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Entscheid

VB.2019.00273

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00273

18. September 2019Deutsch22 min

(URT.2019.21103)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Mit

Verfügung vom 3. August 2017 beschloss die Sozialbehörde A, B ab dem

1. Juli 2017 mit wirtschaftlicher Hilfe zu unterstützen. Gleichzeitig

wurde seine Ehefrau C, mit der er in einem Haushalt lebt, angewiesen, sich beim

RAV in D zur Stellenvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosentaggeld

anzumelden, falls dies die SVA verlange. Sodann wurde sie aufgefordert, jede

zumutbare Arbeit anzunehmen. Es wurde darauf hingewiesen, dass die

Sozialhilfeleistungen namentlich dann gekürzt würden, wenn gegen Anordnungen,

Auflagen und Weisungen verstossen werde, keine oder falsche Auskunft über die

Verhältnisse gegeben werde, eine zugewiesene Arbeit nicht angenommen oder ein

zustehendes Ersatzeinkommen nicht geltend gemacht werde.

B. Mit

Verfügung vom 5. Februar 2018 stellte die Sozialbehörde A die

Sozialhilfeleistungen für B per 28. Februar 2018 infolge genügenden

Einkommens ein. Es stehe C frei, mit ihrer Arbeitgeberin einen marktüblichen

Lohn zu vereinbaren bzw. die Stelle aufzugeben und sich beim RAV zur

Stellensuche zu melden (Dispositivziffer 1). Dem Beschluss wurde die

aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer 5).

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben B und C am 23. Februar 2018 Rekurs

beim Bezirksrat E. Dieser hiess den Rekurs mit Beschluss vom 11. April

2019.

gut und wies die Sozialbehörde A an, die wirtschaftliche Hilfe, welche B

und C seit dem 1. März 2018 zustehe, zu berechnen und ihnen nach Eintritt

der Rechtskraft des Entscheids auszuzahlen. Es wurden keine Verfahrenskosten

erhoben.

III.

Am 24. April 2019 erhob die Gemeinde A, vertreten

durch die Sozialbehörde, Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte, der

Entscheid des Bezirksrats vom 11. April 2019 sei aufzuheben und der

Entscheid der Sozialbehörde A zu bestätigen.

Der Bezirksrat E verzichtete am 6. Mai 2019 auf eine

Vernehmlassung. B und C beantragten mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2019

sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Dazu liess sich die Gemeinde A nicht

mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei

Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich

der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen

während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (VGr, 11. Juni 2015,

VB.2015.00204, E. 1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 65a N. 17). Streitgegenstand ist vorliegend

die vollständige Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe durch die

Beschwerdeführerin. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin der

Beschwerdegegnerschaft monatlich wirtschaftliche Hilfe in Höhe von

Fr. 3'089.60 abzüglich sämtlicher Einkünfte ausgerichtet hat. Die

monatlichen Einkünfte der Beschwerdegegnerschaft setzen sich aus der AHV-Rente

des Beschwerdegegners 1 (Fr. 2'017.-) sowie dem Lohn der

Beschwerdegegnerin 2 (Fr. 710.20) zusammen. Zuzüglich einem

Einkommensfreibetrag von Fr. 150.- pro Monat zahlte die Beschwerdeführerin

der Beschwerdegegnerschaft folglich wirtschaftliche Hilfe in Höhe von

Fr. 512.40 pro Monat aus. Hochgerechnet auf 12 Monate ergibt dies

einen Streitwert von Fr. 6'148.80. Da zudem kein Fall von grundsätzlicher

Bedeutung vorliegt, fällt die Sache in die Zuständigkeit des Einzelrichters

(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2

1.2.1

Die Beschwerdelegitimation stellt eine Prozessvoraussetzung dar, die es von

Amtes wegen zu prüfen gilt (statt vieler VGr, 22. September 2016,

VB.2013.00181–184, E. 1.3.3; vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG,

§ 49 N. 2 in Verbindung mit § 21 N. 7). Gemäss § 49 in

Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde

legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind

und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben

(lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder

Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen

Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind,

insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen

(lit. c). Im Bereich der Sozialhilfe sind

Gemeinden nach der Rechtsprechung grundsätzlich in spezifischer Weise in der

Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen. Sie sollen sich daher gegen

Entscheide zur Wehr setzen können, die ihr Verwaltungshandeln einschränken. In

der Regel ist daher ihre Beschwerdelegitimation gegeben. Diese ist jedoch dann

zu verneinen, wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend

gemacht noch ersichtlich ist, oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur

Beurteilung anstehen. In solchen Fällen kann nicht mehr von einem besonderen

schutzwürdigen Interesse der Gemeinde gesprochen werden, sondern es muss

angenommen werden, dass es nur noch um die richtige Rechtsanwendung geht,

welche keine Legitimation begründet (BGE 140 V 328 E. 4 f., 6.1,

6.4

ff.; VGr, 2. Juli 2018, VB.2018.00012, E. 1.2.1).

1.2.2

Die Beschwerdeführerin beruft sich weder auf die

Gemeindeautonomie noch macht sie eine präjudizielle Bedeutung des angefochtenen

Entscheids geltend; sie legt ihre Beschwerdelegitimation gar nicht dar. Der

Streitwert beläuft sich vorliegend auf lediglich Fr. 6'148.80 (vgl.

vorn E. 1.1). Damit steht kein erheblicher Betrag im Sinn der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung infrage (vgl. BGE

140.

V 328 E. 6.5 ff.). Zu

berücksichtigen ist jedoch, dass vorliegend unter anderem die Frage streitig

ist, ob die Beschwerdeführerin die Leistungen gestützt auf das

Subsidiaritätsprinzip einstellen darf, weil die Beschwerdegegnerin 2 einer

Erwerbstätigkeit nachgeht, die nicht mit einem marktüblichen,

existenzsichernden Einkommen entlöhnt wird, oder ob die Beschwerdeführerin in

dieser Situation auf das Mittel der Auflage nach § 21 des Sozialhilfegesetzes

vom 14. Juni 1981 [SHG] zu verweisen ist. Diese Frage dürfte präjudizielle

Wirkung in Bezug auf andere, ähnlich gelagerte Fälle der Beschwerdeführerin

haben. Entsprechend ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert. Da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin stellte die Sozialhilfeleistungen mit der Begründung ein,

die Beschwerdegegnerin 2 arbeite zu einem Lohn, welcher unter dem

Marktpreis liege. Sie sei darauf hingewiesen worden, dass sie sich um einen

marktüblichen Lohn bemühen müsse und es nicht angehe, für Dritte sehr günstig

zu arbeiten und sich vom Sozialamt finanzieren zu lassen. Es sei ihr deshalb

ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Es stehe der Beschwerdegegnerin 2

frei, ihre Stelle umgehend aufzugeben und sich beim RAV zur Stellensuche

anzumelden, womit das hypothetische Einkommen bei den Ergänzungsleistungen

wegfallen würde. Der Beschwerdegegnerin 2 stünde ein genügend hoher Lohn

bzw. Ergänzungsleistungen zu, weshalb kein Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe

mehr bestehe.

2.2

Die

Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, weder der Beschwerdegegner 1

noch die Beschwerdegegnerin 2 hätten sich geweigert, eine mögliche,

zumutbare und konkret zur Verfügung stehende Arbeit anzunehmen bzw. ein

Ersatzeinkommen geltend zu machen. Der Beschwerdegegner 1 könne als

Rentner nicht zur Aufnahme einer Arbeit verpflichtet werden. Er habe mehrmals

ein Gesuch um Ergänzungsleistungen bei der SVA Zürich gestellt und die

Beschwerdegegnerin 2 sei der Auflage der Beschwerdeführerin nachgekommen

und habe sich beim RAV angemeldet. Dokumentiert sei auch, dass die

Beschwerdegegnerin 2 ein Gesuch um IV-Leistungen gestellt habe, welches

jedoch abgelehnt worden sei. Das Problem im vorliegenden Fall sei, dass die

Beschwerdegegnerin 2 bereits einer Teilzeitbeschäftigung zu 80 %

nachgehe und sie daher wieder vom RAV abgemeldet worden sei. Bei dieser

Sachlage sei eine Leistungseinstellung aufgrund Verletzung der Subsidiarität

nicht zulässig. Die Beschwerdeführerin moniere wohl zu Recht, dass die

Beschwerdegegnerin 2 für ihre Arbeit einen massiv zu tiefen Lohn erhalte

und es nicht Sache der Sozialbehörde sei, die Differenz zu einem angemessenen

Lohn zu finanzieren. Wolle sie aber die Beschwerdegegnerin 2 dazu bewegen,

an diesem Umstand etwas zu ändern, sei dies über eine Auflage im Sinn von

§ 21 SHG zu tun. Der Beschwerdegegnerin 2 sei nie konkret eine

Auflage erteilt worden, sie müsse ihre jetzige Stelle aufgeben bzw. sich

intensiv um eine angemessen bezahlte Stelle bemühen. Ein schriftlicher Hinweis,

dass dies erwartet werde, genüge nicht, da eine Auflage in Verfügungsform zu

erlassen sei. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin 2 konkret mit einer

Auflage zu einem bestimmten Tun aufgefordert worden und sie dieser Auflage

nicht nachgekommen wäre, wäre lediglich eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen

gemäss § 24 Abs. 1 SHG infrage gekommen. Damit komme auch eine

Leistungseinstellung gestützt auf § 24a SHG nicht infrage. Die Beschwerdeführerin

habe die wirtschaftliche Hilfe deshalb zu Unrecht eingestellt.

2.3

Dagegen

wendet die Beschwerdeführerin ein, es handle sich bei der Einstellung der

Sozialhilfeleistungen nicht um eine Sanktion, sondern um den Wegfall der

Voraussetzung zum Bezug von Sozialhilfe. Könne ein Klient durch das Erfüllen

der bei der SVA oder beim RAV verlangten Auflagen Sozialversicherungsleistungen

erhalten und mache er das schuldhaft nicht, befinde er sich nach konstanter

bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht in einer Notlage, auf welche das

Sozialhilfegesetz zugeschnitten sei. In formeller Hinsicht sei die unterstützte

Person vorgängig vom Sozialamt anzuweisen, Leistungen von Sozialversicherungen

geltend zu machen, und auf die Rechtsfolge des Leistungsentzugs aufmerksam zu

machen. Es stehe bis heute in der Macht der Beschwerdegegnerin 2, sich

beim RAV anzumelden und sich um eine normal bezahlte Arbeit zu bemühen. Die

Beschwerdegegnerschaft mache schuldhaft ein Ersatzeinkommen, das ihr zustehe,

nicht geltend, obwohl sie mehrfach auf diese Pflicht aufmerksam gemacht worden

sei. Sie sei deshalb nicht als bedürftig anzusehen, was ihr auch mehrfach

mündlich mitgeteilt worden sei.

2.4

Die

Beschwerdegegnerschaft macht geltend, sie seien beim RAV gewesen. Da aber die

Beschwerdegegnerin 2 arbeite, erfüllten sie die Bedingungen für eine

Anmeldung beim RAV nicht. Die Beschwerdegegnerin 2 sei nicht mehr die

Jüngste und spreche nicht gut Deutsch. Sie seien deshalb sehr froh, dass sie

überhaupt eine Arbeit habe. Sodann seien die Leistungen erst im Jahr 2018

gestrichen worden, obwohl die Beschwerdegegnerin 2 schon vorher gearbeitet

und die Sozialbehörde ihre Beschäftigung vorerst akzeptiert habe.

3.

3.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz

nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,

hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 SHG; § 16

Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981

[SHV]). Grundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss

§ 17 Abs. 1 SHV die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe (SKOS-Richt­linien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten

bleiben.

3.2

Die

wirtschaftliche Hilfe darf nach § 21 SHG mit Auflagen und Weisungen

verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen

oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu

verbessern. Der mit der Auflage verfolgte Zweck muss

sich zwingend mit dem Zweck der Sozialhilfe decken. Die Auflage soll demnach

die wirtschaftliche und persönliche Selbstständigkeit fördern oder die

zweckdienliche Verwendung der Sozialhilfegelder sicherstellen. Die Prinzipien

der Verhältnismässigkeit und der Gleichbehandlung sind zu beachten. Gemäss

§ 23 SHV kann die wirtschaftliche Hilfe etwa mit der Weisung zur Aufnahme

einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder anderen ähnlichen Verhaltensmassregeln

verbunden werden (§ 23 lit. d SHV). Die Aufzählung in § 23 SHV

ist nicht abschliessend, damit eine im Einzelfall adäquate Auflage getroffen

werden kann. Es handelt sich um eine sogenannte offene Formulierung, aufgrund

derer der Sozialbehörde ein Ermessensspielraum zukommt (Kantonales Sozialamt,

Sozialhilfe-Behördenhandbuch [Sozialhilfe-Behördenhandbuch], Kap. 14.1.01,

Ziff. 2.2, 25. September 2017).

3.3

Verstösst

der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der

Fürsorgebehörde, die ihm im Rahmen von § 21 SHG erteilt wurden, können die

Sozialhilfeleistungen nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG

angemessen gekürzt werden. Sodann sind die Leistungen nach § 24a

Abs. 1 SHG ausnahmsweise ganz oder teilweise einzustellen, wenn der

Hilfesuchende eine ihm zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines

Ersatzeinkommens verweigert (lit. a), ihm die Leistungen deswegen gekürzt

worden sind (lit. b) und ihm schriftlich unter Androhung der

Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit beziehungsweise

zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens angesetzt worden ist (lit. c). Die

Leistungseinstellung wegen Verweigerung einer zumutbaren Arbeit oder

Geltendmachung eines Ersatzeinkommens kann indes nur im Umfang des Einkommens,

das der Hilfesuchende wegen seines Verhaltens nicht erzielt, erfolgen (VGr,

15.

Februar 2016, VB.2015.00634, E. 4.3).

3.4

Die

gänzliche Einstellung von Unterstützungsleistungen ist bei Verletzung des

Subsidiaritätsprinzips zulässig. Der Grundsatz der Subsidiarität in der

Sozialhilfe bedeutet, dass wirtschaftliche Hilfe nur dann gewährt wird, wenn

und soweit die betroffene Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe

von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (vgl. § 2

Abs. 2 und § 14 SHG; sowie Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV] zur Nothilfe). Weigert sich die

betroffene Person, eine ihr mögliche, zumutbare und konkret zur Verfügung

stehende Arbeit anzunehmen oder einen ihr zustehenden, beziffer- und

durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Ersatzeinkommen geltend zu machen, wodurch

sie in der Lage wäre, ganz oder teilweise für sich selber zu sorgen, besteht im

Umfang des erzielbaren Einkommens keine Bedürftigkeit (SKOS-Richtlinien,

Kap. A.8–6 f.; BGE 130 I 71 E. 4.3; BGE 139 I 218 E. 5.2 f.;

VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00487, E. 3.4 mit Hinweisen; VGr,

29.

Mai 2013, VB.2013.00120, E. 5.3). Das Subsidiaritätsprinzip

findet aber nur direkte Anwendung, wenn an der Bedürftigkeit grundsätzliche und

begründete Zweifel bestehen. Bei Personen, die grundsätzlich Anspruch auf

Sozialhilfe haben, was unter anderem dann der Fall ist, wenn diese durch die

Sozialbehörde einem Integrations- oder Beschäftigungsprogramm im zweiten

Arbeitsmarkt zugewiesen werden, ist nach den Vorschriften von §§ 24 und

24a SHG vorzugehen (VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00487, E. 4.3).

4.

Zunächst ist zu prüfen, ob vorliegend die gänzliche

Einstellung der Sozialhilfeleistungen aufgrund einer Verletzung des

Subsidiaritätsprinzips gerechtfertigt ist.

4.1

Der

Beschwerdegegner 1 ist Rentner und erhält eine monatliche AHV-Rente in

Höhe von Fr. 2'017.-. Als Rentner kann er nicht zur Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit verpflichtet werden. Am 15. Januar 2015 stellte er

erstmals ein Gesuch um Zusatzleistungen zur AHV-Rente bei der SVA Zürich.

Dieses Gesuch wurde abgewiesen, weil der Beschwerdegegnerin 2 ein

hypothetisches Einkommen angerechnet wurde. Am 16. Juni 2017 stellte der

Beschwerdegegner 1 ein zweites Gesuch um Zusatzleistungen, wobei er angab,

sie hätten in der Zwischenzeit intensiv eine Erwerbstätigkeit für die

Beschwerdegegnerin 2 gesucht und mittlerweile eine Stelle gefunden. Auch

dieses Gesuch wurde von der SVA Zürich jedoch abgewiesen, weil das von der

Beschwerdegegnerin 2 erwirtschaftete Einkommen wesentlich tiefer sei als das

zumutbare Einkommen, weshalb weiterhin ein hypothetisches Einkommen angerechnet

werde. Indem der Beschwerdegegner 1 zweimal ein Gesuch um Zusatzleistungen

zur AHV-Rente gestellt hat, ist er seiner Pflicht zur Geltendmachung eines

Ersatzeinkommens hinreichend nachgekommen.

4.2

Die

Beschwerdegegnerin 2 arbeitet seit dem 1. Juli 2017 als Nanny, d.h.

sie betreut ein Kind bei dessen Familie zu Hause. Das Arbeitspensum betrug

zunächst 60 %, wobei sie monatlich Fr. 532.65 netto verdiente. Per

1.

November 2017 wurde das Arbeitspensum der Beschwerdegegnerin 2 auf

80.

% erhöht. Sie verfügt seither über einen monatlichen Nettolohn von

Fr. 710.20. Die Vorinstanz erwog, dies sei ein massiv zu tiefes Entgelt.

Für eine Nanny in einem Vollzeitpensum erachtete sie je nach Ausbildung und

Qualifikation einen Lohn von Fr. 3'450.- bis Fr. 5'000.- brutto pro

Monat als angemessen. Sie stützte sich dabei auf die Lohnempfehlung der

Webseite https://quitt.ch/fairer-lohn-nanny/, die sich wiederum auf das

Handbuch "Kinderbetreuung – Alternativen zur Kita" des

Sozialdepartements der Stadt Zürich, Juli 2009, abstützt. Darin werden die

Lohnempfehlungen von www.childcare.ch und www.familienservice.ch wiedergegeben.

Für eine Nanny ohne spezifische Ausbildung mit einem 100 %-Pensum wird ein

monatlicher Bruttolohn von Fr. 3'200.- bis Fr. 3'800.- empfohlen.

Dies belegt allerdings nicht, dass solche Löhne auch marktüblich sind. Vor

diesem Hintergrund ist der Vor­instanz aber wenigstens dahingehend zuzustimmen,

dass der Lohn der Beschwerdegegnerin 2 nicht den Empfehlungen der Branche

entspricht und nicht existenzsichernd ist. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass

die Beschwerdegegnerin 2 den Arbeitsvertrag im Zeitpunkt des

Sozialhilfegesuchs vom 27. Juni 2017 bereits unterzeichnet hatte und

daraus hervorging, dass sie nicht über einen existenzsichernden Lohn verfügen

wird. Nichtsdestotrotz ging die Beschwerdeführerin im Beschluss vom

3.

August 2017 davon aus, die Beschwerdegegnerschaft habe nunmehr Anspruch

auf Zusatzleistungen, weil die Beschwerdegegnerin 2 eine Erwerbstätigkeit

aufgenommen habe und die SVA Zürich das hypothetische Einkommen deshalb neu

berechnen müsse. Auch nach dem negativen Entscheid der SVA Zürich vom

3.

November 2017 machte die Beschwerdeführerin der

Beschwerdegegnerin 2 keine neuen Auflagen. Zwar meldete die

Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin 2 am 4. Dezember 2017 beim

RAV D an mit dem Hinweis, dass sie als Tagesmutter arbeite und eine

"normal bezahlte Arbeitsstelle" suche. Am 7. Dezember 2017

meldete das RAV D die Beschwerdegegnerin 2 jedoch wieder ab, weil sie

bereits eine Anstellung als Tagesmutter habe und deshalb nicht vermittlungsfähig

sei. Soweit die Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid erwog, die

Beschwerdegegnerin 2 habe die Abmeldung beim RAV akzeptiert, kann dies der

Beschwerdegegnerin 2 nicht vorgeworfen werden, zumal aus der Abmeldung des

RAV nicht hervorgeht, wie sich diese hätte dagegen wehren können. Es hätte der

Beschwerdeführerin oblegen, die nicht rechtskundige Beschwerdegegnerin 2

bei der Geltendmachung ihres Anspruchs zu unterstützen – sofern ein solcher

denn tatsächlich bestehen sollte. Soweit aus den Akten ersichtlich, wurde die

Beschwerdeführerin in diese Richtung jedoch nicht tätig. Unter diesen Umständen

kann der Beschwerdegegnerin 2 nicht vorgeworfen werden, sie habe ein

Ersatzeinkommen – das Arbeitslosentaggeld – nicht geltend gemacht. Anzumerken

bleibt, dass ein Gesuch um IV-Leistungen der Beschwerdegegnerin 2 am 1. November

2017.

abgewiesen wurde. Auch dass sie eine ihr konkret zur Verfügung stehende

Arbeitsstelle ausgeschlagen habe, ist aus den Akten nicht ersichtlich.

4.3

Soweit die

Beschwerdeführerin vorbringt, im Sinn des Bezirksrats zu entscheiden hiesse,

ein Wahlrecht zwischen Sozialversicherungsleistungen und Sozialhilfeleistungen

einzuführen, ist ihr nicht zuzustimmen. Weigert sich eine Person, ein

Ersatzeinkommen – beispielsweise Sozialversicherungsleistungen – geltend zu

machen, verletzt sie das Subsidiaritätsprinzip, weshalb die Einstellung der

Sozialhilfeleistungen zulässig ist (vorn E. 3.3). Eine solche Situation

besteht vorliegend aber eben gerade nicht, hat sich doch die

Beschwerdegegnerschaft nicht geweigert, ein ihr zustehendes Ersatzeinkommen

geltend zu machen oder eine konkret zur Verfügung stehende Arbeit anzunehmen.

Vielmehr haben sich sowohl der Beschwerdegegner 1 als auch die

Beschwerdegegnerin 2 bemüht, ein mögliches Ersatzeinkommen

(Arbeitslosentaggeld, Zusatzleistungen zur AHV-Rente) geltend zu machen (vorn

E. 4.1 f.). Dass dies nicht erfolgreich war, kann ihnen nicht vorgehalten

werden, zumal aus den Akten ersichtlich ist, dass sie mit der

Beschwerdeführerin kooperiert haben. Es hätte der Beschwerdeführerin oblegen,

der Beschwerdegegnerschaft nach den abschlägigen Entscheiden der SVA Zürich und

des RAV D die weiteren Optionen darzulegen und sie im weiteren Vorgehen,

namentlich bei einem allfälligen Rechtsmittelverfahren, zu unterstützen. Der

Umstand, dass die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens nicht erfolgreich war,

führt ausserdem nicht dazu, dass das Verhalten der Beschwerdegegnerschaft als

rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren wäre. Unter diesen Umständen ist keine

Verletzung des Subsidiaritätsprinzips ersichtlich, weshalb sich eine

Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe gestützt darauf nicht rechtfertigen

lässt. Will die Sozialbehörde wie vorliegend bewirken, dass ein

sozialversicherungsrechtlicher Anspruch einer Sozialhilfeempfängerin durch die

Aufgabe der Arbeitsstelle überhaupt erst entsteht, hat sie vielmehr – sofern

die Voraussetzungen dafür gegeben sind – eine entsprechende Weisung zu

verfügen.

5.

5.1

Soweit aus

den Akten ersichtlich wurden der Beschwerdegegnerschaft die

Sozialhilfeleistungen bislang nicht gekürzt. Mangels vorgängiger, rechtskräftig

verfügter Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe lässt sich die Leistungseinstellung

nicht auf § 24a Abs. 1 SHG stützen.

5.2

Sind die

Voraussetzungen für eine Leistungseinstellung nach § 24a SHG nicht

erfüllt, ist zu prüfen, ob allenfalls eine Kürzung nach § 24 SHG infrage

kommt und der Betrag der Einstellung auf das gemäss § 24 SHG i. V. m. § 17 Abs. 1 SHV i. V. m. SKOS-Richtlinien, A.8–4 zulässige Mass

zu begrenzen ist (vgl. VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00487, E. 4.5).

5.2.1

Vorliegend wies die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin 2 am

3.

August 2017 an, sich beim RAV in D zur Stellenvermittlung und zum Bezug

von Arbeitslosentaggeld anzumelden, falls dies die SVA verlange. Sodann wurde

sie aufgefordert, jede zumutbare Arbeit anzunehmen. Es handelt sich dabei um

Auflagen im Sinn von § 21 SHG. Diese beiden Auflagen sind geeignet, die

Lage der Beschwerdegegnerschaft zu verbessern. Die Auflagen sind der

Beschwerdegegnerin 2 ausserdem zumutbar, zumal aus den Akten keine

Anhaltspunkte dafür hervorgehen, dass sie beispielsweise aus gesundheitlichen

Gründen nicht zur Stellensuche bzw. zur Erwerbstätigkeit in der Lage wäre.

Dafür spricht denn auch, dass die Beschwerdegegnerin 2 derzeit in einem 80 %-Pensum

tätig ist. Darüber hinaus macht auch die Beschwerdegegnerschaft nicht geltend,

dass die Auflagen unzumutbar seien. Die Auflagen sind dementsprechend zulässig.

Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin 2 diese

Auflagen verletzt hat. Am 4. Dezember 2017 wurde die

Beschwerdegegnerin 2 beim RAV in D angemeldet mit dem Hinweis, dass sie

als Tagesmutter arbeite und eine normal bezahlte Arbeitsstelle suche. Am

7.

Dezember 2017 wurde sie vom RAV D jedoch wieder abgemeldet, weil sie

bereits eine Anstellung als Tagesmutter habe und deshalb nicht

vermittlungsfähig sei. Die Abmeldung vom RAV ist folglich nicht der

Beschwerdegegnerin 2 anzulasten (vgl. dazu vorn E. 4.2). Es liegt

deshalb keine Verletzung der Auflage, sich beim RAV zur Stellenvermittlung und

zum Bezug von Arbeitslosentaggeld anzumelden, vor. Zwar dürfte die Auflage,

wonach die Beschwerdegegnerin 2 jede zumutbare Arbeit anzunehmen habe,

auch die aktive Stellensuche umfassen, zumal die Beschwerdeführerin in der

Verfügung vom 3. August 2017 festgehalten hat, dass die

Beschwerdegegnerin 2 falls notwendig aktiv Stellen suchen müsse.

Allerdings wurde die Beschwerdegegnerin 2 nicht ausdrücklich dazu

angehalten, der Beschwerdeführerin regelmässig eine bestimmte Anzahl

Arbeitsbemühungen einzureichen. Auch nach dem negativen Entscheid des RAV D

sowie der SVA Zürich wurde die Beschwerdegegnerin 2 nicht darauf

aufmerksam gemacht, dass sie nunmehr aktiv eine Stelle zu suchen und ihre

Arbeitsbemühungen einzureichen habe. Unter diesen Umständen kann ihr nicht

vorgeworfen werden, dass sie bislang keine Arbeitsbemühungen beigebracht hat.

Sodann hatte die Beschwerdegegnerin 2 kein konkretes Arbeitsangebot,

welches sie – in Verletzung der Auflage – hätte ausschlagen können. Eine

Verletzung der Auflage, jede zumutbare Arbeit anzunehmen, ist deshalb

ersichtlich.

5.2.2

Die Weisung, wonach der Arbeitgeber entweder einen marktüblichen Lohn zu

bezahlen oder aber die Stelle zu kündigen sei und eine erneute Anmeldung beim

RAV zu erfolgen habe, erging erstmals im Schreiben der Beschwerdeführerin an

den Beschwerdegegner 1 vom 15. Dezember 2017. Nach gefestigter Praxis

des Verwaltungsgerichts müssen Auflagen und Weisungen im Sinn von § 21

SHG, die auf eine Verbesserung der Lage des Hilfeempfängers abzielen, als

anfechtbare Anordnungen in Verfügungsform und somit schriftlich mit Androhung

der Kürzung der Leistungen in Umfang und Dauer erlassen werden. Dies liegt darin

begründet, dass Verhaltensanweisungen die durch Art. 10 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV] garantierte persönliche Freiheit

der unterstützten Personen tangieren. Diese haben daher ein schutzwürdiges

Interesse, die Rechtmässigkeit einer derartigen Weisung schon im Anschluss an

deren Erlass auf dem Rechtsmittelweg überprüfen zu lassen, nicht erst mittels

Rekurs gegen die Kürzungs- und Einstellungsverfügung, die in der Folge wegen

Missachtung der Auflage ergeht (VGr, 12. Dezember 2017, VB.2017.00533,

E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; VGr, 18. August 2011, VB.2011.00331,

E. 2.4; Sozialhilfe-Behörden­handbuch, Kap. 14.1.01 Ziff. 2.1,

25.

September 2017; vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. H.13–1; Urs Vogel,

Rechtsbeziehungen – Rechte und Pflichten der unterstützten Person und der

Organe der Sozialhilfe, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische

Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 184). Das Schreiben der

Beschwerdeführerin vom 15. Dezember 2017 erging indes nicht in

Verfügungsform. So war es weder als Verfügung bezeichnet, noch enthielt es eine

Rechtsmittelbelehrung. Von der nicht rechtskundigen und nicht anwaltlich

vertretenen Beschwerdegegnerschaft konnte deshalb nicht erwartet werden, dass

sie den Verfügungscharakter des Schreibens erkenne. Sodann wurde das Schreiben

lediglich dem Beschwerdegegner 1, nicht aber der von der Weisung direkt

betroffenen Beschwerdegegnerin 2 zugestellt. Die Weisung zur Kündigung der

derzeitigen Arbeitsstelle genügt deshalb den formellen Voraussetzungen für den

Erlass einer Auflage nicht. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob eine

solche Weisung im vorliegenden Fall tatsächlich zielführend und damit

rechtmässig wäre.

5.2.3

Nach dem Gesagten ist vorliegend keine Verletzung von Auflagen durch die

Beschwerdegegnerschaft ersichtlich. Eine Leistungskürzung nach § 24

Abs. 1 SHG wäre deshalb nicht zulässig gewesen.

6.

6.1

Dementsprechend

ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des

Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die

Beschwerdeführerin hat keine Parteientschädigung beantragt und eine solche wäre

ihr angesichts ihres Unterliegens auch nicht zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerschaft hat keine Parteientschädigung

beantragt.

6.2

Die Beschwerdegegnerschaft

stellte in ihrer Beschwerdeantwort mindestens sinngemäss ein Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

6.2.1

Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen

und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen

(Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16

VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn

er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und

seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind

Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel

kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist

grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in

schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines

Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

6.2.2

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist mangels Notwendigkeit

abzuweisen, war die Beschwerdegegnerschaft doch in der Lage, ihre Sicht der

Dinge darzulegen. Ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung hat die

Beschwerdegegnerschaft nicht gestellt. Für den Fall einer Kostenpflicht wäre

das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung indes so zu verstehen, dass

auch die unentgeltliche Prozessführung beantragt wird (Plüss, § 16

N. 58). Mangels Kostenauflage (vorn E. 6.1) ist dieses Gesuch indes

als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Das

Gesuch der Beschwerdegegnerschaft um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.

Das

Gesuch der Beschwerdegegnerschaft um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.

Mitteilung an…