VB.2019.00245
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00245
29. August 2019Deutsch12 min
(URT.2019.21052)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00245
Urteil
der 3. Kammer
vom 29. August 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser,
Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat
B, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegner,
und
Baudirektion
Kanton Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend nachträgliches
Baubewilligungsverfahren,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2018 forderte der
Gemeinderat B A auf, für den auf Grundstück Kat.-Nr. 01 an der Ecke D-/E-Strasse
in B aufgestellten grossen Sandstein mit Blick auf ein durchzuführendes
nachträgliches Baubewilligungsverfahren bis zum 9. November 2018 ein
Baugesuchsformular und weitere Unterlagen einzureichen.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen eingereichten Rekurs, mit welchem A um
Aufhebung der genannten Verfügung ersuchte, wies das Baurekursgericht mit
Entscheid vom 14. März 2019 kostenfällig ab und setzte ihm eine Frist von
30.
Tagen ab Rechtskraft des Entscheids zur Einreichung eines Baugesuchs oder
zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.
III.
Mit Eingabe vom 12. April 2019 erhob A beim Verwaltungsgericht
Beschwerde, mit welcher er beantragte, den Entscheid des Baurekursgerichts
aufzuheben und festzustellen, "dass die bereits erfolgte Aufstellung des
'Hinkelsteins' auf der Wiese Kat.-Nr. 01 an der Ecke D-/E-Strasse […]
nicht bewilligungspflichtig" sei, alles unter Entschädigungsfolge.
Das Baurekursgericht schloss am 14. Mai 2019 auf
Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat B liess am 20. Mai 2019 um
Abweisung der Beschwerde unter Zusprechung einer angemessenen Umtriebsentschädigung
ersuchen. Die als Mitbeteiligte ins Verfahren einbezogene Baudirektion
beantragt unter Verweis auf die Mitberichte der Ämter für Verkehr und für
Raumentwicklung die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete
am 7./8. Juni 2019 ausdrücklich auf eine Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Regelungsinhalt
der Ausgangsverfügung bildet im Wesentlichen bloss der Befund, dass ein
nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen sei, sowie die
Aufforderung an den Beschwerdeführer, hierfür ein Baugesuchsformular und
weitere Unterlagen einzureichen. Über die Gegenstand des damit eröffneten
Verfahrens bildende (Haupt-)Frage der Bewilligungsfähigkeit der betreffenden
Baute oder Anlage wurde infolgedessen noch nicht befunden. Damit liegt ein
selbständig eröffneter Zwischenentscheid im Streit, gegen welchen nach
§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG nur unter
den sinngemäss geltenden Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) Beschwerde
geführt werden kann. Allein die Belastung, sich einem Verfahren stellen zu
müssen, begründet im Allgemeinen noch keinen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Ein solcher
könnte allenfalls angenommen werden, wenn die Einladung zur Teilnahme am
Verfahren bereits mit Verwirkungs- oder Vollstreckungsfolgen für den Fall der
Nichtteilnahme verbunden wäre, wovon vorliegend aber nicht auszugehen ist (vgl.
immerhin unten E. 4). Alternativ lässt sich ein Zwischenentscheid auch
dann anfechten, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1
lit. b BGG). Solches kann angenommen werden, wenn der Aufwand für ein Baubewilligungsverfahren
durch die Gutheissung der Beschwerde vermieden werden kann oder die Frage der
Bewilligungspflicht streitig ist (Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 19a N. 56 mit
Hinweisen bei Fn. 171 und 172). Von einem solchen Fall ist vorliegend
auszugehen, womit sich die Beschwerde auch insofern als zulässig erweist.
1.3
Der
Beschwerdeführer, welcher mit seinen Anträgen vor Vorinstanz nicht
durchgedrungen ist, ist als Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks
und Adressat der infrage stehenden Anordnung zur Ergreifung des vorliegenden
Rechtsmittels legitimiert (§ 338a des Planungs-
und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG, LS 700.1]). Das
vom Beschwerdeführer gestellte Feststellungsbegehren, für welches (als
selbständiges Rechtsbegehren) an sich kein Raum bliebe, ist so zu deuten, dass
der Beschwerdeführer auch um Aufhebung der Verfügung des Beschwerdegegners vom
18.
Oktober 2018 ersucht, in welcher ein nachträgliches
Baubewilligungsverfahren mit Blick auf die angenommene Bewilligungspflicht für
angezeigt erachtet wurde. So verstanden erweist sich der Antrag als zulässig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
1.4
Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet (nach dem bereits oben E. 1.2
Ausgeführten) einzig die Frage, ob ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren
zu Recht angeordnet wurde; über die Bewilligungsfähigkeit (materielle
Zulässigkeit) wurde hingegen noch nicht befunden.
2.
Beim infrage stehenden Objekt handelt es sich nach
unbestritten gebliebener Darstellung der Vorinstanz um einen etwa 4,5 Meter
hohen "Hinkelstein" aus Sandstein, welchen der Beschwerdeführer –
mutmasslich im August 2018 – auf seinem in der Landwirtschaftszone
gelegenen Grundstück auf freiem Feld aufstellte, ohne zuvor ein Baugesuch
eingereicht zu haben. Der Standort innerhalb des Grundstücks liegt im
Nahbereich einer Kreuzung der beiden Staatsstrassen D- und E-Strasse. Nach
Darstellung des Beschwerdeführers handelt es sich beim Stein um ein
"stilles und ungiftiges Mahnmal" gegen die mögliche Errichtung eines
Atom-Endlagers in jener Gegend. Aus den Umständen ist zu schliessen, dass der
mit schwerem Gerät – anscheinend ohne Fundament unmittelbar in eine
ausgebaggerte Vertiefung ins Erdreich – gesetzte, rund 30 Tonnen wiegende
Hinkelstein grundsätzlich auf unabsehbare Zeit am fraglichen Ort verbleiben
soll.
3.
Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den
Standpunkt, das Aufstellen des infrage stehenden Hinkelsteins sei nicht
bewilligungspflichtig und die Durchführung eines nachträglichen Bauverfahrens
damit nicht erforderlich.
3.1
Nach
Art. 22 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG,
SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung
errichtet werden. Von der gesetzlichen Bewilligungspflicht bereits nach
bundesrechtlicher Rahmenordnung erfasst werden zumindest jene künstlich
geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester
Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die
Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie den Raum äusserlich erheblich
verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (BGE 139
II 134 E. 5.2). Entscheidend ist die räumliche Bedeutung eines Vorhabens
als Ganzes (Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Kommentar, Bern
2006, Art. 22 Rz. 10). In diesem Sinn können beispielsweise auch
Kunstgegenstände oder ‑formen (wie etwa Pyramiden oder Skulpturen) zu den
bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen zählen, wenn sie die entsprechenden
räumlichen Auswirkungen zeitigen (BGr, 29. Januar 2013,1C_529/2012,
E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Auch die Praxis zu § 309 Abs. 1
PBG zählt Denkmäler oder Statuen zu den bewilligungspflichtigen Bauten und
Anlagen, mit Ausnahme von kleineren künstlerischen Plastiken (Christoph Fritzsche/Peter
Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A.,
Wädenswil 2019, Band 1, S. 353).
3.2
Beim infrage
stehenden Hinkelstein handelt es sich zwar mit Blick auf dessen
Ausgangsmaterial und seine naturbelassene Oberfläche nicht um ein erkennbar von
menschlicher Hand geschaffenes künstliches Objekt (wie beispielsweise eine
behauene Skulptur). Jedoch wurde der Stein an einem gut einsehbaren Ort in
senkrechter Lage aufgestellt, wo er schon aufgrund seiner stattlichen Höhe und
Dimensionierung markant und raumgestaltend in Erscheinung tritt. Auf diese
Wirkung dürfte der deklariertermassen als Mahnmal konzipierte, zwischenzeitlich
auch als Transparentträger verwendete und wohl auch mit Blick auf dessen
Publizitätswirkung strassennah im Umfeld einer stark frequentierten Kreuzung
platzierte Stein denn auch abzielen. Der ortsfest und dauerhaft installierte
Stein erscheint damit – wie die Vorinstanz zu Recht erkennt – nicht als
natürliches Element der Landschaft. Er unterscheidet sich nicht wesentlich von
einer künstlich geschaffenen Skulptur oder Statue entsprechender Grösse und
zeitigt dieselben räumlichen Auswirkungen. Damit aber erweist sich das
Platzieren des fraglichen Hinkelsteins als baubewilligungspflichtiger
Sachverhalt im Sinn von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG bzw.
§ 309 Abs. 1 PBG, für welchen zu Recht ein (nachträgliches)
Bewilligungsverfahren eingeleitet wurde. Ein bewilligungsbefreiter Tatbestand
im Sinn von § 1 f. der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember
1997.
(BVV, LS 700.6) liegt im Übrigen nicht vor.
3.3
Hinzu
kommt, dass die fragliche Parzelle in der Landwirtschaftszone liegt, in welcher
im Wesentlichen nur solche Bauten und Anlagen zonenkonform sind, die der
bodenabhängigen Bewirtschaftung dienen (vgl. Art. 16a RPG), was beim nicht
betriebsnotwendigen Hinkelstein nicht der Fall ist, womit sich auch die Frage
nach einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG stellt. Nach dieser
Bestimmung können Bewilligungen zur Errichtung von Bauten und Anlagen oder zu
deren Zweckänderung erteilt werden, wenn der Zweck einen Standort ausserhalb
der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Auch
in dieser Hinsicht musste im Grundsatz von einem bewilligungspflichtigen
Unterfangen auszugegangen werden.
3.4
Was der
Beschwerdeführer dagegen im Weiteren vorbringt, ist nicht geeignet, an diesem
Ergebnis etwas zu ändern. Ohne Einfluss ist zunächst, dass der Stein vom
Beschwerdeführer in der Annahme aufgestellt wurde, dass dazu keine Bewilligung
erforderlich sei. Das Durchführen eines nachträglichen
Baubewilligungsverfahrens setzt kein wissentliches Missachten der
Bewilligungspflicht voraus, sondern es genügt, dass sich die Durchführung eines
solchen Verfahrens angesichts objektiver Umstände als geboten erweist. Dass dem
Beschwerdeführer seitens der zuständigen Behörden eine Auskunft erteilt worden
wäre, wonach das infrage stehende Unterfangen bewilligungsfrei möglich sei,
wird nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich (vgl. ohnehin zur
Problematik von Auskünften ausserhalb eines förmlichen Vorentscheidsverfahrens
Alain Griffel, Raumplanungs- und Baurecht in a nutshell, 3. A., Zürich
2017, S. 214 f.). Von der Durchführung eines nachträglichen
Bewilligungsverfahrens musste entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auch
nicht schon deswegen abgesehen werden, weil am infrage stehenden Standort
gemäss GIS keine Inventare oder Schutzmassnahmen irgendwelcher Art betroffen
seien. Auch eine fehlende Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit vermöchte die
Vorgehensweise des Beschwerdegegners nicht per se als rechtsverletzend
erscheinen zu lassen, weil sich die Einleitung eines solchen Verfahrens bereits
mit Blick auf das Baurecht im engeren Sinn als gerechtfertigt erwies. Die Frage
der Verkehrssicherheit bildet insofern eine Frage der materiellen Beurteilung
(Bewilligungsfähigkeit). Sodann ist auch der Einbezug der beiden kantonalen
Stellen (Amt für Verkehr, Amt für Raumentwicklung) angesichts derer
Zuständigkeit im vorliegenden Kontext nicht zu beanstanden. Inwieweit sich der
Beschwerdegegner im Rahmen des bisherigen Verfahrens gegenüber dem
Beschwerdeführer rechtsverletzend verhalten haben soll, ist nicht ersichtlich.
Festzuhalten bleibt diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer selber mit
Schreiben vom 12. Oktober 2018 beim Beschwerdegegner um den Erlass einer
anfechtbaren Verfügung ersucht hat, womit für das Führen von Gesprächen über
die Bewilligungspflicht weder Raum noch Anlass bestand.
3.5
Nach dem
Gesagten durfte mit Blick auf den infrage stehenden Hinkelstein ohne
Rechtsverletzung von einer formell rechtswidrig erstellten Baute oder Anlage
ausgegangen werden, über deren materielle Rechtmässigkeit
(Bewilligungsfähigkeit nach kantonalem und Bundesrecht) im Rahmen eines
nachträglichen Baubewilligungsverfahrens zu befinden ist. Die Aufforderung an
den Beschwerdeführer, entsprechende Unterlagen einzureichen, ist damit nicht zu
beanstanden.
3.6
Im
Hinblick auf das nachträgliche Baubewilligungsverfahren bleibt anzumerken, dass
die zuständigen Behörden die Bewilligungsfähigkeit des als Mahnmal konzipierten
Hinkelsteins unter Beachtung der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers in dem
Sinn neutral und unvoreingenommen zu prüfen haben, dass keine Rolle spielen
darf, ob die von diesem in Bezug auf den möglichen Endlagerstandort vertretene
Auffassung ihnen mehr oder weniger wertvoll erscheint. Auch wenn das Aufstellen
des Hinkelsteins als Meinungskundgabe gedacht ist und als solche in den
sachlichen Geltungsbereich ideeller Grundrechte fallen dürfte, kann dies den
Beschwerdeführer jedoch nicht davon entbinden, die dafür erforderlichen
Bewilligungen einzuholen bzw. vorliegend sich einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren
zu stellen. Entsprechend gelagerte Beweggründe des Beschwerdeführers haben
jedoch im Rahmen der materiellen Prüfung als privates Interesse in die Abwägung
nach Art. 24 RPG einzufliessen.
3.7
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Die Vorinstanz setzte dem Beschwerdeführer (in Dispositiv-Ziff. 1
Abs. 2 des angefochtenen Rekursentscheids) eine Frist von 30 Tagen ab
Rechtskraft des Entscheids "zur Einreichung des Baugesuchs oder zur
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands". Diese in den
vorinstanzlichen Erwägungen nicht näher begründete Aufforderung an den
Beschwerdeführer ist in ihrer Formulierung missverständlich. Unproblematisch
ist die Erstreckung der vom Beschwerdegegner angesetzten, während hängigem
Rekursverfahren bereits verstrichenen Frist zur Einreichung des Baugesuchs.
Hingegen setzte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer in der
Ausgangsverfügung keine Frist zur Wiederherstellung des ursprünglichen
Zustands. Sollte es sich dabei um eine als Vollstreckungsverfügung gedachte
Ergänzung der Ausgangsverfügung handeln, erwiese sich diese Anordnung als
unzulässig; eine Rekursbehörde darf nämlich nicht über Gegenstände befinden,
über welche die verfügende Behörde nicht entschieden hat (Bertschi,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45). Es wäre vielmehr Sache des
Beschwerdegegners, dem Beschwerdeführer – zu gegebener Zeit und falls
erforderlich – eine den Umständen des Einzelfalls angemessene
Wiederherstellungsfrist anzusetzen. Die genannte Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 2
lässt sich aber auch in dem Sinn verstehen und ist wohl auch so gedacht, dass
sich die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens dann
erübrigen würde, wenn der Beschwerdeführer den Stein binnen 30 Tagen von sich
aus beseitigen würde. So gesehen würde die Anordnung nur zum Ausdruck bringen,
was in einem solchen Fall verfahrensrechtlich ohnehin gälte
(Gegenstandslosigkeit des Verfahrens). Dergestalt erweist sich die Aufforderung
an den Beschwerdeführer als zulässig. Der Klarheit halber wird aber darauf
hingewiesen, dass der Beschwerdeführer durch Dispositiv-Ziff. 1
Abs. 2 nicht verpflichtet wird, den ursprünglichen Zustand innert 30 Tagen
wiederherzustellen und zwar selbst dann nicht, wenn er – in Missachtung seiner
diesbezüglichen Mitwirkungspflicht – keine Baugesuchsunterlagen einreichen
würde. Die Vorinstanz wird aufgefordert, entsprechende Anordnungen in künftigen
Fällen klarer und unmissverständlicher abzufassen.
5.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des vorliegenden
Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist diesem eine
Parteientschädigung zu versagen (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch dem
Beschwerdegegner ist die beantragte Umtriebsentschädigung zu verwehren, weil
der Aufwand, der ihm im Rechtsmittelverfahren im Zusammenhang mit diesem
(vergleichsweise einfachen) Fall entstanden ist, jenen nicht wesentlich
übertrifft, welchen er im Bewilligungsverfahren ohnehin zu erbringen hat.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Letztinstanzliche kantonale Entscheide über
unterinstanzliche Zwischenentscheide der vorliegenden Art (oben E. 1.2)
sind ihrerseits als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu
qualifizieren. Sie sind daher nach Abs. 1 jener Bestimmung vor Bundesgericht
nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 2'150.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen dieses
Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …