Lexipedia

Entscheid

VB.2019.00290

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00290

22. Oktober 2020Deutsch15 min

(URT.2020.22181)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2019.00290 (I)

VB.2019.00291 (II)

Urteil

der 3. Kammer

vom 22. Oktober 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André

Moser, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Yannick Weber.

In Sachen

Erbengemeinschaft A,

bestehend aus:

1. B,

2. C,

beide vertreten

durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

Sachverhalt

I. Abteilungsleiter Tiefbau der Gemeinde X,

II.1. Baukommission X,

II.2.1 F,

II.2.2 E,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Strassenverhältnisse/Baubewilligung,

hat

sich ergeben:

I.

A. A

ersuchte am 21. Februar 2018 um Zustellung des baurechtlichen Entscheids

betreffend das Baugesuch von E und F zur Errichtung von Stützmauern im Garten

des Einfamilienhauses auf der Parzelle Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse 02

in X. Mit Schreiben vom 23. Februar 2018 stellte A bei der Gemeinde X

mehrere Anträge betreffend die Zufahrtsverhältnisse bei der Kreuzung H-Weg/G-Strasse,

wobei er neben anderem um Verlegung der auf Parzelle Kat.-Nr. 01 bestehenden

Stützmauer ersuchte. Die Leiterin Hochbau der Gemeinde X teilte A am 11. April

2018 mit, dass solches bei der Behandlung des Baugesuchs von E und F nicht

angeordnet werden könne.

B. Mit

Schreiben vom 25. April 2018 gelangte A an den Gemeinderat X und

beantragte unter Rückzug seiner zuvor gestellten Begehren, es sei die freie

Begeh- und Befahrbarkeit des an die G-Strasse anstossenden unbebauten

Landstreifens der Parzelle Kat.-Nr. 01 zugunsten der Öffentlichkeit

sicherzustellen (Antrag 1). Weiter sei die auf diesem Grundstück

bestehende Stützmauer abzubrechen und um einen Meter grundstückseinwärts zu

verschieben (Antrag 2). Als Sofortmassnahme seien beidseits der G-Strasse

Parkierverbotslinien neu oder mit frischer Farbe zu signalisieren und es sei

eine Halteverbotstafel anzubringen (Antrag 3).

C. Mit

Beschluss vom 22. Mai 2018 erteilte die Baukommission X der Bauherrschaft

E und F unter Bedingungen und Auflagen die baurechtliche Bewilligung für die

Errichtung von Stützmauern sowie Terrainanpassungen im Garten des

Einfamilienhauses auf der Parzelle Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse 02 in

X (Dispositiv-Ziffer 1). Auf die Anträge von A trat die Baukommission

nicht ein (Dispositiv-Ziffer 2). Zudem lud sie die Abteilung Sicherheit

ein, Halte- oder Parkverbotssignalisationen entlang der G-Strasse zu prüfen,

falls die [unbebaute, an die G-Strasse grenzende] Fläche nicht von der Bauherrschaft

begrünt und damit unbefahrbar gemacht werde (Dispositiv-Ziffer 3).

Erwägungen

II.

A. Gegen

diesen Beschluss liess A am 29. Juni 2018 Rekurs an das Baurekursgericht

erheben und beantragen, Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses vom 22. Mai

2018.

sei aufzuheben und die Sache zuständigkeitshalber an den Gemeinderat X zurückzuweisen.

Dispositiv-Ziffer 3 sei aufzuheben, eventualiter sei die Abteilung

Sicherheit anzuweisen, die Verkehrssicherheit beidseits der Einmündung in den H-Weg

(Kat.-Nr. 9579) und die [gegenüberliegende] Stichstrasse (Kat.-Nr. 3396)

zu prüfen und durch Halte- und Verbotssignalisierung sicherzustellen. Ferner

beantragte er, der Bauherrschaft E/F ein vorsorgliches Begrünungsverbot

zwischen Stützmauer und G-Strassengrenze aufzuerlegen. Zudem ersuchte er um

Zusprechung einer Parteientschädigung.

B. Das

Baurekursgericht legte hierzu ein Verfahren betreffend die baurechtliche

Bewilligung (Geschäftsnummer 03, mit der Baukommission sowie F und E als

Rekursgegnerschaft) sowie ein Verfahren betreffend Rechtsverweigerung

(Geschäftsnummer 04, mit dem Gemeinderat X als Rekursgegner) an. In

letzterem stellte es mit Entscheid vom 19. März 2019 eine Rechtsverweigerung

hinsichtlich der Anträge 1 und 2 des Schreibens vom 25. April 2018

(oben I.B.) fest (am 9. Mai 2019 dahingehend berichtigt, dass eine

Rechtsverweigerung lediglich hinsichtlich Antrag 1 vorliege) und überwies

den Rechtsverweigerungsrekurs hinsichtlich Antrag 3 dieses Schreibens

zuständigkeitshalber an das Statthalteramt des Bezirks Y. Im Verfahren 03 trat

das Baurekursgericht mit Entscheid vom 19. März 2019 auf den Rekurs gegen

die Baubewilligung nicht ein.

C. Mit

Verfügung vom 10. Oktober 2018 wies der Vorsteher Tiefbau der Gemeinde X

Anträge 1 und 2 des Schreibens vom 25. April 2018 ab und auferlegte A

Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.-. Den hiergegen von A am 31. Oktober

2018.

erhobenen Rekurs wies das Baurekursgericht mit Entscheid vom 19. März

2019.

(Geschäftsnummer 05) ab, soweit es darauf eintrat.

III.

A. Gegen

die Entscheide des Baurekursgerichts vom 19. März 2019 mit den

Geschäftsnummern 03 (betreffend die baurechtliche Bewilligung) und 05

(betreffend die Verfügung vom 10. Oktober 2018) gelangte A je mit

Beschwerden vom 6. Mai 2019 an das Verwaltungsgericht mit den Anträgen, diese

Entscheide sowie Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Beschlusses der

Baukommission X vom 22. Mai 2018 seien aufzuheben. Zudem beantragte er je

die Ausrichtung einer Parteientschädigung. Der Abteilungspräsident vereinigte

die Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 10. Mai 2019.

B. E und F

reichten am 5. Juni 2019 eine Beschwerdeantwort ein und beantragten die

Abweisung der Beschwerde sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung. Zudem

seien sie nicht als Beschwerdegegner, sondern als Mitbeteiligte zu führen. Das

Baurekursgericht beantragte am 6. Juni 2020, die Beschwerde sei

abzuweisen. Die Gemeinde X beantragte am 13. Juni 2019 die Abweisung der

Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge. A nahm am 8. Juli 2019

dazu Stellung. E und F reichten am 20. Juli 2020 eine weitere

Vernehmlassung ein. Die Gemeinde X liess sich am 25. Juli 2019 erneut

vernehmen. Am 26. August 2019 nahm A wiederum Stellung.

C. Mit

Schreiben vom 10. Februar 2020 informierte der Rechtsvertreter von A das

Verwaltungsgericht, dass sein Mandant verstorben sei. Am 23. Juli 2020

reichte er eine Vollmacht der Erben von A sel. ein und beantragte die Fortsetzung

der Beschwerdeverfahren. Mit Verfügung vom 3. August 2020 nahm das

Verwaltungsgericht vom Parteiwechsel Vormerk.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) zur Behandlung der Beschwerde zuständig.

Der Fall ist von der Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 VRG).

1.2

E und F

ersuchen darum, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren statt als Beschwerdegegnerschaft

im Rubrum als Mitbeteiligte geführt zu werden. Für eine Anpassung des Rubrums

besteht allerdings kein Anlass. Das vereinigte Beschwerdeverfahren beschlägt in

Teilen ein Baubewilligungsverfahren, womit sich die Rubrizierung der Bauherrschaft,

bestehend aus E und F, als Beschwerdegegnerschaft als korrekt erweist. Im

Übrigen käme der beantragten Anpassung des Rubrums keinerlei praktische

Bedeutung zu, zumal der Bauherrschaft E/F in jedem Fall Verfahrenskosten

auferlegt werden dürfen, falls sie mit ihren Anträgen im Beschwerdeverfahren

unterläge (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 45 und 51).

2.

Das Baurekursgericht behandelte den Rekurs vom 29. Juni

2018.

in zwei Entscheiden:

Im Entscheid betreffend Rechtsverweigerung

(Geschäftsnummer 04) überwies das Baurekursgericht das Verfahren

zuständigkeitshalber an das Statthalteramt Y, soweit ein

Rechtsverweigerungsrekurs gegen die unterbliebene Behandlung von Antrag 3

des Schreibens vom 25. April 2018 erhoben worden sei (E. 4.7).

Hinsichtlich der weiteren Anträge dieses Schreibens erwog es, dass die Gemeinde

X gehalten gewesen wäre, diese formell abzuweisen, weil sie mangels

positivrechtlichen Anspruchs eines einzelnen Strassenbenützers auf eine

bestimmte Ausgestaltung des Strassenraums ohne Weiteres berechtigt sei, die

Anhandnahme eines strassenrechtlichen Verfahrens zu verweigern. Allerdings

hätte der Gemeinderat einen formellen Entscheid treffen müssen; dass ein

solcher unterblieben sei, stelle eine Rechtsverweigerung dar. Dieser Entscheid

blieb unangefochten und bildet daher nicht Gegenstand der

verwaltungsgerichtlichen Überprüfung im Beschwerdeverfahren.

Im zweiten Entscheid zur Rekursschrift vom 29. Juni

2018.

(betreffend die baurechtliche Bewilligung; Geschäftsnummer 03) erwog

die Vorinstanz, dass die Anträge des Rekurrenten im Schreiben vom 25. April

2018.

durch die erteilte baurechtliche Bewilligung nicht tangiert würden, womit

insoweit eine legitimationsbegründende Betroffenheit zu verneinen sei (E. 4.2).

Insoweit der Rekurrent die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des

Baukommissionsbeschlusses verlange, gingen seine Anträge nicht über den

Gegenstand des Verfahrens 04 hinaus, weshalb auch insoweit keine

legitimationsbegründende Betroffenheit vorliege (E. 4.3). Dispositiv-Ziffer 3

des Baukommissionsbeschlusses stelle schliesslich keine rechtsverbindliche

Anordnung dar, durch welche der Rekurrent entsprechend auch nicht betroffen sei

(E. 4.4). Auf den Rekurs sei deshalb gesamthaft nicht einzutreten (E. 4.5).

Gegen diesen Nichteintretensentscheid setzt sich die Beschwerde zur Wehr.

3.

3.1

Zum Rekurs

bzw. zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt

ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21

Abs. 1 und § 49 VRG; ebenso § 338a PBG). Das erfolgreiche

Rechtsmittel müsste der rechtsmittelführenden Partei einen praktischen Nutzen

eintragen bzw. einen Nachteil abwenden, den der negative Entscheid zur Folge

hätte (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 15).

3.2

Der

ursprüngliche Beschwerdeführer machte geltend, sein Ziel liege in der

Beibehaltung der bestehenden Strassenverhältnisse an der G-Strasse. Seine

Legitimation zur Rekurserhebung gegen den Baukommissionsbeschluss vom 22. Mai

2018.

suchte er daraus abzuleiten, dass er als Partei gegen seinen Willen in ein

Baubewilligungsverfahren einbezogen worden sei und der falsche Anschein erweckt

werde, er opponiere gegen das Bauvorhaben E/F. Zudem könne der Beschluss der

Baukommission Fehlentscheide auslösen, wenn er unangefochten in Rechtskraft

erwachse. Schliesslich habe die Baukommission in Aussicht gestellt, dass im

Rahmen einer Projektänderung eine Begrünung des an die G-Strasse angrenzenden

Landstreifens bewilligt werden könne, was er mit der Rechtsmittelerhebung zu

verhindern suche.

3.3

In

Dispositiv-Ziffer 2 ihres Beschlusses vom 22. Mai 2018 trat die

Baukommission nicht auf die Anträge des ursprünglichen Beschwerdeführers vom 25. April

2018.

ein. Diese Anträge richteten sich allerdings nicht gegen das Baugesuch E/F,

sondern bezweckten die Einleitung eines eigenständigen (strassenrechtlichen)

Verfahrens. Die Baukommission hätte daher keinen formellen

Nichteintretensentscheid bezüglich dieser Begehren im Rahmen des

Baubewilligungsverfahrens E/F fällen müssen. Der Beschluss der Baukommission

präjudizierte die spätere Behandlung der Anträge jedoch in keiner Weise, wie

die Verfügung des Tiefbauvorstehers vom 10. Oktober 2018 zeigt. Im

Nichteintreten auf die in einem späteren Verfahren behandelten Anträge ist kein

legitimationsbegründender Nachteil und insbesondere auch keine

Persönlichkeitsverletzung zu erblicken, wie in der Beschwerdeschrift

vorgebracht wird. Ebenso wenig wurden dem ursprünglichen Beschwerdeführer mit

Blick auf das Nichteintreten im Baubewilligungsentscheid Kosten auferlegt.

Soweit der ursprüngliche Beschwerdeführer weiter rügt, willkürlich in ein

Verfahren einbezogen worden zu sein, ist darauf hinzuweisen, dass ihm im

Beschluss vom 22. Mai 2018 nicht Parteistellung zuerkannt, sondern

lediglich die – von ihm verlangte – Zustellung des baurechtlichen Entscheids

nach § 315 PBG angeordnet worden ist. Da zudem im Rahmen der

baurechtlichen Bewilligung die vom ursprünglichen Beschwerdeführer gewünschte

Versetzung der Stützmauer möglicherweise als Auflage hätte angeordnet werden

können, wenn dazu aus polizeilicher Sicht Veranlassung bestanden hätte, ist die

inhaltliche Bezugnahme auf dieses Begehren durch die Baukommission nicht zu

beanstanden. Die Bemerkung der Baukommission, wonach eine Begrünung der vor der

Stützmauer gelegenen Grundstücksfläche der Bauherrschaft nach Einreichung eines

entsprechenden Vorschlags geprüft werde, vermag ebenfalls keine Legitimation

zur Rekurserhebung zu begründen, weil damit hinsichtlich der Fläche, deren

freie Befahrbarkeit zu sichern Ziel des Rekurses war, keine Anordnung getroffen

wurde. Aus den Erwägungen der Baukommission leitet die Beschwerdeschrift ab,

dass diese eine Begrünung der Fläche bewilligen würde. Die vorgängige Äusserung

einer Behörde zur Bewilligungsfähigkeit einer Projektänderung legt indessen

keine Rechtsbeziehung verbindlich fest und stellt daher keine Anordnung dar,

gegen die Rekurs geführt werden könnte (vgl. Jürg Bosshart/Martin

Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 7).

3.4

Eine

Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3, wonach die Abteilung Sicherheit

eingeladen werde, Halte- oder Parkverbotssignalisationen entlang der G-Strasse

zu prüfen, falls die Fläche nicht von der Bauherrschaft begrünt und damit unbefahrbar

werde, trüge der Beschwerdeführerschaft ebenfalls keinen praktischen Nutzen

ein, zumal die verkürzte Wiedergabe des beschwerdeführerischen Anliegens dessen

spätere inhaltliche Behandlung in der Verfügung des Tiefbauvorstehers vom 10. Oktober

2018.

nicht zu beeinflussen vermochte. Damit erweist sich auch die Befürchtung,

wonach die beanstandete Umdeutung der Begehren durch die Baukommission spätere

Verfahren zu beeinflussen vermöchte, als unbegründet. Ob angesichts der

Wortwahl, wonach die Abteilung Sicherheit zu entsprechender Prüfung "eingeladen"

werde, mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass insoweit überhaupt keine

(anfechtbare) Verfügung vorliegt (vgl. zum Verfügungsbegriff etwa VGr, 31. März

2016, VB.2015.00369, E. 1.2), bedarf vor diesem Hintergrund keiner Prüfung.

3.5

Schliesslich

widerspricht der Beschluss der Baukommission im Ergebnis keinem Antrag des

ursprünglichen Beschwerdeführers, der sich nie gegen die Erteilung der

baurechtlichen Bewilligung aussprechen wollte und auch keine Behandlung seiner

Begehren vom 25. April 2018 durch die Baukommission wünschte.

3.6

Die

Vorinstanz trat nach dem Ausgeführten zu Recht nicht auf den Rekurs gegen die

baurechtliche Bewilligung ein. Die Beschwerde gegen den Entscheid 03 erweist

sich mithin als unbegründet und ist abzuweisen.

4.

4.1

Im

ebenfalls angefochtenen Entscheid betreffend die Verfügung des

Tiefbauvorstehers vom 10. Oktober 2018 (Geschäftsnummer 05) erwog die

Vorinstanz, dass kein Anspruch auf eine bestimmte Ausgestaltung des

Strassenraums bestehe, weshalb die Gemeinde X die Anhandnahme eines strassenrechtlichen

Verfahrens ohne Weiteres habe verweigern dürfen (E. 5.2). Soweit der Rekurrent

beantrage, die Gemeinde X sei anzuweisen, Antrag 1 des Schreibens vom 25. April

2018.

zu behandeln, sei auf den Rekurs nicht einzutreten, weil die Frage der Rechtsverweigerung

mit Bezug auf die Tätigkeit des Gemeinderates Gegenstand des Verfahrens 04

bilde (E. 5.5). Auf Antrag 2 des Schreibens vom 25. April 2018 ging

die Vorinstanz nicht weiter ein, da der Rekurrent diesen als zurückgezogen

betrachte (E. 4.2). Diesen Rückzug von Antrag 2 bestätigt die Beschwerdeschrift

ausdrücklich.

4.2

Die

Beschwerdeführerschaft geht davon aus, dass die Vorinstanz die Verfügung des

Tiefbauvorstehers vom 10. Oktober 2018 als nichtig erachte, und macht

geltend, der Rekurs hätte deshalb nicht abgewiesen werden dürfen; vielmehr

hätte die Nichtigkeit im Dispositiv festgestellt werden müssen. Dieses

Verständnis des angefochtenen Entscheids erweist sich indessen als offenkundig

unzutreffend. Die Vorinstanz erwog, dass der Verfügung vom 10. Oktober

2018.

keine materielle Rechtskraft zukomme. Der aus dem Zivilprozessrecht

stammende Begriff der materiellen Rechtskraft bezeichnet die grundsätzliche

inhaltliche Unabänderlichkeit auch in anderen Verfahren; das heisst, das die

betreffende Sache – als res iudicata – nicht Gegenstand eines neuen Verfahrens

werden darf und dass die Behörden an die Verfügung gebunden sind, wenn die

Sache als Vorfrage in einem anderen Verfahren zu beurteilen ist (Martin

Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 6). Nichtige

Verfügungen entfalten zu keinem Zeitpunkt Rechtswirkungen, sondern werden

angesichts des ihnen anhaftenden Mangels als rechtlich inexistent betrachtet

(VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00597, E. 2.3 mit Hinweisen). Die

Verfügung des Tiefbauvorstehers wies ein auf die Erhaltung des bestehenden

Zustands – namentlich der freien Befahrbarkeit einer bestimmten Fläche –

gerichtetes Begehren ab. Dass damit hinsichtlich der künftigen (baulichen)

Nutzung der fraglichen Fläche sowie der Frage nach einer genügenden

Quartiererschliessung keine res iudicata vorliegt, führt mitnichten zur

Nichtigkeit dieser Verfügung. Ob Nichtigkeit vorliegt, bestimmt sich gemeinhin

nach der Evidenztheorie: Es muss ein schwerwiegender Rechtsfehler vorhanden

sein, der Fehler muss offenkundig oder zumindest leicht erkennbar sein, und die

Annahme der Nichtigkeit darf nicht zu einer ernsthaften Gefährdung der

Rechtssicherheit führen (VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00597, E. 2.3

mit Hinweisen). Dass die Verfügung des Tiefbauvorstehers – welche die

Vorinstanz im Ergebnis schützte – an einem im Rekursverfahren unberücksichtigt

gebliebenen Mangel litte, der deren Nichtigkeit zur Folge hätte, ist allerdings

weder ersichtlich noch dargetan. Entsprechend hätte dem Rekurs nicht infolge

Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung stattgegeben werden müssen.

4.3

Der

bisherige Zustand, auf dessen Sicherung das erste in der Verfügung vom 10. Oktober

2018.

behandelte Begehren des ursprünglichen Beschwerdeführers abzielte, ist

gegenwärtig nicht infrage gestellt. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, kommt

den Benützern einer Strasse mangels dahingehender rechtlicher Grundlage kein

Anspruch auf Einleitung eines Verfahrens zur Sicherung der bestehenden

Strassenfläche, etwa durch Enteignungen oder die Begründung von

Dienstbarkeiten, zu. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde X auf

die Einleitung eines solchen Verfahrens verzichtete.

4.4

Das

beanstandete Ausbleiben einer Erwägung, wonach ein dem öffentlichen

Strassenverkehr gewidmetes Strassenstück nur durch ein strassenrechtliches

Entwidmungsverfahren entwidmet werden könne, in dessen Rahmen der ursprüngliche

Beschwerdeführer seine Rechte verfechten könne, vermag keine

Rechtsfehlerhaftigkeit der vorinstanzlichen Entscheide zu begründen, zumal

deren rechtsgenügliche Begründung keine Auseinandersetzung mit dieser Thematik

voraussetzte. Soweit die Beschwerdeführerschaft sinngemäss einen Anspruch auf

eine Feststellungsverfügung behauptet, ist darauf hinzuweisen, dass eine

Feststellungsverfügung nur den Bestand, Nichtbestand oder Umfang öffentlich-rechtlicher

Rechte und Pflichten in einem konkreten Rechtsverhältnis zum Gegenstand haben

kann und deren Erlass ein schutzwürdiges Interesse voraussetzt, das in der

Regel in der Vermeidung nachteiliger Dispositionen besteht (Bosshart/Bertschi, § 19

N. 23 ff.). An einer Klärung, ob der an die G-Strasse grenzende

Privatgrund begrünt werden dürfte, besteht bis zum Vorliegen eines

entsprechenden Baugesuchs jedoch kein schutzwürdiges Interesse, weil die

Erhaltung der bestehenden befahrbaren Fläche keinen nachvollziehbaren Anlass

für Dispositionen des ursprünglichen Beschwerdeführers bilden konnte bzw.

seiner nun als Beschwerdeführerschaft auftretenden Erben oder anderer Privater

bilden kann.

4.5

Damit

erweist sich die Beschwerde auch als unbegründet, insoweit sie sich gegen den

Entscheid 05 richtet, und ist insgesamt abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die

Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerschaft aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Ergebnis steht dieser von vornherein keine Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Da das Beschwerdeverfahren keinen besonderen Aufwand

seitens der Beschwerdegegner erforderte, ist auch diesen keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 355.-- Zustellkosten,

Fr. 2'355.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen, unter

solidarischer Haftung für den gesamten Betrag, auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …