VB.2019.00263
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00263
22. August 2019Deutsch19 min
(URT.2019.21035)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00263
Urteil
der 4. Kammer
vom 22. August 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, ein
am 1951 geborener Ausländer, und seine Ehefrau C, eine 1954 geborene Landsfrau,
reisten im August bzw. Oktober 1990 mit ihren sechs Kindern (geboren 1976,
1977, 1979, 1981, 1987 und 1990) in die Schweiz ein, wo sie im April des
Folgejahrs als Flüchtlinge anerkannt wurden und ihnen Asyl gewährt wurde. Im
Dezember 1993 ging aus der Ehe ein weiteres Kind hervor, welches in der Folge
ebenfalls als Flüchtling anerkannt wurde.
Seit Mai 1991 im Besitz einer wiederholt verlängerten
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich, wurde A im Oktober 1995 eine
Niederlassungsbewilligung erteilt. Seine Ehefrau und die drei jüngsten Kinder
verfügen heute ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung; die übrigen
Kinder wurden inzwischen eingebürgert.
B. Während seiner Anwesenheit erwirkte A folgende
Straferkenntnisse:
-
Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 9. März 1999:
14 Tage Gefängnis, bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren, und
Fr. 1'500.- Busse wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und Fahrens
ohne Führerausweis;
-
Strafbefehl des Bezirksamts Aarau vom 28. September 1999:
Fr. 400.- Busse wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis;
-
Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 15. März 2002:
Fr. 2'500.- Busse wegen Entwendung zum Gebrauch, Fahrens ohne
Führerausweis und Widerhandlung gegen die Verkehrsregelnverordnung vom
13. November 1962 (SR 741.11);
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Dezember
2006: Fr. 1'300.- Busse wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln;
-
Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
18. Februar 2009: 90 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 30.-,
teilbedingt bei einer Probezeit von 4 Jahren, wegen mehrfacher grober
Verletzung der Verkehrsregeln;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Zürich-Sihl vom 14. Dezember 2009: 90 Tagessätze Geldstrafe zu je
Fr. 30.-, bedingt bei einer Probezeit von 4 Jahren, und
Fr. 300.- Busse wegen Fahrens ohne Führerausweis und fahrlässiger
Verletzung der Verkehrsregeln;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Zürich-Sihl vom 16. Dezember 2010: 90 Tagessätze Geldstrafe zu je
Fr. 30.- und Fr. 100.- Busse wegen Entwendung zum Gebrauch und
Fahrens trotz Entzug des Führerausweises;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Juni 2013:
120 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 30.- und Fr. 100.- Busse
wegen Fahrens ohne Berechtigung, Entwendung zum Gebrauch und Übertretung der
Verkehrsregelnverordnung;
-
Strafbefehl des Statthalteramts
Bezirk Zürich vom 22. April 2015: Fr. 600.- Busse wegen vorsätzlichen
Besitzes und Konsums von Betäubungsmitteln;
-
Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 4. Mai 2015: 32 Monate Freiheitsstrafe,
teilbedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren, wegen Verbrechen im Sinn des Betäubungsmittelgesetzes
vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121).
Nachdem
das Migrationsamt des Kantons Zürich A wegen seiner anhaltenden Delinquenz am 16. Oktober 2013 zunächst verwarnt und ihm "– im Sinne einer letzten Chance –" den
Widerruf der Niederlassungsbewilligung angedroht hatte, widerrief es diese mit
Verfügung vom 26. Januar 2018 und wies A aus der Schweiz weg; gleichzeitig
beschloss es, dem Staatssekretariat für Migration (SEM) nach Eintritt der
Rechtskraft dieser Verfügung die vorläufige Aufnahme von A zu beantragen.
Das SEM hatte zuvor bereits
mit – im Rechtmittelverfahren bestätigter – Verfügung vom 15. Juli 2016
das A gewährte Asyl widerrufen, ohne indes seine Flüchtlingseigenschaft
aufzuheben.
Erwägungen
II.
Einen gegen die Verfügung
des Migrationsamts vom 26. Januar 2018 erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. März 2019 in der Hauptsache ab (Dispositiv-Ziff. I);
die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 1'380.- wurden A auferlegt
(Dispositiv-Ziff. II) und diesem in Dispositiv-Ziff. III keine
Parteientschädigung ausgerichtet.
III.
A liess am 23. April
2019.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom
20.
März 2019 aufzuheben und Letztere anzuweisen, seine
"Niederlassungsbewilligung […] nicht zu widerrufen"; eventualiter sei
er zu verwarnen. Am 6./7. Mai 2019 verzichtete die Sicherheitsdirektion
auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die ihm wegen Schulden aus Verfahren bei zürcherischen
Behörden auferlegte Kaution leistete A fristgerecht.
Die Kammer
erwägt:
1.
1.1
Gemäss
Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1
lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden,
wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe
verurteilt wurde. Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62
Abs. 1 lit. b AIG liegt nach der Praxis vor, wenn diese die Dauer
eines Jahrs überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377
E. 4.2; BGr, 19. Februar 2016,2C_679/2015, E. 5.1). Dabei ist
unerheblich, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen
ist (BGr, 1. Februar 2016,2C_608/2015, E. 2 – 13. Februar 2015,
2C_685/2014, E. 4.4 f. – 27. Januar 2010,2C_515/2009,
E. 2.1).
Das Vorliegen eines
entsprechenden Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.
Ein solcher kann nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen
und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig
erscheint, was sich – bei wie hier unstreitig eröffnetem Schutzbereich – für
die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des Privat-
und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) auch aus dessen Abs. 2 ergibt. Landes- wie
konventionsrechtlich sind hier namentlich die Art und Schwere der von der
betroffenen Person begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad ihrer
Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die
ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I
145.
E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3; Silvia Hunziker in: Martina
Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 63 N. 10; vgl.
zur Gleichwertigkeit der Prüfungskriterien auch BGr, 4. Juli 2011,
2C_818/2010, E. 5). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen
Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit
Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit
ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn diese Person hier
geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. zum
Ganzen BGr, 16. Dezember 2014,2C_846/2014, E. 2.2; ferner
zusammenfassend BGE 139 I 16 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte). So besteht
bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz
regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit der
straffälligen ausländischen Person zu beenden (BGr, 13. Oktober 2016,
2C_288/2016, E. 2.2.2 – 27. August 2015,2C_644/2015, E. 3.2.3 –
22.
Oktober 2015,2C_361/2014, E. 4.2 [je mit Hinweisen]).
1.2
Handelt es
sich bei der straffällig gewordenen Person um einen anerkannten Flüchtling, hat
die kantonale Behörde im Rahmen des Widerrufsverfahrens zudem nicht nur die
ausländerrechtlichen, sondern auch die asylrechtlichen Voraussetzungen zu
prüfen und die massgebenden asyl- bzw. flüchtlingsrechtlichen Aspekte in ihre
Gesamtbeurteilung miteinzubeziehen (BGr, 28. September 2018,2C_108/2018,
E. 3.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden; ferner BGr, 6. Juni 2012,
2C_833/2011, E. 2.2, wonach das Gesagte auch für Flüchtlinge gilt, deren
Asyl widerrufen wurde).
Die Weg- oder
Ausweisung von Flüchtlingen hat sich dabei nach Art. 65 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie Art. 32 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) zu richten und setzt insofern voraus, dass die betroffene
Ausländerin bzw. der betroffene Ausländer die innere oder äussere Sicherheit
der Schweiz oder die öffentliche Ordnung schwerwiegend gefährdet (vgl. hierzu
auch Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung
und Fernhaltung, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A.,
Basel 2009, S. 311 ff., Rz. 8.89). Sie steht überdies unter dem
Vorbehalt des Non-Refoulement-Prinzips (Art. 5 AsylG, Art. 25
Abs. 2 f. der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV,
SR 101], Art. 33 FK). Danach darf kein Flüchtling in irgendeiner Form
zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder
seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauung
gefährdet ist oder in dem er Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG bzw. Art. 33
Abs. 1 FK). Dieser Grundsatz entfällt, wenn erhebliche Gründe für die
Annahme bestehen, dass die betroffene Person die Sicherheit der Schweiz
gefährdet, oder wenn sie als "gemeingefährlich" zu gelten hat, weil
sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig
verurteilt worden ist (Art. 5 Abs. 2 AsylG bzw. Art. 33
Abs. 2 FK; vgl. auch BGE 139 II 65 E. 5.4, 135 II 110
E. 2.2.2; Zünd/Arquint Hill, Rz. 8.90 f., auch zum Folgenden).
Ist zwar die
Wegweisung zulässig, erweist sich aber deren Vollzug als unzulässig, nicht
zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis der
betroffenen ausländischen Person bzw. des Flüchtlings nach den Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 1
AIG). Die kantonale (Migrations-)Behörde, die über den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung entscheidet, muss deshalb die Frage, ob die mit dem
Verlust des ausländerrechtlichen Anwesenheitsrechts verbundene Wegweisung
vermutlich auch wird vollzogen werden können, regelmässig bereits in die
geforderte umfassende Interessenabwägung einbeziehen (zum Ganzen BGr,
6.
Juni 2012,2C_833/2011, E. 2.2 mit Hinweisen; siehe sodann auch
BGr, 5. Juli 2018,2C_30/2018, E. 1.2.1, wonach etwa die Verhältnisse
und Schwierigkeiten, welche die ausreisepflichtige Person bei einer Rückkehr
gegebenenfalls im Heimatland antrifft, sowohl Teil der ausländerrechtlichen
Verhältnismässigkeitsprüfung als auch Teil der Prüfung eines möglichen
Vollzugshindernisses im Zusammenhang mit dem Wegweisungsentscheid bilden).
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
4.
Mai 2015 mit 32 Monaten Freiheitsstrafe bestraft und erfüllt damit
den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit
Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG. Dass er sich seit mehr als 15 Jahren
ordentlich in der Schweiz aufhält, steht dem Widerruf nicht entgegen
(Art. 63 Abs. 2 AIG in der hier massgeblichen bis Ende 2018 geltenden
Fassung [AS 2007 5456]).
Angesichts der
konkreten Umstände, die nachfolgend näher darzulegen sind, ergibt sich im
Weiteren, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers die Schwelle von
Art. 65 AsylG und Art. 32 FK erreicht (dazu
BGr, 28. September 2018.2C_108/2018, E. 3 und insbesondere
E. 4.3.1 mit Hinweisen; ferner BGr, 6. Juni 2012,2C_833/2011, E. 3.1 f.).
Dieses führte denn auch zum (rechtskräftigen) Widerruf des dem Beschwerdeführer
im Jahr 1991 gewährten Asyls, wobei sich der betreffende Entscheid des SEM auf
Art. 63 Abs. 2 AsylG stützt, welche Bestimmung an den Widerruf des
Asyls einer ausländischen Person ähnliche Anforderungen stellt wie Art. 65
AsylG an deren Weg- bzw. Ausweisung (BGE 135 II 110 E. 3.1; siehe
ferner Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax et al. [Hrsg.], S. 521 ff.,
Rz. 11.79).
2.2
Ausgangspunkt
und Massstab der migrationsrechtlichen Interessenabwägung ist in erster Linie
die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom Strafgericht
verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr,
23.
April 2019,2C_483/2018, E. 4.4).
2.2.1
Das Obergericht des Kantons Zürich befand den Beschwerdeführer der Verbrechen
im Sinn des Betäubungsmittelgesetzes für schuldig. Gemäss den
Sachverhaltsfeststellungen im obergerichtlichen Urteil vom 4. Mai 2015
sowie in demjenigen des – erstinstanzlich mit der (Straf-)Sache befassten –
Bezirksgerichts Zürich vom 3. November 2014 stellte die Polizei am
3.
November 2008 im Fahrzeug von Bekannten des Beschwerdeführers
560.
Gramm Heroin bzw. 145,6 Gramm reines Heroin bei einem
Reinheitsgehalt von mindestens 26 % sicher, welches – den forensischen
Spuren zufolge – vom Beschwerdeführer verpackt und an eine unbekannte Person
übergeben worden war, wobei der Beschwerdeführer angesichts der grossen Menge
der harten Droge davon ausgehen musste, die Gesundheit vieler Menschen in
Gefahr zu bringen. Zwischen April und August 2013 stellte der Beschwerdeführer
sodann einer ihm nicht namentlich bekannten Person gegen Bezahlung den Keller
seiner Wohnung zur Verfügung, um dort Heroin zu lagern. Bis zur Verhaftung des
Beschwerdeführers am 7. August 2013 bewahrte die betreffende Person
insgesamt 400 Gramm (mindestens 108 Gramm reines Heroin bei einem
anzunehmenden Reinheitsgrad von 27 %) im Keller des Beschwerdeführers auf;
wovon dieser dreimal je 50 Gramm erhielt, um es für mindestens
Fr. 30.- pro Gramm an Betäubungsmittelkonsumenten seiner Wahl zu
verkaufen. Der Beschwerdeführer kontaktierte in der Folge ihm bekannte
Drogenkonsumentinnen und -konsumenten und portionierte das ihm überlassene
Heroin den eingegangenen Bestellungen entsprechend in Portionen zu 2,5 oder
5.
Gramm. Insgesamt veräusserte der Beschwerde-führer so während des
fraglichen Zeitraums mindestens 140 Gramm Heroin (mindestens 37,8 Gramm
reines Heroin bei einem anzunehmenden Reinheitsgehalt von 27 %) für
Fr. 40.- pro Gramm.
Allein die Höhe der
Freiheitsstrafe, mit welcher das Obergericht das geschilderte Verhalten
ahndete, indiziert nun bereits ein in ausländerrechtlicher Hinsicht grosses
Verschulden und damit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung
des Beschwerdeführers. Zu beachten ist ferner, dass Betäubungsmitteldelikte, noch dazu – wie vorliegend – mengenmässig
qualifizierte sowie aus rein finanziellen Motiven begangene (ab 12 Gramm reinem Heroin ist in strafrechtlicher
Hinsicht mengenmässig von einem schweren Fall auszugehen [BGE 119
IV 180 E. 2d]), praxisgemäss eine schwere Gefährdung der öffentlichen
Ordnung darstellen, wobei wegen des dadurch bedrohten Rechtsguts (Gesundheit,
körperliche Unversehrtheit) ausländerrechtlich nur ein geringes Restrisiko
weiterer Beeinträchtigungen hingenommen werden kann (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr, 17. Juli 2017,
2C_828/2016, E. 3.2 mit Hinweisen). Eine
Verurteilung – wie hier – im Rahmen von
Art. 19 Abs. 2 BetmG stellt denn auch seit dem 1. Oktober 2016
eine Anlasstat im Sinn von Art. 121 Abs. 3 lit. a BV für eine
obligatorische strafrechtliche Landesverweisung dar (Art. 66a Abs. 1
lit. o des Strafgesetzbuchs [SR 311.0]). Auch wenn die entsprechende
Bestimmung im vorliegenden Fall keine Anwendung findet, unterstreicht sie doch
die Bedeutung, welche Verfassung- und Gesetzgeber der qualifizierten
Drogendelinquenz im Hinblick auf die Gefährdung der öffentlichen Gesundheit
beimessen (BGr, 13. Februar 2017,2C_740/2016, E. 4.2).
Erschwerend kommt hinzu, dass
es sich bei den verfahrensauslösenden Betäubungsmitteldelikten nicht um die
einzigen Straftaten handelt, derentwegen der Beschwerdeführer seit seiner
Einreise strafrechtlich belangt wurde. So beging der Beschwerdeführer zwischen
1999.
und 2013 zahlreiche Strassenverkehrsdelikte und gefährdete (auch) auf
diese Weise wiederholt das Leben und die Gesundheit anderer
(Strassenverkehrsteilnehmer). Selbst wenn die in insgesamt acht (weiteren)
Straferkenntnissen abgeurteilten Straftaten für sich betrachtet von ihrer
Schwere her nicht gleich stark ins Gewicht fallen und die Tatbegehung zum Teil
bereits mehrere Jahre zurückliegt, zeugen sie doch von einer gewissen Unbelehrbarkeit
und Schwierigkeit des Beschwerdeführers, sich an die hiesige Rechtsordnung zu
halten. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer wiederholt noch während
des Laufs der strafrechtlichen Probezeit delinquierte und sich auch von der
Verantwortung für seine sieben Kinder und seine (kranke) Frau nicht zu einer
Verhaltensänderung bewegen liess. Die Behauptung des Beschwerdeführers,
seine früheren Straftaten seien die Folge seiner Drogenabhängigkeit und nicht
der Respektlosigkeit gegenüber der Rechtsordnung geschuldet, geht insoweit
fehl, als die begangenen Delikte (mehrfaches Fahren ohne Führerausweis,
wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitungen, Entwendung zum Gebrauch usw.) in
keinem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der – im Übrigen bereits im
Jahr 2007 überwundenen – Suchterkrankung stehen. Gerade dies zeigt, dass der
Beschwerdeführer keine Einsicht in das begangene Unrecht hat. Auch unter
präventiven Gesichtspunkten besteht daher ein öffentliches Interesse daran,
seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen.
2.2.2
Bleibt anzumerken, dass die
ausländerrechtliche Verwarnung vom 16. Oktober 2013 zwar zeitlich nach der
Begehung der verfahrensauslösenden Straftaten erging; damals lag gegen den
Beschwerdeführer jedoch bloss ein Tatverdacht vor. Erst ein knappes Jahr später
erhob die zuständige Staatsanwaltschaft in der Sache Anklage gegen den Beschwerdeführer, weshalb sich dem Beschwerdegegner nicht vorwerfen lässt,
in Kenntnis sämtlicher rechtsrelevanter
Umstände, welche mit dem verfahrensauslösenden
Entscheid vom 4. Mai 2015 sanktioniert
wurden, von einem Widerruf abgesehen und stattdessen zunächst "nur" –
mit dem Hinweis (auch) auf die laufende Strafuntersuchung – eine
ausländerrechtliche Verwarnung verfügt zu haben (vgl. BGr, 10. März 2017,
2C_1003/2016, E. 5.3).
Unzutreffend ist sodann die
(sinngemässe) Rüge des Beschwerdeführers, die gegen ihn verfügte
fremdenpolizeiliche Massnahme stelle eine unzulässige Doppelbestrafung dar, geht
das Bundesgericht doch in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass
Administrativmassnahmen der hier vorliegenden Art, welche als Folge von
strafrechtlichen Verurteilungen verfügt werden, nicht Strafcharakter haben und
folglich keine unzulässige Doppelbestrafung darstellen (BGr, 22. Januar
2015,2C_530/2014, E. 4.2 mit Hinweis).
2.3
In
Anbetracht der genannten Umstände hat die Vorinstanz das
sicherheitspolizeiliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers zu
Recht als gross eingestuft.
2.4
Im Rahmen
der anschliessenden Abwägung zwischen dem dargelegten öffentlichen und dem
privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz geht
die Vorinstanz jedoch nicht ansatzweise auf die besonderen Aspekte ein, welche
sich aus der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ergeben. Ohne die
Nachteile auch nur zu thematisieren, welche der Beschwerdeführer aktuell bei
einer Rückkehr in seinen Heimatstaat zu gewärtigen hätte, gelangt der
vorinstanzliche Entscheid mithin zum Schluss, dass jenem ein "Neustart im
Iran" zugemutet werden könne, "zumal er sich dort die ersten
37.
Jahre seines Lebens aufgehalten" habe. Die Vorinstanz scheint
dabei zu verkennen, dass es sich bei Flüchtlingen wie dem Beschwerdeführer um
Personen handelt, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden (vgl. die Definition in Art. 3 Abs. 1
AsylG). Widersprüchlich erscheint daher auch, wenn einerseits – ohne Prüfung
der aktuellen Verhältnisse in der Heimat – die Zumutbarkeit der Wegweisung des
Beschwerdeführers klar bejaht, gleichzeitig aber dessen vorläufige Aufnahme
gestützt auf Art. 83 Abs. 3 AIG (Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs) beantragt wird, weil das SEM im Verfahren betreffend den
Widerruf des Asyls des Beschwerdeführers festgehalten habe, dass (bisher) kein
Anlass für eine Aufhebung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
bestehe und sich dieser trotz Straffälligkeit weiterhin auf das
Rückschiebungsverbots gemäss Art. 33 FK und Art. 5 Abs. 1 AsylG
– das heisst, das Gebot, nicht in ein Land aus- bzw. weggewiesen
zu werden, in welchem für ihn ein ernsthaftes Risiko von Folter bzw.
unmenschlicher Behandlung oder einer anderen sehr schweren
Menschenrechtsverletzung besteht – berufen könne.
Sollte die Vorinstanz
dagegen – wie schon der Beschwerdegegner – (implizit) davon ausgegangen sein,
dass sich eine nähere Prüfung der dem Beschwerdeführer im Heimatland drohenden
Nachteile wegen seiner (damit vorausgesetzten) vorläufigen Aufnahme ohnehin
erübrige, wäre ihr entgegenzuhalten, diesfalls bei der migrationsrechtlichen
Verhältnismässigkeitsprüfung nicht berücksichtigt zu haben, dass der Widerruf
der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers bei dessen vorläufigen Aufnahme von
vornherein nicht geeignet wären, das angestrebte Ziel, den Schutz der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Schweiz, zu erreichen (Constantin
Hruschka in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015,
Art. 65 AsylG N. 2). Durch die Wegweisung des Beschwerdeführers würde
bei dieser Ausgangslage nämlich lediglich dessen Aufenthaltsstatus verändert.
In solchen Fällen rechtfertigt sich eine Wegweisung bzw. ein Widerruf der
Niederlassungsbewilligung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts deshalb
nur, wenn tatsächlich eine minimal konkretisierte und nicht lediglich eine rein
abstrakte Wiederholungsgefahr besteht (BGE 135 II 110 E. 4.3.2).
(Auch) eine entsprechende Prüfung unterliess die Vorinstanz aber und stellte
bei ihrer Interessenabwägung stattdessen im Wesentlichen generalpräventive
Überlegungen an.
Es erübrigt sich indes, die Angelegenheit zur vertieften Prüfung
der Verfolgungssituation des Beschwerdeführers im Heimatland bzw. der von ihm
ausgehenden konkreten Wiederholungsgefahr an die Vorinstanz zurückzuschicken,
ist der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung doch bereits ungeachtet der
Beantwortung dieser Fragen als unverhältnismässig einzustufen. So hält sich der
Beschwerdeführer seit bald 30 Jahren in der Schweiz auf und befindet sich sein
gesamtes soziales Umfeld hier. Seine sieben Kinder, zu denen er ein enges
Verhältnis unterhält, sind allesamt gut in die hiesigen Verhältnisse integriert;
die vier ältesten Kinder verfügen über das Schweizerbürgerrecht, die jüngste
Tochter studiert noch und lebt deshalb bei den Eltern. Die Ehefrau des
Beschwerdeführers leidet seit Jahren unter Depressionen und ist zur Bewältigung
des Alltags auf die Hilfe und Pflege ihres Ehemanns angewiesen, weshalb diesem
von den zuständigen Strafinstanzen auch gestattet worden war, seine
Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft zu verbüssen. Bei der Wahl für diese
Vollzugsform spielte daneben auch mit ein, dass es sich beim Beschwerdeführer
in Bezug auf Betäubungsmitteldelikte um einen Ersttäter handelt und seine
(soeben geschilderte) familiäre Situation als stabilisierendes Element zu
werten ist. Eine mit seiner Ausreise verbundene Trennung von der Familie träfe
den Beschwerdeführer deshalb äusserst hart. Sein Heimatland hat der
Beschwerdeführer demgegenüber seit seiner Flucht im Jahr 1990 nicht mehr
besucht bzw. nicht mehr besuchen können und – wie er glaubhaft darlegt – auch
keine persönlichen Kontakte mehr dorthin unterhalten. Er hat sich von seiner
Heimat vielmehr weitestgehend entfremdet. Sollte er heute mit über 68 Jahren in
den Iran zurückkehren müssen, wäre seine Reintegration deshalb schon aus diesem
Grund erheblich gefährdet.
2.5
Unter diesen
Umständen erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers
zum jetzigen Zeitpunkt als unzulässig. Der
Beschwerdeführer ist jedoch mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass ein Widerruf
seiner Niederlassungsbewilligung jederzeit möglich bleibt, sollte er erneut
delinquieren oder sein Verhalten zu anderen berechtigten Klagen Anlass geben.
Er ist entsprechend abermals ausländerrechtlich zu verwarnen.
3.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde gutzuheissen und die
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers nicht zu widerrufen. Der Beschwerdeführer ist stattdessen zu
verwarnen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- sowie des
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 13 N. 66). Desgleichen hat dieser dem Beschwerdeführer
eine angemessene Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer)
für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
4.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu
erläutern: Gegen Entscheide über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen
dieser Bewilligung gegeben ist (BGE 135 II 1 E. 1.2.1; BGr,
27.
Januar 2010,2C_515/2009, E. 1.1). Ansonsten
und im Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen (Art. 113 in Verbindung mit Art. 83
lit. c Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in
der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird
gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 26. Januar 2018
sowie Dispositiv-Ziff. I und III im Entscheid der Sicherheitsdirektion vom
20.
März 2019 werden aufgehoben.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II im Entscheid der Sicherheitsdirektion vom
20.
März 2019 werden die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'380.- dem
Beschwerdegegner auferlegt.
2.
Der Beschwerdeführer wird verwarnt.
3.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner
auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 2'060.- wird zurückerstattet.
5.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem
Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- zuzüglich Mehrwertsteuern zu
bezahlen.
6.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden.
Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
7.
Mitteilung an …