VB.2019.00255
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00255
21. August 2019Deutsch19 min
(URT.2019.21014)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00255
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. August 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, zzt. JVA B,vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Niederlassungsbewilligung
(Widerruf),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1985, Staatsangehöriger des Kosovo, reiste am
2. August 1989 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Am
10. August 2006 heiratete er die kosovarische Staatsangehörige D, geboren
1989. 2009 wurde die gemeinsame Tochter E geboren. Alle drei sind im Besitz der
Niederlassungsbewilligung. Während seines Aufenthalts ist A mehrfach
straffällig geworden:
-
Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil
vom 24. November 2005 wurde er wegen mehrfachen, teilweise versuchten
Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs,
Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch sowie Fahrens ohne Führerausweis zu
einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
See/Oberland vom 2. August 2006 wurde er wegen Diebstahls,
Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs als Zusatzstrafe zum Urteil des
Bezirksgerichts F vom 24. November 2005 mit einer bedingten
Freiheitsstrafe von 14 Tagen bestraft.
-
Mit Urteil des Verhöramts des Kantons
Glarus vom 9. Dezember 2008 wurde er wegen Diebstahls, Sachbeschädigung
und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu
Fr. 40.- sowie einer Busse von Fr. 500.- verurteilt.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
See/Oberland vom 7. Dezember 2009 wurde er wegen vorsätzlichen
unberechtigten Erwerbs einer Waffe als Zusatzstrafe zum Urteil des
Bezirksgerichts F vom 24. November 2005, zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
H vom 2. August 2006, und zum Urteil des Verhöramts des Kantons G vom
9. Dezember 2008 mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu
Fr. 40.- bestraft.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
See/Oberland vom 7. November 2011 wurde er wegen mehrfacher Fälschung von
Ausweisen, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Entwendung
eines Fahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis sowie
mehrfacher vorsätzlicher Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von
120 Tagessätzen zu Fr. 70.- sowie einer Busse von Fr. 3'000.-
bestraft.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
See/Oberland vom 10. Januar 2012 wurde er wegen Widerhandlung gegen das
Waffengesetz mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 90.-
bestraft.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
See/Oberland vom 16. Januar 2014 wurde er wegen Betrugs,
Urkundenfälschung, versuchten Diebstahls sowie Hausfriedensbruchs als teilweise
Zusatzstrafe mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 50.-
bestraft.
-
Mit Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 28. November 2017 wurde er wegen mehrfachen gewerbs-
und bandenmässigen Diebstahls, mehrfachen versuchten Diebstahls, mehrfachen
teilweise versuchten Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher Sachbeschädigung zu
einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und 10 Monaten verurteilt.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
See/Oberland vom 17. September 2018 wurde
er wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz mit einer Geldstrafe von
100 Tagessätzen zu Fr. 40.- bestraft.
A befindet sich seit dem
2. November 2017 im Strafvollzug (Prüfung bedingte Entlassung per
24. Mai 2020).
Mit Verfügungen des
Migrationsamts vom 7. März 2006, 31. Mai 2007 und 12. Mai 2014
wurde er wegen seiner Straffälligkeit ausländerrechtlich verwarnt.
In der Folge
widerrief das Migrationsamt am 7. Januar 2019 die Niederlassungsbewilligung
von A und wies ihn aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion am 27. März 2019 ab.
III.
Mit
Beschwerde vom 18. April 2019 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen,
der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und vom Widerruf der
Niederlassungsbewilligung abzusehen. Es sei die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde wiederherzustellen und ihm zu erlauben, das Beschwerdeverfahren in der
Schweiz abzuwarten. Weiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu
bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Sodann
sei ihm in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.
Mit Präsidialverfügung vom 13. Mai 2019 wies das
Verwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands prima facie wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit
ab und erhob einen Kostenvorschuss.
A leistete die von ihm geforderte Kaution fristgerecht.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in
Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
2.1
Die
Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine
strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet wurde
(Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63
Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 [AIG], vormals Ausländergesetz bzw. [AuG]). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine
solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377).
2.2
Der
Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe verurteilt worden und hat damit einen Widerrufsgrund gesetzt
(Art. 62 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 AIG).
3.
3.1
Das Vorliegen
eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der
Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich als verhältnismässig erweisen
(Art. 96 Abs. 1 AIG). Dabei sind die
Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat
vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad
seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und
seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145
E. 2.4; 135 II 377 E. 4.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu
stellen, je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die
Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier
aufhält, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung
widerrufen oder nicht mehr verlängert werden. Allerdings ist dies bei
wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen,
wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat
(BGE 139 I 31 E. 2.3; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3).
Das trifft insbesondere zu, wenn der Betroffene besonders hochwertige
Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat oder er zeigt, dass er auch
künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung
zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; 139 I 31 E. 2.1; 137 II 297
E. 3.3).
Bei schweren Straftaten und bei
Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches
öffentliches Interesse, die weitere Anwesenheit der Täterin oder des Täters zu
beenden, da und soweit sie hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr
gebracht haben bzw. sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht
beeindrucken lassen und damit zeigen, dass sie auch künftig weder gewillt noch
fähig erscheinen, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16
E. 2.1).
3.2
3.2.1
Ausgangspunkt des
öffentlichen Interesses bildet die Tat. Dabei indiziert das Strafmass von
46.
Monaten ein sehr schweres migrationsrechtliches Verschulden, liegt es
doch weit über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des
Widerrufs bzw. die Nichtverlängerung massgeblich ist (BGE 134 II 10
E. 4.2; 129 II 215 E. 3.1). Die verschuldensmindernden Komponenten
sind bei der Festsetzung des Strafmasses bereits durch das Strafgericht
berücksichtigt worden (Art. 48 des Schweizerischen Strafgesetzbuch vom
21.
Dezember 1937 [StGB]), weshalb diese entgegen dem Einwand des
Beschwerdeführers beim migrationsrechtlichen Verschulden nicht noch einmal zu
berücksichtigen sind.
3.2.2
Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der
deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das
öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können.
Massgebend für die Feststellung des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung
ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil, das Alter bei der
jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte. Aus
dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr,
31.
Oktober 2014,2C_159/2014, E. 4.1).
Verschuldenserhöhend ist die Anzahl
und Frequenz der Delikte zu werten: Der Beschwerdeführer ist über einen
Zeitraum von 13 Jahren immer wieder strafrechtlich in Erscheinung
getreten. Seit 2005 sind neun strafrechtliche Verurteilungen zu Bussen
von insgesamt Fr. 3'500.-, Geldstrafen von 465 Tagessätzen und
Freiheitsstrafen von vier Jahren und viereinhalb Monaten wegen gewerbs- und
bandenmässigen Diebstahls, Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs,
Fälschung von Ausweisen, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz, Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch,
mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis, vorsätzlicher Verletzung von
Verkehrsregeln, Betrugs und Urkundenfälschung gegen den Beschwerdeführer
ergangen.
Der
das vorliegende Verfahren auslösenden Verurteilung lagen gemäss dem Urteil des
Obergerichts vom 28. November 2017 folgende Sachverhalte zugrunde: Der
Beschwerdeführer hat von Juli 2012 bis November 2012 und Juli 2013 bis Oktober
2013.
insgesamt 31 bandenmässige Einbrüche verübt und dabei von rund
Fr. 20'000.- erbeutet. Er hat die Delikte in einer kleinen Gruppe
begangen. Die Täter gingen nicht planmässig vor, führten kein Tatwerkszeug mit
sich und hinterliessen Spuren. Das Tatvorgehen erachtete das Obergericht als
nicht professionell und es sah darin keine hohe kriminelle Energie. Der
Beschwerdeführer habe aus rein finanziellen Motiven gehandelt, wobei er sich
nicht in einer Notlage befunden habe. Neben den gewerbs- und
bandenmässigen Diebstähle ist der Beschwerdeführer
von Juli bis Oktober 2014 als Einzeltäter drei Mal in Geschäftsgebäude
eingebrochen, hat aber nichts erbeutet. Strafmindernd würdigte das Obergericht,
dass der Beschwerdeführer glaubhaft Reue gezeigt und sich kooperativ verhalten
hat. Deutlich straferhöhend sei jedoch die mehrfache Delinquenz während
hängigem Verfahren nach erlittener Untersuchungshaft zu werten. Beim
Einbruchdiebstahl handelt es sich um ein Anlassdelikt, welches nach dem Willen
des Gesetzgebers unabhängig von der Anwesenheitsdauer zum Verlust des
Aufenthaltsrechts führen soll (vgl. Art. 121 Abs. 3 BV und die
Ausführungsbestimmungen dazu in Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB).
Auch wenn die Bestimmungen in Art. 66a Abs. 1 lit. b und g StGB
im migrationsrechtlichen Verfahren nicht direkt anwendbar sind, zeigen sie doch
den Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers und ist diesen Wertungen
gleichwohl Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem Widerspruch zu
übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Der Umstand, dass sich
der Beschwerdeführer ein Anlassdelikt zu Schulden hat kommen lassen, ist nach
ständiger Rechtsprechung dergestalt zu berücksichtigen, dass von einem
erheblichen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers
auszugehen ist (vgl. VGr, 23. Oktober 2013, VB.2013.00635, E. 3.2.2).
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Strafgericht habe auf eine
Landesverweisung verzichtet, verkennt er, dass es dem Strafgericht aufgrund des
Rückwirkungsverbots und dem Grundsatz des milderen Rechts ("lex
mitior") verwehrt gewesen war, eine neurechtliche Landesverweisung
anzuordnen, da der Beschwerdeführer vor der Neuregelung ab 1. Oktober 2016
delinquiert hat (vgl. auch BGr, 3. April 2017,1B_72/2017, E. 2.4.3; BGr,
1.
Februar 2018,2C_666/2017, E. 3.2.2).
Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer sodann aus
der behaupteten guten Legalprognose ableiten. Der Beschwerdeführer macht
geltend, seit viereinhalb Jahren – abgesehen von einem Verstoss gegen das
Waffengesetz – nicht mehr delinquiert zu haben. Er habe sich geändert. Der
Rückfallgefahr bzw. der Wahrscheinlichkeit eines künftigen Wohlverhaltens kommt
bei ausländischen Staatsangehörigen, die sich – wie hier – nicht auf das
Freizügigkeitsabkommen (FZA) berufen können, keine zentrale Bedeutung zu. Zudem
darf praxisgemäss bei Drittstaatsangehörigen auch generalpräventiven
Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (BGr, 5. Mai 2015,2C_614/2014,
E. 4.2 mit Hinweisen). Schon deswegen kommt dem Argument des Beschwerdeführers,
künftig nicht mehr straffällig zu werden, nur geringere Bedeutung zu. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers
ist auch nicht davon auszugehen, dass er sich zukünftig wohlverhalten wird,
liess er sich doch bislang weder durch Verurteilungen zu Bussen, Geld- und
Freiheitsstrafen noch von strafrechtlichen Probezeiten und drei
ausländerrechtlichen Verwarnungen vom weiteren Delinquieren abhalten. Dass er
nach der dieses Verfahren auslösenden Verurteilung erneut straffällig geworden
ist, wirkt sich im Gegenteil negativ auf die Legalprognose aus. Der
Beschwerdeführer wurde wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz zu
einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 40.- verurteilt, weil
er unberechtigterweise ein Klappmesser (Klingenlänge ca. 9 cm) bei sich trug. Am
23.
April 2019 wurde der Beschwerdeführer
verhaftet, weil er zu spät aus dem Beziehungsurlaub ins Vollzugszentrum
zurückgekehrt war. Bei seiner Verhaftung wies er Schnittverletzungen am
Handgelenk auf. Der Beschwerdeführer führt dazu aus, dass er auf dem Rückweg
ins Vollzugszentrum Opfer eines tätlichen Übergriffs geworden sei und danach
aufgewühlt durch Wetzikon geirrt sei, bis er auf eine Person getroffen sei, von
der er das Mobiltelefon habe benutzen können. Er habe Strafanzeige gegen den
Angreifer erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt den Beizug der entsprechenden
Akten. Auf das Einholen der Akten kann vorliegend jedoch in antizipierter
Beweiswürdigung verzichtet werden. Die ausländerrechtliche Rückfallgefahr muss nach
dem Gesagten – unabhängig von diesem Vorfall – bereits wegen der ständigen und
schweren Delinquenz des Beschwerdeführers bejaht werden.
3.2.3
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von
46.
Monaten ein sehr grosses migrationsrechtliches Verschulden indiziert,
welches durch die Anzahl, Frequenz und Art der Delikte (Anlassdelikt) noch
erhöht wird. Der Beschwerdeführer demonstrierte durch seine Taten eine
inakzeptable Geringschätzung gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung. Er
liess sich weder durch staatliche Sanktionen und Massnahmen noch durch
Probezeiten und migrationsrechtliche Verwarnungen beeindrucken, was auf eine
Unbelehrbarkeit schliessen lässt. Das öffentliche Interesse an der Wegweisung
des Beschwerdeführers ist insgesamt als sehr gross zu bezeichnen.
3.3
3.3.1
Diesem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des
Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit
einer aufenthaltsbeendenden Massnahme sind die persönlichen Verhältnisse des
Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private
Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die
familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die
Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr
in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.
3.3.1.1
Der Beschwerdeführer ist 1989 im Alter von vier Jahren in die Schweiz
eingereist und hält sich seit über 30 Jahren hier auf, dennoch ist eine
tiefgreifende Integration in die hiesigen Verhältnisse nicht ersichtlich. Es
ist ihm in wirtschaftlicher Hinsicht keine erfolgreiche Integration gelungen.
So konnte er beruflich nicht Fuss fassen. Zwar hat er hier die Schulen besucht
und eine Ausbildung zum … absolviert. Seit einem Arbeitsunfall am
12.
August 2004, bei welchem er sich an der rechten Schulter eine
Verletzung zugezogen hat, hat er jedoch keine Festanstellung mehr. Er liess
sich zum … ausbilden, musste jedoch diese Arbeit aufgrund der Nebenfolgen
seines Unfalles aufgeben. Seit ca. September 2017 geht er keiner Arbeit mehr
nach. Gemäss Rentenbestätigung der SUVA vom 5. April 2018 erhält der
Beschwerdeführer seit dem 1. April 2008 monatlich eine Rente im Betrag von
Fr. 467.50. Für den Unterhalt der Familie kommt grösstenteils die Ehefrau
des Beschwerdeführers auf. Er betreute dafür mehrheitlich die gemeinsame
Tochter bis zu seinem Haftantritt. Der Beschwerdeführer hat zudem Schulden: Es
liegen gemäss Betreibungsregisterauszug vom 6. April 2018 36
Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 45'933- vor und er schuldet dem
Kanton Zürich Fr. 54'037.85 aus erledigten Verfahren. Darüber hinaus
musste er vom 1. Mai 2008 bis 31. Oktober 2017 mit Unterbrüchen
mit Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 131'556.15 unterstützt
werden. Es kann nach dem Gesagten nicht von einer erfolgreichen
wirtschaftlichen Integration in der Schweiz die Rede sein. Dass er in
sprachlicher Hinsicht integriert ist, kann erwartet werden, nachdem er hier die
Schulen besucht hat. Seinen Kenntnissen der deutschen
Sprache ist im Rahmen der Interessenabwägung keine nennenswerte Bedeutung
beizumessen. Ebenso ist davon auszugehen, dass er über gewisse soziale
Bindungen in der Schweiz verfügt. Insgesamt ist jedoch – trotz der langen
Anwesenheitsdauer – keine besonders enge Beziehung zur Schweiz erkennbar.
Es kann nach dem Gesagten
insgesamt nicht von einer gelungenen Integration und einer Verwurzelung in der
Schweiz die Rede sein.
3.3.1.2
Die Wegweisung des Beschwerdeführers verletzt damit auch nicht sein Recht
auf Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV).
Das Bundesgericht hat zwar in einem neueren Urteil festgehalten, dass nach
einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon
ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng
geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe
bedarf; im Einzelfall könne es sich freilich anders verhalten, wenn die
Integration zu wünschen übriglasse (BGE 144 I 266 E. 3.9). Angesichts der
genannten Umstände drängt sich der Schluss auf, dass die Länge seiner
Aufenthaltsdauer nicht mit der wirtschaftlichen und sozialen Integration des
Beschwerdeführers korreliert. Somit liegen besondere Gründe vor, um den
Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz zu beenden (vgl. BGr,
13.
August 2018,2C_1048/2017, E. 4.5.2).
3.3.1.3
Weiter ist zu prüfen, welche Nachteile dem Beschwerdeführer und seiner
Familie entstehen, sollte er in sein Heimatland zurückkehren müssen.
3.3.1.4
Zur Verhältnismässigkeitsprüfung gehört auch die Prüfung der Frage, welche
Zustände der Betroffene im Heimatstaat oder einem Drittstaat antreffen würde,
und ob ihm im Hinblick hierauf eine Rückkehr zumutbar erscheint. Als Grundsatz
ist davon auszugehen, dass dem Betroffenen aus der Rückkehrpflicht in der Regel
kein ernstlicher Nachteil erwächst, soweit ihn mit der Heimat nicht
ausschliesslich noch allein die Staatsbürgerschaft verbindet.
Beim Beschwerdeführer sind weder
in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht unüberwindbare Hindernisse für eine
Wiedereingliederung im Kosovo ersichtlich. Zwar weist der Beschwerdeführer
keine enge Beziehung zu seinem Heimatland auf. Er spricht jedoch die
Landessprache zumindest gebrochen und hat sein Heimatland ferienhalber besucht.
In seinem Heimatland leben ein Bruder sowie Verwandte seiner Ehefrau. Auch wenn
er wie er behauptet mit diesen keinen Kontakt unterhält, ist nicht ersichtlich,
weshalb er diesen Kontakt nicht herstellen kann, um sich die
Wiedereingliederung im Heimatland zu erleichtern. Wie die Vorinstanz zutreffend
festgehalten hat, würde ihm eine IV-Rente auch in den Kosovo ausbezahlt werden.
Sollte ihm keine solche zugesprochen werden, stünde er auch hier vor der
Aufgabe, sich beruflich neu zu orientieren. Es erscheint ihm zumutbar, sich in
seiner Heimat eine neue Existenz aufzubauen, nachdem er sämtliche ihm hier
gebotenen Chancen unbenutzt liess.
Betroffen vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der
damit verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers sind insbesondere seine
Ehefrau und die 10-jährige gemeinsame Tochter. Die beiden sind im Besitz der
Niederlassungsbewilligung und wie der Beschwerdeführer Staatsangehörige des
Kosovo. Die Ehefrau reiste im Alter von 18 Jahren in die Schweiz ein und
lebt seit über 17 Jahren in der Schweiz. Sie hat somit die prägenden Kindheits-
und Jugendjahre im Heimatland verbracht. Die Tochter befindet sich gerade noch
in einem anpassungsfähigen Alter. Eine Übersiedlung in das gemeinsame
Heimatland erscheint ihnen daher grundsätzlich zumutbar, auch wenn die Ausreise
aus der Schweiz für die beiden zweifellos mit grossen Nachteilen verbunden wäre.
Ein Eingriff in das Recht auf Familienleben wäre auch
gerechtfertigt. Weder Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV noch das
Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK)
vermitteln einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Kind einen absoluten
Anspruch darauf, in der Schweiz in einem gemeinsamen Haushalt mit beiden
Elternteilen aufwachsen zu können, wenngleich bei allen Massnahmen, die Kinder
betreffen, das Wohl des Kindes einen vorrangig zu berücksichtigenden
Gesichtspunkt darstellt (Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 4
KRK; BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BGr, 3. Februar 2016,2C_989/2015,
E. 3.5.3). Das Kindesinteresse, wenn möglich mit beiden Elternteilen in
der Schweiz aufwachsen zu können, kann in der Interessenabwägung nur dann
überwiegen, wenn im Wesentlichen ausschliesslich Gründe der
Zuwanderungssteuerung den privaten Interessen bereits anwesenheitsberechtigter
Personen gegenüberstehen, nicht indessen, wenn es zusätzlich – wie hier – darum
geht, die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor der Gefahr weiterer
(gewichtiger) Straftaten zu schützen (vgl. BGE 140 I 145 ff.; BGr,
3.
März 2015,2C_387/2014, E. 4.1.1). Diese Gewichtung erscheint auch
mit Blick darauf angezeigt, dass der Umstand, wonach ein Kind bei einem
Elternteil aufwachsen kann, nicht einfach pauschal als immer positiv für das
Kindeswohl qualifiziert werden kann, sondern insbesondere ein Zusammenleben von
Kindern mit delinquenten und sozial nicht eingegliederten Elternteilen unter
Umständen das Kindeswohl auch negativ beeinflussen kann (BGr, 21. Dezember
2016,2C_208/2016, E. 5.3.2 m. w. H.).
Die Beziehung kann über Kurzbesuche, Besuche während den Schulferien und über
moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden, ohne dass die Aufhebung
des gemeinsamen Haushalts als Verletzung des bei der Auslegung von Art. 8
EMRK gemäss Art. 3 KRK vorrangig zu berücksichtigenden Kindeswohls zu
werten wäre (EGMR, Berisha Sait, Berisha Selvije gegen Schweiz vom
30.
Juli 2013 [Nr. 948/12], N. 51, N. 55 ff.). Dies gilt
umso mehr, als nach der Rechtsprechung bei einer Bewährung des
Beschwerdeführers im Ausland und einem weiteren Aufenthalt seiner Kernfamilie
in der Schweiz eine spätere Rückkehr nicht ausgeschlossen ist (Verhältnismässigkeit
der Dauer der Fernhaltung, BGr, 19. November 2015,2C_224/2015,
E. 4.5; 24. Mai 2013,2C_1170/2012, E. 3 und 4; 2. April
2013,2C_487/2012, E. 3–5). Hinweise, dass das Kindeswohl im Fall einer
Trennung konkret gefährdet wäre, liegen keine vor und solches wird vom
Beschwerdeführer auch nicht substanziiert aufgezeigt oder belegt.
Das beachtliche Interesse der Ehefrau und der Tochter am
Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz wird sodann durch den Umstand
relativiert, dass der Beschwerdeführer vor der Heirat mit seiner Ehefrau und der
Geburt seiner Tochter ausländerrechtlich verwarnt worden war. Der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau mussten somit bereits im Zeitpunkt der
Familiengründung damit rechnen, die familiäre Beziehung gegebenenfalls nicht in
der Schweiz leben zu können (vgl. BGr, 1. Februar 2016,2C_608/2015,
E. 5; BGE 139 I 145 E. 2.4 m. H. auf die Rechtsprechung des
EGMR). Trotz Vater einer Tochter wurde der Beschwerdeführer wiederholt
straffällig. Mit seinem Verhalten hat er den Fortbestand seines Familienlebens
in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt und das Wohl
seiner Tochter in negativer Weise gefährdet. Daher ist es hinzunehmen, wenn die
familiären Beziehungen künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden
können.
3.3.1.5
Diese relativierten privaten Interessen des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau
und seiner Tochter vermögen das sehr grosse öffentliche Interesse an der
Wegweisung des Beschwerdeführers nicht aufzuwiegen, zumal elektronische
Kommunikationsmittel einen immer intensiveren Austausch über grosse
Entfernungen hinweg erlauben. Hinzu kommt, dass die Erteilung einer neuen
Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer nicht zwingend ein für allemal
ausgeschlossen ist. Vielmehr kann der Beschwerdeführer um Neuerteilung einer
Bewilligung nachsuchen, sofern sein grundsätzlicher Bewilligungsanspruch
(Art. 43 Abs. 1 AIG bzw. Art. 13 BV und Art. 8 EMRK)
fortbesteht, er sich in der Heimat bewährt hat und er keine Gefahr mehr für die
hiesige Sicherheit und Ordnung darstellt. Unter diesen Voraussetzungen kann
nach einer angemessenen Bewährungsdauer im Heimatland eine Neubeurteilung durch
die zuständigen Migrationsbehörden angezeigt sein (vgl. BGr, 2. August
2016,2C_64/2016, E. 2.4.2 m. w. H.).
Der Widerruf
der Niederlassungsbewilligung erweist sich als verhältnismässig sowie
konventions- und bundesrechtskonform.
Dies führt zur Abweisung der
Beschwerde.
4.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm auch keine
Entschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung § 13 Abs. 2
sowie § 17Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.- Zustellkosten,
Fr. 2'060.- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…