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Entscheid

VB.2019.00275

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00275

22. August 2019Deutsch11 min

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A absolvierte ab dem Frühlingssemester 2016 ein

Masterprogramm an Fakultät B der Universität Zürich. Im Januar 2017 reichte sie

eine Masterarbeit ein, welche im Folgenden mit der Note 2 bewertet wurde.

Gegen diese – ihr zu einem

nicht näher bekannten Zeitpunkt mitgeteilte – ungenügende Leistungsbeurteilung

gelangte A am 15. Oktober 2018 an das Studiendekanat der Fakultät B und

verlangte sinngemäss eine schriftliche Begründung der Note. Das Studiendekanat

nahm das betreffende Schreiben als Wiedererwägungsgesuch entgegen und teilte A

mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 mit, diesem nicht entsprechen zu

können; in der Beilage wurden ihr zudem "in anonymisierter Form die

schriftlichen Begründungen für die Benotung Ihrer Masterarbeit"

zugestellt.

Erwägungen

II.

Hiergegen rekurrierte A am

15.

November 2018 an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Die

Begründung der Rekursschrift war in englischer Sprache abgefasst und enthielt

weder einen konkreten Antrag noch war ihr der angefochtene Entscheid beigelegt.

Die Rekurskommission setzte A daher mit an die von dieser angegebene Adresse

versandtem Schreiben vom Folgetag Frist bis zum 16. Dezember 2018, um eine

um einen konkreten Antrag ergänzte Rekursschrift in deutscher Sprache sowie

eine Kopie der angefochtenen Verfügung nachzureichen, ansonsten auf den Rekurs

nicht eingetreten werde.

Mit Poststempel vom

18.

Dezember 2018 reichte A eine auf Deutsch übersetzte Rekursbegründung

ohne Originalunterschrift ein. Die Rekurskommission teilte A daraufhin am

4.

Januar 2019 mit, dass ihre "Nachbesserung […] zwei Tage zu

spät" erfolgt sei, weshalb "ein kostenpflichtiger

Nichteintretensentscheid zu erwarten" sei; gleichzeitig wurde ihr

Gelegenheit geboten, den Rekurs bis am 20. Januar 2019 kostenlos

zurückzuziehen.

Da A in der Folge keine gültige Rückzugserklärung abgab –

so enthielt eine erste entsprechende Erklärung vom 15. Januar 2019 eine

Bedingung und eine zweite vom 24. Januar 2019 keine Unterschrift –, trat

die Rekurskommission mit Präsidialverfügung vom 25. März 2019 auf den

Rekurs nicht ein und auferlegte A die Kosten des Verfahrens in Höhe von

Fr. 297.-.

III.

Am 23. April 2019 erhob A "Einsprache"

(richtig Beschwerde) beim Verwaltungsgericht und beantragte, dass ihr "der

Brief vom 16. November erneut versendet wird und die Frist neu angesetzt wird".

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen liess sich am 3./9. Mai 2019

mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Die Fakultät B der Universität

Zürich reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Entscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen

können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 46

Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [LS 415.11]).

Der angefochtene Entscheid betrifft die Bewertung einer Masterarbeit. Diese

Materie beschlägt keine der in §§ 42 ff. VRG genannten Ausnahmen,

weshalb das Verwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig ist.

Nimmt eine Vorinstanz einen Rekurs nicht an die Hand, weil

sie – wie hier – eine Eintretensvoraussetzung nicht als erfüllt betrachtet, ist

die formell unterlegene rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem

Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49 in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu

§§ 19–28a N. 58).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

§ 23 Abs. 1 VRG muss die Rekursschrift einen Antrag und dessen

Begründung enthalten. Beides sind formelle Gültigkeitserfordernisse des

Rekurses, deren Nichterfüllung zu einem Nichteintretensentscheid führt. Die

rekurrierende Partei hat in der Begründung darzutun, inwiefern die angefochtene

Anordnung an einem Mangel leidet. Hierbei genügt die blosse Behauptung nicht,

die angefochtene Anordnung sei falsch; es muss wenigstens im Ansatz ersichtlich

sein, in welchen Punkten und weshalb die beanstandete Verfügung angefochten

wird. Aus dem Antrag wiederum muss ersichtlich sein, inwiefern das Dispositiv

der angefochtenen Verfügung abzuändern ist, sofern nicht deren gänzliche

Aufhebung verlangt wird. Der Antrag muss klar, eindeutig und unbedingt sein

(zum Ganzen Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 12 ff. und

17.

ff.).

Eine weitere (eigentliche)

Gültigkeitsvoraussetzung des Rekurses bildet – nebst dem Erfordernis der

Schriftlichkeit, einschliesslich Unterschrift – die Verwendung der deutschen

Amtssprache (Griffel, § 23 N. 8; Art. 48 der Kantonsverfassung

vom 27. Februar 2005 [LS 101]). Fremdsprachige Eingaben müssen daher

nicht akzeptiert werden (Griffel, § 22 N. 7; ferner BGE 102 IA

35.

E. 1).

2.2

Wenn eine

Rekurseingabe die vorgenannten formalen Anforderungen nicht erfüllt und dies

auf ein Versehen oder prozessuale Unbeholfenheit zurückzuführen ist, hat die

Rekursinstanz der rekurrierenden Partei unter Androhung des Nichteintretens

eine kurze, nicht erstreckbare Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen; ein

sofortiges Nichteintreten käme einem überspitzten Formalismus gleich (§ 23

Abs. 2 VRG; Griffel, § 22 N. 9 und § 23

N. 29 ff.).

Wird innerhalb der

Nachfrist keine Verbesserung derjenigen Mängel vorgenommen, welche den Rekurs

als ungültig erscheinen lassen, ist auf den Rekurs nicht einzutreten (Griffel,

§ 23 N. 36). Wurde demgegenüber innert (Nach-)Frist zwar eine

verbesserte Rekurseingabe eingereicht, weist diese aber neue Mängel auf, kann

sich ausnahmsweise auch eine zweite Fristansetzung rechtfertigen (Griffel,

§ 23 N. 38).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin reichte am 15. November 2018, kurz vor Ablauf der

Rekursfrist, ein mit "Anfechtung der Note der Masterarbeit von A"

betiteltes Schreiben bei der Vorinstanz ein und bedeutet darin zunächst auf

Deutsch, "Rekurs […] gegen die Bewertung und Benotung" ihrer

Masterarbeit einlegen zu wollen. Die folgende insgesamt knapp fünf Seiten

beanspruchende Begründung dieses Vorhabens ist dagegen in englischer Sprache

verfasst, da – so die Beschwerdeführerin – auch die beanstandete Bewertung

ihrer Masterarbeit "in Englisch gehalten" sei. Ein konkreter Antrag

fehlt.

Die Rekurseingabe der

Beschwerdeführerin vom 15. November 2018 wies somit – was unbestritten ist

– die Gültigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels betreffende Mängel auf,

weshalb die Vorinstanz zu Recht nach § 23 Abs. 2 VRG verfuhr und der

rechtsunkundigen Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Verbesserung ansetzte

(act. 8/2, auch zum Folgenden). Die gewährte Frist ist dabei mit rund vier

Wochen äusserst grosszügig bemessen, und die Fristansetzung wurde zudem

ausdrücklich mit der (fettgedruckten) Androhung verbunden, dass im Säumnisfall

auf den Rekurs nicht eingetreten werde. Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn

die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Folgenden nach Gewahrwerden der (erst)

zwei Tage nach Ablauf der Nachfrist erfolgten Postaufgabe der verbesserten

Rekurseingabe keine neue Frist mehr ansetzte, damit sie jene auch noch

eigenhändig unterzeichne, sondern stattdessen androhungsgemäss das

Nichteintreten verfügte.

Es fragt sich allerdings,

ob die Vorinstanz das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 15. Januar

2019, worin diese erklärt, ihren Rekurs zurückziehen zu wollen, sofern ihr

keine "zweite Chance" eingeräumt werde, weil sie die Mitteilung vom

16.

November 2018 nie erhalten habe, nicht allenfalls als Gesuch um

Fristwiederherstellung hätte entgegennehmen und behandeln müssen.

3.2

§ 12

Abs. 2 VRG erlaubt, eine versäumte Frist wiederherzustellen, wenn die

Säumigen sich nicht grob nachlässig verhalten haben und sie binnen zehn Tagen

nach Wegfall des Grunds, welcher die Fristwahrung verhindert hat, ein

begründetes Restitutionsgesuch einreichen (Satz 1); wird dieses

gutgeheissen, beträgt die Frist zum Nachholen der versäumten Rechtshandlung

ebenfalls zehn Tage (Satz 2). Fristauslösend für die ersten zehn Tage

wirkt der Moment, in dem jemand aufgrund der ihm bekannten Umstände wissen oder

damit rechnen muss, eine Frist verpasst zu haben (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 12 N. 85).

Bezüglich der zu beobachtenden Sorgfalt ist die Praxis streng

(Plüss, § 12 N. 45; VGr, 21. März 2018, VB.2018.00013,

E. 3.3, sowie 28. Mai 2018, VB.2018.00073, E. 1.6 Abs. 1).

Danach setzt eine Fristwiederherstellung voraus, dass es der säumigen Partei

trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv nicht

zumutbar war, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen, wobei

sie sich grundsätzlich auch Fristversäumnisse von Vertretern und Hilfspersonen

anrechnen lassen muss (Plüss, § 12 N. 45 ff. und 55 ff.).

3.3

Hier

gelangte die Beschwerdeführerin zwar innert zehn Tagen nach (mit Schreiben vom

4.

Januar 2019) erfolgter Mitteilung des Fristversäumnisses an die

Vorinstanz; ihr "Gesuch" bzw. ihr – auch im Anschluss nicht näher

begründeter und unbelegt gebliebener – Einwand darin, das massgebliche

Schreiben vom 16. November 2018 überhaupt nicht erhalten zu haben, lässt

das ihr angelastete Fristversäumnis allerdings nicht als entschuldbar

erscheinen. So teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin bereits am

30.

Januar 2019 mit, dass das (Ein-)Schreiben vom 16. November 2018

gemäss Postinformation "nachweislich am 19. November 2018" an

die angegebene Adresse zugestellt worden sei, und reichte ihr zum Beleg die

dazugehörige Zustell- sowie die (unterzeichnete) Empfangsbestätigung der Post

ein. In Anbetracht dessen hätte es an der Beschwerdeführerin gelegen, die sich

aus der Postinformation ergebende Vermutung der Zustellung der Sendung an sie

zu widerlegen. Dazu genügt es nach der Rechtsprechung nicht, auf die

Möglichkeit von Fehlern bei der Postzustellung hinzuweisen. Eine fehlerhafte

Postzustellung muss aufgrund der Umstände plausibel erscheinen, es müssen

besondere Unregelmässigkeiten, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit eines

Fehlers aufgezeigt werden; rein hypothetische diesbezügliche Überlegungen

genügen nicht (vgl. zum Ganzen BGr, 23. Februar 2018,2C_163/2018,

E. 2.3.2 mit Hinweisen; ferner Plüss, § 10 N. 82 ff.).

Die Beschwerdeführerin

beliess es jedoch bei der blossen Behauptung, die Empfangsbestätigung nicht

unterzeichnet zu haben. Selbst wenn dem aber so sein sollte, bedeutete dies

noch nicht, dass das streitgegenständliche Einschreiben nicht korrekt

zugestellt worden wäre, genügt hierfür doch, dass die eingeschriebene Sendung in den Machtbereich der betreffenden Person gelangt,

was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits dann der Fall ist, wenn

sie von einer im gleichen Haushalt lebenden (und damit empfangsberechtigten)

Person entgegengenommen wird (BGr, 6. März 2014,2C_844/2013, E. 3.3

– 20. Februar 2012,5A_852/2011, E. 5 – 10. September 2010,

1C_239/2010, E. 2.3; ferner Ziff. 2.5.5 der AGB der Post

"Postdienstleistungen für Privatkunden" vom Januar 2019 [www.post.ch],

die da lautet: "Neben dem Empfänger sind sämtliche im selben Wohn- oder

Geschäftsdomizil anzutreffenden Personen zum Bezug von Sendungen

berechtigt.").

Die Beschwerdeführerin

hätte somit im Rahmen eines Fristwiederherstellungsgesuchs nicht nur den Beleg dafür

erbringen müssen, dass sie das Einschreiben vom 16. November 2018 nicht –

wie auf dem Empfangsschein verzeichnet am 19. November 2018 an ihrem

Wohnort – persönlich in Empfang genommen habe, sondern auch dafür, dass

keine (andere) empfangsberechtigte Person

– so etwa der gemäss aktuellem Telefonbucheintrag (ebenfalls) an ihrer Adresse

gemeldete C, welchen die Beschwerdeführerin in einem Schreiben vom 6. März

2019.

an die Vorinstanz als c/o-Adressaten angab (vgl. das Couvert zu

act. 8/13; ferner die Unterschrift auf act. 5) – solches für sie

getan habe (vgl. BGr, 6. März 2014,

2C_844/2013, E. 3.2). Wäre nämlich

Letzteres der Fall gewesen und hätte die

betreffende (empfangsberechtigte) Person das Schreiben – selbst böswillig –

nicht an die Beschwerdeführerin weitergeleitet, müsste sich diese das

Fristversäumnis dennoch als grobe Nachlässigkeit im Sinn von § 12

Abs. 2 VRG anrechnen lassen (Plüss, § 12 N. 59). Das

Liegenlassen bzw. Unterschlagen des eingeschriebenen Briefs durch die

empfangsberechtigte Person könnte weder entschuldigt noch der Post bzw. der Vorinstanz

angelastet werden (BGr, 2. Dezember 2004,2A.533/2004, E. 3.2).

3.4

Nach dem Gesagten sind bzw. waren die Vorbringen der Beschwerdeführerin

nicht geeignet, ein entschuldbares Hindernis darzutun und damit eine

Wiederherstellung der versäumten Nachbesserungsfrist gemäss § 23

Abs. 2 VRG zu erwirken. Auch unter der Annahme, dass rechtzeitig um

solches nachgesucht worden wäre, erwiese sich das vorinstanzliche

Nichteintreten deshalb als rechtmässig.

4.

Ausgangsgemäss sind die – infolge verminderten Aufwands zu

reduzierenden (vgl. Plüss, § 13 N. 31 ff.) – Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung

in Ziff. 4 des nachstehenden Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu

erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das

Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den

Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen

nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw.

verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies

vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur

Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1, 136 II 61 E. 1.1.1; BGr,

19.

Mai 2011,2D_7/2011, E. 1.1 f., und 16. August 2007,

2C_187/2007, E. 2.1). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Werden beide Rechtsmittel

ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

4.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der

Erwägung 5 erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.

Mitteilung an …