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Entscheid

VB.2019.00264

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00264

4. Dezember 2019Deutsch23 min

(URT.2019.21312)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1986 geborene A, Staatsangehöriger von

Bosnien-Herzegowina, reiste im Rahmen eines Familiennachzugs am 8. März

1992 in die Schweiz ein und erhielt eine in der Folge regelmässig verlängerte

Aufenthaltsbewilligung. Seine Mutter wurde 1995 in seiner Gegenwart vom Vater

erschossen, worauf er fremdplatziert wurde und später in einem Kinderheim

aufwuchs. In der Folge wurde A drogensüchtig und entwickelte eine paranoide

Schizophrenie. Am … 2009 wurde seine Tochter D geboren, welche wie die

Kindsmutter über das Schweizer Bürgerrecht verfügt. Die Tochter wächst getrennt

von A bei der Kindsmutter auf, welche auch über das alleinige Obhuts- und

Sorgerecht verfügt.

Während seines hiesigen

Aufenthalts wurde A wiederholt strafffällig und erwirkte folgende

Straferkenntnisse gegen sich:

-

(Altrechtliche) Busse von Fr. 400.- wegen Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG) sowie mehrfacher

Übertretung desselben gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons

Zürich vom 10. Januar 2005;

-

(altrechtliche) Haft von sieben Tagen wegen mehrfacher Übertretung des

BetmG gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. Januar

2006;

-

(altrechtliche) Gefängnisstrafe von zwei Monaten wegen Vergehens gegen

das BetmG sowie mehrfacher Übertretung desselben gemäss Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Mai 2006;

-

(altrechtliche) Gefängnisstrafe von 30 Tagen wegen Nötigung,

Vergehens gegen das BetmG sowie mehrfacher Übertretung desselben gemäss

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. August 2006;

-

(altrechtliche) gemeinnützige Arbeit von 40 Stunden wegen Vergehens

gegen das BetmG sowie mehrfacher Übertretung desselben gemäss Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Mai 2006;

-

gemeinnützige Arbeit von 360 Stunden wegen mehrfachen Diebstahls

gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. November 2009;

-

Freiheitsstrafe von 45 Tagen wegen Diebstahls, mehrfachen

geringfügigen Diebstahls, Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie

mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 5. März 2010;

-

gemeinnützige Arbeit von 360 Stunden sowie Busse von Fr. 300.-

wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie mehrfachen geringfügigen Diebstahls

gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. August 2010;

-

gemeinnützige Arbeit von 80 Stunden sowie Busse von Fr. 300.-

wegen mehrfachen Vergehens gegen das BetmG sowie mehrfacher Übertretung

desselben gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See-Oberland vom 28. Oktober

2011;

-

Freiheitsstrafe von 90 Tagen wegen mehrfachen, teilweise versuchten

Diebstahls sowie mehrfacher Sachbeschädigung gemäss Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. Februar 2012;

-

gemeinnützige Arbeit von 480 Stunden wegen Sachbeschädigung gemäss

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 29. August 2012;

-

Freiheitsstrafe von 90 Tagen wegen Diebstahls gemäss Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 9. September 2012;

-

Freiheitsstrafe von 20 Tagen wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs

sowie geringfügigen Diebstahls gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Zürich-Sihl vom 7. Dezember 2012;

-

gemeinnützige Arbeit von 720 Stunden wegen mehrfachen Diebstahls

sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Strafbefehl der Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Mai 2013;

-

gemeinnützige Arbeit von 120 Stunden wegen Hausfriedensbruchs sowie

geringfügigen Diebstahls gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich Sihl

vom 23. November 2015;

-

Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.- wegen

Hausfriedensbruchs gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

19. Januar 2016;

-

Freiheitsstrafe von 120 Tagen wegen mehrfachen Diebstahls,

mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Sachbeschädigung gemäss Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. September 2016;

-

Freiheitsstrafe von 140 Tagen sowie Busse von Fr. 400.- wegen

mehrfachen Diebstahls, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, mehrfachen

Hausfriedensbruchs sowie Besitzes, Konsums und Veräusserung von

Betäubungsmitteln gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 6. Juni

2017.

Zudem musste A ab November 2008 durchgehend von der

Sozialhilfe unterstützt werden, wobei sich die bezogenen Leistungen bis Juli

2018 auf über Fr. 314'000.- summierten. Sodann weist er gemäss

Betreibungsregisterauszug vom 7. Dezember 2016 neben mehreren offenen

Betreibungen fünf ungetilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 6'652.-

auf.

Nachdem A am 22. November 2006, 17. Juli 2007,

22. Februar 2013 und 9. Februar 2016 wegen seiner Straffälligkeit

bzw. Sozialhilfeabhängigkeit verwarnt worden war, verweigerte das Migrationsamt

am 27. September 2018 eine weitere Verlängerung von dessen

Aufenthaltsbewilligung, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum

27. Dezember 2018.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 26. März 2019 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 30. Juni 2019.

III.

Mit Beschwerde vom 24. April 2019 (Datum Poststempel)

beantrage A dem Verwaltungsgericht, dass die angesetzte Ausreisefrist

aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern sei.

Mit Präsidialverfügung vom 25. April 2019 wurde A

Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt, ansonsten auf seine

Beschwerde nicht eingetreten würde.

Hierauf beantragte der neu mandatierte Rechtsvertreter von

A am 16. Mai 2019 dem Verwaltungsgericht, es sei nach Akteneingang eine

zehntägige Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen, es sei die unentgeltliche

Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu

verzichten und es sei der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als dessen unentgeltlichen

Rechtsbeistand zu bestellen.

Darauf verfügte das Verwaltungsgericht mit

Präsidialverfügung vom 17. Mai 2019 die Abweisung des Antrags um Ansetzung

einer Zehntagefrist zur Beschwerdeergänzung, unter gleichzeitigem Hinweis, dass

neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren

grundsätzlich zulässig seien und entsprechend auf die tatsächlichen

Verhältnisse zum Entscheidzeitpunkt abzustellen sei. Da gemäss der Eingabe vom

16.

Mai 2019 die auferlegte Kaution bereits geleistet worden war, hielt

das Verwaltungsgericht überdies fest, dass über das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege auch noch im Endentscheid entschieden werden könne. In der Folge

ging der auferlegte Prozesskostenvorschuss fristgerecht auf das Konto des

Verwaltungsgerichts ein.

Mit Eingabe vom 5. Juni 2019 liess A eine

umfangreiche Ergänzung seiner Beschwerde samt weiteren Beilagen einreichen.

Hierbei liess er dem Verwaltungsgericht neu beantragen, es sei der

vorinstanzliche Entscheid (bis auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen)

aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Eventualiter sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Subeventualiter

sei er unter Androhung eines Bewilligungswiderrufs letztmals zu verwarnen.

Subsubeventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei

vorab festzustellen, dass er sich im Kanton Zürich aufhalten und einer

Erwerbstätigkeit nachgehen dürfe.

Mit Schreiben vom 8. Juli 2019 bestätigte das

Verwaltungsgericht wunschgemäss, dass A aufgrund der Suspensivwirkung der

eingereichten Beschwerde über ein prozedurales Aufenthaltsrecht verfügen würde

und erwerbsberechtigt sei.

Mit Präsidialverfügung vom 18. September 2019 setzte

das Verwaltungsgericht A Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen zu seinem

aktuellen Gesundheitszustand, dem Stand der IV-Abklärungen und seiner aktuellen

Erwerbssituation an.

Hierauf liess A am 16. Oktober 2019 unter Beilage

entsprechender Belege eine Stellungnahme einreichen, wonach ihm mit Vorbescheid

vom 30. August 2019 rückwirkend eine volle Invalidenrente zugesprochen

worden und ihm aus gesundheitlichen Gründen keine Erwerbstätigkeit auf dem

ersten Arbeitsmarkt zuzumuten sei.

In einer weiteren Eingabe vom 21. November 2019

ersuchte der Beschwerdeführer darum, mit dem Endentscheid bis zum definitiven

Rentenbescheid zuzuwarten.

Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch

den nachfolgenden Eingaben vernehmen liess, verzichtete die

Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden

(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

1.2

Nach

§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren

grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen

Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids

(vgl. BGr, 20. April 2009,2C_651/2008, E. 4.2;

BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 11. Mai 2016,

VB.2016.00062, E. 1.2.1; VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167,

E. 5).

2.

2.1

Nach Art. 62

Abs. 1 lit. e des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG) in Verbindung mit Art. 33 Abs. 3 AIG

kann Sozialhilfeabhängigkeit einen Widerrufsgrund begründen und einer

Bewilligungsverlängerung entgegenstehen. Genannte Bestimmung setzt im Gegensatz

zu der für hier niedergelassene Ausländer geltenden Regelung von Art. 63

Abs. 1 lit. c AIG keinen dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug

voraus (vgl. BGr, 3. Juli 2014,2C_877/2013, E. 3.2.1).

Weiter kann die Bewilligungsverlängerung nach Art. 62

Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 3 AIG

verweigert werden, wenn erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung verstossen oder dieselbe gefährdet wird. Gemäss

Art. 77a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

vom 24. Oktober 2007 (VZAE, vormals Art. 80 VZAE) ist dies unter anderem

bei der erheblichen oder wiederholten Missachtung von gesetzlichen Vorschriften

und behördlichen Verfügungen sowie bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher

oder privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinn einer mutwilligen

Schuldenwirtschaft anzunehmen.

2.2

Das

Vorliegen von Widerrufsgründen führt nicht zwingend zur Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung. Zu prüfen ist vielmehr, ob die Nichtverlängerung der Bewilligung

verhältnismässig erscheint. Die zuständigen Behörden haben alle Um­stände des

Einzelfalls zu berücksichtigen. Unter Einbezug der öffentlichen Inte­ressen,

der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der Integration der ausländischen

Person ist eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es

namentlich der Schwere des Ver­schul­dens, der Dauer der Anwesenheit sowie den

dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteilen Rechnung zu tragen

(vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGr, 23. Juli

2012,2C_1026/2011, E. 3; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas

Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 AuG N. 8). Bei der Interessenabwägung

ist insbesondere auch dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der Bundesverfassung (BV)

geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens Rechnung zu

tragen. Bei Vorliegen von Widerrufsgründen sind aber auch (verhältnismässige)

Eingriffe in das Recht auf Familien- und Privatleben statthaft, stützt die

Beurteilung aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Abs. 2

EMRK doch auf dieselben Kriterien ab, die auch bei der Verhältnismässigkeit

eines Bewilligungswiderrufs zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3;

BGr, 1. Mai 2014,2C_872/2013, E. 2.2.3).

2.3

Beim

Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 62 Abs. 1

lit. e AIG sind der Umfang und die Dauer des Bezugs, das Verschulden der

ausländischen Person an ihrer Sozialhilfeabhängigkeit sowie die

Anwesenheitsdauer zu berücksichtigen. Ab einem Sozialhilfebezug von mehr als

Fr. 80'000.- während zwei bis drei Jahren käme bereits der Widerruf einer

Niederlassungsbewilligung in Betracht, weshalb erst Recht der Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung zu prüfen ist (vgl. BGr, 18. Februar 2013,

2C_958/2011, E. 2.3). Eine unverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit soll hingegen

nicht zu einem Widerruf bzw. zu einer Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung führen (Hunziker in: Caroni/Gächter/Thurnherr,

Art. 62 AuG N. 51; BGr, 20. Juni 2013,2C_1228/2012, E. 2.2).

Zudem ist eine konkrete Gefahr der künftigen

Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle

Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. die aktuellen Weisungen und

Erläuterungen [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Ziff.

8.3.1

, BGr, 4. Juni 2015,2C_456/2014, E. 3.2). Die Zusprechung

einer Invalidenrente lässt den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nicht

zwingend entfallen, wenn der betroffene Ausländer danach auf

Ergänzungsleistungen angewiesen ist und damit die öffentliche Hand weiterhin

belastet (BGr, 1. Februar 2019,2C_83/2018, E. 4.2.4 mit Hinweisen).

Das Zürcher Verwaltungsgericht erachtet Ergänzungsleistungen zumindest dann als

Fürsorgeleistungen im Sinn des ausländerrechtlichen Widerrufsgrundes, wenn

diese lediglich eine vorbestehende Sozialhilfeabhängigkeit ablösen und den

zukünftigen Lebensunterhalt zur Hauptsache decken, während die Invalidenrente

nur in ganz untergeordneter Weise zur Bedarfsdeckung beiträgt (VGr,

21.

Dezember 2016, VB.2016.00579, E. 5.5). Jedoch kann gerade bei der

Zusprechung einer Invalidenrente ein früherer Sozialhilfebezug aufgrund einer

bereits zuvor bestehenden (invaliditätsbedingten) Erwerbsunfähigkeit

unverschuldet und ein Widerruf deshalb unverhältnismässig erscheinen

(ausführlich hierzu VGr, 20. März 2019, VB.2018.00298, E. 2.3).

2.4

Ähnlich

wie beim Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit zieht die Praxis beim

Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. l lit. c AIG eine Wegweisung ab

Betreibungen und Verlustscheinen in Höhe von etwa Fr. 80'000.- in Betracht

(vgl. VGr, 12. November 2014, VB.2014.00531, E. 4.1.3 mit Hinweisen;

vgl. auch BGr, 21. Juli 2014,2C_997/2013, E. 2.2). Neben dem Umfang

und der Dauer der Schuldenwirtschaft ist wiederum zu prüfen, inwieweit die

Schulden in vorwerfbarer bzw. mutwilliger Weise geäufnet und zumutbare

Anstrengungen zur Schuldentilgung unterlassen wurden (vgl. zum Ganzen BGr, 21. Juli

2014,2C_997/2013, E. 2.2 f.; BGr, 6. Oktober 2010,2C_273/2010,

E. 3.4).

2.5

Anstelle

der Schuldenwirtschaft können auch wiederholte Verurteilungen zu unterjährigen

Freiheitsstrafen einen Widerruf nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG

rechtfertigen, sofern die Rechtsverstösse in ihrer Gesamtheit als erhebliche

Missachtung der Rechtsordnung aufzufassen und mit der Verurteilung zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG

vergleichbar sind (VGr, 19. April 2017, VB.2017.00036, E. 2.3).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer musste ab November 2008 mit bislang über Fr. 314'000.-

von der Sozialhilfe unterstützt werden. Umfang und Dauer dieses

Sozialhilfebezugs sind derart erheblich, dass sogar bei hier niedergelassenen

Personen eine Bewilligungsverweigerung in Betracht zu ziehen wäre, weshalb eine

Bewilligungsverweigerung erst Recht beim hier lediglich aufenthaltsberechtigten

Beschwerdeführer zu prüfen ist.

Zugleich ist aber auch zu

berücksichtigen, dass aufgrund der dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid der

IV-Stelle der SVA vom 30. August 2019 zumindest provisorisch

zugesprochenen Invalidenrente mit einer definitiven Loslösung von der

Sozialhilfe zu rechnen ist, wenngleich der Beschwerdeführer in einem erheblichen

Mass von Ergänzungsleistungen abhängig sein wird. Überdies ergibt sich aus

mehreren Arztberichten und den Feststellungen der IV-Stelle, dass der

Beschwerdeführer seit mindestens 2009 an einer chronifizierten paranoiden

Schizophrenie und diversen Abhängigkeitssyndromen (Opiate, Cannabinoide und

Kokain, derzeit teilweise substituiert) leidet, weshalb er bereits diverse Male

stationär behandelt werden musste (vgl. unter anderem Arztberichte der Kinik H

vom 3. November 2017, 29. Mai 2019, 24. Mai 2019, 18. April

2019.

und 31. Januar 2019; Arzt- und Austrittsbericht der E AG vom 8. April

2019.

bzw. 7. Mai 2018). Aufgrund seiner psychischen Erkrankung und dem

jahrelangen Suchtmittelmissbrauch ist der Beschwerdeführer weder in der Lage,

ein selbständiges Leben zu führen noch ist mit einer Integration auf dem ersten

Arbeitsmarkt zu rechnen. Gemäss dem Abklärungsergebnis der IV-Stelle ist der

Beschwerdeführer mindestens seit September 2017 vollständig arbeitsunfähig.

Seine Lebens- und Krankheitsgeschichte und die diversen Klinikaufenthalte

lassen jedoch darauf schliessen, dass er bereits zuvor kaum mehr auf dem ersten

Arbeitsmarkt vermittelbar war (vgl. hierzu auch die Stellungnahmen Zentrums F

vom 6. August 2014 und 6. Mai 2015 sowie diverse zeitweilige Krankschreibungen

in den vorinstanzlichen Akten), wenngleich er im August 2016 zumindest noch in

der Lage war, gemeinnützige Arbeit zu leisten. Die jahrelange

Sozialhilfeabhängigkeit lässt sich damit zumindest in den letzten Jahren durch seine

psychische Erkrankung und Drogenabhängigkeit erklären und rechtfertigt für sich

genommen noch keine Bewilligungsverweigerung.

3.2

Wie sich

aus den offenen Verlustscheinforderungen und diversen Betreibungen erschliesst,

ist der Beschwerdeführer auch seinen privatrechtlichen Verpflichtungen nicht

immer nachgekommen, was ihm insofern vorzuwerfen ist, als dass die von ihm

bezogenen Sozialhilfeleistungen eigentlich seinen Existenzbedarf abdecken

sollten (vgl. VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00299, E. 3.4.1). Jedoch

hat auch hier seine psychische Konstitution zu seiner prekären wirtschaftlichen

Lage beigetragen und ist seine Schuldenwirtschaft nicht derart erheblich als

allein dadurch bereits der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1

lit. c AIG gesetzt worden wäre.

3.3

3.3.1

Weitaus stärker fällt hingegen das mangelhafte Legalverhalten des

Beschwerdeführers ins Gewicht: Er ist zahlreiche Male straffällig geworden und

insbesondere wegen zahlreicher Diebstahls-, Hausfriedensbruchs- und

Betäubungsmitteldelikten verurteilt worden. Auch wenn er bislang noch nie zu

einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, sind die von ihm

erwirkten Strafen zumindest in ihrer Summe mit der Verurteilung einer

längerfristigen Freiheitsstrafe vergleichbar, weshalb der Widerrufsgrund von

Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG zumindest unter diesem Gesichtspunkt

in Betracht zu ziehen ist.

3.3.2

Bei der Mehrzahl der vom Beschwerdeführer begangenen Delikte handelte es

sich um Beschaffungskriminalität zur Finanzierung der Betäubungsmittelsucht,

was die Delinquenz etwas entschuldigt. Jedoch kann mit Blick auf Art. 47

des Strafgesetzbuchs (StGB) davon ausgegangen werden, dass diesem Umstand sowie

der generellen psychischen Verfassung des Beschwerdeführers bereits bei den

Strafzumessungen Rechnung getragen wurde. Einige der vom Beschwerdeführer

begangenen Diebstahlsdelikte gehören in Kombination mit den begangenen

Hausfriedensbrüchen nach Art. 121 Abs. 3 lit. a BV und den

dazugehörigen Ausführungsbestimmungen in Art. 66a Abs. 1 lit. d

StGB sodann grundsätzlich zu denjenigen Anlasstaten, die nach dem Willen des

Verfassungs- und Gesetzgebers dazu führen sollen, dass der Täter aus der

Schweiz weggewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. Auch das

Bundesgericht erachtet Einbruchs- und Drogendelikte grundsätzlich als

schwerwiegende Delikte, wenngleich es seine diesbezügliche Rechtsprechung in

Bezug auf die nicht rein finanziell motivierte Beschaffungskriminalität von

Drogensüchtigen etwas relativiert (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1;

BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGr, 30. Dezember 2013,2C_536/2013,

E. 2.5 [nicht publizierte Erwägung von BGE 140 II 129], vgl. auch VGr,

13.

Mai 2015, VB.2014.00662, E. 5.2.3). Der Beschwerdeführer liess

sich zudem weder durch laufende Probezeiten noch durch ausländerrechtliche

Verwarnungen von erneuter Delinquenz abhalten. All dies lässt auf ein hohes

öffentliches Fernhalteinteresse schliessen (vgl. BGr, 26. April 2017,

2C_1118/2016, E. 3.4).

3.4

Dem

öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des

Beschwerdeführers gegenüberzustellen:

Der Beschwerdeführer reiste im Vorschulalter in die Schweiz

und wurde überwiegend hier sozialisiert. Gerade bei in der Schweiz

aufgewachsenen Ausländern ist eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen,

weshalb ausnahmsweise auch bei Katalogtaten nach Art. 66a Abs. 1 StGB

von einer Landesverweisung abgesehen werden kann (Art. 66a Abs. 2

StGB; vgl. aber auch BGr, 3. Oktober 2017,2C_116/2017, E. 3.2; BGE

139.

I 31 E. 2.3.1). Die Straftaten des Beschwerdeführers stehen zudem in

engem Zusammenhang mit seiner Drogensucht und betrafen meist relativ geringe

Deliktsbeträge bzw. Drogenmengen. Qualifizierte Drogendelikte im Sinn von Art. 19

Abs. 2 BetmG bzw. Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB hat der

Beschwerdeführer nie begangen. Zudem handelte es sich bei den von ihm

begangenen Diebstahlsdelikten in Kombination mit Hausfriedensbruch überwiegend

nicht um Einschleich- oder Einbruchsdiebstähle im Sinn von Art. 66a Abs. 1

lit. d StGB, sondern um Diebstähle in Missachtung von Hausverboten etc.

(vgl. BGr, 27. September 2019,6B_1221/2018, E. 1.5.3 [zur

Publikation vorgesehen]). Das öffentliche Fernhalteinteresse fällt bei ihm

deshalb etwas geringer aus als bei anderen Delinquenten, die aus rein

finanziellen Motiven Betäubungsmittel- und Einbruchdelikte begangen haben.

Überdies konnte er in letzter Zeit seine Betäubungsmittelabhängigkeit

reduzieren bzw. substituieren, womit ein wesentlicher situativer Faktor für

seine bisherige Delinquenz entfallen ist. Wenngleich der konkreten Rückfallgefahr

bei der Interessenabwägung grundsätzlich nur eine untergeordnete Bedeutung zuzumessen

ist und zumindest bei Drittstaatsangehörigen auch generalpräventive Aspekte

berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.2; BGr, 1. Februar

2016,2C_608/2015, E. 3; BGr, 13. Februar 2015,2C_685/2014, E. 6.1.2),

kommt der Legalprognose zumindest bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit

wiederholter (unterjähriger) Verurteilungen mit einer längerfristigen

Freiheitsstrafe eine gewisse Bedeutung zu (vgl. hierzu die Ausführungen BGE 139

I 16 E. 2.1, welche sich allerdings auf den auf hier niedergelassene

Personen Anwendung findenden Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b

AIG bezieht: "…auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die

Rechtsordnung zu halten"). In der Schweiz leben neben seiner Schweizer

Konkubinatspartnerin G mehrere Verwandte sowie seine Schweizer Tochter, zu

welchen er jedoch eigenen Angaben zufolge derzeit keinen Kontakt unterhält.

Obwohl die hiesige Integration des Beschwerdeführers durch sein mangelhaftes

Legalverhalten und seiner jahrelangen Sozialhilfeabhängigkeit stark getrübt

ist, hat seine massgebliche Sozialisation hier stattgefunden.

Hingegen hat der Beschwerdeführer kaum Bezüge zu seinem

Herkunftsland, dessen Sprache er eigenen Angaben zufolge nur mangelhaft

spricht. Wie sich aus den zahlreichen Arztberichten und den Abklärungen der

IV-Stelle erhellt, ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen

Erkrankung und dem jahrelangen Betäubungsmittelmissbrauch nicht mehr zu einem

selbständigen Leben fähig. Eine Reintegration in Bosnien-Herzegowina ist ihm

deshalb kaum möglich und zumutbar, selbst wenn nach derzeitigem Abklärungsstand

(vgl. das medizinische Consulting des Staatssekretariats für Migration vom 24. Mai

2018) nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch in seinem Heimatland geeignete

Institutionen zur Behandlung seiner psychischen Probleme und Drogensucht

vorhanden sind.

3.5

Zusammenfassend

ist dem Beschwerdeführer somit sein Einstieg in die Drogensucht vorzuwerfen,

während seine Sozialhilfeabhängigkeit zumindest in den letzten Jahren durch

seine chronische psychische Erkrankung und seine jahrelange Drogenabhängigkeit relativiert

wird. Die wiederholte Straffälligkeit ist dem Beschwerdeführer zwar

grundsätzlich vorzuwerfen, zumal das Strafgericht den persönlichen Umständen

bereits bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen hatte. Jedoch erscheint eine

Bewilligungsverweigerung auch hier angesichts der persönlichen Umstände des

Beschwerdeführers und seiner hauptsächlich seiner Drogensucht geschuldeten

Delinquenz unverhältnismässig, nachdem er fast sein gesamtes Leben in der

Schweiz verbracht hat, er aufgrund seiner psychischen Leiden zu einem

selbständigen Leben nicht mehr fähig ist und sich deshalb auch kaum mehr in

seinem Herkunftsland integrieren wird können.

In einer Gesamtwürdigung aller Umstände erscheint eine

Bewilligungsverweigerung damit unverhältnismässig.

3.6

Der

Beschwerdeführer ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bei erneuter

Straffälligkeit das öffentliche Fernhalteinteresse seine privaten Interessen

überwiegen könnte und eine Bewilligungsverweigerung erneut zu prüfen wäre. Er wird in diesem Sinn – wie auch subeventualiter von ihm selbst

beantragt – (erneut) ausdrücklich verwarnt (Art. 96 Abs. 2 AIG).

3.7

Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage erscheint es weder

erforderlich, den endgültigen IV-Entscheid abzuwarten noch ist eine Rückweisung

an die Vorinstanz geboten. In diesem Sinn ist die Beschwerde im Sinn

vorstehender Erwägungen teilweise gutzuheissen.

4.

4.1

Aufgrund

der auszusprechenden Verwarnung obsiegt der Beschwerdeführer nur teilweise und

sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss zu einem

Drittel dem Beschwerdeführer und zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Das Beschwerdeverfahren fiel aufgrund der zahlreichen

Eingaben des Beschwerdeführers und der erlassenen Präsidialverfügungen

überdurchschnittlich aufwendig aus, weshalb sich eine Erhöhung der ansonsten in

ausländerrechtlichen Verfahren üblichen Gerichtsgebühr rechtfertigt.

4.2

Hat eine

überwiegend obsiegende Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, ist ihr

auch ohne entsprechendes Gesuch eine Parteientschädigung zuzusprechen, wenn die

rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger

Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderten oder den Beizug eines

Rechtsbeistands rechtfertigten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; BGr, 3. November

2008,8C_629/2007, E. 5.2.1). Da die sich stellenden Rechtsfragen den

Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigten und dem Beschwerdeführer im Sinn

nachfolgender Erwägungen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist, ist

das Migrationsamt auch ohne expliziten Antrag zur Bezahlung einer angemessenen

Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren zu

verpflichten. Da der Beschwerdeführer einerseits nur teilweise obsiegt,

andererseits aber vor Vorinstanz noch nicht vertreten und das

Beschwerdeverfahren überdurchschnittlich aufwendig war, rechtfertigt sich eine

reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer).

Für das Rekursverfahren sind die Voraussetzungen für eine

entsprechende Entschädigung hingegen nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer

damals noch nicht vertreten und sein eigener Aufwand nicht derart hoch war, als

dass sich die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung rechtfertigen würde. Der

vorinstanzliche Entscheid ist deshalb hinsichtlich der verweigerten

Umtriebsentschädigung zu bestätigen.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren um die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung seines Rechtsvertreters als

unentgeltlichen Rechtsbeistand ersucht.

5.2

Nach § 16

Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Überdies ist ihnen nach Abs. 2 der

genannten Bestimmung ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte selbst zu wahren.

5.3

Der

Beschwerdeführer ist unabhängig vom provisorischen Rentenentscheid weiterhin

und in erheblichem Ausmass auf Unterstützungsleistungen der öffentlichen Hand

angewiesen und damit offenkundig prozessbedürftig. Sodann ist sein überwiegend

gutzuheissendes Begehren nicht aussichtslos und es stellen sich kompliziertere

Rechtsfragen, weshalb antragsgemäss sein Rechtsvertreter vor Verwaltungsgericht

(Rechtsanwalt B) als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen ist. Im

Sinn nachfolgender Erwägungen ist jedoch bei der Honorarbemessung zu

berücksichtigen, dass in tatsächlicher Hinsicht das Mandat von Beginn weg durch

MLaw C in der Funktion als Substitutin geführt wurde.

5.4

Die

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands erfolgt nach § 9 Abs. 1

der Gebühenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr)

grundsätzlich nach dem in § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom

8.

September 2010 (AnwGebV) als Regelsatz vorgesehenen Stundensatz von

Fr. 220.-, wobei bei nicht anwaltlicher Vertretung der Stundenansatz in

der Regel halbiert wird (vgl. VGr, 21. August 2019, VB.2019.00322, E. 6.4).

5.5

Für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren weist der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers in seiner Kostennote vom 16. Oktober 2019 einen

zeitlichen Aufwand von 16.91 Stunden zu Fr. 300.- aus. Dieser zeitliche

Aufwand erscheint für das vorliegende (relativ aufwendige) Verfahren angemessen,

da das Mandat bereits ab der Mandatierung durch eine Substitutin geführt wurde.

Der durch den Beizug einer Substitutin erhöhte Zeitaufwand ist diesfalls aber

durch einen entsprechend reduzierten Stundenansatz von Fr. 110.- zu

kompensieren (vgl. VGr, 21. August 2019, VB.2019.00322, E. 6.4). Die

Honorarforderung ist deshalb zu kürzen (16.91 Stunden zu Fr. 110.- =

Fr. 1'860.10). Hinzu kommen Barauslagen von Fr. 84.10 und

Mehrwertsteuern (7,7 %) von Fr. 149.70, woraus ein

Entschädigungsanspruch von insgesamt Fr. 2'093.90.- (Mehrwertsteuer

inklusive) resultiert. Die für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren

zuzusprechende Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer

inklusive) ist an diese Entschädigung anzurechnen und der Mehrbetrag von

Fr. 593.90 durch die Gerichtskasse zu entschädigen.

5.6

Praxisgemäss

ist die unentgeltliche Rechtspflege nur auf Gesuch hin zu gewähren und kommt

bei einem erst nach Eröffnung des Endentscheids gestellten Gesuch nur noch ein

nachträglicher Kostenerlass durch die verfügende Instanz infrage (vgl. Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 61).

Damit ist für das Rekursverfahren keine unentgeltliche Rechtspflege zu

gewähren, zumal eine solche auch nicht ausdrücklich verlangt wurde.

5.7

In Bezug

auf den von der Gerichtskasse zu bezahlenden Betrag ist der Beschwerdeführer

gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG

darauf aufmerksam zu machen, dass er Nachzahlung leisten muss, sobald er dazu

in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss

des Verfahrens.

5.8

Der

bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'060.- ist dem

Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Prozessführung gewährt und in der Person von RA B ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt.

2.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Verfügung

des Migrationsamts vom 27. September 2018 und Dispositiv-Ziff. I und II sowie

die Kostenverteilung gemäss Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids der

Sicherheitsdirektion vom 26. März 2019 werden aufgehoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

3.

Der

Beschwerdeführer wird verwarnt.

4.

Die Kosten des Rekursverfahrens in

Höhe von insgesamt Fr. 1'350.- werden zu 2/3 dem

Beschwerdegegner und zu 1/3 dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 3'120.-- Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtskosten werden zu 2/3 dem Beschwerdegegner und zu 1/3 dem

Beschwerdeführer auferlegt, hinsichtlich letzterem jedoch einstweilen zufolge

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen.

Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

7.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

8.

RA

B wird für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. 593.90 (inklusive

Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

9.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

10.

Mitteilung an …