VB.2019.00254
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00254
29. Mai 2019Deutsch13 min
(URT.2019.20860)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00254
Urteil
der 2. Kammer
vom 29. Mai 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung
(Widerruf),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1976 geborene thailändische Staatsangehörige A reiste
am 19. September 2005 in die Schweiz ein und heiratete am 27. Oktober
2005 in C den 1964 geborenen Schweizer D, worauf ihr eine
Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrem Ehemann erteilt wurde.
Nachdem A am 12. Juni 2008 wegen Geldwäscherei und
Betäubungsmitteldelikten (Vergehen und Übertretung) zu einer Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu Fr. 30.- und 32 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt
worden war, wurde sie am 19. November 2008 ausländerrechtlich verwarnt.
Am 17. November 2010 wurde A die
Niederlassungsbewilligung erteilt. Seit dem 31. März 2017 ist sie im
Kanton Zürich wohnhaft.
Am 30. April 2018 wurde A wegen qualifizierter
Betäubungsmitteldelikte sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vom
Obergericht des Kantons C in zweiter Instanz zu einer (teilbedingten)
Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie einer Busse von Fr. 300.- verurteilt.
Das Strafurteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Aufgrund der erneuten Straffälligkeit von A widerrief das
Migrationsamt am 8. Januar 2019 ihre Niederlassungsbewilligung und
verweigerte die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Sodann setzte es A eine
Ausreisefrist bis zum 7. April 2019 an und entzog einem allfälligen Rekurs
und dem Lauf der Rekursfrist die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 22. März 2019 ohne Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist ab.
III.
Mit Beschwerde vom 17. April 2019 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben
und es sei das Migrationsamt anzuweisen, vom Widerruf der
Niederlassungsbewilligung abzusehen. Weiter sei ihr zu bewilligen, den Ausgang
des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten, sofern das Gericht die
aufschiebende Wirkung nicht ohnehin als gegeben betrachten würde. Zudem wurde
um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 18. April 2019 wurde
angemerkt, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu
unterbleiben hätten.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung
und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
1.2
Mit dem
vorliegenden Endentscheid entfällt die Notwendigkeit eines Entscheids über den
prozeduralen Aufenthalt der Beschwerdeführerin während der Dauer des
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens, zumal die von ihr eingereichte
Beschwerde gemäss § 55 in Verbindung mit § 25 VRG ohnehin
aufschiebende Wirkung entfaltete.
2.
2.1
Gemäss Art. 63
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals
Ausländergesetz bzw. AuG) kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem
widerrufen werden, wenn ein Ausländer oder eine Ausländerin zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine solche ist immer dann
gegeben, wenn die ausländische Person zu einer
Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 137 II 297 E. 2;
BGE 135 II 377 E. 4.2). Nach Art. 66a des Strafgesetzbuchs (StGB) und
Art. 63 Abs. 3 AIG hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht
über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine
Niederlassungsbewilligung durch die Migrationsbehörden nicht allein wegen
Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer
Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin
die Kompetenz, Niederlassungsbewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu
Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist oder die
zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde (VGr, 20. Juni
2018, VB.2018.00224, E. 2.2.4; VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00299, E. 3.1.4).
2.2
Die
Beschwerdeführerin veräusserte und erwarb gemäss den strafgerichtlichen
Erwägungen zwischen Oktober 2014 und März 2016 mehrere hundert Gramm
Crystal-Meth mit hohen Reinheitsgrad sowie mehrere hundert Thaipillen mit einem
Reinheitsgrad von 20 %, wodurch sie die Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen
in Kauf genommen hatte. Aufgrund dessen wurde sie am 30. April 2018 in
zweiter Instanz wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz (BetmG) zu einer Freiheitsstrafe von dreissig Monaten
verurteilt. Die Beschwerdeführerin ist somit zu einer überjährigen
Freiheitsstrafe verurteilt worden und hat den Widerrufsgrund der Verurteilung
zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. a
in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gesetzt. Da die zum
Widerruf Anlass gebenden Straftaten vor dem 1. Oktober 2016 begangen
wurden, ist über den Widerruf nicht im Straf-, sondern im migrationsrechtlichen
Verfahren zu entscheiden.
3.
3.1
3.1.1
Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der
Niederlassungsbewilligung. Ein Widerruf rechtfertigt sich nur, wenn die im
Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch
als verhältnismässig erscheinen lässt. Im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen Interessen an
einer Wegweisung, die Schwere des Verschuldens, die Anwesenheitsdauer und die
persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration zu berücksichtigen (Art. 96
AIG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1). Hierbei ist insbesondere dem Recht auf Achtung
des Privat- und Familienlebens im Sinn von Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) Rechnung zu tragen. Bei Vorliegen von Widerrufsgründen
sind jedoch auch Eingriffe in das Recht auf Privat- und Familienleben
statthaft, stützt sich die Beurteilung aufenthaltsbeendender Massnahmen im
Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK doch auf dieselben Aspekte ab, die auch
bei der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs zu beurteilen sind
(vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr, 1. Mai 2014,2C_872/2013, E. 2.2.3).
3.1.2
Beim Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (in
Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG) bildet die vom
Strafgericht verhängte Strafe Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des
Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung. Der strafrechtliche
Resozialisierungsgedanke und die Prognose über das künftige Wohlverhalten sind hingegen
von geringerer Relevanz, da aus migrationsrechtlicher Sicht das Interesse an
der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht (VGr, 4. Juni
2014, VB.2014.00028, E. 4.1; BGr, 11. Juli 2008,2C_282/2008, E. 3.1).
Bei schweren Straftaten, wozu auch qualifizierte oder aus rein finanziellen
Motiven begangene Drogendelikte gehören, muss zum Schutz der Öffentlichkeit
ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen
wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2;
BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Ausserhalb des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens
vom 21. Juni 1999 (FZA) darf hierbei auch generalpräventiven Aspekten
Rechnung getragen werden (BGE 130 II 176 E. 4.2; BGr, 1. Februar
2016,2C_608/2015, E. 3; BGr, 13. Februar 2015,2C_685/2014, E. 6.1.2;
BGr, 29. Juli 2013,2C_259/2013, E. 3.6).
3.1.3
Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon
seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung
widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter oder schwerer Straffälligkeit
selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn diese hier geboren und ihr ganzes
bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und
wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen
vorbehalten – auch in diesen Fällen ein wesentliches öffentliches Interesse
daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren)
Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 ff.; BGE 122 II 433 E. 2c).
3.2
3.2.1
Vorliegend deutet bereits die mehrjährige Freiheitsstrafe der
Beschwerdeführerin auf ein erhebliches Verschulden hin. Aufgrund der
umgesetzten Drogenmenge, der Dauer der deliktischen Tätigkeit und der
hierarchischen Stellung der Beschwerdeführerin ging das Obergericht C in seinem
Urteil vom 30. April 2018 von einer nicht unerheblichen kriminellen
Energie der Beschwerdeführerin aus. Sodann handelte die Beschwerdeführerin
gemäss den strafgerichtlichen Erwägungen direktvorsätzlich und aus rein
egoistischen Gründen zur Finanzierung ihrer eigenen Drogensucht bzw. zur
Finanzierung ihrer Mutter in Thailand, wobei ihre Suchtproblematik bei der
Strafzumessung berücksichtigt wurde.
3.2.2
Die von der Beschwerdeführerin begangenen qualifizierten Drogendelikte
gehören sodann nach Art. 121 Abs. 3 BV und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen
in Art. 66a StGB zu denjenigen Anlasstaten, die nach dem Willen des
Verfassungs- und Gesetzgebers dazu führen sollen, dass der Täter bzw. die
Täterin aus der Schweiz weggewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. Auch
wenn weder Art. 121 BV noch die genannten Ausführungsbestimmungen auf die
vorliegende Konstellation direkt anwendbar sind, ist den Wertungen des
Verfassungs- und Gesetzgebers gleichwohl Rechnung zu tragen, soweit dies zu
keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2).
Auch das Bundesgericht erachtet Drogendelikte, wie sie von der
Beschwerdeführerin begangen wurden, ausdrücklich als schwerwiegende Delikte
(vgl. BGE 125 II 521 E. 4a.aa; BGE 129 II 215 E. 7; 130 II 176 E. 4.2 ff.;
BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGE 139 I 31 E. 2.3.2).
3.2.3
Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin zuvor schon wegen
eines Drogendelikts und Geldwäscherei verurteilt und ausländerrechtlich
verwarnt worden war. Auch wenn diese Verurteilung bereits einige Jahre
zurückliegt und nicht mehr aus dem Strafregister hervorgeht, wirkt sie sich
gleichwohl zuungunsten der Beschwerdeführerin aus (vgl. BGr, 30. Oktober
2013,2C_136/2013, E. 4.2; BGr, 27. März 2012,2C_711/2011, E. 5.2;
BGr, 24. Februar 2009,2C_477/2008, E. 3.2.1 f.)
3.2.4
Dem unter dem Druck des drohenden Bewilligungsentzugs erfolgten
Wohlverhalten während und nach der Untersuchungshaft ist hingegen keine
massgebliche Bedeutung zuzusprechen (vgl. BGr, 12. September 2017,
2C_172/2017, E. 3.3 sowie E. 3.1.2 vorstehend). Auch wenn die
Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihre Suchtproblematik überwunden hat
und sich mit dem Umzug in den Kanton Zürich von ihrem früheren (deliktgeneigten)
Umfeld distanziert haben will, ist angesichts ihrer schweren Delinquenz selbst
ein geringes Restrisiko nicht mehr in Kauf zu nehmen und rechtfertigt sich ein
Bewilligungswiderruf überdies auch aus generalpräventiven Gründen. Sodann
gingen ihre Drogengeschäfte weit über das zur Finanzierung ihrer eigenen Sucht
Notwendige hinaus, weshalb ihr Eigenkonsum vom Strafgericht auch nur in
geringem Mass schuldmindernd berücksichtigt werden konnte. Es kann
offenbleiben, ob der Umzug in den Kanton Zürich tatsächlich mit einer
Distanzierung vom bisherigen kriminellen Umfeld in C und nicht eher mit einem
Wechsel des Arbeitsortes ihres Ehemanns zusammenhängt (vgl. hierzu die am 18. Oktober
2018.
gegenüber der Kantonspolizei Zürich gemachten Angaben der Beschwerdeführerin
und ihres Ehemanns).
Damit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ein
gewichtiges öffentliches Fernhalteinteresse zu bejahen.
3.3
3.3.1
Dem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen der
Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in der Schweiz
gegenüberzustellen. Hierbei sind auch die Interessen ihres Schweizer Ehemanns
miteinzubeziehen.
3.3.2
Obwohl die Beschwerdeführerin aufgrund der Dauer ihres Aufenthalts und
ihrer ehelichen Beziehung grundsätzlich über konventions- und verfassungsrechtlich
geschützte Beziehungen verfügt, ist ihre hiesige Integration insbesondere durch
ihre wiederholte und zuletzt erhebliche Delinquenz getrübt. Aufgrund der ihr im
Strafverfahren auferlegten Kosten ist sie mit rund Fr. 26'000.-
verschuldet, wenngleich sie diese Schulden fortlaufend abbezahlen will. Während
ihres hiesigen Aufenthalts ging die Beschwerdeführerin nur sporadisch einer
Erwerbstätigkeit nach, was sie mit gesundheitlichen Problemen zu entschuldigen
versucht (vgl. hierzu auch E. 3.3.4 nachstehend). Bei ihrer am 18. Oktober
2018.
durch die Kantonspolizei Zürich durchgeführten Befragung war sie auf eine
Übersetzung angewiesen. Hierbei gab sie an, nicht Deutsch schreiben zu können.
Ihre sozialen Kontakte in der Schweiz beschränken sich auf ihren Ehemann und einige
in C wohnhafte Landsfrauen. Die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz somit weder
in wirtschaftlicher, sozialer noch sprachlicher Hinsicht sonderlich gut
integriert. Hingegen verfügt sie weiterhin über enge Kontakte zu ihrem
Heimatland Thailand, wo sie aufwuchs und sozialisiert wurde. So pflegt sie
weiterhin engen Kontakt zu ihren dort lebenden Verwandten, welche sie jährlich
besucht und eigenen Angaben zufolge auch finanziell unterstützt. Gemäss den
Angaben ihres Ehemanns besitzt die Beschwerdeführerin in Thailand auch ein
Stück Land, welches derzeit an Drittpersonen verpachtet ist und von ihrer
Familie verwaltet wird. Die Beschwerdeführerin ist damit noch nicht derart in
der Schweiz verwurzelt und ihrer Heimat entfremdet, als dass ihr eine
Reintegration in Thailand nicht mehr zuzumuten wäre. Hierbei kann sie auf die
Unterstützung ihrer thailändischen Verwandtschaft zählen, was sie anlässlich
ihrer polizeilichen Befragung vom 18. Oktober 2018 ausdrücklich
bestätigte. Aufgrund ihres Grundeigentums in Thailand hat sie dort auch bereits
eine gewisse wirtschaftliche Basis.
3.3.3
Angesichts des hohen öffentlichen Fernhalteinteresses ist auch dem
Schweizer Ehemann der Beschwerdeführerin eine Trennung zuzumuten bzw. ist ein
entsprechender Eingriff in das konventions- und verfassungsmässige Recht auf
Familienleben im Sinn von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV
statthaft, sollte er die Beschwerdeführerin nicht nach Thailand begleiten
können oder begleiten wollen: So liegt die von der Beschwerdeführerin zuletzt
erwirkte Strafe erheblich über der Strafhöhe, welche nach der sogenannten Reneja-Praxis
bei einer mit einem schweizerischen Staatsangehörigen verheirateten Delinquentin
einen Bewilligungswiderruf rechtfertigt (vgl. BGE 110 Ib 201; BGE 135 II 377 E. 4.4).
Selbst wenn die Reneja-Praxis aufgrund der langen Aufenthalts- und Ehedauer nur
eingeschränkt auf die vorliegende Konstellation übertragbar ist, hat das
Bundesgericht in vergleichbaren Fällen wiederholt einen Widerruf geschützt,
insbesondere wenn die betroffene ausländische Person wie im vorliegenden Fall
nicht in der Schweiz aufgewachsen und wiederholt straffällig geworden ist (vgl.
die Zusammenstellung in BGE 139 I 16 E. 2.2.3).
3.3.4
Auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin steht ihrer Wegweisung
nicht entgegen: Die Beschwerdeführerin soll eigenen Angaben zufolge zwar an
Asthma und diversen Allergien leiden und wiederholt am Unterleib operiert
worden sein. Entsprechende gesundheitliche Einschränkungen wurden aber weder
näher substanziiert noch belegt. Zudem gab die Beschwerdeführerin in dem gegen
sie geführten Strafverfahren selbst an, durch ihre gesundheitlichen Probleme im
Alltag nicht eingeschränkt zu sein (vgl. hierzu die Feststellungen im
Strafurteil vom 30. April 2018, E. 8.3.3). Vor Verwaltungsgericht
äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht mehr weiter zu allfälligen
gesundheitlichen Beschwerden.
3.4
Angesichts
des überwiegenden öffentlichen Fernhalteinteresses erscheint der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung damit auch unter Berücksichtigung der persönlichen
Verhältnisse der Eheleute verhältnismässig. Soweit hierdurch in das konventions-
und verfassungsmässig geschützte Recht auf Privat- und Familienleben
eingegriffen werden muss, erscheint dies gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK
bzw. Art. 36 BV gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin ist zudem bereits
verwarnt worden, weshalb weder eine (erneute) blosse Verwarnung im Sinn von Art. 96
Abs. 2 AIG noch die seit dem 1. Januar 2019 mögliche Rückstufung
ihres Aufenthaltsrechts im Sinn von Art. 63 Abs. 2 AIG dem
öffentlichen Fernhalteinteresse genügen würde.
4.
Das überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann
auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1
lit. b AuG oder einer Bewilligungserteilung nach pflichtgemässem Ermessen
im Sinn von Art. 96 AuG entgegen.
5.
Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind
weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a
VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …