VB.2019.00260
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00260
19. Juni 2019Deutsch15 min
(URT.2019.20894)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00260
Urteil
der 2. Kammer
vom 19. Juni 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Katharina Haselbach.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1997 und Staatsangehörige von
Thailand, war vom 15. bis 30. Oktober 2015 auf Besuch bei ihrer in E
lebenden Mutter und deren Lebenspartner. Im Mai 2017 schloss sie das "C-College"
in Bangkok ab und stellte am 24. April 2018 bei der Schweizer Vertretung
einen Antrag auf Erteilung eines Visums D zur Absolvierung eines zwölfmonatigen
Deutschkurses an der D-Schule in E. Das Migrationsamt wies das Gesuch am 18. Juli
2018 ab.
Erwägungen
II.
Gegen die ablehnende Verfügung vom 18. Juli
2018.
gelangte A mit Rekurs vom 17. August 2018 an die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion und beantragte, es sei ihr die Einreise und der Aufenthalt
zum Zweck des Spracherwerbs zu bewilligen, eventualiter sei die Sache zur neuen
Beurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Die Sicherheitsdirektion wies
den Rekurs am 20. März 2019 ab, auferlegte die Kosten A und sprach keine
Parteientschädigung zu.
III.
Mit Beschwerde vom 23. April 2019
beantragte A beim Verwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung des
Migrationsamts vom 18. Juli 2018 und des Rekursentscheids vom 20. März
2019.
und es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihr die Einreise und den
Aufenthalt zwecks Aus- bzw. Weiterbildung (Erlernen der deutschen Sprache) zu
bewilligen. Die Sicherheitsdirektion sei anzuweisen, einen neuen Entschädigungsentscheid
für das vorinstanzliche Verfahren zu fällen, alles unter entsprechender
Entschädigungs- und Kostenfolge.
Mit Präsidialverfügung vom 24. April
2019.
wurde A eine Kaution auferlegt, die am 26. April 2019 einbezahlt
wurde. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 29. April 2019 auf eine
Vernehmlassung. Eine Beschwerdeantwort wurde nicht eingereicht.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1
in Verbindung mit § 50 Abs. 1 und 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Die
Beschwerdeführerin führt aus, die Vorinstanz habe das Verfahren zu Unrecht
verlängert und damit auch eine Rechtsverweigerung begangen. Dabei handelt es
sich aber nicht um eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde.
Davon abgesehen wäre mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses darauf nicht
einzutreten. Auch wird nicht die Feststellung einer unzulässigen
Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung beantragt (vgl. Jürg Bosshart/Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 19
N. 52).
2.
2.1
Gemäss Art. 27
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und
Integrationsgesetz, AIG) können Ausländerinnen und Ausländer für eine Aus- oder
Weiterbildung zugelassen werden, wenn die Schulleitung bestätigt, dass die Aus-
oder Weiterbildung aufgenommen werden kann (lit. a), eine bedarfsgerechte
Unterkunft zur Verfügung steht (lit. b), die notwendigen finanziellen
Mittel vorhanden sind (lit. c) und sie die persönlichen und
bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung
erfüllen (lit. d). Die persönlichen Voraussetzungen sind namentlich
erfüllt, wenn keine früheren Aufenthalte und Gesuchsverfahren oder keine
anderen Umstände darauf hinweisen, dass die angestrebte Aus- oder Weiterbildung
lediglich dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den
Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen (Art. 23 Abs. 2
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit [VZAE]). Die Bestimmung ist als Kann-Vorschrift ausgestaltet,
weshalb sie keinen Rechtsanspruch auf Bewilligungserteilung vermittelt.
Nichtsdestotrotz haben die Migrationsbehörden ihr damit eingeräumtes Ermessen
pflichtgemäss auszuüben (Art. 96 AIG).
2.2
An dieser
Stelle ist festzuhalten, dass die Bestimmungen des am 1. Januar 2019 in
Kraft getretenen Ausländer- und Integrationsgesetzes, die hier zur Anwendung
kommen, im Vergleich zum bis dahin geltenden Ausländergesetz (AuG) keine
Änderungen erfahren haben.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin hatte ihr Gesuch damit begründet, künftig in der von ihrer
Mutter betriebenen F GmbH (Sitz in E) tätig sein zu wollen. Die
Gesellschaft organisiere für die wachsende Mittelschicht in Thailand
Rundreisen, hauptsächlich in der Schweiz, aber auch in ganz Europa. Die Gäste
seien auf Personen angewiesen, die ihre Sprache sprächen und vor Ort übersetzen
könnten. Idealerweise führe eine Person die Reise, die diese Dienste anbieten
könne, wozu sie, die Beschwerdeführerin, ausgebildet werden soll. Künftig werde
sie die Filiale in Thailand leiten.
3.2
Die
Vorinstanz erachtete die Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 27 Abs. 1
lit. a–c AIG als grundsätzlich erfüllt, nicht aber die persönlichen
Voraussetzungen gemäss lit. d. Nach der Praxis des Migrationsamts bzw. Ziff. 2.3.1
seiner Weisung "Aus- und Weiterbildung aus Drittstaaten" vom 17. Januar
2019.
(Weisung Migrationsamt; abrufbar unter www.ma.zh.ch) sowie Ziff. 5.1.1.7
der Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom
Oktober 2013 (aktualisiert am 1. Juni 2019) zum Ausländerbereich
(Weisungen AIG; abrufbar unter www.sem.admin.ch) würden Ausländerinnen und
Ausländer zu Sprachschulen zugelassen, wenn der Erwerb der Sprachkenntnisse im
Hinblick auf den geplanten Ausbildungs- oder Berufsweg im Heimatland notwendig
sei und sachliche Gründe (wie persönliche Weiterentwicklungen oder berufliches
Fortkommen) für einen Sprachunterricht vorhanden seien. Ziel eines Sprachaufenthalts
sei es, das Gelernte im Alltag im Herkunftsland anzuwenden. Vorliegend habe die
Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend nachgewiesen, dass die F GmbH –
ausser Transfers vom Flughafen zu Hotels und umgekehrt, wofür es keine
übersetzende Begleitperson brauche – regelmässig Rundreisen in der Schweiz und
Europa durchführe. Selbst wenn dies der Fall wäre, diente der beabsichtigte
Deutschkurs in erster Linie dazu, dass die Beschwerdeführerin die
thailändischen Gäste begleiten und für diese vor Ort in der Schweiz und in
Europa übersetzen soll. Damit würde aber nicht ihr berufliches Fortkommen im
Heimatland gefördert bzw. erleichtert. Ihre Mutter habe denn auch die Anfragen
bei den Hotelunterkünften in Italien und Frankreich auf Englisch verfasst. Es sei
nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin ihre Anfragen und Buchungen
für die thailändischen Gäste in Schweizer Hotels nicht auch in englischer
Sprache machen könne. Deutschkenntnisse seien nicht zwingend erforderlich. Die
Beschwerdeführerin sei ledig und 22 Jahre alt. Eigenen Angaben zufolge habe sie
vom 1. Mai 2017 bis zum 31. August 2017 als Servicekraft im
Gastrobetrieb G in Bangkok gearbeitet und in ihrem Heimatstaat Englischkurse
besucht. Soweit ersichtlich, gehe sie im Heimatland keiner Erwerbstätigkeit
nach. Dass sie dort eine feste Beziehung führe oder verlobt sei, werde weder
geltend gemacht noch ergebe sich solches aus den Akten. Sie habe in Thailand
weder zwingende berufliche noch gesellschaftliche Verpflichtungen. Dagegen
könnte sie in der Schweiz für das Unternehmen der Mutter tätig sein. Die
Wiederausreise bzw. die freiwillige Rückkehr nach der beabsichtigten Ausbildung
erscheine trotz entsprechender Zusicherung als nicht gesichert.
3.3
In der
Beschwerdeschrift wird ausgeführt, es stehe nirgendwo, dass die Ausbildung "notwendig"
sein müsse. Dies sei klar keine Voraussetzung für eine Bewilligung zu Aus- und
Weiterbildungszwecken. Die Behörde sei gehalten, Missbrauch zu bekämpfen, ohne
diesen aber als Regelfall zu sehen. Vorliegend seien eine
Ermessensunterschreitung bzw. eine willkürliche, sachlich nicht gerechtfertigte
Entscheidung gegeben. So würden keine früheren Aufenthalte oder
Gesuchsverfahren vorliegen, die auf eine missbräuchliche Gesuchseinreichung
hinwiesen. Wenn die Vorinstanz meine, sie dürfe solches aus der Tatsache
schliessen, dass die Beschwerdeführerin als junge Frau nicht verheiratet oder
verlobt sei, so sei die Argumentation nicht nur willkürlich, sondern auch
diskriminierend im Sinn von Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV). Auch seien keine Probleme mit der Rückführung von Personen nach
Thailand bekannt. Sodann sei genügend belegt, dass das erwähnte Geschäft im
Aufbau sei und bereits wesentliche Fortschritte gemacht habe. Das Argument,
dass es für das Geschäft der Familie fraglos von grossem Nutzen und Vorteil
wäre, wenn die Beschwerdeführerin Verhandlungen mit den Gegenspielern auf
Deutsch führen könnte und auch die begleiteten Reisen vereinfacht würden, werde
einfach nicht zur Kenntnis genommen. Dass sich die Reisen, weil die
Beschwerdeführerin noch nicht genügend Deutsch spreche, derzeit auf Länder
beschränke, in denen nicht Deutsch gesprochen werde und man sich da auf
Englisch mehr schlecht als recht behelfe, stehe nicht im Widerspruch zu den
plausiblen Geschäftsplänen der F GmbH, deren Hauptattraktion Reisen in die
Schweiz sein sollen. Die Erklärungen, weshalb das Geschäft noch nicht voll habe
anlaufen können, unter anderem wegen des Fehlens von mittlerweile erteilten
Transportlizenzen, seien bei der vorinstanzlichen Würdigung der Plausibilität
der Geschäftsentwicklung überhaupt nicht berücksichtigt worden. Damit seien
auch die Begründungspflicht und das rechtliche Gehör verletzt worden. Es werde
aber zugunsten eines raschen Entscheids in der Hauptsache auf einen
Rückweisungsantrag verzichtet. Ebenso greife der angefochtene Entscheid
sachlich unbegründet auch in die Wirtschaftsfreiheit nicht nur der
Beschwerdeführerin, sondern auch der Mutter und der Sprachschule ein.
4.
4.1
In
Zusammenhang mit der Weisung des Migrationsamts und der Weisungen AIG des SEM
ist festzuhalten, dass diese für das Verwaltungsgericht nicht verbindlich sind.
Sie werden aber als Auslegungshilfe berücksichtigt, sofern sie eine dem
Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne
triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende
Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem
Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche
Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGr, 2. März 2010,
8C_5/2009 E. 4.3 [Entscheid teilweise publiziert in BGE 136 V 95, siehe
dort auch E. 7.4]; Marco Donatsch, VRG-Kommentar, § 50 N. 52 ff.,
insbesondere N. 56).
Ziff. 2.3.1 der Weisung des Migrationsamts, wonach
die Notwendigkeit des Erwerbs der Sprachkenntnisse für den geplanten
Ausbildungs- oder Berufsweg im Heimatland in die Prüfung des Gesuchs
einzubeziehen sei (E. 3.2), ist gesetzeskonform und nicht zu beanstanden,
ebenso nicht eine diesbezüglich strenge Praxis. Es versteht sich von selbst,
dass der Ausbildungszweck bei der Prüfung eines Gesuchs nach Art. 27 AIG
zu berücksichtigen ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 23 Abs. 2
VZAE (E. 2.1). Die Gutheissung eines Gesuchs hängt auch nicht nur davon
ab, dass keine früheren Umgehungsmomente oder Rückführungsprobleme in die
Herkunftsregion im Sinn von Ziff. 5.1.1.1 der Weisung AIG des SEM
auszumachen sind. Letztlich geht es darum, dass der Aufenthalt zur Aus- oder
Weiterbildung vorübergehender Natur ist und die betroffene Person den Willen
haben muss, die Schweiz nach Erfüllung des Aufenthaltszwecks respektive nach
Abschluss der Ausbildung wieder zu verlassen (Art. 5 Abs. 2 AIG), so,
wie dies in der genannten Weisung festgehalten ist. Dies wird seitens der
Beschwerdeführerin denn auch nicht in Abrede gestellt.
4.2
Dem
Vorbringen, die Begründung des Rekurses betreffend den Zivilstand der
Beschwerdeführerin sei diskriminierend im Sinn von Art. 8 Abs. 2 BV,
kann nicht gefolgt werden. Die Behörde hat die familiäre und berufliche
Situation der gesuchstellenden Person zu berücksichtigen. Die Thematisierung
eines allfälligen Verlöbnisses ist geschlechtsunabhängig und nicht per se
diskriminierend, auch wenn das Institut in der modernen Gesellschaft zunehmend
an Bedeutung verliert. So oder so führt die vorinstanzliche Begründung nicht
schon zur Aufhebung des Entscheids, gilt es doch zu prüfen, ob das Ergebnis
unhaltbar ist (vgl. auch BGr, 12. Juni 2012,1D_6/2011, E. 4.3, mit
Hinweis auf BGE 137 I 1 E. 2.4).
4.3
Soweit in
der Beschwerdeschrift auf die Verletzung der Wirtschaftsfreiheit der Mutter der
Beschwerdeführerin und der Sprachschule hingewiesen wird, ist festzuhalten,
dass vorliegend weder die Mutter noch die Sprachschule legitimiert sind. Aber
auch soweit die Beschwerdeführerin sich selber auf die Wirtschaftsfreiheit
gemäss Art. 27 BV beruft, vermag sie daraus keinen Aufenthaltsanspruch
herzuleiten (vgl. BGr, 26. Juni 2007,2D_51/2007, E. 2.2).
4.4
Weiter ist
die geltend gemachte Ermessensunterschreitung zu prüfen (vgl. § 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). Eine solche liegt
beispielsweise vor, wenn der Gesetzgeber bewusst eine differenzierende
Behandlung bestimmter Fragen fordert, die Verwaltungsbehörde jedoch alle Fälle
ohne die gebotene Differenzierung schematisch gleichbehandelt (vgl. Marco
Donatsch, VRG-Kommentar, § 50 N. 26). Entsprechend stellt sich hier
die Frage, ob den konkreten Umständen genügend differenziert Rechnung getragen
wurde. Wie erwähnt, macht die Beschwerdeführerin diesbezüglich auch eine
Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs geltend (E. 3.3).
Vorliegend lässt sich weder eine Ermessenunterschreitung noch
eine Verletzung der Begründungspflicht oder des rechtlichen Gehörs ausmachen.
Die Vorinstanz ist auf die Argumente der Beschwerdeführerin ausführlich und
differenziert eingegangen, dabei aber zu einem negativen Entscheid gelangt.
4.5
Zu prüfen
bleibt somit, ob dem negativen Rekursentscheid ein anderweitiger qualifizierter
Ermessensfehler, namentlich eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips,
anhaftet. Es ist daher auf die Aktivitäten der Gesellschaft, für welche die
Beschwerdeführerin tätig sein will und in welchem Zusammenhang sie das Erlernen
der deutschen Sprache für opportun hält, näher einzugehen.
Den Mehrwertsteuerabrechnungen
lässt sich entnehmen, dass die F GmbH bereits einen beträchtlichen
steuerbaren Gesamtumsatz aufweist. Das Geschäft verfügt mittlerweile über eine
Lizenz für den gewerblichen grenzüberschreitenden Personenverkehr mit
Kraftomnibussen und es stehen entsprechende Fahrzeuge zur Verfügung, die von
der Mutter der Beschwerdeführerin gelenkt werden dürfen. Ausser Frage steht,
dass sich die Angebote der F GmbH auch an thailändische Touristen richten
und von solchen in Anspruch genommen werden. Wenn die Beschwerdeführerin
ausführt, künftig in Bangkok die Filiale des mütterlichen Geschäfts leiten zu
wollen, so ist sie mittels der eingereichten Unterlagen ihren Mitwirkungspflichten
nach Art. 90 AIG und § 7 Abs. 2 VRG rechtsgenügend
nachgekommen und es gelingt ihr grundsätzlich der Beweis hierfür. Inzwischen
ist denn auch eine Zweigstelle des Unternehmens in Thailand eingetragen. Es ist
notorisch, dass Rundreisen in der Schweiz und dem benachbarten Europa in den
letzten Jahren im asiatischen Raum an Attraktivität gewonnen haben, so wohl
auch in Thailand. Entsprechend leuchtet es ein, wenn die Beschwerdeführerin in
Bangkok Synergien mit dem mütterlichen Geschäft nutzen will. Jedenfalls kann
ihr nicht entgegengehalten werden, die allgemeinen Vorschriften über die
Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen bzw.
nach dem Sprachkurs nicht mehr in ihre Heimat zurückkehren zu wollen. Es macht
Sinn, wenn sie die deutsche Sprache erlernen möchte. So befindet sich der
Hauptsitz des mütterlichen Geschäfts in E, sodass schon deswegen die
Beherrschung der deutschen Sprache, nebst der englischen, von Nutzen ist, um
mit hiesigen Geschäftspartnern leichter verhandeln und um die thailändischen
Touristen im deutschsprachigen Raum besser betreuen zu können. Der Hinweis der
Vorinstanz, dass die englische Sprache dafür ausreiche und in Italien und
Frankreich diverse Buchungen auch auf Englisch erfolgt seien, ändert nichts daran,
dass die Beherrschung der lokalen Sprache für ein professionelles Auftreten und
gutes Geschäftsimage von Vorteil ist. Da die Beschwerdeführerin in Thailand die
Zweigstelle der F Company Limited als Geschäftsleiterin leiten soll, erscheint
der angepeilte Sprachkurs als für ihr berufliches Fortkommen im Heimatland
notwendig und es sprechen sachliche Gründe für den Besuch der Sprachschule. Der
Beschwerdeführerin kann auch nicht entgegengehalten werden, dass sich die
Filiale in Thailand noch positionieren muss. Es liegt auf der Hand, dass die
anvisierten Aktivitäten erst nach Absolvierung des beabsichtigten Sprachkurses
und ihrer Rückkehr aufgenommen werden. Ähnliches gilt bezüglich der im
deutschsprachigen Raum angebotenen Rundreisen, in welchem Zusammenhang das
mütterliche Geschäft zu expandieren beabsichtigt. Dem steht nicht entgegen,
dass die F GmbH auch andere Dienste, wie Transferfahrten zwischen dem
Flughafen und Hotels, anbietet.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend
sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. a–d AIG
erfüllt sind, um die Beschwerdeführerin zu einem Aufenthalt für den Besuch der
Sprachschule zulassen zu können. Es liegen keine konkreten Indizien vor, aus
denen sich ergeben könnte, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz zu
bleiben beabsichtige bzw. keine Gewähr für ihre Wiederausreise bestehe.
Angesichts des Alters der Beschwerdeführerin ist es auch nicht
aussergewöhnlich, dass sie in Thailand nur kurze Zeit im Service berufstätig
war und sich ansonsten weitergebildet hat. Vage Bedenken, dass die
Beschwerdeführerin nicht mehr nach Thailand zurückkehren wolle, vermögen
jedenfalls die Ablehnung des beantragten Gesuchs nicht zu rechtfertigen.
Angesichts der Erfüllung sämtlicher genannter Kriterien erweist sich die Abweisung
des Gesuchs als rechtsverletzend bzw. nicht verhältnismässig. Die Beschwerde
ist daher gutzuheissen und der Beschwerdegegner anzuweisen, der
Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zum Besuch eines zwölfmonatigen
Deutsch-Intensivkurses an der D-Schule in E zu erteilen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des
Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
in Verbindung mit § 65a VRG) und er hat der Beschwerdeführerin für das
Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2
VRG). Die Kaution ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei die Vorinstanz
anzuweisen, einen neuen Entschädigungsentscheid zu treffen. Aus
prozessökonomischen Gründen ist darauf zu verzichten und sowohl für das Rekurs-
als auch das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung von je Fr. 1'500.-
festzusetzen.
6.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion vom 20. März 2019 und die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 18. Juli 2018 werden aufgehoben. Der
Beschwerdegegner wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine
Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Besuchs eines zwölfmonatigen
Deutsch-Intensivkurses an der D-Schule in E zu erteilen.
2.
Die
Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.- Zustellkosten,
Fr. 2'060.- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.- (inklusive
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …