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Entscheid

VB.2019.00254

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00254

29. Mai 2019Deutsch13 min

(URT.2019.20860)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die 1976 geborene thailändische Staatsangehörige A reiste

am 19. September 2005 in die Schweiz ein und heiratete am 27. Oktober

2005 in C den 1964 geborenen Schweizer D, worauf ihr eine

Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrem Ehemann erteilt wurde.

Nachdem A am 12. Juni 2008 wegen Geldwäscherei und

Betäubungsmittel­delikten (Vergehen und Übertretung) zu einer Geldstrafe von 30

Tagessätzen zu Fr. 30.- und 32 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt

worden war, wurde sie am 19. November 2008 ausländerrechtlich verwarnt.

Am 17. November 2010 wurde A die

Niederlassungsbewilligung erteilt. Seit dem 31. März 2017 ist sie im

Kanton Zürich wohnhaft.

Am 30. April 2018 wurde A wegen qualifizierter

Betäubungsmitteldelikte sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vom

Obergericht des Kantons C in zweiter Instanz zu einer (teilbedingten)

Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie einer Busse von Fr. 300.- verurteilt.

Das Strafurteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Aufgrund der erneuten Straffälligkeit von A widerrief das

Migrationsamt am 8. Januar 2019 ihre Niederlassungsbewilligung und

verweigerte die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Sodann setzte es A eine

Ausreisefrist bis zum 7. April 2019 an und entzog einem allfälligen Rekurs

und dem Lauf der Rekursfrist die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 22. März 2019 ohne Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist ab.

III.

Mit Beschwerde vom 17. April 2019 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben

und es sei das Migrationsamt anzuweisen, vom Widerruf der

Niederlassungsbewilligung abzusehen. Weiter sei ihr zu bewilligen, den Ausgang

des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten, sofern das Gericht die

aufschiebende Wirkung nicht ohnehin als gegeben betrachten würde. Zudem wurde

um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 18. April 2019 wurde

angemerkt, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu

unterbleiben hätten.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessens­unter­schreitung

und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden

(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

1.2

Mit dem

vorliegenden Endentscheid entfällt die Notwendigkeit eines Entscheids über den

prozeduralen Aufenthalt der Beschwerdeführerin während der Dauer des

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens, zumal die von ihr eingereichte

Beschwerde gemäss § 55 in Verbindung mit § 25 VRG ohnehin

aufschiebende Wirkung entfaltete.

2.

2.1

Gemäss Art. 63

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals

Ausländergesetz bzw. AuG) kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem

wider­rufen werden, wenn ein Ausländer oder eine Ausländerin zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine solche ist immer dann

gegeben, wenn die ausländische Person zu einer

Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 137 II 297 E. 2;

BGE 135 II 377 E. 4.2). Nach Art. 66a des Strafgesetzbuchs (StGB) und

Art. 63 Abs. 3 AIG hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht

über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine

Niederlassungsbewilligung durch die Migrationsbehörden nicht allein wegen

Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer

Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin

die Kompetenz, Niederlassungsbewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu

Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist oder die

zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde (VGr, 20. Juni

2018, VB.2018.00224, E. 2.2.4; VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00299, E. 3.1.4).

2.2

Die

Beschwerdeführerin veräusserte und erwarb gemäss den strafgerichtlichen

Erwägungen zwischen Oktober 2014 und März 2016 mehrere hundert Gramm

Crystal-Meth mit hohen Reinheitsgrad sowie mehrere hundert Thaipillen mit einem

Reinheitsgrad von 20 %, wodurch sie die Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen

in Kauf genommen hatte. Aufgrund dessen wurde sie am 30. April 2018 in

zweiter Instanz wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das

Betäubungsmittelgesetz (BetmG) zu einer Freiheitsstrafe von dreissig Monaten

verurteilt. Die Beschwerdeführerin ist somit zu einer überjährigen

Freiheitsstrafe verurteilt worden und hat den Widerrufsgrund der Verurteilung

zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. a

in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gesetzt. Da die zum

Widerruf Anlass gebenden Straftaten vor dem 1. Oktober 2016 begangen

wurden, ist über den Widerruf nicht im Straf-, sondern im migrationsrechtlichen

Verfahren zu entscheiden.

3.

3.1

3.1.1

Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der

Niederlassungsbewilligung. Ein Widerruf rechtfertigt sich nur, wenn die im

Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch

als verhältnismässig erscheinen lässt. Im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen Interessen an

einer Wegweisung, die Schwere des Verschuldens, die Anwesenheitsdauer und die

persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration zu berücksichtigen (Art. 96

AIG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1). Hierbei ist insbesondere dem Recht auf Achtung

des Privat- und Familienlebens im Sinn von Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV) Rechnung zu tragen. Bei Vorliegen von Widerrufsgründen

sind jedoch auch Eingriffe in das Recht auf Privat- und Familienleben

statthaft, stützt sich die Beurteilung aufenthaltsbeendender Massnahmen im

Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK doch auf dieselben Aspekte ab, die auch

bei der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs zu beurteilen sind

(vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr, 1. Mai 2014,2C_872/2013, E. 2.2.3).

3.1.2

Beim Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (in

Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG) bildet die vom

Strafgericht verhängte Strafe Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des

Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung. Der strafrechtliche

Resozialisierungsgedanke und die Prognose über das künftige Wohlverhalten sind hingegen

von geringerer Relevanz, da aus migrationsrechtlicher Sicht das Interesse an

der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht (VGr, 4. Juni

2014, VB.2014.00028, E. 4.1; BGr, 11. Juli 2008,2C_282/2008, E. 3.1).

Bei schweren Straftaten, wozu auch qualifizierte oder aus rein finanziellen

Motiven begangene Drogendelikte gehören, muss zum Schutz der Öffentlichkeit

ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen

wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2;

BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Ausserhalb des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens

vom 21. Juni 1999 (FZA) darf hierbei auch generalpräventiven Aspekten

Rechnung getragen werden (BGE 130 II 176 E. 4.2; BGr, 1. Februar

2016,2C_608/2015, E. 3; BGr, 13. Februar 2015,2C_685/2014, E. 6.1.2;

BGr, 29. Juli 2013,2C_259/2013, E. 3.6).

3.1.3

Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon

seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung

widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter oder schwerer Straffälligkeit

selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn diese hier geboren und ihr ganzes

bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und

wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen

vorbehalten – auch in diesen Fällen ein wesentliches öffentliches Interesse

daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren)

Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 ff.; BGE 122 II 433 E. 2c).

3.2

3.2.1

Vorliegend deutet bereits die mehrjährige Freiheitsstrafe der

Beschwerdeführerin auf ein erhebliches Verschulden hin. Aufgrund der

umgesetzten Drogenmenge, der Dauer der deliktischen Tätigkeit und der

hierarchischen Stellung der Beschwerdeführerin ging das Obergericht C in seinem

Urteil vom 30. April 2018 von einer nicht unerheblichen kriminellen

Energie der Beschwerdeführerin aus. Sodann handelte die Beschwerdeführerin

gemäss den strafgerichtlichen Erwägungen direktvorsätzlich und aus rein

egoistischen Gründen zur Finanzierung ihrer eigenen Drogensucht bzw. zur

Finanzierung ihrer Mutter in Thailand, wobei ihre Suchtproblematik bei der

Strafzumessung berücksichtigt wurde.

3.2.2

Die von der Beschwerdeführerin begangenen qualifizierten Drogendelikte

gehören sodann nach Art. 121 Abs. 3 BV und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen

in Art. 66a StGB zu denjenigen Anlasstaten, die nach dem Willen des

Verfassungs- und Gesetzgebers dazu führen sollen, dass der Täter bzw. die

Täterin aus der Schweiz weggewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. Auch

wenn weder Art. 121 BV noch die genannten Ausführungsbestimmungen auf die

vorliegende Konstellation direkt anwendbar sind, ist den Wertungen des

Verfassungs- und Gesetzgebers gleichwohl Rechnung zu tragen, soweit dies zu

keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2).

Auch das Bundesgericht erachtet Drogendelikte, wie sie von der

Beschwerdeführerin begangen wurden, ausdrücklich als schwerwiegende Delikte

(vgl. BGE 125 II 521 E. 4a.aa; BGE 129 II 215 E. 7; 130 II 176 E. 4.2 ff.;

BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGE 139 I 31 E. 2.3.2).

3.2.3

Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin zuvor schon wegen

eines Drogendelikts und Geldwäscherei verurteilt und ausländerrechtlich

verwarnt worden war. Auch wenn diese Verurteilung bereits einige Jahre

zurückliegt und nicht mehr aus dem Strafregister hervorgeht, wirkt sie sich

gleichwohl zuungunsten der Beschwerdeführerin aus (vgl. BGr, 30. Oktober

2013,2C_136/2013, E. 4.2; BGr, 27. März 2012,2C_711/2011, E. 5.2;

BGr, 24. Februar 2009,2C_477/2008, E. 3.2.1 f.)

3.2.4

Dem unter dem Druck des drohenden Bewilligungsentzugs erfolgten

Wohlverhalten während und nach der Untersuchungshaft ist hingegen keine

massgebliche Bedeutung zuzusprechen (vgl. BGr, 12. September 2017,

2C_172/2017, E. 3.3 sowie E. 3.1.2 vorstehend). Auch wenn die

Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihre Suchtproblematik überwunden hat

und sich mit dem Umzug in den Kanton Zürich von ihrem früheren (deliktgeneigten)

Umfeld distanziert haben will, ist angesichts ihrer schweren Delinquenz selbst

ein geringes Restrisiko nicht mehr in Kauf zu nehmen und rechtfertigt sich ein

Bewilligungswiderruf überdies auch aus generalpräventiven Gründen. Sodann

gingen ihre Drogengeschäfte weit über das zur Finanzierung ihrer eigenen Sucht

Notwendige hinaus, weshalb ihr Eigenkonsum vom Strafgericht auch nur in

geringem Mass schuldmindernd berücksichtigt werden konnte. Es kann

offenbleiben, ob der Umzug in den Kanton Zürich tatsächlich mit einer

Distanzierung vom bisherigen kriminellen Umfeld in C und nicht eher mit einem

Wechsel des Arbeitsortes ihres Ehemanns zusammenhängt (vgl. hierzu die am 18. Oktober

2018.

gegenüber der Kantonspolizei Zürich gemachten Angaben der Beschwerdeführerin

und ihres Ehemanns).

Damit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ein

gewichtiges öffentliches Fernhalte­interesse zu bejahen.

3.3

3.3.1

Dem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen der

Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in der Schweiz

gegenüberzustellen. Hierbei sind auch die Interessen ihres Schweizer Ehemanns

miteinzubeziehen.

3.3.2

Obwohl die Beschwerdeführerin aufgrund der Dauer ihres Aufenthalts und

ihrer ehelichen Beziehung grundsätzlich über konventions- und verfassungsrechtlich

geschützte Beziehungen verfügt, ist ihre hiesige Integration insbesondere durch

ihre wiederholte und zuletzt erhebliche Delinquenz getrübt. Aufgrund der ihr im

Strafverfahren auferlegten Kosten ist sie mit rund Fr. 26'000.-

verschuldet, wenngleich sie diese Schulden fortlaufend abbezahlen will. Während

ihres hiesigen Aufenthalts ging die Beschwerdeführerin nur sporadisch einer

Erwerbstätigkeit nach, was sie mit gesundheitlichen Problemen zu entschuldigen

versucht (vgl. hierzu auch E. 3.3.4 nachstehend). Bei ihrer am 18. Oktober

2018.

durch die Kantonspolizei Zürich durchgeführten Befragung war sie auf eine

Übersetzung angewiesen. Hierbei gab sie an, nicht Deutsch schreiben zu können.

Ihre sozialen Kontakte in der Schweiz beschränken sich auf ihren Ehemann und einige

in C wohnhafte Landsfrauen. Die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz somit weder

in wirtschaftlicher, sozialer noch sprachlicher Hinsicht sonderlich gut

integriert. Hingegen verfügt sie weiterhin über enge Kontakte zu ihrem

Heimatland Thailand, wo sie aufwuchs und sozialisiert wurde. So pflegt sie

weiterhin engen Kontakt zu ihren dort lebenden Verwandten, welche sie jährlich

besucht und eigenen Angaben zufolge auch finanziell unterstützt. Gemäss den

Angaben ihres Ehemanns besitzt die Beschwerdeführerin in Thailand auch ein

Stück Land, welches derzeit an Drittpersonen verpachtet ist und von ihrer

Familie verwaltet wird. Die Beschwerdeführerin ist damit noch nicht derart in

der Schweiz verwurzelt und ihrer Heimat entfremdet, als dass ihr eine

Reintegration in Thailand nicht mehr zuzumuten wäre. Hierbei kann sie auf die

Unterstützung ihrer thailändischen Verwandtschaft zählen, was sie anlässlich

ihrer polizeilichen Befragung vom 18. Oktober 2018 ausdrücklich

bestätigte. Aufgrund ihres Grundeigentums in Thailand hat sie dort auch bereits

eine gewisse wirtschaftliche Basis.

3.3.3

Angesichts des hohen öffentlichen Fernhalteinteresses ist auch dem

Schweizer Ehemann der Beschwerdeführerin eine Trennung zuzumuten bzw. ist ein

entsprechender Eingriff in das konventions- und verfassungsmässige Recht auf

Familienleben im Sinn von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV

statthaft, sollte er die Beschwerdeführerin nicht nach Thailand begleiten

können oder begleiten wollen: So liegt die von der Beschwerdeführerin zuletzt

erwirkte Strafe erheblich über der Strafhöhe, welche nach der sogenannten Reneja-Praxis

bei einer mit einem schweizerischen Staatsangehörigen verheirateten Delinquentin

einen Bewilligungswiderruf rechtfertigt (vgl. BGE 110 Ib 201; BGE 135 II 377 E. 4.4).

Selbst wenn die Reneja-Praxis aufgrund der langen Aufenthalts- und Ehedauer nur

eingeschränkt auf die vorliegende Konstellation übertragbar ist, hat das

Bundesgericht in vergleichbaren Fällen wiederholt einen Widerruf geschützt,

insbesondere wenn die betroffene ausländische Person wie im vorliegenden Fall

nicht in der Schweiz aufgewachsen und wiederholt straffällig geworden ist (vgl.

die Zusammenstellung in BGE 139 I 16 E. 2.2.3).

3.3.4

Auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin steht ihrer Wegweisung

nicht entgegen: Die Beschwerdeführerin soll eigenen Angaben zufolge zwar an

Asthma und diversen Allergien leiden und wiederholt am Unterleib operiert

worden sein. Entsprechende gesundheitliche Einschränkungen wurden aber weder

näher substanziiert noch belegt. Zudem gab die Beschwerdeführerin in dem gegen

sie geführten Strafverfahren selbst an, durch ihre gesundheitlichen Probleme im

Alltag nicht eingeschränkt zu sein (vgl. hierzu die Feststellungen im

Strafurteil vom 30. April 2018, E. 8.3.3). Vor Verwaltungsgericht

äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht mehr weiter zu allfälligen

gesundheitlichen Beschwerden.

3.4

Angesichts

des überwiegenden öffentlichen Fernhalteinteresses erscheint der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung damit auch unter Berücksichtigung der persönlichen

Verhält­nisse der Eheleute verhältnismässig. Soweit hierdurch in das konventions-

und verfassungsmässig geschützte Recht auf Privat- und Familienleben

eingegriffen werden muss, erscheint dies gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK

bzw. Art. 36 BV gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin ist zudem bereits

verwarnt worden, weshalb weder eine (erneute) blosse Verwarnung im Sinn von Art. 96

Abs. 2 AIG noch die seit dem 1. Januar 2019 mögliche Rückstufung

ihres Aufenthaltsrechts im Sinn von Art. 63 Abs. 2 AIG dem

öffentlichen Fernhalteinteresse genügen würde.

4.

Das überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann

auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1

lit. b AuG oder einer Bewilligungs­erteilung nach pflichtgemässem Ermessen

im Sinn von Art. 96 AuG entgegen.

5.

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind

weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a

VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …