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Entscheid

VB.2019.00292

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00292

25. September 2019Deutsch12 min

(URT.2019.21122)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Hauptsache, weil der Sachverhalt noch nicht definitiv geklärt ist, nicht

aussichtslos erscheinen, waren die Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher

Massnahmen erfüllt. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen und die

Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Kosten für die Hydrolotion C für die Dauer

des Rekursverfahrens als situationsbedingte Leistungen einstweilen zu

übernehmen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs.

2 VRG). Soweit das Verfahren gegenstandslos wurde (vorn E. 1.3) und der

diesbezügliche Aufwand als marginal zu betrachten ist und kostenmässig nicht

ins Gewicht fällt, muss es bei der Kostenauflage an die Beschwerdegegnerin

bleiben.

4.

Letztinstanzliche kantonale Entscheide über selbständig

eröffnete und angefochtene Zwischenentscheide einer unteren Instanz stellen

ihrerseits Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG dar,

welche vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar sind, wenn sie einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Zudem ist auf Art. 98 BGG zu

verweisen: Danach kann mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche

Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer III des

Beschlusses des Bezirksrates B vom 2. Mai 2019 aufgehoben.

Als vorsorgliche Massnahme wird die Beschwerdegegnerin

angewiesen, die Kosten für die Hydrolotion C für die Dauer des vor dem

Bezirksrat hängigen Rekursverfahrens als situationsbedingte Leistungen einstweilen

zu übernehmen.

Im Übrigen wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden

abgeschrieben, soweit darauf einzutreten ist.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 160.-- Zustellkosten,

Fr. 660.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an…