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Entscheid

VB.2019.00266

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00266

26. September 2019Deutsch24 min

(URT.2019.21126)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, eine 1988 geborene Staatsangehörige Mazedoniens,

reiste am 20. September 2013 in die Schweiz ein und heiratete hier am

16. Oktober 2013 den fünf Jahre jüngeren C, einen im Kanton Zürich

aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen Österreichs. Das Migrationsamt des

Kantons Zürich erteilte ihr in der Folge eine einmal bis am 15. Oktober

2018 verlängerte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

Nach Mitteilung des Auszugs von A aus der gemeinsamen

ehelichen Wohnung im September 2017 leitete das Migrationsamt Abklärungen

betreffend den Bestand der Ehe bzw. den Verdacht auf eine Scheinehe ein.

Obschon die Eheleute A und C ab Mitte November 2017

erklärten, das eheliche Zusammenwohnen nach vorübergehender Trennung (an neuer

Adresse) wieder aufgenommen zu haben, widerrief das Migrationsamt mit Verfügung

vom 13. März 2018 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A und setzte

jener zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 13. Mai 2018.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion

wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 22. März 2019 ab (Dispositiv-Ziff. I),

setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 27. Mai 2019

(Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihr die Kosten des Verfahrens

(Dispositiv-Ziff. III) und richtete in Dispositiv-Ziff. IV keine

Parteientschädigung aus.

III.

A liess am 22./24. April

2019.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und vom Widerruf ihrer

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA abzusehen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete

am 6./7. Mai 2019 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine

Beschwerdeantwort ein.

Mit Präsidialverfügung vom 25. April 2019 war A

wegen Kostenschulden aus Verfahren vor zürcherischen Behörden eine Frist von

20.

Tagen gesetzt worden, um die sie allenfalls treffenden Kosten des

Beschwerdeverfahrens durch einen Vorschuss von Fr. 2'060.-

sicherzustellen. Darauf ersuchte sie am 17. Mai 2019 um Gewährung

unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung. Mit Präsidialverfügung vom

20.

Mai 2019 wurde ihr die Kautionsfrist abgenommen.

Mit Schreiben vom 26. Juli 2019 beauftragte das

Verwaltungsgericht die Stadtpolizei Winterthur, eine polizeiliche Kontrolle an

der Meldeadresse der Eheleute A und C vorzunehmen. Am 15. August 2019

erstattete die Stadtpolizei D einen entsprechenden Bericht; hierzu äusserte

sich A am 4. und am 9. September 2019 bzw. bereits vorweg am 11. August

2019.

Am 29. Juli 2019 hatte der Rechtsvertreter von A zudem eine Kostennote

eingereicht. Am 8. September 2019 reichte er schliesslich einen

Arbeitsvertrag über eine Zweitanstellung seiner Mandantin nach.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen etwa

betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig. Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Es bleibt darauf hinzuweisen, dass es (auch) vorliegend (so

schon die Vorinstanz) – zufolge Ablaufs der beschwerdeführerischen

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – nicht mehr um deren Widerruf, sondern um

die Bewilligungsverlängerung geht.

2.

2.1

Die

Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem

Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG,

SR 142.20), wobei hier die bis Ende 2018 geltende Fassung massgebend ist

(vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1).

Für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und

ihre Familienangehörigen hat das Ausländer- und Integrationsgesetz allerdings

ohnehin nur insoweit Geltung, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten

andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681])

keine abweichende Bestimmung oder das Ausländer- und Integrationsgesetz eine

für den betroffenen Ausländer bzw. die betroffene Ausländerin vorteilhaftere

Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG).

2.2

Sind die

Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt, können

Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung

vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien

Personenverkehrs (VEP, SR 142.203) widerrufen bzw. müssen nicht verlängert

werden.

3.

3.1

Gemäss

(Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit) Art. 3 Abs. 1

Anhang I FZA haben die Familienangehörigen einer Person, die

Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das

Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Es handelt sich um ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht,

welches dazu bestimmt ist, durch Ermöglichung des gemeinsamen Familienlebens

die Wirksamkeit der Freizügigkeit der EU-Angehörigen sicherzustellen

(BGE 144 II 1 E. 3.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Nach der

Rechtsprechung setzt dieses Recht grundsätzlich nur das formale Bestehen einer

Ehe voraus, doch steht es unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs; fehlt der

Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch)

dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der

Anspruch dahin.

Ob bei Eheleuten ein Wille

zur Gemeinschaft vorliege, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und

lässt sich nur durch Indizien erstellen, welche äussere Gegebenheiten, aber

auch innere psychische Vorgänge (Wille der Ehegatten) betreffen können (BGr, 29. November

2018,2C_381/2018, E. 6.2.1 mit Hinweisen; BGE 130 II 113 E. 10.2 und 10.3). Für die Bejahung eines Rechtsmissbrauchs ist daher eine sorgfältige

Prüfung des Einzelfalls unerlässlich. Es bedarf konkreter Hinweise für ein

rechtsmissbräuchliches Verhalten, das heisst dafür, dass die Eheleute nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen

wollen, sondern die Ehe nur aus ausländerrechtlichen Überlegungen eingegangen

sind bzw. aufrechterhalten (zum Ganzen

Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015,

Art. 51 AuG N. 2 und 2c; BGE 127 II 49 E. 5a am Ende). Als

Indizien für das Vorliegen einer Umgehungsabsicht genannt werden in der

Rechtsprechung insbesondere eine ausländerrechtliche Interessenlage,

unterschiedliche Angaben der Eheleute zum Kennenlernen und zum (gemeinsamen)

Tagesablauf, eine unklare Wohnsituation und der Bezug getrennter Wohnungen

sowie Wissenslücken bzw. Desinteresse in Bezug auf den Ehepartner bzw. die

Ehepartnerin. Die vorliegenden Indizien sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung

zu würdigen. Die Verwaltungsrechtspflegebehörden können sich veranlasst sehen,

von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um

Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen

werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im

Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es der zur Mitwirkung

verpflichteten Person, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das

Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (zum Ganzen VGr,

24.

Oktober 2017, VB.2017.00403, E. 3.2 mit Hinweisen [nicht unter

www.vgrzh.ch]).

3.2

Vorliegend

ergeben sich aus den anlässlich der wiederholten Wohnungskontrollen und

Befragungen gewonnenen Erkenntnissen gewichtige Indizien dafür, dass das

formelle Eheband zwischen der Beschwerdeführerin und C spätestens seit

September 2017 nur noch aus ausländerrechtlichen Gründen angerufen wird:

3.2.1

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann wollen sich dessen Angaben gegenüber

dem Beschwerdegegner zufolge im Jahr 2012 in O kennengelernt haben, als er dort

Urlaub gemacht habe. Am 18. April 2013 reiste C in die Schweiz ein und

trat hier eine Stelle als Servicemitarbeiter in einem Restaurant in Zürich an.

Ein knappes halbes Jahr später folgte ihm die Beschwerdeführerin, welche

bislang in Mazedonien gelebt hatte und dort zuletzt keiner Erwerbstätigkeit

nachgegangen war, in die Schweiz, wo die beiden am 16. Oktober 2013 die

Ehe eingingen. Per 1. November 2013 schlossen die Eheleute gemeinsam mit

einem weiteren Mieter einen Mietvertrag über eine Dreieinhalbzimmerwohnung an

der E-Strasse in F ab, welche Adresse die Beschwerdeführerin hernach auch in

ihrem Gesuch vom 22. August 2014 um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung

angab.

Am 8. September 2017

meldete die Einwohnerkontrolle F dem Beschwerdegegner den Wegzug der

Beschwerdeführerin nach D, worauf die Eheleute A und C zum Grund ihres

Getrenntlebens bzw. zu ihrer Ehe befragt wurden. Beide gaben damals im Oktober

2017.

übereinstimmend an, seit dem 6. September 2017 nicht mehr

zusammenzuwohnen, weil C fremdgegangen sei. Bereits mit Schreiben vom 20. November

und vom 11. Dezember 2017 teilte die Beschwerdeführerin dem

Beschwerdegegner indes mit, sie und ihr Ehemann hätten sich inzwischen wieder

versöhnt und dieser wohne seit dem 15. November 2017 gemeinsam mit ihr in D.

Zum Beleg dieser Angaben reichte die Beschwerdeführerin einen Mietvertrag über

eine Zweizimmerwohnung an der G-Strasse in D ein, worin sie als Mieterin und

der 1. März 2014 als Mietbeginn aufgeführt sind, sowie eine

Einzugsbestätigung der Einwohnerkontrolle der Stadt D vom

30.

November 2017, aus welcher hervorgeht, dass C seit dem

15.

November 2017 als Untermieter bei der Beschwerdeführerin gemeldet ist.

Anlässlich einer in der

Folge am 11. Januar 2018 gegen 7.00 Uhr durchgeführten polizeilichen

Wohnungskontrolle an der (neuen) Meldeadresse der Ehegatten wurde den die

Kontrolle durchführenden Beamten der Stadtpolizei D die Wohnungstür durch H,

eine 1996 geborene Staatsangehörige der Türkei, geöffnet, welche aussagte, dass

die Beschwerdeführerin bereits zur Arbeit gegangen sei und sie sich allein in

deren Wohnung aufhalte. Dem massgeblichen Polizeirapport vom 2. Februar

2018.

zufolge machte die Wohnung auf die Beamten nicht den Eindruck, dass dort

eine männliche Person wohne. So hätten in den einzelnen Räumen mehrheitlich

Damenbekleidungsstücke und Utensilien für Frauen aufgefunden werden können

sowie ausschliesslich Korrespondenzen von H und der Beschwerdeführerin. Auf das

Fehlen persönlicher Effekten ihres Ehemanns in der (angeblichen) ehelichen

Wohnung angesprochen, gab die Beschwerdeführerin noch am gleichen Tag im Rahmen

einer polizeilichen Befragung zu Protokoll, dass C bislang nur die wichtigen

Sachen ("[s]ein Haargel […] und ein paar Hosen und Hemden") in ihre

Wohnung gebracht habe; der Rest seiner Sachen sei noch im Keller eines früheren

Nachbarn untergebracht. Ihr Ehemann sei seit vier Tagen in Österreich, um der

Hochzeit seiner Schwester beizuwohnen, lebe ansonsten jedoch seit dem 14. bzw.

15.

November 2017 an der G-Strasse 01 in D und arbeite im Restaurant I

in Zürich. Seit letzter Woche wohne auch H vorübergehend bei ihnen, weshalb sie

die beiden Betten im Schlafzimmer auseinandergenommen hätten. Die junge Frau

sei die Tochter eines Bekannten ihres Ehemanns und derzeit "psychisch

nicht gut beieinander". Sie würden sich seit "ca. zwei Jahren"

kennen, da die Beschwerdeführerin für den Vater von H, J, im Jahr 2014 die

kontrollierte Wohnung angemietet habe, weil er viele Betreibungen gehabt habe.

Bis zum Sommer 2017 habe J – von den gelegentlichen Besuchen seiner Tochter

abgesehen – allein in der fraglichen Wohnung gelebt. Sie selbst sei erst am

6.

September 2017 nach der Trennung von ihrem Ehemann dort eingezogen,

zumal die Wohnung näher bei ihrem Arbeitsplatz in K liege und sich J derzeit im

Ausland in Haft befinde. Sie habe ihn zuletzt Ende August 2017 gesehen, als sie

mit H Ferien in Griechenland und der Türkei verbracht habe.

H wurde noch am gleichen

Tag zur Ehe und der Wohnsituation der Beschwerdeführerin befragt. Sie sagte bei

dieser Gelegenheit aus, sich seit rund einem Jahr während sechs von sieben

Tagen in der Woche in der Wohnung ihres Vaters bzw. der Beschwerdeführerin an

der G-Strasse in D aufzuhalten und darauf zu warten, von der

Invalidenversicherung eine eigene Wohnung bezahlt zu erhalten. Sie habe die

Beschwerdeführerin, eine Freundin ihres Vaters und die (alleinige) Mieterin von

dessen Wohnung, vor "ca. 5 Jahren das erste Mal gesehen". Sie –

die Beschwerdeführerin – sei "dann recht schnell als Untermieterin"

eingezogen. Vorher habe sie mit ihrem "Ex-Mann in F" gewohnt, seit

"ca. einem Jahr oder mehr" seien die beiden aber nicht mehr zusammen.

Sie kenne den Ehemann der Beschwerdeführerin nicht, glaube aber, dass er zum

Nachnamen irgendetwas mit C heisse, weil die Beschwerdeführerin – wie sie

anlässlich einer gemeinsamen Reise im Sommer 2017 erfahren habe – früher

auch so geheissen habe.

3.2.2

Nach seiner Rückkehr aus Österreich wurde auch C auf den 25. Januar

2018.

zu einer polizeilichen Befragung vorgeladen. Aus gesundheitlichen Gründen

verschob die Beschwerdeführerin den Termin allerdings am frühen Morgen des

25.

Januar 2018 (telefonisch) auf den Folgetag, was die Stadtpolizei D

veranlasste, direkt im Anschluss an das Telefonat mit der Beschwerdeführerin

eine neuerliche Wohnungskontrolle an der Adresse der ehelichen Wohnung

durchzuführen. Dort konnte dieses Mal nebst der Beschwerdeführerin und H auch C

angetroffen werden; er lag schlafend in einem der beiden

(auseinandergeschobenen) Betten im Schlafzimmer der Wohnung. Im Wohnzimmer

befand sich überdies ein grosser Koffer, welcher laut der Beschwerdeführerin C

gehörte.

Im Rahmen seiner

persönlichen Befragung tags darauf gab der Ehemann der Beschwerdeführerin zu

Protokoll, seit dem 15. November 2017 regelmässig in der Wohnung an der G-Strasse 01

in D übernachtet und bereits einen Teil seiner Kleider dorthin verbracht zu

haben. Er wisse nicht, ob sich in der Wohnung auch noch Kleider von J befänden.

Dieser sei ein alter Bekannter von ihm und würde jeweils im Wohnzimmer

schlafen, wenn er in der Wohnung sei. Gegenwärtig sei er jedoch inhaftiert. Die

Tochter von J, H, wiederum sei seit seinem Einzug im November 2017

"immer" in der Wohnung gewesen. Sobald er sein Leben "wieder im

Griff" habe – so sei er (entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin)

bereits seit dem 21. August 2017 arbeitslos und habe in den letzten

Monaten vier Familienmitglieder verloren –, wolle er nach Zürich ziehen

und der Beschwerdeführerin dort einen Job besorgen.

Während des Rekurs- und des

Beschwerdeverfahrens wurden abermals Wohnungskontrollen an der Meldeadresse der

Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns durchgeführt. Anlässlich der ersten

Kontrolle am 16. Januar 2019 konnte nur die Beschwerdeführerin dort

angetroffen werden. Ihr Mann habe bei einem Kollegen in Zürich übernachtet, da

er seit Oktober 2018 im Stundenlohn bei einem Gastronomiebetrieb in Zürich

angestellt sei. In der vermeintlichen ehelichen Wohnung konnten

Oberbekleidungsstücke für Männer und Frauen festgestellt werden, allerdings

lediglich zwei Männerunterhosen und auch keine Rasierutensilien im Badezimmer.

Auf Nachfrage erklärte die Beschwerdeführerin diesbezüglich, dass ihr Ehemann

– obschon sie im Haus lediglich zweimal im Monat waschen könnten – nur

insgesamt drei Unterhosen besitze und sie sich aus Kostengründen einen Nassrasierer

teilten. Auch anlässlich der beiden jüngsten – vom Verwaltungsgericht veranlassten

– Wohnungskontrollen am 9. und am 15. August 2019 konnte C nicht an

seiner Meldeadresse angetroffen werden. Am 9. August 2019 trafen die die

Wohnungskontrolle durchführenden Beamten vor dem Hauseingang auf den

Angestellten einer Baufirma, welche in dem Gebäude, in welchem sich die Wohnung

der Beschwerdeführerin befindet, seit mehreren Wochen Renovationsarbeiten

durchführte. Er gab an, der zuständige Bauführer zu sein und so ziemlich alle

Mieter gut zu kennen. Der Name "C" sagte ihm allerdings nichts,

während er vorbrachte, die Beschwerdeführerin "sehr gut" zu kennen,

da ihre Wohnung für die im gesamten Haus geplanten Küchenrenovierungen als

Vorzeigemodell gelte. Sie sei bereits arbeiten gegangen; in der Wohnung befände

sich nur noch ihre Kollegin, H. Diese wohne sicherlich seit über zwei Wochen

bei der Beschwerdeführerin. Die Wohnung, in welcher tatsächlich H (schlafend)

angetroffen werden konnte, war dem Polizeibericht zufolge nur sehr spärlich

eingerichtet, und die Küche befand sich offensichtlich im Umbau. Es hätten

sodann einzig Korrespondenzen der Beschwerdeführerin aufgefunden werden können

und abgesehen von einem Bart-Trimmer nur Badutensilien für Frauen sowie

mehrheitlich Damenbekleidung. Am 15. August 2019 konnte die

Beschwerdeführerin (allein) in der Wohnung angetroffen werden. Ihr Ehemann

ertrage den Baulärm nicht und habe deshalb in Zürich bei einem Kollegen

übernachtet. Wo genau, vermochte die Beschwerdeführerin den die

Wohnungskontrolle durchführenden Beamten nicht zu sagen. Sie konnte ihnen zudem

auch keine Belege (SMS-Nachrichten, Bilder, Anrufprotokolle, Briefe usw.)

vorweisen, welche für eine intakte eheliche Beziehung gesprochen hätten. Sie

und C würden nur "sehr selten miteinander telefonieren" oder

Nachrichten austauschen. Bilder gäbe es keine, und seine Schmutzwäsche wasche

er bei einem Kollegen.

3.3

Dafür,

dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann das eheliche Zusammenleben

spätestens im September 2017 aufgegeben und an der neuen Meldeadresse in D

nicht wieder aufgenommen haben, sprechen im Weiteren auch die Aussagen zweier

im Januar bzw. August 2019 unabhängig voneinander befragter Bewohner der

Liegenschaft, in welcher sich die fragliche Wohnung befindet, dass diese von

keinem Mann bewohnt werde, sowie der Umstand, dass C dort bislang keine

Zahlungsbefehle bzw. Gerichtsurkunden ausgehändigt werden konnten, sondern

Zustellungen durch das Betreibungsamt D (in den fünf dokumentierten

Fällen) stets an die (ebenfalls im Service tätige) Beschwerdeführerin erfolgen

mussten. Entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin hat ihr Ehemann zudem

nicht erst seit Oktober 2018, sondern bereits seit Juni 2018 wieder eine

Vollzeitanstellung als Servicemitarbeiter in Zürich inne und trägt er trotz

seinem besseren Gehalt offenbar nichts zum Lebensunterhalt (inklusive Wohnungsmiete)

seiner Ehefrau bei.

Es wäre insofern an der Beschwerdeführerin, Umstände

darzutun, die dafürsprechen, dass sie mit C immer noch eine intakte und gelebte

Ehe f.rt. Dies hat sie nicht getan; vielmehr beschränkt sie sich darauf zu

behaupten, sie und ihr Gatte hätten ihre Ehekrise überwunden und lebten seit

November 2017 in der gemeinsamen Wohnung in D, wobei "das Zusammenwohnen

zeitweise unterbrochen" worden sei bzw. unterbrochen werde "aus

Gründen der Arbeitssituation des Ehemanns und des Umbaus der Wohnung".

Dies genügt nicht, um vorliegend Zweifel an einer bloss aus ausländerrechtlichen

Überlegungen aufrechterhaltenen Ehe aufkommen zu lassen, zumal namentlich nicht

glaubhaft erscheint, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin keine Anstellung

in D finden konnte, und sich selbst bei einer objektiv begründeten

(vorübergehenden) räumlichen Trennung der eheliche Kontakt aufrechterhalten

liesse.

3.4

Mit dem

materiellen Scheitern der Ehe der Beschwerdeführerin und der ausschliesslich

noch ausländerrechtlich motivierten Anrufung des Ehebands sind die

Bewilligungsvoraussetzungen dahingefallen. Die Beschwerdeführerin kann demnach

aus den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens keinen Anwesenheitsanspruch

(mehr) ableiten (Art. 23 Abs. 1 VEP). Dies rechtfertigt grundsätzlich

den Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung bzw. deren Nichtverlängerung, es sei

denn, die Beschwerdeführerin könne ein Fortbestehen ihres Aufenthaltsanspruchs

aus anderem Grund geltend machen (vgl. BGr, 7. Mai 2014,2C_398/2014,

E. 2.2).

Als Anspruchsgrundlage

kommt dabei – zumindest, wenn man wie die Vorinstanzen von einer Trennung

der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns im Sommer 2017 ausgeht – in

erster Linie Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG infrage (vgl. zur

Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf drittstaatsangehörige Ehegattinnen und

-gatten von EU-Staatsangehörigen, welche wie C lediglich über eine

Aufenthaltsbewilligung verfügen, BGr, 29. November 2017,2C_68/2017,

E. 4.4). Die oben geschilderten konkreten Verhältnisse lassen freilich

bereits erhebliche Zweifel daran aufkommen, ob die Genannten überhaupt je als

Eheleute zusammengelebt haben, womit (auch) die Anwendung des Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG von vornherein ausser Betracht fiele. Die Frage

braucht indes nicht beantwortet zu werden, da der Beschwerdeführerin schon aus

anderem Grund kein weiteres Anwesenheitsrecht gestützt auf diese Bestimmung

zukommt.

4.

4.1

Nach

Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG besteht der vormals abgeleitete

Bewilligungsanspruch einer ausländischen Person trotz Auflösen bzw. Scheitern

der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die

betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat.

Eine erfolgreiche Integration in diesem Sinn liegt nach

Art. 77 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) in der bis Ende

2018.

geltenden Fassung (AS 2007 5523) vor, wenn die ausländische Person

die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert

(lit. a) und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb

der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). Geringfügige

Strafen schliessen eine Integration dabei nach der Rechtsprechung ebenso wenig notwendigerweise

aus wie der Umstand, dass die Ausländerin bzw. der Ausländer verschuldet ist,

wenn sie bzw. er im Begriff ist, die Schulden in wirksamer Weise

zurückzubezahlen. Umgekehrt ergibt sich aus dem Umstand, dass die ausländische

Person sich strafrechtlich nichts hat zuschulden kommen lassen und ihr

Unterhalt ohne Sozialhilfe gewährleistet erscheint, für sich allein noch keine

erfolgreiche Integration (zum Ganzen BGr, 12. Mai 2016,2C_522/2015,

E. 2.3, und 30. Oktober 2015,2C_175/2015, E. 2.3 [jeweils mit

Hinweisen]). Entscheidend ist die Gesamtabwägung der konkreten negativen und

positiven Integrationsindikatoren im Einzelfall (BGr, 13. Dezember 2017,

2C_625/2017, E. 2.2.2 mit Hinweisen).

4.2

Die

Beschwerdeführerin hält sich seit knapp sechs Jahren in der Schweiz auf und

erscheint hier in sprachlicher Hinsicht hinreichend integriert, war ihr im

bisherigen Kontakt mit der Stadtpolizei D doch stets eine Kommunikation

ohne Dolmetscher möglich (vgl. zu diesem Kriterium BGr, 6. Juni 2016,

2C_14/2016, E. 2.3 Abs. 2 mit Hinweisen). Was ihre berufliche

Integration anbelangt, lässt die Beschwerdeführerin sodann ebenfalls ernsthafte

Bemühungen erkennen, im hiesigen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen: Von August 2013

bis Dezember 2014 war sie als Mitarbeiterin in einem 24-Stunden-Shop bzw.

Bistro in D erwerbstätig und ab dem 1. März 2017 als Serviceangestellte im

Teilzeitpensum (21 Stunden) in einem Restaurant in K; im gleichen Betrieb

hat sie nunmehr seit dem 1. Dezember 2017 eine Vollzeitstelle inne und

verdient Fr. 3'721.- brutto pro Monat. Vor Verwaltungsgericht reichte sie zudem

einen Arbeitsvertrag über eine Teilzeitanstellung als Zustellerin bei der L mit

dem 7. November 2019 als Arbeitsbeginn ein. Bereits im April 2016 hatte

die Beschwerdeführerin schliesslich – nach längerer Erwerbslosigkeit

– einen Kinaesthetics-Grundkurs sowie den Lehrgang Pflegehelferin des

Schweizerischen Roten Kreuzes abgeschlossen und in diesem Zusammenhang

vorgängig vom 15. Februar bis zum 14. März 2016 ein Praktikum im

Alterszentrum M in N absolviert.

Diese Umstände sind ebenso

als Positivindikatoren für die Integration der Beschwerdeführerin zu werten wie

deren (bisherige) Unabhängigkeit von der öffentlichen Fürsorge. Negativ ins

Gewicht fällt jedoch die ungenügende wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin,

welche sich in einer Grosszahl von Betreibungen und einem beträchtlichen

Schuldenstand äussert. So figurierten im Betreibungsregister der

Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihres Wegzugs nach D gemäss einem Registerauszug

des Betreibungsamts F vom 6. Oktober 2017 insgesamt 22 offene

Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 38'317.50 und sechs hängige

Betreibungen im Gesamtbetrag von über Fr. 24'000.-. Einem aktuell(er)en

Registerauszug des Betreibungsamts D vom 6. Februar 2019 zufolge wies die

Beschwerdeführerin dort bei der Fällung des Rekursentscheids zudem zwei offene

Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 1'496.70 und zwei hängige

Betreibungen der Krankenkasse und der Stadt Zürich über total Fr. 1'377.10

auf; bezüglich 23 weiterer Forderungen in Höhe von Fr. 32'367.15 unterlag

sie – seit Juni 2018 im das monatliche Existenzminimum von

Fr. 2'748.- übersteigenden Betrag – der Einkommenspfändung bzw. war

eine solche vollzogen worden. Entgegen der Beschwerdeführerin lässt sich ihre

Verschuldung dabei nicht (allein) damit erklären, dass sie einem guten Kollegen

auf Kredit ein Auto gekauft haben will, welche Behauptung freilich ohnehin

unbelegt blieb; nicht nur beläuft sich der Gesamtbetrag ihrer Schulden auf über

Fr. 60'000.- und geht damit über den Preis selbst für einen Neuwagen im

unteren bzw. mittleren Preissegment hinaus, sondern die insgesamt drei aus den

Betreibungsregistern der Beschwerdeführerin ersichtlichen Forderungen privater

Kreditunternehmen belaufen sich auch auf unter Fr. 36'000.-, während dem

Grossteil der übrigen – namentlich den seit dem Umzug der Beschwerdeführerin

eingeleiteten – Betreibungen Forderungen der öffentlichen Hand zugrunde

liegen.

Von einer ungenügenden

Zahlungsmoral der Beschwerdeführerin zeugen ferner auch die insgesamt 17 Strafbefehle,

welche sie zwischen April 2014 und November 2015 wegen Nichtbezahlens der ihr

infolge wiederholten Nichtingangsetzens der Parkuhr bzw. nicht oder nicht gut

sichtbaren Anbringens des Parkzettels, Überschreitens der Parkzeit, fahrlässiger

Verkehrsregelnverletzung sowie wiederholten Überschreitens der signalisierten

Höchstgeschwindigkeit auferlegten Ordnungsbussen erwirkte. Soweit die

Beschwerdeführerin diesbezüglich einwendet, beim "Tatfahrzeug" habe

es sich um den auf ihren Namen registrierten Wagen ihres Kollegen gehandelt,

welcher die Ordnungsbussen auch zu verschulden habe, ist anzumerken, dass die

Beschwerdeführerin von der Möglichkeit, gegen die Strafbefehle Einsprache zu

erheben, jeweils keinen Gebrauch gemacht hat. Die einzelnen Übertretungen

wurden ausserdem mit drei verschiedenen Fahrzeugen "begangen", und

die Beschwerdeführerin dürfte wohl zumindest in einem der Fälle als Lenkerin

angetroffen worden sein.

4.3

Damit

vermag sich die Beschwerdeführerin nicht mit Erfolg auf Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG zu berufen. Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1

lit. b (und Abs. 2) AIG, welche einen weiteren Aufenthalt in der

Schweiz erforderten, werden sodann ebenso wenig geltend gemacht und sind auch

nicht ersichtlich.

5.

5.1

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zur Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung; diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn diese

Massnahme unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse

der betroffenen Person als verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96 AIG;

BGE 135 II 377 E. 4.3).

5.2

Die

Beschwerdeführerin reiste im Alter von 25 Jahren in die Schweiz ein und

vermochte sich hier – wie aufgezeigt – während ihres sechsjährigen

Aufenthalts insbesondere in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht

massgeblich zu integrieren. Mit ihrem Heimatland, in dem sie den grössten Teil

ihres Lebens verbracht hat, sollte sie demgegenüber noch genügend vertraut

sein, um sich dort wieder integrieren zu können, zumal sie jung und bei guter Gesundheit ist und ihr die im hiesigen Gesundheitswesen erworbenen Kenntnisse auch in der Heimat von Nutzen sein können. Der Umstand, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. die

Arbeitsmöglichkeiten in der Schweiz besser sind als in Mazedonien, lässt eine

Ausreise nicht als unzumutbar erscheinen, betrifft dies doch die dortige

Bevölkerung als Ganzes und nicht spezifisch die Beschwerdeführerin.

Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, welche hier gegen

eine Wegweisung sprechen könnten. Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin erweist sich somit auch

als verhältnismässig.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

7.1

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,

LS 175.2]) und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 VRG).

7.2

Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege

und -vertretung für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG

haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig

aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel

kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die

Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –

innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

Die Beschwerdeführerin unterliegt

der Lohnpfändung und ist demnach offenkundig mittellos. In Anbetracht ihrer

guten sprachlichen Integration sowie ihrer Bemühungen, sich auch in beruflicher

und wirtschaftlicher Hinsicht in der Schweiz zu integrieren, war ihre

Beschwerde sodann auch nicht offensichtlich aussichtslos. Demnach ist das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung gutzuheissen und der

Beschwerdeführerin in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen.

7.3

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird der

unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach

den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung

entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Falls

berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung

beträgt nach (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GebV VGr in Verbindung mit)

§ 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010

(LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro

Stunde.

Der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand

von 7 Stunden und 30 Minuten sowie Auslagen in Höhe von

Fr. 144.- zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Dieser Aufwand erscheint

angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses

als angemessen. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ist

demnach insgesamt mit Fr. 1'794.- zuzüglich Mehrwertsteuer aus der

Gerichtskasse zu entschädigen.

7.4

Es gilt die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der

eine unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss,

sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre

nach Abschluss des Verfahrens.

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

zulässig (BGr, 2. November 2017,2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten und

im Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2

und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und -vertretung wird gutgeheissen und Rechtsanwalt B als

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden der

Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht

einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5.

Rechtsanwalt B wird für seinen Aufwand

im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit insgesamt Fr. 1'794.- (zuzüglich

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der

Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.

6.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.

Mitteilung an …