juli 2019 zu den Akten. Dazu liessen sich A und die

Oberstaatsanwaltschaft am 5. und 11. September 2019 vernehmen. In der

Folge gingen keine weiteren Vernehmlassungen ein. Auf entsprechende

Aufforderung des Verwaltungsgerichts reichte der Rechtsvertreter von A am

1.

Oktober 2019 seine Honorarnote zu den Akten.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beurteilung fällt in die

einzelrichterliche Kompetenz, da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung

gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2

VRG).

2.

2.1

Hat der

Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist

er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt

und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen

(Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom

21.

Dezember 1937 [StGB]). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen,

ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören

und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2

StGB). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde

mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann

(Art. 86 Abs. 3 StGB).

2.2

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten

Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus

guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs

soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem

spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit

gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die

gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist

in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der

Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem

dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die

nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGr,

22.

September 2016,6B_664/2016, E. 1.2.3; BGE 133 IV 201 E. 2.2

und 2.3). Im Sinn einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der

Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen.

Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob die Gefährlichkeit

des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleichbleiben oder

zunehmen wird (BGr, 19. Juli 2017,6B_215/2017, E. 2.4; BGE 124 IV

193.

E. 5b/bb).

2.3

Bei der

Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu. Eine

Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller

für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige

Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben der vom

Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV 201 E. 3.2).

Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund

einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug

– bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer

Rechtsbrüche sprechen (BGr, 19. Mai 2015,6B_93/2015, E. 5.3; BGr, 12. Juli

2010,6B_331/2010, E. 3.3.5; vgl. Cornelia Koller, in: Marcel Alexander

Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A.,

Basel 2019 [Basler Kommentar Strafrecht I], Art. 86 N. 7).

Einwandfreies Verhalten in der Anstalt spricht ebenso wenig für künftige

Legalbewährung, wie mangelhafte Führung im Vollzug geringere

Bewährungsaussichten indiziert (Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers,

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. A, Bern 2009,

Art. 86 Rz. 5).

2.4

Hat der

Gefangene ein Delikt begangen, das unter den Katalog von Art. 64

Abs. 1 StGB fällt, und kann die Vollzugsbehörde die Frage der

Gemeingefährlichkeit nicht eindeutig beantworten, so hat hinsichtlich des

Entscheids über die bedingte Entlassung die Beurteilung der

Gemeingefährlichkeit durch die Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB

zu erfolgen (Art. 75a StGB).

3.

Die Vorinstanz stützte sich im angefochtenen Entscheid

massgeblich auf den Vollzugsbericht der JVA B vom 13. August 2018,

das Gutachten von med. pract. E vom 15. September 2018 sowie die

Stellungnahme der Fachkommission vom 4. Dezember 2018. Im

Beschwerdeverfahren sind ausserdem der nach Erlass des vorinstanzlichen

Entscheids ergangene Führungsbericht der JVA B vom 29. März 2019, der

Vollzugsbericht der JVA D vom 22. Juli 2019 sowie der Vollzugsbericht

der JVA B vom 26. Juli 2019 zu berücksichtigen.

3.1

Aus dem Vollzugsbericht der JVA B vom 13. August 2018 geht

hervor, dass dem Beschwerdeführer – abgesehen von einer Disziplinierung –

grundsätzlich ein gutes Vollzugsverhalten attestiert werden könne. Der

Beschwerdeführer zeige Reue und Einsicht in sein Fehlverhalten und zahle

regelmässig Geld auf das Opferhilfekonto des Kantons Zürich ein. Sodann habe er

erfolgreich am Lernprogramm TisKo teilgenommen und sich auch durch die

Ablehnung der bedingten Entlassung auf den Zweidritteltermin nicht beeinflussen

lassen, sondern das Trainingsprogramm motiviert, aktiv und vollständig besucht

abgeschlossen. In diesem Zusammenhang habe er verschiedene Strategien und

Methoden für unterschiedliche herausfordernde Situationen kennengelernt und

sich damit auseinandergesetzt. Daneben habe der Beschwerdeführer regelmässig an

sozialarbeiterischen Gesprächen teilgenommen. Dabei habe er weiter an seinem

Problembewusstsein und der damit verbundenen Veränderungsbereitschaft arbeiten

können. Zudem zeige er glaubhaft und authentisch den Willen, sein Verantwortungsbewusstsein

dahingehend zu verändern, dass er zukünftig straffrei leben könne. Auch wenn

weiterhin von einer belasteten Legalprognose ausgegangen werden müsse, scheine

der Beschwerdeführer gesamthaft betrachtet die Zeit für sich genutzt zu haben, um

mit den kennengelernten Methoden und Strategien die Möglichkeiten zu haben,

diese adäquat und sozialverträglich anwenden zu können. Ergänzend dazu halten

der Führungsbericht vom 29. März 2019 und der Vollzugsbericht vom

26.

Juli 2019 der JVA B fest, dass der Beschwerdeführer seither

fünfmal habe diszipliniert werden müssen, unter anderem wegen Drogenkonsum und

zweimaliger Verwicklung in eine Schlägerei. Dabei sei zu erwähnen, dass der

Beschwerdeführer jeweils nicht zurückgeschlagen und versucht habe, sich den

Situationen deeskalierend zu entziehen. Der Vollzugsbericht der JVA D vom

22.

Juli 2019 hält fest, dass es seit dem Eintritt zu keinen Verstössen

gegen die geltenden Regeln und die Hausordnung gekommen sei. Der

Beschwerdeführer zeige sich anständig, freundlich und verhalte sich gegenüber

allen Dritten korrekt und zuvorkommend. Aktuell nehme er motiviert am

RISK-Tatbearbeitungs­programm teil. Er könne hier glaubhaft versichern, dass er

an sich und seinen Problembereichen gearbeitet habe. Er verfüge über

Handlungsstrategien, welche er in Risikosituationen sinnvoll einsetzen könne,

um neue Delikte zu vermeiden. Bereits mehrfach sei aufgefallen, dass er positiv

und deeskalierend auf andere Mitgefangene eingewirkt und so

Auseinandersetzungen unter anderen Mitgefangenen habe verhindern können.

3.2

3.2.1

Der Gutachter diagnostizierte dem Beschwerdeführer – wie bereits im Jahr

2012.

– keine spezifische Persönlichkeitsstörung nach den Richtlinien der

ICD-10, stellte aber akzentuierte Persönlichkeitszüge mit speziell dissozialer

Prägung fest. Die Rückfallgefahrenwahrscheinlichkeit für die Begehung eines

neuerlichen Sexualdelikts sowie auch eines Gewaltdelikts sei derzeit noch als

knapp mittelgradig einzustufen. Mit dieser geschätzten

Rückfallgefahrenwahrscheinlichkeit liege der Beschwerdeführer etwas unter der

Rückfallgefahreneinschätzung gemäss dem Gutachten aus dem Jahr 2012. Diese

leichte Minimierung des Rückfallrisikos gegenüber der gutachterlichen

Beurteilung aus dem Jahr 2012 lasse sich im Wesentlichen nicht auf therapeutische

Einflüsse und Effekte zurückführen. Vielmehr scheinen therapieferne Faktoren,

wie insbesondere altersbedingte Nachreifungsprozesse, vorzuliegen, die ihm

situativ eine verbesserte/adäquatere Lebensbewältigung ermöglichen. Bei nicht

erfolgter therapeutischer Begleitung könne sich zwangsläufig auch keine

Verbesserung der Legalprognose durch therapeutische Einflüsse einstellen.

Dennoch liessen sich beim Beschwerdeführer ganz leicht positive Veränderungen

feststellen, die ihn sich ansatzweise selbstkritischer hinterfragen liessen und

auch seinen Umgang mit seinem Umfeld beeinflussten. So könne sich der

Beschwerdeführer in Konfliktsituationen besser zurücknehmen und reflektieren.

Dies könne sich allerdings nicht auf tiefgründende Selbsteigenerkenntnisse abstützen.

Vielmehr werde dies im Wesentlichen als eine sich beim Beschwerdeführer durch

den Haftalltag eingestellte Verhaltensmodifikation eingestuft, die ihm einen

reibungsloseren Strafvollzug ermögliche. Eine Erhöhung der Rückfallgefahr für

die Begehung von Delikten gegen Leib und Leben sei einerseits für den Fall

erneut aufkommenden Suchtmittelkonsums als tatkonstellierender Faktor zu

berücksichtigen. Andererseits müsse man beim Beschwerdeführer auch in einem

unstrukturierten und ungeregelten Lebensrahmen einen rückfallgefährdenden

Einflussfaktor erkennen. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht könne eine

bedingte Entlassung des Beschwerdeführers in sein Heimatland vor dem

Hintergrund einer damit verbundenen Hoffnung, dass hiermit allenfalls

psychische und/oder legalprognostische Veränderungen einhergehen würden, nicht

empfohlen werden. Da beim Beschwerdeführer keine klinisch relevante psychische

Gesundheitsbeeinträchtigung im engeren Sinn vorliege, könne keine (ambulante)

psychiatrische/psychotherapeutische Begleitung als Entlassungssetting empfohlen

werden. Unterhalb einer solch rein psychiatrisch-diagnostischen

Therapienotwendigkeitseinstufung sei jedoch nach wie vor eine deliktorientierte

Behandlung als sinnvoll zu erachten, um das noch bestehende Rückfallrisikopotenzial

zu verringern.

3.2.2

Der Beschwerdeführer beanstandet, das Gutachten vom 15. September 2018

sei in sich widersprüchlich. Auf der einen Seite habe der Gutachter keine

(ambulante) psychiatrische/psychotherapeutische Begleitung als Entlassungssetting

empfohlen, weil der Beschwerdeführer nicht krank sei. Auf der anderen Seite

finde er eine deliktorientierte Behandlung sinnvoll, könne den Sinn aber nicht

sachlich erklären. Hierzu ist festzuhalten, dass verschiedene Studien belegen,

dass eine Straftäterbehandlung das Rückfallrisiko deutlich reduziere,

insbesondere sollen die Straftäter dabei lernen, individuelle Risikosituationen

zu (er)kennen und Strategien zu entwickeln, mit denen sie auf diese reagieren können.

Nach Frank Urbaniok müssen Täter in der Lage sein, zeitlebens ein Niveau der

Wachsamkeit beizubehalten, um Rückfälle zu vermindern. Demnach sollen sie zu

"Experten für ihr eigenes Tatverhalten" werden, denn je genauer ein

Straftäter sein eigenes Tatverhalten kenne, desto bessere Chancen habe er, sich

darauf einzustellen, damit umzugehen und es künftig zu verhindern (zum Ganzen: Frank

Urbaniok, Was sind das für Menschen – was können wir tun, Bern 2003, S. 25 f.,

41.

ff.; VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00555, E. 5.4). Auch bei

Fehlen einer Persönlichkeitsstörung nach den Richtlinien der ICD-10 kann

deshalb eine (niederschwellige) deliktorientierte Behandlung zur Verbesserung

der Legalprognose bzw. zur Verminderung der Rückfallgefahr beitragen. Sodann

ist zu berücksichtigen, dass der Gutachter dem Beschwerdeführer zwar keine

Persönlichkeitsstörung diagnostizierte, jedoch akzentuierte Persönlichkeitszüge

mit speziell dissozialer Prägung feststellte. Aus dem Gutachten ergibt sich

sodann ohne Weiteres, dass der Gutachter den Sinn einer solchen Behandlung in

der Verbesserung der Legalprognose sieht. Insofern besteht kein (nicht

auflösbarer) Widerspruch.

3.2.3

Sodann moniert der Beschwerdeführer, das Gutachten sei ergebnisoffen, weil

der Gutachter festhalte, im forensisch-psychiatrischen Sinn könne eine bedingte

Entlassung des Beschwerdeführers weder empfohlen noch nicht empfohlen werden.

Diesbezüglich hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht fest,

dass diese Aussage im Gesamtzusammenhang nicht widersprüchlich erscheine. Der

Gutachter führte unter Frage 7 aus, aus forensisch-psychiatrischer Sicht

könne eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers in sein Heimatland nicht

empfohlen werden, wenn damit die Hoffnung verbunden sei, dass damit eine

legalprognostische Änderung einhergehe. Ob eine bedingte Entlassung in sein

Heimatland vertretbar sei, unterliege jedoch nicht einer

forensisch-psychiatrischen Würdigung, sondern bleibe vielmehr einer

rechtsnormativen Würdigung vorbehalten. Dies ist nicht zu beanstanden und

stellt keinen Widerspruch dar.

3.2.4

Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Ausführungen des

Gutachters, wonach ein erneut aufkommender Suchtmittelkonsum sowie ein

unstrukturierter und ungeregelter Lebensrahmen die Rückfallgefahr erhöhen

könne, seien rein hypothetisch. Aus dem Gutachten geht zwar hervor, dass beim

Beschwerdeführer kein krankheitswertiger Suchtmittelkonsum vorliege. Allerdings

thematisierte der Gutachter das Suchtmittelkonsumverhalten des

Beschwerdeführers bereits im Gutachten von 2012, weil das Vergewaltigungsdelikt

wohl unter Alkoholeinfluss erfolgt sei. Der Gutachter kam damals zum Schluss,

dass der Beschwerdeführer seinen Suchtmittelkonsum seit dem Jahr 2005 verändert

und reduziert habe. Im aktuellen Gutachten hielt er fest, dass der Suchtmittelkonsum

weiterhin als potenziell tatkonstellierender (begünstigender) Faktor für die

Begehung eines neuerlichen Sexualdelikts in den Raum gestellt werden müsse.

Allerdings zeige sich beim Beschwerdeführer während des bisherigen

Inhaftierungsregimes kein Alkoholkonsumverlangen. Hingegen könne bei in

nüchternem Zustand begangener Anlasstat aus dem Jahr 2008 in der künftigen

Einhaltung einer Alkoholkarenz per se kein legalprognostisch günstiger Effekt

gesehen werden. Sodann legt der Gutachter dar, dass auch in einem unstrukturierten

und ungeregelten Lebensrahmen ein rückfallgefährdender Einflussfaktor erkannt

werden müsse. So habe sich in der Vorgeschichte erwiesen, dass der

Beschwerdeführer zu geringe Selbststrukturierungsfähigkeiten besitze und daher

auf Strukturgebung von aussen angewiesen sei. Insofern erweist sich das

Gutachten als schlüssig begründet. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die

Beurteilung der Rückfallgefahr sowie der Faktoren, die die Rückfallgefahr

womöglich erhöhen, immer hypothetisch ist.

3.2.5

Auch wenn das Gericht zu prüfen hat, ob sich aufgrund der übrigen

Beweismittel und der Parteivorbringen ernsthafte Einwände gegen die

Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegung aufdrängen und das Gutachten

grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in

Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abrücken. Nach dem vorne

Ausgeführten bestehen vorliegend keine ernsthaften Einwände gegen die

Schlüssigkeit des Gutachtens; der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass das

Gutachten vom 15. September 2018 nachvollziehbar und umfassend ist. Sodann

stützt sich das Gutachten auf die Akten sowie auf eine zweimalige Exploration

des Beschwerdeführers. Im Übrigen ergeben sich weder aufgrund der übrigen

Beweismittel noch des früheren Gutachtens unlösbare Widersprüche. Insgesamt

bestehen keine Gründe, vom vorliegenden Gutachten vom 15. September 2018

abzuweichen bzw. eine weitere Begutachtung durchzuführen.

3.3

Die Fachkommission hält in ihrer

Stellungnahme vom 4. Dezember 2018 fest, dass die aggressive

Tatausführung, die erneute Delinquenz kurz nach der bedingten Entlassung aus

dem Strafvollzug und der Ausweisung aus der Schweiz, die noch mangelhafte Auseinandersetzung

mit der Tat, die Flucht ins Ausland nach der Anlasstat sowie die häufigen

disziplinarisch relevanten Vorkommnisse im Strafvollzug legalprognostisch

negativ zu werten seien. Demgegenüber stellten die grundsätzlich vorhandenen

sozialen Kompetenzen des Beschwerdeführers, die in Ansätzen gezeigte Reue und

Einsicht, der stützende soziale Empfangsraum sowie die ansatzweise erfolgte

Nachreifung der Persönlichkeit legalprognostisch positive Faktoren dar.

Legalprognostisch schwer wiege die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur

wenige Monate nach Verbüssung seiner Vorstrafe wegen Vergewaltigung und

sexueller Nötigung trotz Ausweisung wieder illegal in die Schweiz eingereist

sei und eine versuchte vorsätzliche Tötung begangen habe. Aufgrund fehlender spezifischer deliktorientierter

Interventionen verfüge der Beschwerdeführer auch heute noch nicht über

rückfallpräventive Strategien und weise nur eine geringe Delikteinsicht auf. Es

seien immer noch Tendenzen zur Externalisierungen seiner eigenen Verantwortung

und eine eingeschränkte Fähigkeit zur Schuldeinsicht erkennbar. Obwohl sich

gewisse Entwicklungen im Bereich der Einsichtsfähigkeit abzeichnen würden, sei

eine durchgreifende Risikominderung durch die niederschwelligen

sozialarbeiterischen Gespräche noch nicht gelungen. Mit Blick auf die

konsequente Verweigerung des Beschwerdeführers, sich auf eine freiwillige

deliktorientierte Therapie einzulassen, bestünden bezüglich Risikominderung

durchaus Zweifel an der Wirksamkeit eines weiteren Verbleibs des Beschwerdeführers

im Strafvollzug. Doch sei bei einem allfälligen Rückfall zweifelsohne das

hochwertige Rechtsgut Leib und Leben der potenziellen Opfer in starkem Masse

gefährdet, was die bedingte Entlassung des Gesuchstellers ins Heimatland zum

jetzigen Zeitpunkt als unvertretbar erscheinen lasse. Nach Gesamtbeurteilung

aller prognostisch relevanten Faktoren sei von einer klar belasteten

Legalprognose auszugehen. Die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers lasse sich

durch die Fortsetzung niederschwelliger aber gezielt delikt- und

risikoorientierter Interventionen weiter verringern. Ohne vertiefte

Tataufarbeitung und Einsicht sei eine Verhaltensänderung und damit eine

wesentliche Verbesserung der Legalprognose hingegen nicht zu erwarten. Mit der

Reduktion konflikthafter Verhaltensweisen, der Absolvierung des Lernprogramms

TisKo und der Aufnahme sozialarbeiterischer Gespräche habe der Beschwerdeführer

zwar einen wichtigen Grundstein zur Verbesserung seiner Legalprognose gelegt,

es gelte jedoch die Nachhaltigkeit der Wirkungen dieser Interventionen auf die

handlungsleitenden Risikoeigenschaften jeweils kritisch zu evaluieren. Dem

Beschwerdeführer böte sich nun die Möglichkeit, im weiteren Verlauf durch

Fortführung der Interventionen sowie durch ein tadelloses Vollzugsverhalten die

angedeutete Veränderungsbereitschaft konkret umzusetzen und somit die

Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zu schaffen.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer hat zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, womit die zeitliche

Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Hinsichtlich

seines Verhaltens im Vollzug ist festzuhalten, dass er mehrfach diszipliniert

werden musste, unter anderem wegen Drogenkonsums sowie Beteiligung an verbalen

und tätlichen Auseinandersetzungen mit Mitgefangenen. Die letzte Disziplinarverfügung

datiert vom 19. März 2019 und erging wegen Beteiligung an einer tätlichen

Auseinandersetzung, Konsum von Drogen in der Vollzugseinrichtung und Störung

der Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung. Zugunsten des

Beschwerdeführers ist jedoch festzuhalten, dass dieser bei der tätlichen

Auseinandersetzung vom 18. März 2019 nicht zurückgeschlagen und versucht

habe, sich der Situation deeskalierend zu entziehen. Der Wechsel von der JVA B

in die JVA D erfolgte denn auch wegen der beiden tätlichen Übergriffe auf

den Beschwerdeführer. In der JVA D kam es seit dem Eintritt am

10.

April 2019 zu keinen Disziplinierungen des Beschwerdeführers.

Abgesehen von den Disziplinierungen stellten sowohl die JVA B als auch die

JVA D dem Beschwerdeführer ein gutes Zeugnis aus (vorn E. 3.1).

Angesichts der mehrfachen Disziplinierungen kann das Vollzugsverhalten des

Beschwerdeführers zwar nicht als einwandfrei bezeichnet werden. Die Vorinstanz

hielt aber zu Recht fest, dass selbst einwandfreies Verhalten in der Vollzugsanstalt

nicht pauschal für die künftige Legalbewährung spricht, ebenso wenig wie

mangelhafte Führung im Vollzug per se geringere Bewährungsaussichten indiziert.

Vielmehr bildet das Vollzugsverhalten bloss ein Element in einer

Gesamtwürdigung und es soll vor allem insofern Berücksichtigung finden, als es

Rückschlüsse auf das Verhalten nach der (bedingten) Entlassung zulässt (Koller,

Art. 86 N. 4; VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00555, E. 5.1).

Der Entscheid über die bedingte Entlassung hängt massgeblich davon ab, ob dem

Beschwerdeführer eine günstige Prognose im Sinn von Art. 86 Abs. 1

StGB gestellt werden kann.

4.2

Der

Beschwerdeführer ist einschlägig vorbestraft. So wurde er mit Urteil des

Obergerichts des Kanton Zürich vom 30. Oktober 2006 u. a. wegen Vergewaltigung

und sexueller Nötigung mit zwei Jahren Zuchthaus und einer siebenjährigen

Landesverweisung bestraft. Nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug

im Februar 2008 und der Ausweisung aus der Schweiz reiste der Beschwerdeführer

aber bereits Anfang Juni 2008 wieder in die Schweiz ein, wo er im Juli 2008 –

mithin noch während der einjährigen Probezeit – das Anlassdelikt beging. Dies

führt zum Schluss, dass die Strafverfolgung beim Beschwerdeführer keinen

bleibenden Eindruck hinterliess. Insofern vermag sich das Vorleben des

Beschwerdeführers nicht positiv auf die Legalprognose auszuwirken.

4.3

Aus den

Akten geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer in letzter Zeit Fortschritte

gemacht hat. So nahm er am Lernprogramm TisKo, an sozialarbeiterischen

Gesprächen sowie am RISK-Tatbearbeitungsprogramm teil. Der Vollzugsbericht aus

der JVA D hält fest, dass es dem Beschwerdeführer gelungen sei, an sich

und seinen Verhaltensweisen zu arbeiten. Er sei sich zwischenzeitlich seiner

Tat bewusst, zeige Reue und Einsicht und sehe sein Fehlverhalten ein. Auch der

Gutachter stellte leicht positive Veränderungen beim Beschwerdeführer fest. Er

könne sich ansatzweise selbstkritischer hinterfragen und sich in

Konfliktsituationen besser zurücknehmen und reflektieren. Legalprognostisch

negativ wiegt jedoch, dass sich die positiven Veränderungen des

Beschwerdeführers gemäss dem Gutachter nicht auf tief gründende

Selbsterkenntnisse abstützen lassen, sondern das Resultat einer durch den

Haftalltag eingestellten Verhaltensmodifikation seien. Sodann hält die

Fachkommission fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund fehlender spezifisch

deliktorientierter Interventionen auch heute noch über keine

rückfallpräventiven Strategien verfüge und nur eine geringe Delikteinsicht

habe. Eine durchgreifende Risikominderung durch die niederschwelligen

sozialarbeiterischen Gespräche sei noch nicht gelungen. Negativ ins Gewicht

fällt ausserdem, dass der Gutachter in einem erneuten Suchtmittelkonsum einen

potenziell tatkonstellierenden Faktor sieht und der Beschwerdeführer während

des Strafvollzugs mehrfach und bis in jüngerer Zeit wegen Drogenkonsums

diszipliniert werden musste. Es erscheint deshalb fraglich, ob er nach der

(bedingten) Entlassung aus dem Strafvollzug suchtmittelfrei leben und so die

Rückfallgefahr gering halten kann, zumal die Kontrolle bezüglich

Suchtmittelkonsum im Strafvollzug dichter ist als in der Freiheit. Sowohl aus

dem Gutachten als auch aus der Stellungnahme der Fachkommission geht ausserdem

hervor, dass der Beschwerdeführer noch immer Mühe damit bekundet, Verantwortung

für seine Taten zu übernehmen und sich hinsichtlich der Anlasstat als Opfer und

nicht als Täter sieht).

Der Gutachter geht von einer "knapp mittelgradigen"

Rückfallgefahr für schwere Gewaltdelikte (bspw. vorsätzliche Tötung) und

Sexualdelikte aus. Auch für weniger schwerwiegende Gewaltdelikte, wie bspw.

einfache/schwere Körperverletzung, Nötigung oder Tätlichkeiten, sei die

Rückfallgefahr als "knapp mittelgradig" einzustufen (vorn

E. 3.2.1. Die Fachkommission geht von einer "klar belasteten

Legalprognose" aus (vorn E. 3.3).

Vor diesem Hintergrund erscheint die Legalprognose noch immer

belastet, zumal der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits einmal

rückfällig geworden ist (vorn E. 4.2) und bei Rückfälligen höhere

Anforderungen an eine günstige Prognose gestellt werden dürfen (Stefan

Trechsel/Peter Aebersold, in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.],

Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. A.,

Zürich/St. Gallen 2018, Art. 86 Rz. 10; VGr, 25. April

2018, VB.2017.00834, E. 4.3.4; VGr, 27. April 2016, VB.2016.00043,

E. 5.8). Hinzu kommt, dass angesichts des infrage stehenden hochwertigen

Rechtsguts von Leib und Leben nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch

ein geringes Rückfallrisiko nicht in Kauf genommen werden muss. Anders zu

entscheiden hiesse, die potenziellen Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko

auszusetzen (BGr, 31. März 2014,6B_842/2013, E. 3; VGr,

7.

Oktober 2015, VB.2015.00302, E. 4.2.3).

4.4

Hinsichtlich

der Lebensverhältnisse nach der Haftentlassung gibt der Beschwerdeführer an,

mit der bei Entlassung stattfindenden Ausschaffung einverstanden zu sein. In

seinem Heimatland F werde er bei seinen Eltern wohnen und im

landwirtschaftlichen Betrieb der Familie mitarbeiten können. Es ist durchaus

positiv zu werten, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Zukunft

auseinandersetzt. Zudem verfügt er mit seiner Familie, die ihn im Vollzug

regelmässig besuche und mit der er auch telefonischen Kontakt pflege, über ein

Beziehungsnetz. Angesichts des Umstands, dass ihn seine Familie bislang nicht

von erneuter Delinquenz abhalten konnte und er bereits in der Vergangenheit

trotz Landesverweis wieder in die Schweiz eingereist ist und rückfällig wurde,

ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der vom Beschwerdeführer geltend

gemachte Empfangsraum ihm die notwendigen Strukturen geben würde, um eine

erneute Delinquenz zu verhindern.

4.5

Der

Beschwerdeführer rügt, der Beschwerdegegner 1 und die Vorinstanz hätten zu

Unrecht keine Differenzialprognose aufgestellt.

4.5.1

Die Vorinstanz verzichtete mit Verweis auf die Stellungnahme der

Fachkommission auf eine differenzialdiagnostische Abwägung, weil dem

Beschwerdeführer grundsätzlich eine schlechte Prognose gestellt werden müsse

und es daher im Interesse der öffentlichen Sicherheit unabdingbar erscheine,

ihn die gesamte Strafe verbüssen zu lassen. Gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist es zulässig, auf eine Differenzialprognose zu verzichten,

wenn im Rahmen der Gesamtwürdigung bereits aufgrund einer nach wie vor bestehenden

Rückfallgefahr für auch schwerere (Sexual-)Delikte auf eine noch ungünstige

Prognose geschlossen werden muss (Koller, Art. 86 N. 16; BGr, 27. Januar

2015,6B_715/2014, E. 8.7). Wie bereits ausgeführt, besteht vorliegend

eine knapp mittelgradige Rückfallgefahrenwahrscheinlichkeit für die Begehung

eines schweren Gewalt- oder Sexualdelikts. Insofern liegt eine ungünstige

Prognose vor, weshalb die Vorinstanz auf eine Differenzialprognose verzichten

durfte.

4.5.2

Unabhängig davon bleibt hier festzuhalten, dass der Gutachter eine

deliktorientierte Behandlung als sinnvoll erachtet, um das noch bestehende

Risikopotenzial des Beschwerdeführers zu verringern. Sodann seien im Vorfeld

einer allfälligen Entlassung Vorbereitungsschritte im Sinn von begleiteten und unbegleiteten

Urlauben sinnvoll. Auch die Fachkommission hält fest, dass sich die

Rückfallgefahr des Beschwerdeführers durch die Fortsetzung niederschwelliger

aber gezielt delikt- und risikoorientierter Interventionen weiter verringern lassen

würde. Diese Ausführungen des Gutachters und der Fachkommission weisen

darauf hin, dass das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers bei einem weiteren

Verbleib im Strafvollzug in Verbindung mit einer deliktorientierten Behandlung

noch gesenkt werden kann. Zwar weigerte sich der Beschwerdeführer bislang, an

einer deliktorientierten Behandlung teilzunehmen. Nachdem er sein

Rückfallrisiko aber auch ohne Behandlung wenigstens minim senken konnte, ist

dennoch davon auszugehen, dass sich das Rückfallrisiko bei einem weiteren Verbleib

des Beschwerdeführers im Strafvollzug weiter senken lässt. Es erscheint zudem

sinnvoll, dass der Beschwerdeführer vor einer bedingten Entlassung, welche die

letzte Stufe des Stufenstrafvollzugs darstellt, zunächst mit weniger

weitgehenden Vollzugslockerungen auf die Zeit nach der Haftentlassung

vorbereitet wird. Dies rechtfertigt sich insbesondere auch vor dem Hintergrund,

dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits einmal rückfällig

geworden ist. Insofern spricht auch die Differenzialprognose derzeit gegen die

bedingte Entlassung des Beschwerdeführers.

4.6

Zusammengefasst

ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit den für die Legalprognose zu

berücksichtigenden Gesichtspunkten genügend auseinandergesetzt hat. Der Schluss

der Vorinstanz, wonach dem Beschwerdeführer keine günstige Prognose im Sinn von

Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden könne, ist nicht zu beanstanden.

Entsprechend erfolgte die Verweigerung der bedingten Entlassung zu Recht und

ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Angesichts seines Unterliegens ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegner 1 und 2 haben keine solche

beantragt.

5.2

Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

5.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,

Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im

Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich

bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des

Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 16 N. 18). Als aussichtslos sind

Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel

kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist

grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in

schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines

Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

5.2.2

Mit der Vorinstanz ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers

auszugehen. Die Beschwerde erschien in der vorliegenden Konstellation ausserdem

nicht aussichtslos im obengenannten Sinn. Die Verweigerung der bedingten Entlassung

betrifft den Beschwerdeführer zudem in schwerwiegender Weise. Dem

Beschwerdeführer ist deshalb die unentgeltliche Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren zu gewähren. Angesichts der im Hinblick auf das Gutachten

aufgeworfenen Fragestellungen erscheint die Annahme vertretbar, dass der

Beschwerdeführer zur Durchsetzung seiner Ansprüche im vorliegenden

Beschwerdeverfahren auf einen Rechtsvertreter angewiesen war (vgl. Plüss,

§ 16 N. 80 f.). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung ist deshalb gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ein

unentgelt­licher Rechtsbeistand in der Person seines derzeitigen Vertreters,

Rechtsanwalt C, zu bestellen.

5.2.3

Rechtsanwalt C macht in seiner Honorarnote einen Aufwand von 10,5

Stunden à Fr. 220.- geltend. Dieser Stundenaufwand sowie die Barauslagen

von Fr. 80.30 erweisen sich als angemessen. Demnach ist Rechtsanwalt C

für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'310.- zuzüglich Barauslagen von

Fr. 80.30 und 7,7 % Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag

(Fr. 184.05), total Fr. 2'574.35 zu entschädigen.

5.2.4

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach

eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung

gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage

ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 350.-- Zustellkosten,

Fr. 1'850.-- Total der Kosten.

3.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren

gewährt. Die

Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf

die Gerichtskasse genommen.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwalt C ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

7.

Rechtsanwalt C wird für das Beschwerdeverfahren

mit insgesamt Fr. 2'574.35 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer

[Fr. 184.05]) aus der Kasse des Verwaltungsgerichts entschädigt. § 16

Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9.

Mitteilung an …