VB.2019.00248
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00248
23. Mai 2019Deutsch9 min
(URT.2019.20825)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00248
Urteil
des Einzelrichters
vom 23. Mai 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung
(Wiedererwägung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1986 geborene irakische Staatsangehörige A reiste am
29. Juni 2007 in die Schweiz und ersuchte hier zweimal erfolglos um Asyl.
Nachdem er am 16. Januar 2014 die im Kanton Zürich niedergelassene
italienische Staatsangehörige B geheiratet hatte, erhielt er eine bis zum 31. Januar
2019 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau.
Kurz nach der Hochzeit trennten sich die Eheleute wieder,
worauf die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bereits am 7. November 2014
widerrufen wurde. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
am 10. Dezember 2015 ab. Der zugleich gestellte Antrag um vorläufige
Aufnahme wurde am 8. Oktober 2018 vom Bundesverwaltungsgericht
letztinstanzlich abgewiesen, worauf das Migrationsamt A am 23. Oktober
2018 eine Ausreisefrist bis zum 23. Dezember 2018 ansetzte.
Hierauf stellte A am 4. Dezember 2018 ein
"Härtefallgesuch", welches vom Migrationsamt als Gesuch um
Wiedererwägung bzw. Anpassung des bereits rechtskräftigen Entscheids betreffend
den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung entgegengenommen und am 17. Dezember
2018 abgewiesen wurde.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 8. März 2019 ab, soweit sie diesen nicht als
gegenstandslos erachtete. Zugleich setzte sie A eine Ausreisefrist bis zum 8. April
2019.
an.
III.
Mit Beschwerde vom 12. April 2019 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, es sei der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich
aufzuheben und es sei seine Aufenthaltsbewilligung nicht zu widerrufen bzw. ihm
eine solche zu erteilen. In prozessualer Hinsicht machte er geltend, dass der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Weiter ersuchte er um eine
(Umtriebs-)Entschädigung.
Ein dem Beschwerdeführer auferlegter
Prozesskostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung
mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Über das
im Sinn nachfolgender Erwägungen offensichtlich unzulässige Rechtsmittel des
Beschwerdeführers kann gemäss § 38b Abs. 1 lit. a VRG in einzelrichterlicher
Kompetenz entschieden werden (vgl. VGr, 23. August 2018, VB.2018.00424, E. 1.2
[nicht rechtskräftig]; VGr, 21. September 2017, VB.2017.00605,
E. 1.2).
1.3
Die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ist am 10. Dezember
2015.
rechtskräftig widerrufen und seine vorläufige Aufnahme am 8. Oktober
2018.
durch das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich abgewiesen worden.
Auch wenn der vorliegenden Beschwerde gemäss § 55 in Verbindung mit
§ 25 VRG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, vermochte sie
dem Beschwerdeführer mangels vorbestehenden Aufenthaltstitel kein prozessuales
Bleiberecht während des laufenden Verfahrens zu verschaffen. Ein solches hätte
sich nach Ablauf der vorinstanzlich auf den 8. April 2019 angesetzten
Ausreisefrist höchstens aus Art. 17 Abs. 2 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz
bzw. AuG) ergeben können, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich
erfüllt gewesen wären, was jedoch im Sinn nachfolgender Erwägungen nicht der
Fall ist.
2.
2.1
Wie
bereits dargelegt wurde, ist die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des
Beschwerdeführers rechtskräftig widerrufen worden. In der Folge kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch
eingereicht werden. Wird dieses bewilligt, so lebt damit indessen nicht die
frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt
sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer
Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das
Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide
immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen
nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit
dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller
erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren
Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn
rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl.
BGE 136 II 177 E. 2.1; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1
[diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar 2015,2C_644/2014,
E. 1.3]; VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2).
2.2
Der Beschwerdeführer brachte bei seinem Gesuch vom 4. Dezember
2018.
im Wesentlichen vor, seit vielen Jahren in der Schweiz zu leben und sich
hier wirtschaftlich sowie sozial gut integriert zu haben. Überdies will er sich
hier trotz mehrerer strafrechtlicher Verurteilungen "klaglos
verhalten" haben. Er würde in der Schweiz mehrere … mit insgesamt 17 Mitarbeitern
führen. Eine Wiedereingliederung im (Nord-)Irak sei ihm aufgrund der dortigen
wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Lage nicht zumutbar. Zudem verwies
er darauf, dass ein Bruder vom ihm "im Sommer […] aufgrund von
Feindschaften und Unruhen mit dem IS" getötet worden sei. Erst im Rekurs-
und Beschwerdeverfahren stellte der Beschwerdeführer den Tod seines Bruders in
den Kontext einer seit vielen Jahren andauernden Familienfehde, die ihn und
seine im Irak verbliebenen Familienangehörigen bedrohen soll. Hierzu reichte er
vor Verwaltungsgericht weitere Belege ein.
2.3
Die Vorinstanzen betrachteten das "Härtefallgesuch" vom 4. Dezember
2018.
als Gesuch, mit welchem der Beschwerdeführer um die Wiedererwägung bzw.
Anpassung des bereits in Rechtskraft erwachsenen Widerrufs seiner
Aufenthaltsbewilligung ersuchte. Wie dargelegt wurde, setzt das Eintreten auf
ein derartiges Gesuch eine Veränderung der massgeblichen Sach- oder
Rechtslage voraus, was substanziiert darzulegen ist.
2.4
Der Beschwerdeführer war bereits zum Zeitpunkt des vorangegangenen und
rechtskräftig abgeschlossenen Widerrufsverfahrens Inhaber eines …. Seine
soziale und wirtschaftliche Integration wurde im migrationsamtlichen Entscheid
vom 7. November 2014 und im Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom
10.
Dezember 2015 (Nr. 2014.0710) ebenso thematisiert wie die
sicherheitspolitische Lage im Nordirak, welche sich aufgrund des damaligen
Vormarsches des IS damals generell wesentlich dramatischer darstellte als
heute. Im Übrigen wurde die angebliche Bedrohung des Beschwerdeführers durch
Islamisten und der angeblich fehlende Schutz vor entsprechenden Übergriffen
durch die staatlichen (bzw. kurdischen) Behörden bereits im Asylverfahren
ausführlich behandelt und als nicht glaubhaft eingestuft (vgl. BVGr, 9. Juni
2010, D-5677/2007, E. 4). Eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
wurde nur wenige Wochen vor seinem Gesuch vom 4. Dezember 2018 vom
Bundesverwaltungsgericht abgewiesen, da dieses einen Wegweisungsvollzug für
zumutbar erachtete (vgl. BVGr, 8. Oktober 2018, F-4047/2016, E. 3.4
und 3.5).
Der Beschwerdeführer legte bei seinem Gesuch
vom 4. Dezember 2018 somit keine Veränderung der massgeblichen Sach- oder
Rechtslagelage dar. Auch der Tod seines Bruders veränderte die Sachlage
zwischen dem rechtskräftigen Rekursentscheid vom 10. Dezember 2015 und
seinem Gesuch vom 4. Dezember 2018 nicht massgeblich, zumal der
Beschwerdeführer diesen Todesfall erst im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren
in den Kontext einer ihn und seine im Irak verbliebenen Familienangehörigen
persönlich bedrohenden Familienfehde setzte. Überdies bestand diese
Familienfehde und die damit verbundenen Gefahren nach Darstellung des
Beschwerdeführers bereits "seit vielen Jahren", weshalb er diesen
Aspekt bereits vor dem Tod seines Bruders hätte vorbringen können (und überdies
bereits im Asylverfahren vorgebracht hatte).
2.5
Mangels
Darlegung einer Veränderung der massgeblichen Sach- oder Rechtslage hatte der
Beschwerdeführer somit zum Zeitpunkt des migrationsamtlichen Entscheids vom
17.
Dezember 2018 weder Anspruch auf materielle Prüfung seines Gesuchs um
(Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, noch auf die Prüfung
allfälliger Vollzugshindernisse. Bei richtiger Rechtsanwendung hätte das
Migrationsamt auf das Gesuch des Beschwerdeführers überhaupt nicht eintreten
dürfen und wäre von der Sicherheitsdirektion lediglich noch die Eintretensfrage
zu überprüfen gewesen (vgl. die analoge Konstellation in VGr, 23. August
2018, VB.2018.00424, E. 2.7 [nicht rechtskräftig]).
2.6
Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren erstmals die
angebliche Bedrohungssituation für seine Familie durch die Mörder seines
Bruders (bzw. deren Angehörigen) substanziiert, kann dies nicht Gegenstand des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bilden, welches sich bei richtiger
Rechtsanwendung ebenfalls auf die (erstinstanzliche) Eintretensfrage zu
beschränken hat. Dem Beschwerdeführer sind jedoch keinerlei
Rechtsnachteile daraus erwachsen, dass sein Gesuch trotz unveränderter Rechts-
und Sachlage vom Migrationsamt materiell behandelt wurde. Sodann kann er aus
der materiellen Behandlung seines Gesuchs durch die Vorinstanzen keinen
Anspruch auf eine umfassende Überprüfung seines geltend gemachten
"Härtefallgesuchs" ableiten. Vielmehr haben die Vorinstanzen bereits
hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass für sie keine wesentlich veränderten
Umstände vorliegen würden (vgl. VGr, 23. August 2018, VB.2018.00424,
E. 2.7 [nicht rechtskräftig]).
Damit ist die offensichtlich unzulässige Beschwerde ohne
weitere Beweiserhebungen abzuweisen.
2.7
Es steht
dem Beschwerdeführer jedoch frei, aufgrund der von ihm erst im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren näher dargelegten Bedrohungssituation nach
der Ermordung seines Bruders ein neues Wiedererwägungsgesuch beim Migrationsamt
zu stellen. Dieses hätte diesfalls vorab im Sinn der vorstehenden Erwägungen
(vgl. E. 2.1 vorstehend) über die Eintretensfrage zu entscheiden. Hingegen
rechtfertigt es sich schon zur Vermeidung einer Verkürzung des Instanzenzugs
nicht, bereits im vorliegenden Beschwerdeverfahren hierüber zu befinden. Sodann
ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden, ob die Tötung des Bruders
im Irak und die angeblich erst im Nachhinein aufgedeckten Hintergründe der Tat
allenfalls einen Revisionsgrund im ebenfalls bereits rechtskräftig
abgeschlossenen Verfahren betreffend vorläufige Aufnahme bilden könnte (vgl.
Art. 45 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VVG]). Ebenso kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer die sich nunmehr
angeblich akzentuierte Bedrohungssituation nicht bereits zu einem früheren
Zeitpunkt hätte geltend machen müssen.
3.
3.1
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und mit
dem geleisteten Prozesskostenvorschuss zu verrechnen. Der die Verfahrenskosten
übersteigende Überschuss ist dem Zentralen Inkasso der Zürcher Gerichte zur
Prüfung einer allfälligen Verrechnung mit noch offenen Schulden aus anderen
Verfahren zu überweisen.
3.2
Ausgangsgemäss
steht dem Beschwerdeführer keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Das vorliegende Urteil kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte
ergriffen werden.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Partei- bzw. Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …