Lexipedia

Entscheid

VB.2019.00255

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00255

21. August 2019Deutsch19 min

(URT.2019.21014)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1985, Staatsangehöriger des Kosovo, reiste am

2. August 1989 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Am

10. August 2006 heiratete er die kosovarische Staatsangehörige D, geboren

1989. 2009 wurde die gemeinsame Tochter E geboren. Alle drei sind im Besitz der

Niederlassungsbewilligung. Während seines Aufenthalts ist A mehrfach

straffällig geworden:

-

Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil

vom 24. November 2005 wurde er wegen mehrfachen, teilweise versuchten

Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs,

Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch sowie Fahrens ohne Führerausweis zu

einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

See/Oberland vom 2. August 2006 wurde er wegen Diebstahls,

Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs als Zusatzstrafe zum Urteil des

Bezirksgerichts F vom 24. November 2005 mit einer bedingten

Freiheitsstrafe von 14 Tagen bestraft.

-

Mit Urteil des Verhöramts des Kantons

Glarus vom 9. Dezember 2008 wurde er wegen Diebstahls, Sachbeschädigung

und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu

Fr. 40.- sowie einer Busse von Fr. 500.- verurteilt.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

See/Oberland vom 7. Dezember 2009 wurde er wegen vorsätzlichen

unberechtigten Erwerbs einer Waffe als Zusatzstrafe zum Urteil des

Bezirksgerichts F vom 24. November 2005, zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

H vom 2. August 2006, und zum Urteil des Verhöramts des Kantons G vom

9. Dezember 2008 mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu

Fr. 40.- bestraft.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

See/Oberland vom 7. November 2011 wurde er wegen mehrfacher Fälschung von

Ausweisen, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Entwendung

eines Fahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis sowie

mehrfacher vorsätzlicher Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von

120 Tagessätzen zu Fr. 70.- sowie einer Busse von Fr. 3'000.-

bestraft.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

See/Oberland vom 10. Januar 2012 wurde er wegen Widerhandlung gegen das

Waffengesetz mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 90.-

bestraft.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

See/Oberland vom 16. Januar 2014 wurde er wegen Betrugs,

Urkundenfälschung, versuchten Diebstahls sowie Hausfriedensbruchs als teilweise

Zusatzstrafe mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 50.-

bestraft.

-

Mit Urteil des Obergerichts des

Kantons Zürich vom 28. November 2017 wurde er wegen mehrfachen gewerbs-

und bandenmässigen Diebstahls, mehrfachen versuchten Diebstahls, mehrfachen

teilweise versuchten Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher Sachbeschädigung zu

einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und 10 Monaten verurteilt.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

See/Oberland vom 17. September 2018 wurde

er wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz mit einer Geldstrafe von

100 Tagessätzen zu Fr. 40.- bestraft.

A befindet sich seit dem

2. November 2017 im Strafvollzug (Prüfung bedingte Entlassung per

24. Mai 2020).

Mit Verfügungen des

Migrationsamts vom 7. März 2006, 31. Mai 2007 und 12. Mai 2014

wurde er wegen seiner Straffälligkeit ausländerrechtlich verwarnt.

In der Folge

widerrief das Migrationsamt am 7. Januar 2019 die Niederlassungsbewilligung

von A und wies ihn aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion am 27. März 2019 ab.

III.

Mit

Beschwerde vom 18. April 2019 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen,

der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und vom Widerruf der

Niederlassungsbewilligung abzusehen. Es sei die aufschiebende Wirkung der

Beschwerde wiederherzustellen und ihm zu erlauben, das Beschwerdeverfahren in der

Schweiz abzuwarten. Weiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu

bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Sodann

sei ihm in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.

Mit Präsidialverfügung vom 13. Mai 2019 wies das

Verwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands prima facie wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit

ab und erhob einen Kostenvorschuss.

A leistete die von ihm geforderte Kaution fristgerecht.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in

Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

Die

Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine

strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet wurde

(Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63

Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 [AIG], vormals Ausländergesetz bzw. [AuG]). Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine

solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377).

2.2

Der

Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen zu einer längerfristigen

Freiheitsstrafe verurteilt worden und hat damit einen Widerrufsgrund gesetzt

(Art. 62 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 AIG).

3.

3.1

Das Vorliegen

eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der

Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich als verhältnismässig erweisen

(Art. 96 Abs. 1 AIG). Dabei sind die

Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat

vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad

seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und

seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145

E. 2.4; 135 II 377 E. 4.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts

sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu

stellen, je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die

Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier

aufhält, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung

widerrufen oder nicht mehr verlängert werden. Allerdings ist dies bei

wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen,

wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat

(BGE 139 I 31 E. 2.3; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3).

Das trifft insbesondere zu, wenn der Betroffene besonders hochwertige

Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat oder er zeigt, dass er auch

künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung

zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; 139 I 31 E. 2.1; 137 II 297

E. 3.3).

Bei schweren Straftaten und bei

Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches

öffentliches Interesse, die weitere Anwesenheit der Täterin oder des Täters zu

beenden, da und soweit sie hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr

gebracht haben bzw. sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht

beeindrucken lassen und damit zeigen, dass sie auch künftig weder gewillt noch

fähig erscheinen, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16

E. 2.1).

3.2

3.2.1

Ausgangspunkt des

öffentlichen Interesses bildet die Tat. Dabei indiziert das Strafmass von

46.

Monaten ein sehr schweres migrationsrechtliches Verschulden, liegt es

doch weit über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des

Widerrufs bzw. die Nichtverlängerung massgeblich ist (BGE 134 II 10

E. 4.2; 129 II 215 E. 3.1). Die verschuldensmindernden Komponenten

sind bei der Festsetzung des Strafmasses bereits durch das Strafgericht

berücksichtigt worden (Art. 48 des Schweizerischen Strafgesetzbuch vom

21.

Dezember 1937 [StGB]), weshalb diese entgegen dem Einwand des

Beschwerdeführers beim migrationsrechtlichen Verschulden nicht noch einmal zu

berücksichtigen sind.

3.2.2

Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der

deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das

öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können.

Massgebend für die Feststellung des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung

ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil, das Alter bei der

jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte. Aus

dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr,

31.

Oktober 2014,2C_159/2014, E. 4.1).

Verschuldenserhöhend ist die Anzahl

und Frequenz der Delikte zu werten: Der Beschwerdeführer ist über einen

Zeitraum von 13 Jahren immer wieder strafrechtlich in Erscheinung

getreten. Seit 2005 sind neun strafrechtliche Verurteilungen zu Bussen

von insgesamt Fr. 3'500.-, Geldstrafen von 465 Tagessätzen und

Freiheitsstrafen von vier Jahren und viereinhalb Monaten wegen gewerbs- und

bandenmässigen Diebstahls, Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs,

Fälschung von Ausweisen, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Widerhandlung

gegen das Betäubungsmittelgesetz, Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch,

mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis, vorsätzlicher Verletzung von

Verkehrsregeln, Betrugs und Urkundenfälschung gegen den Beschwerdeführer

ergangen.

Der

das vorliegende Verfahren auslösenden Verurteilung lagen gemäss dem Urteil des

Obergerichts vom 28. November 2017 folgende Sachverhalte zugrunde: Der

Beschwerdeführer hat von Juli 2012 bis November 2012 und Juli 2013 bis Oktober

2013.

insgesamt 31 bandenmässige Einbrüche verübt und dabei von rund

Fr. 20'000.- erbeutet. Er hat die Delikte in einer kleinen Gruppe

begangen. Die Täter gingen nicht planmässig vor, führten kein Tatwerkszeug mit

sich und hinterliessen Spuren. Das Tatvorgehen erachtete das Obergericht als

nicht professionell und es sah darin keine hohe kriminelle Energie. Der

Beschwerdeführer habe aus rein finanziellen Motiven gehandelt, wobei er sich

nicht in einer Notlage befunden habe. Neben den gewerbs- und

bandenmässigen Diebstähle ist der Beschwerdeführer

von Juli bis Oktober 2014 als Einzeltäter drei Mal in Geschäftsgebäude

eingebrochen, hat aber nichts erbeutet. Strafmindernd würdigte das Obergericht,

dass der Beschwerdeführer glaubhaft Reue gezeigt und sich kooperativ verhalten

hat. Deutlich straferhöhend sei jedoch die mehrfache Delinquenz während

hängigem Verfahren nach erlittener Untersuchungshaft zu werten. Beim

Einbruchdiebstahl handelt es sich um ein Anlassdelikt, welches nach dem Willen

des Gesetzgebers unabhängig von der Anwesenheitsdauer zum Verlust des

Aufenthaltsrechts führen soll (vgl. Art. 121 Abs. 3 BV und die

Ausführungsbestimmungen dazu in Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB).

Auch wenn die Bestimmungen in Art. 66a Abs. 1 lit. b und g StGB

im migrationsrechtlichen Verfahren nicht direkt anwendbar sind, zeigen sie doch

den Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers und ist diesen Wertungen

gleichwohl Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem Widerspruch zu

übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Der Umstand, dass sich

der Beschwerdeführer ein Anlassdelikt zu Schulden hat kommen lassen, ist nach

ständiger Rechtsprechung dergestalt zu berücksichtigen, dass von einem

erheblichen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers

auszugehen ist (vgl. VGr, 23. Oktober 2013, VB.2013.00635, E. 3.2.2).

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Strafgericht habe auf eine

Landesverweisung verzichtet, verkennt er, dass es dem Strafgericht aufgrund des

Rückwirkungsverbots und dem Grundsatz des milderen Rechts ("lex

mitior") verwehrt gewesen war, eine neurechtliche Landesverweisung

anzuordnen, da der Beschwerdeführer vor der Neuregelung ab 1. Oktober 2016

delinquiert hat (vgl. auch BGr, 3. April 2017,1B_72/2017, E. 2.4.3; BGr,

1.

Februar 2018,2C_666/2017, E. 3.2.2).

Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer sodann aus

der behaupteten guten Legalprognose ableiten. Der Beschwerdeführer macht

geltend, seit viereinhalb Jahren – abgesehen von einem Verstoss gegen das

Waffengesetz – nicht mehr delinquiert zu haben. Er habe sich geändert. Der

Rückfallgefahr bzw. der Wahrscheinlichkeit eines künftigen Wohlverhaltens kommt

bei ausländischen Staatsangehörigen, die sich – wie hier – nicht auf das

Freizügigkeitsabkommen (FZA) berufen können, keine zentrale Bedeutung zu. Zudem

darf praxisgemäss bei Drittstaatsangehörigen auch generalpräventiven

Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (BGr, 5. Mai 2015,2C_614/2014,

E. 4.2 mit Hinweisen). Schon deswegen kommt dem Argument des Beschwerdeführers,

künftig nicht mehr straffällig zu werden, nur geringere Bedeutung zu. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers

ist auch nicht davon auszugehen, dass er sich zukünftig wohlverhalten wird,

liess er sich doch bislang weder durch Verurteilungen zu Bussen, Geld- und

Freiheitsstrafen noch von strafrechtlichen Probezeiten und drei

ausländerrechtlichen Verwarnungen vom weiteren Delinquieren abhalten. Dass er

nach der dieses Verfahren auslösenden Verurteilung erneut straffällig geworden

ist, wirkt sich im Gegenteil negativ auf die Legalprognose aus. Der

Beschwerdeführer wurde wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz zu

einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 40.- verurteilt, weil

er unberechtigterweise ein Klappmesser (Klingenlänge ca. 9 cm) bei sich trug. Am

23.

April 2019 wurde der Beschwerdeführer

verhaftet, weil er zu spät aus dem Beziehungsurlaub ins Vollzugszentrum

zurückgekehrt war. Bei seiner Verhaftung wies er Schnittverletzungen am

Handgelenk auf. Der Beschwerdeführer führt dazu aus, dass er auf dem Rückweg

ins Vollzugszentrum Opfer eines tätlichen Übergriffs geworden sei und danach

aufgewühlt durch Wetzikon geirrt sei, bis er auf eine Person getroffen sei, von

der er das Mobiltelefon habe benutzen können. Er habe Strafanzeige gegen den

Angreifer erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt den Beizug der entsprechenden

Akten. Auf das Einholen der Akten kann vorliegend jedoch in antizipierter

Beweiswürdigung verzichtet werden. Die ausländerrechtliche Rückfallgefahr muss nach

dem Gesagten – unabhängig von diesem Vorfall – bereits wegen der ständigen und

schweren Delinquenz des Beschwerdeführers bejaht werden.

3.2.3

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von

46.

Monaten ein sehr grosses migrationsrechtliches Verschulden indiziert,

welches durch die Anzahl, Frequenz und Art der Delikte (Anlassdelikt) noch

erhöht wird. Der Beschwerdeführer demonstrierte durch seine Taten eine

inakzeptable Geringschätzung gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung. Er

liess sich weder durch staatliche Sanktionen und Massnahmen noch durch

Probezeiten und migrationsrechtliche Verwarnungen beeindrucken, was auf eine

Unbelehrbarkeit schliessen lässt. Das öffentliche Interesse an der Wegweisung

des Beschwerdeführers ist insgesamt als sehr gross zu bezeichnen.

3.3

3.3.1

Diesem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des

Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit

einer aufenthaltsbeendenden Massnahme sind die persönlichen Verhältnisse des

Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private

Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die

familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die

Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr

in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.

3.3.1.1

Der Beschwerdeführer ist 1989 im Alter von vier Jahren in die Schweiz

eingereist und hält sich seit über 30 Jahren hier auf, dennoch ist eine

tiefgreifende Integration in die hiesigen Verhältnisse nicht ersichtlich. Es

ist ihm in wirtschaftlicher Hinsicht keine erfolgreiche Integration gelungen.

So konnte er beruflich nicht Fuss fassen. Zwar hat er hier die Schulen besucht

und eine Ausbildung zum … absolviert. Seit einem Arbeitsunfall am

12.

August 2004, bei welchem er sich an der rechten Schulter eine

Verletzung zugezogen hat, hat er jedoch keine Festanstellung mehr. Er liess

sich zum … ausbilden, musste jedoch diese Arbeit aufgrund der Nebenfolgen

seines Unfalles aufgeben. Seit ca. September 2017 geht er keiner Arbeit mehr

nach. Gemäss Rentenbestätigung der SUVA vom 5. April 2018 erhält der

Beschwerdeführer seit dem 1. April 2008 monatlich eine Rente im Betrag von

Fr. 467.50. Für den Unterhalt der Familie kommt grösstenteils die Ehefrau

des Beschwerdeführers auf. Er betreute dafür mehrheitlich die gemeinsame

Tochter bis zu seinem Haftantritt. Der Beschwerdeführer hat zudem Schulden: Es

liegen gemäss Betreibungsregisterauszug vom 6. April 2018 36

Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 45'933- vor und er schuldet dem

Kanton Zürich Fr. 54'037.85 aus erledigten Verfahren. Darüber hinaus

musste er vom 1. Mai 2008 bis 31. Oktober 2017 mit Unterbrüchen

mit Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 131'556.15 unterstützt

werden. Es kann nach dem Gesagten nicht von einer erfolgreichen

wirtschaftlichen Integration in der Schweiz die Rede sein. Dass er in

sprachlicher Hinsicht integriert ist, kann erwartet werden, nachdem er hier die

Schulen besucht hat. Seinen Kenntnissen der deutschen

Sprache ist im Rahmen der Interessenabwägung keine nennenswerte Bedeutung

beizumessen. Ebenso ist davon auszugehen, dass er über gewisse soziale

Bindungen in der Schweiz verfügt. Insgesamt ist jedoch – trotz der langen

Anwesenheitsdauer – keine besonders enge Beziehung zur Schweiz erkennbar.

Es kann nach dem Gesagten

insgesamt nicht von einer gelungenen Integration und einer Verwurzelung in der

Schweiz die Rede sein.

3.3.1.2

Die Wegweisung des Beschwerdeführers verletzt damit auch nicht sein Recht

auf Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV).

Das Bundesgericht hat zwar in einem neueren Urteil festgehalten, dass nach

einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon

ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng

geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe

bedarf; im Einzelfall könne es sich freilich anders verhalten, wenn die

Integration zu wünschen übriglasse (BGE 144 I 266 E. 3.9). Angesichts der

genannten Umstände drängt sich der Schluss auf, dass die Länge seiner

Aufenthaltsdauer nicht mit der wirtschaftlichen und sozialen Integration des

Beschwerdeführers korreliert. Somit liegen besondere Gründe vor, um den

Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz zu beenden (vgl. BGr,

13.

August 2018,2C_1048/2017, E. 4.5.2).

3.3.1.3

Weiter ist zu prüfen, welche Nachteile dem Beschwerdeführer und seiner

Familie entstehen, sollte er in sein Heimatland zurückkehren müssen.

3.3.1.4

Zur Verhältnismässigkeitsprüfung gehört auch die Prüfung der Frage, welche

Zustände der Betroffene im Heimatstaat oder einem Drittstaat antreffen würde,

und ob ihm im Hinblick hierauf eine Rückkehr zumutbar erscheint. Als Grundsatz

ist davon auszugehen, dass dem Betroffenen aus der Rückkehrpflicht in der Regel

kein ernstlicher Nachteil erwächst, soweit ihn mit der Heimat nicht

ausschliesslich noch allein die Staatsbürgerschaft verbindet.

Beim Beschwerdeführer sind weder

in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht unüberwindbare Hindernisse für eine

Wiedereingliederung im Kosovo ersichtlich. Zwar weist der Beschwerdeführer

keine enge Beziehung zu seinem Heimatland auf. Er spricht jedoch die

Landessprache zumindest gebrochen und hat sein Heimatland ferienhalber besucht.

In seinem Heimatland leben ein Bruder sowie Verwandte seiner Ehefrau. Auch wenn

er wie er behauptet mit diesen keinen Kontakt unterhält, ist nicht ersichtlich,

weshalb er diesen Kontakt nicht herstellen kann, um sich die

Wiedereingliederung im Heimatland zu erleichtern. Wie die Vorinstanz zutreffend

festgehalten hat, würde ihm eine IV-Rente auch in den Kosovo ausbezahlt werden.

Sollte ihm keine solche zugesprochen werden, stünde er auch hier vor der

Aufgabe, sich beruflich neu zu orientieren. Es erscheint ihm zumutbar, sich in

seiner Heimat eine neue Existenz aufzubauen, nachdem er sämtliche ihm hier

gebotenen Chancen unbenutzt liess.

Betroffen vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der

damit verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers sind insbesondere seine

Ehefrau und die 10-jährige gemeinsame Tochter. Die beiden sind im Besitz der

Niederlassungsbewilligung und wie der Beschwerdeführer Staatsangehörige des

Kosovo. Die Ehefrau reiste im Alter von 18 Jahren in die Schweiz ein und

lebt seit über 17 Jahren in der Schweiz. Sie hat somit die prägenden Kindheits-

und Jugendjahre im Heimatland verbracht. Die Tochter befindet sich gerade noch

in einem anpassungsfähigen Alter. Eine Übersiedlung in das gemeinsame

Heimatland erscheint ihnen daher grundsätzlich zumutbar, auch wenn die Ausreise

aus der Schweiz für die beiden zweifellos mit grossen Nachteilen verbunden wäre.

Ein Eingriff in das Recht auf Familienleben wäre auch

gerechtfertigt. Weder Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV noch das

Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK)

vermitteln einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Kind einen absoluten

Anspruch darauf, in der Schweiz in einem gemeinsamen Haushalt mit beiden

Elternteilen aufwachsen zu können, wenngleich bei allen Massnahmen, die Kinder

betreffen, das Wohl des Kindes einen vorrangig zu berücksichtigenden

Gesichtspunkt darstellt (Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 4

KRK; BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BGr, 3. Februar 2016,2C_989/2015,

E. 3.5.3). Das Kindesinteresse, wenn möglich mit beiden Elternteilen in

der Schweiz aufwachsen zu können, kann in der Interessenabwägung nur dann

überwiegen, wenn im Wesentlichen ausschliesslich Gründe der

Zuwanderungssteuerung den privaten Interessen bereits anwesenheitsberechtigter

Personen gegenüberstehen, nicht indessen, wenn es zusätzlich – wie hier – darum

geht, die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor der Gefahr weiterer

(gewichtiger) Straftaten zu schützen (vgl. BGE 140 I 145 ff.; BGr,

3.

März 2015,2C_387/2014, E. 4.1.1). Diese Gewichtung erscheint auch

mit Blick darauf angezeigt, dass der Umstand, wonach ein Kind bei einem

Elternteil aufwachsen kann, nicht einfach pauschal als immer positiv für das

Kindeswohl qualifiziert werden kann, sondern insbesondere ein Zusammenleben von

Kindern mit delinquenten und sozial nicht eingegliederten Elternteilen unter

Umständen das Kindeswohl auch negativ beeinflussen kann (BGr, 21. Dezember

2016,2C_208/2016, E. 5.3.2 m. w. H.).

Die Beziehung kann über Kurzbesuche, Besuche während den Schulferien und über

moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden, ohne dass die Aufhebung

des gemeinsamen Haushalts als Verletzung des bei der Auslegung von Art. 8

EMRK gemäss Art. 3 KRK vorrangig zu berücksichtigenden Kindeswohls zu

werten wäre (EGMR, Berisha Sait, Berisha Selvije gegen Schweiz vom

30.

Juli 2013 [Nr. 948/12], N. 51, N. 55 ff.). Dies gilt

umso mehr, als nach der Rechtsprechung bei einer Bewährung des

Beschwerdeführers im Ausland und einem weiteren Aufenthalt seiner Kernfamilie

in der Schweiz eine spätere Rückkehr nicht ausgeschlossen ist (Verhältnismässigkeit

der Dauer der Fernhaltung, BGr, 19. November 2015,2C_224/2015,

E. 4.5; 24. Mai 2013,2C_1170/2012, E. 3 und 4; 2. April

2013,2C_487/2012, E. 3–5). Hinweise, dass das Kindeswohl im Fall einer

Trennung konkret gefährdet wäre, liegen keine vor und solches wird vom

Beschwerdeführer auch nicht substanziiert aufgezeigt oder belegt.

Das beachtliche Interesse der Ehefrau und der Tochter am

Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz wird sodann durch den Umstand

relativiert, dass der Beschwerdeführer vor der Heirat mit seiner Ehefrau und der

Geburt seiner Tochter ausländerrechtlich verwarnt worden war. Der

Beschwerdeführer und seine Ehefrau mussten somit bereits im Zeitpunkt der

Familiengründung damit rechnen, die familiäre Beziehung gegebenenfalls nicht in

der Schweiz leben zu können (vgl. BGr, 1. Februar 2016,2C_608/2015,

E. 5; BGE 139 I 145 E. 2.4 m. H. auf die Rechtsprechung des

EGMR). Trotz Vater einer Tochter wurde der Beschwerdeführer wiederholt

straffällig. Mit seinem Verhalten hat er den Fortbestand seines Familienlebens

in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt und das Wohl

seiner Tochter in negativer Weise gefährdet. Daher ist es hinzunehmen, wenn die

familiären Beziehungen künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden

können.

3.3.1.5

Diese relativierten privaten Interessen des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau

und seiner Tochter vermögen das sehr grosse öffentliche Interesse an der

Wegweisung des Beschwerdeführers nicht aufzuwiegen, zumal elektronische

Kommunikationsmittel einen immer intensiveren Austausch über grosse

Entfernungen hinweg erlauben. Hinzu kommt, dass die Erteilung einer neuen

Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer nicht zwingend ein für allemal

ausgeschlossen ist. Vielmehr kann der Beschwerdeführer um Neuerteilung einer

Bewilligung nachsuchen, sofern sein grundsätzlicher Bewilligungsanspruch

(Art. 43 Abs. 1 AIG bzw. Art. 13 BV und Art. 8 EMRK)

fortbesteht, er sich in der Heimat bewährt hat und er keine Gefahr mehr für die

hiesige Sicherheit und Ordnung darstellt. Unter diesen Voraussetzungen kann

nach einer angemessenen Bewährungsdauer im Heimatland eine Neubeurteilung durch

die zuständigen Migrationsbehörden angezeigt sein (vgl. BGr, 2. August

2016,2C_64/2016, E. 2.4.2 m. w. H.).

Der Widerruf

der Niederlassungsbewilligung erweist sich als verhältnismässig sowie

konventions- und bundesrechtskonform.

Dies führt zur Abweisung der

Beschwerde.

4.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm auch keine

Entschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung § 13 Abs. 2

sowie § 17Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.- Zustellkosten,

Fr. 2'060.- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…