VB.2019.00281
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00281
24. Juli 2019Deutsch7 min
(URT.2019.20985)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00281
Urteil
der 4. Kammer
vom 24. Juli 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführer,
gegen
Kirchenrat der Evangelisch-reformierten
Landeskirche des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Informationszugang (Wiederaufnahme des Geschäfts VB.2018.00182),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und B ersuchten den Kirchenrat der
Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich am 28. November
2017 gemeinsam mit weiteren Personen gestützt auf das Gesetz über die
Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (Informations- und
Datenschutzgesetz [IDG, LS 170.4]) um Einsicht in vollständige Auszüge zu
sämtlichen Wertschriftendepots (der Landeskirche) bei der Bank C und der
Bank D per 31. Dezember 2016 und 30. September 2017 sowie
Kontoauszüge der "dazu gehörenden Konten bei diesen Banken vom
1. Januar 2016 bis 30. September 2017"; zudem verlangten sie
Einsicht in Beratungsverträge (der Landeskirche) mit den genannten Banken. Mit
Verfügung vom 31. Januar 2018 gewährte der Kirchenrat teilweise Einsicht
in einen Basisvertrag mit der Bank C und wies das Gesuch – soweit nicht
gegenstandslos – im Übrigen ab. Als Rechtsmittel verwies er auf den innert
30 Tagen bei der Rekurskommission der Evangelisch-reformierten
Landeskirche des Kantons Zürich zu erhebenden Rekurs.
Erwägungen
II.
A. A und B
rekurrierten am 2. März 2018 bei der Rekurskommission und beantragten, in
Aufhebung der Verfügung vom 31. Januar 2018 sei der Kirchenrat zu
verpflichten, "die vollständigen Depotauszüge bei der Bank C per
31.
Dezember 2016 und per 30. September 2017 sowie die dazu
gehörenden Kontoauszüge vom 1. Januar 2016 bis 30. September 2017
innert einer durch die Rekurskommission festzulegenden Frist den Rekurrenten
zuzustellen". Nachdem sie zum Schluss gekommen war, für dieses Verfahren
nicht zuständig zu sein, überwies die Rekurskommission die Angelegenheit mit
Schreiben vom 23. März 2018 unter Beilage der bisherigen Akten dem
Verwaltungsgericht. Nach Durchführung des Schriftenwechsels wies das
Verwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 25. Juli 2018 ab (VB.2018.00182).
B. Das
Bundesgericht hiess eine hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil 1C_452/2018
vom 15. April 2019 gut, hob das verwaltungsgerichtliche Urteil auf und
wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung ans Verwaltungsgericht zurück.
C. Nach
Eingang des bundesgerichtlichen Urteils eröffnete das Verwaltungsgericht das
vorliegende Geschäft und zog die Akten des Verfahrens VB.2018.00182 bei.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verfahren VB.2018.00182
ist als Geschäft VB.2019.00281 wiederaufzunehmen.
2.
Gemäss § 2 Abs. 2 lit. a IDG gilt dieses
Gesetz nicht, soweit öffentliche Organe am wirtschaftlichen Wettbewerb
teilnehmen und dabei nicht hoheitlich handeln. Die Kammer liess im ersten
Rechtsgang offen, wie es sich diesbezüglich mit der Verwaltung von
Finanzvermögen verhalte. Diese Frage ist nunmehr zu entscheiden.
Mit der genannten Ausnahme soll verhindert werden, dass
sich für öffentliche Organe durch das Öffentlichkeitsprinzip Wettbewerbsnachteile
ergeben (ABl 2005, 1302). Ob ein öffentliches Organ am wirtschaftlichen
Wettbewerb teilnimmt, ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen. Zu
berücksichtigen ist dabei unter anderem, ob ein öffentliches Interesse verfolgt
wird oder ein Interesse, das auch Privatpersonen verfolgen, ob die Tätigkeit
durch das öffentliche Recht oder das Privatrecht bestimmt wird, ob die
Organisation vom privaten oder öffentlichen Recht geprägt ist und ob das
öffentliche Organ in einem tatsächlichen Konkurrenzverhältnis zu privaten
Anbietern steht (zum Ganzen Bruno Baeriswyl in: derselbe/Beat Rudin [Hrsg.],
Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich
[IDG], Zürich etc. 2012, § 2 N. 11).
Die Anlage von Finanzvermögen in Wertschriften durch die
Evangelisch-reformierte Landeskirche ist im Licht dieser Gesamtbetrachtung
nicht als Teilnahme am wirtschaftlichen Wettbewerb zu qualifizieren, weshalb
das Informations- und Datenschutzgesetz zur Anwendung gelangt (vgl. allerdings
auch Beat Rudin in: derselbe/Bruno Baeriswyl [Hrsg.], Praxiskommentar zum
Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Basel-Stadt [IDG], Zürich 2014,
§ 2 N. 13).
3.
3.1
Das
Bundesgericht kam zum Schluss, dass die landeskirchliche Gesetzgebung über den
Finanzhaushalt dem Informations- und Datenschutzgesetz entgegen der
verwaltungsgerichtlichen Auffassung nicht vorgehe. Damit bleibt zu prüfen, ob
der Beschwerdegegner die Einsicht in die streitgegenständlichen Dokumente
gestützt auf das Informations- und Datenschutzgesetz verweigern durfte.
Gemäss § 20 Abs. 1 IDG hat jede Person
grundsätzlich Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ
vorhandenen Informationen. Der Zugang kann eingeschränkt oder vollständig
verweigert werden, wenn ihm ein überwiegendes öffentliches oder privates
Interesse entgegensteht (§ 23 Abs. 1 IDG). Dabei bedarf es einer Abwägung
zwischen dem Interesse an der Geheimhaltung und demjenigen am Zugang zur
Information (VGr, 25. Juni 2015, VB.2015.00104, E. 2.3).
3.2
Der
Beschwerdegegner verweigerte den Zugang zu Depotauszügen und Kontoblättern,
weil die Sicherheit der getätigten Finanzanlagen nur bei Geheimhaltung
gewährleistet sei. Es lasse sich nämlich nicht ausschliessen, dass diese
Auszüge "in die Hände von Personen gelangen, die ein Interesse haben
könnten, der Landeskirche einen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen oder sich
selber einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen […]".
Diese Argumentation überzeugt nur teilweise. Es trifft zwar
zu, dass der Beschwerdegegner ein Interesse daran hat, die eigene
Anlagestrategie nicht offenlegen zu müssen, weil er sich diesbezüglich im Wettbewerb
mit anderen Anlegern befindet. Es ist indes nicht ersichtlich, inwiefern die
Anlagestrategie bereits durch die Offenlegung des Depotbestands an einem
bestimmten Stichtag gefährdet sein sollte. Dass die offengelegten Informationen
dazu verwendet würden, die Kurse zulasten der Evangelisch-reformierten
Landeskirche zu manipulieren, erscheint zudem wenig wahrscheinlich. Aus
heutiger Sicht vermag dieses Argument sodann schon deshalb nicht zu überzeugen,
weil die Beschwerdeführer Einsichtnahme in die Depotauszüge per
31.
Dezember 2016 und 30. September 2017 verlangen; diese lassen nur
beschränkt Rückschlüsse zum heutigen Depotstand zu. Es kann damit offenbleiben,
ob die Einsichtnahme in aktuelle Depotauszüge allenfalls erst nach einer Sperrfrist
gewährt werden müsste. Aus den verlangten Depotauszügen, die einen Abstand von
neun Monaten aufweisen, könnte sich zwar ergeben, welche Anlagen langfristig
sind. Weil eine vorübergehende Kursmanipulation auf langfristige Anlagen aber
ohnehin kaum Einfluss hat, vermag diese Information die Anlagestrategie des
Beschwerdegegners nicht zu gefährden.
Die Beschwerdeführer verlangen weiter die Offenlegung der
Kontoauszüge für die Periode vom 1. Januar bis zum 30. September
2017.
Müssten die Depotbewegungen über einen längeren Zeitraum offengelegt
werden, liesse dies jedoch tatsächlich Rückschlüsse auf die Anlagestrategie
(namentlich die Dauer einer bestimmten Anlage) zu. Insofern besteht ein
öffentliches Interesse an der Geheimhaltung. Weil dem Interesse der Beschwerdeführer
– die wissen wollen, ob der Beschwerdegegner die landeskirchlichen
Anlagerichtlinien einhalte – schon mit der verlangten Offenlegung von
Depotauszügen hinreichend Rechnung getragen wird, vermag das Interesse am
Zugang das gegenüberstehende öffentliche Interesse an der Geheimhaltung nicht
zu überwiegen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen und der Beschwerdegegner anzuweisen, den Beschwerdeführern nach
Rechtskraft des vorliegenden Urteils Einsicht in die Depotauszüge per
31.
Dezember 2016 und per 30. September 2017 zu gewähren. Im Übrigen
ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern
unter solidarischer Haftung füreinander je zu einem Viertel und dem
Beschwerdegegner zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [LS 175.2]).
Dem um eine Parteientschädigung ersuchenden
Beschwerdegegner ist aus den bereits im Urteil VB.2018.00182 (E. 3.2)
angeführten Gründen und weil er nunmehr auch nicht mehr als obsiegend anzusehen
ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Das
Verfahren VB.2018.00182 wird als Geschäft VB.2019.00281 wiederaufgenommen.
2.
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Beschwerdegegner angewiesen, den
Beschwerdeführern nach Rechtskraft dieses Urteils Einsicht in die Depotauszüge
per 31. Dezember 2016 sowie 30. September 2017 zu gewähren.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 270.-- Zustellkosten,
Fr. 2'270.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zu einem Viertel und dem Beschwerdegegner zur Hälfte auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7.
Mitteilung an …