VB.2019.00264
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00264
4. Dezember 2019Deutsch23 min
(URT.2019.21312)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00264
Urteil
der 2. Kammer
vom
4. Dezember 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Ersatzrichter Mischa Morgenbesser, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
dieser substituiert
durch MLaw C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1986 geborene A, Staatsangehöriger von
Bosnien-Herzegowina, reiste im Rahmen eines Familiennachzugs am 8. März
1992 in die Schweiz ein und erhielt eine in der Folge regelmässig verlängerte
Aufenthaltsbewilligung. Seine Mutter wurde 1995 in seiner Gegenwart vom Vater
erschossen, worauf er fremdplatziert wurde und später in einem Kinderheim
aufwuchs. In der Folge wurde A drogensüchtig und entwickelte eine paranoide
Schizophrenie. Am … 2009 wurde seine Tochter D geboren, welche wie die
Kindsmutter über das Schweizer Bürgerrecht verfügt. Die Tochter wächst getrennt
von A bei der Kindsmutter auf, welche auch über das alleinige Obhuts- und
Sorgerecht verfügt.
Während seines hiesigen
Aufenthalts wurde A wiederholt strafffällig und erwirkte folgende
Straferkenntnisse gegen sich:
-
(Altrechtliche) Busse von Fr. 400.- wegen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG) sowie mehrfacher
Übertretung desselben gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons
Zürich vom 10. Januar 2005;
-
(altrechtliche) Haft von sieben Tagen wegen mehrfacher Übertretung des
BetmG gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. Januar
2006;
-
(altrechtliche) Gefängnisstrafe von zwei Monaten wegen Vergehens gegen
das BetmG sowie mehrfacher Übertretung desselben gemäss Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Mai 2006;
-
(altrechtliche) Gefängnisstrafe von 30 Tagen wegen Nötigung,
Vergehens gegen das BetmG sowie mehrfacher Übertretung desselben gemäss
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. August 2006;
-
(altrechtliche) gemeinnützige Arbeit von 40 Stunden wegen Vergehens
gegen das BetmG sowie mehrfacher Übertretung desselben gemäss Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Mai 2006;
-
gemeinnützige Arbeit von 360 Stunden wegen mehrfachen Diebstahls
gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. November 2009;
-
Freiheitsstrafe von 45 Tagen wegen Diebstahls, mehrfachen
geringfügigen Diebstahls, Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie
mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 5. März 2010;
-
gemeinnützige Arbeit von 360 Stunden sowie Busse von Fr. 300.-
wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie mehrfachen geringfügigen Diebstahls
gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. August 2010;
-
gemeinnützige Arbeit von 80 Stunden sowie Busse von Fr. 300.-
wegen mehrfachen Vergehens gegen das BetmG sowie mehrfacher Übertretung
desselben gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See-Oberland vom 28. Oktober
2011;
-
Freiheitsstrafe von 90 Tagen wegen mehrfachen, teilweise versuchten
Diebstahls sowie mehrfacher Sachbeschädigung gemäss Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. Februar 2012;
-
gemeinnützige Arbeit von 480 Stunden wegen Sachbeschädigung gemäss
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 29. August 2012;
-
Freiheitsstrafe von 90 Tagen wegen Diebstahls gemäss Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 9. September 2012;
-
Freiheitsstrafe von 20 Tagen wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs
sowie geringfügigen Diebstahls gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Zürich-Sihl vom 7. Dezember 2012;
-
gemeinnützige Arbeit von 720 Stunden wegen mehrfachen Diebstahls
sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Strafbefehl der Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Mai 2013;
-
gemeinnützige Arbeit von 120 Stunden wegen Hausfriedensbruchs sowie
geringfügigen Diebstahls gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich Sihl
vom 23. November 2015;
-
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.- wegen
Hausfriedensbruchs gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
19. Januar 2016;
-
Freiheitsstrafe von 120 Tagen wegen mehrfachen Diebstahls,
mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Sachbeschädigung gemäss Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. September 2016;
-
Freiheitsstrafe von 140 Tagen sowie Busse von Fr. 400.- wegen
mehrfachen Diebstahls, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, mehrfachen
Hausfriedensbruchs sowie Besitzes, Konsums und Veräusserung von
Betäubungsmitteln gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 6. Juni
2017.
Zudem musste A ab November 2008 durchgehend von der
Sozialhilfe unterstützt werden, wobei sich die bezogenen Leistungen bis Juli
2018 auf über Fr. 314'000.- summierten. Sodann weist er gemäss
Betreibungsregisterauszug vom 7. Dezember 2016 neben mehreren offenen
Betreibungen fünf ungetilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 6'652.-
auf.
Nachdem A am 22. November 2006, 17. Juli 2007,
22. Februar 2013 und 9. Februar 2016 wegen seiner Straffälligkeit
bzw. Sozialhilfeabhängigkeit verwarnt worden war, verweigerte das Migrationsamt
am 27. September 2018 eine weitere Verlängerung von dessen
Aufenthaltsbewilligung, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum
27. Dezember 2018.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 26. März 2019 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 30. Juni 2019.
III.
Mit Beschwerde vom 24. April 2019 (Datum Poststempel)
beantrage A dem Verwaltungsgericht, dass die angesetzte Ausreisefrist
aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern sei.
Mit Präsidialverfügung vom 25. April 2019 wurde A
Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt, ansonsten auf seine
Beschwerde nicht eingetreten würde.
Hierauf beantragte der neu mandatierte Rechtsvertreter von
A am 16. Mai 2019 dem Verwaltungsgericht, es sei nach Akteneingang eine
zehntägige Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen, es sei die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und es sei der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als dessen unentgeltlichen
Rechtsbeistand zu bestellen.
Darauf verfügte das Verwaltungsgericht mit
Präsidialverfügung vom 17. Mai 2019 die Abweisung des Antrags um Ansetzung
einer Zehntagefrist zur Beschwerdeergänzung, unter gleichzeitigem Hinweis, dass
neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich zulässig seien und entsprechend auf die tatsächlichen
Verhältnisse zum Entscheidzeitpunkt abzustellen sei. Da gemäss der Eingabe vom
16.
Mai 2019 die auferlegte Kaution bereits geleistet worden war, hielt
das Verwaltungsgericht überdies fest, dass über das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege auch noch im Endentscheid entschieden werden könne. In der Folge
ging der auferlegte Prozesskostenvorschuss fristgerecht auf das Konto des
Verwaltungsgerichts ein.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2019 liess A eine
umfangreiche Ergänzung seiner Beschwerde samt weiteren Beilagen einreichen.
Hierbei liess er dem Verwaltungsgericht neu beantragen, es sei der
vorinstanzliche Entscheid (bis auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen)
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventualiter sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Subeventualiter
sei er unter Androhung eines Bewilligungswiderrufs letztmals zu verwarnen.
Subsubeventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei
vorab festzustellen, dass er sich im Kanton Zürich aufhalten und einer
Erwerbstätigkeit nachgehen dürfe.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2019 bestätigte das
Verwaltungsgericht wunschgemäss, dass A aufgrund der Suspensivwirkung der
eingereichten Beschwerde über ein prozedurales Aufenthaltsrecht verfügen würde
und erwerbsberechtigt sei.
Mit Präsidialverfügung vom 18. September 2019 setzte
das Verwaltungsgericht A Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen zu seinem
aktuellen Gesundheitszustand, dem Stand der IV-Abklärungen und seiner aktuellen
Erwerbssituation an.
Hierauf liess A am 16. Oktober 2019 unter Beilage
entsprechender Belege eine Stellungnahme einreichen, wonach ihm mit Vorbescheid
vom 30. August 2019 rückwirkend eine volle Invalidenrente zugesprochen
worden und ihm aus gesundheitlichen Gründen keine Erwerbstätigkeit auf dem
ersten Arbeitsmarkt zuzumuten sei.
In einer weiteren Eingabe vom 21. November 2019
ersuchte der Beschwerdeführer darum, mit dem Endentscheid bis zum definitiven
Rentenbescheid zuzuwarten.
Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch
den nachfolgenden Eingaben vernehmen liess, verzichtete die
Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
1.2
Nach
§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen
Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids
(vgl. BGr, 20. April 2009,2C_651/2008, E. 4.2;
BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 11. Mai 2016,
VB.2016.00062, E. 1.2.1; VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167,
E. 5).
2.
2.1
Nach Art. 62
Abs. 1 lit. e des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG) in Verbindung mit Art. 33 Abs. 3 AIG
kann Sozialhilfeabhängigkeit einen Widerrufsgrund begründen und einer
Bewilligungsverlängerung entgegenstehen. Genannte Bestimmung setzt im Gegensatz
zu der für hier niedergelassene Ausländer geltenden Regelung von Art. 63
Abs. 1 lit. c AIG keinen dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug
voraus (vgl. BGr, 3. Juli 2014,2C_877/2013, E. 3.2.1).
Weiter kann die Bewilligungsverlängerung nach Art. 62
Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 3 AIG
verweigert werden, wenn erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung verstossen oder dieselbe gefährdet wird. Gemäss
Art. 77a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
vom 24. Oktober 2007 (VZAE, vormals Art. 80 VZAE) ist dies unter anderem
bei der erheblichen oder wiederholten Missachtung von gesetzlichen Vorschriften
und behördlichen Verfügungen sowie bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher
oder privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinn einer mutwilligen
Schuldenwirtschaft anzunehmen.
2.2
Das
Vorliegen von Widerrufsgründen führt nicht zwingend zur Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung. Zu prüfen ist vielmehr, ob die Nichtverlängerung der Bewilligung
verhältnismässig erscheint. Die zuständigen Behörden haben alle Umstände des
Einzelfalls zu berücksichtigen. Unter Einbezug der öffentlichen Interessen,
der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der Integration der ausländischen
Person ist eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es
namentlich der Schwere des Verschuldens, der Dauer der Anwesenheit sowie den
dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteilen Rechnung zu tragen
(vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGr, 23. Juli
2012,2C_1026/2011, E. 3; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas
Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 AuG N. 8). Bei der Interessenabwägung
ist insbesondere auch dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der Bundesverfassung (BV)
geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens Rechnung zu
tragen. Bei Vorliegen von Widerrufsgründen sind aber auch (verhältnismässige)
Eingriffe in das Recht auf Familien- und Privatleben statthaft, stützt die
Beurteilung aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Abs. 2
EMRK doch auf dieselben Kriterien ab, die auch bei der Verhältnismässigkeit
eines Bewilligungswiderrufs zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3;
BGr, 1. Mai 2014,2C_872/2013, E. 2.2.3).
2.3
Beim
Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 62 Abs. 1
lit. e AIG sind der Umfang und die Dauer des Bezugs, das Verschulden der
ausländischen Person an ihrer Sozialhilfeabhängigkeit sowie die
Anwesenheitsdauer zu berücksichtigen. Ab einem Sozialhilfebezug von mehr als
Fr. 80'000.- während zwei bis drei Jahren käme bereits der Widerruf einer
Niederlassungsbewilligung in Betracht, weshalb erst Recht der Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung zu prüfen ist (vgl. BGr, 18. Februar 2013,
2C_958/2011, E. 2.3). Eine unverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit soll hingegen
nicht zu einem Widerruf bzw. zu einer Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung führen (Hunziker in: Caroni/Gächter/Thurnherr,
Art. 62 AuG N. 51; BGr, 20. Juni 2013,2C_1228/2012, E. 2.2).
Zudem ist eine konkrete Gefahr der künftigen
Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle
Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. die aktuellen Weisungen und
Erläuterungen [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Ziff.
8.3.1
, BGr, 4. Juni 2015,2C_456/2014, E. 3.2). Die Zusprechung
einer Invalidenrente lässt den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nicht
zwingend entfallen, wenn der betroffene Ausländer danach auf
Ergänzungsleistungen angewiesen ist und damit die öffentliche Hand weiterhin
belastet (BGr, 1. Februar 2019,2C_83/2018, E. 4.2.4 mit Hinweisen).
Das Zürcher Verwaltungsgericht erachtet Ergänzungsleistungen zumindest dann als
Fürsorgeleistungen im Sinn des ausländerrechtlichen Widerrufsgrundes, wenn
diese lediglich eine vorbestehende Sozialhilfeabhängigkeit ablösen und den
zukünftigen Lebensunterhalt zur Hauptsache decken, während die Invalidenrente
nur in ganz untergeordneter Weise zur Bedarfsdeckung beiträgt (VGr,
21.
Dezember 2016, VB.2016.00579, E. 5.5). Jedoch kann gerade bei der
Zusprechung einer Invalidenrente ein früherer Sozialhilfebezug aufgrund einer
bereits zuvor bestehenden (invaliditätsbedingten) Erwerbsunfähigkeit
unverschuldet und ein Widerruf deshalb unverhältnismässig erscheinen
(ausführlich hierzu VGr, 20. März 2019, VB.2018.00298, E. 2.3).
2.4
Ähnlich
wie beim Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit zieht die Praxis beim
Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. l lit. c AIG eine Wegweisung ab
Betreibungen und Verlustscheinen in Höhe von etwa Fr. 80'000.- in Betracht
(vgl. VGr, 12. November 2014, VB.2014.00531, E. 4.1.3 mit Hinweisen;
vgl. auch BGr, 21. Juli 2014,2C_997/2013, E. 2.2). Neben dem Umfang
und der Dauer der Schuldenwirtschaft ist wiederum zu prüfen, inwieweit die
Schulden in vorwerfbarer bzw. mutwilliger Weise geäufnet und zumutbare
Anstrengungen zur Schuldentilgung unterlassen wurden (vgl. zum Ganzen BGr, 21. Juli
2014,2C_997/2013, E. 2.2 f.; BGr, 6. Oktober 2010,2C_273/2010,
E. 3.4).
2.5
Anstelle
der Schuldenwirtschaft können auch wiederholte Verurteilungen zu unterjährigen
Freiheitsstrafen einen Widerruf nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG
rechtfertigen, sofern die Rechtsverstösse in ihrer Gesamtheit als erhebliche
Missachtung der Rechtsordnung aufzufassen und mit der Verurteilung zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG
vergleichbar sind (VGr, 19. April 2017, VB.2017.00036, E. 2.3).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer musste ab November 2008 mit bislang über Fr. 314'000.-
von der Sozialhilfe unterstützt werden. Umfang und Dauer dieses
Sozialhilfebezugs sind derart erheblich, dass sogar bei hier niedergelassenen
Personen eine Bewilligungsverweigerung in Betracht zu ziehen wäre, weshalb eine
Bewilligungsverweigerung erst Recht beim hier lediglich aufenthaltsberechtigten
Beschwerdeführer zu prüfen ist.
Zugleich ist aber auch zu
berücksichtigen, dass aufgrund der dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid der
IV-Stelle der SVA vom 30. August 2019 zumindest provisorisch
zugesprochenen Invalidenrente mit einer definitiven Loslösung von der
Sozialhilfe zu rechnen ist, wenngleich der Beschwerdeführer in einem erheblichen
Mass von Ergänzungsleistungen abhängig sein wird. Überdies ergibt sich aus
mehreren Arztberichten und den Feststellungen der IV-Stelle, dass der
Beschwerdeführer seit mindestens 2009 an einer chronifizierten paranoiden
Schizophrenie und diversen Abhängigkeitssyndromen (Opiate, Cannabinoide und
Kokain, derzeit teilweise substituiert) leidet, weshalb er bereits diverse Male
stationär behandelt werden musste (vgl. unter anderem Arztberichte der Kinik H
vom 3. November 2017, 29. Mai 2019, 24. Mai 2019, 18. April
2019.
und 31. Januar 2019; Arzt- und Austrittsbericht der E AG vom 8. April
2019.
bzw. 7. Mai 2018). Aufgrund seiner psychischen Erkrankung und dem
jahrelangen Suchtmittelmissbrauch ist der Beschwerdeführer weder in der Lage,
ein selbständiges Leben zu führen noch ist mit einer Integration auf dem ersten
Arbeitsmarkt zu rechnen. Gemäss dem Abklärungsergebnis der IV-Stelle ist der
Beschwerdeführer mindestens seit September 2017 vollständig arbeitsunfähig.
Seine Lebens- und Krankheitsgeschichte und die diversen Klinikaufenthalte
lassen jedoch darauf schliessen, dass er bereits zuvor kaum mehr auf dem ersten
Arbeitsmarkt vermittelbar war (vgl. hierzu auch die Stellungnahmen Zentrums F
vom 6. August 2014 und 6. Mai 2015 sowie diverse zeitweilige Krankschreibungen
in den vorinstanzlichen Akten), wenngleich er im August 2016 zumindest noch in
der Lage war, gemeinnützige Arbeit zu leisten. Die jahrelange
Sozialhilfeabhängigkeit lässt sich damit zumindest in den letzten Jahren durch seine
psychische Erkrankung und Drogenabhängigkeit erklären und rechtfertigt für sich
genommen noch keine Bewilligungsverweigerung.
3.2
Wie sich
aus den offenen Verlustscheinforderungen und diversen Betreibungen erschliesst,
ist der Beschwerdeführer auch seinen privatrechtlichen Verpflichtungen nicht
immer nachgekommen, was ihm insofern vorzuwerfen ist, als dass die von ihm
bezogenen Sozialhilfeleistungen eigentlich seinen Existenzbedarf abdecken
sollten (vgl. VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00299, E. 3.4.1). Jedoch
hat auch hier seine psychische Konstitution zu seiner prekären wirtschaftlichen
Lage beigetragen und ist seine Schuldenwirtschaft nicht derart erheblich als
allein dadurch bereits der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1
lit. c AIG gesetzt worden wäre.
3.3
3.3.1
Weitaus stärker fällt hingegen das mangelhafte Legalverhalten des
Beschwerdeführers ins Gewicht: Er ist zahlreiche Male straffällig geworden und
insbesondere wegen zahlreicher Diebstahls-, Hausfriedensbruchs- und
Betäubungsmitteldelikten verurteilt worden. Auch wenn er bislang noch nie zu
einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, sind die von ihm
erwirkten Strafen zumindest in ihrer Summe mit der Verurteilung einer
längerfristigen Freiheitsstrafe vergleichbar, weshalb der Widerrufsgrund von
Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG zumindest unter diesem Gesichtspunkt
in Betracht zu ziehen ist.
3.3.2
Bei der Mehrzahl der vom Beschwerdeführer begangenen Delikte handelte es
sich um Beschaffungskriminalität zur Finanzierung der Betäubungsmittelsucht,
was die Delinquenz etwas entschuldigt. Jedoch kann mit Blick auf Art. 47
des Strafgesetzbuchs (StGB) davon ausgegangen werden, dass diesem Umstand sowie
der generellen psychischen Verfassung des Beschwerdeführers bereits bei den
Strafzumessungen Rechnung getragen wurde. Einige der vom Beschwerdeführer
begangenen Diebstahlsdelikte gehören in Kombination mit den begangenen
Hausfriedensbrüchen nach Art. 121 Abs. 3 lit. a BV und den
dazugehörigen Ausführungsbestimmungen in Art. 66a Abs. 1 lit. d
StGB sodann grundsätzlich zu denjenigen Anlasstaten, die nach dem Willen des
Verfassungs- und Gesetzgebers dazu führen sollen, dass der Täter aus der
Schweiz weggewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. Auch das
Bundesgericht erachtet Einbruchs- und Drogendelikte grundsätzlich als
schwerwiegende Delikte, wenngleich es seine diesbezügliche Rechtsprechung in
Bezug auf die nicht rein finanziell motivierte Beschaffungskriminalität von
Drogensüchtigen etwas relativiert (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1;
BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGr, 30. Dezember 2013,2C_536/2013,
E. 2.5 [nicht publizierte Erwägung von BGE 140 II 129], vgl. auch VGr,
13.
Mai 2015, VB.2014.00662, E. 5.2.3). Der Beschwerdeführer liess
sich zudem weder durch laufende Probezeiten noch durch ausländerrechtliche
Verwarnungen von erneuter Delinquenz abhalten. All dies lässt auf ein hohes
öffentliches Fernhalteinteresse schliessen (vgl. BGr, 26. April 2017,
2C_1118/2016, E. 3.4).
3.4
Dem
öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des
Beschwerdeführers gegenüberzustellen:
Der Beschwerdeführer reiste im Vorschulalter in die Schweiz
und wurde überwiegend hier sozialisiert. Gerade bei in der Schweiz
aufgewachsenen Ausländern ist eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen,
weshalb ausnahmsweise auch bei Katalogtaten nach Art. 66a Abs. 1 StGB
von einer Landesverweisung abgesehen werden kann (Art. 66a Abs. 2
StGB; vgl. aber auch BGr, 3. Oktober 2017,2C_116/2017, E. 3.2; BGE
139.
I 31 E. 2.3.1). Die Straftaten des Beschwerdeführers stehen zudem in
engem Zusammenhang mit seiner Drogensucht und betrafen meist relativ geringe
Deliktsbeträge bzw. Drogenmengen. Qualifizierte Drogendelikte im Sinn von Art. 19
Abs. 2 BetmG bzw. Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB hat der
Beschwerdeführer nie begangen. Zudem handelte es sich bei den von ihm
begangenen Diebstahlsdelikten in Kombination mit Hausfriedensbruch überwiegend
nicht um Einschleich- oder Einbruchsdiebstähle im Sinn von Art. 66a Abs. 1
lit. d StGB, sondern um Diebstähle in Missachtung von Hausverboten etc.
(vgl. BGr, 27. September 2019,6B_1221/2018, E. 1.5.3 [zur
Publikation vorgesehen]). Das öffentliche Fernhalteinteresse fällt bei ihm
deshalb etwas geringer aus als bei anderen Delinquenten, die aus rein
finanziellen Motiven Betäubungsmittel- und Einbruchdelikte begangen haben.
Überdies konnte er in letzter Zeit seine Betäubungsmittelabhängigkeit
reduzieren bzw. substituieren, womit ein wesentlicher situativer Faktor für
seine bisherige Delinquenz entfallen ist. Wenngleich der konkreten Rückfallgefahr
bei der Interessenabwägung grundsätzlich nur eine untergeordnete Bedeutung zuzumessen
ist und zumindest bei Drittstaatsangehörigen auch generalpräventive Aspekte
berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.2; BGr, 1. Februar
2016,2C_608/2015, E. 3; BGr, 13. Februar 2015,2C_685/2014, E. 6.1.2),
kommt der Legalprognose zumindest bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit
wiederholter (unterjähriger) Verurteilungen mit einer längerfristigen
Freiheitsstrafe eine gewisse Bedeutung zu (vgl. hierzu die Ausführungen BGE 139
I 16 E. 2.1, welche sich allerdings auf den auf hier niedergelassene
Personen Anwendung findenden Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b
AIG bezieht: "…auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die
Rechtsordnung zu halten"). In der Schweiz leben neben seiner Schweizer
Konkubinatspartnerin G mehrere Verwandte sowie seine Schweizer Tochter, zu
welchen er jedoch eigenen Angaben zufolge derzeit keinen Kontakt unterhält.
Obwohl die hiesige Integration des Beschwerdeführers durch sein mangelhaftes
Legalverhalten und seiner jahrelangen Sozialhilfeabhängigkeit stark getrübt
ist, hat seine massgebliche Sozialisation hier stattgefunden.
Hingegen hat der Beschwerdeführer kaum Bezüge zu seinem
Herkunftsland, dessen Sprache er eigenen Angaben zufolge nur mangelhaft
spricht. Wie sich aus den zahlreichen Arztberichten und den Abklärungen der
IV-Stelle erhellt, ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen
Erkrankung und dem jahrelangen Betäubungsmittelmissbrauch nicht mehr zu einem
selbständigen Leben fähig. Eine Reintegration in Bosnien-Herzegowina ist ihm
deshalb kaum möglich und zumutbar, selbst wenn nach derzeitigem Abklärungsstand
(vgl. das medizinische Consulting des Staatssekretariats für Migration vom 24. Mai
2018) nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch in seinem Heimatland geeignete
Institutionen zur Behandlung seiner psychischen Probleme und Drogensucht
vorhanden sind.
3.5
Zusammenfassend
ist dem Beschwerdeführer somit sein Einstieg in die Drogensucht vorzuwerfen,
während seine Sozialhilfeabhängigkeit zumindest in den letzten Jahren durch
seine chronische psychische Erkrankung und seine jahrelange Drogenabhängigkeit relativiert
wird. Die wiederholte Straffälligkeit ist dem Beschwerdeführer zwar
grundsätzlich vorzuwerfen, zumal das Strafgericht den persönlichen Umständen
bereits bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen hatte. Jedoch erscheint eine
Bewilligungsverweigerung auch hier angesichts der persönlichen Umstände des
Beschwerdeführers und seiner hauptsächlich seiner Drogensucht geschuldeten
Delinquenz unverhältnismässig, nachdem er fast sein gesamtes Leben in der
Schweiz verbracht hat, er aufgrund seiner psychischen Leiden zu einem
selbständigen Leben nicht mehr fähig ist und sich deshalb auch kaum mehr in
seinem Herkunftsland integrieren wird können.
In einer Gesamtwürdigung aller Umstände erscheint eine
Bewilligungsverweigerung damit unverhältnismässig.
3.6
Der
Beschwerdeführer ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bei erneuter
Straffälligkeit das öffentliche Fernhalteinteresse seine privaten Interessen
überwiegen könnte und eine Bewilligungsverweigerung erneut zu prüfen wäre. Er wird in diesem Sinn – wie auch subeventualiter von ihm selbst
beantragt – (erneut) ausdrücklich verwarnt (Art. 96 Abs. 2 AIG).
3.7
Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage erscheint es weder
erforderlich, den endgültigen IV-Entscheid abzuwarten noch ist eine Rückweisung
an die Vorinstanz geboten. In diesem Sinn ist die Beschwerde im Sinn
vorstehender Erwägungen teilweise gutzuheissen.
4.
4.1
Aufgrund
der auszusprechenden Verwarnung obsiegt der Beschwerdeführer nur teilweise und
sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss zu einem
Drittel dem Beschwerdeführer und zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Das Beschwerdeverfahren fiel aufgrund der zahlreichen
Eingaben des Beschwerdeführers und der erlassenen Präsidialverfügungen
überdurchschnittlich aufwendig aus, weshalb sich eine Erhöhung der ansonsten in
ausländerrechtlichen Verfahren üblichen Gerichtsgebühr rechtfertigt.
4.2
Hat eine
überwiegend obsiegende Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, ist ihr
auch ohne entsprechendes Gesuch eine Parteientschädigung zuzusprechen, wenn die
rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger
Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderten oder den Beizug eines
Rechtsbeistands rechtfertigten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; BGr, 3. November
2008,8C_629/2007, E. 5.2.1). Da die sich stellenden Rechtsfragen den
Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigten und dem Beschwerdeführer im Sinn
nachfolgender Erwägungen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist, ist
das Migrationsamt auch ohne expliziten Antrag zur Bezahlung einer angemessenen
Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren zu
verpflichten. Da der Beschwerdeführer einerseits nur teilweise obsiegt,
andererseits aber vor Vorinstanz noch nicht vertreten und das
Beschwerdeverfahren überdurchschnittlich aufwendig war, rechtfertigt sich eine
reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer).
Für das Rekursverfahren sind die Voraussetzungen für eine
entsprechende Entschädigung hingegen nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer
damals noch nicht vertreten und sein eigener Aufwand nicht derart hoch war, als
dass sich die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung rechtfertigen würde. Der
vorinstanzliche Entscheid ist deshalb hinsichtlich der verweigerten
Umtriebsentschädigung zu bestätigen.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren um die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung seines Rechtsvertreters als
unentgeltlichen Rechtsbeistand ersucht.
5.2
Nach § 16
Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Überdies ist ihnen nach Abs. 2 der
genannten Bestimmung ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte selbst zu wahren.
5.3
Der
Beschwerdeführer ist unabhängig vom provisorischen Rentenentscheid weiterhin
und in erheblichem Ausmass auf Unterstützungsleistungen der öffentlichen Hand
angewiesen und damit offenkundig prozessbedürftig. Sodann ist sein überwiegend
gutzuheissendes Begehren nicht aussichtslos und es stellen sich kompliziertere
Rechtsfragen, weshalb antragsgemäss sein Rechtsvertreter vor Verwaltungsgericht
(Rechtsanwalt B) als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen ist. Im
Sinn nachfolgender Erwägungen ist jedoch bei der Honorarbemessung zu
berücksichtigen, dass in tatsächlicher Hinsicht das Mandat von Beginn weg durch
MLaw C in der Funktion als Substitutin geführt wurde.
5.4
Die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands erfolgt nach § 9 Abs. 1
der Gebühenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr)
grundsätzlich nach dem in § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom
8.
September 2010 (AnwGebV) als Regelsatz vorgesehenen Stundensatz von
Fr. 220.-, wobei bei nicht anwaltlicher Vertretung der Stundenansatz in
der Regel halbiert wird (vgl. VGr, 21. August 2019, VB.2019.00322, E. 6.4).
5.5
Für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren weist der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers in seiner Kostennote vom 16. Oktober 2019 einen
zeitlichen Aufwand von 16.91 Stunden zu Fr. 300.- aus. Dieser zeitliche
Aufwand erscheint für das vorliegende (relativ aufwendige) Verfahren angemessen,
da das Mandat bereits ab der Mandatierung durch eine Substitutin geführt wurde.
Der durch den Beizug einer Substitutin erhöhte Zeitaufwand ist diesfalls aber
durch einen entsprechend reduzierten Stundenansatz von Fr. 110.- zu
kompensieren (vgl. VGr, 21. August 2019, VB.2019.00322, E. 6.4). Die
Honorarforderung ist deshalb zu kürzen (16.91 Stunden zu Fr. 110.- =
Fr. 1'860.10). Hinzu kommen Barauslagen von Fr. 84.10 und
Mehrwertsteuern (7,7 %) von Fr. 149.70, woraus ein
Entschädigungsanspruch von insgesamt Fr. 2'093.90.- (Mehrwertsteuer
inklusive) resultiert. Die für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren
zuzusprechende Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer
inklusive) ist an diese Entschädigung anzurechnen und der Mehrbetrag von
Fr. 593.90 durch die Gerichtskasse zu entschädigen.
5.6
Praxisgemäss
ist die unentgeltliche Rechtspflege nur auf Gesuch hin zu gewähren und kommt
bei einem erst nach Eröffnung des Endentscheids gestellten Gesuch nur noch ein
nachträglicher Kostenerlass durch die verfügende Instanz infrage (vgl. Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 61).
Damit ist für das Rekursverfahren keine unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren, zumal eine solche auch nicht ausdrücklich verlangt wurde.
5.7
In Bezug
auf den von der Gerichtskasse zu bezahlenden Betrag ist der Beschwerdeführer
gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG
darauf aufmerksam zu machen, dass er Nachzahlung leisten muss, sobald er dazu
in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss
des Verfahrens.
5.8
Der
bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'060.- ist dem
Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Prozessführung gewährt und in der Person von RA B ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt.
2.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Verfügung
des Migrationsamts vom 27. September 2018 und Dispositiv-Ziff. I und II sowie
die Kostenverteilung gemäss Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids der
Sicherheitsdirektion vom 26. März 2019 werden aufgehoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
3.
Der
Beschwerdeführer wird verwarnt.
4.
Die Kosten des Rekursverfahrens in
Höhe von insgesamt Fr. 1'350.- werden zu 2/3 dem
Beschwerdegegner und zu 1/3 dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 3'120.-- Total der Kosten.
6.
Die
Gerichtskosten werden zu 2/3 dem Beschwerdegegner und zu 1/3 dem
Beschwerdeführer auferlegt, hinsichtlich letzterem jedoch einstweilen zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen.
Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
7.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
8.
RA
B wird für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. 593.90 (inklusive
Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
9.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
10.
Mitteilung an …