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Entscheid

VB.2019.00261

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00261

28. November 2019Deutsch22 min

(URT.2019.21286)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK)

eröffnete mit Publikation vom 14. Januar 2019 ein offenes

Submissionsverfahren. Gegenstand der Beschaffung ist die Ablösung der

bestehenden Multifunktionsprinter und Arbeitsplatzdrucker sowie Miete und Service

von neuen Geräten inklusive Softwarelösungen. Gemäss Offertöffnungsprotokoll

erfolgten innert Frist sieben Angebote, unter anderem dasjenige der A AG mit

einem Angebotspreis von Fr. 946'172.90. Mit Verfügung vom 11. April

2019 wurde der Zuschlag für den Betrag von Fr. 919'723.25 an die Firma E

erteilt.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte die A AG mit Beschwerde vom

23.

April 2019 an das Verwaltungsgericht und beantragte, den Zuschlag

aufzuheben und die Firma E vom Vergabeverfahren auszuschliessen. Der Zuschlag

sei der A AG zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die

Vergabebehörde zurückzuweisen, subeventualiter sei das Vergabeverfahren

abzubrechen und die Vergabe neu auszuschreiben und zu wiederholen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vergabestelle. In prozessualer

Hinsicht verlangte sie insbesondere, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu

erteilen. Mit Präsidialverfügung vom 24. April 2019 ist der PUK ein

Vertragsschluss einstweilen, bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der

aufschiebenden Wirkung, untersagt worden. Mit Beschwerdeantwort vom

15.

Mai 2019 beantragte die PUK, die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der A AG; zudem ersuchte sie, der Beschwerde

keine aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die mitbeteiligte Firma E liess sich

nicht vernehmen.

Am 14. Juli 2019 erfolgte die Replik mit

unveränderten Anträgen zur Sache. Am 8. Juli 2019 wurde der Beschwerde

aufschiebende Wirkung gewährt und die PUK zur Nachreichung von Unterlagen aufgefordert.

Am 28. August 2019 äusserte sich die Firma E unter Verzicht auf Anträge.

Am 30. August 2019 erfolgte die Duplik der PUK. Dazu äusserte sich die A

AG mit Triplik vom 30. September 2019.

Die Kammer erwägt:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler

Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl

100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff.

der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März

2001.

(IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt zur

revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

2.

2.1

Nicht

berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid

legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit

dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues

Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse

an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21

Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche reelle Chance besteht, ist aufgrund

der gestellten Anträge und Parteivorbringen zu prüfen (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.9).

2.2

Die

Beschwerdeführerin beanstandet die Bewertung der Angebote in verschiedenen

Zuschlagskriterien und beantragt eine bessere Bewertung ihres Angebots. Ferner

verlangt sie den Ausschluss der Mitbeteiligten unter dem Titel der

Vorbefassung. Würde die zweitplatzierte Beschwerdeführerin mit ihren Rügen

durchdringen und damit eine bessere Bewertung als die Mitbeteiligte erreichen,

hätten sie eine realistische Aussicht auf den Zuschlag. Ihre Legitimation ist

daher zu bejahen. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls

erfüllt.

3.

Entsprechend den Ausschreibungsunterlagen bewertete die

Beschwerdegegnerin die Angebote nach den vier Zuschlagskriterien (ZK) Preis

(Gewichtung 35 %), Dienstleistung (35 %), Technisches Lösungskonzept

(20 %) sowie Präsentation und "Proof of Concept" (10 %).

Dabei erreichte das Angebot der Mitbeteiligten RNG 1 und

das Angebot der Beschwerdeführerin RNG 2 mit folgenden Punkten:

ZK Preis

ZK Dienst-

leistung

ZK Technisches

Lösungskonzept

ZK Präsentation

und POC

Total

Mitbeteiligte

350.

299,80

191,40

100.

941,20

Beschwerde-führerin

329,90

321,80

194,70

70.

916,40

4.

Die Beschwerde richtet sich zunächst gegen die

Punktvergabe im ZK Preis.

4.1

4.1.1

Bei der Bewertung des Angebotspreises hatte die Beschwerdegegnerin die

Kosten für die Software F unberücksichtigt gelassen. Mit der Beschwerdeantwort

führte die Beschwerdegegnerin aus, dies sei irrtümlicherweise unterblieben. Sie

korrigierte in der Folge ihre Bewertung mit dem Einbezug der Softwarekosten und

errechnete damit für die Beschwerdeführerin im Preiskriterium 334,1 statt 329,9 Punkte,

also ein um 4,2 Punkte besseres Ergebnis. Gemäss den Ausschreibungsunterlagen

waren die Angebote nach dem Preis für die Geräte und den Preis für die Software

F zu bewerten. Dementsprechend waren im zusammenfassenden Preisblatt die Kosten

für die Geräte samt Wartung über die Dauer von 60 Monaten sowie das Total für

die Offerte "F" anzugeben.

4.1.2

Diese in den Ausschreibungsunterlagen bekanntgegebenen Bewertungskriterien

bleiben für die Bewertung der Angebote verbindlich (vgl. VGr, 9. Mai 2018,

VB.2017.00854, E. 6.2.2; 16. November 2017, VB.2017.00495, E. 4.2;

Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen

Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich etc. 2013, S. 387 N. 859). Es

bestand damit kein Spielraum, um die Preisbewertung ohne die Softwarekosten

vorzunehmen. Die Korrektur durch die Vergabebehörde erfolgte daher zu Recht.

4.1.3

Gemäss den Unterlagen hat die Mitbeteiligte die Software zum Preis von Fr. 93'586.-

angeboten, die Beschwerdeführerin zum Preis von Fr. 90'166.-. Werden die

von der Beschwerdegegnerin angenommenen bereinigten Preise als Ausgangspunkt

genommen, ergibt sich für die Mitbeteiligte ein Gesamtpreis von Fr. 1'013'309.25

und für die Beschwerdeführerin ein Gesamtpreis von Fr. 1'036'338.90. Nach

der üblichen Preisformel berechnet und unter Annahme der unbestrittenen

Bandbreite von 50 % erzielt die Beschwerdeführerin neu 334,1 statt 329,9 Punkte.

Damit verringert sich der Rückstand der Beschwerdeführerin im Preiskriterium –

entsprechend der übereinstimmenden Ausführungen von Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin

– um 4,2 Punkte. Die Mitbeteiligte erreicht mit dem preislich tiefsten

Angebot gemäss ursprünglicher und korrigierter Auswertung das Maximum von 350 Punkten.

Folglich verringert sich der Rückstand der Beschwerdeführerin im Preiskriterium

von bisher 20,1 auf 15,9 Punkte. In der Gesamtwertung verringert sich

damit der Rückstand der Beschwerdeführerin von 24,8 auf 20,6 Punkte und

erreicht sie neu 920,6 Punkte.

4.2

Die Beschwerdeführerin

beanstandet die beim Angebot der Mitbeteiligten erfolgten Preisbereinigungen.

Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene preisliche Bereinigung des Angebots

der Mitbeteiligten ist – wie die folgenden Ausführungen zeigen – anhand der eingereichten

Unterlagen nachvollziehbar:

4.2.1

Im Dokument "Zusammenzug" korrigierte die Beschwerdegegnerin

zunächst die Einmalgebühr für die GP G um Fr. 377.10; diese Korrektur

findet ihre Stütze in S. 21 der Geräteangaben, wo die Mitbeteiligte zum GP

G klarerweise eine Einmalgebühr von total Fr. 374.30 pro Gerät offeriert

hatte; demgegenüber war im Dokument "Zusammenzug" eine nicht

nachvollziehbare Einmalgebühr von Fr. 500.- pro Gerät verzeichnet. Es war

deshalb gerechtfertigt, diesen Betrag für die Bewertung um Fr. 125.70 pro

Gerät zu kürzen, woraus für drei Geräte die Korrektur um Fr. 377.10

resultiert.

4.2.2

Weit stärker ins Gewicht fiel die Berichtigung bezüglich der einmaligen

Gebühren. Im Dokument "Zusammenzug" des Angebots waren diese Kosten –

trotz deren Einmaligkeit – wie die monatlichen Kosten mit dem Faktor 60

multipliziert in den Angebotspreis eingeflossen. Entsprechend dem von der Beschwerdegegnerin

eingereichten Korrekturblatt resultierte daraus der Betrag von Fr. 919'723.25

sowie unter Hinzurechnung der Kosten "F" (Fr. 93'586.-) der oben

genannte Endbetrag von Fr. 1'013'309.25, wie er der massgeblichen

Preisbewertung zugrunde liegt.

4.2.3

Es ist zu prüfen, ob die Bereinigungen zulässig waren. Angebote müssen

gemäss § 24 Abs. 1 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003

(SubmV) innerhalb der Frist schriftlich, durch direkte Übergabe oder per Post

vollständig bei der in der Ausschreibung genannten Stelle eintreffen und dürfen

nach Ablauf der Frist nicht mehr geändert werden (§ 24 Abs. 4 SubmV).

Für die Beurteilung massgebend sind die Angaben und Unterlagen in der Offerte

(vgl. etwa VGr, 20. Dezember 2017, VB.2017.00456, E. 4.3.4;

15.

Januar 2015, VB.2014.00417, E. 5.3). Rückfragen durch die

Vergabebehörde zur Erläuterung oder Präzisierung eines Angebots sind gestattet,

sofern sie nicht zu einer nachträglichen Änderung oder Ergänzung führen, welche

den Rahmen der Vorschriften von § 29 und § 30 SubmV sprengt (statt

vieler, VGr, 20. Dezember 2017, VB.2017.00612, E. 4.2;

Galli/Moser/Lang/Steiner, S. 198 ff. Rz. 438 ff., S. 313

N. 711). Zulässig ist einzig die Berichtigung offensichtlicher Rechnungs-

und Schreibfehler (§ 29 Abs. 2 SubmV). Dass ein offensichtlicher

Fehler vorliegt, darf aufgrund der Missbrauchsgefahr nicht leichthin angenommen

werden. Daher müssen für die Annahme eines offensichtlichen Fehlers unlautere

Absichten des den Fehler verantwortenden Bieters ausgeschlossen werden können.

Im Übrigen ist für den Inhalt der Offerte und die sorgfältige Ausarbeitung des

Angebots grundsätzlich jeder Bieter selbst verantwortlich (VGr, 7. Mai 2015,

VB.2015.00081, E. 4.1; 22. März 2006, VB.2005.00543, E. 2; Galli/Moser/Lang/Steiner, S. 315

Rz. 717, S. 320 Rz. 729). Wie die obigen Ausführungen zeigen,

ist vorliegend entgegen der Beschwerdeführerin von offensichtlichen Rechen-

bzw. Übertragungsfehlern auszugehen. Die vorgenommene Preisbereinigung erweist

sich daher als rechtmässig.

4.2.4

Schliesslich bestehen keine Hinweise auf andere Bereinigungen mit

Auswirkungen auf den Gesamtpreisbetrag; der Beizug allfälliger weiterer diesbezüglichen

Dokumente ist damit entbehrlich. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine

technische Bereinigung stattgefunden hätte.

5.

Die Beschwerdeführerin erhebt keine Rügen betreffend die

Bewertung der Angebote in den beiden Zuschlagskriterien Dienstleistung und

Technisches Lösungskonzept. Der Beschwerdeführerin ist die Bewertung ihres

eigenen Angebots und des Angebots der Mitbeteiligten in den betroffenen sechs

bzw. drei Unterkriterien bekanntgegeben worden (vgl. Präsidialverfügung vom 17. Mai

2019); damit besteht kein Anlass für eine rügeunabhängige Überprüfung der

einzelnen Bewertungen.

6.

Die Beschwerdeführerin rügt die Bewertung der Angebote in

den Zuschlagskriterien Angebotspräsentation und "Proof of Concept"

(POC).

6.1

Die Beschwerdegegnerin

reichte diesbezüglich zunächst eine zusammenfassende Auswertung ein, in welcher

die Punktevergabe nicht nachvollziehbar war. Mit der Duplik reichte sie ein

Blatt, datiert vom 11. April 2019, nach, gemäss welchem die Punktevergabe

in den einzelnen Unterkriterien für beide Parteien begründet ist.

6.1.1

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind keine konkreten

Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin dieses Blatt erst

nachträglich erstellt und vordatiert hätte. Die entsprechenden Spekulationen vermögen

solches jedenfalls nicht aufzuzeigen.

6.1.2

Nach Auffassung der Beschwerdeführerin erfüllt dieses Bewertungsblatt die

notwendigen formalen Voraussetzungen nicht. Insbesondere würden die

Unterschriften der an der Bewertung beteiligten Personen und ordnungsgemässe

(Hand-)Protokolle fehlen.

Gemäss § 30 Abs. 2 SubmV sind mündliche

Erläuterungen schriftlich festzuhalten. Eine Angebotspräsentation ist indes ein

eigenständiges Mittel zur Bewertung der Angebote und stellt kein Erläuterungs-

oder Berichtigungsgespräch dar, welches nur in engem Rahmen überhaupt zulässig

ist und dementsprechend die formalen Bedingungen gemäss § 30 Abs. 2

SubmV erfüllen muss. Es besteht kein ausreichender Grund, um für die

Durchführung der Angebotspräsentation analoge Anforderungen zu stellen.

Dasselbe gilt betreffend "Proof of Concept". In formeller Hinsicht

erscheint das nachträglich eingereichte Bewertungsblatt demnach als

ausreichend. In diesem Zusammenhang verlangt die Beschwerdeführerin zusätzlich

die Einreichung von (Hand)-Protokollen der Bewertenden. Bereits mit der

Präsidialverfügung vom 8. Juli 2019 ist die Beschwerdegegnerin explizit

aufgefordert worden, allfällig vorhandene Protokolle oder andere Unterlagen

betreffend die Bewertung einzureichen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass

eine erneute Aufforderung keine neuen Ergebnisse zeitigen würde; es kann davon

abgesehen werden. Dasselbe gilt für die beantragten persönlichen Befragungen

der Mitglieder des Bewerterteams; es bestehen keine begründeten Zweifel daran,

dass die Punktevergabe durch das Bewerterteam erfolgt ist. Eine Missachtung des

Transparenzgebots ist zu verneinen.

6.2

Zur nachfolgenden

Überprüfung der Bewertung der Angebote ist vorab festzuhalten, dass der Behörde

beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das

wirtschaftlich günstigste sei, ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht

(VGr, 7. Mai 2015, VB.2014.00521, E. 3.5; 28. August 2014,

VB.2014.00300, E. 6.4). In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht,

dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2

IVöB; § 50 Abs. 2 VRG), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine

allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1

lit. a IVöB; vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1

lit. a VRG).

6.3

Die

Beschwerde rügt die Bewertung der Offerten im ZK Angebotspräsentation bezüglich

aller drei Unterkriterien.

6.3.1

Im Unterkriterium "Allgemeiner Eindruck Präsentation / Qualität

Anbieter / Unternehmung" erreichte die Mitbeteiligte das Maximum von 20 Punkten

mit der Begründung: "Präsentation strukturiert und nachvollziehbar.

Aussagen fundiert, hohe technische Kompetenz". Die Beschwerdeführerin

erreichte 10 Punkte mit der Begründung: "Angebotspräsentation

oberflächlich, technische Kompetenz (…) nicht überzeugend".

Die Beschwerdeführerin kritisiert diese Beurteilung unter

Hinweis auf die von ihr eingereichte schriftliche Präsentation. Diese enthalte

alle Vorgaben gemäss Drehbuch; der Vorwurf einer oberflächlichen Präsentation

ziele ins Leere.

Dass sich die Beschwerdeführerin an das Drehbuch gehalten

hat, besagt nichts Entscheidendes aus über den Gehalt der Ausführungen und

vermag eine hohe Qualität der Präsentation nicht aufzuzeigen. Es ist im Übrigen

nicht zu beanstanden, wenn die Vergabestelle die Präsentation unter anderem nach

den Merkmalen des allgemeinen Eindrucks, des Engagements zugunsten des Projekts

und der Kompetenzen bewertet hat. Bei der Präsentation geht es durchaus auch um

den Eindruck, welcher die Anbieterin bei der Beschaffungsstelle, beispielsweise

mit Blick auf eine gute Zusammenarbeit, hinterlässt. Damit unterscheidet sich

der vorliegende Fall entscheidend von demjenigen, wo die Offerte als solche

nach dem Kriterium des allgemeinen Eindrucks bewertet wurde (vgl. Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 7. Juli 1999, VB.99.00026, E. 5d). Mit der

Bewertung bewegte sich die Vergabebehörde im Rahmen des ihr zustehenden

Ermessens.

6.3.2

Im Unterkriterium "Lösungsansatz Projekt" (Merkmale:

Einbinden User, Integration) erreichte die Mitbeteiligte das Punktemaximum (7 Punkte).

Die Beschwerdegegnerin führte dazu aus, dass der Lösungsansatz stark fokussiert

sei auf die Bedürfnisse der User; weiter werden erwähnt: "Konkrete

Vorschläge Aufbau und Durchführung von Workshops; Konkrete Vorschläge

Schulungsunterlagen wie Bildmaterial, Schulungsvideos usw.". Für die Beschwerdeführerin

errechnete die Beschwerdegegnerin 4 Punkte bei einem knapp genügenden

Lösungsansatz; es bestehe wenig Fokus auf die Einbindung der User im Projekt;

Schulungsunterlagen seien keine notwendig.

Zu Recht weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass

ihre schriftliche Angebotspräsentation Hinweise auf die User und auf die

Schulung enthält. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Beschwerdeführerin

in ihrer Präsentation den Fokus auf die Schulung und die Einbindung der User

gelegt hätte. Zudem werden in der Präsentation keine eigentlichen

Schulungsunterlagen genannt, sondern es erfolgte nur der Hinweis auf das

Vorhandensein einer "Kurzbedienungsanleitung". Die Bewertung durch

die Vergabestelle erscheint nicht unhaltbar.

6.3.3

Im dritten Unterkriterium "Projektvorgehen und

Risikomanagement" erhielt die Mitbeteiligte 8 Punkte; die

Vergabebehörde bezeichnete deren Projektplan als realistisch und die Umsetzung

kundenorientiert mit genügender Zeit für die Schulung. Der Beschwerdeführerin

erteilte die Beschwerdegegnerin 6 Punkte und verwies auf deren Aussagen,

wonach die Anwendung der Geräte schon bekannt und eine Schulung nur begrenzt

notwendig sei. Nach Meinung der Vergabebehörde entspricht dies nicht ihren

Erwartungen.

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen die

Bemerkungen der Vergabestelle zur Präsentation nicht in Zweifel zu ziehen.

Unbehelflich ist auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die bessere

Bewertung ihrer Offerte in den Zuschlagskriterien Dienstleistung und

Technisches Lösungskonzept: Mit diesem Einwand lässt die Beschwerdeführerin

ausser Acht, dass bei der Bewertung der Offertpräsentation eben nicht nochmals

das Angebot, sondern die Präsentation als solche hinsichtlich der angegebenen

Unterkriterien bewertet wird. Die Beschwerdeführerin kann deshalb mit ihrem

Hinweis nichts für eine bessere Bewertung ihrer Offertpräsentation gewinnen.

Dasselbe gilt hinsichtlich der Auffassung der Beschwerdeführerin,

es wäre hier zu berücksichtigen gewesen, dass ihr Projektleiter besser

qualifiziert sei als derjenige der Mitbeteiligten. Es bestand keine Pflicht der

Vergabebehörde, die Qualifikation des Projektleiters in die Bewertung der

Angebotspräsentation einfliessen zu lassen.

6.4

Weiter

rügt die Beschwerdeführerin die Bewertung der Offerten im ZK "Proof of

Concept".

6.4.1

Im Unterkriterium "Handling – Bedienung – Materialwechsel

Maschinen" erreichte die Mitbeteiligte das Maximum von 5 Punkten mit

dem Hinweis auf grosse, übersichtliche Panels, Schubladen neuster Generationen,

überzeugende Stabilität aller Geräte sowie auf einfache und übersichtliche

Bedienbarkeit. Die Beschwerdeführerin erreichte 3 Punkte, namentlich mit

dem Hinweis darauf, dass nur ein Gerät zur Verfügung gestanden habe.

Letzteres wird von der Beschwerdeführerin

nicht wirklich in Abrede gestellt. Sie verweist im Wesentlichen darauf, dass

eine Demonstration auf allen drei Geräten keinen Mehrwert gebracht hätte.

Bereits der Umstand, dass die Mitbeteiligte im Gegensatz zur Beschwerdeführerin

alle Geräte demonstriert hat, lässt eine bessere Bewertung ihres Angebots zu.

Dabei ist namentlich auch zu beachten, dass sich die Beschwerdeführerin – wie

sie ausführt – angesichts der identischen Benutzeroberfläche auf die

Demonstration an einem Gerät beschränkte. Indessen ging es hier nicht

spezifisch um die Benutzeroberfläche, sondern allgemein um die Bedienbarkeit

der Geräte (Panel, Schubladen, Beschaffenheit). Die etwas höhere Punktevergabe

an die Mitbeteiligte ist nicht zu beanstanden.

6.4.2

Im Unterkriterium "Technische Einbindung F / Monitoring / Fleetmanagement"

erreichte die Mitbeteiligte das Maximum von 10 Punkten. Die Beschwerdeführerin

erreichte 5 Punkte. Für die Mitbeteiligte vermerkte die Vergabestelle,

dass die vorgestellte und offerierte Software die Vorstellungen in allen

Belangen übertreffen würden; die Bedienbarkeit sei einfach, die Funktionen

verständlich und die Darstellung übersichtlich. Für die Beschwerdeführerin

hielt die Vergabestelle eine komplizierte Bedienbarkeit, einen

unübersichtlichen, sehr komplexen Aufbau sowie einen sehr holprigen

Funktionstest fest.

Die Beschwerdeführerin vermag dem nichts Massgebliches

entgegenzusetzen. Namentlich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin

nichts Relevantes für sich aus dem Umstand abzuleiten vermag, dass ihre

aktuellen Geräte bei der Beschwerdegegnerin im Einsatz stehen. Aus dem

bisherigen Einsatz ihrer Geräte für die Vergabestelle vermag sie keine

notwendig höhere Bewertung plausibel machen. Aus welchen Gründen der

Funktionstest mit Schwierigkeiten verbunden war, ist zudem unerheblich. Die

unterschiedliche Beurteilung der beiden Anbieterinnen erscheint nicht als

rechtswidrig und die Punktebewertung als haltbar.

6.4.3

Im Unterkriterium "Technische Einbindung Treiber" erreichte

das Angebot der Beschwerdeführerin wiederum das Punktemaximum (7 Punkte);

zur Begründung wurde insbesondere auf eine einheitliche Ansteuerung für

sämtliche Geräte, auf eine einheitliche Oberfläche sowie auf die Eignung für

Plattformen verwiesen. Die Beschwerdeführerin erreichte 3 Punkte mit den

Bemerkungen, dass die Bedienbarkeit unübersichtlich sei; ein einheitlicher

Druckertreiber sei "möglich".

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dieser Bewertung

nicht näher auseinander. Wohl richtete sich in der Replik durchaus gegen die

Kritik der Vergabestelle betreffend die Bedienbarkeit, jedoch nicht spezifisch

bezüglich der Treiberfunktion. Auch hier ist zudem festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin

nichts für sich aus dem Umstand abzuleiten vermag, dass ihre aktuellen Geräte

bei der Beschwerdegegnerin im Einsatz stehen. Dies spricht keineswegs dagegen,

dass die Bedienbarkeit als unübersichtlich bewertet wird. Insgesamt vermögen

die Ausführungen der Beschwerdeführerin gegen die begründete Punktevergabe

nicht aufzukommen.

6.4.4

Im Unterkriterium "Farben" ermittelte die Beschwerdegegnerin

für die Mitbeteiligte 5 Punkte und für die Beschwerdeführerin 4 Punkte.

Die Punktedifferenz wurde damit begründet, dass das "PUK Blau" beim

Angebot der Beschwerdeführerin – im Gegensatz zum Angebot der Mitbeteiligten –

nur teilweise den Anforderungen gemäss CI/CD-Vorgaben entspreche. Mit dieser

Bewertung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht näher auseinander. Sie ist

nicht zu beanstanden.

6.4.5

Im Unterkriterium "Drucktests" erreichte die Mitbeteiligte

das Maximum von 8 Punkten mit der Bemerkung "Alle geforderten

Drucktests auf allen Geräten tadellos". Die Beschwerdeführerin erreichte 5 Punkte

mit dem Hinweis, dass der Ausdruck der geforderten Unterlagen am Funktionstest

selbst nicht funktionierte und erst am darauffolgenden Tag geliefert wurde.

Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass H für die

Vergabestelle den Wunsch geäussert habe, dass die Ausdrucke am nächsten Tag

geliefert werden. Sie verweist dazu auch auf die engeren Zeitverhältnisse, die

am Sechseläutennachmittag geherrscht hätten.

Angesichts dieser Umstände ist nicht auszuschliessen, dass

die Beschwerdegegnerin in einer Missachtung des Gleichbehandlungsgebots zu

rasch auf einen etwas verzögerten Ausdruck der Dokumente verzichtet hat,

weshalb der Punkteabzug bei der Beschwerdeführerin als zu hoch erscheinen

könnte. Der Frage ist allerdings nicht weiter nachzugehen: Mit einer Erhöhung

ihres Resultats um 3 Punkte auf das Maximum von 8 Punkten würde sich

der neue Gesamtpunktstand von 920,6 Punkten (vgl. oben E. 4.1.3)

zusätzlich auf 923,6 Punkte erhöhen.

6.5

Damit

verbleibt insgesamt ein Rückstand auf die Mitbeteiligte von 17,6 Punkten;

diesen Rückstand vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuholen. Es kann

deshalb darauf verzichtet werden, den Rügen betreffend die Referenzbewertung im

Einzelnen nachzugehen, da in diesem Unterkriterium angesichts dessen Gewichtung

höchstens 10 Punkte gutgemacht werden könnten; beide Angebote erreichten

hier das Maximum von 10 Punkten. Dennoch ist anzufügen, dass die Bewertung

in diesem Unterkriterium ausschreibungswidrig erfolgte: Gemäss den Ausschreibungsunterlagen

waren die "Referenzauskünfte" zu bewerten; demgegenüber verzichtete

die Beschwerdegegnerin auf die Einholung von Auskünften und bezeichnete das Unterkriterium

in der Auswertung neu als "Referenzprojekt".

6.6

Zusammengefasst

ergibt sich, dass das Angebot der Mitbeteiligten trotz der erfolgten Korrektur

und auch bei einer allenfalls anderen Bewertung des Unterkriteriums "Referenzauskünfte"

weiterhin auf dem ersten Platz rangiert. Insoweit bleibt die Beschwerde im

Ergebnis ohne Erfolg und stösst insbesondere auch die Rüge der Missachtung des

Wirtschaftlichkeitsprinzips ins Leere. Ebenso wenig ist eine Missachtung des

Gleichbehandlungsgebots festzustellen, die sich auf die Platzierung hätte

auswirken können (vgl. dazu vorn E. 6.4.5). Schliesslich bestehen keine

Hinweise auf eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin.

7.

7.1

Die Beschwerdeführerin

beantragt unter den Stichwörtern indirekte Vorbefassung und Befangenheit den

Ausschluss der Mitbeteiligten vom Vergabeverfahren. Sie führt dazu aus, dass

die Mitbeteiligte eine Geschäftsbeziehung zur I AG unterhalte, deren

Mitarbeiter J bei der Ausarbeitung der Ausschreibungsunterlagen beteiligt

gewesen sei. Die Mitbeteiligte vergebe eine Mehrheit ihrer Serviceaufträge an

die I AG.

7.1.1

Im Rahmen einer öffentlichen Beschaffung bezieht sich die Problematik der

Vorbefassung regelmässig nicht auf Mitarbeitende bei der Vergabebehörde,

sondern auf Mitarbeitende bei den anbietenden Firmen. Insoweit bedeutet Vorbefassung

eine Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens. Eine solche

Beteiligung kann sich auf den Anbieterwettbewerb auswirken und mit Blick auf

das Gleichbehandlungsgebot problematisch sein (Galli/Moser/Lang/Steiner, S. 475

Rz. 1043, mit Hinweisen). Dem entspricht die Regelung in der kantonalen

Submissionsverordnung: Personen und Unternehmen, die an der Vorbereitung der

Unterlagen oder des Vergabeverfahrens derart mitgewirkt haben, dass sie die

Vergabe zu ihren Gunsten beeinflussen können, dürfen sich am Verfahren nicht

beteiligen (§ 9 SubmV). Erfolgt von solchen Personen oder Unternehmen

dennoch ein Angebot, so ist dieses grundsätzlich vom Vergabeverfahren auszuschliessen

(vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, S. 481 Rz. 1052).

7.1.2

Nach der Rechtsprechung erstreckt sich der Ausschluss vom Verfahren nicht

nur auf die unmittelbar mit der Vorbereitung befassten Personen und

Unternehmungen, sondern auch auf solche, die mit ihnen eng verbunden sind. Dies

ist der Fall, wenn das eine Unternehmen vom anderen beherrscht wird (vgl. VGr, 8. Dezember

2004, VB.2004.00304, E. 3.3.1, E. 3.5). Solches liegt hier nicht vor.

Es fragt sich deshalb, ob anderweitig eine enge Verbindung zwischen der Mitbeteiligten

und der I AG im Sinn der Rechtsprechung anzunehmen ist. Auch regelmässige

geschäftliche Kontakte vermögen dabei normalerweise noch keine enge Beziehung

zu begründen, hingegen dürfte das Kriterium mit dem Eingang einer eigentlichen

Kooperation bzw. einer wirtschaftlichen Verbindung erfüllt sein.

7.1.3

Aus den vorgelegten Akten ergibt sich zwar, dass die I AG auf der

eingereichten Website der Mitbeteiligten als "Professional Partner"

aufgeführt wird. Diese Bezeichnung geniessen allerdings diverse weitere Firmen,

weshalb sich daraus noch nicht auf eine enge Beziehung im Sinn der

Rechtsprechung schliessen lässt. Anhaltspunkte für eine eigentliche Kooperation

zwischen der Mitbeteiligten und der I AG sind nicht ersichtlich. Eine

unzulässige Vorbefassung im Sinn der Rechtsprechung ist deshalb zu verneinen.

Auf den genauen Umfang der Beteiligung von J bei der Ausarbeitung der Ausschreibungsunterlagen

kommt es damit nicht an, sodass vom beantragten Beizug diesbezüglicher

Dokumente abgesehen werden kann.

7.2

In diesem

Zusammenhang erwähnt die Beschwerdeführerin schliesslich § 16 Abs. 4

SubmV. Danach darf die Vergabestelle nicht auf eine den Wettbewerb

ausschaltende Art und Weise von einem Unternehmen, das ein geschäftliches

Interesse an der Beschaffung haben könnte, Hinweise einholen oder annehmen,

welche bei der Ausarbeitung der Spezifikationen für eine bestimmte Beschaffung

verwendet werden können.

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass J bei der

Vorbereitung der Submission in einer solchen Art und Weise tätig gewesen wäre.

Eine Ausschaltung des Wettbewerbs liegt nicht vor. Daran ändert auch nichts,

wenn die Ausschreibungsunterlagen in unüblicher Weise Geräte mit bis zu vier

zusätzlichen Papierkassetten verlangt hätten.

7.3

Dies führt

insgesamt zur Abweisung der Beschwerde.

8.

8.1

Gemäss § 13

Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG tragen

mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem

Unterliegen. Jedoch können die Kosten einem Beteiligten nach dem

Verursacherprinzip auch ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens

überbunden werden (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], § 13 N. 59).

Es besteht vorliegend insoweit Anlass für ein Abweichen vom

Unterliegerprinzip, als die Beschwerdegegnerin mit der zu knapp ausgefallenen

Begründung des Zuschlagsentscheids mit einen Grund für die Beschwerdeerhebung

gesetzt hat. Zudem verkomplizierte sie das Beschwerdeverfahren durch die erst

nachträgliche Einreichung des detaillierten Bewertungsblatts bezüglich der Zuschlagskriterien

"Angebotspräsentation" und "Proof of Concept". Schliesslich

ist auf die ausschreibungswidrige Bewertung des Unterkriteriums "Referenzenauskünfte"

zu verweisen. Diese verschiedenen Umstände rechtfertigen es in Anwendung des

Verursacher- und Unterliegerprinzips, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der

Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte aufzuerlegen.

8.2

Gemäss § 17

Abs. 2 lit. a VRG wird der obsiegenden Partei eine

Parteientschädigung zugesprochen, wenn die rechtsgenügende Darlegung

komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand

erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte;

entschädigungspflichtig ist grundsätzlich die unterliegende Partei.

Ausnahmsweise können jedoch – analog zur Kostenverlegung – auch die

Parteientschädigungen unter (Mit-)Berücksichtigung des Verursacherprinzips zugesprochen

werden (vgl. Plüss, § 17 N. 25 ff.).

Dazu fällt in Betracht, dass die anwaltlich vertretene

Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort im Wesentlichen und teilweise auch

mit der Duplik nur ihre Begründungspflicht nachgeholt hat. Für die ebenfalls anwaltlich

vertretene Beschwerdeführerin besteht hingegen unter Berücksichtigung des

Verursacher- und des Unterliegerprinzips ein reduzierter Anspruch auf

Parteientschädigung gegenüber der Vergabestelle.

9.

Der Auftragswert übersteigt den im Staatsvertragsbereich

massgeblichen Schwellenwert für Lieferaufträge (Art. 1 lit. a der

Verordnung des WBF vom 22. November 2017 über die Anpassung der

Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2018 und 2019

[SR 172.056.12]). Gegen dieses Urteil kann daher, wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juli

2005.

(BGG) erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 210.-- Zustellkosten,

Fr. 7'210.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je zur

Hälfte auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung von Fr. 4'000.- zu bezahlen, zahlbar innert

30.

Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist,

kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,

von der Zustellung des Entscheids an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an