Lexipedia

Entscheid

VB.2019.00262

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00262

24. September 2019Deutsch6 min

(URT.2019.21116)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des

Bezirksgerichts Zürich vom 5. April 2019 wurde RA A für das Verfahren

betreffend Fortsetzung Ausschaffungshaft in Sachen Migrationsamt des Kantons

Zürich gegen B als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

Am 8. April 2019 reichte RA A seine Honorarnote für

das vorgenannte Verfahren über Fr. 1'387.15 dem Zwangsmassnahmengericht

ein. Dieses verfügte am 15. April 2019, dass RA A für seine Bemühungen mit

Fr. 795.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse

entschädigt werde.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob RA A am 23. April 2019 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, Dispositivziffer 1 der angefochtenen

Verfügung aufzuheben und in der Folge die angemessene Entschädigung für den

Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand festzusetzen; alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 6. Mai

2019.

und das Migrationsamt am 21. Mai 2019 auf Vernehmlassung. B liess

sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Die

Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands kann bei jener Instanz

angefochten werden, bei der auch der Endentscheid in der Sache anfechtbar ist (Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16

N. 112). Da das Verwaltungsgericht zur Frage der Zulässigkeit der

Fortsetzung der Ausschaffungshaft zuständig wäre (§ 43 Abs. 1 lit. b

VRG), ist es dies auch zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde.

1.2

Der

Rechtsbeistand ist gegen die Herabsetzung der beantragten Honorarhöhe im

eigenen Namen beschwerdeberechtigt. Auch die übrigen formellen Voraussetzungen

sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.3

Das

Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von

Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die

Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht

überprüfen.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Kürzung seiner Honorarnote auf Fr. 795.-,

was einem gekürzten Aufwand von 2,5 Stunden entspricht.

2.2

Die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 2

VRG befreit die gesuchstellende Person von der Zahlung der erforderlichen

Vertretungskosten, mithin jenen Kosten, die für die Wahrnehmung der Rechte der

vertretenen Partei aufzubringen sind. Die hierfür massgeblichen und in

sämtlichen verwaltungsrechtlichen Verfahren sachgerechten Kriterien sind der

notwendige Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache, die Schwierigkeit des

Prozesses sowie die Barauslagen. Letztere umfassen namentlich bezahlte

Gerichtskosten sowie erforderliche Reisespesen, Porti, Kosten für

Telekommunikation und Fotokopien. Für die Bemessung der Entschädigung nicht

relevant sind hingegen Kosten, die zur Wahrnehmung der Interessen der

Klientschaft nicht notwendig sind, insbesondere Kosten für übermässigen oder

überflüssigen Aufwand (Plüss, § 16 N. 88 ff.; § 22 Abs. 1

der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September

2010). Ein Anwalt hat sorgfältig darauf bedacht zu sein, dass nicht

unzweckmässige Auslagen auf Kosten des Auftraggebers anfallen. Massgebend ist,

was ein gewissenhafter Anwalt in der Lage des Beauftragten vernünftigerweise für

erforderlich hält. Betreibt der Anwalt mehr Aufwand als bei sorgfältigem

Vorgehen nötig gewesen wäre, kann er dafür keine Entschädigung beanspruchen

(Walter Fellmann, Anwaltsrecht, Bern, 2017, Rz. 1415; VGr, 21. November

2014, VB.2014.00410, E. 3.1).

2.3

Der

Rekursinstanz ist bei der Bemessung der Entschädigung ein weites Ermessen

einzuräumen (BGr, 18. Mai 2012,9C_284/2012, E. 2). Bei Fällen, in

denen sie den vom Anwalt in Rechnung gestellten Arbeitsaufwand als übermässig

bezeichnet und entsprechend kürzt, ist nur einzugreifen, wenn sie Bemühungen

nicht honoriert hat, die zu den Obliegenheiten eines Rechtsvertreters gehören

und die Entschädigung nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Anwalt

geleisteten Diensten steht (BGr, 28. Juni 2016,9C_378/2016, E. 3.1;

22.

Februar 2011,6B_120/2010, E. 3.3).

2.4

Der

Beschwerdegegner kürzte die vom Beschwerdeführer eingereichte Honorarnote mit

der Begründung, die Stellungnahme vom 5. April 2019 sei fast

deckungsgleich mit jener vor dem Verwaltungsgericht gewesen, weshalb sich

lediglich ein Aufwand von einer halben Stunde und nicht von drei Stunden

rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer beanstandet, er habe noch diverse

weitere Ausführungen gemacht und dafür nochmals kurz die Rechtsprechung sowie

die Akten seines Mandanten konsultieren müssen. Ein Aufwand von einer halben

Stunde sei daher nicht gerechtfertigt.

2.5

Die

Stellungnahme vom 5. April 2019 stimmt mit der Eingabe an das

Verwaltungsgericht vom 15. Februar 2019 wie folgt überein:

- Seite 4:

Ziffer 3, zweiter Absatz, erster Satz (gleicher Wortlaut);

- Seite 4: Ziffer 3, dritter Absatz, ab zweitem Satz

(gleicher Wortlaut);

- Seite 4: Ziffer 3, vierter Absatz;

- Seite 5: siebtunterste Zeile bis Seite 6 dritte Zeile

(gleicher Wortlaut).

Die Stellungnahme bestand weiter aus dem Deckblatt, den

Anträgen, einer kurzen Zusammenfassung der Begründung des Migrationsamts

(Ziffer 1), einer kurzen Zusammenfassung des verwaltungsgerichtlichen

Entscheids (Ziffer 2), Ausführungen zum zweiten Asylgesuch (Ziffer 2),

zwei Sätzen dazu, dass noch keine Flugbuchung vorzunehmen sei und dass unklar

sei, wann die Rückkehrformalitäten zu Ende gebracht werden können (Ziffer 3)

sowie einem rechtlichen Textblock zur Verhältnismässigkeit.

2.6

Die kurze

Zusammenfassung der Begründung des Migrationsamts sowie des

verwaltungsgerichtlichen Entscheids erscheinen nicht notwendig, liegen die

zusammengefassten Aktenstücke doch bei den Akten. Auch die rechtlichen

Ausführungen zur Verhältnismässigkeit erscheinen aufgrund des Prinzips der

Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht zwingend erforderlich. Es verbleiben

daher nur noch wenige weitere Ausführungen des Beschwerdeführers, welche über

die Eingabe an das Verwaltungsgericht vom 15. Februar 2019 hinausgehen und

zu berücksichtigen sind. Der Beschwerdegegner sah für die verbleibenden

Ausführungen lediglich einen Aufwand von einer halben Stunde als gerechtfertigt

an, was bei der gegebenen Sachlage noch in seinem Ermessenspielraum lag. Die

zugesprochene Entschädigung erscheint in einem vernünftigen Verhältnis zu den

vom Beschwerdeführer geleisteten Diensten. Damit hat der Beschwerdegegner sein

Ermessen weder über- noch unterschritten noch missbraucht.

2.7

Demgemäss

ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht

zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 440.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …