VB.2019.00275
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00275
22. August 2019Deutsch11 min
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00275
Urteil
der 4. Kammer
vom 22. August 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Fakultät B der Universität Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Nichtbestehen der Masterarbeit,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A absolvierte ab dem Frühlingssemester 2016 ein
Masterprogramm an Fakultät B der Universität Zürich. Im Januar 2017 reichte sie
eine Masterarbeit ein, welche im Folgenden mit der Note 2 bewertet wurde.
Gegen diese – ihr zu einem
nicht näher bekannten Zeitpunkt mitgeteilte – ungenügende Leistungsbeurteilung
gelangte A am 15. Oktober 2018 an das Studiendekanat der Fakultät B und
verlangte sinngemäss eine schriftliche Begründung der Note. Das Studiendekanat
nahm das betreffende Schreiben als Wiedererwägungsgesuch entgegen und teilte A
mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 mit, diesem nicht entsprechen zu
können; in der Beilage wurden ihr zudem "in anonymisierter Form die
schriftlichen Begründungen für die Benotung Ihrer Masterarbeit"
zugestellt.
Erwägungen
II.
Hiergegen rekurrierte A am
15.
November 2018 an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Die
Begründung der Rekursschrift war in englischer Sprache abgefasst und enthielt
weder einen konkreten Antrag noch war ihr der angefochtene Entscheid beigelegt.
Die Rekurskommission setzte A daher mit an die von dieser angegebene Adresse
versandtem Schreiben vom Folgetag Frist bis zum 16. Dezember 2018, um eine
um einen konkreten Antrag ergänzte Rekursschrift in deutscher Sprache sowie
eine Kopie der angefochtenen Verfügung nachzureichen, ansonsten auf den Rekurs
nicht eingetreten werde.
Mit Poststempel vom
18.
Dezember 2018 reichte A eine auf Deutsch übersetzte Rekursbegründung
ohne Originalunterschrift ein. Die Rekurskommission teilte A daraufhin am
4.
Januar 2019 mit, dass ihre "Nachbesserung […] zwei Tage zu
spät" erfolgt sei, weshalb "ein kostenpflichtiger
Nichteintretensentscheid zu erwarten" sei; gleichzeitig wurde ihr
Gelegenheit geboten, den Rekurs bis am 20. Januar 2019 kostenlos
zurückzuziehen.
Da A in der Folge keine gültige Rückzugserklärung abgab –
so enthielt eine erste entsprechende Erklärung vom 15. Januar 2019 eine
Bedingung und eine zweite vom 24. Januar 2019 keine Unterschrift –, trat
die Rekurskommission mit Präsidialverfügung vom 25. März 2019 auf den
Rekurs nicht ein und auferlegte A die Kosten des Verfahrens in Höhe von
Fr. 297.-.
III.
Am 23. April 2019 erhob A "Einsprache"
(richtig Beschwerde) beim Verwaltungsgericht und beantragte, dass ihr "der
Brief vom 16. November erneut versendet wird und die Frist neu angesetzt wird".
Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen liess sich am 3./9. Mai 2019
mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Die Fakultät B der Universität
Zürich reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Entscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen
können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 46
Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [LS 415.11]).
Der angefochtene Entscheid betrifft die Bewertung einer Masterarbeit. Diese
Materie beschlägt keine der in §§ 42 ff. VRG genannten Ausnahmen,
weshalb das Verwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig ist.
Nimmt eine Vorinstanz einen Rekurs nicht an die Hand, weil
sie – wie hier – eine Eintretensvoraussetzung nicht als erfüllt betrachtet, ist
die formell unterlegene rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem
Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49 in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a N. 58).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
§ 23 Abs. 1 VRG muss die Rekursschrift einen Antrag und dessen
Begründung enthalten. Beides sind formelle Gültigkeitserfordernisse des
Rekurses, deren Nichterfüllung zu einem Nichteintretensentscheid führt. Die
rekurrierende Partei hat in der Begründung darzutun, inwiefern die angefochtene
Anordnung an einem Mangel leidet. Hierbei genügt die blosse Behauptung nicht,
die angefochtene Anordnung sei falsch; es muss wenigstens im Ansatz ersichtlich
sein, in welchen Punkten und weshalb die beanstandete Verfügung angefochten
wird. Aus dem Antrag wiederum muss ersichtlich sein, inwiefern das Dispositiv
der angefochtenen Verfügung abzuändern ist, sofern nicht deren gänzliche
Aufhebung verlangt wird. Der Antrag muss klar, eindeutig und unbedingt sein
(zum Ganzen Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 12 ff. und
17.
ff.).
Eine weitere (eigentliche)
Gültigkeitsvoraussetzung des Rekurses bildet – nebst dem Erfordernis der
Schriftlichkeit, einschliesslich Unterschrift – die Verwendung der deutschen
Amtssprache (Griffel, § 23 N. 8; Art. 48 der Kantonsverfassung
vom 27. Februar 2005 [LS 101]). Fremdsprachige Eingaben müssen daher
nicht akzeptiert werden (Griffel, § 22 N. 7; ferner BGE 102 IA
35.
E. 1).
2.2
Wenn eine
Rekurseingabe die vorgenannten formalen Anforderungen nicht erfüllt und dies
auf ein Versehen oder prozessuale Unbeholfenheit zurückzuführen ist, hat die
Rekursinstanz der rekurrierenden Partei unter Androhung des Nichteintretens
eine kurze, nicht erstreckbare Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen; ein
sofortiges Nichteintreten käme einem überspitzten Formalismus gleich (§ 23
Abs. 2 VRG; Griffel, § 22 N. 9 und § 23
N. 29 ff.).
Wird innerhalb der
Nachfrist keine Verbesserung derjenigen Mängel vorgenommen, welche den Rekurs
als ungültig erscheinen lassen, ist auf den Rekurs nicht einzutreten (Griffel,
§ 23 N. 36). Wurde demgegenüber innert (Nach-)Frist zwar eine
verbesserte Rekurseingabe eingereicht, weist diese aber neue Mängel auf, kann
sich ausnahmsweise auch eine zweite Fristansetzung rechtfertigen (Griffel,
§ 23 N. 38).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin reichte am 15. November 2018, kurz vor Ablauf der
Rekursfrist, ein mit "Anfechtung der Note der Masterarbeit von A"
betiteltes Schreiben bei der Vorinstanz ein und bedeutet darin zunächst auf
Deutsch, "Rekurs […] gegen die Bewertung und Benotung" ihrer
Masterarbeit einlegen zu wollen. Die folgende insgesamt knapp fünf Seiten
beanspruchende Begründung dieses Vorhabens ist dagegen in englischer Sprache
verfasst, da – so die Beschwerdeführerin – auch die beanstandete Bewertung
ihrer Masterarbeit "in Englisch gehalten" sei. Ein konkreter Antrag
fehlt.
Die Rekurseingabe der
Beschwerdeführerin vom 15. November 2018 wies somit – was unbestritten ist
– die Gültigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels betreffende Mängel auf,
weshalb die Vorinstanz zu Recht nach § 23 Abs. 2 VRG verfuhr und der
rechtsunkundigen Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Verbesserung ansetzte
(act. 8/2, auch zum Folgenden). Die gewährte Frist ist dabei mit rund vier
Wochen äusserst grosszügig bemessen, und die Fristansetzung wurde zudem
ausdrücklich mit der (fettgedruckten) Androhung verbunden, dass im Säumnisfall
auf den Rekurs nicht eingetreten werde. Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn
die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Folgenden nach Gewahrwerden der (erst)
zwei Tage nach Ablauf der Nachfrist erfolgten Postaufgabe der verbesserten
Rekurseingabe keine neue Frist mehr ansetzte, damit sie jene auch noch
eigenhändig unterzeichne, sondern stattdessen androhungsgemäss das
Nichteintreten verfügte.
Es fragt sich allerdings,
ob die Vorinstanz das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 15. Januar
2019, worin diese erklärt, ihren Rekurs zurückziehen zu wollen, sofern ihr
keine "zweite Chance" eingeräumt werde, weil sie die Mitteilung vom
16.
November 2018 nie erhalten habe, nicht allenfalls als Gesuch um
Fristwiederherstellung hätte entgegennehmen und behandeln müssen.
3.2
§ 12
Abs. 2 VRG erlaubt, eine versäumte Frist wiederherzustellen, wenn die
Säumigen sich nicht grob nachlässig verhalten haben und sie binnen zehn Tagen
nach Wegfall des Grunds, welcher die Fristwahrung verhindert hat, ein
begründetes Restitutionsgesuch einreichen (Satz 1); wird dieses
gutgeheissen, beträgt die Frist zum Nachholen der versäumten Rechtshandlung
ebenfalls zehn Tage (Satz 2). Fristauslösend für die ersten zehn Tage
wirkt der Moment, in dem jemand aufgrund der ihm bekannten Umstände wissen oder
damit rechnen muss, eine Frist verpasst zu haben (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 12 N. 85).
Bezüglich der zu beobachtenden Sorgfalt ist die Praxis streng
(Plüss, § 12 N. 45; VGr, 21. März 2018, VB.2018.00013,
E. 3.3, sowie 28. Mai 2018, VB.2018.00073, E. 1.6 Abs. 1).
Danach setzt eine Fristwiederherstellung voraus, dass es der säumigen Partei
trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv nicht
zumutbar war, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen, wobei
sie sich grundsätzlich auch Fristversäumnisse von Vertretern und Hilfspersonen
anrechnen lassen muss (Plüss, § 12 N. 45 ff. und 55 ff.).
3.3
Hier
gelangte die Beschwerdeführerin zwar innert zehn Tagen nach (mit Schreiben vom
4.
Januar 2019) erfolgter Mitteilung des Fristversäumnisses an die
Vorinstanz; ihr "Gesuch" bzw. ihr – auch im Anschluss nicht näher
begründeter und unbelegt gebliebener – Einwand darin, das massgebliche
Schreiben vom 16. November 2018 überhaupt nicht erhalten zu haben, lässt
das ihr angelastete Fristversäumnis allerdings nicht als entschuldbar
erscheinen. So teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin bereits am
30.
Januar 2019 mit, dass das (Ein-)Schreiben vom 16. November 2018
gemäss Postinformation "nachweislich am 19. November 2018" an
die angegebene Adresse zugestellt worden sei, und reichte ihr zum Beleg die
dazugehörige Zustell- sowie die (unterzeichnete) Empfangsbestätigung der Post
ein. In Anbetracht dessen hätte es an der Beschwerdeführerin gelegen, die sich
aus der Postinformation ergebende Vermutung der Zustellung der Sendung an sie
zu widerlegen. Dazu genügt es nach der Rechtsprechung nicht, auf die
Möglichkeit von Fehlern bei der Postzustellung hinzuweisen. Eine fehlerhafte
Postzustellung muss aufgrund der Umstände plausibel erscheinen, es müssen
besondere Unregelmässigkeiten, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit eines
Fehlers aufgezeigt werden; rein hypothetische diesbezügliche Überlegungen
genügen nicht (vgl. zum Ganzen BGr, 23. Februar 2018,2C_163/2018,
E. 2.3.2 mit Hinweisen; ferner Plüss, § 10 N. 82 ff.).
Die Beschwerdeführerin
beliess es jedoch bei der blossen Behauptung, die Empfangsbestätigung nicht
unterzeichnet zu haben. Selbst wenn dem aber so sein sollte, bedeutete dies
noch nicht, dass das streitgegenständliche Einschreiben nicht korrekt
zugestellt worden wäre, genügt hierfür doch, dass die eingeschriebene Sendung in den Machtbereich der betreffenden Person gelangt,
was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits dann der Fall ist, wenn
sie von einer im gleichen Haushalt lebenden (und damit empfangsberechtigten)
Person entgegengenommen wird (BGr, 6. März 2014,2C_844/2013, E. 3.3
– 20. Februar 2012,5A_852/2011, E. 5 – 10. September 2010,
1C_239/2010, E. 2.3; ferner Ziff. 2.5.5 der AGB der Post
"Postdienstleistungen für Privatkunden" vom Januar 2019 [www.post.ch],
die da lautet: "Neben dem Empfänger sind sämtliche im selben Wohn- oder
Geschäftsdomizil anzutreffenden Personen zum Bezug von Sendungen
berechtigt.").
Die Beschwerdeführerin
hätte somit im Rahmen eines Fristwiederherstellungsgesuchs nicht nur den Beleg dafür
erbringen müssen, dass sie das Einschreiben vom 16. November 2018 nicht –
wie auf dem Empfangsschein verzeichnet am 19. November 2018 an ihrem
Wohnort – persönlich in Empfang genommen habe, sondern auch dafür, dass
keine (andere) empfangsberechtigte Person
– so etwa der gemäss aktuellem Telefonbucheintrag (ebenfalls) an ihrer Adresse
gemeldete C, welchen die Beschwerdeführerin in einem Schreiben vom 6. März
2019.
an die Vorinstanz als c/o-Adressaten angab (vgl. das Couvert zu
act. 8/13; ferner die Unterschrift auf act. 5) – solches für sie
getan habe (vgl. BGr, 6. März 2014,
2C_844/2013, E. 3.2). Wäre nämlich
Letzteres der Fall gewesen und hätte die
betreffende (empfangsberechtigte) Person das Schreiben – selbst böswillig –
nicht an die Beschwerdeführerin weitergeleitet, müsste sich diese das
Fristversäumnis dennoch als grobe Nachlässigkeit im Sinn von § 12
Abs. 2 VRG anrechnen lassen (Plüss, § 12 N. 59). Das
Liegenlassen bzw. Unterschlagen des eingeschriebenen Briefs durch die
empfangsberechtigte Person könnte weder entschuldigt noch der Post bzw. der Vorinstanz
angelastet werden (BGr, 2. Dezember 2004,2A.533/2004, E. 3.2).
3.4
Nach dem Gesagten sind bzw. waren die Vorbringen der Beschwerdeführerin
nicht geeignet, ein entschuldbares Hindernis darzutun und damit eine
Wiederherstellung der versäumten Nachbesserungsfrist gemäss § 23
Abs. 2 VRG zu erwirken. Auch unter der Annahme, dass rechtzeitig um
solches nachgesucht worden wäre, erwiese sich das vorinstanzliche
Nichteintreten deshalb als rechtmässig.
4.
Ausgangsgemäss sind die – infolge verminderten Aufwands zu
reduzierenden (vgl. Plüss, § 13 N. 31 ff.) – Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung
in Ziff. 4 des nachstehenden Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu
erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das
Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den
Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen
nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw.
verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies
vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur
Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1, 136 II 61 E. 1.1.1; BGr,
19.
Mai 2011,2D_7/2011, E. 1.1 f., und 16. August 2007,
2C_187/2007, E. 2.1). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
4.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der
Erwägung 5 erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5.
Mitteilung an …