Lexipedia

Entscheid

VB.2019.00284

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00284

29. August 2019Deutsch10 min

(URT.2019.21060)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A absolvierte im Frühjahrssemester 2017 erstmalig die

Modulprüfung "101 Assessmentmodul 1" im Bachelorstudiengang

Psychologie (Hauptfach) an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich;

die Prüfung wurde als "nicht bestanden" bewertet. Er bestand diese

Modulprüfung auch bei der Wiederholung im Frühjahrssemester 2018 nicht. Das

Studiendekanat der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich teilte ihm

daraufhin mit Schreiben vom 26. September 2018 mit, dass er aufgrund des

zweimaligen Nichtbestehens eines Pflichtmoduls vom Studienprogramm Psychologie

definitiv ausgeschlossen werde. Mit Verfügung vom 6. November 2018 lehnte

das Studiendekanat der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich eine

dagegen erhobene Einsprache ab.

Erwägungen

II.

A rekurrierte am 6. Dezember 2018 an die

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und beantragte, "[e]s sei die

Bewertung der Teilprüfung Sozialpsychologie des "101

Assessmentmodul 1" im Frühjahrssemester anzupassen, so dass dieses

Modul als […] bestanden" gelte, und der definitive Studienausschluss

aufzuheben. Die Rekurskommission wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom

28.

März 2019 ab.

III.

Am 3. Mai 2019 führte A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der

Studienausschluss aufzuheben. Die Philosophische Fakultät der Universität

Zürich verlangte mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2019 die Abweisung des

Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge und verzichtete unter Verweis auf ihre

Äusserungen im Einsprache- und Rekursverfahren auf weitere Stellungnahme. Die

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen schloss am 27. Mai 2019 auf

Abweisung der Beschwerde; sie verzichtete auf Stellungnahme. A äusserte mit

Eingabe vom 17. Juni 2019 sein Bedauern über den Vernehmlassungsverzicht

der Philosophischen Fakultät.

Die

Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit

§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) von Amts wegen. Gegen Entscheide der Rekurskommission der

Zürcher Hochschulen kann nach § 46 Abs. 2 und 5 des

Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG, LS 415.11) sowie

§ 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3

Satz 1 sowie § 19a VRG Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt

werden. Der vorinstanzliche Entscheid betrifft den definitiven

Studienausschluss nach einer ungenügenden Wiederholungsprüfung und damit keine

in den Ausnahmekatalog der §§ 42–44 VRG fallende Materie. Folglich ist das

Verwaltungsgericht für die Behandlung des vorliegenden Rechtsmittels zuständig.

1.2

Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzu­treten.

2.

2.1

Bei dem

hier interessierenden "101 Assessmentmodul 1" handelt es sich um

ein während der Assessmentstufe zu absolvierendes Pflichtmodul (§ 6

Abs. 1 lit. a der Studienordnung der Studienprogramme der

Philosophischen Fakultät, Teil B Haupt- und Nebenfachprogramme der

Institute und Seminare, C. Bachelorstufe: Hauptfachprogramme Psychologie [Version HS 2016; abrufbar unter

www.phil.uzh.ch/de/studium/rechtsgrundlagen.html, nachfolgend

"Studienordnung"]). Nach § 7 Abs. 1 Studienordnung setzt

sich der Leistungsnachweis des Assessmentmoduls 1 aus drei schriftlichen

Teilprüfungen zusammen, welche gemeinsam im Rahmen eines einzigen

Prüfungstermins absolviert werden (Satz 1); der Leistungsnachweis ist dann

gesamthaft bestanden, wenn jede der drei Teilprüfungen für sich mit bestanden

bewertet wurde (Satz 2). Im Assessmentmodul 1 bestehen die Teilprüfungen

gemäss § 7 Abs. 2 Studienordnung aus Statistik 1 (lit. a),

Emotionspsychologie und Motivationspsychologie (lit. b) und

Sozialpsychologie (lit. c). Ein nicht bestandener Leistungsnachweis kann

einmal wiederholt werden, wobei immer alle drei Teilprüfungen zu wiederholen

sind (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Studienordnung).

(Auch) nach § 35 Abs. 1 der bis Ende Juli 2018 in

Kraft stehenden Rahmenverordnung für das Studium in den Bachelor- und

Masterstudiengängen an der Philosophischen Fakultät an der Universität Zürich

vom 20. August 2012 (RVO, LS 415.455.1) können ungenügende Leistungen

in Pflichtmodulen einmal wiederholt werden. Wird auch die Wiederholung mit

"ungenügend" bewertet, ist die Leistung endgültig nicht erbracht und

damit ein Studium in allen Studienprogrammen, die das betreffende Modul als

Pflichtmodul enthalten, ausgeschlossen; Ausnahmen regelt die Studienordnung

(§ 35 Abs. 2 RVO). Eine solche Ausnahmeregelung besteht hier nicht

(vgl. vielmehr § 10 Studienordnung).

2.2

Der

Beschwerdeführer räumt ein, dass er im Frühlingssemester 2017 die Teilprüfung

Emotionspsychologie und bei der Wiederholung der Modulprüfung im

Frühlingssemester 2018 die Teilprüfung Sozialpsychologie nicht bestanden habe.

Er hat mithin bei beiden Prüfungsterminen nicht alle drei Teilprüfungen

bestanden und somit den Leistungsnachweis für das Assessmentmodul 1 nicht

erbracht bzw. im Sinn von § 7 Abs. 1 Studienordnung nicht bestanden.

Der definitive Studienausschluss nach zweimaligem Nichtbestehen eines

Pflichtmoduls lässt sich demnach – und mangels einer abweichenden

Bestimmung in der für den Beschwerdeführer massgeblichen Studienordnung

– auf § 35 Abs. 2 RVO stützen.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zunächst sinngemäss eine Verletzung der

Begründungspflicht und damit seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, weil

diese sich mit seinem Argument, die "Zusammenfassung der einzelnen

Teilprüfungen zu einer Einheit" bedürfe einer besonderen Rechtfertigung,

nicht ernsthaft auseinandergesetzt habe.

3.2

Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliesst das Recht

der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die

Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der

Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,

ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes Vorbringen

ausdrücklich widerlegen, sondern darf sich auf die wesentlichen Punkte

beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die betroffene

Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller

Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen

wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen

BGE 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1;

ausführlich zur Begründungspflicht Michele Albertini, Der verfassungsmässige

Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates,

Bern 2000, S. 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

3.3

Dem

angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, weshalb die Vorinstanz zum

Schluss kommt, der hier umstrittene Studienausschluss halte einer rechtlichen

Überprüfung stand. So erwägt die Vorinstanz, die Universität Zürich verfüge

gestützt auf § 1 UniG über eine weitreichende Anstaltsautonomie, welche

sich namentlich darin äussere, dass ihre Organe die mit der Anstaltsbenutzung

in Zusammenhang stehenden Vorschriften grundsätzlich in eigener Kompetenz

erliessen. Den zuständigen universitären Instanzen komme bei der Ausgestaltung

der Studien- und Examensordnung ein weiter Gestaltungsspielraum zu, und der Entscheid

der Beschwerdegegnerin, die Teilprüfungen zu einer Einheit zusammenzufassen,

liege im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens. Dass sie die sachlichen Gründe

für diese Regelung nicht explizit ausführe, ändere daran nichts.

Das Gebot rechtsgleicher Behandlung beziehe sich sodann nur

auf den Zuständigkeitsbereich ein und derselben Behörde bzw.

Gebietskörperschaft. Dass andere Universitäten die vorliegend strittige

Problematik der Zusammenfassung von Teilprüfungen zu einer Einheit anders

geregelt hätten, verletze das Rechtsgleichheitsgebot nicht. Schliesslich liege

es in der Natur von Prüfungsergebnissen, dass auch knappe oder mit

einschneidenden Konsequenzen verbundene Ergebnisse wirksam seien und keinen

Anlass bildeten, von den in den Reglementen vorgesehenen

Bestehenserfordernissen abzuweichen.

3.4

Eine

Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer bringt weiter im Wesentlichen vor, die Regelung der Studienordnung,

wonach die Modulprüfung aus drei Teilprüfungen bestehe, welche für einen

genügenden Leistungsnachweis gesamthaft absolviert bzw. wiederholt und

bestanden werden müssen, sei sachlich unhaltbar bzw. willkürlich. Er habe eine

Teilprüfung, die er im ersten Anlauf bestanden habe, in der

Wiederholungsprüfung nicht bestanden und sei nun vom Studiengang ausgeschlossen

worden, obwohl er jede Teilprüfung mindestens einmal bestanden habe. Die

Promotionsordnungen der Universitäten Basel und Bern zeigten, dass die

Zusammenfassung der einzelnen Teilprüfungen "nicht in der Natur des Psychologiestudiums"

lägen, weshalb sich die Beschwerdegegnerin nicht darauf berufen könne, dass die

Zusammenfassung zu einer Einheit "geradezu geboten" sei.

4.2

Die

Universität ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit eigener

Rechtspersönlichkeit (§ 1 Abs. 1 UniG). Sie plant, regelt und führt

ihre Angelegenheiten im Rahmen von Verfassung und Gesetz selbständig (§ 1

Abs. 2 UniG). Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, kommt den zuständigen

universitären Organen namentlich bei der Ausgestaltung der Studien- und

Prüfungsordnungen ein weiter Gestaltungsspielraum zu (VGr, 7. November

2012, VB.2012.00505, E. 2.3.2; BGr, 12. Oktober 2001,2P.203/2001,

E. 5b).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis verstösst ein Erlass

gegen das Willkürverbot, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe

stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist; entscheidend ist, ob der Erlass im

Ergebnis sachlich haltbar ist (BGr, 10. Dezember 2004,2P.4/2004, [in

BGE 131 I 223 nicht publizierte] E. 2.2).

4.3

Es trifft

zu, dass die von der Beschwerdegegnerin erlassene Studienordnung – wie vorliegend

– dazu führen kann, dass Studierende bei der Wiederholung der Modulprüfung

scheitern, obwohl sie die zu absolvierenden Teilprüfungen je mindestens einmal

bestanden haben. Entgegen der Beschwerde folgt daraus jedoch nicht, dass die

Regelung sachlich nicht haltbar bzw. willkürlich wäre. Nach § 18

Abs. 5 RVO kann das erste Jahr des Bachelorstudiums als Assessmentstufe

ausgestaltet werden (Satz 1); diese dient der Abklärung der Studieneignung

(Satz 2). Erst nach erfolgreicher Absolvierung des Assessmentstudiums kann

das Aufbaustudium des Bachelorstudiums begonnen werden (§ 8 Abs. 1

Studienordnung). Für das Bestehen der Assessmentstufe dürfen im Sinn einer

raschen Selektion der geeigneten Studierenden hohe Anforderungen gestellt

werden. Dass die im Rahmen der Modulprüfungen zu absolvierenden Teilprüfungen

gesamthaft bestanden werden müssen – mithin für den Übertritt ins

Aufbaustudium (bei der Wiederholung weiterhin) genügende Kenntnisse in allen geprüften

(Grundlagen-)Fächern vorausgesetzt werden –, ist im Ergebnis sachlich

haltbar; es darf von Studierenden erwartet werden, dass sie sich die

Studieninhalte dauerhaft aneignen. Dass andere Universitäten oder Fakultäten

ihre Studien- und Prüfungsordnungen anders bzw. milder ausgestaltet haben

mögen, ändert daran nichts bzw. führt nicht dazu, dass die hier interessierende

Studienordnung willkürlich wäre.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1

Die

Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 VRG).

6.2

Vorliegend

hat auch die Beschwerdegegnerin die Zusprechung einer Parteientschädigung

beantragt. Gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG hat das

Gemeinwesen in der Regel keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil das

Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen

Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist über einen

Wissensvorsprung verfügen (RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1; Kaspar Plüss

in: Alain Griffel [Hrsg.]. Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 51). Das

vorliegende Verfahren weist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht

besondere Schwierigkeiten auf, weshalb vorliegend an diesem Grundsatz

festzuhalten ist.

7.

Zur Rechtmittelbelehrung des nachfolgenden

Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist

die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen

Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen,

namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der

Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern

organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig sind, wird

dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur

Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011,

2D_7/2011, E. 1.1 f.; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011,

Art. 83 BGG N. 299). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel erhoben,

hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …