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Entscheid

VB.2019.00246

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00246

12. September 2019Deutsch17 min

(URT.2019.21086)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

insbesondere dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will,

nicht rechtserheblich ist (Unerheblichkeit des Beweismittels), wenn durch den

angebotenen Beweis bereits Feststehendes bewiesen werden soll (Überflüssigkeit

des Beweismittels) oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene

Beweis keine Klärung herbeizuführen vermag (mangelnde Tauglichkeit des

Beweismittels, was mittels antizipierter Beweiswürdigung festgestellt werden

kann; vgl. BGr, 21. August 2014,5A_282/2014, E. 3.2; BGE 117 Ia

262 E. 4b; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 18; zum Ganzen

VGr, 9. April 2015, VB.2014.00510, E. 4.1, ferner Albertini,

S. 372 ff.).

2.3 Entgegen dem Beschwerdeführer ging die

Vorinstanz sowohl auf seine "Anträge" bzw. Rügen bezüglich fehlender

Rechtsmittelbelehrungen als auch auf jene betreffend die unterlassene (erneute)

Gehörsgewährung ein. Die Gründe, warum sie die

gerügten formellen Mängel nicht als gegeben bzw. als unerheblich erachtet,

finden sich im vorinstanzlichen Entscheid mithin einlässlich dargelegt. Ob

dieser inhaltlich überzeugt und die Vorinstanz namentlich mit Fug davon

ausging, dem Beschwerdeführer sei bereits im Vorfeld der Beschlussfassung

am 29. September 2017 hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt

worden und ihm sei aus dem Fehlen der Rechtsmittelbelehrung(en) kein Nachteil

erwachsen, weshalb es sich erübrige, näher auf diese Rüge einzugehen, ist bzw. wäre dagegen nicht eine Frage des rechtlichen

Gehörs, sondern eine solche der materiellen Begründetheit. Der Vorinstanz lässt

sich demnach keine Verletzung der Begründungspflicht vorwerfen.

Sie durfte sodann auf die

Erhebung der vom Beschwerdeführer "offerierten" Beweismittel verzichten,

da dessen Leistungsausweis grundsätzlich unbestritten ist (so der

Beschwerdeführer selbst) und ihm – wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt und

auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wird – aus dem

irrtümlichen Einbezug der Erweiterten Universitätsleitung ins Verfahren kein

Nachteil erwuchs. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer deshalb auch, soweit

er in Bezug auf die tatsächlichen Erwägungen der Vorinstanz in diesem

Zusammenhang, genauer zu dem der Universitätsleitung weitergeleiteten Verfahrensgegenstand,

dem Einschreiten des universitären Rechtsdiensts und seiner Lehrtätigkeit bis

ins Jahr 2012, zusätzlich eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts rügt,

muss sich eine solche Rüge doch immer auf den rechtserheblichen bzw. entscheidwesentlichen

Sachverhalt (dazu unten 4.3) beziehen (vgl. Donatsch, § 20 N. 38).

2.4 Soweit der

Beschwerdeführer schliesslich beanstandet, dem vorinstanzlichen Entscheid seien

die Akten nicht beigelegt worden, ist anzumerken, dass den Parteien

grundsätzlich nur auf Gesuch hin Akteneinsicht gewährt wird und die Behörden

nicht verpflichtet sind, die Akten den Einsichtsberechtigten von Amts wegen

auszuhändigen oder zuzustellen (Griffel, § 8 N. 16). Dass er um

Akteneinsicht ersucht hätte, macht der Beschwerdeführer aber nicht geltend;

auch insofern lässt sich der Vorinstanz daher kein – so die Beschwerde

– "formaler Fehler" vorwerfen.

3.

3.1 Gemäss dem

mit der Marginalie "Titularprofessur" versehenen § 14 Abs. 1

der Universitätsordnung der Universität Zürich vom 4. Dezember 1998 (UniO,

LS 415.111) in der hier massgeblichen bis 30. Juli 2017 gültigen

Fassung (OS 55, 12) können Privatdozentinnen und -dozenten, die eine

erfolgreiche Tätigkeit an der Universität ausgeübt und durch wissenschaftliche

Leistungen in Forschung und Lehre ihr Fachgebiet gefördert haben, auf Antrag

der Fakultät durch die Erweiterte Universitätsleitung das Recht zugesprochen

erhalten, den Titel einer Professorin oder eines Professors zu führen

(Abs. 1); die Fakultät prüft im Einverständnis mit der Privatdozentin oder

dem Privatdozenten nach sechsjähriger Lehrtätigkeit, ob die Voraussetzungen für

die Ernennung gegeben sind (Abs. 2 Satz 1).

Nachdem alt§ 14

Abs. 1 UniO als Kann-Bestimmung formuliert ist, kommt den Fakultäten beim

Entscheid darüber, ob der Erweiterten Universitätsleitung Antrag auf Ernennung

einer Privatdozentin bzw. eines Privatdozenten zur Titularprofessorin bzw. zum

Titularprofessor unterbreitet werde, somit ein Ermessensspielraum zu, wobei das

Ermessen pflichtgemäss auszuüben ist.

3.2 In derartige

Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein

qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von

sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 20 lit. a und b VRG; Donatsch, § 50 N. 25 ff.); die

Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50

Abs. 2 VRG).

4.

4.1 Der Dekan

der Beschwerdegegnerin verfügte am 28. Juni 2018 gestützt auf alt§ 14

Abs. 1 UniO, dass das Gesuch des Beschwerdeführers vom 5. April 2017

um Ernennung zum Titularprofessor abgelehnt werde, da bei ihm insgesamt nicht

von einer erfolgreichen Förderung des Fachgebiets F an der Universität Zürich

die Rede sein könne.

Dem hält der

Beschwerdeführer entgegen, dass der Dekan zur Behandlung seines Gesuchs nicht

zuständig gewesen und die Ausgangsverfügung deshalb nichtig sei. Die

Beschwerdegegnerin lege den alt§ 14 Abs. 1 UniO zudem willkürlich

bzw. falsch aus, wenn sie seine Ernennung zum Titularprofessor von einer

(erfolgreichen) Lehr- und Forschungstätigkeit an der Fakultät abhängig mache.

Die Beschwerdegegnerin habe vielmehr seine Tätigkeit an der ganzen Universität

seit seiner Habilitation zu berücksichtigen, zumal ihm ausdrücklich eine

interdisziplinäre, die Rechtswissenschaftliche Fakultät einbeziehende Venia

Legendi verliehen worden sei. Im Rahmen selbiger habe er sodann auch noch nach

2012 jedes Jahr einen bezahlten Lehrauftrag an der Rechtswissenschaftlichen

Fakultät der Universität Zürich ausgeführt ("in jedem Herbstsemester

3 Mal eine zweistündige Vorlesung") und zu den jeweiligen Examina

Prüfungsfragen beigesteuert. Mit Frau Prof. D vom Rechtswissenschaftlichen

Institut habe er zudem eine prämierte Doktorarbeit betreut und ein Kapitel zu

einem Lehrbuch über Rechtsphilosophie beigesteuert. Ausserdem habe er im Jahr

2014 ein vom G-Institut unterstütztes Symposium mitorganisiert und

anschliessend einen Konferenzband mitherausgegeben.

4.2 Alt§ 14

Abs. 1 UniO erklärt "die Fakultät" für zuständig, der

Erweiterten Universitätsleitung Antrag auf Ernennung einer Privatdozentin bzw.

eines Privatdozenten zur Titularprofessorin bzw. zum Titularprofessor zu

unterbreiten, ohne zu konkretisieren, welche Organisationseinheit – hier der

Beschwerdegegnerin – zum Entscheid berufen ist. Im Organisationsreglement der

Beschwerdegegnerin vom 3. Dezember 2013 (Organisationsreglement,

LS 415.451) findet sich daher in § 2 Abs. 2 Ziff. 3

präzisierend festgelegt, dass die Fakultätsversammlung Antrag zuhanden der

Erweiterten Universitätsleitung auf Verleihung des Titels einer Professorin

oder eines Professors an Privatdozentinnen und -dozenten stellt (siehe aber

auch § 34a Satz 1 UniG und § 59 Abs. 2 Ziff. 5 sowie

§ 80 Abs. 5 Ziff. 3 UniO).

Entgegen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz ergibt

sich aus dieser Regelung klar, dass der Entscheid über die Antragstellung nach alt§ 14 Abs. 1 UniO in jedem

Fall der beschwerdegegnerischen Fakultätsversammlung

obliegt, und zwar unabhängig davon, ob er negativ oder positiv ausfällt. Insofern

ergingen die (abschlägigen) Beschlüsse vom 19. Mai und vom

29. September 2017 durch das zuständige Organ bzw. hätte die nachfolgende

Verschriftlichung dieser Beschlüsse durch den Dekan der Beschwerdegegnerin

korrekterweise im Namen der Fakultätsversammlung erfolgen müssen. Daraus, dass

der Dekan der Beschwerdegegnerin hier im Nachgang an die Beschlussfassung durch

die (allein zum Entscheid berufene) Fakultätsversammlung eine separate

Verfügung in seinem Namen erliess, ist dem Beschwerdeführer jedoch kein

Nachteil erwachsen, weshalb nicht auf Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung vom

28. Juni 2018 zu erkennen ist.

4.3

4.3.1

Zur Gewährleistung einer einheitlichen und rechtsgleichen Anwendung sowie

Auslegung der Kann-Bestimmung in alt§ 14 Abs. 1 UniO formulierte die

Beschwerdegegnerin bzw. deren Fakultätsversammlung mit Beschluss vom 22. April

2016 allgemeine "Kriterien für die Beurteilung der Leistungen in Forschung

und Lehre". Danach setzte ein positiver Antrag auf Ernennung als

Titularprofessorin bzw. Titularprofessor bis Ende Juli 2017 insbesondere den

Nachweis regelmässiger Lehre und darüberhinausgehender Leistungen

"(z. B. durch Entwicklung neuer Lehrveranstaltungen, Prüfungen,

Betreuung von Qualifikationsarbeiten, Erschliessung von Archiven oder

Datensammlungen für Angehörige der Universität Zürich etc.)" an der

Universität Zürich voraus sowie eine aktive Forschungstätigkeit an der

Universität Zürich und eine positive Stellungnahme des Instituts oder Seminars

bezüglich der erforderlichen Leistungen in Forschung und Lehre.

Hier wurde daher vor der Beschlussfassung über das Gesuch des

Beschwerdeführers zunächst eine Stellungnahme des G-Instituts als für das

Fachgebiet F zuständigem Institut zur Tätigkeit des Beschwerdeführers

eingeholt. Besagtem Schreiben des G-Instituts vom 4. Mai 2017 zufolge

hielt der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1993 keine Lehrveranstaltungen an der

Universität Zürich mehr ab, welche "Bestandteil des Lehrprogramms bzw. der

Prüfungsordnungen der F-Studienfächer im Lizenziat bzw. im B.A und M.A."

waren. Auch habe er keine Examens- und Qualifikationsarbeiten am Ostasiatischen

Seminar betreut, praktisch nicht mit anderen "Mitarbeitenden der Zürcher F"

wissenschaftlich zusammengearbeitet und – mit Ausnahme einer im Dezember

2014 in Zusammenarbeit mit Professor E vom Rechtswissenschaftlichen

Institut organisierten Tagung zum Thema "[…]" – keine

"nennenswerten Forschungsaktivitäten" an der Universität Zürich

entfaltet. Der Bericht schliesst deshalb mit den Worten, dass "in der

Abteilung F des G-Instituts kein fachliches Interesse an einer intensivierten

Zusammenarbeit mit Prof. A im Rahmen einer Titularprofessur an der PhF

besteht".

Mit Hinweis auf die negative Stellungnahme des G-Instituts

und "[i]n Anbetracht des zwar umfangreichen Leistungsausweises in

Forschung und Lehre, aber des mangelnden Bezugs zur Philosophischen Fakultät

und des G-Instituts" beantragte die Laufbahnkommission der

Beschwerdegegnerin deren Fakultätsversammlung am Folgetag die Abweisung des

beschwerdeführerischen Gesuchs vom 5. April 2017. Zu beiden Schreiben bezog

der Beschwerdeführer am 19. Juli 2017 umfassend Stellung, wobei er im

Wesentlichen geltend machte, "von 1993 bis zum Herbstsemester 2012

ununterbrochen Lehrveranstaltungen" an der Universität Zürich abgehalten

zu haben, welche zwar "bewusst vornehmlich" rechtliche Bezüge

aufgewiesen hätten, aber nicht nur an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät,

sondern "durchgehend immer im Fachbereich F angekündigt" worden

seien. Er habe zudem "immer wieder" juristische

Qualifikationsarbeiten betreut (er nennt eine Masterarbeit und zwei

Doktorarbeiten aus den Jahren 2000 und 2014) bzw. "[w]iederholt" F-Studierenden

bei Qualifikationsarbeiten "beigestanden" (an dieser Stelle verweist

er einzig auf die Schreiben einer F-Studentin aus dem Jahr 1992, deren

Disposition für eine – nicht von ihm betreute – Arbeit er offenbar

vorgängig durchgesehen hatte), Professor E im Rahmen des Moduls

Rechtsphilosophie für Masterstudierende alljährlich einige Examensfragen

geliefert und Beiträge in dessen Lehrbüchern sowie den Vorlesungsskripten eines

ebenfalls an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät tätigen Kollegen verfasst.

4.3.2

Gestützt auf die vorstehend (auszugsweise) wiedergegebenen Stellungnahmen

der vorbefassten Organisationseinheiten und des Beschwerdeführers verweigerte

der Dekan der Beschwerdegegnerin diesem am 28. Juni 2018 die anbegehrte

Ernennung zum Titularprofessor. Der Entscheid wird damit begründet, dass der

Beschwerdeführer – wie er selbst klarstelle – ab 2012 keine Lehrveranstaltungen

bei der Beschwerdegegnerin mehr durchgeführt und dort seit seiner Habilitation

im Jahr 1981 auch keine einzige Qualifikationsarbeit betreut habe. Damit sei

zwar noch nichts über die Leistungen des Beschwerdeführers für andere

Fakultäten oder Hochschulen ausgesagt, dieser strebe jedoch eine

Titularprofessur just bei der Beschwerdegegnerin an, weshalb er bzw. "die

Fakultät" den alt§ 14 UniO in dem Sinn auslege, "dass die

Förderung der Lehre an der verleihenden Fakultät ein massgebliches Kriterium

darstellt", zumal "die Förderung des Fachgebiets durch Lehrleistungen

ausserhalb der PhF für die PhF nur beschränkt nachvollziehbar" sei.

Diese Begründung leuchtet ein bzw. erscheint jedenfalls nicht

rechtsverletzend. So ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die

Beschwerdegegnerin alt§ 14 Abs. 1 UniO in vertretbarer Weise

dahingehend konkretisieren durfte, dass den in den letzten Jahren vor der

Gesuchseinreichung erbrachten Lehr- und Forschungsleistungen einer

Privatdozentin bzw. eines Privatdozenten bei der Beurteilung der

Voraussetzungen für eine Ernennung als Titularprofessorin bzw. Titularprofessor

grösseres Gewicht beigemessen werde als den weiter zurückliegenden und die

Lehr- und Forschungsleistungen zudem einen genügend engen Bezug zu der mit dem

Antrag befassten Fakultät aufweisen müssen.

Der Titel "Titularprofessorin" bzw.

"Titularprofessor" wird an der Universität Zürich nicht ehrenhalber

etwa für ein herausragendes Lebenswerk verliehen, sondern ist an klare

Leistungskriterien gebunden. Entsprechend wird er auch "bloss" für

die Dauer der effektiven Dozententätigkeit verliehen und darf bei einem aus

anderen als Altersgründen erfolgten Rücktritt grundsätzlich nicht weitergeführt

werden (alt§ 15 Abs. 1 ff. UniO). Er ist zudem auf die Tätigkeit

in einem bestimmten Fachgebiet beschränkt, weshalb Titularprofessorinnen und -professoren

im Vorlesungsverzeichnis der Universität Zürich mit der jeweiligen

Fachbezeichnung aufgeführt werden (z. B. "Titularprofessor für

…"). Die Ernennung zur Titularprofessorin bzw. zum Titularprofessor setzt

insofern ein erfolgreiches "aktives" Engagement in der Lehre und

Forschung auf einem Fachgebiet während eines der Gesucheinreichung

(unmittelbar) vorangegangenen repräsentativen Zeitraums (vgl. alt§ 14

Abs. 2 Satz 1 UniO) voraus. Dass sich das Vorhandensein eines solchen

(ausreichenden) Engagements nur durch diejenige Fakultät zuverlässig beurteilen

lässt, an welcher die betroffene Person ihrer Tätigkeit als Privatdozentin bzw.

Privatdozent auch effektiv nachging bzw. aktuell nachgeht, versteht sich von

selbst. Bei interdisziplinär tätigen Personen mögen zwar Fälle denkbar sein, in

denen die beurteilende Fakultät auch die fachlichen Leistungen der betroffenen

Personen an einer anderen Fakultät bzw. an anderen Fakultäten der gleichen

Bildungseinrichtung angemessen (mit) zu berücksichtigen hat; die Lehr- und

Forschungstätigkeit des Beschwerdeführers wies jedoch in den letzten Jahren vor

der Gesuchseinreichung, mit Ausnahme seines Beitrags zur Durchführung einer

(auch) vom G-Institut "unterstützten" Tagung im Jahr 2014, praktisch

überhaupt keinen Bezug auf zur Beschwerdegegnerin bzw. dem G-Institut. Er

erbrachte vielmehr seit dem Jahr 2012 bzw. 2013 ausschliesslich noch (Lehr- und

– in geringem Umfang – darüberhinausgehende) Leistungen für die

Rechtswissenschaftliche Fakultät und trug damit soweit ersichtlich nicht zu dem

vom G-Institut verfolgten Ziel, nämlich der Förderung der asien- und orientbezogenen Forschung und Lehre an der

Universität Zürich, bei. Der beschwerdegegnerische Entscheid, das Gesuch

des Beschwerdeführers um Ernennung zum Titularprofessor für F an der

Universität Zürich abzulehnen, ist demnach nicht zu beanstanden.

5.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.

6.1 Ausgangsgemäss

sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

6.2 Die

Beschwerdegegnerin beantragt eine Parteientschädigung. Die Zusprechung einer Parteientschädigung

an Gemeinwesen kommt nach gefestigter Praxis jedoch nur unter besonderen

Umständen infrage, namentlich, wenn ausserordentliche Bemühungen notwendig

waren (Plüss, § 17 N. 50 ff.). Ein solcher Ausnahmetatbestand

liegt hier nicht vor, weshalb der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung

zuzusprechen ist.

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

einzutreten ist.

Erwägungen

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'560.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …