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Entscheid

VB.2019.00263

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00263

22. August 2019Deutsch19 min

(URT.2019.21035)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, ein

am 1951 geborener Ausländer, und seine Ehefrau C, eine 1954 geborene Landsfrau,

reisten im August bzw. Oktober 1990 mit ihren sechs Kindern (geboren 1976,

1977, 1979, 1981, 1987 und 1990) in die Schweiz ein, wo sie im April des

Folgejahrs als Flüchtlinge anerkannt wurden und ihnen Asyl gewährt wurde. Im

Dezember 1993 ging aus der Ehe ein weiteres Kind hervor, welches in der Folge

ebenfalls als Flüchtling anerkannt wurde.

Seit Mai 1991 im Besitz einer wiederholt verlängerten

Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich, wurde A im Oktober 1995 eine

Niederlassungsbewilligung erteilt. Seine Ehefrau und die drei jüngsten Kinder

verfügen heute ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung; die übrigen

Kinder wurden inzwischen eingebürgert.

B. Während seiner Anwesenheit erwirkte A folgende

Straferkenntnisse:

-

Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 9. März 1999:

14 Tage Gefängnis, bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren, und

Fr. 1'500.- Busse wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und Fahrens

ohne Führerausweis;

-

Strafbefehl des Bezirksamts Aarau vom 28. September 1999:

Fr. 400.- Busse wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis;

-

Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 15. März 2002:

Fr. 2'500.- Busse wegen Entwendung zum Gebrauch, Fahrens ohne

Führerausweis und Widerhandlung gegen die Verkehrsregelnverordnung vom

13. November 1962 (SR 741.11);

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Dezember

2006: Fr. 1'300.- Busse wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln;

-

Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom

18. Februar 2009: 90 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 30.-,

teilbedingt bei einer Probezeit von 4 Jahren, wegen mehrfacher grober

Verletzung der Verkehrsregeln;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Zürich-Sihl vom 14. Dezember 2009: 90 Tagessätze Geldstrafe zu je

Fr. 30.-, bedingt bei einer Probezeit von 4 Jahren, und

Fr. 300.- Busse wegen Fahrens ohne Führerausweis und fahrlässiger

Verletzung der Verkehrsregeln;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Zürich-Sihl vom 16. Dezember 2010: 90 Tagessätze Geldstrafe zu je

Fr. 30.- und Fr. 100.- Busse wegen Entwendung zum Gebrauch und

Fahrens trotz Entzug des Führerausweises;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Juni 2013:

120 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 30.- und Fr. 100.- Busse

wegen Fahrens ohne Berechtigung, Entwendung zum Gebrauch und Übertretung der

Verkehrsregelnverordnung;

-

Strafbefehl des Statthalteramts

Bezirk Zürich vom 22. April 2015: Fr. 600.- Busse wegen vorsätzlichen

Besitzes und Konsums von Betäubungsmitteln;

-

Urteil des Obergerichts des

Kantons Zürich vom 4. Mai 2015: 32 Monate Freiheitsstrafe,

teilbedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren, wegen Verbrechen im Sinn des Betäubungsmittelgesetzes

vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121).

Nachdem

das Migrationsamt des Kantons Zürich A wegen seiner anhaltenden Delinquenz am 16. Oktober 2013 zunächst verwarnt und ihm "– im Sinne einer letzten Chance –" den

Widerruf der Niederlassungsbewilligung angedroht hatte, widerrief es diese mit

Verfügung vom 26. Januar 2018 und wies A aus der Schweiz weg; gleichzeitig

beschloss es, dem Staatssekretariat für Migration (SEM) nach Eintritt der

Rechtskraft dieser Verfügung die vorläufige Aufnahme von A zu beantragen.

Das SEM hatte zuvor bereits

mit – im Rechtmittelverfahren bestätigter – Verfügung vom 15. Juli 2016

das A gewährte Asyl widerrufen, ohne indes seine Flüchtlingseigenschaft

aufzuheben.

Erwägungen

II.

Einen gegen die Verfügung

des Migrationsamts vom 26. Januar 2018 erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion

des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. März 2019 in der Hauptsache ab (Dispositiv-Ziff. I);

die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 1'380.- wurden A auferlegt

(Dispositiv-Ziff. II) und diesem in Dispositiv-Ziff. III keine

Parteientschädigung ausgerichtet.

III.

A liess am 23. April

2019.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom

20.

März 2019 aufzuheben und Letztere anzuweisen, seine

"Niederlassungsbewilligung […] nicht zu widerrufen"; eventualiter sei

er zu verwarnen. Am 6./7. Mai 2019 verzichtete die Sicherheitsdirektion

auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die ihm wegen Schulden aus Verfahren bei zürcherischen

Behörden auferlegte Kaution leistete A fristgerecht.

Die Kammer

erwägt:

1.

1.1

Gemäss

Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1

lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG, SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden,

wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe

verurteilt wurde. Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62

Abs. 1 lit. b AIG liegt nach der Praxis vor, wenn diese die Dauer

eines Jahrs überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377

E. 4.2; BGr, 19. Februar 2016,2C_679/2015, E. 5.1). Dabei ist

unerheblich, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen

ist (BGr, 1. Februar 2016,2C_608/2015, E. 2 – 13. Februar 2015,

2C_685/2014, E. 4.4 f. – 27. Januar 2010,2C_515/2009,

E. 2.1).

Das Vorliegen eines

entsprechenden Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.

Ein solcher kann nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen

und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig

erscheint, was sich – bei wie hier unstreitig eröffnetem Schutzbereich – für

die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des Privat-

und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) auch aus dessen Abs. 2 ergibt. Landes- wie

konventionsrechtlich sind hier namentlich die Art und Schwere der von der

betroffenen Person begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad ihrer

Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die

ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I

145.

E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3; Silvia Hunziker in: Martina

Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 63 N. 10; vgl.

zur Gleichwertigkeit der Prüfungskriterien auch BGr, 4. Juli 2011,

2C_818/2010, E. 5). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen

Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit

Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit

ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn diese Person hier

geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. zum

Ganzen BGr, 16. Dezember 2014,2C_846/2014, E. 2.2; ferner

zusammenfassend BGE 139 I 16 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte). So besteht

bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz

regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit der

straffälligen ausländischen Person zu beenden (BGr, 13. Oktober 2016,

2C_288/2016, E. 2.2.2 – 27. August 2015,2C_644/2015, E. 3.2.3

22.

Oktober 2015,2C_361/2014, E. 4.2 [je mit Hinweisen]).

1.2

Handelt es

sich bei der straffällig gewordenen Person um einen anerkannten Flüchtling, hat

die kantonale Behörde im Rahmen des Widerrufsverfahrens zudem nicht nur die

ausländerrechtlichen, sondern auch die asylrechtlichen Voraussetzungen zu

prüfen und die massgebenden asyl- bzw. flüchtlingsrechtlichen Aspekte in ihre

Gesamtbeurteilung miteinzubeziehen (BGr, 28. September 2018,2C_108/2018,

E. 3.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden; ferner BGr, 6. Juni 2012,

2C_833/2011, E. 2.2, wonach das Gesagte auch für Flüchtlinge gilt, deren

Asyl widerrufen wurde).

Die Weg- oder

Ausweisung von Flüchtlingen hat sich dabei nach Art. 65 des Asylgesetzes

vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie Art. 32 des Abkommens

vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,

SR 0.142.30) zu richten und setzt insofern voraus, dass die betroffene

Ausländerin bzw. der betroffene Ausländer die innere oder äussere Sicherheit

der Schweiz oder die öffentliche Ordnung schwerwiegend gefährdet (vgl. hierzu

auch Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung

und Fernhaltung, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A.,

Basel 2009, S. 311 ff., Rz. 8.89). Sie steht überdies unter dem

Vorbehalt des Non-Refoulement-Prinzips (Art. 5 AsylG, Art. 25

Abs. 2 f. der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV,

SR 101], Art. 33 FK). Danach darf kein Flüchtling in irgendeiner Form

zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder

seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu

einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauung

gefährdet ist oder in dem er Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land

gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG bzw. Art. 33

Abs. 1 FK). Dieser Grundsatz entfällt, wenn erhebliche Gründe für die

Annahme bestehen, dass die betroffene Person die Sicherheit der Schweiz

gefährdet, oder wenn sie als "gemeingefährlich" zu gelten hat, weil

sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig

verurteilt worden ist (Art. 5 Abs. 2 AsylG bzw. Art. 33

Abs. 2 FK; vgl. auch BGE 139 II 65 E. 5.4, 135 II 110

E. 2.2.2; Zünd/Arquint Hill, Rz. 8.90 f., auch zum Folgenden).

Ist zwar die

Wegweisung zulässig, erweist sich aber deren Vollzug als unzulässig, nicht

zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis der

betroffenen ausländischen Person bzw. des Flüchtlings nach den Bestimmungen

über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 1

AIG). Die kantonale (Migrations-)Behörde, die über den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung entscheidet, muss deshalb die Frage, ob die mit dem

Verlust des ausländerrechtlichen Anwesenheitsrechts verbundene Wegweisung

vermutlich auch wird vollzogen werden können, regelmässig bereits in die

geforderte umfassende Interessenabwägung einbeziehen (zum Ganzen BGr,

6.

Juni 2012,2C_833/2011, E. 2.2 mit Hinweisen; siehe sodann auch

BGr, 5. Juli 2018,2C_30/2018, E. 1.2.1, wonach etwa die Verhältnisse

und Schwierigkeiten, welche die ausreisepflichtige Person bei einer Rückkehr

gegebenenfalls im Heimatland antrifft, sowohl Teil der ausländerrechtlichen

Verhältnismässigkeitsprüfung als auch Teil der Prüfung eines möglichen

Vollzugshindernisses im Zusammenhang mit dem Wegweisungsentscheid bilden).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom

4.

Mai 2015 mit 32 Monaten Freiheitsstrafe bestraft und erfüllt damit

den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit

Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG. Dass er sich seit mehr als 15 Jahren

ordentlich in der Schweiz aufhält, steht dem Widerruf nicht entgegen

(Art. 63 Abs. 2 AIG in der hier massgeblichen bis Ende 2018 geltenden

Fassung [AS 2007 5456]).

Angesichts der

konkreten Umstände, die nachfolgend näher darzulegen sind, ergibt sich im

Weiteren, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers die Schwelle von

Art. 65 AsylG und Art. 32 FK erreicht (dazu

BGr, 28. September 2018.2C_108/2018, E. 3 und insbesondere

E. 4.3.1 mit Hinweisen; ferner BGr, 6. Juni 2012,2C_833/2011, E. 3.1 f.).

Dieses führte denn auch zum (rechtskräftigen) Widerruf des dem Beschwerdeführer

im Jahr 1991 gewährten Asyls, wobei sich der betreffende Entscheid des SEM auf

Art. 63 Abs. 2 AsylG stützt, welche Bestimmung an den Widerruf des

Asyls einer ausländischen Person ähnliche Anforderungen stellt wie Art. 65

AsylG an deren Weg- bzw. Ausweisung (BGE 135 II 110 E. 3.1; siehe

ferner Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax et al. [Hrsg.], S. 521 ff.,

Rz. 11.79).

2.2

Ausgangspunkt

und Massstab der migrationsrechtlichen Interessenabwägung ist in erster Linie

die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom Strafgericht

verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr,

23.

April 2019,2C_483/2018, E. 4.4).

2.2.1

Das Obergericht des Kantons Zürich befand den Beschwerdeführer der Verbrechen

im Sinn des Betäubungsmittelgesetzes für schuldig. Gemäss den

Sachverhaltsfeststellungen im obergerichtlichen Urteil vom 4. Mai 2015

sowie in demjenigen des – erstinstanzlich mit der (Straf-)Sache befassten –

Bezirksgerichts Zürich vom 3. November 2014 stellte die Polizei am

3.

November 2008 im Fahrzeug von Bekannten des Beschwerdeführers

560.

Gramm Heroin bzw. 145,6 Gramm reines Heroin bei einem

Reinheitsgehalt von mindestens 26 % sicher, welches – den forensischen

Spuren zufolge – vom Beschwerdeführer verpackt und an eine unbekannte Person

übergeben worden war, wobei der Beschwerdeführer angesichts der grossen Menge

der harten Droge davon ausgehen musste, die Gesundheit vieler Menschen in

Gefahr zu bringen. Zwischen April und August 2013 stellte der Beschwerdeführer

sodann einer ihm nicht namentlich bekannten Person gegen Bezahlung den Keller

seiner Wohnung zur Verfügung, um dort Heroin zu lagern. Bis zur Verhaftung des

Beschwerdeführers am 7. August 2013 bewahrte die betreffende Person

insgesamt 400 Gramm (mindestens 108 Gramm reines Heroin bei einem

anzunehmenden Reinheitsgrad von 27 %) im Keller des Beschwerdeführers auf;

wovon dieser dreimal je 50 Gramm erhielt, um es für mindestens

Fr. 30.- pro Gramm an Betäubungsmittelkonsumenten seiner Wahl zu

verkaufen. Der Beschwerdeführer kontaktierte in der Folge ihm bekannte

Drogenkonsumentinnen und -konsumenten und portionierte das ihm überlassene

Heroin den eingegangenen Bestellungen entsprechend in Portionen zu 2,5 oder

5.

Gramm. Insgesamt veräusserte der Beschwerde­-führer so während des

fraglichen Zeitraums mindestens 140 Gramm Heroin (mindestens 37,8 Gramm

reines Heroin bei einem anzunehmenden Reinheitsgehalt von 27 %) für

Fr. 40.- pro Gramm.

Allein die Höhe der

Freiheitsstrafe, mit welcher das Obergericht das geschilderte Verhalten

ahndete, indiziert nun bereits ein in ausländerrechtlicher Hinsicht grosses

Verschulden und damit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung

des Beschwerdeführers. Zu beachten ist ferner, dass Betäubungsmitteldelikte, noch dazu – wie vorliegend – mengenmässig

qualifizierte sowie aus rein finanziellen Motiven begangene (ab 12 Gramm reinem Heroin ist in strafrechtlicher

Hinsicht mengenmässig von einem schweren Fall auszugehen [BGE 119

IV 180 E. 2d]), praxisgemäss eine schwere Gefährdung der öffentlichen

Ordnung darstellen, wobei wegen des dadurch bedrohten Rechtsguts (Gesundheit,

körperliche Unversehrtheit) ausländerrechtlich nur ein geringes Restrisiko

weiterer Beeinträchtigungen hingenommen werden kann (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr, 17. Juli 2017,

2C_828/2016, E. 3.2 mit Hinweisen). Eine

Verurteilung – wie hier – im Rahmen von

Art. 19 Abs. 2 BetmG stellt denn auch seit dem 1. Oktober 2016

eine Anlasstat im Sinn von Art. 121 Abs. 3 lit. a BV für eine

obligatorische strafrechtliche Landesverweisung dar (Art. 66a Abs. 1

lit. o des Strafgesetzbuchs [SR 311.0]). Auch wenn die entsprechende

Bestimmung im vorliegenden Fall keine Anwendung findet, unterstreicht sie doch

die Bedeutung, welche Verfassung- und Gesetzgeber der qualifizierten

Drogendelinquenz im Hinblick auf die Gefährdung der öffentlichen Gesundheit

beimessen (BGr, 13. Februar 2017,2C_740/2016, E. 4.2).

Erschwerend kommt hinzu, dass

es sich bei den verfahrensauslösenden Betäubungsmitteldelikten nicht um die

einzigen Straftaten handelt, derentwegen der Beschwerdeführer seit seiner

Einreise strafrechtlich belangt wurde. So beging der Beschwerdeführer zwischen

1999.

und 2013 zahlreiche Strassenverkehrsdelikte und gefährdete (auch) auf

diese Weise wiederholt das Leben und die Gesundheit anderer

(Strassenverkehrsteilnehmer). Selbst wenn die in insgesamt acht (weiteren)

Straferkenntnissen abgeurteilten Straftaten für sich betrachtet von ihrer

Schwere her nicht gleich stark ins Gewicht fallen und die Tatbegehung zum Teil

bereits mehrere Jahre zurückliegt, zeugen sie doch von einer gewissen Unbelehrbarkeit

und Schwierigkeit des Beschwerdeführers, sich an die hiesige Rechtsordnung zu

halten. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer wiederholt noch während

des Laufs der strafrechtlichen Probezeit delinquierte und sich auch von der

Verantwortung für seine sieben Kinder und seine (kranke) Frau nicht zu einer

Verhaltensänderung bewegen liess. Die Behauptung des Beschwerdeführers,

seine früheren Straftaten seien die Folge seiner Drogenabhängigkeit und nicht

der Respektlosigkeit gegenüber der Rechtsordnung geschuldet, geht insoweit

fehl, als die begangenen Delikte (mehrfaches Fahren ohne Führerausweis,

wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitungen, Entwendung zum Gebrauch usw.) in

keinem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der – im Übrigen bereits im

Jahr 2007 überwundenen – Suchterkrankung stehen. Gerade dies zeigt, dass der

Beschwerdeführer keine Einsicht in das begangene Unrecht hat. Auch unter

präventiven Gesichtspunkten besteht daher ein öffentliches Interesse daran,

seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen.

2.2.2

Bleibt anzumerken, dass die

ausländerrechtliche Verwarnung vom 16. Oktober 2013 zwar zeitlich nach der

Begehung der verfahrensauslösenden Straftaten erging; damals lag gegen den

Beschwerdeführer jedoch bloss ein Tatverdacht vor. Erst ein knappes Jahr später

erhob die zuständige Staatsanwaltschaft in der Sache Anklage gegen den Beschwerdeführer, weshalb sich dem Beschwerdegegner nicht vorwerfen lässt,

in Kenntnis sämtlicher rechtsrelevanter

Umstände, welche mit dem verfahrensauslösenden

Entscheid vom 4. Mai 2015 sanktioniert

wurden, von einem Widerruf abgesehen und stattdessen zunächst "nur" –

mit dem Hinweis (auch) auf die laufende Strafuntersuchung – eine

ausländerrechtliche Verwarnung verfügt zu haben (vgl. BGr, 10. März 2017,

2C_1003/2016, E. 5.3).

Unzutreffend ist sodann die

(sinngemässe) Rüge des Beschwerdeführers, die gegen ihn verfügte

fremdenpolizeiliche Massnahme stelle eine unzulässige Doppelbestrafung dar, geht

das Bundesgericht doch in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass

Administrativmassnahmen der hier vorliegenden Art, welche als Folge von

strafrechtlichen Verurteilungen verfügt werden, nicht Strafcharakter haben und

folglich keine unzulässige Doppelbestrafung darstellen (BGr, 22. Januar

2015,2C_530/2014, E. 4.2 mit Hinweis).

2.3

In

Anbetracht der genannten Umstände hat die Vorinstanz das

sicherheitspolizeiliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers zu

Recht als gross eingestuft.

2.4

Im Rahmen

der anschliessenden Abwägung zwischen dem dargelegten öffentlichen und dem

privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz geht

die Vorinstanz jedoch nicht ansatzweise auf die besonderen Aspekte ein, welche

sich aus der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ergeben. Ohne die

Nachteile auch nur zu thematisieren, welche der Beschwerdeführer aktuell bei

einer Rückkehr in seinen Heimatstaat zu gewärtigen hätte, gelangt der

vorinstanzliche Entscheid mithin zum Schluss, dass jenem ein "Neustart im

Iran" zugemutet werden könne, "zumal er sich dort die ersten

37.

Jahre seines Lebens aufgehalten" habe. Die Vorinstanz scheint

dabei zu verkennen, dass es sich bei Flüchtlingen wie dem Beschwerdeführer um

Personen handelt, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt

wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer

bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen

ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen

Nachteilen ausgesetzt zu werden (vgl. die Definition in Art. 3 Abs. 1

AsylG). Widersprüchlich erscheint daher auch, wenn einerseits – ohne Prüfung

der aktuellen Verhältnisse in der Heimat – die Zumutbarkeit der Wegweisung des

Beschwerdeführers klar bejaht, gleichzeitig aber dessen vorläufige Aufnahme

gestützt auf Art. 83 Abs. 3 AIG (Unzulässigkeit des

Wegweisungsvollzugs) beantragt wird, weil das SEM im Verfahren betreffend den

Widerruf des Asyls des Beschwerdeführers festgehalten habe, dass (bisher) kein

Anlass für eine Aufhebung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers

bestehe und sich dieser trotz Straffälligkeit weiterhin auf das

Rückschiebungsverbots gemäss Art. 33 FK und Art. 5 Abs. 1 AsylG

– das heisst, das Gebot, nicht in ein Land aus- bzw. weggewiesen

zu werden, in welchem für ihn ein ernsthaftes Risiko von Folter bzw.

unmenschlicher Behandlung oder einer anderen sehr schweren

Menschenrechtsverletzung besteht – berufen könne.

Sollte die Vorinstanz

dagegen – wie schon der Beschwerdegegner – (implizit) davon ausgegangen sein,

dass sich eine nähere Prüfung der dem Beschwerdeführer im Heimatland drohenden

Nachteile wegen seiner (damit vorausgesetzten) vorläufigen Aufnahme ohnehin

erübrige, wäre ihr entgegenzuhalten, diesfalls bei der migrationsrechtlichen

Verhältnismässigkeitsprüfung nicht berücksichtigt zu haben, dass der Widerruf

der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers bei dessen vorläufigen Aufnahme von

vornherein nicht geeignet wären, das angestrebte Ziel, den Schutz der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Schweiz, zu erreichen (Constantin

Hruschka in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015,

Art. 65 AsylG N. 2). Durch die Wegweisung des Beschwerdeführers würde

bei dieser Ausgangslage nämlich lediglich dessen Aufenthaltsstatus verändert.

In solchen Fällen rechtfertigt sich eine Wegweisung bzw. ein Widerruf der

Niederlassungsbewilligung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts deshalb

nur, wenn tatsächlich eine minimal konkretisierte und nicht lediglich eine rein

abstrakte Wiederholungsgefahr besteht (BGE 135 II 110 E. 4.3.2).

(Auch) eine entsprechende Prüfung unterliess die Vorinstanz aber und stellte

bei ihrer Interessenabwägung stattdessen im Wesentlichen generalpräventive

Überlegungen an.

Es erübrigt sich indes, die Angelegenheit zur vertieften Prüfung

der Verfolgungssituation des Beschwerdeführers im Heimatland bzw. der von ihm

ausgehenden konkreten Wiederholungsgefahr an die Vorinstanz zurückzuschicken,

ist der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung doch bereits ungeachtet der

Beantwortung dieser Fragen als unverhältnismässig einzustufen. So hält sich der

Beschwerdeführer seit bald 30 Jahren in der Schweiz auf und befindet sich sein

gesamtes soziales Umfeld hier. Seine sieben Kinder, zu denen er ein enges

Verhältnis unterhält, sind allesamt gut in die hiesigen Verhältnisse integriert;

die vier ältesten Kinder verfügen über das Schweizerbürgerrecht, die jüngste

Tochter studiert noch und lebt deshalb bei den Eltern. Die Ehefrau des

Beschwerdeführers leidet seit Jahren unter Depressionen und ist zur Bewältigung

des Alltags auf die Hilfe und Pflege ihres Ehemanns angewiesen, weshalb diesem

von den zuständigen Strafinstanzen auch gestattet worden war, seine

Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft zu verbüssen. Bei der Wahl für diese

Vollzugsform spielte daneben auch mit ein, dass es sich beim Beschwerdeführer

in Bezug auf Betäubungsmitteldelikte um einen Ersttäter handelt und seine

(soeben geschilderte) familiäre Situation als stabilisierendes Element zu

werten ist. Eine mit seiner Ausreise verbundene Trennung von der Familie träfe

den Beschwerdeführer deshalb äusserst hart. Sein Heimatland hat der

Beschwerdeführer demgegenüber seit seiner Flucht im Jahr 1990 nicht mehr

besucht bzw. nicht mehr besuchen können und – wie er glaubhaft darlegt – auch

keine persönlichen Kontakte mehr dorthin unterhalten. Er hat sich von seiner

Heimat vielmehr weitestgehend entfremdet. Sollte er heute mit über 68 Jahren in

den Iran zurückkehren müssen, wäre seine Reintegration deshalb schon aus diesem

Grund erheblich gefährdet.

2.5

Unter diesen

Umständen erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers

zum jetzigen Zeitpunkt als unzulässig. Der

Beschwerdeführer ist jedoch mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass ein Widerruf

seiner Niederlassungsbewilligung jederzeit möglich bleibt, sollte er erneut

delinquieren oder sein Verhalten zu anderen berechtigten Klagen Anlass geben.

Er ist entsprechend abermals ausländerrechtlich zu verwarnen.

3.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde gutzuheissen und die

Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers nicht zu widerrufen. Der Beschwerdeführer ist stattdessen zu

verwarnen.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- sowie des

Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 13 N. 66). Desgleichen hat dieser dem Beschwerdeführer

eine angemessene Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer)

für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

4.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu

erläutern: Gegen Entscheide über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung

ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen

dieser Bewilligung gegeben ist (BGE 135 II 1 E. 1.2.1; BGr,

27.

Januar 2010,2C_515/2009, E. 1.1). Ansonsten

und im Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen (Art. 113 in Verbindung mit Art. 83

lit. c Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in

der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 26. Januar 2018

sowie Dispositiv-Ziff. I und III im Entscheid der Sicherheitsdirektion vom

20.

März 2019 werden aufgehoben.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. II im Entscheid der Sicherheitsdirektion vom

20.

März 2019 werden die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'380.- dem

Beschwerdegegner auferlegt.

2.

Der Beschwerdeführer wird verwarnt.

3.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner

auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete

Kostenvorschuss von Fr. 2'060.- wird zurückerstattet.

5.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem

Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- zuzüglich Mehrwertsteuern zu

bezahlen.

6.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden.

Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lau­sanne 14.

7.

Mitteilung an …