VB.2019.00290
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00290
22. Oktober 2020Deutsch15 min
(URT.2020.22181)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00290 (I)
VB.2019.00291 (II)
Urteil
der 3. Kammer
vom 22. Oktober 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André
Moser, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Yannick Weber.
In Sachen
Erbengemeinschaft A,
bestehend aus:
1. B,
2. C,
beide vertreten
durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Sachverhalt
I. Abteilungsleiter Tiefbau der Gemeinde X,
II.1. Baukommission X,
II.2.1 F,
II.2.2 E,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Strassenverhältnisse/Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
A. A
ersuchte am 21. Februar 2018 um Zustellung des baurechtlichen Entscheids
betreffend das Baugesuch von E und F zur Errichtung von Stützmauern im Garten
des Einfamilienhauses auf der Parzelle Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse 02
in X. Mit Schreiben vom 23. Februar 2018 stellte A bei der Gemeinde X
mehrere Anträge betreffend die Zufahrtsverhältnisse bei der Kreuzung H-Weg/G-Strasse,
wobei er neben anderem um Verlegung der auf Parzelle Kat.-Nr. 01 bestehenden
Stützmauer ersuchte. Die Leiterin Hochbau der Gemeinde X teilte A am 11. April
2018 mit, dass solches bei der Behandlung des Baugesuchs von E und F nicht
angeordnet werden könne.
B. Mit
Schreiben vom 25. April 2018 gelangte A an den Gemeinderat X und
beantragte unter Rückzug seiner zuvor gestellten Begehren, es sei die freie
Begeh- und Befahrbarkeit des an die G-Strasse anstossenden unbebauten
Landstreifens der Parzelle Kat.-Nr. 01 zugunsten der Öffentlichkeit
sicherzustellen (Antrag 1). Weiter sei die auf diesem Grundstück
bestehende Stützmauer abzubrechen und um einen Meter grundstückseinwärts zu
verschieben (Antrag 2). Als Sofortmassnahme seien beidseits der G-Strasse
Parkierverbotslinien neu oder mit frischer Farbe zu signalisieren und es sei
eine Halteverbotstafel anzubringen (Antrag 3).
C. Mit
Beschluss vom 22. Mai 2018 erteilte die Baukommission X der Bauherrschaft
E und F unter Bedingungen und Auflagen die baurechtliche Bewilligung für die
Errichtung von Stützmauern sowie Terrainanpassungen im Garten des
Einfamilienhauses auf der Parzelle Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse 02 in
X (Dispositiv-Ziffer 1). Auf die Anträge von A trat die Baukommission
nicht ein (Dispositiv-Ziffer 2). Zudem lud sie die Abteilung Sicherheit
ein, Halte- oder Parkverbotssignalisationen entlang der G-Strasse zu prüfen,
falls die [unbebaute, an die G-Strasse grenzende] Fläche nicht von der Bauherrschaft
begrünt und damit unbefahrbar gemacht werde (Dispositiv-Ziffer 3).
Erwägungen
II.
A. Gegen
diesen Beschluss liess A am 29. Juni 2018 Rekurs an das Baurekursgericht
erheben und beantragen, Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses vom 22. Mai
2018.
sei aufzuheben und die Sache zuständigkeitshalber an den Gemeinderat X zurückzuweisen.
Dispositiv-Ziffer 3 sei aufzuheben, eventualiter sei die Abteilung
Sicherheit anzuweisen, die Verkehrssicherheit beidseits der Einmündung in den H-Weg
(Kat.-Nr. 9579) und die [gegenüberliegende] Stichstrasse (Kat.-Nr. 3396)
zu prüfen und durch Halte- und Verbotssignalisierung sicherzustellen. Ferner
beantragte er, der Bauherrschaft E/F ein vorsorgliches Begrünungsverbot
zwischen Stützmauer und G-Strassengrenze aufzuerlegen. Zudem ersuchte er um
Zusprechung einer Parteientschädigung.
B. Das
Baurekursgericht legte hierzu ein Verfahren betreffend die baurechtliche
Bewilligung (Geschäftsnummer 03, mit der Baukommission sowie F und E als
Rekursgegnerschaft) sowie ein Verfahren betreffend Rechtsverweigerung
(Geschäftsnummer 04, mit dem Gemeinderat X als Rekursgegner) an. In
letzterem stellte es mit Entscheid vom 19. März 2019 eine Rechtsverweigerung
hinsichtlich der Anträge 1 und 2 des Schreibens vom 25. April 2018
(oben I.B.) fest (am 9. Mai 2019 dahingehend berichtigt, dass eine
Rechtsverweigerung lediglich hinsichtlich Antrag 1 vorliege) und überwies
den Rechtsverweigerungsrekurs hinsichtlich Antrag 3 dieses Schreibens
zuständigkeitshalber an das Statthalteramt des Bezirks Y. Im Verfahren 03 trat
das Baurekursgericht mit Entscheid vom 19. März 2019 auf den Rekurs gegen
die Baubewilligung nicht ein.
C. Mit
Verfügung vom 10. Oktober 2018 wies der Vorsteher Tiefbau der Gemeinde X
Anträge 1 und 2 des Schreibens vom 25. April 2018 ab und auferlegte A
Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.-. Den hiergegen von A am 31. Oktober
2018.
erhobenen Rekurs wies das Baurekursgericht mit Entscheid vom 19. März
2019.
(Geschäftsnummer 05) ab, soweit es darauf eintrat.
III.
A. Gegen
die Entscheide des Baurekursgerichts vom 19. März 2019 mit den
Geschäftsnummern 03 (betreffend die baurechtliche Bewilligung) und 05
(betreffend die Verfügung vom 10. Oktober 2018) gelangte A je mit
Beschwerden vom 6. Mai 2019 an das Verwaltungsgericht mit den Anträgen, diese
Entscheide sowie Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Beschlusses der
Baukommission X vom 22. Mai 2018 seien aufzuheben. Zudem beantragte er je
die Ausrichtung einer Parteientschädigung. Der Abteilungspräsident vereinigte
die Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 10. Mai 2019.
B. E und F
reichten am 5. Juni 2019 eine Beschwerdeantwort ein und beantragten die
Abweisung der Beschwerde sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung. Zudem
seien sie nicht als Beschwerdegegner, sondern als Mitbeteiligte zu führen. Das
Baurekursgericht beantragte am 6. Juni 2020, die Beschwerde sei
abzuweisen. Die Gemeinde X beantragte am 13. Juni 2019 die Abweisung der
Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge. A nahm am 8. Juli 2019
dazu Stellung. E und F reichten am 20. Juli 2020 eine weitere
Vernehmlassung ein. Die Gemeinde X liess sich am 25. Juli 2019 erneut
vernehmen. Am 26. August 2019 nahm A wiederum Stellung.
C. Mit
Schreiben vom 10. Februar 2020 informierte der Rechtsvertreter von A das
Verwaltungsgericht, dass sein Mandant verstorben sei. Am 23. Juli 2020
reichte er eine Vollmacht der Erben von A sel. ein und beantragte die Fortsetzung
der Beschwerdeverfahren. Mit Verfügung vom 3. August 2020 nahm das
Verwaltungsgericht vom Parteiwechsel Vormerk.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) zur Behandlung der Beschwerde zuständig.
Der Fall ist von der Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 VRG).
1.2
E und F
ersuchen darum, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren statt als Beschwerdegegnerschaft
im Rubrum als Mitbeteiligte geführt zu werden. Für eine Anpassung des Rubrums
besteht allerdings kein Anlass. Das vereinigte Beschwerdeverfahren beschlägt in
Teilen ein Baubewilligungsverfahren, womit sich die Rubrizierung der Bauherrschaft,
bestehend aus E und F, als Beschwerdegegnerschaft als korrekt erweist. Im
Übrigen käme der beantragten Anpassung des Rubrums keinerlei praktische
Bedeutung zu, zumal der Bauherrschaft E/F in jedem Fall Verfahrenskosten
auferlegt werden dürfen, falls sie mit ihren Anträgen im Beschwerdeverfahren
unterläge (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 45 und 51).
2.
Das Baurekursgericht behandelte den Rekurs vom 29. Juni
2018.
in zwei Entscheiden:
Im Entscheid betreffend Rechtsverweigerung
(Geschäftsnummer 04) überwies das Baurekursgericht das Verfahren
zuständigkeitshalber an das Statthalteramt Y, soweit ein
Rechtsverweigerungsrekurs gegen die unterbliebene Behandlung von Antrag 3
des Schreibens vom 25. April 2018 erhoben worden sei (E. 4.7).
Hinsichtlich der weiteren Anträge dieses Schreibens erwog es, dass die Gemeinde
X gehalten gewesen wäre, diese formell abzuweisen, weil sie mangels
positivrechtlichen Anspruchs eines einzelnen Strassenbenützers auf eine
bestimmte Ausgestaltung des Strassenraums ohne Weiteres berechtigt sei, die
Anhandnahme eines strassenrechtlichen Verfahrens zu verweigern. Allerdings
hätte der Gemeinderat einen formellen Entscheid treffen müssen; dass ein
solcher unterblieben sei, stelle eine Rechtsverweigerung dar. Dieser Entscheid
blieb unangefochten und bildet daher nicht Gegenstand der
verwaltungsgerichtlichen Überprüfung im Beschwerdeverfahren.
Im zweiten Entscheid zur Rekursschrift vom 29. Juni
2018.
(betreffend die baurechtliche Bewilligung; Geschäftsnummer 03) erwog
die Vorinstanz, dass die Anträge des Rekurrenten im Schreiben vom 25. April
2018.
durch die erteilte baurechtliche Bewilligung nicht tangiert würden, womit
insoweit eine legitimationsbegründende Betroffenheit zu verneinen sei (E. 4.2).
Insoweit der Rekurrent die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des
Baukommissionsbeschlusses verlange, gingen seine Anträge nicht über den
Gegenstand des Verfahrens 04 hinaus, weshalb auch insoweit keine
legitimationsbegründende Betroffenheit vorliege (E. 4.3). Dispositiv-Ziffer 3
des Baukommissionsbeschlusses stelle schliesslich keine rechtsverbindliche
Anordnung dar, durch welche der Rekurrent entsprechend auch nicht betroffen sei
(E. 4.4). Auf den Rekurs sei deshalb gesamthaft nicht einzutreten (E. 4.5).
Gegen diesen Nichteintretensentscheid setzt sich die Beschwerde zur Wehr.
3.
3.1
Zum Rekurs
bzw. zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21
Abs. 1 und § 49 VRG; ebenso § 338a PBG). Das erfolgreiche
Rechtsmittel müsste der rechtsmittelführenden Partei einen praktischen Nutzen
eintragen bzw. einen Nachteil abwenden, den der negative Entscheid zur Folge
hätte (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 15).
3.2
Der
ursprüngliche Beschwerdeführer machte geltend, sein Ziel liege in der
Beibehaltung der bestehenden Strassenverhältnisse an der G-Strasse. Seine
Legitimation zur Rekurserhebung gegen den Baukommissionsbeschluss vom 22. Mai
2018.
suchte er daraus abzuleiten, dass er als Partei gegen seinen Willen in ein
Baubewilligungsverfahren einbezogen worden sei und der falsche Anschein erweckt
werde, er opponiere gegen das Bauvorhaben E/F. Zudem könne der Beschluss der
Baukommission Fehlentscheide auslösen, wenn er unangefochten in Rechtskraft
erwachse. Schliesslich habe die Baukommission in Aussicht gestellt, dass im
Rahmen einer Projektänderung eine Begrünung des an die G-Strasse angrenzenden
Landstreifens bewilligt werden könne, was er mit der Rechtsmittelerhebung zu
verhindern suche.
3.3
In
Dispositiv-Ziffer 2 ihres Beschlusses vom 22. Mai 2018 trat die
Baukommission nicht auf die Anträge des ursprünglichen Beschwerdeführers vom 25. April
2018.
ein. Diese Anträge richteten sich allerdings nicht gegen das Baugesuch E/F,
sondern bezweckten die Einleitung eines eigenständigen (strassenrechtlichen)
Verfahrens. Die Baukommission hätte daher keinen formellen
Nichteintretensentscheid bezüglich dieser Begehren im Rahmen des
Baubewilligungsverfahrens E/F fällen müssen. Der Beschluss der Baukommission
präjudizierte die spätere Behandlung der Anträge jedoch in keiner Weise, wie
die Verfügung des Tiefbauvorstehers vom 10. Oktober 2018 zeigt. Im
Nichteintreten auf die in einem späteren Verfahren behandelten Anträge ist kein
legitimationsbegründender Nachteil und insbesondere auch keine
Persönlichkeitsverletzung zu erblicken, wie in der Beschwerdeschrift
vorgebracht wird. Ebenso wenig wurden dem ursprünglichen Beschwerdeführer mit
Blick auf das Nichteintreten im Baubewilligungsentscheid Kosten auferlegt.
Soweit der ursprüngliche Beschwerdeführer weiter rügt, willkürlich in ein
Verfahren einbezogen worden zu sein, ist darauf hinzuweisen, dass ihm im
Beschluss vom 22. Mai 2018 nicht Parteistellung zuerkannt, sondern
lediglich die – von ihm verlangte – Zustellung des baurechtlichen Entscheids
nach § 315 PBG angeordnet worden ist. Da zudem im Rahmen der
baurechtlichen Bewilligung die vom ursprünglichen Beschwerdeführer gewünschte
Versetzung der Stützmauer möglicherweise als Auflage hätte angeordnet werden
können, wenn dazu aus polizeilicher Sicht Veranlassung bestanden hätte, ist die
inhaltliche Bezugnahme auf dieses Begehren durch die Baukommission nicht zu
beanstanden. Die Bemerkung der Baukommission, wonach eine Begrünung der vor der
Stützmauer gelegenen Grundstücksfläche der Bauherrschaft nach Einreichung eines
entsprechenden Vorschlags geprüft werde, vermag ebenfalls keine Legitimation
zur Rekurserhebung zu begründen, weil damit hinsichtlich der Fläche, deren
freie Befahrbarkeit zu sichern Ziel des Rekurses war, keine Anordnung getroffen
wurde. Aus den Erwägungen der Baukommission leitet die Beschwerdeschrift ab,
dass diese eine Begrünung der Fläche bewilligen würde. Die vorgängige Äusserung
einer Behörde zur Bewilligungsfähigkeit einer Projektänderung legt indessen
keine Rechtsbeziehung verbindlich fest und stellt daher keine Anordnung dar,
gegen die Rekurs geführt werden könnte (vgl. Jürg Bosshart/Martin
Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 7).
3.4
Eine
Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3, wonach die Abteilung Sicherheit
eingeladen werde, Halte- oder Parkverbotssignalisationen entlang der G-Strasse
zu prüfen, falls die Fläche nicht von der Bauherrschaft begrünt und damit unbefahrbar
werde, trüge der Beschwerdeführerschaft ebenfalls keinen praktischen Nutzen
ein, zumal die verkürzte Wiedergabe des beschwerdeführerischen Anliegens dessen
spätere inhaltliche Behandlung in der Verfügung des Tiefbauvorstehers vom 10. Oktober
2018.
nicht zu beeinflussen vermochte. Damit erweist sich auch die Befürchtung,
wonach die beanstandete Umdeutung der Begehren durch die Baukommission spätere
Verfahren zu beeinflussen vermöchte, als unbegründet. Ob angesichts der
Wortwahl, wonach die Abteilung Sicherheit zu entsprechender Prüfung "eingeladen"
werde, mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass insoweit überhaupt keine
(anfechtbare) Verfügung vorliegt (vgl. zum Verfügungsbegriff etwa VGr, 31. März
2016, VB.2015.00369, E. 1.2), bedarf vor diesem Hintergrund keiner Prüfung.
3.5
Schliesslich
widerspricht der Beschluss der Baukommission im Ergebnis keinem Antrag des
ursprünglichen Beschwerdeführers, der sich nie gegen die Erteilung der
baurechtlichen Bewilligung aussprechen wollte und auch keine Behandlung seiner
Begehren vom 25. April 2018 durch die Baukommission wünschte.
3.6
Die
Vorinstanz trat nach dem Ausgeführten zu Recht nicht auf den Rekurs gegen die
baurechtliche Bewilligung ein. Die Beschwerde gegen den Entscheid 03 erweist
sich mithin als unbegründet und ist abzuweisen.
4.
4.1
Im
ebenfalls angefochtenen Entscheid betreffend die Verfügung des
Tiefbauvorstehers vom 10. Oktober 2018 (Geschäftsnummer 05) erwog die
Vorinstanz, dass kein Anspruch auf eine bestimmte Ausgestaltung des
Strassenraums bestehe, weshalb die Gemeinde X die Anhandnahme eines strassenrechtlichen
Verfahrens ohne Weiteres habe verweigern dürfen (E. 5.2). Soweit der Rekurrent
beantrage, die Gemeinde X sei anzuweisen, Antrag 1 des Schreibens vom 25. April
2018.
zu behandeln, sei auf den Rekurs nicht einzutreten, weil die Frage der Rechtsverweigerung
mit Bezug auf die Tätigkeit des Gemeinderates Gegenstand des Verfahrens 04
bilde (E. 5.5). Auf Antrag 2 des Schreibens vom 25. April 2018 ging
die Vorinstanz nicht weiter ein, da der Rekurrent diesen als zurückgezogen
betrachte (E. 4.2). Diesen Rückzug von Antrag 2 bestätigt die Beschwerdeschrift
ausdrücklich.
4.2
Die
Beschwerdeführerschaft geht davon aus, dass die Vorinstanz die Verfügung des
Tiefbauvorstehers vom 10. Oktober 2018 als nichtig erachte, und macht
geltend, der Rekurs hätte deshalb nicht abgewiesen werden dürfen; vielmehr
hätte die Nichtigkeit im Dispositiv festgestellt werden müssen. Dieses
Verständnis des angefochtenen Entscheids erweist sich indessen als offenkundig
unzutreffend. Die Vorinstanz erwog, dass der Verfügung vom 10. Oktober
2018.
keine materielle Rechtskraft zukomme. Der aus dem Zivilprozessrecht
stammende Begriff der materiellen Rechtskraft bezeichnet die grundsätzliche
inhaltliche Unabänderlichkeit auch in anderen Verfahren; das heisst, das die
betreffende Sache – als res iudicata – nicht Gegenstand eines neuen Verfahrens
werden darf und dass die Behörden an die Verfügung gebunden sind, wenn die
Sache als Vorfrage in einem anderen Verfahren zu beurteilen ist (Martin
Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 6). Nichtige
Verfügungen entfalten zu keinem Zeitpunkt Rechtswirkungen, sondern werden
angesichts des ihnen anhaftenden Mangels als rechtlich inexistent betrachtet
(VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00597, E. 2.3 mit Hinweisen). Die
Verfügung des Tiefbauvorstehers wies ein auf die Erhaltung des bestehenden
Zustands – namentlich der freien Befahrbarkeit einer bestimmten Fläche –
gerichtetes Begehren ab. Dass damit hinsichtlich der künftigen (baulichen)
Nutzung der fraglichen Fläche sowie der Frage nach einer genügenden
Quartiererschliessung keine res iudicata vorliegt, führt mitnichten zur
Nichtigkeit dieser Verfügung. Ob Nichtigkeit vorliegt, bestimmt sich gemeinhin
nach der Evidenztheorie: Es muss ein schwerwiegender Rechtsfehler vorhanden
sein, der Fehler muss offenkundig oder zumindest leicht erkennbar sein, und die
Annahme der Nichtigkeit darf nicht zu einer ernsthaften Gefährdung der
Rechtssicherheit führen (VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00597, E. 2.3
mit Hinweisen). Dass die Verfügung des Tiefbauvorstehers – welche die
Vorinstanz im Ergebnis schützte – an einem im Rekursverfahren unberücksichtigt
gebliebenen Mangel litte, der deren Nichtigkeit zur Folge hätte, ist allerdings
weder ersichtlich noch dargetan. Entsprechend hätte dem Rekurs nicht infolge
Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung stattgegeben werden müssen.
4.3
Der
bisherige Zustand, auf dessen Sicherung das erste in der Verfügung vom 10. Oktober
2018.
behandelte Begehren des ursprünglichen Beschwerdeführers abzielte, ist
gegenwärtig nicht infrage gestellt. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, kommt
den Benützern einer Strasse mangels dahingehender rechtlicher Grundlage kein
Anspruch auf Einleitung eines Verfahrens zur Sicherung der bestehenden
Strassenfläche, etwa durch Enteignungen oder die Begründung von
Dienstbarkeiten, zu. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde X auf
die Einleitung eines solchen Verfahrens verzichtete.
4.4
Das
beanstandete Ausbleiben einer Erwägung, wonach ein dem öffentlichen
Strassenverkehr gewidmetes Strassenstück nur durch ein strassenrechtliches
Entwidmungsverfahren entwidmet werden könne, in dessen Rahmen der ursprüngliche
Beschwerdeführer seine Rechte verfechten könne, vermag keine
Rechtsfehlerhaftigkeit der vorinstanzlichen Entscheide zu begründen, zumal
deren rechtsgenügliche Begründung keine Auseinandersetzung mit dieser Thematik
voraussetzte. Soweit die Beschwerdeführerschaft sinngemäss einen Anspruch auf
eine Feststellungsverfügung behauptet, ist darauf hinzuweisen, dass eine
Feststellungsverfügung nur den Bestand, Nichtbestand oder Umfang öffentlich-rechtlicher
Rechte und Pflichten in einem konkreten Rechtsverhältnis zum Gegenstand haben
kann und deren Erlass ein schutzwürdiges Interesse voraussetzt, das in der
Regel in der Vermeidung nachteiliger Dispositionen besteht (Bosshart/Bertschi, § 19
N. 23 ff.). An einer Klärung, ob der an die G-Strasse grenzende
Privatgrund begrünt werden dürfte, besteht bis zum Vorliegen eines
entsprechenden Baugesuchs jedoch kein schutzwürdiges Interesse, weil die
Erhaltung der bestehenden befahrbaren Fläche keinen nachvollziehbaren Anlass
für Dispositionen des ursprünglichen Beschwerdeführers bilden konnte bzw.
seiner nun als Beschwerdeführerschaft auftretenden Erben oder anderer Privater
bilden kann.
4.5
Damit
erweist sich die Beschwerde auch als unbegründet, insoweit sie sich gegen den
Entscheid 05 richtet, und ist insgesamt abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die
Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerschaft aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Ergebnis steht dieser von vornherein keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Da das Beschwerdeverfahren keinen besonderen Aufwand
seitens der Beschwerdegegner erforderte, ist auch diesen keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 355.-- Zustellkosten,
Fr. 2'355.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen, unter
solidarischer Haftung für den gesamten Betrag, auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …