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Entscheid

VB.2019.00253

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00253

12. September 2019Deutsch27 min

(URT.2019.21089)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A war seit dem 1. August 2014 als Ingenieur bzw.

Projektleiter Tiefbau für die Stadt C tätig. Mit (unbegründetem) Beschluss vom

8. Mai 2018 löste der Stadtrat C dieses Anstellungsverhältnis per

31. August 2018 auf. Am 18. Juli 2018 wurde A – auf entsprechendes

Ersuchen hin – die schriftliche Begründung des Kündigungsbeschlusses

nachgeliefert.

Erwägungen

II.

Hiergegen liess A am

20.

August 2018 beim Bezirksrat E rekurrieren, welcher das

Rechtsmittel mit Beschluss vom 20. März 2019 abwies

(Dispositiv-Ziff. I); Verfahrenskosten wurden nicht erhoben

(Dispositiv-Ziff. II) und in Dispositiv-Ziff. III keine

Parteientschädigungen zugesprochen.

III.

A liess am 16. April 2019 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge

"zzgl. MwSt" sei der Rekursentscheid vom 20. März 2019

aufzuheben, festzustellen, dass die von der Stadt C mit Beschluss vom

8.

Mai 2018 ausgesprochene Kündigung unrechtmässig erfolgt sei, und jene

zu verpflichten, ihm eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen zu bezahlen; er

brachte zudem ausdrücklich einen "Nachklagevorbehalt aufgrund vereitelter

Ansprüche auf Aufwertung des BVK-Sparguthabens" an. Der Bezirksrat E

verzichtete am 25. April 2019 unter Verweis auf die Begründung seines

Entscheids auf eine Vernehmlassung. Die Stadt C liess mit Beschwerdeantwort vom

28.

Mai 2019 auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge

"zuzüglich Mehrwertsteuer" schliessen. Hierzu äusserte sich A mit

Eingabe vom 11. Juni 2019, worauf die Stadt C am 17. Juni 2019

Verzicht auf weitere Bemerkungen erklärte.

Die Kammer erwägt:

1.

Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung einer

Entschädigung wegen ungerechtfertigter Kündigung im Umfang von sechs

Monatslöhnen. Bei einem Jahreslohn von (zuletzt) Fr. 136'346.- pro Monat

beläuft sich der Streitwert somit auf mehr als Fr. 20'000.-, weshalb die

Angelegenheit nach § 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b

Abs. 1 lit. c e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in die Zuständigkeit der Kammer

fällt.

2.

Wie sich noch zeigen wird (unten 5), ergibt sich der entscheidrelevante

Sachverhalt hinreichend klar aus den Akten, weshalb sich weitere

Beweiserhebungen wie die offerierte Parteibefragung, die Befragung ehemaliger

Kolleginnen und Kollegen des Beschwerdeführers als Zeugen sowie der Beizug von

deren Personaldossiers erübrigen.

3.

3.1

Das

kantonale Recht macht den Gemeinden im Bereich des Personalrechts nur wenige

Vorgaben. Nach Art. 47 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom

27.

Februar 2005 (LS 101) untersteht das Arbeitsverhältnis des

Gemeindepersonals dem öffentlichen Recht. § 53 Abs. 1 des

Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG, LS 131.1) wiederholt diese

Regelung. Daneben sieht § 53 Abs. 2 GG vor, dass die Bestimmungen des

kantonalen Personalrechts sinngemäss anzuwenden sind, sofern eine Gemeinde

keine eigenen Vorschriften erlässt. Die Regelung des Personalrechts fällt

demnach in den Kompetenzbereich der Gemeinden, wobei ihnen ein erheblicher Gestaltungsspielraum

zukommt.

3.2

Die

Beschwerdegegnerin hat von dieser Kompetenz mit Erlass des Personalrechts der

Stadt C vom 7. November 2011 (PR) und der Ausführungsbestimmungen

hierzu vom 26. Juni 2012 (ABPR) Gebrauch gemacht. Nach der Präambel des

Personalrechts der Stadt C regelt dieses "lediglich die Abweichungen

vom kantonalen Personalrecht". Soweit das kommunale Recht nichts

Abweichendes bestimmt, gelten "sinngemäss die Bestimmungen des Personalgesetzes

(kantonales Personalgesetz vom 27. September 1998 [PG, LS 177.10]) und

dessen Ausführungserlasse" (Art. 2 Abs. 1 f. PR).

4.

4.1

Nach § 16

lit. a PG, welche Bestimmung – wie auch die nachfolgend genannte – hier

mangels einer abweichenden Regelung im Personalrecht der Beschwerdegegnerin

allein zur Anwendung gelangt, kann ein Arbeitsverhältnis seitens der

öffentlichen Hand durch Kündigung beendet werden. Diese setzt gemäss § 18

Abs. 2 PG einen sachlich zureichenden Grund voraus und darf nicht

rechtsmissbräuchlich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR,

SR 220) sein. Die Beweislast für das Vorliegen sachlich zureichender

Gründe für eine Kündigung liegt bei den öffentlich-rechtlichen Arbeitgebenden,

weshalb Vorwürfe, die zu einer Kündigung Anlass geben, dem

beschwerdegegnerischen Personalrecht zufolge auch durch eine objektive

Mitarbeiterbeurteilung oder durch ein gleichwertiges Verfahren belegt sein

müssen (Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 PR; ferner für

Kündigungen im Zusammenhang mit der Leistung oder dem Verhalten der

angestellten Person § 19 Abs. 2 PG; vgl. Marco Donatsch,

Privatrechtliche Arbeitsverträge und der öffentliche Dienst, Jusletter vom

3.

Mai 2010, Rz. 24; ferner § 19 Abs. 2 PG; VGr,

7.

März 2012, VB.2011.00595, E. 4.3).

Mit dem zusätzlichen Erfordernis des sachlich zureichenden

Kündigungsgrunds geht der öffentlich-rechtliche Kündigungsschutz weiter als die

Missbrauchstatbestände des Obligationenrechts (BGr, 25. August 2011,

8C_594/2010, E. 4.4 mit Hinweisen). Grundsätzlich ist eine Kündigung dann

sachlich begründet, wenn die Weiterbeschäftigung der betreffenden angestellten

Person dem öffentlichen Interesse, insbesondere demjenigen einer gut

funktionierenden Verwaltung, widerspricht. Dies kann namentlich der Fall sein,

wenn mangelhafte Leistungen oder unbefriedigendes Verhalten vorliegen

(§ 16 Abs. 1 lit. a der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz

vom 19. Mai 1999 [VVO, LS 177.111]). Das Personalrecht der

Beschwerdegegnerin führt als "[z]usätzliche Kündigungsgründe" zudem

insbesondere die "mangelnde Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft der

angestellten Person an, die in der Anstellungsverfügung angeordnete Arbeit zu

verrichten" (Art. 5 Abs. 1 Ziff. 3 PR), sowie die

nachhaltige Störung des Arbeitsklimas während der Arbeitszeit (Art. 5

Abs. 1 Ziff. 5 PR).

4.2

Angesichts

der inhaltlichen Offenheit und Unbestimmtheit dieser Umschreibungen steht den

Verwaltungsbehörden beim Entscheid über die Kündigung ein Beurteilungsspielraum

zu. Vorbehalten bleiben stets die allgemeinen verfassungsrechtlichen Schranken

wie das Willkürverbot, der Grundsatz von Treu und Glauben sowie das

Verhältnismässigkeitsprinzip. Letzteres gebietet dabei einerseits die Prüfung

einer milderen Massnahme sowie die Vornahme einer Interessenabwägung (vgl.

Marco Donatsch, Gerichtspraxis zum Lehrpersonalrecht, in: derselbe/Thomas

Gächter [Hrsg.], Zürcher Lehrpersonalrecht, Zürich/St. Gallen 2012,

S. 5 ff., S. 24, auch zum Folgenden; Matthias Michel,

Beamtenstatus im Wandel, Zürich 1998, S. 301 f.). Anderseits lässt

sich ebenso unmittelbar aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ableiten, dass

bei einer beabsichtigten Kündigung im Zusammenhang mit der Leistung oder dem

Verhalten der angestellten Person in der Regel zunächst eine Bewährungsmöglichkeit

einzuräumen ist (vgl. BGr, 15. Januar 2014,8C_500/2013, E. 7.5).

In diesem Sinn hält das kantonale Personalrecht die

Anstellungsbehörden denn auch explizit dazu an, dem oder der betroffenen

Angestellten vor einer Kündigung im Zusammenhang mit der Leistung oder dem

Verhalten eine angemessene Bewährungsfrist von bis zu sechs Monaten einzuräumen

(§ 19 Abs. 1 Satz 1 PG und § 18 Abs. 1 f. VVO),

und darf auf das Ansetzen einer solchen Frist nur ausnahmsweise im

Einvernehmen mit der Direktion oder dem zuständigen obersten kantonalen Gericht

verzichtet werden, wenn feststeht, dass sie ihren Zweck nicht erfüllen kann (§ 19

Abs. 1 Satz 2 PG und § 18 Abs. 3 VVO). Das

beschwerdegegnerische Personalrecht geht im Vergleich weniger weit. So wird in

Art. 6 Abs. 2 PR – in Abweichung von § 19 Abs. 1 PG

lediglich statuiert, dass dem bzw. der betroffenen Angestellten eine

Bewährungsfrist eingeräumt werden "kann". Der Entscheid über die

Ansetzung einer Bewährungsfrist wird mithin ins Entschliessungsermessen der

Anstellungsinstanz gestellt, welche freilich die verfassungsmässigen Grundsätze

und damit auch das Verhältnismässigkeitsprinzip zu berücksichtigen hat.

5.

5.1

Die

Beschwerdegegnerin begründet die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem

Beschwerdeführer mit dessen fehlender "Eignung und Tauglichkeit […] als

Ingenieur/Projektleiter Tiefbau" in der Abteilung Bau und Infrastruktur

der Stadt. So sei es dem Beschwerdeführer vor allem im Bereich

Projektmanagement bis zuletzt nicht gelungen, die gesetzten Termine

einzuhalten, und habe er von seinem Vorgesetzten immer wieder auf noch nicht

bearbeitete Projekte hingewiesen werden müssen. Generell sei seine Arbeitsorganisation

und die Qualität seiner Arbeiten "(z.B. Flüchtigkeitsfehler)"

ungenügend gewesen und habe er für die von ihm ausgeübte Position und die Dauer

seiner Anstellung zu wenig Selbständigkeit und Eigenverantwortung gezeigt. Im

zwischenmenschlichen Bereich – im Umgang mit Kunden und externen

Ansprechpartnern sowie dem eigenen Team – habe er schliesslich ebenfalls

Schwächen gezeigt. Vor der Kündigung sei der Beschwerdeführer dabei

"diverse Male mit seinen Defiziten konfrontiert" worden, ohne dass sich

seine Leistung und sein Verhalten nachhaltig verbessert hätten, weshalb auf die

Ansetzung einer Bewährungsfrist verzichtet worden sei.

5.2

Aus den Akten ergibt sich hierzu

Folgendes:

5.2.1

Der Beschwerdeführer trat die zuvor während fünf Monaten vakant gewesene

Stelle als Ingenieur bzw. Projektleiter Tiefbau in der Abteilung Bau und

Infrastruktur der Beschwerdegegnerin am 1. August 2014 an. Seine

Einführung ins Amt erfolgte durch seinen direkten Vorgesetzten F, dem

Abteilungsleiter Bau und Infrastruktur, und die Leiterin der Abteilung

Administration der Beschwerdegegnerin. Ein erstes (offizielles)

Mitarbeitergespräch fand – nach bestandener Probezeit – am 28. November

2014.

statt, wobei Ziel des Gesprächs zwischen F und dem Beschwerdeführer nicht

die Beurteilung von dessen bislang gezeigter Leistung und seinem Verhalten,

sondern die Vereinbarung von Leistungs- und Verhaltenszielen für das kommende

Jahr war. Durch Unterzeichnung einer ihm im Rahmen dieses Gesprächs vorgelegten

"Puls-Vereinbarung" verpflichtete sich der Beschwerdeführer dazu,

sich künftig auf eigene Projekte zu konzentrieren und die eigenen Ressourcen

optimal zu planen, einen allfälligen Bedarf an Unterstützung durch die

Abteilung Administration frühzeitig anzumelden, Rechnungen "in Zeit"

zu bearbeiten und die eigenen Arbeitsprozesse kritisch auf Effizienz und

Effektivität hin zu überprüfen.

Eine erste (eigentliche)

Mitarbeiterbeurteilung wurde in der Folge am 1. Oktober 2015 durchgeführt

(vgl. zur Form der Beurteilung Art. 11 ABPR). Darin stuft der Vorgesetzte

des Beschwerdeführers die Zusammenarbeit mit diesem insgesamt als gut ein und

hebt dessen Sozialkompetenz und seine freundliche und zuvorkommende Art positiv

hervor. Was die Leistung des Beschwerdeführers anbelangt, gelangt F jedoch zum

Schluss, dass der Beschwerdeführer bei der aufgabenspezifischen Tätigkeit einen

überforderten Eindruck mache "(Termine werden teilweise nicht eingehalten,

kann die ihm übertragenen Aufgaben nicht genügend schnell erfassen)". In

einigen Fällen habe er "Sachgeschäfte im Aufgabenbereich der Kernaufgaben

(Projektmanagement von Tiefbauprojekten Investitionsrechnung) zeitlich nicht

wie vereinbart oder geplant umgesetzt" und seine schriftlichen Vorlagen an

den Stadtrat teilweise flüchtig ausgearbeitet ("Z.B. stimmen Stadtratsgeschäfte

im Layout und Inhalt nicht"). Der Beurteilungsbogen schliesst daher mit

dem Kommentar von F, dass der Beschwerdeführer den geforderten Leistungsausweis

nicht vollumfänglich erfülle und er sich deshalb im nächsten halben Jahr

"in der Funktion behaupten" müsse.

5.2.2

Am 19. April 2016 fand eine nächste Besprechung zwischen F und dem

Beschwerdeführer statt. Der im Anschluss an das Gespräch vom Erstgenannten

verfassten "Vereinbarung Arbeitsleistung 2016 / Mitarbeiterbeurteilung"

zufolge vermochte der Beschwerdeführer die ihm gegenüber im Oktober 2015

geäusserte Kritik konstruktiv umzusetzen und sich während des vorangegangenen

halben Jahrs in einigen Punkten wie etwa der "Debitorenbewirtschaftung"

(recte: Kreditorenbewirtschaftung) und der Einhaltung interner Termine

wesentlich zu verbessern. Anfang März habe sich jedoch ein "[g]erade zu

irritierender" Sachverhalt ereignet. So habe der Beschwerdeführer vier

Geschäfte für die Sitzung des Stadtrats am 8. März 2016 vorbereiten

müssen; dies habe er auch getan, jedoch nicht in der zu erwartenden Qualität

und ohne seinen Anträgen die erforderlichen Beilagen beizufügen, weshalb zwei

der vier Geschäfte dem Stadtrat nicht zur Behandlung hätten unterbreitet werden

können. Trotz der gezeigten Verbesserungen wird die Leistung des

Beschwerdeführers deshalb insgesamt als ungenügend qualifiziert und diesem eine

Bewährungsfrist von vier Monaten angesetzt, um seine Arbeitsausführung in den

bereits im Oktober 2015 kritisierten Bereichen ("Zahlungsverkehr

[Debitoren]", "Terminverlässlichkeit",

"Projektmanagement" und "Schriftgut/Berichte verfassen") so

weit zu verbessern, dass sie künftig den "internen Qualitätsnormen"

der Beschwerdegegnerin entspreche. Konkret wurde er dazu angehalten, im

Zahlungsverkehr mit Kunden die Kreditoren innert der geforderten Frist zu

begleichen, die durch den Leiter Bau und Infrastruktur gesetzten Termine sowie

diejenigen der laufend nachgeführten Projektliste einzuhalten und sein

Schriftgut auf ein wesentlich höheres Niveau zu führen.

Noch am gleichen Tag teilte

der Beschwerdeführer seinem Vorgesetzten schriftlich mit, mit dessen

Einschätzung seiner Leistung nicht einverstanden zu sein und "[e]ine

Probezeit und die Androhung der Kündigung […] als unangemessen" zu

empfinden. Es sei enttäuschend, dass in der Zielvereinbarung bzw.

Mitarbeiterbeurteilung kaum positive Beurteilungen enthalten seien, obschon er

"das Gefühl einer guten Zusammenarbeit" habe. Bei dem geschilderten

Vorfall von Anfang März 2016 handle es sich denn auch um ein einmaliges

Versäumnis. Auch sei es lediglich kurz nach seinem Stellenantritt

"aufgrund von Ressourcenproblemen" zu Verzögerungen bei der

Bearbeitung der Kreditoren gekommen und habe er bislang nur wenige interne

Termine nicht einhalten können, weil er aufgrund der "Fülle der Aufgaben z. T.

überlastet" gewesen sei. Die Vorbereitung der Stadtratsbeschlüsse stelle

sodann nur einen kleinen Teil seines Aufgabengebiets dar; inhaltlich hätten

jene zudem kaum je beanstandet werden müssen.

Ungeachtet dieser Einwände

bemühte sich der Beschwerdeführer im Folgenden aber erkennbar darum, den

Zielvorgaben seines Vorgesetzten nachzukommen. Anlass zu Beanstandungen gaben –

soweit ersichtlich – einzig der von ihm verfasste Entwurf für den Beschluss des

beschwerdegegnerischen Stadtrats vom 17. Mai 2016 zum Projekt "Dorf-,

Oberdorfstrasse […]"sowie die – als nicht ausreichend eingestufte –

Begründung der Abweichungen im Budget 2016. An eine Sitzung mit seinem

Vorgesetzten, dem Versicherungsbroker der Beschwerdegegnerin und dem Leiter der

Abteilung Finanzen und Liegenschaften Anfang August 2016 nahm der

Beschwerdeführer überdies eigenmächtig bzw. ohne vorgängige Information der

übrigen Sitzungsteilnehmer einen ihm bekannten weiteren Versicherungsbroker

mit, um der Beschwerdegegnerin – so die Beschwerde – aufzuzeigen, dass die von

ihr bisher bezogenen Versicherungslösungen "weder punkto Prämien noch

betreffend den Umfang der Versicherungsdeckung das Optimum" darstellten

und wirtschaftlichere Lösungen existierten. Der Abteilungsleiter Finanzen und

Liegenschaften und F zeigten jedoch kein Interesse an der Beendigung der

langjährigen Zusammenarbeit mit dem bisherigen Versicherungsbroker der

Beschwerdegegnerin, weshalb sich der Beschwerdeführer mit E-Mail vom

5.

August 2016 bei diesem für die unerwartete Konfrontation entschuldigte

und erklärte, sich weiterhin auf eine gute Zusammenarbeit zu freuen.

5.2.3

Am 29. November 2016 fand ein weiteres Mitarbeitergespräch statt, bei

dem der Vorgesetzte des Beschwerdeführers im Wesentlichen festhielt, dass

dessen Terminverlässlichkeit im Bereich Zahlungsverkehr inzwischen

"richtig gut" sei und er auch im Bereich Projektmanagement

entscheidende Fortschritte gemacht habe. "Die Verfahren (Kreditrecht,

SR-Beschlüsse, Budget, usw.)" seien ihm ebenfalls bekannt. Nun gelte es

das Bekannte umzusetzen. Erst bei der Umsetzung der Projekte 2017 werde sich

mithin "die Fähigkeit" des Beschwerdeführers zeigen, wobei dieser

selbständiger und eigenverantwortlicher als bisher agieren müsse. Weiterhin

grosse Anstrengungen seitens des Beschwerdeführers erfordere sodann das

Formulieren der Stadtratsbeschlüsse bzw. -anträge, wiesen diese doch nach wie

vor nicht die gewünschte Qualität auf. Als Ziele der folgenden

Bewertungsperiode vereinbarten die Gesprächsparteien entsprechend, dass der

Beschwerdeführer der Ausarbeitung der Stadtratsbeschlüsse hohe Beachtung

schenken müsse "(Qualität, Eigenverantwortung)" und er – als eine

seiner Hauptaufgaben – die Sanierungsprojekte 2017 nach den Budgetvorgaben

umzusetzen und bei der Projektorganisation die internen Richtlinien einzuhalten

habe.

Im Frühjahr 2017 kam es

zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vorgesetzten bzw. dem Abteilungsleiter

Finanzen und Liegenschaften erneut zu Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit dem

Versicherungsschutz der Beschwerdegegnerin. Anlässlich einer Sitzung der

Genannten am 23. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer deshalb explizit

angewiesen, künftig bei der Realisierung jedes seiner Bauvorhaben mit dem

bisherigen Versicherungsbroker der Beschwerdegegnerin zusammenzuarbeiten und

jeweils zehn Tage vor Baubeginn dessen Fragebogen auszufüllen. Dieser Weisung

leistete der Beschwerdeführer im Anschluss offenbar nicht diskussionslos Folge.

Mit im Personaldossier liegender, mit dem Betreff "Versicherung"

versehener E-Mail vom 1. Juni 2017 entschuldigt er sich jedenfalls beim

Leiter der Abteilung Finanzen und Liegenschaften für eine "falsche"

Reaktion ihm gegenüber. Er habe gerade ziemlich viel um die Ohren gehabt, das

Thema "Versicherungen" habe ihn genervt, und ihm sei nicht klar

gewesen, wie er beim Ausfüllen (des Diskussionspunkt bildenden)

Versicherungsantrags für ein Bauprojekt vorgehen müsse.

Nachdem auch die vom

Beschwerdeführer Anfang Juni 2017 verlangte Begründung der Abweichungen im

Budget 2017 sowie zwei weitere von ihm formulierte Stadtratsbeschlüsse bzw.

-protokolle nicht zur Zufriedenheit seines Vorgesetzten ausgefallen waren und

bei diesem Anfang September 2017 die Beschwerde eines von einem städtischen

Tiefbauprojekt betroffenen Gemeindemitglieds über den Beschwerdeführer

eingegangen war, wurde Letzterem anlässlich des nächsten Mitarbeitergesprächs

am 31. Oktober 2017 mitgeteilt, dass die Auflösung seines

Arbeitsverhältnisses erwogen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu

eingeräumt werde. Begründet wurde dieser Schritt zur Hauptsache damit, dass der

Beschwerdeführer in der Vergangenheit oft mit Nachdruck auf die ausstehenden

und noch nicht eingeleiteten Projekte habe hingewiesen werden müssen und die

Qualität der verwaltungsinternen administrativen Projektabwicklung nach wie vor

ungenügend sei. Darüber hinaus sei die Zusammenarbeit mit der Abteilung

Finanzen und Liegenschaften in den Bereichen Versicherungswesen, Kreditrecht,

Vergaberecht, Bauabrechnungen, Budgetierung, Finanzplanung Abwasser, Faktura

Abwasser Gemeinde G, Grundstücksverkäufe und Benutzung des öffentlichen

Grunds unbefriedigend. Bei den Tiefbauarbeiten im Quartier H sei es dem

Beschwerdeführer zudem nicht gelungen, auch bei anspruchsvollen Anwohnern

angemessen aufzutreten. Generell bemerkten "Mitarbeitende" immer

wieder die fehlende Verlässlichkeit des Beschwerdeführers; in einem Fall etwa

habe sie dieser damit überrumpelt, dass er an eine offizielle Sitzung einen

auswärtigen Sitzungsteilnehmer mitgebracht habe, ohne dies anzukündigen.

Schliesslich seien seine Entwürfe an den Stadtrat unverändert mit vielen

Fehlern – namentlich Flüchtigkeitsfehlern – behaftet und gelinge es dem

Beschwerdeführer nicht, die ihm bekannten Formulierungsregeln einzuhalten.

Ab dem 1. November

2017.

war der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 %

arbeitsunfähig. Am 27. November 2017 nahm er – innert erstreckter Frist –

zur Kündigungsabsicht der Beschwerdegegnerin und den in diesem Zusammenhang

geäusserten Vorwürfen Stellung.

5.3

Der Beschwerdeführer

macht zunächst geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Kündigung nicht

ausreichend begründet und dadurch seinen Gehörsanspruch verletzt. Diese Rüge

erweist sich als unbegründet, geht aus der Mitarbeiterbeurteilung vom

31.

Oktober 2017 und der detaillierten Kündigungsbegründung vom

18.

Juli 2018, welche im Übrigen auf jedes einzelne der Vorbringen des

Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 27. November 2017 eingeht,

doch klar hervor, welche Gründe die Beschwerdegegnerin zur Auflösung des

Anstellungsverhältnisses mit ihm bewogen haben. Ob die Kündigungsbegründung

inhaltlich überzeugt, ist sodann nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs,

sondern eine solche der Begründetheit der Kündigung.

Nicht gefolgt werden kann

dem Beschwerdeführer ferner, wenn er beanstandet, die Beschwerdegegnerin habe

sein Personaldossier gezielt mit Unterlagen und Fakten alimentiert, um einer

Kündigung den Weg zu ebnen, und ihn in Tat und Wahrheit aus "Rache"

wegen seiner Kritik an der von der Beschwerdegegnerin für Tiefbauprojekte

gewählten Versicherungslösung bzw. aus einer ungelösten Konfliktsituation

hinaus entlassen. So fielen die Kern des beschwerdeführerischen

Personaldossiers bildenden Mitarbeiterbeurteilungen jeweils differenziert aus;

neben der Kritik an der Leistung des Beschwerdeführers und (zuletzt) an seinem

Verhalten wurden auch seine positiven Eigenschaften, gute Leistungen sowie

Leistungssteigerungen in einzelnen Bereichen hervorgehoben. Daneben enthält das

Personaldossier des Beschwerdeführers im Wesentlichen Kopien der von diesem

verfassten und von F handschriftlich korrigierten Entwürfe bzw. Protokolle von

Stadtratsbeschlüssen zu Tiefbauprojekten, welche Anlass für die im April 2016

erfolgte Ermahnung zur sorgfältigeren Schriftenführung gebildet hatten bzw. im

Anschluss daran vom Beschwerdeführer eingereicht wurden. Die Schriftstücke

dienen insofern der Objektivierung der von F gerügten Mängel, weshalb ihre

Aufnahme ins Personaldossier ebenso wenig zu beanstanden ist wie jene weiterer

Anlass für Beanstandungen bildender Schriftstücke des Beschwerdeführers. Dieser

war in der "Vereinbarung Arbeitsleistung 2016 / Mitarbeiterbeurteilung"

denn auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass künftig "[v]on

ungenügenden Vorlagen [Schriftgut] aus Sicht des Leiters B+I […] eine Kopie als

Beweis erstellt" werde. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer –

wie er sagt – gemobbt worden wäre, ergeben sich aus den Akten sodann nicht. Wie

der Beschwerdeführer selber betont, wurde er von seinem Vorgesetzten während

der Anstellungsdauer immer wieder auch gelobt und sind keine Vorfälle aktenkundig

oder auch nur dargetan.

Betrachtet man die während

der Anstellungsdauer gegenüber dem Beschwerdeführer gemachten Vorhalte

bezüglich seiner Leistung und seines Verhaltens, entsteht insgesamt der

Eindruck, dass dieser den Ansprüchen seines Vorgesetzten trotz erkennbaren

Bemühungen einfach nicht zu genügen vermochte. Es fragt sich allerdings, ob F

die Prioritäten bzw. den Fokus bei der Beurteilung der Arbeit des

Beschwerdeführers in Anbetracht von dessen Stellenprofil nicht falsch gesetzt

hat und den beanstandeten "Defiziten", soweit überhaupt aktenmässig

erstellt, ausreichend Gewicht zukommt, um die Entlassung des im

Kündigungszeitpunkts über 60-jährigen Beschwerdeführers zu rechtfertigen.

5.4

Der

Beschwerdeführer war vor dem Antritt der Stelle bei der Beschwerdegegnerin in

der Privatwirtschaft tätig, weshalb er sich zunächst mit den Abläufen in der

Verwaltung vertraut machen musste. Hierbei konnte er nicht auf das Wissen und

die Erfahrung seines Amtsvorgängers zurückgreifen, da dieser bereits eine

Stelle in einer anderen Gemeinde angetreten hatte. Zu den Hauptaufgaben des

Beschwerdeführers zählten gemäss Funktionsbeschreibung vom 27. April 2015

die Sicherstellung des baulichen Unterhalts von Strassen und Kanalanlagen und –

in diesem Zusammenhang – die selbständige Vorbereitung, Begleitung und

Überwachung der externen Ingenieurbüros bei der Projekterarbeitung und die

Wahrnehmung der Oberbauleitung und Bauleitung, die Koordination mit Bauvorhaben

von Bund, Kanton und Privaten, die Information der Verwaltung und der

Bevölkerung, die selbständige Erarbeitung von Studien und Entwürfen inklusive

Kostenschätzungen und Berichten, die Beratung der Verwaltung, die Koordination

und Kontrolle der Geometer, das Nachführen verschiedener Kataster und

Übersichtspläne, die Betreuung des Archivs, "Arbeiten" in den

Bereichen Finanzplanung, Budgetierung, Kreditkontrolle und Abrechnungen sowie

die Zusammenarbeit und Koordination mit dem Unterhaltsdienst und den Belangen

des Hochbaus.

Einen Grossteil dieser

Aufgaben erledigte der Beschwerdeführer offenbar zur Zufriedenheit der

Beschwerdegegnerin bzw. seines Vorgesetzten; was seine Kernkompetenzen

(Überwachung und Begleitung bei der Projekterarbeitung, Bauleitung) anbelangt,

erhielt er jedenfalls – über die gesamte Dauer des Anstellungsverhältnisses

gesehen – keine einzige negative Rückmeldung bzw. Beurteilung seitens der

Beschwerdegegnerin. (Aktenkundig) Anlass für Beanstandungen boten lediglich die

(Neben-)Punkte Zahlungsverkehr, Terminverlässlichkeit, Projektmanagement und

die Formulierung von Anträgen zu Händen des Stadtrats. Mit der ungenügenden

Leistung des Beschwerdeführers in diesen Bereichen wird letztlich auch die

Kündigung vom 8. Mai 2018 (zur Hauptsache) begründet. Wie der

Beschwerdeführer zu Recht einwendet, wurde ihm jedoch bereits im Rahmen des

Mitarbeitergesprächs vom 19. April 2016 attestiert, sich in den beiden

erstgenannten Punkten wesentlich verbessert zu haben. Ein halbes Jahr später –

nach Ablauf der dem Beschwerdeführer angesetzten Bewährungsfrist – hat sich an

dieser Einschätzung nichts geändert.

Im Gegenteil fügt der Vorgesetzte in der Ende November 2016 durchgeführten

Mitarbeiterbeurteilung sogar an, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus auch

im Bereich Projektmanagement entscheidende Fortschritte gemacht habe. Was sich

seither zugetragen haben könnte, dass sich die Einschätzung von F ein knappes

Jahr später wieder änderte und er dem Beschwerdeführer in der – der Kündigung

vorangegangenen – Mitarbeiterbeurteilung vom 31. Oktober 2017 erneut

anlastete, im Bereich Projektmanagement wiederholt intern gesetzte Termine

nicht eingehalten zu haben und Projekte trotz Ermahnung nicht rechtzeitig

bearbeitet zu haben, geht aus den Akten nicht hervor. Belege dafür, dass F den

Beschwerdeführer mit "Nachdruck" auf ausstehende und noch nicht

ausgeführte Projekte hingewiesen hätte (entsprechende Aktennotizen, E-Mails

usw.), finden sich im beschwerdeführerischen Personaldossier nicht. Diesem

lässt sich in diesem Zusammenhang vielmehr bloss entnehmen, dass sich F Anfang

September 2017 per E-Mail beim Beschwerdeführer erkundigt haben muss, wie viele

Tiefbauprojekte noch durch den Stadtrat bewilligt werden müssten. Aus der –

allein zu den Akten gereichten – Antwort des Beschwerdeführers vom 7. September

2017, wonach noch fünf Projekte gemäss Budgetplanung vom Stadtrat bewilligt

werden müssten, lässt sich nun nicht schliessen, dass jener trotz vorgängiger

Ermahnung mit seiner Arbeit im Verzug gewesen wäre. Dass F den Beschwerdeführer

daraufhin zur Eile angetrieben hätte, ist ebenfalls nicht dargetan. Gänzlich

unbelegt blieben sodann die – vom Beschwerdeführer bestrittenen – Vorwürfe

seitens des Leiters der Abteilung Finanzen und Liegenschaften, die

Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer sei (seit dessen Verwarnung) in den

Bereichen Vergaberecht, Bauabrechnungen, Budgetierung und Finanzplanung

Abwasser, Faktura Abwasser Gemeinde G, Grundstücksverkäufe und Benutzung

des öffentlichen Grunds unbefriedigend gewesen.

5.5

Es bleiben

somit die Vorwürfe der ungenügenden Qualität der vom Beschwerdeführer

verfassten Schriftstücke und die Rügen sein Verhalten betreffend. Was letzteren

Punkt anbelangt, fällt auf, dass das Verhalten des Beschwerdeführers in

früheren Mitarbeiterbeurteilungen (vor dem 31. Oktober 2017) jeweils

ausschliesslich gut bis sehr gut bewertet worden war. Dass sich die Kolleginnen

und Kollegen des Beschwerdeführers je über ihn beschwert hätten, ist sodann nicht

dokumentiert. Aktenkundig ist einzig der weiter vorn geschilderte Vorfall mit

dem Leiter der Abteilung Finanzen und Liegenschaften Anfang Juni 2017, für

welchen sich der Beschwerdeführer indes umgehend bei diesem entschuldigte. Die

Kritik des Beschwerdeführers an der von der Beschwerdegegnerin gewählten Ver­-

sicherungslösung scheint im Übrigen auch nicht komplett aus der Luft gegriffen,

wirft die langjährige (als "loyal" bezeichnete) Zusammenarbeit der

Beschwerdegegnerin mit einem Versicherungsbroker unter submissionsrechtlichen Gesichtspunkten

doch tatsächlich er­-hebliche Fragen auf (vgl. https://bd.zh.ch/internet/baudirektion/de/themen/oeffentliche_

beschaffung/hilfsmittel_vorlagen/kriterium/_jcr_content/contentPar/downloadlist_2/downloaditems/kriterium_nr_41.spooler.download.1482397618829.pdf/Kriterium+Nr.+41.pdf).

In der einzigen im Personaldossier liegenden Beschwerde aus der Bevölkerung

wiederum, welche Anfang September 2017 vom Anwohner einer während mehrerer

Wochen sanierten kommunalen Strasse gegen den Beschwerdeführer erhoben worden

war, wird dem Beschwerdeführer nicht etwa ungebührliches Verhalten vorgeworfen,

sondern im Wesent­-

lichen nur, bei der Klärung eines Schadenfalls (Risse im Mauerwerk einer

Privatliegenschaft) einen unverhältnismässigen Aufwand betrieben und einen

Augenscheintermin ohne vorgängige Bestätigung des betroffenen

Grundstückeigentümers angesetzt zu haben. Dabei sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer

vom Abteilungsleiter Finanzen im Vorfeld zu einem besonders entgegenkommenden

Umgang mit dem "betroffenen" Grundeigentümer angehalten worden war

und dessen Beschwerde zudem zahlreiche – vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte

– positive Rückmeldungen aus der Bevölkerung gegenüberstehen.

Soweit dem Beschwerdeführer

schliesslich eine ungenügende und unsorgfältige Schriftenführung vorgeworfen

wird, ist festzustellen, dass seinem Personaldossier seit seiner

(einschlägigen) Verwarnung im April 2016 insgesamt drei bzw. vier von ihm

erstellte Protokolle von Stadtratssitzungen und zwei schriftliche Begründungen

für die Abweichungen von den Budgets 2016 und 2017 beigefügt wurden, welche

Korrekturvermerke seines Vorgesetzten enthalten. Dabei fällt bei Betrachtung

der korrigierten Protokolle auf, dass – wie der Beschwerdeführer zu Recht

vorbringt – darin inhaltlich kaum etwas beanstandet wurde, sondern in erster

Linie Rechtschreib- und Formatierungsfehler berichtigt und andere, präzisere

Formulierungen eingefügt wurden ("instand gestellt" statt

"saniert", "ein bis zwei" statt "1 bis 2",

"gebeten" statt "aufgefordert" usw.); auch finden sich in

früheren Texten noch beanstandete formelle Fehler (Nennung zweier Nullen hinter

dem Komma bei geraden Frankenbeträgen und die Abkürzung MWST statt MWST.)

entgegen der Beschwerdegegnerin jedenfalls in den beiden jüngsten Protokollen

nicht wiederholt.

Die Ausführungen des

Beschwerdeführers zu den Abweichungen von den Budgets 2016 und 2017 boten dagegen

auch inhaltlich Anlass für berechtigte Kritik seines Vorgesetzten. So blieben

einzelne Budgetabweichungen darin gänzlich unbegründet, während die

Begründungen andernorts zu wenig detailliert ausfielen oder einzelne Geschäfte

mit einer falschen Nummer versehen waren ("Die Arbeiten konnten nicht wie

geplant im 2016, sondern im 2017 abgeschlossen werden" statt "Die

Arbeiten sind abgeschlossen. Die Schlussrechnung ist noch offen",

"Der Testbetrieb zur Ermittlung des Sanierungsbedarfs ist im Gange. Die

bauliche Sanierung verzögert sich" statt "Der Testbetrieb zur

Ermittlung des Sanierungsbedarfs ist beauftragt" usw.).

5.6

Damit

finden sich einzig die Vorwürfe bezüglich des Verhaltens des Beschwerdeführers

(teilweise) und jene bezüglich seiner unsorgfältigen Schriftenführung belegt

(vgl. Art. 6 Abs. 1 PR), womit bereits zweifelhaft erscheint, ob

überhaupt ein genügender Grund für eine Kündigung gegeben wäre, reichen

geringfügige Beanstandungen hierfür doch regelmässig nicht aus, sondern wird

ein sachlicher Grund von einem gewissen Gewicht bzw. wiederholte oder

andauernde Schlecht- oder Nichterfüllung von Aufgaben verlangt (zum Ganzen VGr,

11.

April 2018, VB.2017.00769, E. 2.1 mit Hinweisen). In jedem Fall

erweist sich die Kündigung des Beschwerdeführers jedoch als unverhältnismässig:

Der Beschwerdeführer wurde in Bezug auf sein Verhalten vorgängig

nie ermahnt, sondern hatte im Gegenteil in diesem Punkt in all den Jahren stets

gute Beurteilungen erfahren; dies auch noch im November 2016, das heisst nach

dem ersten "Vorfall" mit dem Versicherungsbroker der

Beschwerdegegnerin. Bei der Formulierung von Stadtratsbeschlüssen und -protokollen

handelt es sich sodann nur um eine von vielen untergeordneten Aufgaben des

Beschwerdeführers, wobei dieser sein Hauptaugenmerk zu Recht auf die

inhaltliche und fachliche Korrektheit der betreffenden Schriftstücke richtete

und die Berücksichtigung der Formalien in Anbetracht der – unstreitig – eher

knappen zeitlichen Ressourcen hintanstellte. Die Aufgabe der Überprüfung der

Protokolle und Beschlüsse auf die Einhaltung der formellen Vorgaben hin hätte

denn auch ohne Weiteres dem Sekretariat übertragen werden können.

Bei der Begründung der Budgetabweichungen durfte vom

Beschwerdeführer demgegenüber durchaus ein höheres Mass an Sorgfalt verlangt

werden als das gezeigte; es ist allerdings zu bemerken, dass die fragliche –

nicht zu seiner Haupttätigkeit zählende – Aufgabe vom Beschwerdeführer jeweils

nur einmal im Jahr zu erledigen war und selbst F offenbar im Jahr 2016 noch

davon ausging, den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bislang nur

ungenügend eingearbeitet zu haben, weshalb er ihm Anfang Juni 2016 das Vorgehen

(nochmals) erläuterte. Eine eingehende Besprechung der vom Beschwerdeführer im

Folgenden eingereichten (angepassten) Begründung 2016 fand – soweit ersichtlich

– nicht statt, weshalb nicht erstaunt, wenn die im Folgejahr eingereichte Begründung

ähnliche Fehler aufwies. Auch hier wäre insofern – mit Blick insbesondere auf

den Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht durch seinen Amtsvorgänger mit den

Verfahrensabläufen hatte bekannt gemacht werden können, sowie darauf, dass ihm

trotz fehlerhafter Begründung der Budgetabweichungen 2016 in der

Mitarbeiterbeurteilung vom 29. November 2016 attestiert worden war, das

Verfahren "(Kreditrecht, SR-Beschlüsse, Budget, usw.)" nun zu

beherrschen – vor der Kündigung (nochmals) eine ausdrückliche Ermahnung

angezeigt gewesen mit dem Hinweis auf die gemachten Fehler.

6.

6.1

Erweist

sich die Kündigung als missbräuchlich oder sachlich nicht gerechtfertigt und

wird die entlassene Person nicht wieder eingestellt, bemisst sich die

Entschädigung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die

missbräuchliche Kündigung (Art. 22 Abs. 3 Satz 1 VVO). Nach

Art. 336a Abs. 2 OR ist die Entschädigung in Würdigung aller Umstände

festzusetzen und darf sie den Betrag von sechs Monatslöhnen nicht übersteigen

(vgl. zur Höhe der Entschädigung und dem diesbezüglichen behördlichen Ermessen

Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A.,

Zürich etc. 2012, Art. 336a N. 3 f.). Diese Bestimmung dient

sowohl der Bestrafung als auch der Wiedergutmachung und ist nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein mit der Konventionalstrafe

vergleichbares Rechtsinstitut eigener Art (BGE 123 III 391 E. 3c).

Im Rahmen der ermessensweisen Festsetzung der

Entschädigungshöhe sind sowohl die pönale Komponente als auch die Wiedergutmachungsfunktion

der Entschädigung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die pönale Komponente

sind die Schwere der Verfehlung des Arbeitgebers sowie seine wirtschaftlichen

Verhältnisse und die Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeit der Arbeitnehmenden

zu berücksichtigen. Das Verschulden bemisst sich dabei insbesondere nach dem

Anlass der Kündigung, allfälligem Mitverschulden der Arbeitnehmenden, dem

Vorgehen bei der Kündigung und der Art des Arbeitsverhältnisses. Im Hinblick

auf die Wiedergutmachungsfunktion sind sodann die wirtschaftlichen Auswirkungen

der Kündigung für die Arbeitnehmenden zu berücksichtigen, namentlich deren

Alter, berufliche Stellung, soziale Situation, die Schwierigkeiten einer

Wiedereingliederung in das Arbeitsleben, die konjunkturelle Lage auf dem

Arbeitsmarkt und die Dauer des Arbeitsverhältnisses (vgl. zum Ganzen VGr,

22.

August 2018, VB.2018.00330, E. 3.4 mit Hinweisen).

6.2

Der Beschwerdeführer war zum Kündigungszeitpunkt bereits 61 Jahre

alt und – was vertrauensärztlich bestätigt ist – seit Monaten arbeitsunfähig,

sodass ihn die Auflösung seines Anstellungsverhältnisses bereits aus diesem

Grund äusserst hart traf. Kommt hinzu, dass er bei der Beschwerdegegnerin zuvor

während bald vier Jahren eine verantwortungsvolle Position innegehabt hatte und

sich im Kündigungszeitpunkt mit weitestgehend unbelegten Vorwürfen konfrontiert

sah.

Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, dem

Beschwerdeführer eine Entschädigung von fünf Monatslöhnen zuzusprechen.

Massgebend ist der zuletzt bezogene Bruttomonatslohn, zu dem anteilsmässig auch

die regelmässig ausgerichteten Zulagen hinzuzurechnen sind. Auf dieser

Entschädigung sind keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten (zum Ganzen

VGr, 20. September 2017, VB.2017.00280, E. 6.2 mit Hinweisen).

7.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I und III im Rekursentscheid

sowie Dispositiv-Ziff. 1 in der Ausgangsverfügung sind aufzuheben. Es ist

festzustellen, dass die Entlassung des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt

war, und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, diesem eine Entschädigung von fünf

Monatslöhnen zu bezahlen.

8.

Da der Streitwert mehr als

Fr. 30'000.- beträgt (vorn 1), ist das Verfahren kostenpflichtig

(§ 65a Abs. 3 e contrario VRG). Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. dazu VGr,

29.

August 2019, VB.2018.00588, E. 8.4) und ist diese zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren

insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 7'500.- (zuzüglich

Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I

und III im Beschluss des Bezirksrats E vom 20. März 2019 und

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. 1 in der Verfügung des Stadtrats C vom 8. Mai

2018 werden aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die

Entlassung des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt war, und die

Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer im Sinn der Erwägungen

eine Entschädigung von fünf Monatslöhnen zu bezahlen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 5'140.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem

Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren insgesamt eine

Parteientschädigung von Fr. 7'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu

bezahlen.

5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern.

6. Mitteilung an …