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Entscheid

VB.2019.00268

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00268

18. Dezember 2019Deutsch37 min

(URT.2019.21369)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 4. Februar 2016 reichten C, D, I, F sowie G bei

der städtischen Baubehörde eine Lärmklage betreffend den Restaurantbetrieb der A

GmbH an der J-Gasse, Kat.‑Nr. 01, in Zürich ein.

Die Bausektion der Stadt Zürich wies die gestellten

Anträge mit Beschluss vom 6. Dezember 2016 ab (Dispositiv-Ziffer I)

und setzte der Restaurantbetreiberin eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft

des Beschlusses für die Einreichung eines Zeugnisses des Umwelt- und

Gesundheitsschutzes Zürich (Schallschutznachweis) betreffend den

gebäudeinternen Schallschutz gegenüber den von Restaurantlärm betroffenen

Gebäudeeinheiten (Dispositiv-Ziffer II in Verbindung mit Erwägung B/b).

Erwägungen

II.

Hiergegen erhoben C, D, E (anstelle von I), F sowie G mit

Eingabe vom 12. Januar 2017 Rekurs und forderten die Aufhebung der

Dispositiv

Dispositiv-Ziffern I und III des angefochtenen Beschlusses sowie die

Anordnung weitergehender Lärmschutzmassnahmen. Eventualiter sei die

Angelegenheit zur Vornahme weiterer Sachverhaltsermittlungen und zur Anordnung

weitergehender Lärmschutzmassnahmen zum Schutz der Liegenschaft der Rekurrenten

vor Immissionen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Mit Entscheid vom 9. Februar 2018 hiess das

Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut und verfügte, dass der Betrieb des

Innenrestaurants täglich um 00.30 Uhr einzustellen sei sowie dass die

Fenster und Türen ab 22.00 Uhr geschlossen zu halten seien.

III.

Gegen dieses Urteil gelangten beide privaten Parteien an

das Verwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde von C, D, E, F sowie G

aufgrund einer Gehörsverletzung mit Urteil VB.2018.00153 vom 7. Juni 2018

gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache an das

Baurekursgericht zurück. Die Beschwerde der A GmbH wurde mit Entscheid

VB.2018.00159 vom 20. September 2018 infolge Gegenstandslosigkeit

abgeschrieben.

IV.

Mit Entscheid vom 15. März 2019 hiess das

Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut und verfügte, dass der Betrieb des

Innenrestaurants täglich um 00.30 Uhr und jener des Aussenrestaurants um

21.00 Uhr einzustellen sei sowie dass die Fenster und Türen während des

Betriebs des Innenrestaurants geschlossen zu halten seien.

V.

A. Am 24. April

2019 reichte die A GmbH (Gaststättenbetreiberin) ihre Beschwerde ein und

forderte – unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der privaten

Beschwerdegegnerschaft –, es seien die vorinstanzlichen Auflagen betreffend den

Gaststättenbetrieb "A " gemäss Dispositiv-Ziffer I des

angefochtenen Entscheids dahingehend zu korrigieren, dass der Betrieb des

Innenrestaurants täglich um 1.00 Uhr einzustellen sei; der Betrieb des

Aussenrestaurants unverändert, wie mit BE 716/14 vom 14. Mai 2014

bewilligt, täglich um 22.00 Uhr einzustellen sei; sowie Fenster und Türen

ab 22.00 Uhr geschlossen zu halten seien.

In jedem Fall seien die privaten Beschwerdegegner in

Abänderung von Dispositiv-Ziffer II und III des angefochtenen Entscheids

zu verpflichten, drei Viertel der Kosten des Rekursverfahrens zu übernehmen und

der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von

mindestens Fr. 1'500.00 zu bezahlen.

Mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2019 beantragten C, D,

E, F sowie G – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführerin –, die Beschwerde sei abzuweisen. In prozessualer Hinsicht

forderten sie, das Verfahren sei mit dem hängigen Verfahren, in welchem die

Beschwerdegegnerschaft dasselbe Urteil der Vorinstanz beim Verwaltungsgericht

angefochten habe, zu vereinigen; eventualiter sei das Verfahren zeitlich zu

koordinieren und die Akten des anderen Verfahrens seien beizuziehen. Das

Baurekursgericht beantragte mit Eingabe vom 2. Mai 2019 ohne weitere

Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Am 29. Mai 2019 reichte die

Bausektion der Stadt Zürich unter Verzicht auf die Stellung eines Antrags ihre

Beschwerdeantwort ein. C, D, E, F sowie G replizierten mit Eingabe vom 9. Juli

2019. Die A-Bar und die Bausektion der Stadt Zürich liessen sich in der Folge

nicht mehr vernehmen.

B. Mit

Eingabe vom 30. April 2019 erhoben C, D, E, F sowie G (verfahrensbeteiligte

Anwohnerschaft) Beschwerde an das Verwaltungsgericht und forderten – unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorliegenden Verfahren sowie im

vorinstanzlichen Verfahren zulasten der Beschwerdegegnerin, der angefochtene

Entscheid sei insoweit aufzuheben als der Rekurs abgewiesen worden sei, und es

seien weitergehende Lärmschutzmassnahmen zum Schutz der Liegenschaften der

Beschwerdeführenden vor Immissionen anzuordnen:

"a) Beschränkung

der Betriebszeiten für den Aussenbetrieb der Bar von Montag bis Samstag auf die

Zeit von 11.00 Uhr bis 19.00 Uhr und Nutzungsverbot des

Hintereingangs ab 19.00 Uhr (ausser als Notausgang);

b) Beschränkung der Betriebszeiten für den

Barbetrieb im Gebäudeinnern von Montag bis Samstag auf die Zeit von 11.00 bis

22.00 Uhr (die Gäste sind um 21:30 zum Verlassen des Betriebs

aufzufordern); eventualiter: Beschränkung der Betriebszeiten für den Betrieb im

Gebäudeinnern von Montag bis Samstag auf die Zeit von 11.00 bis 23.30 Uhr

(die Gäste sind um 23.00 Uhr zum Verlassen des Betriebs aufzufordern) mit

gleichzeitiger Anordnung:

i. des Einbaus einer Schleuse beim Haupteingang,

ii. der Platzierung eines Türstehers ab 22.00 Uhr,

welcher die Nachtruhe bei den Gästen beim Eingang durchsetzt;

iii. der Schallisolierung insbesondere der Decke

sowie der funktionalen Lüftungskanäle des Barbetriebs (nach Massgabe von SIA-Norm 181),

sowie

iv. der Verschliessung der nicht-funktionalen

Lüftungskanäle des Barbetriebs.

c) Verpflichtung, während des Betriebs alle Türen

und Fenster geschlossen zu halten. Zudem Anordnung der Anbringung eines

Türdämpfers bei den Türen des Haupt- und des Hintereingangs, so dass die Türen

geräuschlos schliessen."

In prozessualer Hinsicht stellten sie die Anträge, es sei

an einem repräsentativen Abend ab 22.00 Uhr ein Augenschein durchzuführen;

die A-Bar sei anzuweisen, umgehend den von der Bausektion der Stadt Zürich am 6. Dezember

2016 verlangten Schallschutznachweis einzureichen und die sich daraus ergebenden

Handlungspflichten umzusetzen und das vorliegende Verfahren sei mit dem bereits

zwischen den Parteien hängigen Verfahren VB.2019.00268 zu vereinigen.

Das Baurekursgericht beantragte mit Eingabe vom 7. Mai

2019 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 4. Juni

2019 reichte die Bausektion der Stadt Zürich ihre Beschwerdeantwort ein und

beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Die A GmbH forderte mit ihrer

Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2019 – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdeführenden –, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit

überhaupt darauf einzutreten sei. C, D, E, F sowie G replizierten am 24. Juni

2019 und quadruplizierten am 8. August 2019. Die A GmbH duplizierte

am 8. Juli 2019 und quintuplizierte am 26. August 2019.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Die

Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.

2.

Die vorliegenden Beschwerden richten sich gegen denselben

Entscheid des Baurekursgerichts, betreffen denselben Sachverhalt und werfen im

Wesentlichen dieselben Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich daher aus prozessökonomischen

Gründen, die Verfahren – wie von der verfahrensbeteiligten Anwohnerschaft

gefordert – zu vereinigen (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 125 lit. c

der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; vgl. auch Martin

Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 50 ff.).

3.

Die verfahrensbeteiligte Anwohnerschaft beantragt

zunächst, es sei an einem repräsentativen Abend ab 22.00 Uhr ein

Augenschein durchzuführen. Sie begründet ihren Prozessantrag damit, dass die

Vorinstanz zwar einen Augenschein in Anwesenheit der Parteien und zwei

unangemeldete Augenscheine durchgeführt habe, jedoch die örtlichen Verhältnisse

in verschiedener Hinsicht falsch gewürdigt habe.

Der entscheidrelevante Sachverhalt ergibt sich jedoch

aufgrund der Akten und der Erkenntnisse der vorinstanzlichen Augenscheine mit

ausreichender Deutlichkeit. Die Vorinstanz hat ihre Augenscheine vom 11. Mai

2017 (Abteilungsaugenschein) sowie vom 29. November 2018 (unangemeldeter

Referentenaugenschein) mit ausführlichen Protokollen, einschliesslich Fotos

gehaltvoll dokumentiert. Zum – zusätzlich durchgeführten – unangemeldeten

Abteilungsaugenschein vom 18. Mai 2017 liegt ein weiteres Protokoll vor. Das

Verwaltungsgericht ist in der Lage, die Rüge in tatsächlicher Hinsicht zu

beurteilen. Auf einen verwaltungsgerichtlichen Augenschein kann daher

verzichtet werden (vgl. BGr, 8. November 2010,1C_192/2010, E. 3.3;

BGr, 10. August 2010,1C_512/2009, E. 2.3; VGr, 23. Oktober

2014, VB.2014.00290, E. 2.1).

4.

Die verfahrensbeteiligte Anwohnerschaft beantragt weiter,

die Gastronomiebetreiberin sei anzuweisen, umgehend den von der Bausektion der

Stadt Zürich mit Bauentscheid 1903/16 vom 6. Dezember 2016 verlangten

Schallschutznachweis einzureichen und die sich daraus ergebenden

Handlungspflichten umzusetzen. Die verfahrensbeteiligte Anwohnerschaft verzichtete

– "explizit" – auf die Anfechtung von Disp.‑Ziff. II

dieses Entscheids, die festhielt, dass die Gaststättenbetreiberin dem Amt für

Baubewilligungen innert drei Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses einen

Schallschutznachweis im Sinn seiner Erwägung lit. B/b einzureichen habe;

wenn die Einhaltung der Mindestanaforderungen gemäss SIA-Norm 181

unverhältnismässig sei, könnten allenfalls Erleichterungen gewährt werden.

Diese Anordnung und damit auch die Frage, welche Schallschutzmassnahmen betreffend

den gebäudeinternen Schallschutz gegenüber den von Restaurantlärm betroffenen

Gebäudeeinheiten nach Massgabe von SIA-Norm 181 – etwa bei den Decken und

Lüftungskanälen – umzusetzen sind, bildet daher nicht Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens. Auf die Anträge 1b/iii. und 1b/iv. der Beschwerde

der verfahrensbeteiligten Anwohnerschaft ist daher nicht einzutreten.

5.

Streitbetroffen ist der Betrieb der A-Bar an der J-Gasse 02

in Zürich. Die Gaststätte liegt in der Kernzone-Altstadt, in der ein Wohnanteil

von 80 % gilt und die der Empfindlichkeitsstufe (ES) III

zugeteilt ist. Zurzeit ist sie montags bis samstags von 17.00 Uhr bis

00.30 Uhr geöffnet; an Sonn- und Feiertagen ist sie geschlossen.

Mit baurechtlicher Bewilligung vom 17. September 2013

– die unangefochten in Rechtskraft erwuchs – hatte die Bausektion der Stadt

Zürich die Einrichtung einer Bar bzw. eines Cafés im genannten Gebäude erlaubt.

Betriebszeiten waren keine festgelegt worden.

Das Gebäude ist beidseits mit je einem weiteren Gebäude

zusammengebaut. Der Haupteingang führt auf die rund 3 m breite J-Gasse.

Rückwärtig führt ein Ausgang in einen Hofbereich, der nicht vollständig von

Gebäuden umgeben ist, sondern von der K-Gasse durchquert wird.

Am 14. Mai 2014 hatte die Bausektion Zürich den

Betrieb eines Aussenrestaurants im Hofbereich antragsgemäss von 11.00 Uhr

bis 22.00 Uhr bewilligt. Auch dieser Entscheid war unangefochten in

Rechtskraft erwachsen.

6.

6.1 Wie die

Vorinstanz zutreffend ausführte, handelt es sich bei der vorliegend zu

beurteilenden Innen- und Aussenwirtschaft je um (ortsfeste) Anlagen im Sinn von

Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG)

und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986

(LSV). Sie stellen neue Anlagen im Sinn des Umweltschutzgesetzes dar (vgl. Art. 47

Abs. 1 LSV). Daher müssen die Lärmemissionen nach den Anordnungen der

Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich

möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und dass die Planungswerte – durch die

von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen – eingehalten sind (Art. 11

Abs. 2 und Art. 25 Abs. 1 USG sowie Art. 7 Abs. 1 lit. a

und b LSV). Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit die Einhaltung

der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen

würde und ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches

Interesse an der Anlage besteht. Die Immissionsgrenzwerte dürfen jedoch nicht

überschritten werden (Art. 25 Abs. 2 USG sowie Art. 7 Abs. 2

LSV).

Der Beurteilung sind alle Lärmemissionen zugrunde zu legen,

die einem Restaurationsbetrieb zuzurechnen sind. Einem solchen sind sowohl die

unmittelbar mit dem Betrieb zusammenhängenden Lärmemissionen zuzurechnen, als

auch sogenannte Sekundäremissionen, wie etwa der von den Besuchern beim

Betreten oder Verlassen des Lokals verursachte Lärm (BGr, 27. Februar

2014,1C_161/2013, E. 3.3; VGr, 31. August 2017, VB.2017.00246, E. 4.2.2;

20. April 2005, VB.2005.00014, E. 3.3 mit Hinweisen).

6.2 Verursacht

eine rechtskräftig bewilligte neurechtliche Anlage nachträglich unzulässige Emissionen,

obschon die Auflagen der Baubewilligung eingehalten sind, kommt wegen der

Rechtskraft der Bewilligung in der Regel zwar keine Beseitigung der Anlage mehr

infrage. Die Rechtskraft der Baubewilligung steht der Anordnung zusätzlicher

Massnahmen zur Begrenzung der Emissionen nicht von vornherein entgegen. Diese

sind auch nachträglich noch anzuordnen, soweit sie unter dem Gesichtspunkt der

Verhältnismässigkeit zumutbar sind. Bei der Interessenabwägung zwischen der

richtigen Durchsetzung des Rechts auf der einen und der Wahrung der

Rechtssicherheit sowie dem Vertrauensschutz auf der anderen Seite darf

berücksichtigt werden, dass sich die künftigen Auswirkungen einer Anlage im

Voraus oft nicht genau ermitteln lassen. Zudem lässt sich die Wirksamkeit von

baulichen und betrieblichen Massnahmen zur Lärmbegrenzung nicht immer

ausreichend vorausbestimmen. Die Bewilligung steht in diesen Fällen unter dem

Vorbehalt einer späteren Ergänzung der Massnahmen der Emissionsbegrenzung

(Robert Wolf, Kommentar zum Umweltschutzgesetz [Kommentar USG], 2000, Art. 25

N. 44; VGr, 10. Dezember 2008, VB.2008.00003, E. 1.1).

6.3 Die

Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand

der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff. LSV, wenn sie Grund

zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind

oder ihre Überschreitung zu erwarten ist (Art. 36 Abs. 1 und Art. 40

Abs. 1 LSV). Gemäss Art. 13 und 23 USG legt der Bundesrat

Immissionsgrenzwerte und Planungswerte fest, welche unter den Immissionsgrenzwerten

liegen.

Für Gaststättenlärm hat der Bundesrat keine Belastungsgrenzwerte

festgesetzt (BGr, 9. März 2018,1C_293/2017, E. 3.1.2, auch zum

Folgenden). Die durch Gaststätten verursachten Immissionen sind daher von der

Vollzugsbehörde unmittelbar gestützt auf das Gesetz, in Anwendung von Art. 15

in Verbindung mit Art. 19 und Art. 23 USG, zu beurteilen (Art. 40

Abs. 3 LSV). Dabei muss die Obergrenze für den Lärm so festgelegt werden,

dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb

dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (vgl.

Art. 15 USG und Art. 40 Abs. 3 LSV). Massgeblich für die

Beurteilung des Lärms einer neuen Anlage sind die am jeweiligen Immissionsort

geltenden Planungswerte. Da die Planungswerte gemäss Art. 23 USG für neue

lärmige ortsfeste Anlagen unter den Immissionsgrenzwerten liegen müssen, darf

der von der Anlage ausgehende Lärm höchstens geringfügige Störungen verursachen

(BGE 137 II 30 E. 3.4).

6.4 Namentlich

bei Publikumseinrichtungen wird eine Einzelfallbeurteilung notwendig, wobei der

Charakter des Lärms, der Zeitpunkt und die Häufigkeit seines Auftretens sowie

die Lärmempfindlichkeit und -vorbelastung zu berücksichtigen sind (BGE 133

II 292 E. 3.3, auch zum Folgenden). Dabei ist nicht auf das subjektive

Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern auf eine objektivierte

Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter

Lärmempfindlichkeit (vgl. Art. 13 Abs. 2 USG). Für eine derartige

objektivierte Betrachtung dürfen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

fachlich abgestützte private Richtlinien herangezogen werden (BGE 137 II

30 E. 3.4 ff., auch zum Folgenden). Dazu gehört namentlich die

Vollzugshilfe zur Ermittlung und Beurteilung der Lärmbelastung durch den

Betrieb öffentlicher Lokale der – privatrechtlichen – Vereinigung der

kantonalen Lärmschutzfachleute (Cercle Bruit) vom 10. März 1999

[vollständig überarbeitet am 1. Februar 2019], www.cerclebruit.ch [im

Folgenden: Vollzugshilfe]).

7.

7.1 Die

Vollzugshilfe enthält in Ziff. 4 den ausdrücklichen Vorbehalt, dass der

Experte oder die Vollzugsbehörde bei besonderen Verhältnissen von den

Hörbarkeitswerten oder -kriterien abweichen oder sogar eine andere als die

vorgeschlagene Beurteilungsmethode anwenden kann. Dies ist nach der

Vollzugshilfe primär dann der Fall, wenn das Quartier über eine besonders tiefe

oder hohe Lärmvorbelastung verfügt, wenn das Quartier besondere Eigenschaften

(etwa: Wohnviertel, hohe Dichte von Gaststätten und Musiklokalen) aufweist oder

wenn das Lokal von einer Sondersituation (etwa: Tradition, Geschichte,

Tourismus, Erholungsgebiet) profitiert.

Insofern kann etwa die Zugehörigkeit eines Lokals zu einem

belebten (Stadt-)Quartier berücksichtigt werden. Ein striktes Abstellen auf die

Richtwerte und sonstigen Vorgaben des Vollzugstools rechtfertigt sich dann

nicht (vgl. BEZ 2016 Nr. 20 E. 9.1 S. 37).

7.2 Für die

Beurteilung der internen Schallquelle S2 (Gästeverhalten im Innern des

Lokals) gelten nach Ziff. 5.1 der Vollzugshilfe – für den vorliegend

interessierenden Luftschall – die Richtwerte nach Tabelle 2. Die

Beurteilung hat nach Anhang 1 zu erfolgen. Nach Ziff. 3.5 der

Vollzugshilfe ist der über die Luft übertragene Schall in der Mitte der offenen

Fenster von lärmempfindlichen Räumen zu ermitteln. Für Luftschall gilt in der

hier massgeblichen ES III tagsüber (7.00–19.00 Uhr) ein Planungsrichtwert

von 50 dB(A), abends (19.00–22.00 Uhr) ein Planungsrichtwert von

45 dB(A) und nachts (22:00–7:00 Uhr) ein solcher von 40 dB(A).

Die Beurteilung der externen Schallquelle S6

(Gästeverhalten und Bedienung auf der Terrasse) erfolgt nach Ziff. 5.2 der

Vollzugshilfe gemäss deren Anhang 3. Es wird ein Vollzugstool in Form

eines Excel-Formulars bereitgestellt (www.cerclebruit.ch > Vollzugsordner

> 8.10 Kultur- & Gastgewerbebetriebe > Vollzugshilfe

Anhang 3/Aide à l'exécution annex 3 [in der Folge: Vollzugstool]),

welches folgende Kriterien berücksichtigt: Betriebszeiten, Anzahl Aussenplätze

und Grösse der Terrasse, Position des Empfangspunkts in Bezug zur Terrasse,

Gästeverhalten, Ausbreitung des Lärms in Funktion der örtlichen Gegebenheiten,

eventuelle Hinderniswirkung zwischen Terrasse und Empfangsort,

Empfindlichkeitsstufe am Empfangsort, Hintergrundgeräusch, Ortsüblichkeit, Saisonalität

und Betriebszeiten. Das Resultat soll es ermöglichen, die Zulässigkeit der

vorgesehenen Terrassennutzung zu beurteilen; dazu werden Störkategorien

definiert (wenig störend, störend, stark störend und sehr stark störend; vgl.

zum Ganzen Anhang 3 der Vollzugshilfe).

Die Beurteilung der externen Schallquelle S9

(Gästeverkehr) ist nach Ziff. 5.2 der Vollzugshilfe durch einen

Augenschein vor Ort zu beurteilen, indem insbesondere die Situation der

Nachbarn, ihre Anzahl, ihre Entfernung zur Lärmquelle, Art und Anzahl der

Gästeplätze, Betriebszeiten und allfällige höhere Pegel gegenüber dem

Hintergrundlärm zu berücksichtigen sind.

8.

Zunächst sind die das Innenrestaurant betreffenden Rügen

zu behandeln.

8.1 Die

Vorinstanz kam – unter Bezugnahme auf die Feststellungen anlässlich ihrer

letzten Augenscheine – zum Schluss, es sei auszuschliessen, dass die Richtwerte

der Vollzugshilfe bei geschlossenen Fenstern und Türen erheblich überschritten

seien. Die Stimmen der sich im Restaurant aufhaltenden Gäste seien lediglich

noch direkt vor dem Eingang als Stimmengewirr wahrnehmbar; störend seien sie

auch dort aber keinesfalls. Schon in kurzer Distanz zum Lokal seien sie kaum

noch hörbar. Dass bei geschlossenen Fenstern und Türen keine

Richtwertüberschreitung vorliegt, ist unbestritten.

8.2

8.2.1

Die Gaststättenbetreiberin beanstandet, dass die von der Vorinstanz in

Disp.-Ziff. I festgesetzte Auflage, dass Fenster und Türen während des

Betriebs des Innenrestaurants geschlossen zu halten sind, unverhältnismässig

sei. Sie beantragt, die Auflage insoweit abzuändern, als dass Fenster und Türen

erst ab 22.00 Uhr geschlossen zu halten seien.

Die

fragliche – von der Vorinstanz äusserst knapp begründete – Anordnung fusst auf

der vorsorglichen Emissionsbegrenzung nach Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7

Abs. 1 lit. a LSV; sie stützt sich entgegen der

Gaststättenbetreiberin nicht etwa auf Art. 20 Abs. 2 der Allgemeinen

Polizeiverordnung der Stadt Zürich vom 6. April 2011 (APV). Insofern ist

die Aussage der Bausektion Zürich unzutreffend, dass keine Rechtsgrundlage für

die genannte Auflage bestehe.

Indes legt die

Gaststättenbetreiberin sinngemäss dar, dass dieses Thema gar nicht vom

Prozessgegenstand abgedeckt war bzw. sei. Im Rekurs sei von der

verfahrensbeteiligten Anwohnerschaft kein Antrag bezüglich die Schliessung von

Türen und Fenstern gestellt worden. Die Anträge der verfahrensbeteiligten

Anwohnerschaft vor der Vorinstanz hätten bezüglich des Innenrestaurants zudem

durchwegs den Zeitraum nach 22.00 Uhr betroffen. Die verfahrensbeteiligte

Anwohnerschaft habe mithin keinen Handlungsbedarf in dieser Sache erblickt.

Mit ihrer Eingabe beim Amt für

Baubewilligungen der Stadt Zürich hatte die verfahrensbeteiligte Anwohnerschaft

gefordert, dass der Bar- und Gartenrestaurantbetrieb einer lärmschutzrechtlichen

Neubeurteilung zu unterziehen sei. Indes hatte sie vor der Vorinstanz

betreffend das Innenrestaurant primär um Einschränkung der Betriebszeit auf

11.00–22.00 Uhr ersucht. Bloss in einem Eventualantrag verlangte sie die

Einschränkung der Betriebszeit auf 11.00‑23.30 Uhr mit

gleichzeitiger Anordnung des Einbaus von Schleusen beim Haupt- und

Hintereingang, der Platzierung eines Türstehers ab 22.00 Uhr, der

Schallisolierung der Decke und der Lüftungskanäle sowie der Anbringung von

Türdämpfern (Antrag 1b). Im Sinn eines Subeventualantrags (Antrag 1b/i)

forderte die verfahrensbeteiligte Anwohnerschaft aber – in Übereinstimmung mit

der von ihr in Antrag 1a geforderten Schliessungszeit des Aussenrestaurants – ein

Nutzungsverbot des Hintereingangs für Gäste ab 19.00 Uhr. Insofern sind

betreffend das Innenrestaurant lärmschutzrechtliche Massnahmen, soweit diese

überhaupt einer Zeit zuordenbar sind, erst ab 19.00 Uhr als streitgegenständlich

zu betrachten. Dies erweist sich immerhin insoweit als sachgerecht, als dann

gemäss Ziff. 3.4 der Vollzugshilfe die "Arbeitszeit (Tag)" endet

und die "Ruhezeit (Abend)" beginnt.

Es ist aber nicht zu

beanstanden, dass die Vorinstanz mit der Verpflichtung, Fenster und Türen

geschlossen zu halten, eine andere – offensichtlich wesentlich mildere – Massnahme

wählte als die von der verfahrensbeteiligten Anwohnerschaft geforderte

Betriebszeiteinschränkung auf 22.00 bzw. 23.30 Uhr.

Zumal der vorinstanzliche

Augenschein vom 11. Mai 2017 ergab, dass der vom Innenrestaurant

ausgehende Lärm beim offenen Fenster des Beschwerdeführers 1 im Verfahren

VB.2019.282 – vor der Anbringung neuer Dichtungen – selbst bei geschlossener

Lokaltüre hörbar war, ist gegen das Statuieren der strittigen Verpflichtung ab

19.00 Uhr nichts einzuwenden. Während Letzteres die Lärmsituation fraglos

zu verbessern vermag, erscheint die damit verbundene Einschränkung für die

Gaststättenbetreiberin, die nach eigenen Angaben über eine funktionierende

Lüftung verfügt, sehr gering; an der Verhältnismässigkeit der Verpflichtung ist

– ebenso wie an ihrer technischen und betrieblichen Möglichkeit bzw.

wirtschaftlichen Tragbarkeit – nicht zu zweifeln. Dem Antrag der

Gaststättenbetreiberin, das Verbot erst ab 22.00 Uhr anzuordnen, kann

somit nicht gefolgt werden.

8.2.2

Die verfahrensbeteiligte Anwohnerschaft rügt, dass die Vorinstanz ihrem

Antrag, die Hintertüre des Innenrestaurants ab Betriebsschluss des

Aussenrestaurants geschlossen zu halten, zu Unrecht nicht entsprochen habe. Die

Gaststättenbetreiberin wehrt sich – wie auch die Bausektion der Stadt Zürich –

nicht ernsthaft gegen diese Rüge. Im Rahmen der vorsorglichen

Emissionsbeschränkung erweist sich die Anordnung, die Hintertüre ab

Betriebsschluss des Aussenrestaurants nur noch als Notausgang offenzuhalten,

denn auch als gerechtfertigt.

8.2.3

Im Sinn der beiden vorhergehenden Erwägungen 8.2.1 und 8.2.2 ist die

Auflage folgendermassen zu fassen: "Die Fenster und Türen des

Innenrestaurants sind ab 19.00 Uhr geschlossen zu halten. Ab 21.00 Uhr

[Betriebsschluss Aussenrestaurant; vgl. dazu unten E. 9] steht allein die

Vordertüre für den Ein- und Austritt der Gäste zur Verfügung; die Hintertüre

ist dann nur noch als Notausgang offen zu halten."

8.3 Die

verfahrensbeteiligte Anwohnerschaft rügt, dass die Vorinstanz zu Unrecht – aus

heimatschutzrechtlichen Überlegungen und Praktikabilitätsgründen – davon absah,

den Einbau von (Lärm-)Schleusen beim Haupteingang zu verlangen. Ihrer

Auffassung nach hätte eine Interessenabwägung vorgenommen werden müssen.

Die Vorinstanz hatte den

(Eventual-)Antrag indes zu Recht abgelehnt. Ein äusserer Schleuseneinbau kommt

nicht infrage, da die Fassade des inventarisierten Gebäudes – gemäss den

plausibel erscheinenden Darlegungen der Bausektion der Stadt Zürich – als

schützenswert erscheint. Ein innerer Schleuseneinbau erweist sich aufgrund der

engen Raumverhältnisse als betrieblich nicht tragbar. Die Vorinstanz hatte

zudem nachvollziehbare Zweifel geäussert, ob bei den vorliegenden Verhältnissen

überhaupt eine Verbesserung erzielt würde, da beim Ein- und Austritt der Gäste

wohl stets beide Türen geöffnet würden.

8.4 Ausserdem

bestreitet die verfahrensbeteiligte Anwohnerschaft die Feststellung der Vor-instanz,

dass die Lärmsituation bei geschlossener Vordertüre durch das – nach den ersten

zwei vorinstanzlichen Augenscheinen erfolgte – Anbringen von Dichtungen an der

Eingangstüre des Lokals erheblich verbessert worden sei.

Sie fordert zudem, dass Massnahmen an den Fenstern zu

ergreifen seien. Die Bausektion der Stadt Zürich ist der Meinung, dass an den

Fenstern Dämmmassnahmen nicht oder nur sehr beschränkt möglich seien, da es

sich um (potenziell) schützenswerte Bauteile handle.

Aufgrund der – angesichts des Nachweises des Einbaus neuer

Dichtungen bei der Vordertüre durch die Gastronomiebetreiberin – plausiblen

Feststellung der Vorinstanz, dass Lärmemissionen bei geschlossenen Fenstern und

Türen schon in kurzer Entfernung kaum mehr wahrnehmbar seien, ist der

verfahrensbeteiligten Anwohnerschaft bezüglich dieser Vorbringen nicht zu

folgen.

Dass Innenlärm durch die rückwärtig in den Hof gerichteten

Fenster nach aussen dringt, wurde von der verfahrensbeteiligten Anwohnerschaft

nie substanziiert geltend gemacht; Entsprechendes war im Rahmen der Augenscheine

auch nie thematisiert worden. Auch diesbezüglich besteht kein Handlungsbedarf.

8.5 Die

verfahrensbeteiligte Anwohnerschaft fordert zudem, dass Türdämpfer anzubringen

seien. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Vordertüre relativ laut ins Schloss

falle; sie vermochte darin aber – auch aufgrund der Tatsache, dass sie

lediglich okkasionell geöffnet wird – keine unzulässige Lärmbelastung zu

erkennen. Für die Bausektion der Stadt Zürich steht der Anbringung (besserer)

Türdämpfer aus baurechtlicher Sicht nichts entgegen.

Die Gastronomiebetreiberin weist demgegenüber darauf hin,

dass sie im Jahr 2017 einen neuen Türschliesser eingebaut habe. Nach dem 29. November

2018 – wo die Vorinstanz anlässlich ihres Augenscheins festgestellt hat, dass

die Türe beim Zufallen "relativ laut" ins Schloss falle – habe sie

die Situation durch ihren Unternehmer nochmals überprüfen und optimieren

lassen. Die verfahrensbeteiligte Anwohnerschaft behauptet indes, die Türe

schliesse gleich laut wie eh und je.

Zumal von der Gaststättenbetreiberin mit der bei den

vorinstanzlichen Akten liegenden Rechnung vom 17. August 2017 belegt wird,

dass an der Vordertüre ein neuer Türschliesser mit Dämpfer eingebaut wurde und

dieser offenbar jüngst optimiert wurde, rechtfertigt es sich nicht – in

Abweichung von der Vorinstanz – weitere Verschärfungen anzuordnen. Es ist nicht

zu erwarten, dass mit einem anderen Dämpfer ein besseres Ergebnis erzielt

würde.

Betreffend die Hintertüre wies die Vorinstanz anlässlich

ihrer Augenscheine nicht auf Mängel hin. Solche werden von der

verfahrensbeteiligten Anwohnerschaft auch nicht substanziiert geltend gemacht,

weshalb ihrem Antrag auch diesbezüglich nicht zu folgen ist.

8.6

Die Vorinstanz kam hinsichtlich

des Kundenverkehrs – unter Hinweis auf ihre Lokaltermine – zum Schluss, dass

mit den bis anhin geltenden Öffnungszeiten keine übermässigen Immissionen

verbunden seien.

8.6.1

Dagegen bringt die verfahrensbeteiligte Anwohnerschaft zunächst vor, die

Vorinstanz stelle auf den falschen Beurteilungsmassstab ab. Übermässige Immissionen

lägen oberhalb der Immissionsgrenzwerte vor, relevant seien aber die

Planungswerte.

Im Umweltschutzgesetz findet

sich der Begriff "übermässige Immissionen" allein im Zusammenhang mit

dem Abfallrecht (Art. 30c Abs. 2). Die Lärmschutz-Verordnung

verwendet denselben Begriff – anders als das Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember

1907 (Art. 684 Abs. 1) oder die Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember

1985 (Art. 2 Abs. 5) – gar nicht. Es deutet nichts darauf hin, dass

die Vorinstanz mit ihrer Formulierung, dass keine übermässigen Immissionen

vorlägen auf die lärmschutzrechtlichen Immissionsgrenzwerte Bezug nehmen

wollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie damit in einem untechnischen

Sinn darlegen wollte, dass der einschlägige Grenzwert – der Planungswert –

nicht überschritten sei.

8.6.2

Sodann moniert die verfahrensbeteiligte Anwohnerschaft, dass die Vorinstanz

hinsichtlich des Kundenverkehrs die örtlichen Verhältnisse falsch gewürdigt

habe. Die Störungen würden gegen Mitternacht mit zunehmendem Alkoholkonsum

immer stärker, führten regelmässig zu Aufwachreaktionen und seien damit

übermässig. Die Anwohner seien wöchentlich dem Lärm vieler hunderter bzw. weit

über tausend ankommender und sich verabschiedender Gäste ausgesetzt, insbesondere

während der Nachtzeit.

Demgegenüber vertritt die

Gastronomiebetreiberin die Auffassung, die vorinstanzliche Feststellung, dass

die J-Gasse von Passanten kaum genutzt werde, sei falsch; die Lokalaugenscheine

seien zu kurz gewesen, um die Fussgängerfrequenz richtig beurteilen zu können.

An schönen Tagen sei ein ständiger Lärmpegel von der nahegelegenen L-Brücke und

von umliegenden Restaurants mit Gartenwirtschaften hörbar, was die

verfahrensbeteiligte Anwohnerschaft aber ausdrücklich bestreitet. Zudem

behauptet die Gastronomiebetreiberin, dass das Glockengeläut der vielen

umliegenden Kirchen nicht unerhebliche Immissionen verursache.

Von einer falschen Würdigung der örtlichen Verhältnisse

durch die Vorinstanz ist nicht auszugehen: Letztere nimmt ausdrücklich auf ihre

drei Augenscheine Bezug. Es hätten sich an keinem der Termine störend

verhaltende Gäste in der J-Gasse aufgehalten. Die beengten Verhältnisse führten

aber dazu, dass es zu Schallreflexionen käme und die streitbetroffene

Anwohnerschaft immer wieder Immissionen von eintreffenden oder das Lokal

verlassenden Gästen vernehmen würde. Die Umgebung des Lokals sei abends und

nachts eher ruhig, doch handle es sich um ein innerstädtisches Gebiet, in dem

mit einer gewissen Lärmvorbelastung gerechnet werden müsse bzw. eine gewisse

Lärmtoleranz erwartet werden könne. Ergänzend ist zu bemerken, dass es sich um

ein nicht allzu grosses Innenlokal mit 45 Gästeplätzen handelt, das um 00.30 Uhr

schliesst.

Die von der Vorinstanz auf Erkenntnisse aus ihren – gut

dokumentierten (vgl. E. 3) – Augenscheinen abgestützte Beurteilung ist

nicht zu beanstanden. Zu den aktuellen Betriebszeiten des Innenrestaurants ist

hinsichtlich des Kundenverkehrs nicht von einer Planungswertüberschreitung

auszugehen. Die von der verfahrensbeteiligten Anwohnerschaft per Memorystick eingereichten

Tonaufzeichnungen vermögen dies nicht infrage zu stellen.

8.6.3

Daran ändert auch nichts, dass die verfahrensbeteiligte Anwohnerschaft

vorbringt, die Vorinstanz gehe von einer Lärmbelastung von 60 dB(A) aus.

Einerseits ist dieses

Vorbringen nicht ganz korrekt: Die Vorinstanz führte aus, dass die von der

verfahrensbeteiligten Anwohnerschaft behauptete Lärmpegel von über 60 dB(A)

im Schlafzimmer des jetzigen Beschwerdeführers 1 im Verfahren VB.2019.282

"nachvollziehbar" sei. Die Gastronomiebetreiberin bestreitet diese

Einschätzung im Übrigen als "wissenschaftlich durch nichts erstellt".

Andererseits ist gemäss Ziff. 5

der Vollzugshilfe betreffend die Lärmquelle S9 (Gästeverkehr) ohnehin auf einen

Augenschein vor Ort und nicht auf systematische Messungen abzustellen, was die

Vorinstanz auch getan hat (vgl. E. 8.6.2). Die von der

verfahrensbeteiligten Anwohnerschaft genannten Richtwerte sind für diese

Lärmquelle mithin nicht einschlägig.

8.6.4

Entgegen der Darlegung der verfahrensbeteiligten Anwohnerschaft ist es auch

nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine ETH-Studie betreffend

Aufwachreaktionen im Zusammenhang mit Kirchenglockengeläut (Mark Brink/Mathisa

Basner/Sarah Omlin/Reto Pieren, An event-related analysis of awakening

reactions due to nocturnal church bell noise, in: Science of the Total

Environment 409/2011 S. 5210–5220) nicht berücksichtigte, zumal daraus für

den Gästeverkehrslärm nichts abgeleitet werden kann.

8.7 Die

verfahrensbeteiligte Anwohnerschaft beanstandet des Weiteren, dass die Vorinstanz

darauf verzichtete, die Platzierung eines Türstehers ab 22.00 Uhr

anzuordnen. Sie macht geltend, dass ein Türsteher Gespräche umgehend

unterbinden könne.

Die Vorinstanz hatte den (Eventual-)Antrag zu Recht abgelehnt.

Es erscheint entgegen der Behauptung der verfahrensbeteiligten Anwohnerschaft

wenig wahrscheinlich, dass die Platzierung eines Türstehers die mit dem Kommen

und insbesondere Gehen der Gäste erfahrungsgemäss verbundenen Äusserungen wie

Lachen, Schwatzen, lautes Begrüssen und Verabschieden zu verhindern vermag; er

kann die Besucherinnen und Besucher des streitbetroffenen Lokals erst im

Nachhinein auffordern, leiser zu sein (vgl. VGr, 22. Oktober 2003,

VB.2002.00428, E. 4). Demgegenüber sind mit der Platzierung eines

Türstehers nicht unwesentliche Kosten verbunden.

8.8

8.8.1

Die Vorinstanz legte fest, dass der Betrieb jeweils um 00.30 Uhr

einzustellen ist. Die verfahrensbeteiligte Anwohnerschaft bringt dagegen vor,

dass sie seit dem 25. Oktober 2013 über eine Bewilligung zur dauernden

Ausnahme von der Schliessungszeit verfüge, welche sonntags bis donnerstags

Öffnungszeiten bis 4.00 Uhr sowie freitags und samstags Öffnungszeiten bis

5.00 Uhr vorsehe. Die Betriebsbeschränkung stelle einen vollständigen

Widerruf der Bewilligung dar, der nur unter strengen – vorliegend nicht

gegebenen – Umständen zulässig sei.

8.8.2

Die Frage der Schliessungszeit ist kantonalrechtlich ausdrücklich im

Gastgewerbegesetz vom 1. Dezember 1996 (GGG) geregelt. Nach § 15 Abs. 1

GGG sind Gastwirtschaften von 24.00 Uhr bis 5.00 Uhr geschlossen zu

halten. Ausnahmen von der Schliessungszeit werden bewilligt, sofern dadurch die

Nachtruhe und die öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt werden; vorbehalten

bleiben Einschränkungen nach dem Planungs-, Bau- und Umweltschutzrecht (§ 16

Abs. 1 GGG). Der Schutz gegen schädlichen oder lästigen Lärm richtet sich

nach dem Umweltschutzgesetz und seinen Ausführungsbestimmungen (vgl. § 13

der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 [BBV I]).

Der Vorbehalt in § 16 Abs. 1 GGG macht deutlich,

dass Anordnungen, die sich auf das Lärmschutzrecht abstützen, vorgehen (vgl.

BEZ 2015 Nr. 16 E. 6.1 f. S. 19; Maja Saputelli, PBG

aktuell 2015/4, S. 7). § 10 der Verordnung zum Gastgewerbegesetz

vom 16. Juli 1997 (VoGGG) hält denn auch fest, dass die Bewilligung zur

dauernden Hinausschiebung der Schliessungsstunde, namentlich bei wiederholten

Nachtruhestörungen, jederzeit entzogen werden kann. Ziff. 3 der von der

Stadtpolizei Zürich verfügten Bewilligung vom 25. Oktober 2013 für den

streitbetroffenen Aussenbetrieb besagt ausdrücklich, dass dieselbe "bei

nachteiligen Auswirkungen, namentlich bei wiederholten Störungen der Nachtruhe

oder der öffentlichen Ordnung, jederzeit entzogen werden" kann. Es kommt

indes – entgegen der Darlegung der Bausektion der Stadt Zürich – nicht darauf

an, ob mehrere polizeilich erfasste Nachtruhestörungen vorliegen, sofern etwa –

wie hier – das dem Bundesumweltrecht zugehörige Lärmschutzrecht eine zeitliche

Betriebseinschränkung gebietet.

8.8.3

Die Betriebseinstellung um 00.30 Uhr entspricht der momentan

praktizierten Schliessungszeit des Innenrestaurants. Die Vorinstanz führte aus,

dass im konkreten Fall nach 00.30 Uhr den nachbarlichen Interessen auf

ungestörte Nachtruhe Vorrang zukomme vor den wirtschaftlichen Interessen der

Gastronomiebetreiberin.

Die Gastronomiebetreiberin wird

von der Anordnung jedenfalls nicht schwer getroffen, zumal sie ihre

Ausnahmebewilligung – angeblich aus Rücksicht auf die Nachbarschaft und

entgegen ihren wirtschaftlichen Interessen – ohnehin nicht ausschöpft und dies

auch nicht plant.

Sie tut

dennoch dar, dass dadurch die Fortsetzung des Betriebs im bisherigen Rahmen

verunmöglicht werde; sie habe ihre Gäste bisher auch kurz nach Mitternacht noch

bewirten können und habe nicht zwingend dafür sorgen müssen, dass sie das Lokal

um 00.30 Uhr verlassen würden. Mit dieser Argumentation vermag die Gastronomiebetreiberin

indes nicht durchzudringen, zumal sie im vorinstanzlichen Verfahren selbst

dargelegt hatte, dass der Betrieb "spätestens" um 00.30 Uhr

schliesse und sodann während "des Rests der Nacht" keine Immissionen

mehr auftreten würden und sie durchblicken liess, dass sie die

Ausnahmebewilligung nicht nutze bzw. die Bar "innerhalb der üblichen

gesetzlichen Öffnungszeiten" betreibe.

Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der

von den Parteien dargelegten gegenläufigen Interessen ist der Betrieb mit Blick

auf die vorsorgliche Emissionsbegrenzung nur bis 00.30 Uhr zu erlauben.

Eine weitergehende Einschränkung der Betriebszeiten der Innenwirtschaft ist nach

dem Gesagten – entgegen den Anträgen streitbetroffenen Anwohnerschaft – nicht

geboten. Ebenso wenig erscheint es angezeigt, die Einstellung des Betriebs –

wie von der Gastronomiebetreiberin verlangt – erst auf 1.00 Uhr

festzulegen.

9.

Nachfolgend sind die das Aussenrestaurant betreffenden

Rügen zu beurteilen.

9.1 Die

Vorinstanz erkannte in Disp.-Ziff. I, dass der Betrieb des

Aussenrestaurants um 21.00 Uhr einzustellen ist. Die verfahrensbeteiligte

Nachbarschaft macht geltend, dass die Aussenwirtschaft ihren Betrieb um 19.00 Uhr

einzustellen habe, während die Gastronomiebetreiberin den Aussenbetrieb – wie

ursprünglich bewilligt – erst um 22.00 Uhr einstellen möchte.

9.2 Die

Gastronomiebetreiberin ist der Auffassung, dass auf die Rügen der Beschwerdeführenden 2–5

im Verfahren VB.2019.282 betreffend das Aussenrestaurant nicht einzutreten sei,

weil ihre Liegenschaften nicht zum Hof hin gehen würden und sie durch die

Gartenwirtschaft auf keine Wiese tangiert würden (Beschwerdeführende 2, 3,

und 5) bzw. die Wohnung nicht an die Gartenwirtschaft grenze (Beschwerdeführer 4).

Die verfahrensbeteiligte Anwohnerschaft bringt dagegen

vor, dass die Wohnung des Beschwerdeführers 4 sehr wohl an die

Gartenwirtschaft grenze, was die Gastronomiebetreiberin aber mit Hinweis auf

einen Abstand von "mehreren Metern" verneint haben möchte.

Beschwerdeführende können im Rahmen einer Nachbarbeschwerde nur

Rügen vorbringen, die ihnen bei einer Gutheissung einen praktischen Nutzen

bringen; soweit der praktische Nutzen infrage steht, ist an einer

rügespezifischen Betrachtung nichts auszusetzen (Bertschi, Kommentar VRG, § 21

N. 59 f.). Aufgrund der völligen Abschirmung des Aussenrestaurants

gegenüber dem Haus der Beschwerdeführenden 2 und 3 an der J-Gasse 03 sowie

gegenüber dem – im Eigentum des Beschwerdeführers 5 stehenden – Haus an

der J-Gasse 04 durch die miteinander verbundenen Bauten an der J-Gasse 05,

02 und 06, liegt für die genannten Beschwerdeführenden bezüglich Rügen, die das

Aussenrestaurant betreffen, kein praktischer Nutzen vor, weshalb darauf nicht einzutreten

ist. Auf die gleichlautenden Rügen der Beschwerdeführer 1 und 4 ist

demgegenüber einzutreten; die Behauptung eines Abstands von "mehreren

Metern" zum Aussenrestaurant reicht nicht aus, um in substanziierter Weise

Zweifel am praktischen Nutzen der Rügen für den Beschwerdeführer 4 zu

wecken.

Soweit betreffend das Aussenrestaurant in der Folge von der

verfahrensbeteiligten Nachbarschaft die Rede ist, sind nur die Beschwerdeführer 1

und 4 gemeint.

9.3 Die

verfahrensbeteiligte Nachbarschaft macht geltend, dass sie auch die

Immissionsgrenzwertüberschreitung beim nicht verfahrensbeteiligten Herrn M

geltend machen könne, was die Gastronomiebetreiberin in Abrede stellt.

In der Baubewilligung für das Aussenrestaurant und dem zugehörigen

Gutachten wurde davon ausgegangen, dass sich das nächstgelegene nachbarliche Fenster

in einer Distanz von 3,5 m zum Aussenrestaurant befinde. Etwas anderes

wurde von der verfahrensbeteiligten Nachbarschaft nicht behauptet. Die

Vorinstanz stellte betreffend das Aussenrestaurant auf das nächstgelegene Fenster

des Beschwerdeführers 1 im Verfahren VB.2019.282 ab, wobei es von derselben

Distanz ausging ("3,5 m über Boden"). Auf die Situation beim

nicht verfahrensbeteiligten Herrn M, der sich unbestrittenermassen nicht näher

am streitbetroffenen Aussenrestaurant befindet als der Beschwerdeführers 1

im Verfahren VB.2019.282, kommt es demnach nicht an.

9.4

9.4.1

Die Vorinstanz kam unter Berücksichtigung von zwei bei den Akten liegenden

Gutachten und unter Berechnung nach dem Vollzugstool der Vollzugshilfe zum

Schluss, dass der Aussenbetrieb am nächstgelegenen offenen Fenster des

Beschwerdeführers 1 im Verfahren VB.2019.282 während seiner gesamten

Betriebszeit die Planungswerte nicht einhalte.

Für den Beurteilungszeitraum

"Tag" (7.00–19:00 Uhr) wirkt sich der Gaststättenlärm gemäss dem

Vollzugstool bei der – gemäss Bewilligung zulässigen – achtstündigen

Betriebsdauer "störend" aus und liegt damit zwischen dem Planungs-

und Immissionsgrenzwert. Im Rahmen des tatsächlich praktizierten Betriebs ab

17.00 Uhr liegt für die zweistündige Betriebsdauer eine höchstens

geringfügige Störung und damit eine Planungswertunterschreitung vor. Für den

Beurteilungszeitraum "Abend" (19.00–22.00 Uhr) ist der

Gaststättenlärm bei drei Betriebsstunden "sehr stark störend" und

liegt damit nach dem Vollzugstool über dem Alarmwert. Bei zwei Betriebsstunden

ist der Gaststättenlärm "erheblich störend", womit er zwischen dem

Immissionsgrenzwert und dem Alarmwert liegt.

Soweit die verfahrensbeteiligte

Anwohnerschaft darlegt, dass die Vorinstanz ab 19.00 Uhr von

Alarmwertüberschreitungen ausgehe und es deshalb nicht nachvollziehbar sei,

dass sie davon abgesehen habe, den Aussenbetrieb ab 19.00 Uhr zu

schliessen, ist darauf hinzuweisen, dass bei der von der Vorinstanz erlaubten

abendlichen Betriebszeit (19.00–21.00 Uhr) gemäss dem Vollzugstool – im

Rahmen der von der Vorinstanz gewählten Parameter – "nur" eine

Immissionsgrenzwertüberschreitung vorliegt.

9.4.2

Die verfahrensbeteiligte Anwohnerschaft moniert denn auch, dass die

Parameter im Vollzugstool falsch gewählt worden seien; die Immissionen seien

bereits vor 19.00 Uhr als sehr stark störend zu beurteilen. Dem ist nicht

zu folgen.

Das Gästeverhalten wurde zu Recht

als "mittel" eingeschätzt, was gemäss Vollzugstool den

"Normalfall" darstellt. Angesichts dessen, dass es sich um eine Bar

im gehobenen Preissegment handelt, ist es – entgegen der verfahrensbeteiligten

Anwohnerschaft – nachvollziehbar, dass die Vorinstanz, die ihre Einschätzung im

Rahmen mehrerer Augenscheine festigen konnte, nicht von einer eigentlichen

"Biergartenatmosphäre" ausging.

Soweit die Feststellung der Vorinstanz zum geometrischen Empfangspunkt

kritisiert wird, ist festzuhalten, dass die Beschreibung im Vollzugstool exakt

den vorliegenden Fall erfasst: "Die Sitzplatzfläche befindet sich zum Beispiel

in einem Innenhof".

Es ist – anders als die verfahrensbeteiligte

Anwohnerschaft darlegt – auch nicht zu bemängeln, dass angesichts des

45 dB(A) lauten Brunnens im Innenhof von einer mittleren Lärmvorbelastung

ausgegangen wurde.

Schliesslich ist auch die Qualifizierung des Betriebs als

ortsüblich nicht zu beanstanden. In einem Umkreis von ca. 45–71 m Luftlinie

befanden sich im April 2016 drei Sommer-Aussengastwirtschaften mit Schliessungszeiten

von 24.00–5.00 Uhr. Im Vollzugstool wird im Übrigen ausdrücklich dargetan,

dass der Bewilligungsbehörde bei der Beurteilung der Ortsüblichkeit ein erheblicher

Ermessensspielraum zukomme.

9.4.3

Wenn die verfahrensbeteiligte Anwohnerschaft vorbringt, dass nach der

Vollzugspraxis der Stadt andere Richtwerte einschlägig seien und die

Berücksichtigung eines ES III-Malus zuungunsten der Lärmbelasteten unzulässig

sei, so ist dies unzutreffend. Die Bausektion der Stadt Zürich weist darauf hin,

dass im von der verfahrensbeteiligten Anwohnerschaft genannten Dokument in

allgemeiner Weise umschrieben werde, wie die im Baubewilligungsverfahren

beigezogene städtische Fachstelle Lärmschutz die Einzelfallbeurteilung

vornehme; eine Überschreitung der dort vorgesehenen Richtwerte werde bei der

Festlegung der Öffnungszeiten mitberücksichtigt. Es handelt sich dabei nicht um

eine Rechtsnorm.

Ohnehin ergeht die Beurteilung

des Lärms des Aussenbetriebs nach Anhang 3 der Vollzugshilfe grundsätzlich

allein unter Anwendung des Vollzugstools und nicht im Rahmen von Lärmmessungen

– die "in der Regel" als nicht sinnvoll betrachtet werden, da der

Lärmpegel von einem Tag auf den anderen oder sogar innerhalb kurzer Zeit

variieren kann. Insofern kann hinsichtlich des Gästeverhaltens im Zusammenhang

mit dem Aussenbetrieb nicht (auch) auf die sich in den vorinstanzlichen Akten

befindenden Lärmgutachten bzw. Lärmmessungen abgestellt werden.

9.5

9.5.1

Die Gaststättenbetreiberin und die Bausektion der Stadt Zürich bringen vor,

dass eine nachträgliche Reduktion der Betriebszeiten – nachdem die

Baubewilligung für das Aussenrestaurant nicht angefochten wurde – höchstens im

Fall von berechtigten Lärmklagen zu gewärtigen sei; solche lägen aber nicht vor.

Dies ist nicht zutreffend; es ist eine Abwägung zwischen der richtigen

Durchsetzung des Rechts auf der einen und der Wahrung der Rechtssicherheit

sowie dem Vertrauensschutz auf der anderen Seite vorzunehmen (vgl. E. 6.2).

Dabei kann die Frage, ob es zu berechtigten Lärmklagen gekommen ist, berücksichtigt

werden.

9.5.2

Die Vorinstanz führte zur Beantwortung der Frage, ob lärmmindernde

Massnahmen zu treffen sind, eine Interessenabwägung durch. Sie kam zum Schluss,

dass das Interesse am Weiterbetrieb des Aussenrestaurants als hoch einzustufen

sei; es dürfe nicht unberücksichtigt gelassen werden, dass im Vertrauen auf die

Baubewilligung Ausgaben (beispielsweise für die Möblierung) getätigt worden

seien. Den Vertrauensschutz betonen auch die Gastronomiebetreiberin und die

Bausektion der Stadt Zürich.

Dem hielt die Vorinstanz aber

zugleich entgegen, dass sich das Aussenrestaurant nicht in einem eigentlichen

Ausgehviertel befinde und er im Vergleich zum Innenrestaurant eher bescheiden

ausfalle; damit werde wohl nicht der Hauptteil der Einnahmen generiert. Zudem

handle es sich nicht um ein Speiserestaurant, weswegen der Aufenthalt der Gäste

nicht zwingend lang dauere. Das Aussenrestaurant lasse sich somit auch nach

einer Verkürzung der Betriebszeiten noch sinnvoll nutzen. Eine Schliessung um

21.00 Uhr erscheine gerechtfertigt. Es sei nicht zu erwarten, dass die

vorgezogene Schliessung den Weiterbestand des Betriebs gefährde.

Die verfahrensbeteiligte Anwohnerschaft vermag überhaupt

keine schützenswerten Investitionen zu erkennen, die einer nachträglichen

Betriebseinschränkung entgegenstehen können; die Investitionen in "die

paar wenigen Tische und Stühle" würden nicht ins Gewicht fallen. Da das

Aussenrestaurant erst nachträglich bewilligt wurde, könne auch nicht

vorgebracht werden, dass der Innenausbau unter Einbezug der Aussennutzung

realisiert worden sei. Hingegen bringt die Gaststättenbetreiberin vor, dass die

Betriebseinschränkung unverhältnismässig sei. Die Konkurrenz durch andere

Betriebe an besser besonnter und frequentierter Lage in der Umgebung mit

längeren Betriebszeiten im Freien sei sehr gross. Sie sei darauf angewiesen,

ihren Stammgästen die Möglichkeit zu bieten, ihr Getränk bis 22.00 Uhr

draussen zu konsumieren. Die Gartenwirtschaft sei nur 6 Monate im Jahr und

– mangels Witterungsschutz – nur bei gutem Wetter geöffnet; an Sonn- und

Feiertagen sei sie stets geschlossen.

Die vorinstanzliche Interessenabwägung ist nicht zu

beanstanden. Die Vorinstanz nahm einen Ausgleich zwischen dem nachbarlichen

Interesse auf ungestörte Nachtruhe und dem wirtschaftlichen Interesse der – auf

die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Baubewilligung für das Aussenrestaurant

vertrauenden – Gastronomiebetreiberin vor, der im Ergebnis überzeugt. Die

verfahrensbeteiligte Nachbarschaft muss keine Alarmwertüberschreitung ertragen;

die Gastronomiebetreiberin wird nicht in ihrer wirtschaftlichen Existenz

gefährdet. Eine darüber hinausgehende Betriebseinschränkung des

Aussenrestaurants rechtfertigt sich nicht. Damit bleibt es bei der vom

Baurekursgericht angeordneten Schliessungszeit des Aussenrestaurants von 21.00

Uhr.

10.

10.1 Die

Gaststättenbetreiberin rügt schliesslich die vorinstanzliche Kostenverlegung.

Dem Obsiegen der Parteien werde nicht genügend Rechnung getragen; den Anträgen

der verfahrensbeteiligten Nachbarschaft sei nur sehr beschränkt Erfolg

beschieden gewesen. Als angemessen erachtet sie die Kostentragung zu einem Viertel

statt die – im Ergebnis – gesamthaft hälftige Kostentragung der einander

gegenüberstehenden Prozessparteien. Zudem macht sie geltend, ihr hätte eine

reduzierte Umtriebsentschädigung von mindestens Fr. 1'500.- zugesprochen

werden müssen.

10.2 Gemäss § 13

Abs. 2 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel

entsprechend ihrem Unterliegen. Der Entscheidinstanz steht bei der Verteilung

der Kosten ein grosser Ermessensspielraum zu. Je ungewöhnlicher die Verteilung

der Kosten angesichts der gesetzlichen Verteilungskriterien ist, desto höher

sind die Anforderungen an die Begründung (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 43

und N. 50).

10.3 Das

Baurekursgericht hat die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 6'540.-

"ausgangsgemäss" zu je 1/10 (insgesamt 1/2) den jetzigen

Beschwerdeführenden im Verfahren VB.2019.282 auferlegt und zu je 1/4 der

Gaststättenbetreiberin sowie der Bausektion der Stadt Zürich.

Es hat die Kosten demzufolge nach dem Unterliegerprinzip

auferlegt. Zumal sich die verfahrensbeteiligte Anwohnerschaft sowohl betreffend

das Aussenrestaurant (Einschränkung Betriebszeit) als auch betreffend das

Innenrestaurant (Festlegung Betriebszeit, Auflage betreffend Türen und Fenster)

in einem nicht als gering erscheinenden Ausmass durchsetzen konnte, erscheint

die vorinstanzliche Kostenverteilung nachvollziehbar. Sie ist auf jeden Fall

nicht rechtsverletzend und vom Verwaltungsgericht, welchem nur Rechtskontrolle

zusteht (vgl. § 50 Abs. 1 VRG), nicht zu beanstanden. Folglich ist

der Gastronomiebetreiberin für das vorinstanzliche Verfahren auch keine

Umtriebsentschädigung zuzusprechen.

Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass dem im ersten

Rechtsgang ergangenen, vom Verwaltungsgericht aufgehobenen vorinstanzlichen

Entscheid – entgegen der Darlegung der Gaststättenbetreiberin – keinerlei

präjudizielle Wirkung zukommt.

11.

Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinn teilweise gutzuheissen als

die vorinstanzliche Auflage betreffend Fenster und Türen des Innenrestaurants

folgendermassen zu fassen ist: "Fenster und Türen des Innenrestaurants sind

ab 19.00 Uhr geschlossen zu halten. Ab 21 Uhr steht allein die

Vordertüre für den Ein- und Austritt der Gäste zur Verfügung; die Hintertüre

ist dann nur noch als Notausgang offen zu halten." Abgesehen davon ist der

angefochtene Entscheid des Baurekursgerichts zu bestätigen.

12.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten zu je 1/10

(insgesamt 1/2) den Beschwerdeführenden des Verfahrens VB.2019.282 zu

auferlegen und zu je 1/4 der Gaststättenbetreiberin sowie der Bausektion der

Stadt Zürich.

Bei diesem Ausgang sind keine Parteientschädigungen

zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerdeverfahren VB.2019.00268 und VB.2019.00282 werden vereinigt.

2. In

teilweiser Gutheissung der Beschwerden und in Abänderung von Dispositiv-Ziffer I

Abs. 3 des Entscheids des Baurekursgerichts vom 15. März 2019 ist die

Auflage, dass Fenster und Türen während des Betriebs des Innenrestaurants

geschlossen zu halten sind, folgendermassen neu zu fassen:

"Die Fenster und Türen des Innenrestaurants sind ab 19.00 Uhr

geschlossen zu halten. Ab 21 Uhr steht allein die Vordertüre für den Ein-

und Austritt der Gäste zur Verfügung; die Hintertüre ist dann nur noch als

Notausgang offen zu halten."

Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen, soweit darauf

einzutreten ist.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 380.-- Zustellkosten,

Fr. 5'380.-- Total der Kosten.

4. Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beschwerdeführenden des Verfahrens

VB.2019.00282 zu je einem Zehntel sowie der Beschwerdeführerin des Verfahrens

VB.2019.00268 und der Bausektion der Stadt Zürich zu je einem Viertel

auferlegt.

5. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7. Mitteilung an …