VB.2019.00280
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00280
28. Mai 2020Deutsch13 min
(URT.2020.21762)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00280
Urteil
der 3. Kammer
vom 28. Mai 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident
Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Tierschutz
(Kostenverrechnung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A war
Halterin der Hunde B (Mikrochipnummer 01), C (Mikrochipnummer 02) und D
(Mikrochipnummer 03). Diese drei weiblichen Hunde der Rasse X liess sie aus Land
E in die Schweiz einführen. Mit Verfügung des Veterinäramts des Kantons Zürich
vom 6. Januar 2015 wurden die besagten Hunde vorsorglich beschlagnahmt und
für die weiteren Abklärungen an einem geeigneten Ort untergebracht. Mit
Verfügung vom 19. Februar 2015 beschlagnahmte das Veterinäramt die drei Hunde
der Rasse X definitiv und beschied im Weiteren, die im Rahmen der Beschlagnahme
entstehenden Kosten würden vollumfänglich zulasten von A gehen und "mit
separatem Schreiben verfügt"; die Kosten der Verfügung vom 6. Januar
2015 von Fr. 183.- sowie jene der Verfügung vom 19. Februar 2015 von
Fr. 280.- würden A "mit separatem Schreiben" auferlegt. Auf
einen gegen die Verfügung vom 19. Februar 2015 gerichteten Rekurs von A
trat die Gesundheitsdirektion mangels fristgerechter rechtsgenüglicher
Einreichung und nach abgewiesenem Fristwiederherstellungsgesuch nicht ein,
wogegen sich A erfolglos wehrte (VGr, 22. Oktober 2015, VB.2015.00387;
BGr, 18. Januar 2016, 2C_1066/2015).
B. Mit
Verfügung vom 9. August 2016 auferlegte das Veterinäramt A die auf
insgesamt Fr. 24'735.- veranschlagten Kosten für die Haltung und Betreuung der
Hunde B, C und D. Des Weiteren überbürdete es ihr die Kosten der Verfügung vom
6. Januar 2015 von Fr. 183.-, der Verfügung vom 19. Februar 2015
von Fr. 280.- sowie die Kosten der gegenwärtigen Verfügung von Fr. 183.-.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 9. September 2016 Rekurs bei der
Gesundheitsdirektion, beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 9. August
2016.
und stellte ein Ausstandsbegehren gegen F, G und H. Auf entsprechende
Aufforderung der Gesundheitsdirektion hin präzisierte A mit Eingabe vom 23. September
2016.
ihre Rekursanträge und erweiterte dabei ihr Ausstandsbegehren auf die
gesamte Rechtsabteilung der Gesundheitsdirektion. Mit Verfügung vom 5. Mai
2017.
wies die Gesundheitsdirektion die Ausstandsbegehren ab, wogegen sich A
erfolglos beim Regierungsrat wehrte (RRB 946/2017 vom 25. Oktober 2017).
Mit Verfügung vom 12. März 2019 wies die
Gesundheitsdirektion sodann den Rekurs von A ab, soweit sie darauf eintrat.
III.
Daraufhin gelangte A am 26. April
2019.
an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der
Gesundheitsdirektion vom 12. März 2019 sowie der Verfügung des
Veterinäramts vom 9. August 2016; das Veterinäramt sei zu verpflichten,
ihr Fr. 6'000.- zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. Januar 2015 zu bezahlen. Weiter sei
festzustellen, dass das eidgenössische Tierschutzgesetz und die
Tierschutzverordnung Mängel aufwiesen, die eine systematische Verletzung der
Grundrechte begünstigten, und es sei an den Gesetzgeber zu appellieren, diese
Mängel zu beseitigen; die Gerichtskosten seien dem Veterinäramt aufzuerlegen.
In prozessualer Hinsicht beantragte sie sinngemäss die unentgeltliche Prozessführung.
Die Gesundheitsdirektion beantragte am 16. Mai 2019
die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; ebenso sei das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen. Das
Veterinäramt verzichtete am 21. Mai 2019 auf eine Beschwerdeantwort. A
äusserte sich nicht mehr.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gestützt
auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da
der Streitwert Fr. 20'000.- übersteigt, fällt die Sache in die
Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.2
Insofern
die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten,
ihr Fr. 6'000.- zuzüglich Zins zu bezahlen, über eine blosse
Parteientschädigung gemäss § 17 Abs. 2 VRG für ihre Umtriebe im
Rechtsmittelverfahren hinaus Schadenersatz oder Genugtuung beantragen wollte,
ist Folgendes festzuhalten: Gemäss § 2 Abs. 1 VRG und § 19 Abs. 1
lit. a des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (LS 170.1) entscheiden
über Ansprüche Privater gegen den Kanton die Zivilgerichte (so auch im
Zusammenhang mit der Beschlagnahmung von Hunden VGr, 8. März 2019,
VB.2018.00630, E. 1.4). Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung
dieses Antrags nicht zuständig. Auf das entsprechende Begehren ist daher nicht
einzutreten. Auch die Vorinstanz hätte auf ein solches Begehren nicht eintreten
müssen.
1.3
Gegenstand
des vorliegenden gegen eine Kostenverfügung im Zusammenhang mit bereits
angeordneten exekutorischen Zwangsmassnahmen gerichteten Verfahrens bildet
sodann einzig die Auferlegung der Kosten der Beschlagnahmung und Unterbringung
der drei Welpen und deren allfällige Höhe (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich
Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014,
§ 32 Rz. 80). Rügen, welche insbesondere die Rechtsmässigkeit der
(provisorischen oder definitiven) Beschlagnahmung selbst oder des damit
einhergehenden Verfahrens betreffen, wären gegen die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 19. Februar 2015 vorzubringen gewesen und sind daher
vorliegend nicht zu hören. Inwieweit dies auch für die der Beschwerdeführerin
mit jener Verfügung bereits in betragsmässig festgesetzter Höhe auferlegten
Verfahrenskosten (nämlich die Kosten der Verfügungen vom 19. Februar 2015
und vom 6. Januar 2015) gilt, welche mit der streitgegenständlichen
Verfügung des Beschwerdegegners vom 9. August 2016 bloss noch
miteingefordert wurden, kann offenbleiben.
1.4
Soweit die
Beschwerdeführerin um selbständige Feststellung einer allfälligen der
Tierschutzgesetzgebung inhärenten Grundrechtswidrigkeit ersucht, ist Folgendes
festzuhalten: Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches schutzwürdiges
Interesse voraus. Ein solches ist gegeben, wenn der Bestand, Nichtbestand oder
Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten unklar ist. Kein
schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht jedoch, wenn der Gesuchsteller
das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte Ziel auch mit einem Leistungs- oder
Gestaltungsbegehren erreichen könnte; insofern sind Feststellungsbegehren
subsidiär (vgl. zum Ganzen VGr, 18. Dezember 2013, VB.2013.00731, E. 1.2
mit Hinweisen).
Der Entscheid über den Antrag, wonach der vorinstanzliche
Entscheid und die Verfügung des Beschwerdegegners aufzuheben seien, bedingt
bereits die Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Auferlegung der Kosten der
Beschlagnahmung und Unterbringung der drei Welpen sowie die Überbürdung der Verfahrenskosten
auf die Beschwerdeführerin im Einklang mit übergeordnetem Recht war und
namentlich auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruht. Der mit der
Beschwerdeerhebung verfolgten Absicht ist damit Genüge getan. Auf das
Feststellungsbegehren ist daher mangels eines schutzwürdigen
Feststellungsinteresses nicht einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin im
Übrigen auch um Feststellungen darüber ersuchte, wie es sich um die
Grundrechtskonformität der Beschlagnahmung an sich verhielte, läge dies nach
dem oben Gesagten (E. 1.3) ausserhalb des Streitgegenstands und wäre
darauf auch deswegen nicht einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschlagnahmung der Hunde erfolgte gemäss Verfügung vom 19. Februar 2015
sowohl in Anwendung von Art. 48 [recte: 46] der damaligen Verordnung vom
18.
April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und
Tierprodukten (EDAV; AS 2007 S. 1847 ff.; Fassung von Art. 46
gemäss AS 2008 S. 4157) als auch gestützt auf Art. 24 des
Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455). Während
Art. 24 Abs. 1 TSchG die Beschlagnahmung und Unterbringung von
vernachlässigten und unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehaltenen Tieren
regelt, sieht Art. 46 Abs. 3 EDAV Entsprechendes für widerrechtlich
eingeführte Tiere vor. Vorliegend erfolgte die Beschlagnahmung hauptsächlich
wegen gewerbsmässigen Handels mit Hunden ohne Bewilligung (Missachtung des
Bewilligungserfordernisses gemäss Art. 13 Abs. 1 TSchG), in welchem
Fall die Vorinstanz praxisgemäss von einer Gefährdung des Tierwohls ausgeht und
die Voraussetzungen für eine Beschlagnahmung gestützt auf Art. 24 Abs. 1
TSchG als erfüllt ansieht. Wie es sich damit verhält, braucht, nachdem die
definitive Beschlagnahmungsverfügung als der angefochtenen Kostenverfügung
zugrundeliegende Sach- und Vollstreckungsverfügung in Rechtskraft erwachsen
ist, nicht näher ergründet zu werden. Daran ändert auch nichts, dass die
Rechtmässigkeit der Beschlagnahmung in der Sache nie gerichtlich überprüft
wurde, zumal entsprechender Rechtschutz möglich gewesen wäre, jedoch an von der
Beschwerdeführerin zu vertretenden Gründen scheiterte (oben I.A. am Ende). Auch
die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV gebietet keine Überprüfung der
Rechtmässigkeit und Grundrechtskonformität einer nicht bzw. nicht rechtzeitig
angefochtenen Sach- und Vollstreckungsverfügung im Rechtsmittelverfahren gegen
eine Kostenverfügung. Dies gilt jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, wo
die Sach- und Vollstreckungsverfügung weder nichtig ist noch ein Eingriff in
ein unverjährbares und unverzichtbares verfassungsmässiges Recht zu Gebot steht
(vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, § 32 Rz. 77).
2.2
Der
Beschlagnahmung und Fremdplatzierung von Tieren gemäss Art. 24 Abs. 1
TSchG kommt unmittelbare Vollstreckungsfunktion zu (Thomas Gächter/Philipp Egli
in: Christoph Auer et al., Kommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen
2019, Art. 41 N. 7). Es geht um eine exekutorische Massnahme in Form
von unmittelbarem Zwang gegen Personen oder Sachen (Tschannen/Zimmerli/Müller,
§ 32 Rz. 35 f.), wobei die einschlägige Grundlage im Sachgesetz
(Art. 24 Abs. 1 TSchG, ebenso Art. 46 Abs. 6 EDAV) nicht
allein die Massnahme an sich, sondern zugleich auch die Kostenüberwälzung
vorsieht. Damit muss der in der Lehre strittigen Frage, ob es für die
Kostentragung des unmittelbaren Zwangs durch den Verfügungsadressaten (im
Gegensatz zur Ersatzvornahme) einer gesetzlichen Grundlage bedürfe, nicht auf
den Grund gegangen werden (Gächter/Egli, Art. 41 N. 29 mit Hinweisen
in Fn. 74; vgl. zur verwaltungsrechtlichen Einordnung auch Antoine F. Goetschel/Alexander
Ferrari, Gal Tierleitfaden 1.1 für Schweizer Vollzugsbehörden, Zürich 2018,
S. 25, wonach es sich bei der Beschlagnahmung je nach Konstellation auch
um eine Ersatzvornahme handeln könne). Es liegt damit eine hinreichende
gesetzliche Grundlage für die Kostenüberwälzung vor.
2.3
Sodann ist
nicht ersichtlich, inwiefern die Kostenüberwälzung den von der Beschwerdeführerin
als verletzt angerufenen verfassungs- und völkerrechtlichen Garantien
widersprechen soll. Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Art. 7 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950.
(EMRK) ist bereits aufgrund des fehlenden pönalen Charakters von Art. 24
Abs. 1 TSchG nicht einschlägig.
2.4
Eine
Überwälzung der Kosten darf nicht unlimitiert erfolgen, sondern hat sich –
analog dem Äquivalenzprinzip im Abgaberecht – in vernünftigem, dem
Massnahmenzweck angemessenen Rahmen zu halten (vgl. auch Gächter/Egli,
Art. 41 N. 29 bei Fn. 75). In Zusammenhang mit Art. 24
Abs. 1 TSchG sind die Kosten für die Unterbringung an einem geeigneten Ort
zu tragen. Dazu gehören die Aufwendungen für die Unterbringung, das Futter, die
tierärztlichen Untersuchungs-, Behandlungs- und Prophylaxemassnahmen, die
Versorgung und Betreuung, den Transport sowie auch ein allfälliges zur
Weiterveräusserung notwendiges Wertgutachten (Goetschel/Ferrari, S. 27).
Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Beschlagnahmung vorliegend zu lange
gedauert hätte, bis eine definitive Lösung für die Hunde gefunden wurde.
Ebenfalls erscheinen die Unterbringungslösung und die dafür berechneten Kosten
als angemessen. Sachfremde Kostenpositionen sind nicht ersichtlich. Die
Beschwerdeführerin unterlässt es im Übrigen, sich mit den einlässlichen
Darlegungen der Vorinstanz zur Kostenhöhe auseinanderzusetzen, weshalb sich
weitere Erwägungen dazu erübrigen und diesbezüglich ergänzend auf den
Rekursentscheid verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 Satz 2 VRG).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe übersehen, dass das Bezirksgericht
sie in einem Punkt freigesprochen habe und ihr lediglich die minimalmögliche
Busse auferlegt habe. Inwieweit sich dieser Umstand überhaupt auf die
Zulässigkeit der Kostenüberwälzung auswirken könnte und nicht vielmehr die
(nach dem bereits Gesagten) hier nicht zu überprüfende Rechtmässigkeit der
Beschlagnahmung an sich beträfe, kann dahingestellt bleiben.
3.2
Mit Urteil
vom 12. Januar 2017 wurde die Beschwerdeführerin vom Vorwurf der
fahrlässigen Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966
(TSG; SR 916.40) im Sinn von Art. 48 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
des TSG in Verbindung mit Art. 17b Abs. 1 der Tierseuchenverordnung
vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) freigesprochen. Allerdings wurde
die Beschwerdeführerin der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das
Tierschutzgesetz im Sinn von Art. 13 Abs. 1 TSchG
(Bewilligungspflicht für gewerbsmässigen Handel mit Tieren) in Verbindung mit
Art. 2 Abs. 3 lit. a der Tierschutzverordnung vom 23. April
2008.
(TSchV; SR 455.1) und Art. 28 Abs. 1 lit. h TSchG
(vorschriftswidriger Handel mit Tieren) schuldig gesprochen und mit einer Busse
von Fr. 400.- bestraft. Dass die Beschwerdeführerin vom Vorwurf der
Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz freigesprochen wurde, vermag nichts
daran zu ändern, dass sie wegen vorschriftswidrigen Handels mit Tieren
verurteilt wurde, dies auch wenn die Busse gering war. Da sich die Vorinstanz
lediglich auf die Verurteilung wegen gewerbsmässigen Handels bezog, durfte sie
den Freispruch betreffend Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz ausser Acht
lassen.
4.
Nach dem Gesagten wurden die Kosten der Beschlagnahmung und Unterbringung
der Welpen zu Recht der Beschwerdeführerin auferlegt. Auch die Höhe der Kosten
für die Unterbringung ist nicht zu beanstanden. Inwieweit schliesslich die
Einforderung der Verfahrenskosten (Kosten der Verfügungen) im Grundsatz oder
der Höhe nach rechtsverletzend sein soll, ist nicht ersichtlich.
5.
5.1
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, bei einer Durchsetzung der Forderung würde
sie ihr Haus verlieren und ihre Familie in den finanziellen Ruin getrieben, was
zu diversen Grundrechtsverletzungen führen würde.
5.2
Da der
Beschwerdegegner auf Seite drei seiner Verfügung vom 9. August 2016 die
Möglichkeit eröffnete, die Kosten mittels Ratenzahlung zu tilgen, und auch die
Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme im Strafverfahren vor dem Statthalter
einräumte, dass sie als "…" im Verhältnis zu ihrem Bedarf mehr als
genug Geld verdiene und ihr jeden Monat noch etwas übrigbleibe, erscheint
zumindest fraglich, ob sich eine Durchsetzung der Forderung derart drastisch
auswirken würde. Entsprechende Einwände wären aber gegebenenfalls im Rahmen
eines betreibungsrechtlichen Verfahrens vorzubringen.
6.
6.1
Bei diesem
Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
6.2
Zu prüfen
bleibt ihr Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wegen Mittellosigkeit, in
welchem sinngemäss ein solches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
zu erblicken ist.
6.3
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Mittellos im
Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich
bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des
Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die
Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können
(Plüss, § 16 N. 46).
Aufgrund des vorgängig Ausgeführten erscheint die
Beschwerde aussichtslos. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird abgewiesen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …