Lexipedia

Entscheid

VB.2019.00278

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00278

29. Mai 2019Deutsch13 min

(URT.2019.20859)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die 1934 geborene kosovarische Staatsangehörige A reiste

am 27. Dezember 2017 in die Schweiz ein und ersuchte am 8. März 2018

um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrem im

Kanton Zürich lebenden Sohn und dessen Familie. Am 28. März 2018 verfügte

das Migrationsamt in Briefform, dass sie die Schweiz unverzüglich zu verlassen

und den Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten habe, da ihr

bewilligungsfreier Aufenthalt am 26. März 2018 abgelaufen und die

Bewilligungsvoraussetzungen nicht offenkundig erfüllt seien. Zudem hielt das

Migrationsamt fest, dass ein allfälliger Rekurs gegen diese Verfügung keine

aufschiebende Wirkung entfalte. Mit Schreiben vom 17. April 2018 hielt das

Migrationsamt an seiner Verfügung fest und forderte die Beschwerdeführerin auf,

die Schweiz unverzüglich zu verlassen.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 25. März 2019 ab, soweit es diesen nicht als

gegenstandslos betrachtete, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis 10. Mai

2019.

III.

Mit Beschwerde vom 30. April 2019 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben

und ihr der Aufenthalt während des Verfahrens betreffend ihre dauerhafte

Aufenthaltsbewilligung zu gestatten. Weiter sei der Beschwerde aufschiebende

Wirkung zu erteilen und ihr der Verbleib in der Schweiz während der

Verfahrensdauer zu gestatten bzw. seien sämtliche Vollzugshandlungen betreffend

ihre Wegweisung zu unterlassen. Zudem wurde um die Zusprechung einer

Parteientschädigung ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2019 wurden die

vorinstanzlichen Akten beigezogen, jedoch weder eine Beschwerdeantwort noch

eine Vernehmlassung eingeholt. Die Sicherheitsdirektion verzichtete

unaufgefordert auf Vernehmlassung. Ein zugleich auferlegter

Prozesskostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet.

Am 6. Mai 2019 reichte die Beschwerdeführerin ein

Arztzeugnis nach.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Die

Beschwerdeführerin verfügt über kein vorbestehendes Aufenthaltsrecht, weshalb

ihr nach Ablauf der vorinstanzlich angesetzten Ausreisefrist auch die

aufschiebende Wirkung der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde kein

prozedurales Aufenthaltsrecht zu verschaffen vermochte. Gleichwohl sah das

Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2019 vorerst von

Vollzugshandlungen ab, um den vorliegenden Entscheid nicht zu präjudizieren.

1.3

Angefochten

ist ein Zwischenentscheid betreffend die Regelung des Aufenthalts bis zum

Bewilligungsentscheids im Sinn von Art. 17 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz

bzw. AuG). Dagegen lässt sich nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit

§ 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) nur Beschwerde führen, wenn

ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ob hier ein solcher

Nachteil droht und ob in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hierauf

hätte hingewiesen werden müssen, braucht nicht geprüft zu werden, weil die

Beschwerde jedenfalls in der Sache nicht durchzudringen vermag.

2.

2.1

Nach Art. 17

AIG haben Ausländerinnen und Ausländer, die für einen vorübergehenden

Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung

für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den Bewilligungsentscheid im

Ausland abzuwarten, sofern die Zulassungsvoraussetzungen nicht offensichtlich

erfüllt sind. Letzteres ist gemäss Art. 6 VZAE insbesondere dann

der Fall, wenn die eingereichten Unterlagen einen gesetzlichen oder

völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder

Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG

vorliegen und die betroffene Person der Mitwirkungspflicht nach Art. 90

AIG nachkommt. Zur Vermeidung unverhältnismässiger oder gar schikanöser

Ausreiseverpflichtungen ist in einer summarischen Würdigung der

Erfolgsaussichten zu prüfen, ob die Bewilligungsvoraussetzungen im Sinn einer

sogenannten Hauptsachenprognose mit grosser Wahrscheinlichkeit erfüllt sind

(vgl. BGE 139 I 37 E. 2). In diesem Sinn ist der prozedurale Aufenthalt

gestützt auf Art. 17 Abs. 2 AIG auch dann zu gestatten, wenn ein

Entscheid im behördlichen Ermessen steht, die Zulassungsvoraussetzungen aber

offensichtlich erfüllt sind und nicht ersichtlich ist, dass die Bewilligung bei

pflichtgemässer Ermessensausübung verweigert werden könnte (Marc Spescha in:

Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 17 AuG

N. 3).

2.2

2.2.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, seit dem Tod ihres mit ihr im Kosovo

verbliebenen Sohnes die letzte nahestehende Person in ihrem Herkunftsland

verloren zu haben und seither aufgrund ihres altersbedingt labilen Zustands in

psychischer bzw. moralischer Hinsicht auf die tägliche Unterstützung ihrer

beider in der Schweiz lebenden Söhne angewiesen zu sein. Aufgrund des sich

hieraus ergebenden Abhängigkeitsverhältnisses verfüge sie gestützt auf das

konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf Familienleben über

einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei

ihren hier lebenden Kindern.

2.2.2

Aus dem Anspruch auf Schutz der Familie gemäss Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der

Bundesverfassung (BV) steht einer Person ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz

zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten

in der Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht

in der Schweiz verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa).

Der Anspruch auf Familienleben ist jedoch auf die Kernfamilie beschränkt,

welche bei erwachsenen Personen deren Ehepartner oder eingetragene Partner und

die eigenen minderjährigen Kinder umfasst (BGE 135 I 143 E. 1.3.2; BGE 129

II 11 E. 2). Soweit sich der Anwesenheitsanspruch auf eine Beziehung zu

Verwandten stützt, die nicht der eigentlichen Kernfamilie des Ansprechers

zuzurechnen sind, setzt der Anspruch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK

voraus, dass die um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchende Person in einem

besonderen und bei Geltendmachung des Anspruchs bereits vorliegenden

Abhängigkeitsverhältnis zu den hier anwesenheitsberechtigten

Familienangehörigen steht. Erforderlich ist eine Unterstützungsbedürftigkeit,

welche nur von dem betreffenden (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen geleistet

werden kann (vgl. BGr, 30. März 2017,2C_867/2016, E. 2.2; BGE 139 II

393.

E. 5.1; BGE 120 Ib 257 E. 1d; BGE 115 Ib 1 E. 2c).

Abhängigkeitsverhältnisse können sich namentlich aus besonderen Betreuungs-

oder Pflegebedürfnissen wie bei körper­lichen oder geistigen Behinderungen und

schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGr, 9. Februar 2016,

2C_133/2016, E. 2.3; BGr, 7. Dezember 2012,2C_372/2012, E. 5.2).

Die alleinige finanzielle Abhängigkeit von einer Person vermag jedoch keinen

Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV zu

begründen (vgl. BGr, 18. Ok­tober 2001,2A.463/2001, E. 2c; vgl. auch

BGr, 15. Oktober 2001,2A.119/2001, E. 5b; vgl. zum Ganzen VGr, 24. Oktober

2018, VB.2018.00496, E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen).

2.2.3

Die Beschwerdeführerin brachte in ihrem Gesuch vom 8. März 2018 vor,

nicht für sich sorgen zu können und auf Hilfe angewiesen zu sein. Am 11. April

2018.

führte sie aus, dass es ihr ihrem Alter entsprechend gut gehe, sie aber

momentan wegen einer Verletzung am Sprunggelenk nur schlecht gehen könne.

Hierzu reichte sie ein am 11. April 2018 "zuhanden des

Migrationsamtes" erstelltes Arztzeugnis eines Hausarztes ein, wonach sie

sich am 3. April 2018 das linke Sprunggelenk verstaucht habe und aufgrund der

dabei erlittenen Bandzerrung und der möglichen Aktivierung einer beginnenden

Arthrose in ihrer Geh­fähig­keit eingeschränkt sei. Vor Verwaltungsgericht

leitet sie ihre Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit aus ihrem Alter von bald 85 Jahren

ab, ohne ihre sich daraus ergebenden "alterstypischen"

gesundheitlichen Gebrechen und die daraus resultierende

Unterstützungsbedürftigkeit zunächst näher einzugehen. Erst mit Eingabe vom

6.

Mai 2018 reichte sie ein Arztzeugnis vom 3. Mai 2019 nach, wonach

sie an einer abklärungswürdigen Niereninsuffizienz und Anämie leide, welche bei

einem Spezialisten weiter abgeklärt werden sollte. Zudem will der berichtende

Arzt kognitive Defizite festgestellt haben, weshalb er ihr nur begleitete

Flugreisen empfehlen würde.

2.2.4

Auch wenn sich der Gesundheitszustand mit fortschreitendem Alter

regelmässig verschlechtert, lässt allein das Alter einer Person noch nicht auf

deren Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit schliessen. Trotz entsprechender

Aufforderung zur Dokumentation der Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführerin,

wurde vor Vorinstanzen lediglich die erwähnte, einmalige Notfallkonsultation

wegen des verstauchten Sprunggelenks ärztlich dokumentiert. Da keinerlei

Dokumente zu allfälliger Nachbehandlungen eingereicht wurden, ist nicht davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch diesen Vorfall immer noch in

massgeblichem Ausmass in ihrer Gehfähigkeit eingeschränkt ist. Aus ihrem am 12. Dezember

2018.

gestellten Ersuchen um ein Rückreisevisum erschliesst sich zudem, dass sie

sich selbst als reisefähig betrachtete. Selbst wenn sich allein hieraus nicht

zwingend auf einen guten Gesundheitszustand schliessen lässt, belegte die

Beschwerdeführerin ihre angebliche Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit damit

zunächst in keinster Weise.

2.2.5

Das nunmehr nachgereichte Arztzeugnis vom 3. Mai 2019 belegt zwar

weitere gesundheitliche Probleme, die weiterer Abklärungen bedürfen. Jedoch ist

nicht ersichtlich, weshalb entsprechende Abklärungen und Behandlungen nicht

auch im Herkunftsland der Beschwerdeführerin durchgeführt werden könnten. So

geht aus dem Fokus-Bericht des Staatssekretariats für Migration (SEM) zur

medizinischen Grundversorgung im Kosovo vom 9. März 2017 (www.sem.admin.ch)

hervor, dass die medizinische Grundversorgung im Kosovo gewährleistet ist. Da

die Beschwerdeführerin von ihren Kindern auch über die Distanz finanziell

unterstützt werden kann, kann sie zudem auch medizinische Angebote ausserhalb

des staatlichen Sektors wahrnehmen. Die vom Arzt festgestellten kognitiven

Defizite haben die Beschwerdeführerin sodann bislang offenkundig kaum

eingeschränkt, fanden sie doch weder Erwähnung in früheren Eingaben, noch haben

sie die Beschwerdeführerin davon abgehalten in der katholischen Kirchgemeinde

an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort Kontakte zu Gemeindemitgliedern zu knüpfen.

Auch diesbezüglich könnte nötigenfalls im Kosovo eine entgeltliche

Unterstützung für die Beschwerdeführerin organisiert werden. Es ist weiter

nicht ersichtlich oder dargelegt, welche Unterstützungsleistungen die beiden

hier lebenden Söhne konkret leisten und neben ihrer Erwerbstätigkeit überhaupt

leisten könnten. Auch die angebliche soziale Isolation der Beschwerdeführerin

im Kosovo ist nicht näher dargelegt worden und ergibt sich nicht schon daraus,

dass inzwischen sämtliche nahen Verwandten im Ausland leben. So kann lebensnah

davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Verlauf ihres langen

Lebens in ihrem Herkunftsland auch ausserfamiliäre Beziehungen etablieren

konnte. Weiter würde sich ein Abhängigkeitsverhältnis nicht schon aus einem

fehlenden sozialen Netz im Heimatland ergeben, kann ein solches doch

grundsätzlich wieder aufgebaut werden, zumal die Beschwerdeführerin eigenen

Angaben zufolge auch in der Schweiz in der Lage war, innert kurzer Zeit neue

Kontakte in einer hiesigen Kirchgemeinde zu knüpfen. Es kann deshalb kaum davon

ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland sozial

isolierter als in der Schweiz ist, wo sie ausser ihrer verwandtschaftlichen

Beziehungen kaum über vertiefte Bezüge verfügt.

Im Rahmen der vorliegend vorzunehmenden summarischen Prüfung

ist die Beschwerdeführerin damit höchstens in finanzieller Hinsicht von ihren Söhnen

abhängig, weshalb ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf

Familienleben nicht derart offensichtlich gegeben ist, als dass ihr im Sinn von

Art. 17 Abs. 2 AIG der prozedurale Aufenthalt deshalb zu gestatten

wäre.

2.3

2.3.1

Weiter macht die Beschwerdeführerin einen "Anspruch" auf ihre

Zulassung als Rentnerin geltend.

2.3.2

Gemäss Art. 28 AIG in Verbindung mit Art. 25 der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) können

Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zugelassen

werden, wenn sie ein vom Bundesrat derzeit auf 55 Jahre festgelegtes

Mindestalter erreicht haben, besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz

besitzen und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen.

2.3.3

Die Zulassung nach genannten Bestimmungen steht im pflichtgemässen Ermessen

der Behörden, welche nach den Kriterien gemäss Art. 96 AIG zu treffen ist

(BVGer, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 7.6, VGr, 6. Dezember

2017, VB.2017.00574, E. 2.3). Dies schliesst die Bewilligung eines

prozeduralen Aufenthalts im Sinn von Art. 17 Abs. 2 AIG nicht aus, wenn

die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind und nicht ersichtlich

ist, dass die Bewilligung bei pflichtgemässer Ermessensausübung verweigert

werden könnte (vgl. E. 2.1 vorstehend). Hiervon kann vorliegend jedoch

nicht ausgegangen werden:

Die Beschwerdeführerin hat

abgesehen von ihren verwandtschaftlichen Beziehungen und nicht näher

bezeichneten Bekanntschaften in der hiesigen Kirchgemeinde weder eine besondere

persönliche Beziehung zur Schweiz dargelegt, noch sind hinreichende finanzielle

Mittel zur dauerhaften Finanzierung des hiesigen Aufenthalts nachgewiesen

worden. Da die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge nicht vermögend ist

und lediglich eine bescheidene Rente von EUR 75.- bezieht, ist sie in

finanzieller Hinsicht auf Unterstützungszahlungen ihrer Kinder angewiesen. Ob

ihre Kinder im Rahmen der Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328

Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) gesetzlich zur Alimentierung der

Beschwerdeführerin verpflichtet werden könnten, erscheint zweifelhaft,

insbesondere soweit diese auch ihre eigenen Kinder alimentieren müssen (vgl.

die sich am steuerbaren Einkommen bei der direkten Bundessteuer sowie der

Anzahl unterstützungsbedürftiger Kinder orientierenden Richtlinien für die

Verwandtenunterstützung der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien,

Ziff. F.4, www.skos.ch]). Die Verwandtenunterstützungspflicht ist zudem auch

bei Personen in günstigen finanziellen Verhältnissen in der Unterstützungshöhe

limitiert. Sodann könnte auch eine hierüber hinausgehende

Verpflichtungserklärung höchstens für eine beschränkte Dauer Verbindlichkeit

erlangen (vgl. Art. 27 Abs. 2 ZGB). Bis auf die Überschreitung des

notwendigen Mindestalters und ihrer fehlenden Erwerbstätigkeit kann somit keine

Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin die Zulassungsvoraussetzungen von

Art. 28 AIG in Verbindung mit Art. 25 VZAE offensichtlich erfüllt

(vgl. auch VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00496, E. 3.3 und 3.4 mit

zahlreichen Hinweisen).

2.4

Weitere

Grundlagen für ein prozedurales Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin sind

nicht ersichtlich. Insbesondere ist auch kein schwerwiegender persönlicher

Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ersichtlich,

nachdem ein Abhängigkeitsverhältnis zu hier lebenden Verwandten nicht

substanziiert dargelegt werden konnte (vgl. VGr, 24. Oktober 2018,

VB.2018.00496, E. 4). Im Rahmen der vorliegend vorzunehmenden

Hauptsachenprognose erscheinen die Zulassungsvoraussetzungen von Art. 17

Abs. 2 AIG somit keineswegs offensichtlich erfüllt, vielmehr ist aller

Voraussicht nach mit einer Bewilligungsverweigerung zu rechnen. Die

Beschwerdeführerin hat den ausländerrechtlichen Bewilligungsentscheid deshalb

im Sinn von Art. 17 Abs. 1 AIG im Ausland abzuwarten. Im Weiteren

kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, mit welchen

sich die Beschwerdeführerin nur ungenügend auseinandersetzt.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen und steht ihr auch keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2

in Verbindung § 13 Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

4.

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben

werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung

geltend gemacht wird; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen; überdies ist die Beschwerde gemäss Art. 93

Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig, wenn ein nicht wiedergutzumachender

Nachteil bewirkt werden könnte, wobei das Bundesgericht lediglich die

Verletzung verfassungsmässiger Rechte prüft (vgl. Art. 98 BGG); deren

angebliche Missachtung muss ausdrücklich und begründet dargelegt werden (Art. 106

Abs. 2 BGG; "qualifizierte Rügepflicht"; vgl. BGr, 2. Januar

2013,2C_195/2012, E. 1.1 [diesbezüglich nicht publiziert in BGE 139 I 37]

mit Hinweisen).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der

Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der

Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …