VB.2019.00284
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00284
29. August 2019Deutsch10 min
(URT.2019.21060)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00284
Urteil
der 4. Kammer
vom 29. August 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Philosophische Fakultät der Universität Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Modulprüfung "101 Assessmentmodul 1"/Ausschluss aus dem Studium,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A absolvierte im Frühjahrssemester 2017 erstmalig die
Modulprüfung "101 Assessmentmodul 1" im Bachelorstudiengang
Psychologie (Hauptfach) an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich;
die Prüfung wurde als "nicht bestanden" bewertet. Er bestand diese
Modulprüfung auch bei der Wiederholung im Frühjahrssemester 2018 nicht. Das
Studiendekanat der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich teilte ihm
daraufhin mit Schreiben vom 26. September 2018 mit, dass er aufgrund des
zweimaligen Nichtbestehens eines Pflichtmoduls vom Studienprogramm Psychologie
definitiv ausgeschlossen werde. Mit Verfügung vom 6. November 2018 lehnte
das Studiendekanat der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich eine
dagegen erhobene Einsprache ab.
Erwägungen
II.
A rekurrierte am 6. Dezember 2018 an die
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und beantragte, "[e]s sei die
Bewertung der Teilprüfung Sozialpsychologie des "101
Assessmentmodul 1" im Frühjahrssemester anzupassen, so dass dieses
Modul als […] bestanden" gelte, und der definitive Studienausschluss
aufzuheben. Die Rekurskommission wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom
28.
März 2019 ab.
III.
Am 3. Mai 2019 führte A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der
Studienausschluss aufzuheben. Die Philosophische Fakultät der Universität
Zürich verlangte mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2019 die Abweisung des
Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge und verzichtete unter Verweis auf ihre
Äusserungen im Einsprache- und Rekursverfahren auf weitere Stellungnahme. Die
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen schloss am 27. Mai 2019 auf
Abweisung der Beschwerde; sie verzichtete auf Stellungnahme. A äusserte mit
Eingabe vom 17. Juni 2019 sein Bedauern über den Vernehmlassungsverzicht
der Philosophischen Fakultät.
Die
Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) von Amts wegen. Gegen Entscheide der Rekurskommission der
Zürcher Hochschulen kann nach § 46 Abs. 2 und 5 des
Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG, LS 415.11) sowie
§ 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3
Satz 1 sowie § 19a VRG Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt
werden. Der vorinstanzliche Entscheid betrifft den definitiven
Studienausschluss nach einer ungenügenden Wiederholungsprüfung und damit keine
in den Ausnahmekatalog der §§ 42–44 VRG fallende Materie. Folglich ist das
Verwaltungsgericht für die Behandlung des vorliegenden Rechtsmittels zuständig.
1.2
Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Bei dem
hier interessierenden "101 Assessmentmodul 1" handelt es sich um
ein während der Assessmentstufe zu absolvierendes Pflichtmodul (§ 6
Abs. 1 lit. a der Studienordnung der Studienprogramme der
Philosophischen Fakultät, Teil B Haupt- und Nebenfachprogramme der
Institute und Seminare, C. Bachelorstufe: Hauptfachprogramme Psychologie [Version HS 2016; abrufbar unter
www.phil.uzh.ch/de/studium/rechtsgrundlagen.html, nachfolgend
"Studienordnung"]). Nach § 7 Abs. 1 Studienordnung setzt
sich der Leistungsnachweis des Assessmentmoduls 1 aus drei schriftlichen
Teilprüfungen zusammen, welche gemeinsam im Rahmen eines einzigen
Prüfungstermins absolviert werden (Satz 1); der Leistungsnachweis ist dann
gesamthaft bestanden, wenn jede der drei Teilprüfungen für sich mit bestanden
bewertet wurde (Satz 2). Im Assessmentmodul 1 bestehen die Teilprüfungen
gemäss § 7 Abs. 2 Studienordnung aus Statistik 1 (lit. a),
Emotionspsychologie und Motivationspsychologie (lit. b) und
Sozialpsychologie (lit. c). Ein nicht bestandener Leistungsnachweis kann
einmal wiederholt werden, wobei immer alle drei Teilprüfungen zu wiederholen
sind (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Studienordnung).
(Auch) nach § 35 Abs. 1 der bis Ende Juli 2018 in
Kraft stehenden Rahmenverordnung für das Studium in den Bachelor- und
Masterstudiengängen an der Philosophischen Fakultät an der Universität Zürich
vom 20. August 2012 (RVO, LS 415.455.1) können ungenügende Leistungen
in Pflichtmodulen einmal wiederholt werden. Wird auch die Wiederholung mit
"ungenügend" bewertet, ist die Leistung endgültig nicht erbracht und
damit ein Studium in allen Studienprogrammen, die das betreffende Modul als
Pflichtmodul enthalten, ausgeschlossen; Ausnahmen regelt die Studienordnung
(§ 35 Abs. 2 RVO). Eine solche Ausnahmeregelung besteht hier nicht
(vgl. vielmehr § 10 Studienordnung).
2.2
Der
Beschwerdeführer räumt ein, dass er im Frühlingssemester 2017 die Teilprüfung
Emotionspsychologie und bei der Wiederholung der Modulprüfung im
Frühlingssemester 2018 die Teilprüfung Sozialpsychologie nicht bestanden habe.
Er hat mithin bei beiden Prüfungsterminen nicht alle drei Teilprüfungen
bestanden und somit den Leistungsnachweis für das Assessmentmodul 1 nicht
erbracht bzw. im Sinn von § 7 Abs. 1 Studienordnung nicht bestanden.
Der definitive Studienausschluss nach zweimaligem Nichtbestehen eines
Pflichtmoduls lässt sich demnach – und mangels einer abweichenden
Bestimmung in der für den Beschwerdeführer massgeblichen Studienordnung
– auf § 35 Abs. 2 RVO stützen.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zunächst sinngemäss eine Verletzung der
Begründungspflicht und damit seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, weil
diese sich mit seinem Argument, die "Zusammenfassung der einzelnen
Teilprüfungen zu einer Einheit" bedürfe einer besonderen Rechtfertigung,
nicht ernsthaft auseinandergesetzt habe.
3.2
Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliesst das Recht
der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die
Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,
ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes Vorbringen
ausdrücklich widerlegen, sondern darf sich auf die wesentlichen Punkte
beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die betroffene
Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller
Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen
BGE 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1;
ausführlich zur Begründungspflicht Michele Albertini, Der verfassungsmässige
Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates,
Bern 2000, S. 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).
3.3
Dem
angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, weshalb die Vorinstanz zum
Schluss kommt, der hier umstrittene Studienausschluss halte einer rechtlichen
Überprüfung stand. So erwägt die Vorinstanz, die Universität Zürich verfüge
gestützt auf § 1 UniG über eine weitreichende Anstaltsautonomie, welche
sich namentlich darin äussere, dass ihre Organe die mit der Anstaltsbenutzung
in Zusammenhang stehenden Vorschriften grundsätzlich in eigener Kompetenz
erliessen. Den zuständigen universitären Instanzen komme bei der Ausgestaltung
der Studien- und Examensordnung ein weiter Gestaltungsspielraum zu, und der Entscheid
der Beschwerdegegnerin, die Teilprüfungen zu einer Einheit zusammenzufassen,
liege im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens. Dass sie die sachlichen Gründe
für diese Regelung nicht explizit ausführe, ändere daran nichts.
Das Gebot rechtsgleicher Behandlung beziehe sich sodann nur
auf den Zuständigkeitsbereich ein und derselben Behörde bzw.
Gebietskörperschaft. Dass andere Universitäten die vorliegend strittige
Problematik der Zusammenfassung von Teilprüfungen zu einer Einheit anders
geregelt hätten, verletze das Rechtsgleichheitsgebot nicht. Schliesslich liege
es in der Natur von Prüfungsergebnissen, dass auch knappe oder mit
einschneidenden Konsequenzen verbundene Ergebnisse wirksam seien und keinen
Anlass bildeten, von den in den Reglementen vorgesehenen
Bestehenserfordernissen abzuweichen.
3.4
Eine
Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer bringt weiter im Wesentlichen vor, die Regelung der Studienordnung,
wonach die Modulprüfung aus drei Teilprüfungen bestehe, welche für einen
genügenden Leistungsnachweis gesamthaft absolviert bzw. wiederholt und
bestanden werden müssen, sei sachlich unhaltbar bzw. willkürlich. Er habe eine
Teilprüfung, die er im ersten Anlauf bestanden habe, in der
Wiederholungsprüfung nicht bestanden und sei nun vom Studiengang ausgeschlossen
worden, obwohl er jede Teilprüfung mindestens einmal bestanden habe. Die
Promotionsordnungen der Universitäten Basel und Bern zeigten, dass die
Zusammenfassung der einzelnen Teilprüfungen "nicht in der Natur des Psychologiestudiums"
lägen, weshalb sich die Beschwerdegegnerin nicht darauf berufen könne, dass die
Zusammenfassung zu einer Einheit "geradezu geboten" sei.
4.2
Die
Universität ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit eigener
Rechtspersönlichkeit (§ 1 Abs. 1 UniG). Sie plant, regelt und führt
ihre Angelegenheiten im Rahmen von Verfassung und Gesetz selbständig (§ 1
Abs. 2 UniG). Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, kommt den zuständigen
universitären Organen namentlich bei der Ausgestaltung der Studien- und
Prüfungsordnungen ein weiter Gestaltungsspielraum zu (VGr, 7. November
2012, VB.2012.00505, E. 2.3.2; BGr, 12. Oktober 2001,2P.203/2001,
E. 5b).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis verstösst ein Erlass
gegen das Willkürverbot, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe
stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist; entscheidend ist, ob der Erlass im
Ergebnis sachlich haltbar ist (BGr, 10. Dezember 2004,2P.4/2004, [in
BGE 131 I 223 nicht publizierte] E. 2.2).
4.3
Es trifft
zu, dass die von der Beschwerdegegnerin erlassene Studienordnung – wie vorliegend
– dazu führen kann, dass Studierende bei der Wiederholung der Modulprüfung
scheitern, obwohl sie die zu absolvierenden Teilprüfungen je mindestens einmal
bestanden haben. Entgegen der Beschwerde folgt daraus jedoch nicht, dass die
Regelung sachlich nicht haltbar bzw. willkürlich wäre. Nach § 18
Abs. 5 RVO kann das erste Jahr des Bachelorstudiums als Assessmentstufe
ausgestaltet werden (Satz 1); diese dient der Abklärung der Studieneignung
(Satz 2). Erst nach erfolgreicher Absolvierung des Assessmentstudiums kann
das Aufbaustudium des Bachelorstudiums begonnen werden (§ 8 Abs. 1
Studienordnung). Für das Bestehen der Assessmentstufe dürfen im Sinn einer
raschen Selektion der geeigneten Studierenden hohe Anforderungen gestellt
werden. Dass die im Rahmen der Modulprüfungen zu absolvierenden Teilprüfungen
gesamthaft bestanden werden müssen – mithin für den Übertritt ins
Aufbaustudium (bei der Wiederholung weiterhin) genügende Kenntnisse in allen geprüften
(Grundlagen-)Fächern vorausgesetzt werden –, ist im Ergebnis sachlich
haltbar; es darf von Studierenden erwartet werden, dass sie sich die
Studieninhalte dauerhaft aneignen. Dass andere Universitäten oder Fakultäten
ihre Studien- und Prüfungsordnungen anders bzw. milder ausgestaltet haben
mögen, ändert daran nichts bzw. führt nicht dazu, dass die hier interessierende
Studienordnung willkürlich wäre.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1
Die
Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG).
6.2
Vorliegend
hat auch die Beschwerdegegnerin die Zusprechung einer Parteientschädigung
beantragt. Gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG hat das
Gemeinwesen in der Regel keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil das
Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen
Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist über einen
Wissensvorsprung verfügen (RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1; Kaspar Plüss
in: Alain Griffel [Hrsg.]. Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 51). Das
vorliegende Verfahren weist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht
besondere Schwierigkeiten auf, weshalb vorliegend an diesem Grundsatz
festzuhalten ist.
7.
Zur Rechtmittelbelehrung des nachfolgenden
Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen
Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen,
namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der
Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern
organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig sind, wird
dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur
Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011,
2D_7/2011, E. 1.1 f.; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011,
Art. 83 BGG N. 299). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel erhoben,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …