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Entscheid

VB.2019.00258

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00258

28. November 2019Deutsch17 min

(URT.2019.21342)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 1. Februar 2018 bewilligte die

Baukommission Rüschlikon der Baugenossenschaft X die Projektänderung

"Kinderkrippe" zum mit Bauentscheid vom 5. Juli 2012 genehmigten

Neubau zweier Mehrfamilienhäuser samt Unterniveaugarage auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse 02 und 03 in Rüschlikon.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 13. März 2018 Rekurs

beim Baurekursgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids. Das Baurekursgericht hiess den Rekurs am 19. März 2019

teilweise gut, ergänzte den Beschluss um die Auflage, einen zusätzlichen

Fahrzeugabstellplatz zu erstellen, und wies im Übrigen den Rekurs ab, soweit es

darauf eintrat.

III.

Gegen diesen Entscheid erhob A am 18. April 2019

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen, die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie einen Augenschein.

Das Baurekursgericht beantragte am 16. Mai 2019 ohne weitere Bemerkungen

die Abweisung der Beschwerde. Die Baukommission Rüschlikon beantragte am 23. Mai

2019.

die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen. Mit Eingabe vom 28. Mai 2019 beantragte die

Baugenossenschaft X die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Am 13. Juni 2019 hielt A an seinen Anträgen fest.

Die Baukommission Rüschlikon hielt am 20. Juni 2019 gleichfalls an ihren

Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2

Nach § 54

Abs. 1 VRG muss die Beschwerde einen Antrag und eine Begründung enthalten.

In der Begründung ist daher darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an

einem Mangel gemäss § 50 VRG leidet. Die Beschwerdebegründung erfordert

eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids; sie

bildet ein formelles Gültigkeitserfordernis, damit das Gericht überhaupt auf

die Beschwerde eintritt (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 50 N. 9). Eine in tatsächlicher oder

rechtlicher Hinsicht lediglich summarisch begründeten Beschwerdeschrift ist

kein Grund für die Ansetzung einer Nachfrist. Ist eine Partei rechtskundig,

oder wie vorliegend rechtskundig vertreten, gilt dies auch bei gänzlich

fehlender Begründung (Donatsch, § 56 N. 17).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin 2 genügt

die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers dem Begründungserfordernis, setzt

sie sich doch verschiedentlich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids

in noch rechtsgenüglicher Weise auseinander.

Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer beantragt die Durchführung eines Augenscheins durch das

Verwaltungsgericht.

2.2

Die

Anordnung eines Augenscheins steht im Ermessen der zuständigen Behörde. Eine

entsprechende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf

andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 1. Dezember 2017,

1C_479/2017, E. 4.2). Ein Augenschein ist insbesondere dann geboten, wenn

die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien

vermöchten aufgrund ihrer Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur

Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (VGr, 27. Oktober

2016, VB.2016.00032, E. 2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 79).

Es ist zulässig, dass eine Rechtsmittelinstanz auf einen eigenen Augenschein

verzichtet, wenn sich der massgebliche Sachverhalt aus dem vorinstanzlichen

Augenschein bzw. aus den übrigen Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit

ergibt (VGr, 25. Oktober 2018, VB.2018.00262, E. 3.4; Plüss, § 7

N. 81).

2.3

Die

Vorinstanz hat einen Augenschein durchgeführt und ausführlich dokumentiert. Der

Sachverhalt ergibt sich mit genügender Deutlichkeit aus den Akten, insbesondere

den Plänen und Fotos, weshalb auf einen Lokaltermin zu verzichten ist.

3.

Die Beschwerdegegnerin 2 bewilligte mit Beschluss vom

5.

Juli 2012 den Abbruch des Gebäudes Assek.-Nr. 04 und den Neubau

zweier Mehrfamilienhäuser mit 25 Wohnungen, vier Atelierräumen und einer

Unterniveaugarage mit 30 Fahrzeugabstellplätzen. Die beiden in der

Wohnzone W3G gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Rüschlikon vom

22.

Juni 2000 (BZO) projektierten, äusserlich nahezu identischen

Flachdachgebäude verfügen über je drei Vollgeschosse, ein Attikageschoss sowie

ein anrechenbares Untergeschoss.

Zu diesem bewilligten Projekt reichte die Bauherrschaft

Abänderungspläne ein. Die Pläne sehen unter anderem neu eine Kinderkrippe

anstelle von Ateliers und Bastelräumen im anrechenbaren Untergeschoss des

Gebäudes E-Strasse 02 vor. Zudem hat die Bauherrschaft revidierte Baupläne

einschliesslich einer Detailplanung der Fahrradunterstände eingereicht.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer rügt, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, da die

Vorinstanz die Rüge, Art. 46 BZO sei verletzt, nicht geprüft habe. Die

Beschwerdegegnerin 2 entgegnet, dass die Rüge des Beschwerdeführers

verspätet erfolgt sei, weshalb sein rechtliches Gehör nicht verletzt sei.

4.2

Wie der

Antrag kann auch die Begründung nach Ablauf der Rekursfrist grundsätzlich nicht

mehr erweitert werden (§ 23 Abs. 1 VRG). Im Rahmen eines weiteren

Schriftenwechsels darf die Rekursbegründung nur hinsichtlich des von der

Rekursgegnerschaft oder von den Mitbeteiligten neu Vorgebrachten erweitert

werden, ferner in Bezug auf Akten oder Aktenstücke, die innert der Rekursfrist

aus objektiven Gründen nicht eingesehen werden konnten (Alain Griffel, Kommentar

VRG, § 23 N. 23). Die Rekursinstanz ist nicht verpflichtet, die

angefochtene baurechtliche Bewilligung über die in der Rekursschrift gerügten

Punkte hinaus auf Mängel zu untersuchen (VGr, 25. Januar 2017,

VB.2016.00551, E. 4.2).

4.3

Die Rüge Art. 46

BZO sei verletzt, brachte der Beschwerdeführer erst in seiner Rekursreplik auf.

Von der Rekursgegnerschaft und der Mitbeteiligten wurde indessen nichts Neues

vorgebracht, welches eine Erweiterung der Rekursbegründung in besagtem Punkt

rechtfertigen würde. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass sich die

Vorinstanz mit der entsprechenden Rüge nicht auseinandergesetzt hat, da diese

verspätet erfolgt ist.

4.4

Im

baurechtlichen Verfahren gilt weitgehend das Rügeprinzip (RB 1997 Nr. 7).

Innerhalb des im Baurecht häufig sehr weit gefassten Streitgegenstands wird

gleichsam ein engeres Prozessthema durch die von der Behörde oder den Nachbarn

geltend gemachten Bauverweigerungsgründe abgesteckt. Der Nachbar, der als

Rekurrent vor dem Baurekursgericht aufgrund einzelner Rügen – erfolglos – die

Aufhebung der Baubewilligung verlangt hat, kann sich vor Verwaltungsgericht

gemäss ständiger Praxis nicht auf neue Bauhinderungsgründe berufen (VGr, 19. Juli

2018, VB.2017.00802, E. 3.2.1; 23. März 2011, VB.2010.00479, E. 3.1;

17.

November 2010, VB.2010.00406, E. 7; Donatsch, § 52 N. 41).

Erweist sich eine Rüge im Rekursverfahren als verspätet, so kann diese auch im

Beschwerdeverfahren nicht mehr vorgebracht werden, andernfalls das Rügeprinzip

vor Baurekursgericht faktisch ausgehöhlt würde (VGr, 25. Januar 2017,

VB.2016.00551, E. 4.3). Da die Rüge, Art. 46 BZO sei verletzt worden,

im vorinstanzlichen Verfahren verspätet vorgebracht und sodann auch nicht durch

das vorinstanzliche Urteil verursacht wurde, erfolgt die Rüge vorliegend

verspätet und ist auf sie nicht näher einzugehen. Gleiches gilt für die Rügen

des Beschwerdeführers, nicht nur die Belichtung, sondern auch die Ausrichtung

gegen Norden würden aus wohnhygienischen Gründen keine Wohnnutzung (resp. eine

mit dieser eng verwandten Nutzung wie der Betrieb einer Krippe) zulassen sowie die

Fenster im Untergeschoss lasse das Haus 5-geschossig erscheinen bzw. es sei

faktisch 5-geschossig.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer rügt weiter, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, da

der Bauentscheid nur Feststellungen ohne Begründungen enthalten würde.

5.2

Aus dem in

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) verankerten Anspruch der

Betroffenen auf rechtliches Gehör ergibt sich als Teilgehalt auch die

Begründungspflicht (Plüss, § 28 N. 5). An die Begründungsdichte von

Baubewilligungen sind insofern keine hohen Anforderungen zu stellen, als dabei

eine Baueingabe zu beurteilen ist, welche alle erforderlichen Unterlagen zu

enthalten hat (§ 310 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

[PBG]). Die massgeblichen Sachumstände ergeben sich daher weitgehend aus

der Baueingabe, weshalb mangels anderweitiger Anordnung im baurechtlichen

Entscheid von der baueingabegemässen Bewilligung des Vorhabens auszugehen ist.

Die Baubewilligung dient nicht dazu, Dritten die Auseinandersetzung mit der Baueingabe

zu ersparen (VGr, 2. März 2016, VB.2016.00002, E. 2.2; 21. März

2012, VB.2011.00692, E. 1.2.2). Die Begründung eines baurechtlichen

Entscheids genügt den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, wenn der

Betroffene in die Lage versetzt wird, dessen Tragweite zu beurteilen. Damit

kann er entscheiden, ob er den Entscheid anfechten will. Baubewilligungen sind

daher in der Regel nicht, beziehungsweise höchstens punktuell zu begründen,

ergibt sich der Inhalt der Bewilligung doch aus der im Bewilligungsverfahren

von jedermann einsehbaren Baueingabe. Eine Erläuterung und Begründung aller im

Verlauf der Projektprüfung erfolgten Arbeiten, Feststellungen und Überlegungen

ist faktisch unmöglich und wird vom Gesetzgeber auch nicht verlangt. Eine

Pflicht zur Begründung des baurechtlichen Entscheids besteht jedoch insoweit,

als das Fehlen einer Begründung wegen der Komplexität des Bauvorhabens oder

einzelner Aspekte desselben eine Anfechtung der Bewilligung etwa durch Dritte

erheblich erschweren oder geradezu verunmöglichen würde (Christoph

Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht,

6.

A., Wädenswil 2019, S. 434 f.).

5.3

Der

baurechtliche Entscheid vom 1. Februar 2018 entspricht, wie von der

Vorinstanz zu Recht aufgeführt den vorgenannten Begründungserfordernissen,

weshalb auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (§ 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

6.

6.1

Der

Beschwerdeführer rügt, die Projektänderung hätte nicht im Anzeigeverfahren

durchgeführt werden dürfen, es hätte ein ordentliches Baubewilligungsverfahren

stattfinden müssen.

6.2

Auf der

Grundlage von § 325 Abs. 1 PBG in Verbindung mit § 13 Abs. 1

der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV) wird bei

Bauverfahren von untergeordneter Bedeutung oder für die Änderung bereits

bewilligter Projekte anstelle des ordentlichen das Anzeigeverfahren angewendet,

wenn nach den Umständen keine Interessen von Nachbarn oder des Natur- und

Heimatschutzes berührt werden können.

6.3

Projektänderungen,

welche in Ergänzung oder Abänderungen zu einem bewilligten Projekt ergehen,

dürfen gestützt auf § 325 Abs. 1 PBG nur unter zwei Voraussetzungen

im Anzeigeverfahren, d. h.

ohne neue Aussteckung und Bekanntmachung, ergehen. Zunächst einmal müssen die

Projektänderungen untergeordneter Natur sein (so auch der Wortlaut von § 13

Abs. 1 BVV; vgl. auch Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren,

Zürich 1991, Rz. 319). Dies folgt einerseits aus dem Grundsatz der Einheit

der Baubewilligung, d. h.

dass ein Bauvorhaben stets in seiner Gesamtheit zu prüfen und zu beurteilen ist

(vgl. VGr, 20. Dezember 1988, VB.1988.00147 mit Hinweisen; VGr, 27. April

1989, BEZ 1989 Nr. 14), und dient anderseits der Gewährleistung

grundlegender rechtsstaatlicher Verfahrensprinzipien. Ein baurechtliches

Verfahren, welches Dritten die Ergreifung eines Rechtsmittels verunmöglicht,

obschon diese grundsätzlich zu einem solchen legitimiert wären, verletzt die schon

durch Bundesrecht vorgeschriebenen Verfahrensgarantien (Art. 25 und 33 Abs. 3

lit. a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [RPG]; BGE 120 Ib

48.

E. 2b, 120 Ib 379 E. 3d und e; BGr, 9. September 1992, ZBl 95

(1994) S. 69 f. E. 2b [zur Zulässigkeit von Vorentscheiden ohne

Drittwirkung]). Es geht daher nicht an, in Ergänzung einer Stammbaubewilligung

Projektänderungen ohne neue Aussteckung und Publikation im Anzeigeverfahren zu

bewilligen, wenn das Baugesuch mit den Änderungen – gegenüber dem ursprünglichen

Baugesuch – so verändert wird, dass ein "andersartiges" Bauprojekt

vorliegt und Dritten erneut Verfahrensrechte einzuräumen sind. Die Abgrenzung

ist im Einzelfall zu ziehen, doch ist bei Zweifelsfällen das formstrengere, d. h. ordentliche Verfahren

mit Publikation und Aussteckung anzuordnen (§ 15 Abs. 3 BVV; VGr, 20. September

2018, VB.2018.00209, E. 2.5; 19. Januar 2017, VB.2016.00599, E. 2.1 f.;

3.

November 2010, VB.2010.00334, E. 4.2; 20. Mai 2009,

VB.2009.00057, E. 3.2 Abs. 2; vgl. auch Mäder, Rz. 224).

6.4

Bei

Projektänderungen ist somit insgesamt ein Anzeigeverfahren ohne neue

Aussteckung und Publikation dann zulässig, wenn die Änderungen untergeordneter

Natur sind und keine zum Rekurs berechtigenden Interessen Dritter betroffen

sind. Ist nur eine dieser Voraussetzungen gegeben, besteht kein Raum für das

Anzeigeverfahren (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 409). Erging die

Baubewilligung hingegen zu Unrecht im Anzeigeverfahren und erhalten Dritte aus

diesem Grund erst nach Ausführung der Projektänderung Kenntnis davon, so ist

ihr Rekursrecht nicht verwirkt (RB 1981 Nr. 144; VGr, 20. September

2018, VB.2018.00209, E. 2.7; 20. Mai 2009, VB.2009.00057, E. 4.1;

24.

November 1999, VB.99.00209; 16. Juni 1999, VB.99.00098).

6.5

Mit der

Projektänderung sind diverse kleine Veränderungen an den Fassaden und den

Grundrissen sowie einer anderweitigen Nutzung der anrechenbaren Untergeschosse

verbunden. Durch die Umnutzung der bisherigen Räume in eine Kinderkrippe

erfolgte ein zusätzlicher Bedarf an Fahrzeugabstellplätzen (vgl. nachfolgend E. 7).

Liegt ein solch zusätzlicher Bedarf vor, kann jedoch nicht mehr von einer

Änderung von untergeordneter Bedeutung gesprochen werden (vgl.

Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 410). Selbst wenn man von einem Zweifelsfall

ausginge, müsste das ordentliche Verfahren Anwendung finden (§ 15 Abs. 3

BVV).

6.6

Eine

falsche Verfahrenswahl führt nach ständiger Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts nicht ohne Weiteres zur Aufhebung des nachfolgend

ergangenen baurechtlichen Entscheids. Vielmehr kommt es darauf an, ob der

Nachbar seine Rügen trotz der falschen Verfahrenswahl der Rekursinstanz

vortragen und damit seine Interessen wahren konnte (VGr, 20. September

2018, VB.2018.00209, E. 2.12; 16. Juni 1999, VB.99.00098, E. 4c;

27.

September 1996, VB.96.00107 + 00108; 15. März 1996, VB.95.00159;

François Ruckstuhl, Der Rechtsschutz im zürcherischen Planungs- und Baurecht,

ZBl 86/1985, S. 302 f.). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer

von der Baubewilligung unterrichtet und er erhob am 13. März 2018 vor der

Vorinstanz Rekurs. Sodann wurden die Fahrradunterstände anlässlich des

Augenscheins auch ausgesteckt. Der Beschwerdeführer konnte damit seine Rügen

vor der Vorinstanz vorbringen und seine Interessen wahren, weshalb die

Baubewilligung vom 1. Februar 2018 aufgrund des falschen Verfahrens nicht

aufzuheben ist. Die Rüge der falschen Verfahrenswahl, welche im vorliegenden

Fall lediglich nachbarliche Interessen schützt, ist folglich unzulässig.

7.

Der Beschwerdeführer rügt, die Parkplatzberechnung sei

fehlerhaft und weist darauf hin, dass allfällige öffentliche Parkplätze auf dem

F-Weg nicht als Nachweis gelten dürften. Der Entscheid des Baugerichts zeige

durch die erstmals vorgenommene Berechnung auf, dass die Beschwerdegegnerin 2

den Sachverhalt mangelhaft feststellte. Der Beschwerdeführer führt nicht näher

aus, inwiefern die Parkplatzberechnung durch die Vorinstanz fehlerhaft sei und

ist eine solche auch nicht ersichtlich. Sodann werden auch keine öffentlichen

Parkplätze auf dem F-Weg in die Berechnung aufgenommen, weshalb die Rüge

unbegründet ist.

8.

8.1

Der

Beschwerdeführer bemängelt sodann das Verkehrskonzept betreffend die

Kinderkrippe, dieses würde nur ungenügend Auskunft über den zu erwartenden

Mehrverkehr geben und der Zugang zur Kinderkrippe würde auch nicht über die E-Strasse,

sondern faktisch über den F-Weg erfolgen.

8.2

Das

vorhandene Verkehrs- sowie das Betriebskonzept lassen das zu erwartende

Verkehrsaufkommen aufgrund der Kinderkrippe mittels der maximalen Kinder- und

Betreueranzahl entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers genügend abschätzen. Der

F-Weg bietet auch genügend Platz für die Benützung durch die Kinderkrippe als

Route für einen Spaziergang. Gleiches gilt auch für den Fall, dass zur

Mittagszeit Essen angeliefert werden sollte. Die Erschliessung der Kinderkrippe

ist sodann auch über die E-Strasse geplant. Aufseiten der E-Strasse existieren

vier Besucherparkplätze von denen die provisorischen Fahrradunterstände nach

Dispositiv

Rechtskraft des angefochtenen Entscheids wieder entfernt werden. Zudem verfügt

die E-Strasse über mehrere öffentliche Parkplätze. Selbst wenn wie vom

Beschwerdeführer ausgeführt, sich die Eltern nicht an das geplante

Verkehrskonzept halten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich

sämtliche Eltern diesem widersetzen werden, zumal die Beschwerdegegnerin 1

gewillt ist, die Verantwortlichen der Krippe dazu anzuhalten, die

Betreuungsverträge mit einer Klausel zu versehen, wonach die Zufahrt über den F-Weg

nicht gestattet sei. Sodann hat der F-Weg noch genügend Erschliessungskapazitäten,

um den Verkehr solcher nicht "korrekt" anfahrender Eltern

aufzunehmen. Weiter ist auch nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert

dargelegt, dass ein Befahren des F-Wegs durch einzelne Eltern die

Verkehrssicherheit in der Sackgasse gefährden würde.

9.

9.1 Der

Beschwerdeführer rügt, die Velounterstände seien nicht auf den

Fassaden-Ansichtsplänen eingezeichnet, was eine Beurteilung derselben schwierig

bis unmöglich machen würde. Die Unterstände würden jedoch die Anforderungen an § 238

PBG nicht erfüllen und die Beschwerdegegnerin 2 hätte eine Gehörsverletzung

begangen, da sie die Einordnung nicht begründet habe.

9.2 Die

Velounterstände sind auf den Plänen "Grundrisse Eingangsgeschoss,

Tiefgarage", "Schnitte", "Grundriss/Schnitt/Ansichte

Velounterstand Haus 1" und "Grundriss/Schnitt/Ansichte Velounterstand

Haus 2" sowie dem "Konzeptplan" ersichtlich. Sodann wurden

die Fahrradunterstände auch anlässlich des Augenscheins der Vorinstanz

ausgesteckt, weshalb die Vorinstanz aufgrund der Pläne und der Aussteckung in

der Lage war, diese zu beurteilen. Die Einordnung musste von der

Beschwerdegegnerin 2 sodann auch nicht näher begründet werden (vgl. dazu E. 5.2).

9.3 Nach § 238

Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem

Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in

ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung

erreicht wird. Die Beurteilung, ob das Bauvorhaben diese Voraussetzungen

erfüllt, hat dabei nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven

Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Vorzunehmen ist

eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte wie etwa der

Beziehung der geplanten Baute zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur bau- und

landschaftlichen Umgebung (vgl. zum Ganzen VGr, 19. April 2016,

VB.2015.00575, E. 4.1 mit weiterem Hinweis). Eine Bauverweigerung setzt

das Vorliegen eines konkreten Einordungsmangels voraus. Ein solcher ist erst

gegeben, wenn die entsprechende Baute oder Anlage gegenüber der Ausgestaltung

von Gebäuden, Häusergruppen oder Strassenzügen in störenden Widerspruch tritt

oder sonst einen stossenden Gegensatz zu den die Umgebung prägenden Merkmalen

oder zum Quartiercharakter bildet (VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00395, E. 4.4;

15. September 2016, VB.2016.00183, E. 5.1).

9.4 Aufgrund

der offenen Formulierung von § 238 PBG verfügt die kommunale Baubehörde

über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu konkretisieren in

erster Linie ihr selbst obliegt (VGr, 25. Oktober 2018, VB.2018.00059, E. 5.2).

Im vorliegenden Fall hatte die Baubehörde im Bauentscheid auf Ausführungen zur

Einordnung verzichtet. Im Rahmen der Rekursantwort führte sie aus, dass sie der

Ansicht sei, dass kein Grund für die gestalterische Beanstandung der

Zweckbauten ersichtlich sei und die Anforderungen nach § 238 PBG ohne Weiteres

erfüllt seien. Hat die kommunale Behörde ihren Beurteilungsspielraum nicht

wahrgenommen bzw. einen strittigen Punkt weder in der Baubewilligung noch in

der Rekursantwort begründet, kann das Baurekursgericht eigenes Ermessen wie die

erstinstanzliche Behörde ausüben (VGr, 8. Februar 2019, VB.2018.00077, E. 5.2).

9.5 Das

Verwaltungsgericht muss sich bei der Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz

auf eine Sachverhalts- und Rechtskontrolle beschränken; eine Überprüfung der

Angemessenheit steht ihm nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG). Das

Verwaltungsgericht kann den Entscheid der Vorinstanz deshalb nur aufheben, wenn

diese eine Rechtsverletzung begangen hat.

9.6 Die

Vorinstanz hielt fest, wie sich beim Augenschein gezeigt habe, träten die

Unterstände vom F-Weg her als den Wohngebäuden zugeordnete Vor- bzw.

Nebenbauten in Erscheinung, die sich ansprechend in die bauliche Umgebung

einordnen würden. Mithilfe der lichtdurchlässigen Gitterstruktur werde ihnen

zudem die optische Schwere genommen, die eingefassten Nebenbauten für

gewöhnlich eigen sei. Infolgedessen seien die Nebenbauten so gestaltet, dass

eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht und damit die massgebliche

Gestaltungsvorschrift von § 238 Abs. 1 PBG eingehalten werde. Dem ist

zuzustimmen. Der Beschwerdeführer bringt indessen keine genügend substanziierte

Kritik an der Gesamtwirkung der geplanten Baute vor. Die Unterstände wirken

sodann auch aufgrund der Gitterstruktur nicht wie eine abschottende Mauer. Auch

wenn der Beschwerdeführer eine andere Ausgestaltung der Fahrradunterstände als

ästhetischer empfindet, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit

ihrer Einschätzung ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hätte.

9.7 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

10.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung

mit § 70 VRG). Überdies ist der Beschwerdeführer zu einer

Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) an die

private Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 und 3 VRG).

Der Beschwerdegegnerin 2 steht keine Entschädigung zu (§ 17 Abs. 3;

Plüss, § 17 N. 100).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 230.-- Zustellkosten,

Fr. 4'230.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine

Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu

bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …