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Entscheid

VB.2019.00281

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00281

24. Juli 2019Deutsch7 min

(URT.2019.20985)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und B ersuchten den Kirchenrat der

Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich am 28. November

2017 gemeinsam mit weiteren Personen gestützt auf das Gesetz über die

Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (Informations- und

Datenschutzgesetz [IDG, LS 170.4]) um Einsicht in vollständige Auszüge zu

sämtlichen Wertschriftendepots (der Landeskirche) bei der Bank C und der

Bank D per 31. Dezember 2016 und 30. September 2017 sowie

Kontoauszüge der "dazu gehörenden Konten bei diesen Banken vom

1. Januar 2016 bis 30. September 2017"; zudem verlangten sie

Einsicht in Beratungsverträge (der Landeskirche) mit den genannten Banken. Mit

Verfügung vom 31. Januar 2018 gewährte der Kirchenrat teilweise Einsicht

in einen Basisvertrag mit der Bank C und wies das Gesuch – soweit nicht

gegenstandslos – im Übrigen ab. Als Rechtsmittel verwies er auf den innert

30 Tagen bei der Rekurskommission der Evangelisch-reformierten

Landeskirche des Kantons Zürich zu erhebenden Rekurs.

Erwägungen

II.

A. A und B

rekurrierten am 2. März 2018 bei der Rekurskommission und beantragten, in

Aufhebung der Verfügung vom 31. Januar 2018 sei der Kirchenrat zu

verpflichten, "die vollständigen Depotauszüge bei der Bank C per

31.

Dezember 2016 und per 30. September 2017 sowie die dazu

gehörenden Kontoauszüge vom 1. Januar 2016 bis 30. September 2017

innert einer durch die Rekurskommission festzulegenden Frist den Rekurrenten

zuzustellen". Nachdem sie zum Schluss gekommen war, für dieses Verfahren

nicht zuständig zu sein, überwies die Rekurskommission die Angelegenheit mit

Schreiben vom 23. März 2018 unter Beilage der bisherigen Akten dem

Verwaltungsgericht. Nach Durchführung des Schriftenwechsels wies das

Verwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 25. Juli 2018 ab (VB.2018.00182).

B. Das

Bundesgericht hiess eine hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil 1C_452/2018

vom 15. April 2019 gut, hob das verwaltungsgerichtliche Urteil auf und

wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung ans Verwaltungsgericht zurück.

C. Nach

Eingang des bundesgerichtlichen Urteils eröffnete das Verwaltungsgericht das

vorliegende Geschäft und zog die Akten des Verfahrens VB.2018.00182 bei.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verfahren VB.2018.00182

ist als Geschäft VB.2019.00281 wiederaufzunehmen.

2.

Gemäss § 2 Abs. 2 lit. a IDG gilt dieses

Gesetz nicht, soweit öffentliche Organe am wirtschaftlichen Wettbewerb

teilnehmen und dabei nicht hoheitlich handeln. Die Kammer liess im ersten

Rechtsgang offen, wie es sich diesbezüglich mit der Verwaltung von

Finanzvermögen verhalte. Diese Frage ist nunmehr zu entscheiden.

Mit der genannten Ausnahme soll verhindert werden, dass

sich für öffentliche Organe durch das Öffentlichkeitsprinzip Wettbewerbsnachteile

ergeben (ABl 2005, 1302). Ob ein öffentliches Organ am wirtschaftlichen

Wettbewerb teilnimmt, ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen. Zu

berücksichtigen ist dabei unter anderem, ob ein öffentliches Interesse verfolgt

wird oder ein Interesse, das auch Privatpersonen verfolgen, ob die Tätigkeit

durch das öffentliche Recht oder das Privatrecht bestimmt wird, ob die

Organisation vom privaten oder öffentlichen Recht geprägt ist und ob das

öffentliche Organ in einem tatsächlichen Konkurrenzverhältnis zu privaten

Anbietern steht (zum Ganzen Bruno Baeriswyl in: derselbe/Beat Rudin [Hrsg.],

Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich

[IDG], Zürich etc. 2012, § 2 N. 11).

Die Anlage von Finanzvermögen in Wertschriften durch die

Evangelisch-reformierte Landeskirche ist im Licht dieser Gesamtbetrachtung

nicht als Teilnahme am wirtschaftlichen Wettbewerb zu qualifizieren, weshalb

das Informations- und Datenschutzgesetz zur Anwendung gelangt (vgl. allerdings

auch Beat Rudin in: derselbe/Bruno Baeriswyl [Hrsg.], Praxiskommentar zum

Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Basel-Stadt [IDG], Zürich 2014,

§ 2 N. 13).

3.

3.1

Das

Bundesgericht kam zum Schluss, dass die landeskirchliche Gesetzgebung über den

Finanzhaushalt dem Informations- und Datenschutzgesetz entgegen der

verwaltungsgerichtlichen Auffassung nicht vorgehe. Damit bleibt zu prüfen, ob

der Beschwerdegegner die Einsicht in die streitgegenständlichen Dokumente

gestützt auf das Informations- und Datenschutzgesetz verweigern durfte.

Gemäss § 20 Abs. 1 IDG hat jede Person

grundsätzlich Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ

vorhandenen Informationen. Der Zugang kann eingeschränkt oder vollständig

verweigert werden, wenn ihm ein überwiegendes öffentliches oder privates

Interesse entgegensteht (§ 23 Abs. 1 IDG). Dabei bedarf es einer Abwägung

zwischen dem Interesse an der Geheimhaltung und demjenigen am Zugang zur

Information (VGr, 25. Juni 2015, VB.2015.00104, E. 2.3).

3.2

Der

Beschwerdegegner verweigerte den Zugang zu Depotauszügen und Kontoblättern,

weil die Sicherheit der getätigten Finanzanlagen nur bei Geheimhaltung

gewährleistet sei. Es lasse sich nämlich nicht ausschliessen, dass diese

Auszüge "in die Hände von Personen gelangen, die ein Interesse haben

könnten, der Landeskirche einen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen oder sich

selber einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen […]".

Diese Argumentation überzeugt nur teilweise. Es trifft zwar

zu, dass der Beschwerdegegner ein Interesse daran hat, die eigene

Anlagestrategie nicht offenlegen zu müssen, weil er sich diesbezüglich im Wettbewerb

mit anderen Anlegern befindet. Es ist indes nicht ersichtlich, inwiefern die

Anlagestrategie bereits durch die Offenlegung des Depotbestands an einem

bestimmten Stichtag gefährdet sein sollte. Dass die offengelegten Informationen

dazu verwendet würden, die Kurse zulasten der Evangelisch-reformierten

Landeskirche zu manipulieren, erscheint zudem wenig wahrscheinlich. Aus

heutiger Sicht vermag dieses Argument sodann schon deshalb nicht zu überzeugen,

weil die Beschwerdeführer Einsichtnahme in die Depotauszüge per

31.

Dezember 2016 und 30. September 2017 verlangen; diese lassen nur

beschränkt Rückschlüsse zum heutigen Depotstand zu. Es kann damit offenbleiben,

ob die Einsichtnahme in aktuelle Depotauszüge allenfalls erst nach einer Sperrfrist

gewährt werden müsste. Aus den verlangten Depotauszügen, die einen Abstand von

neun Monaten aufweisen, könnte sich zwar ergeben, welche Anlagen langfristig

sind. Weil eine vorübergehende Kursmanipulation auf langfristige Anlagen aber

ohnehin kaum Einfluss hat, vermag diese Information die Anlagestrategie des

Beschwerdegegners nicht zu gefährden.

Die Beschwerdeführer verlangen weiter die Offenlegung der

Kontoauszüge für die Periode vom 1. Januar bis zum 30. September

2017.

Müssten die Depotbewegungen über einen längeren Zeitraum offengelegt

werden, liesse dies jedoch tatsächlich Rückschlüsse auf die Anlagestrategie

(namentlich die Dauer einer bestimmten Anlage) zu. Insofern besteht ein

öffentliches Interesse an der Geheimhaltung. Weil dem Interesse der Beschwerdeführer

– die wissen wollen, ob der Beschwerdegegner die landeskirchlichen

Anlagerichtlinien einhalte – schon mit der verlangten Offenlegung von

Depotauszügen hinreichend Rechnung getragen wird, vermag das Interesse am

Zugang das gegenüberstehende öffentliche Interesse an der Geheimhaltung nicht

zu überwiegen.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen und der Beschwerdegegner anzuweisen, den Beschwerdeführern nach

Rechtskraft des vorliegenden Urteils Einsicht in die Depotauszüge per

31.

Dezember 2016 und per 30. September 2017 zu gewähren. Im Übrigen

ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern

unter solidarischer Haftung füreinander je zu einem Viertel und dem

Beschwerdegegner zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [LS 175.2]).

Dem um eine Parteientschädigung ersuchenden

Beschwerdegegner ist aus den bereits im Urteil VB.2018.00182 (E. 3.2)

angeführten Gründen und weil er nunmehr auch nicht mehr als obsiegend anzusehen

ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Das

Verfahren VB.2018.00182 wird als Geschäft VB.2019.00281 wiederaufgenommen.

2.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Beschwerdegegner angewiesen, den

Beschwerdeführern nach Rechtskraft dieses Urteils Einsicht in die Depotauszüge

per 31. Dezember 2016 sowie 30. September 2017 zu gewähren.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 270.-- Zustellkosten,

Fr. 2'270.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander je zu einem Viertel und dem Beschwerdegegner zur Hälfte auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.

Mitteilung an …