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Entscheid

VB.2019.00251

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00251

4. April 2020Deutsch18 min

(URT.2020.21615)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2019.00251

Urteil

der 4. Kammer

vom 4. April 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung

(Verlängerung/Erteilung der Niederlassungsbewilligung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1989 geborener Staatsangehöriger der Türkei,

heiratete am 16. März 2012 in der Türkei die im Kanton Zürich

niedergelassene dominikanische Staatsangehörige C (geboren 1989). Am

23. Juli 2012 reiste A in die Schweiz ein, wo ihm am 4. September

2012 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde,

welche letztmals bis 22. Juli 2015 verlängert wurde. Am 11. Februar

2015 gebar C den Sohn D. Mit Urteil des Bezirksgerichts E vom 21. Mai 2015

wurde festgestellt, dass A nicht der Vater von D ist. Das Bezirksgericht E nahm

mit Urteil vom 29. Juni 2015 vom Getrenntleben der Eheleute A und C sowie

von deren Vereinbarung über die Nebenfolgen des Getrenntlebens vom

29. Juni 2015 Vormerk. Gemäss dieser Vereinbarung lebten A und C seit

April 2014 getrennt. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 verweigerte das

Migrationsamt A die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Dagegen erhob

er am 8. Januar 2016 Rekurs an die Sicherheitsdirektion. Da die Eheleute A

und C mit Schreiben vom 18. März 2016 vorbrachten, sie hätten die eheliche

Gemeinschaft am 9. März 2016 wieder aufgenommen, erteilte das

Migrationsamt A am 11. April 2016 erneut eine Aufenthaltsbewilligung mit

Gültigkeit bis 22. Juli 2017. Am 9. Mai 2016 wurde das hängige Rekursverfahren

als erledigt abgeschrieben, da A seinen Rekurs zurückgezogen hatte.

In der Folge liess das Migrationsamt die Eheleute A und C

durch die Kantonspolizei Zürich befragen, da der Verdacht bestand, dass sie

ihre Ehe nur zum Schein geschlossen hatten. Am 7. Juni 2017 wurde A

diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt. Mit Verfügung vom 26. Juli

2017 verweigerte das Migrationsamt A die Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 24. Juli 2018 trat die

Sicherheitsdirektion auf den dagegen gerichteten Rekurs vom 28. August

2017.

nicht ein, da er verspätet erfolgt war. Das Verwaltungsgericht hiess die

Beschwerde von A vom 23. August 2018 dagegen mit Urteil vom 5. Dezember

2018.

gut, hob den Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 24. Juli 2018 auf

und wies die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung an die

Sicherheitsdirektion zurück (VGr, 5. Dezember 2018, VB.2018.00502,

Dispositiv-Ziff. 1).

Mit Entscheid vom 13. März 2019 wies die

Sicherheitsdirektion den Rekurs vom 28. August 2017 ab.

III.

A. A liess

am 15. April 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde führen und

beantragen, "die Verfügung der Vorinstanz bzw. der Rekursentscheid vom

13.

März 2019" sei unter Entschädigungsfolgen aufzuheben, der

Beschwerdegegner sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, dem Beschwerdeführer sei unentgeltliche

Rechtspflege zu gewährleisten und ihm in der Person von F eine unentgeltliche

Rechtsbeiständin zu bestellen.

Mit Präsidialverfügung vom 16. April 2019 wies das

Verwaltungsgericht das Gesuch von A um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht

ab und verpflichtete ihn, wegen ausstehender Verfahrenskosten bei zürcherischen

Verwaltungs- und Gerichtsbehörden eine Kaution zu leisten. Die ihm auferlegte

Kaution leistete A fristgerecht.

Am 10. Mai 2019 verzichtete die Sicherheitsdirektion

auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

B. Mit

Schreiben vom 18. Juni 2019 zeigte Rechtsanwalt B dem Verwaltungsgericht

den Wechsel der Rechtsvertretung von A an, reichte seine Vollmacht ein und

ersuchte um Akteneinsicht.

C. Am

17.

Juli 2019 reichte das Migrationsamt das Urteil des Bezirksgerichts E

vom 15. Juli 2019 ein, mit welchem die Ehe zwischen C und A geschieden worden

war. Am 4. November 2019 liess F dem Verwaltungsgericht ihre Honorarnote

zukommen. Am 5. November 2019 ersuchte das Verwaltungsgericht das

Bezirksgericht E um Zustellung der Scheidungsakten, welche am 19. November

2019.

erfolgte. Am 20. November 2019 ersuchte Rechtsanwalt B um Zustellung

der Akten und reichte am 13. Januar 2020 eine Stellungnahme ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide

der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend das

Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Nach Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) in der

bis Ende 2018 geltenden Fassung (AS 2007 5437 ff., 5449) haben

ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen.

Der Beschwerdeführer erhielt nach seiner Heirat gestützt

auf Art. 43 Abs. 1 AIG eine Aufenthaltsbewilligung; sein Anspruch auf

Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung ist mit der Scheidung am

15.

Juli 2019 definitiv erloschen.

3.

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Stellungnahme vom

13.

Januar 2020 vor, er sei in seinem Vertrauen auf den Fortbestand der

Aufenthaltsbewilligung zu schützen. Nachdem er am 9. März 2016 wieder mit

seiner Ehefrau zusammengekommen sei, habe ihm der Beschwerdegegner am

11.

April 2016 die Aufenthaltsbewilligung verlängert, obwohl dieser wohl

schon damals davon ausging, dass eine Scheinehe vorliege.

Die blosse Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

begründet für sich allein kein schutzwürdiges Vertrauen in die Erneuerung

derselben (BGr, 4. Dezember 2014, 2C_184/2014, E. 4.3). Deshalb kann

der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung aus dem Vertrauensschutz ableiten.

4.

4.1

Nach

Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50

Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

nach Art. 43 AIG, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert

hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a, in der bis Ende

2018.

geltenden Fassung [AS 2007 5437 ff., 5451]) oder wenn

wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen

(lit. b).

4.2

Die

Ansprüche aus Art. 50 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend

gemacht werden, namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den

Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG).

Rechtsmissbräuchlich ist unter anderem die sogenannte Schein- oder

Ausländerrechtsehe. Eine solche liegt vor, wenn die Ehegatten keine echte

eheliche Gemeinschaft beabsichtigen, sondern die Beziehung nur aus

aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind (BGr, 11. März 2019,

2C_746/2018, E. 4.2 mit Hinweisen [auch zum Folgenden]). Auf eine

Ausländerrechtsehe kann allerdings nicht schon dann geschlossen werden, wenn

ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren.

Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinn

einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen

Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt.

4.3

Als

Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe gelten insbesondere die Umstände des

Kennenlernens und der Beziehung wie beispielsweise eine Heirat kurz nach dem

Kennenlernen oder geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Sodann kann der

Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte

erlangen können, zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe

hinweisen. Weitere Indizien sind z. B. ein erheblicher Altersunterschied

zwischen den Ehepartnern oder die Vereinbarung einer Bezahlung für die

Eheschliessung (VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.2, und 12. Mai

2016, VB.2015.00407, E. 2.3). Weiter können widersprüchliche Aussagen der

Beteiligten deren Glaubwürdigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe

nahelegen (vgl. BGr, 6. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2; VGr,

26.

August 2015, VB.2015.00325, E. 5.1).

4.4

Die

Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer

Ausländerrechtsehe. Dies entzieht sich oft dem direkten Beweis und ist nur

durch Indizien zu erstellen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018,

E. 2.2). Dabei darf nicht leichthin auf eine Ausländerrechtsehe

geschlossen werden (BGr, 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3). Es

sind konkrete und klare Hinweise erforderlich, dass die Führung einer

Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt war (VGr, 12. Mai 2016,

VB.2015.00407, E. 2.3 mit Hinweisen). Spricht die Vermutung für eine

vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben

sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet, dass

von seinem Vorliegen ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung

verpflichteten Person, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das

Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr,

4.

April 2019, 2C_631/2018, E. 2.3; VGr, 17. April 2019,

VB.2019.00180, E. 2.4.3).

5.

Vorliegend ergeben sich gewichtige Indizien dafür, dass

die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin nur zum Schein

geschlossen wurde:

5.1

Wie

bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, hätte der Beschwerdeführer

ohne die Heirat mit C keine Aussicht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

gehabt. Weiter sind zwischen dem Kennenlernen der beiden Ehepartner am

29.

Oktober 2011 und der Heirat am 16. März 2012 nur ungefähr

viereinhalb Monate vergangen. Zudem konnten sie sich zu Beginn ihrer Beziehung

wohl kaum miteinander verständigen, da sie spanisch, deutsch und englisch

spricht, der Beschwerdeführer hingegen "der deutschen Sprache" zu

diesem Zeitpunkt "nicht mächtig" war und eigenen Angaben zufolge nur türkisch

sprach. Der Beschwerdeführer führt dazu aus, er habe versucht, "mit den

Händen und so weiter zu sprechen", und teilweise sei seine Cousine an den

Treffen dabei gewesen und habe übersetzt.

5.2

Anlässlich

der polizeilichen Befragung vom 14. Oktober 2016 traten zahlreiche –

teilweise eklatante –Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner

Ehefrau auf:

5.2.1

So ist

unklar, ob der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau im Jahr 2016, kurz

nachdem sie (angeblich) wieder zusammengezogen waren, überhaupt noch

zusammenwohnten. Der Beschwerdeführer gab im Oktober 2016 zwar an, sie würden

im Moment zusammen an der G-Strasse 01 in H wohnen. C führte in der

Befragung vom 14. Oktober 2016 jedoch aus, sie wohne "im Moment

nicht, eigentlich schon" mit ihrem Ehemann zusammen; sie halte sich ab und

zu bei ihrer Mutter auf. Im Moment wohne ihr Mann an der G-Strasse und sie bei

ihrer Mutter in Zürich. Sie schlafe "auch ab und zu dort". Die

Wohnung sei in einem sehr schlechten Zustand. Auf Nachfrage hin antwortete sie,

sie wohne nicht richtig bei ihrer Mutter, sie schlafe einfach seit drei Wochen

wieder bei ihr. In derselben Befragung führte sie (sinngemäss) aus, sie wohne

wegen des Zustands der Wohnung nicht mit dem Beschwerdeführer zusammen. Sie

schlafe aber ab und zu dort, wenn ihr Mann frei habe. Teilweise hätten sie kein

heisses Wasser, und sie gehe mit ihrem Sohn – welcher aber ihren Angaben

zufolge zum damaligen Zeitpunkt in der Dominikanischen Republik weilte – zu

ihrer Mutter, um ihn zu baden. Abends sei sie zum Teil schon dort, gehe aber

danach zu ihrer Mutter zum Schlafen; zum Teil bleibe sie aber auch dort.

Aufgrund dieser Aussagen ist es unwahrscheinlich, dass die beiden Ehegatten

seit der (angeblichen) Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft auch

zusammenwohnten.

Bezüglich der Wohnsituation während ihrer Ehe finden sich

noch weitere Widersprüche in den Aussagen der ehemaligen Ehepartner: So gab C

an, sie hätten seit der Heirat zuerst bei seiner Schwester und dann an der G-Strasse 01

in H gewohnt. Hingegen haben sie nach dem Beschwerdeführer dazwischen noch für

zwei Monate in I gewohnt.

5.2.2

Anlässlich der polizeilichen Befragungen wurden die beiden Ehegatten auch

zum Ablauf ihres Vorabends befragt. C schilderte diesen wie folgt: Sie habe

ihren Mann von seinem Geschäft (einer Kebab-Filiale in J) abgeholt. Sie hätten

dort noch etwas gegessen, ihr Mann ein Döner und sie selber eine Pizza. Anschliessend

seien sie um ca. 18.30 Uhr nach H gefahren, und ca. um 22.00 Uhr habe

sie sich aufgemacht zu ihrer Mutter, da ihr Mann am Tag der Befragung um 04.30 Uhr

habe aufstehen müssen. Der Beschwerdeführer führte hingegen aus, sie hätten am

Vorabend zu Hause in H gegessen. Er habe Pizza und Cola nach Hause gebracht.

Anschliessend sei seine Ehefrau zu ihrer Mutter und er mit einem Kollegen in

den Ausgang gegangen. Er wisse nicht, ob seine Ehefrau die Pizza gegessen habe.

Auf Nachfrage des Polizisten hin korrigierte er seine Aussage und führte aus,

er habe eine Pizza mit nach Hause gebracht. Während des Essens habe ihn ein

Kollege angerufen, und er sei in den Ausgang gegangen. Es habe dann noch Pizza

gehabt. Aufgrund einer weiteren Nachfrage korrigierte der Beschwerdeführer

seine Antwort erneut und antwortete wie folgt: "Gestern hatte ich frei und

am Mittag hatten wir zusammen gegessen [...]. Wir haben Eier und türkische

Würste gegessen." Sie hätten diese zusammen gekocht und vor dem Fernseher

im Wohnzimmer gegessen.

Diese widersprüchlichen Aussagen deuten ebenfalls auf eine

Scheinehe hin. Da die beiden Versionen stark auseinandergehen, kann davon

ausgegangen werden, dass die beiden Ehepartner am Vortag der polizeilichen

Befragungen nicht gemeinsam gegessen haben. Auch dieses Indiz vermag der

Beschwerdeführer nicht zu entkräften. Im Rekurs schrieb seine Vertreterin nur,

unter Berücksichtigung des Alters des jungen Ehepaars sei es nicht relevant, ob

der Beschwerdeführer am Vorabend der polizeilichen Befragung "nur Pizza

und Cola oder auch Döner mitgebracht" habe.

5.2.3

Der Beschwerdeführer gab anlässlich der polizeilichen Befragung an,

entsprechend den türkischen Bräuchen hätten seine Ehefrau und er als

Hochzeitsgeschenk von seinen Verwandten Geld und von seinen Eltern Gold und

goldene Armreifen erhalten. Das Gold hätten sie inzwischen aber bereits

verkauft, weil sie finanzielle Probleme gehabt hätten. Sie hätten einen Teil

der Armreifen in der Türkei und den Rest hier in der Schweiz verkauft. Seine

Ehefrau hingegen gab an, sie hätten keine Hochzeitsgeschenke erhalten.

5.2.4

C behauptete, sie habe die Heirat vorgeschlagen. Sie habe zwar keinen

Antrag gemacht, sie hätten aber darüber gesprochen, als sie den

Beschwerdeführer Ende Februar 2012 in der Türkei besucht hatte. Der

Beschwerdeführer hingegen gab zu Protokoll, die Ehe einzugehen sei eine gemeinsame

Entscheidung gewesen. Er habe den Heiratsantrag gemacht.

5.3

5.3.1

C hatte während der Ehe mit dem Beschwerdeführer eine Affäre mit K, mit welchem

sie ihren Sohn D zeugte. Sie gibt an, sie habe ihren Ehemann eigentlich

verlassen wollen, habe dann aber erfahren, dass K eine andere Frau habe.

Im Nachgang zu diesen Ereignissen trennte sich das Ehepaar

spätestens im Januar 2015. Im Juli 2015 gaben sie zudem übereinstimmend an, ihr

Ehewille sei entweder im Mai oder Sommer 2014 erloschen. Beide Ehegatten gaben

zum damaligen Zeitpunkt an, noch nicht zu wissen, ob sie ihre eheliche

Gemeinschaft wieder aufnehmen würden, da die Sache noch zu "frisch"

sei.

5.3.2

Am 10. August 2015 nahm der Beschwerdeführer wie folgt Stellung zur

inzwischen vom Beschwerdegegner angedrohten Nichtverlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung: Er lebe im Moment nicht in der gleichen Wohnung wie

seine Ehefrau. Es sei nämlich zu einer Krise gekommen, weil seine Ehefrau ein

Kind geboren hätte, von welchem er nicht der Vater sei. Das Problem sei, dass er

seine Frau aus Liebe geheiratet und ihn ihr Seitensprung völlig überrascht habe.

Er sei aus allen Wolken gefallen und sei schwer enttäuscht. Er wisse im Moment

noch nicht, wie es weitergehen werde. Er habe einerseits die Hoffnung, dass

alles gut kommen werde, und möchte andererseits seine Frau "am liebsten

verwünschen". Zudem könne er sich nicht bei seinen Eltern und seiner

Verwandtschaft blicken lassen, da sie nicht begeistert gewesen seien, als er

ihnen von seinen Heiratsplänen mit einer Nichttürkin erzählt habe, und nun

genau das passiert sei, wovor sie ihn gewarnt hätten. Anlässlich der

Gerichtsverhandlung betreffend die Anfechtung des Kindsverhältnisses am

26.

Januar 2015 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, der Umstand, dass

das Kind nicht von ihm sei, habe ihn "psychisch ziemlich mitgenommen"

und er sei sogar in "eine gewisse Depression" gefallen.

5.3.3

Die Affäre von C, ihr Trennungswunsch und der Zeitpunkt der Geburt von D

stellen – wie das bereits die Vorinstanz festgestellt hat – ebenfalls Indizien

für eine Scheinehe dar. Die Reaktion des Beschwerdeführers auf die

Schwangerschaft seiner Ehefrau ändert daran nichts.

5.4

In einer

Gesamtwürdigung aller massgebenden Umstände ist festzustellen, dass die Ehe

zwischen dem Beschwerdeführer und C von Anfang an nur zum Schein und einzig aus

ausländerrechtlichen Motiven geschlossen wurde. Dafür sprechen insbesondere die

Widersprüche in den polizeilichen Befragungen bezüglich ihrer Wohnung sowie der

Ereignisse am Vorabend der polizeilichen Befragung. Dass der Beschwerdeführer

und seine Ehefrau teilweise übereinstimmende Angaben etwa zu den Ausbildungen

des Ehepartners oder ihren jeweiligen Schwiegereltern machen konnten, vermag an

diesem Schluss nichts zu ändern. Dem Beschwerdeführer gelingt der aufgrund der

klaren Indizienlage von ihm zu erbringende Gegenbeweis nicht.

5.5

Ein

nachehelicher Anspruch des Beschwerdeführers ist folglich gestützt auf

Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG erloschen, soweit er nach Art. 50

AIG unter den gegebenen Umständen überhaupt entstehen konnte.

Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdeführer auch

keinen Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 43

Abs. 2 AIG (in der bis Ende 2018 geltenden Fassung [AS 2007 5437 ff.,

5449]).

6.

6.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Nichtverlängerung

seiner Aufenthaltsbewilligung zu Unrecht als verhältnismässig qualifiziert.

6.2

Da der

Beschwerdeführer, indem er seine Ehe mit C ab dem 9. März 2016 nur zum

Schein aufrechterhielt, auf rechtsmissbräuchliche Art und Weise eine

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erwirkte, besteht ein öffentliches

Interesse an seiner Wegweisung.

Diesem öffentlichen Interesse stehen praktisch keine

privaten Interessen entgegen, welche den weiteren Aufenthalt des

Beschwerdeführers in der Schweiz nötig machen würden: Der Beschwerdeführer

reiste im Alter von 23 Jahren in die Schweiz ein und hält sich nun seit

bald 8 Jahren hier auf. Der mehrjährige Aufenthalt im Kanton Zürich ist

aber nur durch sein wissentliches Verschweigen von wesentlichen Tatsachen

gegenüber den Behörden zustande gekommen. Der Beschwerdeführer hat in der

Schweiz keine eigene Familie; nur seine Schwester und weitere entfernte

Verwandte leben hier. Er geht zwar seit seiner Einreise regelmässig einer

Erwerbstätigkeit nach. Die prägenden Kinder- und Jugendjahre hat er aber in der

Türkei verbracht, wo er die Primarschule, drei Jahre Mittelschule sowie während

weiterer dreier Jahre eine höhere Schule besucht und eine Berufsausbildung als

Metallbauer abgeschlossen hat. Somit sollte ihm die Wiedereingliederung in seinem

Heimatland aus wirtschaftlicher Sicht – entgegen seiner Ansicht – gelingen.

Andere Gründe, die dem Beschwerdeführer die Wiedereingliederung in seinem

Heimatland erheblich erschweren könnten, sind nicht ersichtlich.

Damit erweist sich die Nichtverlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung als verhältnismässig. Damit kommt auch eine Verlängerung

seiner Aufenthaltsbewilligung im pflichtgemässem Ermessen nach Art. 96 AIG

nicht in Betracht.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

8.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist

ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.2

Der

Beschwerdeführer ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege für das

Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen

die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein

Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn

sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu

wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren,

deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss,

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).

Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen

– nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen

(Plüss, § 16 N. 20).

Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache

des Gesuchstellers, den Nachweis seiner Mittellosigkeit zu erbringen. Ihm

obliegt es, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Lebenshaltungskosten

umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (Plüss, § 16

N. 38). An die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers werden praxisgemäss

hohe Anforderungen gestellt (VGr, 20. August 2008, VB.2008.00249,

E. 3.4, und 5. November 2008, VB.2008.00408, E. 5; Marc Forster,

Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der neueren

bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ZBl 93/1992, S. 457 ff.,

460). So muss dieser seine finanzielle Situation detailliert aufzeigen und

belegen.

Der Beschwerdeführer führt aus, er arbeite in der

Gastronomie und sein Monatsnettolohn betrage durchschnittlich ca.

Fr. 3'400.-, weshalb er mittellos sei. Die Höhe des Einkommens lässt indes

noch nicht auf Mittellosigkeit schliessen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar,

weshalb er damit nicht in der Lage sein sollte, die Gerichtskosten und das

Honorar seiner Rechtsvertretung innert nützlicher Frist zu bezahlen. Somit

kommt der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer dieser Obliegenheit im

vorliegenden Verfahren mit Bezug auf die Lebenshaltungskosten nicht genügend

nach. Folglich ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und

-verbeiständung aufgrund der ungenügenden Substanziierung der Mittellosigkeit

abzuweisen. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde auch als offensichtlich

aussichtslos.

9.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des

Beschwerdeführers geltend gemacht werden will, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig

(BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1); ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen

(Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel

ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 2'080.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 9 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

Diese Frist steht aufgrund der Verordnung über den Stillstand der Fristen in

Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im

Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 20. März 2020 (SR 173.110.4) bis

am 19. April 2020 still.

6.

Mitteilung

an …