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Entscheid

VB.2019.00248

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00248

23. Mai 2019Deutsch9 min

(URT.2019.20825)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1986 geborene irakische Staatsangehörige A reiste am

29. Juni 2007 in die Schweiz und ersuchte hier zweimal erfolglos um Asyl.

Nachdem er am 16. Januar 2014 die im Kanton Zürich niedergelassene

italienische Staatsangehörige B geheiratet hatte, erhielt er eine bis zum 31. Januar

2019 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau.

Kurz nach der Hochzeit trennten sich die Eheleute wieder,

worauf die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bereits am 7. November 2014

widerrufen wurde. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion

am 10. Dezember 2015 ab. Der zugleich gestellte Antrag um vorläufige

Aufnahme wurde am 8. Oktober 2018 vom Bundesverwaltungsgericht

letztinstanzlich abgewiesen, worauf das Migrationsamt A am 23. Oktober

2018 eine Ausreisefrist bis zum 23. Dezember 2018 ansetzte.

Hierauf stellte A am 4. Dezember 2018 ein

"Härtefallgesuch", welches vom Migrationsamt als Gesuch um

Wiedererwägung bzw. Anpassung des bereits rechtskräftigen Entscheids betreffend

den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung entgegengenommen und am 17. Dezember

2018 abgewiesen wurde.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 8. März 2019 ab, soweit sie diesen nicht als

gegenstandslos erachtete. Zugleich setzte sie A eine Ausreisefrist bis zum 8. April

2019.

an.

III.

Mit Beschwerde vom 12. April 2019 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, es sei der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich

aufzuheben und es sei seine Aufenthaltsbewilligung nicht zu widerrufen bzw. ihm

eine solche zu erteilen. In prozessualer Hinsicht machte er geltend, dass der

Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Weiter ersuchte er um eine

(Umtriebs-)Entschädigung.

Ein dem Beschwerdeführer auferlegter

Prozesskostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung

mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Über das

im Sinn nachfolgender Erwägungen offensichtlich unzulässige Rechtsmittel des

Beschwerdeführers kann gemäss § 38b Abs. 1 lit. a VRG in einzelrichterlicher

Kompetenz entschieden werden (vgl. VGr, 23. August 2018, VB.2018.00424, E. 1.2

[nicht rechtskräftig]; VGr, 21. September 2017, VB.2017.00605,

E. 1.2).

1.3

Die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ist am 10. Dezember

2015.

rechtskräftig widerrufen und seine vorläufige Aufnahme am 8. Oktober

2018.

durch das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich abgewiesen worden.

Auch wenn der vorliegenden Beschwerde gemäss § 55 in Verbindung mit

§ 25 VRG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, vermochte sie

dem Beschwerdeführer mangels vorbestehenden Aufenthaltstitel kein prozessuales

Bleiberecht während des laufenden Verfahrens zu verschaffen. Ein solches hätte

sich nach Ablauf der vorinstanzlich auf den 8. April 2019 angesetzten

Ausreisefrist höchstens aus Art. 17 Abs. 2 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz

bzw. AuG) ergeben können, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich

erfüllt gewesen wären, was jedoch im Sinn nachfolgender Erwägungen nicht der

Fall ist.

2.

2.1

Wie

bereits dargelegt wurde, ist die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des

Beschwerdeführers rechtskräftig widerrufen worden. In der Folge kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch

eingereicht werden. Wird dieses bewilligt, so lebt damit indessen nicht die

frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt

sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer

Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das

Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide

immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen

nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit

dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller

erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren

Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn

rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl.

BGE 136 II 177 E. 2.1; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1

[diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar 2015,2C_644/2014,

E. 1.3]; VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2).

2.2

Der Beschwerdeführer brachte bei seinem Gesuch vom 4. Dezember

2018.

im Wesentlichen vor, seit vielen Jahren in der Schweiz zu leben und sich

hier wirtschaftlich sowie sozial gut integriert zu haben. Überdies will er sich

hier trotz mehrerer strafrechtlicher Verurteilungen "klaglos

verhalten" haben. Er würde in der Schweiz mehrere … mit insgesamt 17 Mitarbeitern

führen. Eine Wiedereingliederung im (Nord-)Irak sei ihm aufgrund der dortigen

wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Lage nicht zumutbar. Zudem verwies

er darauf, dass ein Bruder vom ihm "im Sommer […] aufgrund von

Feindschaften und Unruhen mit dem IS" getötet worden sei. Erst im Rekurs-

und Beschwerdeverfahren stellte der Beschwerdeführer den Tod seines Bruders in

den Kontext einer seit vielen Jahren andauernden Familienfehde, die ihn und

seine im Irak verbliebenen Familienangehörigen bedrohen soll. Hierzu reichte er

vor Verwaltungsgericht weitere Belege ein.

2.3

Die Vorinstanzen betrachteten das "Härtefallgesuch" vom 4. Dezember

2018.

als Gesuch, mit welchem der Beschwerdeführer um die Wiedererwägung bzw.

Anpassung des bereits in Rechtskraft erwachsenen Widerrufs seiner

Aufenthaltsbewilligung ersuchte. Wie dargelegt wurde, setzt das Eintreten auf

ein derartiges Gesuch eine Veränderung der massgeblichen Sach- oder

Rechtslage voraus, was substanziiert darzulegen ist.

2.4

Der Beschwerdeführer war bereits zum Zeitpunkt des vorangegangenen und

rechtskräftig abgeschlossenen Widerrufsverfahrens Inhaber eines …. Seine

soziale und wirtschaftliche Integration wurde im migrationsamtlichen Entscheid

vom 7. November 2014 und im Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom

10.

Dezember 2015 (Nr. 2014.0710) ebenso thematisiert wie die

sicherheitspolitische Lage im Nordirak, welche sich aufgrund des damaligen

Vormarsches des IS damals generell wesentlich dramatischer darstellte als

heute. Im Übrigen wurde die angebliche Bedrohung des Beschwerdeführers durch

Islamisten und der angeblich fehlende Schutz vor entsprechenden Übergriffen

durch die staatlichen (bzw. kurdischen) Behörden bereits im Asylverfahren

ausführlich behandelt und als nicht glaubhaft eingestuft (vgl. BVGr, 9. Juni

2010, D-5677/2007, E. 4). Eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers

wurde nur wenige Wochen vor seinem Gesuch vom 4. Dezember 2018 vom

Bundesverwaltungsgericht abgewiesen, da dieses einen Wegweisungsvollzug für

zumutbar erachtete (vgl. BVGr, 8. Oktober 2018, F-4047/2016, E. 3.4

und 3.5).

Der Beschwerdeführer legte bei seinem Gesuch

vom 4. Dezember 2018 somit keine Veränderung der massgeblichen Sach- oder

Rechtslagelage dar. Auch der Tod seines Bruders veränderte die Sachlage

zwischen dem rechtskräftigen Rekursentscheid vom 10. Dezember 2015 und

seinem Gesuch vom 4. Dezember 2018 nicht massgeblich, zumal der

Beschwerdeführer diesen Todesfall erst im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren

in den Kontext einer ihn und seine im Irak verbliebenen Familienangehörigen

persönlich bedrohenden Familienfehde setzte. Überdies bestand diese

Familienfehde und die damit verbundenen Gefahren nach Darstellung des

Beschwerdeführers bereits "seit vielen Jahren", weshalb er diesen

Aspekt bereits vor dem Tod seines Bruders hätte vorbringen können (und überdies

bereits im Asylverfahren vorgebracht hatte).

2.5

Mangels

Darlegung einer Veränderung der massgeblichen Sach- oder Rechtslage hatte der

Beschwerdeführer somit zum Zeitpunkt des migrationsamtlichen Entscheids vom

17.

Dezember 2018 weder Anspruch auf materielle Prüfung seines Gesuchs um

(Wieder-)Er­teilung einer Aufenthaltsbewilligung, noch auf die Prüfung

allfälliger Vollzugshindernisse. Bei richtiger Rechtsanwendung hätte das

Migrationsamt auf das Gesuch des Beschwerdeführers überhaupt nicht eintreten

dürfen und wäre von der Sicherheitsdirektion lediglich noch die Eintretensfrage

zu überprüfen gewesen (vgl. die analoge Konstellation in VGr, 23. August

2018, VB.2018.00424, E. 2.7 [nicht rechtskräftig]).

2.6

Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren erstmals die

angebliche Bedrohungssituation für seine Familie durch die Mörder seines

Bruders (bzw. deren Angehörigen) substanziiert, kann dies nicht Gegenstand des

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bilden, welches sich bei richtiger

Rechtsanwendung ebenfalls auf die (erstinstanzliche) Eintretensfrage zu

beschränken hat. Dem Beschwerdeführer sind jedoch keinerlei

Rechtsnachteile daraus erwachsen, dass sein Gesuch trotz unveränderter Rechts-

und Sachlage vom Migrationsamt materiell behandelt wurde. Sodann kann er aus

der materiellen Behandlung seines Gesuchs durch die Vorinstanzen keinen

Anspruch auf eine umfassende Überprüfung seines geltend gemachten

"Härtefallgesuchs" ableiten. Vielmehr haben die Vorinstanzen bereits

hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass für sie keine wesentlich veränderten

Umstände vorliegen würden (vgl. VGr, 23. August 2018, VB.2018.00424,

E. 2.7 [nicht rechtskräftig]).

Damit ist die offensichtlich unzulässige Beschwerde ohne

weitere Beweiserhebungen abzuweisen.

2.7

Es steht

dem Beschwerdeführer jedoch frei, aufgrund der von ihm erst im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren näher dargelegten Bedrohungssituation nach

der Ermordung seines Bruders ein neues Wiedererwägungsgesuch beim Migrationsamt

zu stellen. Dieses hätte diesfalls vorab im Sinn der vorstehenden Erwägungen

(vgl. E. 2.1 vorstehend) über die Eintretensfrage zu entscheiden. Hingegen

rechtfertigt es sich schon zur Vermeidung einer Verkürzung des Instanzenzugs

nicht, bereits im vorliegenden Beschwerdeverfahren hierüber zu befinden. Sodann

ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden, ob die Tötung des Bruders

im Irak und die angeblich erst im Nachhinein aufgedeckten Hintergründe der Tat

allenfalls einen Revisionsgrund im ebenfalls bereits rechtskräftig

abgeschlossenen Verfahren betreffend vorläufige Aufnahme bilden könnte (vgl.

Art. 45 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

[VVG]). Ebenso kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer die sich nunmehr

angeblich akzentuierte Bedrohungssituation nicht bereits zu einem früheren

Zeitpunkt hätte geltend machen müssen.

3.

3.1

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und mit

dem geleisteten Prozesskostenvorschuss zu verrechnen. Der die Verfahrenskosten

übersteigende Überschuss ist dem Zentralen Inkasso der Zürcher Gerichte zur

Prüfung einer allfälligen Verrechnung mit noch offenen Schulden aus anderen

Verfahren zu überweisen.

3.2

Ausgangsgemäss

steht dem Beschwerdeführer keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Das vorliegende Urteil kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte

ergriffen werden.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Partei- bzw. Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …