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Entscheid

VB.2019.00260

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00260

19. Juni 2019Deutsch15 min

(URT.2019.20894)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1997 und Staatsangehörige von

Thailand, war vom 15. bis 30. Oktober 2015 auf Besuch bei ihrer in E

lebenden Mutter und deren Lebenspartner. Im Mai 2017 schloss sie das "C-College"

in Bangkok ab und stellte am 24. April 2018 bei der Schweizer Vertretung

einen Antrag auf Erteilung eines Visums D zur Absolvierung eines zwölfmonatigen

Deutschkurses an der D-Schule in E. Das Migrationsamt wies das Gesuch am 18. Juli

2018 ab.

Erwägungen

II.

Gegen die ablehnende Verfügung vom 18. Juli

2018.

gelangte A mit Rekurs vom 17. August 2018 an die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion und beantragte, es sei ihr die Einreise und der Aufenthalt

zum Zweck des Spracherwerbs zu bewilligen, eventualiter sei die Sache zur neuen

Beurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Die Sicherheitsdirektion wies

den Rekurs am 20. März 2019 ab, auferlegte die Kosten A und sprach keine

Parteientschädigung zu.

III.

Mit Beschwerde vom 23. April 2019

beantragte A beim Verwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung des

Migrationsamts vom 18. Juli 2018 und des Rekursentscheids vom 20. März

2019.

und es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihr die Einreise und den

Aufenthalt zwecks Aus- bzw. Weiterbildung (Erlernen der deutschen Sprache) zu

bewilligen. Die Sicherheitsdirektion sei anzuweisen, einen neuen Entschädigungsentscheid

für das vorinstanzliche Verfahren zu fällen, alles unter entsprechender

Entschädigungs- und Kostenfolge.

Mit Präsidialverfügung vom 24. April

2019.

wurde A eine Kaution auferlegt, die am 26. April 2019 einbezahlt

wurde. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 29. April 2019 auf eine

Vernehmlassung. Eine Beschwerdeantwort wurde nicht eingereicht.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1

in Verbindung mit § 50 Abs. 1 und 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Die

Beschwerdeführerin führt aus, die Vorinstanz habe das Verfahren zu Unrecht

verlängert und damit auch eine Rechtsverweigerung begangen. Dabei handelt es

sich aber nicht um eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde.

Davon abgesehen wäre mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses darauf nicht

einzutreten. Auch wird nicht die Feststellung einer unzulässigen

Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung beantragt (vgl. Jürg Bosshart/Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 19

N. 52).

2.

2.1

Gemäss Art. 27

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und

Integrationsgesetz, AIG) können Ausländerinnen und Ausländer für eine Aus- oder

Weiterbildung zugelassen werden, wenn die Schulleitung bestätigt, dass die Aus-

oder Weiterbildung aufgenommen werden kann (lit. a), eine bedarfsgerechte

Unterkunft zur Verfügung steht (lit. b), die notwendigen finanziellen

Mittel vorhanden sind (lit. c) und sie die persönlichen und

bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung

erfüllen (lit. d). Die persönlichen Voraussetzungen sind namentlich

erfüllt, wenn keine früheren Aufenthalte und Gesuchsverfahren oder keine

anderen Umstände darauf hinweisen, dass die angestrebte Aus- oder Weiterbildung

lediglich dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den

Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen (Art. 23 Abs. 2

der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit [VZAE]). Die Bestimmung ist als Kann-Vorschrift ausgestaltet,

weshalb sie keinen Rechtsanspruch auf Bewilligungserteilung vermittelt.

Nichtsdestotrotz haben die Migrationsbehörden ihr damit eingeräumtes Ermessen

pflichtgemäss auszuüben (Art. 96 AIG).

2.2

An dieser

Stelle ist festzuhalten, dass die Bestimmungen des am 1. Januar 2019 in

Kraft getretenen Ausländer- und Integrationsgesetzes, die hier zur Anwendung

kommen, im Vergleich zum bis dahin geltenden Ausländergesetz (AuG) keine

Änderungen erfahren haben.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin hatte ihr Gesuch damit begründet, künftig in der von ihrer

Mutter betriebenen F GmbH (Sitz in E) tätig sein zu wollen. Die

Gesellschaft organisiere für die wachsende Mittelschicht in Thailand

Rundreisen, hauptsächlich in der Schweiz, aber auch in ganz Europa. Die Gäste

seien auf Personen angewiesen, die ihre Sprache sprächen und vor Ort übersetzen

könnten. Idealerweise führe eine Person die Reise, die diese Dienste anbieten

könne, wozu sie, die Beschwerdeführerin, ausgebildet werden soll. Künftig werde

sie die Filiale in Thailand leiten.

3.2

Die

Vorinstanz erachtete die Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 27 Abs. 1

lit. a–c AIG als grundsätzlich erfüllt, nicht aber die persönlichen

Voraussetzungen gemäss lit. d. Nach der Praxis des Migrationsamts bzw. Ziff. 2.3.1

seiner Weisung "Aus- und Weiterbildung aus Drittstaaten" vom 17. Januar

2019.

(Weisung Migrationsamt; abrufbar unter www.ma.zh.ch) sowie Ziff. 5.1.1.7

der Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom

Oktober 2013 (aktualisiert am 1. Juni 2019) zum Ausländerbereich

(Weisungen AIG; abrufbar unter www.sem.admin.ch) würden Ausländerinnen und

Ausländer zu Sprachschulen zugelassen, wenn der Erwerb der Sprachkenntnisse im

Hinblick auf den geplanten Ausbildungs- oder Berufsweg im Heimatland notwendig

sei und sachliche Gründe (wie persönliche Weiterentwicklungen oder berufliches

Fortkommen) für einen Sprachunterricht vorhanden seien. Ziel eines Sprachaufenthalts

sei es, das Gelernte im Alltag im Herkunftsland anzuwenden. Vorliegend habe die

Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend nachgewiesen, dass die F GmbH –

ausser Transfers vom Flughafen zu Hotels und umgekehrt, wofür es keine

übersetzende Begleitperson brauche – regelmässig Rundreisen in der Schweiz und

Europa durchführe. Selbst wenn dies der Fall wäre, diente der beabsichtigte

Deutschkurs in erster Linie dazu, dass die Beschwerdeführerin die

thailändischen Gäste begleiten und für diese vor Ort in der Schweiz und in

Europa übersetzen soll. Damit würde aber nicht ihr berufliches Fortkommen im

Heimatland gefördert bzw. erleichtert. Ihre Mutter habe denn auch die Anfragen

bei den Hotelunterkünften in Italien und Frankreich auf Englisch verfasst. Es sei

nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin ihre Anfragen und Buchungen

für die thailändischen Gäste in Schweizer Hotels nicht auch in englischer

Sprache machen könne. Deutschkenntnisse seien nicht zwingend erforderlich. Die

Beschwerdeführerin sei ledig und 22 Jahre alt. Eigenen Angaben zufolge habe sie

vom 1. Mai 2017 bis zum 31. August 2017 als Servicekraft im

Gastrobetrieb G in Bangkok gearbeitet und in ihrem Heimatstaat Englischkurse

besucht. Soweit ersichtlich, gehe sie im Heimatland keiner Erwerbstätigkeit

nach. Dass sie dort eine feste Beziehung führe oder verlobt sei, werde weder

geltend gemacht noch ergebe sich solches aus den Akten. Sie habe in Thailand

weder zwingende berufliche noch gesellschaftliche Verpflichtungen. Dagegen

könnte sie in der Schweiz für das Unternehmen der Mutter tätig sein. Die

Wiederausreise bzw. die freiwillige Rückkehr nach der beabsichtigten Ausbildung

erscheine trotz entsprechender Zusicherung als nicht gesichert.

3.3

In der

Beschwerdeschrift wird ausgeführt, es stehe nirgendwo, dass die Ausbildung "notwendig"

sein müsse. Dies sei klar keine Voraussetzung für eine Bewilligung zu Aus- und

Weiterbildungszwecken. Die Behörde sei gehalten, Missbrauch zu bekämpfen, ohne

diesen aber als Regelfall zu sehen. Vorliegend seien eine

Ermessensunterschreitung bzw. eine willkürliche, sachlich nicht gerechtfertigte

Entscheidung gegeben. So würden keine früheren Aufenthalte oder

Gesuchsverfahren vorliegen, die auf eine missbräuchliche Gesuchseinreichung

hinwiesen. Wenn die Vorinstanz meine, sie dürfe solches aus der Tatsache

schliessen, dass die Beschwerdeführerin als junge Frau nicht verheiratet oder

verlobt sei, so sei die Argumentation nicht nur willkürlich, sondern auch

diskriminierend im Sinn von Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV). Auch seien keine Pro­bleme mit der Rückführung von Personen nach

Thailand bekannt. Sodann sei genügend belegt, dass das erwähnte Geschäft im

Aufbau sei und bereits wesentliche Fortschritte gemacht habe. Das Argument,

dass es für das Geschäft der Familie fraglos von grossem Nutzen und Vorteil

wäre, wenn die Beschwerdeführerin Verhandlungen mit den Gegenspielern auf

Deutsch führen könnte und auch die begleiteten Reisen vereinfacht würden, werde

einfach nicht zur Kenntnis genommen. Dass sich die Reisen, weil die

Beschwerdeführerin noch nicht genügend Deutsch spreche, derzeit auf Länder

beschränke, in denen nicht Deutsch gesprochen werde und man sich da auf

Englisch mehr schlecht als recht behelfe, stehe nicht im Widerspruch zu den

plausiblen Geschäftsplänen der F GmbH, deren Hauptattraktion Reisen in die

Schweiz sein sollen. Die Erklärungen, weshalb das Geschäft noch nicht voll habe

anlaufen können, unter anderem wegen des Fehlens von mittlerweile erteilten

Transportlizenzen, seien bei der vorinstanzlichen Würdigung der Plausibilität

der Geschäftsentwicklung überhaupt nicht berücksichtigt worden. Damit seien

auch die Begründungspflicht und das rechtliche Gehör verletzt worden. Es werde

aber zugunsten eines raschen Entscheids in der Hauptsache auf einen

Rückweisungsantrag verzichtet. Ebenso greife der angefochtene Entscheid

sachlich unbegründet auch in die Wirtschaftsfreiheit nicht nur der

Beschwerdeführerin, sondern auch der Mutter und der Sprachschule ein.

4.

4.1

In

Zusammenhang mit der Weisung des Migrationsamts und der Weisungen AIG des SEM

ist festzuhalten, dass diese für das Verwaltungsgericht nicht verbindlich sind.

Sie werden aber als Auslegungshilfe berücksichtigt, sofern sie eine dem

Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne

triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende

Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem

Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche

Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGr, 2. März 2010,

8C_5/2009 E. 4.3 [Entscheid teilweise publiziert in BGE 136 V 95, siehe

dort auch E. 7.4]; Marco Donatsch, VRG-Kommentar, § 50 N. 52 ff.,

insbesondere N. 56).

Ziff. 2.3.1 der Weisung des Migrationsamts, wonach

die Notwendigkeit des Erwerbs der Sprachkenntnisse für den geplanten

Ausbildungs- oder Berufsweg im Heimatland in die Prüfung des Gesuchs

einzubeziehen sei (E. 3.2), ist gesetzeskonform und nicht zu beanstanden,

ebenso nicht eine diesbezüglich strenge Praxis. Es versteht sich von selbst,

dass der Ausbildungszweck bei der Prüfung eines Gesuchs nach Art. 27 AIG

zu berücksichtigen ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 23 Abs. 2

VZAE (E. 2.1). Die Gutheissung eines Gesuchs hängt auch nicht nur davon

ab, dass keine früheren Umgehungsmomente oder Rückführungsprobleme in die

Herkunftsregion im Sinn von Ziff. 5.1.1.1 der Weisung AIG des SEM

auszumachen sind. Letztlich geht es darum, dass der Aufenthalt zur Aus- oder

Weiterbildung vorübergehender Natur ist und die betroffene Person den Willen

haben muss, die Schweiz nach Erfüllung des Aufenthaltszwecks respektive nach

Abschluss der Ausbildung wieder zu verlassen (Art. 5 Abs. 2 AIG), so,

wie dies in der genannten Weisung festgehalten ist. Dies wird seitens der

Beschwerdeführerin denn auch nicht in Abrede gestellt.

4.2

Dem

Vorbringen, die Begründung des Rekurses betreffend den Zivilstand der

Beschwerdeführerin sei diskriminierend im Sinn von Art. 8 Abs. 2 BV,

kann nicht gefolgt werden. Die Behörde hat die familiäre und berufliche

Situation der gesuchstellenden Person zu berücksichtigen. Die Thematisierung

eines allfälligen Verlöbnisses ist geschlechtsunabhängig und nicht per se

diskriminierend, auch wenn das Institut in der modernen Gesellschaft zunehmend

an Bedeutung verliert. So oder so führt die vorinstanzliche Begründung nicht

schon zur Aufhebung des Entscheids, gilt es doch zu prüfen, ob das Ergebnis

unhaltbar ist (vgl. auch BGr, 12. Juni 2012,1D_6/2011, E. 4.3, mit

Hinweis auf BGE 137 I 1 E. 2.4).

4.3

Soweit in

der Beschwerdeschrift auf die Verletzung der Wirtschaftsfreiheit der Mutter der

Beschwerdeführerin und der Sprachschule hingewiesen wird, ist festzuhalten,

dass vorliegend weder die Mutter noch die Sprachschule legitimiert sind. Aber

auch soweit die Beschwerdeführerin sich selber auf die Wirtschaftsfreiheit

gemäss Art. 27 BV beruft, vermag sie daraus keinen Aufenthaltsanspruch

herzuleiten (vgl. BGr, 26. Juni 2007,2D_51/2007, E. 2.2).

4.4

Weiter ist

die geltend gemachte Ermessensunterschreitung zu prüfen (vgl. § 50 Abs. 1

in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). Eine solche liegt

beispielsweise vor, wenn der Gesetzgeber bewusst eine differenzierende

Behandlung bestimmter Fragen fordert, die Verwaltungsbehörde jedoch alle Fälle

ohne die gebotene Differenzierung schematisch gleichbehandelt (vgl. Marco

Donatsch, VRG-Kommentar, § 50 N. 26). Entsprechend stellt sich hier

die Frage, ob den konkreten Umständen genügend differenziert Rechnung getragen

wurde. Wie erwähnt, macht die Beschwerdeführerin diesbezüglich auch eine

Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs geltend (E. 3.3).

Vorliegend lässt sich weder eine Ermessenunterschreitung noch

eine Verletzung der Begründungspflicht oder des rechtlichen Gehörs ausmachen.

Die Vorinstanz ist auf die Argumente der Beschwerdeführerin ausführlich und

differenziert eingegangen, dabei aber zu einem negativen Entscheid gelangt.

4.5

Zu prüfen

bleibt somit, ob dem negativen Rekursentscheid ein anderweitiger qualifizierter

Ermessensfehler, namentlich eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips,

anhaftet. Es ist daher auf die Aktivitäten der Gesellschaft, für welche die

Beschwerdeführerin tätig sein will und in welchem Zusammenhang sie das Erlernen

der deutschen Sprache für opportun hält, näher einzugehen.

Den Mehrwertsteuerabrechnungen

lässt sich entnehmen, dass die F GmbH bereits einen beträchtlichen

steuerbaren Gesamtumsatz aufweist. Das Geschäft verfügt mittlerweile über eine

Lizenz für den gewerblichen grenzüberschreitenden Personenverkehr mit

Kraftomnibussen und es stehen entsprechende Fahrzeuge zur Verfügung, die von

der Mutter der Beschwerdeführerin gelenkt werden dürfen. Ausser Frage steht,

dass sich die Angebote der F GmbH auch an thailändische Touristen richten

und von solchen in Anspruch genommen werden. Wenn die Beschwerdeführerin

ausführt, künftig in Bangkok die Filiale des mütterlichen Geschäfts leiten zu

wollen, so ist sie mittels der eingereichten Unterlagen ihren Mitwirkungspflichten

nach Art. 90 AIG und § 7 Abs. 2 VRG rechtsgenügend

nachgekommen und es gelingt ihr grundsätzlich der Beweis hierfür. Inzwischen

ist denn auch eine Zweigstelle des Unternehmens in Thailand eingetragen. Es ist

notorisch, dass Rundreisen in der Schweiz und dem benachbarten Europa in den

letzten Jahren im asiatischen Raum an Attraktivität gewonnen haben, so wohl

auch in Thailand. Entsprechend leuchtet es ein, wenn die Beschwerdeführerin in

Bangkok Synergien mit dem mütterlichen Geschäft nutzen will. Jedenfalls kann

ihr nicht entgegengehalten werden, die allgemeinen Vorschriften über die

Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen bzw.

nach dem Sprachkurs nicht mehr in ihre Heimat zurückkehren zu wollen. Es macht

Sinn, wenn sie die deutsche Sprache erlernen möchte. So befindet sich der

Hauptsitz des mütterlichen Geschäfts in E, sodass schon deswegen die

Beherrschung der deutschen Sprache, nebst der englischen, von Nutzen ist, um

mit hiesigen Geschäftspartnern leichter verhandeln und um die thailändischen

Touristen im deutschsprachigen Raum besser betreuen zu können. Der Hinweis der

Vorinstanz, dass die englische Sprache dafür ausreiche und in Italien und

Frankreich diverse Buchungen auch auf Englisch erfolgt seien, ändert nichts daran,

dass die Beherrschung der lokalen Sprache für ein professionelles Auftreten und

gutes Geschäftsimage von Vorteil ist. Da die Beschwerdeführerin in Thailand die

Zweigstelle der F Company Limited als Geschäftsleiterin leiten soll, erscheint

der angepeilte Sprachkurs als für ihr berufliches Fortkommen im Heimatland

notwendig und es sprechen sachliche Gründe für den Besuch der Sprachschule. Der

Beschwerdeführerin kann auch nicht entgegengehalten werden, dass sich die

Filiale in Thailand noch positionieren muss. Es liegt auf der Hand, dass die

anvisierten Aktivitäten erst nach Absolvierung des beabsichtigten Sprachkurses

und ihrer Rückkehr aufgenommen werden. Ähnliches gilt bezüglich der im

deutschsprachigen Raum angebotenen Rundreisen, in welchem Zusammenhang das

mütterliche Geschäft zu expandieren beabsichtigt. Dem steht nicht entgegen,

dass die F GmbH auch andere Dienste, wie Transferfahrten zwischen dem

Flughafen und Hotels, anbietet.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend

sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. a–d AIG

erfüllt sind, um die Beschwerdeführerin zu einem Aufenthalt für den Besuch der

Sprachschule zulassen zu können. Es liegen keine konkreten Indizien vor, aus

denen sich ergeben könnte, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz zu

bleiben beabsichtige bzw. keine Gewähr für ihre Wiederausreise bestehe.

Angesichts des Alters der Beschwerdeführerin ist es auch nicht

aussergewöhnlich, dass sie in Thailand nur kurze Zeit im Service berufstätig

war und sich ansonsten weitergebildet hat. Vage Bedenken, dass die

Beschwerdeführerin nicht mehr nach Thailand zurückkehren wolle, vermögen

jedenfalls die Ablehnung des beantragten Gesuchs nicht zu rechtfertigen.

Angesichts der Erfüllung sämtlicher genannter Kriterien erweist sich die Abweisung

des Gesuchs als rechtsverletzend bzw. nicht verhältnismässig. Die Beschwerde

ist daher gutzuheissen und der Beschwerdegegner anzuweisen, der

Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zum Besuch eines zwölfmonatigen

Deutsch-Intensivkurses an der D-Schule in E zu erteilen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des

Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

in Verbindung mit § 65a VRG) und er hat der Beschwerdeführerin für das

Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2

VRG). Die Kaution ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei die Vorinstanz

anzuweisen, einen neuen Entschädigungsentscheid zu treffen. Aus

prozessökonomischen Gründen ist darauf zu verzichten und sowohl für das Rekurs-

als auch das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung von je Fr. 1'500.-

festzusetzen.

6.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion vom 20. März 2019 und die Verfügung des

Beschwerdegegners vom 18. Juli 2018 werden aufgehoben. Der

Beschwerdegegner wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine

Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Besuchs eines zwölfmonatigen

Deutsch-Intensivkurses an der D-Schule in E zu erteilen.

2.

Die

Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.- Zustellkosten,

Fr. 2'060.- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.- (inklusive

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …