VB.2019.00251
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00251
4. April 2020Deutsch18 min
(URT.2020.21615)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00251
Urteil
der 4. Kammer
vom 4. April 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung
(Verlängerung/Erteilung der Niederlassungsbewilligung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1989 geborener Staatsangehöriger der Türkei,
heiratete am 16. März 2012 in der Türkei die im Kanton Zürich
niedergelassene dominikanische Staatsangehörige C (geboren 1989). Am
23. Juli 2012 reiste A in die Schweiz ein, wo ihm am 4. September
2012 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde,
welche letztmals bis 22. Juli 2015 verlängert wurde. Am 11. Februar
2015 gebar C den Sohn D. Mit Urteil des Bezirksgerichts E vom 21. Mai 2015
wurde festgestellt, dass A nicht der Vater von D ist. Das Bezirksgericht E nahm
mit Urteil vom 29. Juni 2015 vom Getrenntleben der Eheleute A und C sowie
von deren Vereinbarung über die Nebenfolgen des Getrenntlebens vom
29. Juni 2015 Vormerk. Gemäss dieser Vereinbarung lebten A und C seit
April 2014 getrennt. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 verweigerte das
Migrationsamt A die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Dagegen erhob
er am 8. Januar 2016 Rekurs an die Sicherheitsdirektion. Da die Eheleute A
und C mit Schreiben vom 18. März 2016 vorbrachten, sie hätten die eheliche
Gemeinschaft am 9. März 2016 wieder aufgenommen, erteilte das
Migrationsamt A am 11. April 2016 erneut eine Aufenthaltsbewilligung mit
Gültigkeit bis 22. Juli 2017. Am 9. Mai 2016 wurde das hängige Rekursverfahren
als erledigt abgeschrieben, da A seinen Rekurs zurückgezogen hatte.
In der Folge liess das Migrationsamt die Eheleute A und C
durch die Kantonspolizei Zürich befragen, da der Verdacht bestand, dass sie
ihre Ehe nur zum Schein geschlossen hatten. Am 7. Juni 2017 wurde A
diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt. Mit Verfügung vom 26. Juli
2017 verweigerte das Migrationsamt A die Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 24. Juli 2018 trat die
Sicherheitsdirektion auf den dagegen gerichteten Rekurs vom 28. August
2017.
nicht ein, da er verspätet erfolgt war. Das Verwaltungsgericht hiess die
Beschwerde von A vom 23. August 2018 dagegen mit Urteil vom 5. Dezember
2018.
gut, hob den Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 24. Juli 2018 auf
und wies die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung an die
Sicherheitsdirektion zurück (VGr, 5. Dezember 2018, VB.2018.00502,
Dispositiv-Ziff. 1).
Mit Entscheid vom 13. März 2019 wies die
Sicherheitsdirektion den Rekurs vom 28. August 2017 ab.
III.
A. A liess
am 15. April 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde führen und
beantragen, "die Verfügung der Vorinstanz bzw. der Rekursentscheid vom
13.
März 2019" sei unter Entschädigungsfolgen aufzuheben, der
Beschwerdegegner sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, dem Beschwerdeführer sei unentgeltliche
Rechtspflege zu gewährleisten und ihm in der Person von F eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu bestellen.
Mit Präsidialverfügung vom 16. April 2019 wies das
Verwaltungsgericht das Gesuch von A um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht
ab und verpflichtete ihn, wegen ausstehender Verfahrenskosten bei zürcherischen
Verwaltungs- und Gerichtsbehörden eine Kaution zu leisten. Die ihm auferlegte
Kaution leistete A fristgerecht.
Am 10. Mai 2019 verzichtete die Sicherheitsdirektion
auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
B. Mit
Schreiben vom 18. Juni 2019 zeigte Rechtsanwalt B dem Verwaltungsgericht
den Wechsel der Rechtsvertretung von A an, reichte seine Vollmacht ein und
ersuchte um Akteneinsicht.
C. Am
17.
Juli 2019 reichte das Migrationsamt das Urteil des Bezirksgerichts E
vom 15. Juli 2019 ein, mit welchem die Ehe zwischen C und A geschieden worden
war. Am 4. November 2019 liess F dem Verwaltungsgericht ihre Honorarnote
zukommen. Am 5. November 2019 ersuchte das Verwaltungsgericht das
Bezirksgericht E um Zustellung der Scheidungsakten, welche am 19. November
2019.
erfolgte. Am 20. November 2019 ersuchte Rechtsanwalt B um Zustellung
der Akten und reichte am 13. Januar 2020 eine Stellungnahme ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide
der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend das
Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Nach Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) in der
bis Ende 2018 geltenden Fassung (AS 2007 5437 ff., 5449) haben
ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen.
Der Beschwerdeführer erhielt nach seiner Heirat gestützt
auf Art. 43 Abs. 1 AIG eine Aufenthaltsbewilligung; sein Anspruch auf
Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung ist mit der Scheidung am
15.
Juli 2019 definitiv erloschen.
3.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Stellungnahme vom
13.
Januar 2020 vor, er sei in seinem Vertrauen auf den Fortbestand der
Aufenthaltsbewilligung zu schützen. Nachdem er am 9. März 2016 wieder mit
seiner Ehefrau zusammengekommen sei, habe ihm der Beschwerdegegner am
11.
April 2016 die Aufenthaltsbewilligung verlängert, obwohl dieser wohl
schon damals davon ausging, dass eine Scheinehe vorliege.
Die blosse Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
begründet für sich allein kein schutzwürdiges Vertrauen in die Erneuerung
derselben (BGr, 4. Dezember 2014, 2C_184/2014, E. 4.3). Deshalb kann
der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung aus dem Vertrauensschutz ableiten.
4.
4.1
Nach
Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50
Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
nach Art. 43 AIG, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert
hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a, in der bis Ende
2018.
geltenden Fassung [AS 2007 5437 ff., 5451]) oder wenn
wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen
(lit. b).
4.2
Die
Ansprüche aus Art. 50 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend
gemacht werden, namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den
Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG).
Rechtsmissbräuchlich ist unter anderem die sogenannte Schein- oder
Ausländerrechtsehe. Eine solche liegt vor, wenn die Ehegatten keine echte
eheliche Gemeinschaft beabsichtigen, sondern die Beziehung nur aus
aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind (BGr, 11. März 2019,
2C_746/2018, E. 4.2 mit Hinweisen [auch zum Folgenden]). Auf eine
Ausländerrechtsehe kann allerdings nicht schon dann geschlossen werden, wenn
ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren.
Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinn
einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen
Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt.
4.3
Als
Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe gelten insbesondere die Umstände des
Kennenlernens und der Beziehung wie beispielsweise eine Heirat kurz nach dem
Kennenlernen oder geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Sodann kann der
Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte
erlangen können, zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe
hinweisen. Weitere Indizien sind z. B. ein erheblicher Altersunterschied
zwischen den Ehepartnern oder die Vereinbarung einer Bezahlung für die
Eheschliessung (VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.2, und 12. Mai
2016, VB.2015.00407, E. 2.3). Weiter können widersprüchliche Aussagen der
Beteiligten deren Glaubwürdigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe
nahelegen (vgl. BGr, 6. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2; VGr,
26.
August 2015, VB.2015.00325, E. 5.1).
4.4
Die
Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer
Ausländerrechtsehe. Dies entzieht sich oft dem direkten Beweis und ist nur
durch Indizien zu erstellen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018,
E. 2.2). Dabei darf nicht leichthin auf eine Ausländerrechtsehe
geschlossen werden (BGr, 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3). Es
sind konkrete und klare Hinweise erforderlich, dass die Führung einer
Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt war (VGr, 12. Mai 2016,
VB.2015.00407, E. 2.3 mit Hinweisen). Spricht die Vermutung für eine
vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben
sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet, dass
von seinem Vorliegen ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung
verpflichteten Person, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das
Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr,
4.
April 2019, 2C_631/2018, E. 2.3; VGr, 17. April 2019,
VB.2019.00180, E. 2.4.3).
5.
Vorliegend ergeben sich gewichtige Indizien dafür, dass
die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin nur zum Schein
geschlossen wurde:
5.1
Wie
bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, hätte der Beschwerdeführer
ohne die Heirat mit C keine Aussicht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
gehabt. Weiter sind zwischen dem Kennenlernen der beiden Ehepartner am
29.
Oktober 2011 und der Heirat am 16. März 2012 nur ungefähr
viereinhalb Monate vergangen. Zudem konnten sie sich zu Beginn ihrer Beziehung
wohl kaum miteinander verständigen, da sie spanisch, deutsch und englisch
spricht, der Beschwerdeführer hingegen "der deutschen Sprache" zu
diesem Zeitpunkt "nicht mächtig" war und eigenen Angaben zufolge nur türkisch
sprach. Der Beschwerdeführer führt dazu aus, er habe versucht, "mit den
Händen und so weiter zu sprechen", und teilweise sei seine Cousine an den
Treffen dabei gewesen und habe übersetzt.
5.2
Anlässlich
der polizeilichen Befragung vom 14. Oktober 2016 traten zahlreiche –
teilweise eklatante –Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner
Ehefrau auf:
5.2.1
So ist
unklar, ob der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau im Jahr 2016, kurz
nachdem sie (angeblich) wieder zusammengezogen waren, überhaupt noch
zusammenwohnten. Der Beschwerdeführer gab im Oktober 2016 zwar an, sie würden
im Moment zusammen an der G-Strasse 01 in H wohnen. C führte in der
Befragung vom 14. Oktober 2016 jedoch aus, sie wohne "im Moment
nicht, eigentlich schon" mit ihrem Ehemann zusammen; sie halte sich ab und
zu bei ihrer Mutter auf. Im Moment wohne ihr Mann an der G-Strasse und sie bei
ihrer Mutter in Zürich. Sie schlafe "auch ab und zu dort". Die
Wohnung sei in einem sehr schlechten Zustand. Auf Nachfrage hin antwortete sie,
sie wohne nicht richtig bei ihrer Mutter, sie schlafe einfach seit drei Wochen
wieder bei ihr. In derselben Befragung führte sie (sinngemäss) aus, sie wohne
wegen des Zustands der Wohnung nicht mit dem Beschwerdeführer zusammen. Sie
schlafe aber ab und zu dort, wenn ihr Mann frei habe. Teilweise hätten sie kein
heisses Wasser, und sie gehe mit ihrem Sohn – welcher aber ihren Angaben
zufolge zum damaligen Zeitpunkt in der Dominikanischen Republik weilte – zu
ihrer Mutter, um ihn zu baden. Abends sei sie zum Teil schon dort, gehe aber
danach zu ihrer Mutter zum Schlafen; zum Teil bleibe sie aber auch dort.
Aufgrund dieser Aussagen ist es unwahrscheinlich, dass die beiden Ehegatten
seit der (angeblichen) Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft auch
zusammenwohnten.
Bezüglich der Wohnsituation während ihrer Ehe finden sich
noch weitere Widersprüche in den Aussagen der ehemaligen Ehepartner: So gab C
an, sie hätten seit der Heirat zuerst bei seiner Schwester und dann an der G-Strasse 01
in H gewohnt. Hingegen haben sie nach dem Beschwerdeführer dazwischen noch für
zwei Monate in I gewohnt.
5.2.2
Anlässlich der polizeilichen Befragungen wurden die beiden Ehegatten auch
zum Ablauf ihres Vorabends befragt. C schilderte diesen wie folgt: Sie habe
ihren Mann von seinem Geschäft (einer Kebab-Filiale in J) abgeholt. Sie hätten
dort noch etwas gegessen, ihr Mann ein Döner und sie selber eine Pizza. Anschliessend
seien sie um ca. 18.30 Uhr nach H gefahren, und ca. um 22.00 Uhr habe
sie sich aufgemacht zu ihrer Mutter, da ihr Mann am Tag der Befragung um 04.30 Uhr
habe aufstehen müssen. Der Beschwerdeführer führte hingegen aus, sie hätten am
Vorabend zu Hause in H gegessen. Er habe Pizza und Cola nach Hause gebracht.
Anschliessend sei seine Ehefrau zu ihrer Mutter und er mit einem Kollegen in
den Ausgang gegangen. Er wisse nicht, ob seine Ehefrau die Pizza gegessen habe.
Auf Nachfrage des Polizisten hin korrigierte er seine Aussage und führte aus,
er habe eine Pizza mit nach Hause gebracht. Während des Essens habe ihn ein
Kollege angerufen, und er sei in den Ausgang gegangen. Es habe dann noch Pizza
gehabt. Aufgrund einer weiteren Nachfrage korrigierte der Beschwerdeführer
seine Antwort erneut und antwortete wie folgt: "Gestern hatte ich frei und
am Mittag hatten wir zusammen gegessen [...]. Wir haben Eier und türkische
Würste gegessen." Sie hätten diese zusammen gekocht und vor dem Fernseher
im Wohnzimmer gegessen.
Diese widersprüchlichen Aussagen deuten ebenfalls auf eine
Scheinehe hin. Da die beiden Versionen stark auseinandergehen, kann davon
ausgegangen werden, dass die beiden Ehepartner am Vortag der polizeilichen
Befragungen nicht gemeinsam gegessen haben. Auch dieses Indiz vermag der
Beschwerdeführer nicht zu entkräften. Im Rekurs schrieb seine Vertreterin nur,
unter Berücksichtigung des Alters des jungen Ehepaars sei es nicht relevant, ob
der Beschwerdeführer am Vorabend der polizeilichen Befragung "nur Pizza
und Cola oder auch Döner mitgebracht" habe.
5.2.3
Der Beschwerdeführer gab anlässlich der polizeilichen Befragung an,
entsprechend den türkischen Bräuchen hätten seine Ehefrau und er als
Hochzeitsgeschenk von seinen Verwandten Geld und von seinen Eltern Gold und
goldene Armreifen erhalten. Das Gold hätten sie inzwischen aber bereits
verkauft, weil sie finanzielle Probleme gehabt hätten. Sie hätten einen Teil
der Armreifen in der Türkei und den Rest hier in der Schweiz verkauft. Seine
Ehefrau hingegen gab an, sie hätten keine Hochzeitsgeschenke erhalten.
5.2.4
C behauptete, sie habe die Heirat vorgeschlagen. Sie habe zwar keinen
Antrag gemacht, sie hätten aber darüber gesprochen, als sie den
Beschwerdeführer Ende Februar 2012 in der Türkei besucht hatte. Der
Beschwerdeführer hingegen gab zu Protokoll, die Ehe einzugehen sei eine gemeinsame
Entscheidung gewesen. Er habe den Heiratsantrag gemacht.
5.3
5.3.1
C hatte während der Ehe mit dem Beschwerdeführer eine Affäre mit K, mit welchem
sie ihren Sohn D zeugte. Sie gibt an, sie habe ihren Ehemann eigentlich
verlassen wollen, habe dann aber erfahren, dass K eine andere Frau habe.
Im Nachgang zu diesen Ereignissen trennte sich das Ehepaar
spätestens im Januar 2015. Im Juli 2015 gaben sie zudem übereinstimmend an, ihr
Ehewille sei entweder im Mai oder Sommer 2014 erloschen. Beide Ehegatten gaben
zum damaligen Zeitpunkt an, noch nicht zu wissen, ob sie ihre eheliche
Gemeinschaft wieder aufnehmen würden, da die Sache noch zu "frisch"
sei.
5.3.2
Am 10. August 2015 nahm der Beschwerdeführer wie folgt Stellung zur
inzwischen vom Beschwerdegegner angedrohten Nichtverlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung: Er lebe im Moment nicht in der gleichen Wohnung wie
seine Ehefrau. Es sei nämlich zu einer Krise gekommen, weil seine Ehefrau ein
Kind geboren hätte, von welchem er nicht der Vater sei. Das Problem sei, dass er
seine Frau aus Liebe geheiratet und ihn ihr Seitensprung völlig überrascht habe.
Er sei aus allen Wolken gefallen und sei schwer enttäuscht. Er wisse im Moment
noch nicht, wie es weitergehen werde. Er habe einerseits die Hoffnung, dass
alles gut kommen werde, und möchte andererseits seine Frau "am liebsten
verwünschen". Zudem könne er sich nicht bei seinen Eltern und seiner
Verwandtschaft blicken lassen, da sie nicht begeistert gewesen seien, als er
ihnen von seinen Heiratsplänen mit einer Nichttürkin erzählt habe, und nun
genau das passiert sei, wovor sie ihn gewarnt hätten. Anlässlich der
Gerichtsverhandlung betreffend die Anfechtung des Kindsverhältnisses am
26.
Januar 2015 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, der Umstand, dass
das Kind nicht von ihm sei, habe ihn "psychisch ziemlich mitgenommen"
und er sei sogar in "eine gewisse Depression" gefallen.
5.3.3
Die Affäre von C, ihr Trennungswunsch und der Zeitpunkt der Geburt von D
stellen – wie das bereits die Vorinstanz festgestellt hat – ebenfalls Indizien
für eine Scheinehe dar. Die Reaktion des Beschwerdeführers auf die
Schwangerschaft seiner Ehefrau ändert daran nichts.
5.4
In einer
Gesamtwürdigung aller massgebenden Umstände ist festzustellen, dass die Ehe
zwischen dem Beschwerdeführer und C von Anfang an nur zum Schein und einzig aus
ausländerrechtlichen Motiven geschlossen wurde. Dafür sprechen insbesondere die
Widersprüche in den polizeilichen Befragungen bezüglich ihrer Wohnung sowie der
Ereignisse am Vorabend der polizeilichen Befragung. Dass der Beschwerdeführer
und seine Ehefrau teilweise übereinstimmende Angaben etwa zu den Ausbildungen
des Ehepartners oder ihren jeweiligen Schwiegereltern machen konnten, vermag an
diesem Schluss nichts zu ändern. Dem Beschwerdeführer gelingt der aufgrund der
klaren Indizienlage von ihm zu erbringende Gegenbeweis nicht.
5.5
Ein
nachehelicher Anspruch des Beschwerdeführers ist folglich gestützt auf
Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG erloschen, soweit er nach Art. 50
AIG unter den gegebenen Umständen überhaupt entstehen konnte.
Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdeführer auch
keinen Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 43
Abs. 2 AIG (in der bis Ende 2018 geltenden Fassung [AS 2007 5437 ff.,
5449]).
6.
6.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Nichtverlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung zu Unrecht als verhältnismässig qualifiziert.
6.2
Da der
Beschwerdeführer, indem er seine Ehe mit C ab dem 9. März 2016 nur zum
Schein aufrechterhielt, auf rechtsmissbräuchliche Art und Weise eine
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erwirkte, besteht ein öffentliches
Interesse an seiner Wegweisung.
Diesem öffentlichen Interesse stehen praktisch keine
privaten Interessen entgegen, welche den weiteren Aufenthalt des
Beschwerdeführers in der Schweiz nötig machen würden: Der Beschwerdeführer
reiste im Alter von 23 Jahren in die Schweiz ein und hält sich nun seit
bald 8 Jahren hier auf. Der mehrjährige Aufenthalt im Kanton Zürich ist
aber nur durch sein wissentliches Verschweigen von wesentlichen Tatsachen
gegenüber den Behörden zustande gekommen. Der Beschwerdeführer hat in der
Schweiz keine eigene Familie; nur seine Schwester und weitere entfernte
Verwandte leben hier. Er geht zwar seit seiner Einreise regelmässig einer
Erwerbstätigkeit nach. Die prägenden Kinder- und Jugendjahre hat er aber in der
Türkei verbracht, wo er die Primarschule, drei Jahre Mittelschule sowie während
weiterer dreier Jahre eine höhere Schule besucht und eine Berufsausbildung als
Metallbauer abgeschlossen hat. Somit sollte ihm die Wiedereingliederung in seinem
Heimatland aus wirtschaftlicher Sicht – entgegen seiner Ansicht – gelingen.
Andere Gründe, die dem Beschwerdeführer die Wiedereingliederung in seinem
Heimatland erheblich erschweren könnten, sind nicht ersichtlich.
Damit erweist sich die Nichtverlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung als verhältnismässig. Damit kommt auch eine Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung im pflichtgemässem Ermessen nach Art. 96 AIG
nicht in Betracht.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist
ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.2
Der
Beschwerdeführer ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege für das
Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen
die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein
Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn
sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu
wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren,
deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss,
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).
Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen
– nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen
(Plüss, § 16 N. 20).
Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache
des Gesuchstellers, den Nachweis seiner Mittellosigkeit zu erbringen. Ihm
obliegt es, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Lebenshaltungskosten
umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (Plüss, § 16
N. 38). An die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers werden praxisgemäss
hohe Anforderungen gestellt (VGr, 20. August 2008, VB.2008.00249,
E. 3.4, und 5. November 2008, VB.2008.00408, E. 5; Marc Forster,
Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der neueren
bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ZBl 93/1992, S. 457 ff.,
460). So muss dieser seine finanzielle Situation detailliert aufzeigen und
belegen.
Der Beschwerdeführer führt aus, er arbeite in der
Gastronomie und sein Monatsnettolohn betrage durchschnittlich ca.
Fr. 3'400.-, weshalb er mittellos sei. Die Höhe des Einkommens lässt indes
noch nicht auf Mittellosigkeit schliessen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar,
weshalb er damit nicht in der Lage sein sollte, die Gerichtskosten und das
Honorar seiner Rechtsvertretung innert nützlicher Frist zu bezahlen. Somit
kommt der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer dieser Obliegenheit im
vorliegenden Verfahren mit Bezug auf die Lebenshaltungskosten nicht genügend
nach. Folglich ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
-verbeiständung aufgrund der ungenügenden Substanziierung der Mittellosigkeit
abzuweisen. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde auch als offensichtlich
aussichtslos.
9.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des
Beschwerdeführers geltend gemacht werden will, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig
(BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1); ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen
(Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 2'080.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 9 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
Diese Frist steht aufgrund der Verordnung über den Stillstand der Fristen in
Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im
Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 20. März 2020 (SR 173.110.4) bis
am 19. April 2020 still.
6.
Mitteilung
an …