VB.2019.00278
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00278
29. Mai 2019Deutsch13 min
(URT.2019.20859)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00278
Urteil
der 2. Kammer
vom 29. Mai 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, c/o B, vertreten durch RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Wegweisung/Ausweisung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1934 geborene kosovarische Staatsangehörige A reiste
am 27. Dezember 2017 in die Schweiz ein und ersuchte am 8. März 2018
um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrem im
Kanton Zürich lebenden Sohn und dessen Familie. Am 28. März 2018 verfügte
das Migrationsamt in Briefform, dass sie die Schweiz unverzüglich zu verlassen
und den Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten habe, da ihr
bewilligungsfreier Aufenthalt am 26. März 2018 abgelaufen und die
Bewilligungsvoraussetzungen nicht offenkundig erfüllt seien. Zudem hielt das
Migrationsamt fest, dass ein allfälliger Rekurs gegen diese Verfügung keine
aufschiebende Wirkung entfalte. Mit Schreiben vom 17. April 2018 hielt das
Migrationsamt an seiner Verfügung fest und forderte die Beschwerdeführerin auf,
die Schweiz unverzüglich zu verlassen.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 25. März 2019 ab, soweit es diesen nicht als
gegenstandslos betrachtete, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis 10. Mai
2019.
III.
Mit Beschwerde vom 30. April 2019 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben
und ihr der Aufenthalt während des Verfahrens betreffend ihre dauerhafte
Aufenthaltsbewilligung zu gestatten. Weiter sei der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zu erteilen und ihr der Verbleib in der Schweiz während der
Verfahrensdauer zu gestatten bzw. seien sämtliche Vollzugshandlungen betreffend
ihre Wegweisung zu unterlassen. Zudem wurde um die Zusprechung einer
Parteientschädigung ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2019 wurden die
vorinstanzlichen Akten beigezogen, jedoch weder eine Beschwerdeantwort noch
eine Vernehmlassung eingeholt. Die Sicherheitsdirektion verzichtete
unaufgefordert auf Vernehmlassung. Ein zugleich auferlegter
Prozesskostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet.
Am 6. Mai 2019 reichte die Beschwerdeführerin ein
Arztzeugnis nach.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
1.2
Die
Beschwerdeführerin verfügt über kein vorbestehendes Aufenthaltsrecht, weshalb
ihr nach Ablauf der vorinstanzlich angesetzten Ausreisefrist auch die
aufschiebende Wirkung der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde kein
prozedurales Aufenthaltsrecht zu verschaffen vermochte. Gleichwohl sah das
Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2019 vorerst von
Vollzugshandlungen ab, um den vorliegenden Entscheid nicht zu präjudizieren.
1.3
Angefochten
ist ein Zwischenentscheid betreffend die Regelung des Aufenthalts bis zum
Bewilligungsentscheids im Sinn von Art. 17 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz
bzw. AuG). Dagegen lässt sich nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) nur Beschwerde führen, wenn
ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ob hier ein solcher
Nachteil droht und ob in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hierauf
hätte hingewiesen werden müssen, braucht nicht geprüft zu werden, weil die
Beschwerde jedenfalls in der Sache nicht durchzudringen vermag.
2.
2.1
Nach Art. 17
AIG haben Ausländerinnen und Ausländer, die für einen vorübergehenden
Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung
für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den Bewilligungsentscheid im
Ausland abzuwarten, sofern die Zulassungsvoraussetzungen nicht offensichtlich
erfüllt sind. Letzteres ist gemäss Art. 6 VZAE insbesondere dann
der Fall, wenn die eingereichten Unterlagen einen gesetzlichen oder
völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder
Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG
vorliegen und die betroffene Person der Mitwirkungspflicht nach Art. 90
AIG nachkommt. Zur Vermeidung unverhältnismässiger oder gar schikanöser
Ausreiseverpflichtungen ist in einer summarischen Würdigung der
Erfolgsaussichten zu prüfen, ob die Bewilligungsvoraussetzungen im Sinn einer
sogenannten Hauptsachenprognose mit grosser Wahrscheinlichkeit erfüllt sind
(vgl. BGE 139 I 37 E. 2). In diesem Sinn ist der prozedurale Aufenthalt
gestützt auf Art. 17 Abs. 2 AIG auch dann zu gestatten, wenn ein
Entscheid im behördlichen Ermessen steht, die Zulassungsvoraussetzungen aber
offensichtlich erfüllt sind und nicht ersichtlich ist, dass die Bewilligung bei
pflichtgemässer Ermessensausübung verweigert werden könnte (Marc Spescha in:
Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 17 AuG
N. 3).
2.2
2.2.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, seit dem Tod ihres mit ihr im Kosovo
verbliebenen Sohnes die letzte nahestehende Person in ihrem Herkunftsland
verloren zu haben und seither aufgrund ihres altersbedingt labilen Zustands in
psychischer bzw. moralischer Hinsicht auf die tägliche Unterstützung ihrer
beider in der Schweiz lebenden Söhne angewiesen zu sein. Aufgrund des sich
hieraus ergebenden Abhängigkeitsverhältnisses verfüge sie gestützt auf das
konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf Familienleben über
einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei
ihren hier lebenden Kindern.
2.2.2
Aus dem Anspruch auf Schutz der Familie gemäss Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der
Bundesverfassung (BV) steht einer Person ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz
zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten
in der Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
in der Schweiz verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa).
Der Anspruch auf Familienleben ist jedoch auf die Kernfamilie beschränkt,
welche bei erwachsenen Personen deren Ehepartner oder eingetragene Partner und
die eigenen minderjährigen Kinder umfasst (BGE 135 I 143 E. 1.3.2; BGE 129
II 11 E. 2). Soweit sich der Anwesenheitsanspruch auf eine Beziehung zu
Verwandten stützt, die nicht der eigentlichen Kernfamilie des Ansprechers
zuzurechnen sind, setzt der Anspruch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK
voraus, dass die um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchende Person in einem
besonderen und bei Geltendmachung des Anspruchs bereits vorliegenden
Abhängigkeitsverhältnis zu den hier anwesenheitsberechtigten
Familienangehörigen steht. Erforderlich ist eine Unterstützungsbedürftigkeit,
welche nur von dem betreffenden (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen geleistet
werden kann (vgl. BGr, 30. März 2017,2C_867/2016, E. 2.2; BGE 139 II
393.
E. 5.1; BGE 120 Ib 257 E. 1d; BGE 115 Ib 1 E. 2c).
Abhängigkeitsverhältnisse können sich namentlich aus besonderen Betreuungs-
oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und
schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGr, 9. Februar 2016,
2C_133/2016, E. 2.3; BGr, 7. Dezember 2012,2C_372/2012, E. 5.2).
Die alleinige finanzielle Abhängigkeit von einer Person vermag jedoch keinen
Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV zu
begründen (vgl. BGr, 18. Oktober 2001,2A.463/2001, E. 2c; vgl. auch
BGr, 15. Oktober 2001,2A.119/2001, E. 5b; vgl. zum Ganzen VGr, 24. Oktober
2018, VB.2018.00496, E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen).
2.2.3
Die Beschwerdeführerin brachte in ihrem Gesuch vom 8. März 2018 vor,
nicht für sich sorgen zu können und auf Hilfe angewiesen zu sein. Am 11. April
2018.
führte sie aus, dass es ihr ihrem Alter entsprechend gut gehe, sie aber
momentan wegen einer Verletzung am Sprunggelenk nur schlecht gehen könne.
Hierzu reichte sie ein am 11. April 2018 "zuhanden des
Migrationsamtes" erstelltes Arztzeugnis eines Hausarztes ein, wonach sie
sich am 3. April 2018 das linke Sprunggelenk verstaucht habe und aufgrund der
dabei erlittenen Bandzerrung und der möglichen Aktivierung einer beginnenden
Arthrose in ihrer Gehfähigkeit eingeschränkt sei. Vor Verwaltungsgericht
leitet sie ihre Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit aus ihrem Alter von bald 85 Jahren
ab, ohne ihre sich daraus ergebenden "alterstypischen"
gesundheitlichen Gebrechen und die daraus resultierende
Unterstützungsbedürftigkeit zunächst näher einzugehen. Erst mit Eingabe vom
6.
Mai 2018 reichte sie ein Arztzeugnis vom 3. Mai 2019 nach, wonach
sie an einer abklärungswürdigen Niereninsuffizienz und Anämie leide, welche bei
einem Spezialisten weiter abgeklärt werden sollte. Zudem will der berichtende
Arzt kognitive Defizite festgestellt haben, weshalb er ihr nur begleitete
Flugreisen empfehlen würde.
2.2.4
Auch wenn sich der Gesundheitszustand mit fortschreitendem Alter
regelmässig verschlechtert, lässt allein das Alter einer Person noch nicht auf
deren Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit schliessen. Trotz entsprechender
Aufforderung zur Dokumentation der Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführerin,
wurde vor Vorinstanzen lediglich die erwähnte, einmalige Notfallkonsultation
wegen des verstauchten Sprunggelenks ärztlich dokumentiert. Da keinerlei
Dokumente zu allfälliger Nachbehandlungen eingereicht wurden, ist nicht davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch diesen Vorfall immer noch in
massgeblichem Ausmass in ihrer Gehfähigkeit eingeschränkt ist. Aus ihrem am 12. Dezember
2018.
gestellten Ersuchen um ein Rückreisevisum erschliesst sich zudem, dass sie
sich selbst als reisefähig betrachtete. Selbst wenn sich allein hieraus nicht
zwingend auf einen guten Gesundheitszustand schliessen lässt, belegte die
Beschwerdeführerin ihre angebliche Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit damit
zunächst in keinster Weise.
2.2.5
Das nunmehr nachgereichte Arztzeugnis vom 3. Mai 2019 belegt zwar
weitere gesundheitliche Probleme, die weiterer Abklärungen bedürfen. Jedoch ist
nicht ersichtlich, weshalb entsprechende Abklärungen und Behandlungen nicht
auch im Herkunftsland der Beschwerdeführerin durchgeführt werden könnten. So
geht aus dem Fokus-Bericht des Staatssekretariats für Migration (SEM) zur
medizinischen Grundversorgung im Kosovo vom 9. März 2017 (www.sem.admin.ch)
hervor, dass die medizinische Grundversorgung im Kosovo gewährleistet ist. Da
die Beschwerdeführerin von ihren Kindern auch über die Distanz finanziell
unterstützt werden kann, kann sie zudem auch medizinische Angebote ausserhalb
des staatlichen Sektors wahrnehmen. Die vom Arzt festgestellten kognitiven
Defizite haben die Beschwerdeführerin sodann bislang offenkundig kaum
eingeschränkt, fanden sie doch weder Erwähnung in früheren Eingaben, noch haben
sie die Beschwerdeführerin davon abgehalten in der katholischen Kirchgemeinde
an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort Kontakte zu Gemeindemitgliedern zu knüpfen.
Auch diesbezüglich könnte nötigenfalls im Kosovo eine entgeltliche
Unterstützung für die Beschwerdeführerin organisiert werden. Es ist weiter
nicht ersichtlich oder dargelegt, welche Unterstützungsleistungen die beiden
hier lebenden Söhne konkret leisten und neben ihrer Erwerbstätigkeit überhaupt
leisten könnten. Auch die angebliche soziale Isolation der Beschwerdeführerin
im Kosovo ist nicht näher dargelegt worden und ergibt sich nicht schon daraus,
dass inzwischen sämtliche nahen Verwandten im Ausland leben. So kann lebensnah
davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Verlauf ihres langen
Lebens in ihrem Herkunftsland auch ausserfamiliäre Beziehungen etablieren
konnte. Weiter würde sich ein Abhängigkeitsverhältnis nicht schon aus einem
fehlenden sozialen Netz im Heimatland ergeben, kann ein solches doch
grundsätzlich wieder aufgebaut werden, zumal die Beschwerdeführerin eigenen
Angaben zufolge auch in der Schweiz in der Lage war, innert kurzer Zeit neue
Kontakte in einer hiesigen Kirchgemeinde zu knüpfen. Es kann deshalb kaum davon
ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland sozial
isolierter als in der Schweiz ist, wo sie ausser ihrer verwandtschaftlichen
Beziehungen kaum über vertiefte Bezüge verfügt.
Im Rahmen der vorliegend vorzunehmenden summarischen Prüfung
ist die Beschwerdeführerin damit höchstens in finanzieller Hinsicht von ihren Söhnen
abhängig, weshalb ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf
Familienleben nicht derart offensichtlich gegeben ist, als dass ihr im Sinn von
Art. 17 Abs. 2 AIG der prozedurale Aufenthalt deshalb zu gestatten
wäre.
2.3
2.3.1
Weiter macht die Beschwerdeführerin einen "Anspruch" auf ihre
Zulassung als Rentnerin geltend.
2.3.2
Gemäss Art. 28 AIG in Verbindung mit Art. 25 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) können
Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zugelassen
werden, wenn sie ein vom Bundesrat derzeit auf 55 Jahre festgelegtes
Mindestalter erreicht haben, besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz
besitzen und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen.
2.3.3
Die Zulassung nach genannten Bestimmungen steht im pflichtgemässen Ermessen
der Behörden, welche nach den Kriterien gemäss Art. 96 AIG zu treffen ist
(BVGer, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 7.6, VGr, 6. Dezember
2017, VB.2017.00574, E. 2.3). Dies schliesst die Bewilligung eines
prozeduralen Aufenthalts im Sinn von Art. 17 Abs. 2 AIG nicht aus, wenn
die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind und nicht ersichtlich
ist, dass die Bewilligung bei pflichtgemässer Ermessensausübung verweigert
werden könnte (vgl. E. 2.1 vorstehend). Hiervon kann vorliegend jedoch
nicht ausgegangen werden:
Die Beschwerdeführerin hat
abgesehen von ihren verwandtschaftlichen Beziehungen und nicht näher
bezeichneten Bekanntschaften in der hiesigen Kirchgemeinde weder eine besondere
persönliche Beziehung zur Schweiz dargelegt, noch sind hinreichende finanzielle
Mittel zur dauerhaften Finanzierung des hiesigen Aufenthalts nachgewiesen
worden. Da die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge nicht vermögend ist
und lediglich eine bescheidene Rente von EUR 75.- bezieht, ist sie in
finanzieller Hinsicht auf Unterstützungszahlungen ihrer Kinder angewiesen. Ob
ihre Kinder im Rahmen der Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328
Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) gesetzlich zur Alimentierung der
Beschwerdeführerin verpflichtet werden könnten, erscheint zweifelhaft,
insbesondere soweit diese auch ihre eigenen Kinder alimentieren müssen (vgl.
die sich am steuerbaren Einkommen bei der direkten Bundessteuer sowie der
Anzahl unterstützungsbedürftiger Kinder orientierenden Richtlinien für die
Verwandtenunterstützung der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien,
Ziff. F.4, www.skos.ch]). Die Verwandtenunterstützungspflicht ist zudem auch
bei Personen in günstigen finanziellen Verhältnissen in der Unterstützungshöhe
limitiert. Sodann könnte auch eine hierüber hinausgehende
Verpflichtungserklärung höchstens für eine beschränkte Dauer Verbindlichkeit
erlangen (vgl. Art. 27 Abs. 2 ZGB). Bis auf die Überschreitung des
notwendigen Mindestalters und ihrer fehlenden Erwerbstätigkeit kann somit keine
Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin die Zulassungsvoraussetzungen von
Art. 28 AIG in Verbindung mit Art. 25 VZAE offensichtlich erfüllt
(vgl. auch VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00496, E. 3.3 und 3.4 mit
zahlreichen Hinweisen).
2.4
Weitere
Grundlagen für ein prozedurales Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin sind
nicht ersichtlich. Insbesondere ist auch kein schwerwiegender persönlicher
Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ersichtlich,
nachdem ein Abhängigkeitsverhältnis zu hier lebenden Verwandten nicht
substanziiert dargelegt werden konnte (vgl. VGr, 24. Oktober 2018,
VB.2018.00496, E. 4). Im Rahmen der vorliegend vorzunehmenden
Hauptsachenprognose erscheinen die Zulassungsvoraussetzungen von Art. 17
Abs. 2 AIG somit keineswegs offensichtlich erfüllt, vielmehr ist aller
Voraussicht nach mit einer Bewilligungsverweigerung zu rechnen. Die
Beschwerdeführerin hat den ausländerrechtlichen Bewilligungsentscheid deshalb
im Sinn von Art. 17 Abs. 1 AIG im Ausland abzuwarten. Im Weiteren
kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, mit welchen
sich die Beschwerdeführerin nur ungenügend auseinandersetzt.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen und steht ihr auch keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2
in Verbindung § 13 Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
4.
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben
werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung
geltend gemacht wird; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen; überdies ist die Beschwerde gemäss Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig, wenn ein nicht wiedergutzumachender
Nachteil bewirkt werden könnte, wobei das Bundesgericht lediglich die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte prüft (vgl. Art. 98 BGG); deren
angebliche Missachtung muss ausdrücklich und begründet dargelegt werden (Art. 106
Abs. 2 BGG; "qualifizierte Rügepflicht"; vgl. BGr, 2. Januar
2013,2C_195/2012, E. 1.1 [diesbezüglich nicht publiziert in BGE 139 I 37]
mit Hinweisen).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der
Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …