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Entscheid

VB.2019.00293

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00293

18. September 2019Deutsch18 min

(URT.2019.21104)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Aus einer Beziehung zwischen der 1965 geborenen

venezolanischen Staatsangehörigen A und dem rund drei Jahre älteren Schweizer C

ging 1999 die Tochter D hervor, welche wie ihr Vater über das Schweizer

Bürgerrecht verfügt. Am 28. Mai 1999 reiste A zusammen mit ihrer Tochter

in die Schweiz ein und heiratete hier am 21. Dezember 1999 C, worauf ihr

am 27. März 2000 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem

Schweizer Ehemann erteilt wurde. Die eheliche Gemeinschaft wurde am 27. November

2000 aufgegeben und die Ehe am 6. Juli 2006 geschieden. Gleichwohl wurde

die Aufenthaltsbewilligung von A in der Folge weiter verlängert. Die Tochter D

wurde nach der Scheidung unter die elterliche Sorge ihrer Mutter gestellt, war

aber von April 2006 bis Juli 2014 in einem pädagogischen Schulheim

fremdplatziert.

A wurde nach ihrer Einreise in die Schweiz wiederholt

straffällig: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 16. März

2005 wurde sie mit einer (altrechtlichen) einmonatigen Gefängnisstrafe bestraft,

da sie vorsätzlich und ohne entsprechende Waffentragbewilligung eine geladene

Faustfeuerwaffe mit sich führte. Am 16. August 2011 wurde sie vom

Bezirksgericht Winterthur wegen einer qualifizierten einfachen Körperverletzung

zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.- verurteilt.

Überdies ist sie verschuldet und hat gemäss einem Betreibungsregisterauszug vom

26. September 2017 ungetilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von fast Fr. 11'000.-

gegen sich erwirkt.

Während ihres hiesigen Aufenthalts war A überwiegend

arbeitslos oder nur in einem geringen Arbeitspensum auf dem ersten Arbeitsmarkt

erwerbstätig. Seit April 2001 musste sie – mit Ausnahme eines Unterbruchs

zwischen Mai 2014 und Oktober 2015 – durchgehend von der Sozialhilfe

unterstützt werden. Aufgrund ihrer Sozialhilfeabhängigkeit bzw. ihrer

Straffälligkeit wurde sie am 18. Dezember 2008 und am 23. September

2011 ausländerrechtlich verwarnt.

Nachdem das Migrationsamt wegen der fortbestehenden

Sozialhilfeabhängigkeit am 14. Juni 2013 erstmals eine weitere

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A verweigert hatte, wurde ihr

dagegen erhobener Rekurs von der Sicherheitsdirektion am 30. Januar 2014

aus Rücksicht auf die Interessen der damals noch minderjährigen Tochter

gutgeheissen. Nachdem A am 16. März 2017 erneut ausländerrechtlich

verwarnt worden war und die von ihr bezogenen Fürsorgeleistungen sich per 4. Dezember

2017 auf rund Fr. 313'000.- summierten, verweigerte das Migrationsamt am

22. März 2018 ein zweites Mal eine weitere Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung. Zugleich setzte es ihr zum Verlassen der Schweiz Frist

bis zum 21. Juni 2018.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 22. März 2019 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 25. Juni 2019.

III.

Mit Beschwerde vom 8. Mai 2019 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben

und es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu

verlängern. Sodann ersuchte sie um die Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung und die Bestellung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen

Rechtsbeistand. Weiter wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung

ersucht.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Nach Art. 62

Abs. 1 lit. e des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) kann Sozialhilfeabhängigkeit einen

Widerrufsgrund begründen und einer Bewilligungsverlängerung entgegenstehen.

Genannte Bestimmung setzt im Gegensatz zu der für hier niedergelassene

Ausländer geltenden Regelung von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG

keinen dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug voraus (vgl. BGr, 3. Juli

2014,2C_877/2013, E. 3.2.1).

2.2

Weiter muss die Bewilligungsverweigerung verhältnismässig

erscheinen, wobei vor allem das Verschulden an der Situation und die

bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind (BGr, 20. Juni

2013,2C_1228/2012, E. 2.2). Zudem ist eine konkrete Gefahr der künftigen

Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle

Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. Weisungen AIG, Ziff. 8.3.1.5

und Ziff. 8.3.2.4; BGr, 6. August 2015,2C_1144/2014, E. 4.5.2).

Von untergeordneter Bedeutung sind hingegen Arbeits- und Suchbemühungen, welche

erst unter dem Druck einer drohenden Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung erfolgt sind (vgl. BGE 119 Ib 1 E. 3b; BGr, 3. Oktober

2011,2C_345/2011, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Allfällige Kosten für

Kindesschutzmassnahmen (z. B.

Fremdplatzierungskosten) sind im Rahmen der Abwägung des persönlichen

Verschuldens und der Ursachen für die Sozialhilfeabhängigkeit gesondert zu

betrachten, ohne dass diese zur Summe der eigentlichen Sozialhilfeleistungen

dazugezählt werden (Weisungen AIG, Ziff. 8.3.1.5).

2.3

Bei der

Interessenabwägung ist insbesondere auch dem in Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der

Bundesverfassung (BV) geschützten Recht auf Achtung des Privat- und

Familienlebens Rechnung zu tragen.

Auf das Recht auf Privatleben

kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende

private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich

vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund

zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in

der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung

besonderer Gründe bedarf, z. B.

wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt

(BGr, 20. Juli 2018,2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4

und 3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018,2C_441/2018, E. 1.3.1).

Auf das in denselben

Bestimmungen geschützte Recht auf Familienleben kann sich berufen, wer hier

nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht (Schweizer Bürgerrecht,

Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung) oder

selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre

Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa).

Familiäre Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige

Kinder, Eltern) fallen nur bei besonderen Abhängigkeitsverhältnissen in den

Schutzbereich des Rechts auf Familienleben (BGE 115 Ib 1 E. 2; BGr, 19. Juni

2012,2C_582/2012, E. 2.3).

Bei Vorliegen

von Widerrufsgründen sind (verhältnismässige) Eingriffe in das Recht auf

Familien- und Privatleben statthaft, stützt die Beurteilung

aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK

doch auf dieselben Kriterien ab, die auch bei der Verhältnismässigkeit eines

Bewilligungswiderrufs zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr,

1.

Mai 2014,2C_872/2013, E. 2.2.3). Auch jahrelange schuldhafte

Sozialhilfeabhängigkeit vermag hierbei Eingriffe in die konventions- und

verfassungsmässig geschützten Beziehungen zu legitimieren (BGr, 16. Juni

2018,2C_1064/2017, E. 6.3).

2.4

Ist die Anordnung

einer aufenthaltsbeendenden Massnahme den Umständen nicht angemessen respektive

unverhältnismässig, kann die betroffene Person stattdessen im Sinn von Art. 96

Abs. 2 AIG verwarnt werden. Die Verhältnismässigkeit einer Verwarnung

unterliegt dabei aufgrund der geringeren Eingriffsschwere weniger strengen

Anforderungen als bei einer aufenthaltsbeendenden Massnahme. Gleichwohl ist

auch eine Verwarnung nur auszusprechen, wenn diese verhältnismässig erscheint.

Dabei ist ebenfalls wesentlich, ob die Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet ist

und eine Loslösung von der Fürsorge im Einflussbereich der auslän­dischen

Person liegt (vgl. Marc Spescha in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 4. A.,

Zürich 2015, Art. 96 AuG N. 7 f.; Benjamin Schindler in: Martina

Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 96 N. 19 ff.).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin musste seit April 2001 fast durchgehend von der Sozialhilfe

unterstützt werden, wobei sich die bezogenen Fürsorgeleistungen bis zum 15. März

2019.

auf rund Fr. 338'000.- summierten und die Sozialhilfeabhängigkeit

weiter fortbesteht. Hinzu kommt ein ebenfalls sechsstelliger Betrag an

öffentlichen Geldern für die von April 2006 bis Juli 2014 fremdplatzierte und

inzwischen volljährige Tochter. Unabhängig vom Einbezug der

Fremdplatzierungskosten für die Tochter (vgl. E. 2.2 vorstehend) sind

Dauer und Umfang des bisherigen Sozialhilfebezugs der Beschwerdeführerin

bereits derart erheblich, dass sogar der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1

lit. c AIG (Widerruf der Niederlassungsbewilligung) erfüllt wäre, weshalb

erst recht der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung in Betracht zu ziehen ist (vgl.

VGr, 12. Dezember 2017, VB.2017.00541, E. 2.1; Weisungen AIG, Ziff. 8.3.2.4;

BGE 123 II 529 E. 4; BGr, 18. Februar 2013,2C_958/2011, E. 2.3).

3.2

Eine

Loslösung von der Sozialhilfe ist nicht absehbar, nachdem die

Beschwerdeführerin seit der Trennung von ihrem Schweizer Ehemann bis auf eine

kurze Zeitspanne 2014/2015 noch nie ein existenzsicherndes Einkommen zu

erzielen vermochte. Gemäss Lohnabrechnung vom 5. Februar 2019 vermochte

die Beschwerdeführerin zuletzt einen Nettolohn von knapp Fr. 1'000.- zu

erzielen. Aktuellere Lohnabrechnungen liegen nicht vor. Im letzten

aktenkundigen SKOS-Budget vom 18. Dezember 2018 wurde der

Beschwerdeführerin überhaupt kein Erwerbseinkommen angerechnet. Ihre anhaltende

Sozialhilfeabhängigkeit lässt sich mit ihren Verpflichtungen als

alleinerziehende Mutter, ihrer gesundheitlichen Situation und ihren

Bildungsdefiziten nur teilweise erklären:

3.2.1

So vermögen Bildungsdefizite und fehlende Deutschkenntnisse eine

mangelhafte Integration auf dem hiesigen Arbeitsmarkt in der Regel höchstens

kurzfristig zu entschuldigen, da der Erwerb hinreichender Sprachkenntnisse, der

Bildungserwerb und die Teilhabe am Wirtschaftsleben erwartet werden können

(vgl. Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG sowie die frühere

Regelung in Art. 4 lit. b und d der Verordnung über die Integration

von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 [aVIntA]; VGr, 20. März

2019, VB.2018.00783, E. 3.1.3 [nicht rechtskräftig]). Zudem kann gemäss

der bundesgerichtlichen Praxis und den Richtlinien der Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe von Sozialhilfeempfängern (SKOS-Richtlinien) die

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich erwartet werden, sobald deren

Kinder älter als drei Jahre bzw. dem Säuglingsalter entwachsen sind (vgl. VGr,

20.

März 2019, VB.2018.00783, E. 3.1.2 [nicht rechtskräftig], mit

Hinweis auf BGr, 15. Juni 2018,2C_1064/2017, E. 5.2.1; BGr, 25. Juni

2018,5A_98/2016; SKOS-Richtlinien, Ziff. C.I.3). Gesundheitliche

Beeinträchtigungen sind in der Regel durch entsprechende medizinische

Unterlagen und Krankschreibungen zu dokumentieren. Bei langfristig die

Erwerbsfähigkeit einschränkenden gesundheitlichen Leiden können darüber hinaus

die Einleitung und Durchführung eines IV-Verfahrens oder zumindest

entsprechende Abklärungen erwartet werden (vgl. VGr, 20. März 2019,

VB.2018.00783, E. 3.2.2 [nicht rechtskräftig]).

3.2.2

Der Beschwerdeführerin wäre demnach auch als alleinerziehende Mutter eine

frühzeitige Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit zuzumuten gewesen, zumal ihre

inzwischen volljährige Tochter zwischen April 2006 und Juli 2014 fremdbetreut

wurde. Ihre gesundheitlichen Probleme haben gemäss den eingereichten

medizinischen Unterlagen nur kurzfristig ihre Erwerbsmöglichkeiten

eingeschränkt und vermögen weder ihre schleppende wirtschaftliche Integration

noch frühere Stellenverluste zu erklären. Auch wenn die Beschwerdeführerin

meist nur kurz und in geringen Arbeitspensen beschäftigt war, belegen gerade

ihre zahlreichen Arbeitsverhältnisse ihre grundsätzliche Vermittelbarkeit auf

dem hiesigen Arbeitsmarkt. So ging in dem 2013 durchgeführten

Bewilligungsverfahren auch ihre damalige Rechtsvertretung davon aus, dass

lediglich die (damalige) Bewilligungssituation der Aufnahme eines existenzsichernden

Erwerbs entgegenstünde. Mit Schreiben vom 17. Mai 2013 und 5. Juli

2013.

stellte ihre damalige Arbeitgeberin zudem ausdrücklich eine Erhöhung des

Beschäftigungsgrads nach der Klärung der ausländerrechtlichen Situation in

Aussicht. Die sozialen Dienste ihrer Wohnsitzgemeinde attestierten ihr am 4. Dezember

2017.

gute Chancen auf dem ersten Arbeitsmarkt. Gleichwohl hat die

Beschwerdeführerin zahlreiche Arbeitsverhältnisse von sich aus aufgelöst und

wurde ihr eine existenzsichernde Arbeitsstelle ihm September 2014 aufgrund

unentschuldigter Absenzen fristlos gekündigt. In diesem Zusammenhang räumte die

Beschwerdeführerin bei einer polizeilichen Befragung vom 31. Januar 2018

selbst ein, sich nach einem Arbeitsunfall "zu wenig darum gekümmert"

zu haben, "wieder arbeiten zu können".

3.2.3

Auch wenn die Beschwerdeführerin sich in der Vergangenheit immer wieder

erfolgreich für kurze Arbeitseinsätze beworben hatte, bemühte sie sich erst

unter dem Druck des unmittelbar drohenden Bewilligungsentzugs ernsthaft um ein

existenzsicherndes Erwerbseinkommen. So stellte ihr das Migrationsamt bereits

am 7. April 2016 den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung in Aussicht, nachdem sie nach einem eineinhalbjährigen

Unterbruch (Mai 2014 bis Oktober 2015) erneut sozialhilfeabhängig wurde.

Gleichwohl begann sie erst ab August 2016 damit, sich in einem relevanten

Ausmass schriftlich auf Stellen zu bewerben. Ihre nachfolgend dokumentierten Suchbemühungen

sind überdies insoweit zu relativieren, als sie Bewerbungsschreiben in

mehrfacher Ausfertigung zu den Akten gegeben und sich innert kurzer Zeit bei

denselben Arbeitgebern beworben hatte. Weiter reichte sie auch ein

Bewerbungsschreiben einer Drittperson ein.

3.2.4

Selbst wenn die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin durch

unzureichende Kinderalimente und die zeitweilige Fremdplatzierung der Tochter

weiter verschlimmert worden sein könnte, hat die Beschwerdeführerin ihr eigenes

Arbeitspotenzial bislang kaum ausgeschöpft. Die jahrelange

Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin erscheint deshalb zumindest

teilweise verschuldet und ist nur am Rande mit gesundheitlichen

Beeinträchtigungen, Betreuungspflichten, Bildungsdefiziten etc. erklärbar.

3.3

Dem

hieraus resultierenden öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten

Interessen der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen. Die Beschwerdeführerin

bringt diesbezüglich vor, dass ein Widerruf angesichts ihrer langen

Aufenthaltsdauer und ihrer familiären sowie persönlichen Beziehungen

unverhältnismässig sei bzw. ihr Recht auf Familien- und Privatleben verletze.

Sodann sei ihr eine Rückkehr nach Venezuela aufgrund der dortigen politischen

und wirtschaftlichen Lage nicht zuzumuten.

3.3.1

Die Integration der Beschwerdeführerin ist trotz ihres langen Aufenthalts

nicht nur in wirtschaftlicher Hinsicht weit hinter üblichen

Integrationserwartungen zurückgeblieben: In einer Anmeldebestätigung des für

sie zuständigen regionalen Arbeitsvermittlungszentruns (RAV) vom 16. Dezember

2016.

wurden ihr lediglich Grundkenntnisse der deutschen Sprache attestiert.

Wenngleich zumindest ihre polizeiliche Einvernahme vom 31. Januar 2018

ohne Dolmetscher durchgeführt werden konnte, wären aufgrund ihrer

jahrzehntelangen Landesanwesenheit weitaus bessere Deutschkenntnisse zu

erwarten gewesen. Die mangelhaften Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin

lassen überdies darauf schliessen, dass sich ihre hiesigen Kontakte überwiegend

auf die venezolanische Diaspora bzw. spanisch sprechende Personen beschränkt

haben, wäre doch ansonsten mit weitaus besseren Deutschkenntnissen zu rechnen

(VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 4.3.1 [nicht rechtskräftig]).

Sodann behauptet die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht nicht mehr, in

der Schweiz eine Konkubinatsbeziehung mit ihrem Wohnungspartner zu führen. Auch

das Legalverhalten der Beschwerdeführerin ist hinter üblichen

Integrationserwartungen zurückgeblieben, nachdem sie in der Schweiz wiederholt

und trotz entsprechender Verwarnung straffällig wurde. Entgegen ihrer

Darstellung handelt es sich zumindest bei der vor ihr zuletzt begangenen

qualifizierten Körperverletzung nicht um ein Bagatelldelikt, sondern um ein von

Amtes wegen zu verfolgendes Gewaltdelikt. Zu ihren Gunsten ist lediglich zu berücksichtigen,

dass sie seither nicht erneut straffällig geworden ist, was jedoch ohne

Weiteres erwartet werden kann. Hinzu kommen die ungetilgten Schuldscheine, die

insofern unverständlich sind, als dass die bezogene Sozialhilfe das

Existenzminimum decken sollte und eine weitere Verschuldung zur Deckung des

Lebensunterhalts damit regelmässig nicht erforderlich ist (vgl. VGr, 17. April

2019, VB.2019.00132, E. 2.1.3).

3.3.2

Die Beschwerdeführerin hat sich damit weder tadellos verhalten noch ist sie

in wirtschaftlicher und sprachlicher Hinsicht sonderlich stark mit der Schweiz

verbunden. Ihre schlechten Deutschkenntnisse lassen überdies keine vertieften

Kontakte zur (ausserfamiliären) deutschsprachigen Bevölkerung erwarten.

Hingegen unterhält sie nach wie vor (telefonische) Kontakte zu ihrem

Heimatland, wo Verwandte von ihr leben und sie aufgewachsen ist sowie

sozialisiert wurde. Die Beschwerdeführerin erscheint damit trotz ihres

jahrzehntelangen Aufenthalts noch nicht derart stark in der Schweiz verwurzelt

und ihrer Heimat entfremdet, als dass ihr eine Reintegration in Venezuela nicht

mehr zuzumuten wäre.

3.3.3

Soweit die Beschwerdeführerin sich damit überhaupt auf konventions- und

verfassungsmässig geschützte Beziehungen berufen kann, darf aufgrund des von

ihr gesetzten Widerrufsgrundes und ihrer mangelhaften Integration in diese

eingegriffen werden (Art. 8 Abs. 2 EMRK; Art. 36 BV). Die

Beziehung zu ihrer Tochter kann sie über die Distanz pflegen, zumal ihr Kind

inzwischen volljährig ist, in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu ihr steht und

bereits in der Vergangenheit über längere Zeit von ihr getrennt aufgewachsen

ist.

3.3.4

Auch die politische und wirtschaftliche Lage in Venezuela steht einer

Wegweisung der Beschwerdeführerin nicht entgegen: So hat das

Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 27. September 2018

(D-5108/2018) festgehalten, dass trotz der seit Monaten bestehenden politischen

und wirtschaftlichen Krise und der teilweise gewaltgeprägten

Auseinandersetzungen zwischen Regierungs- und Oppositionsanhängern in Venezuela

weder Bürgerkrieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrsche.

Obwohl sich die Situation zwischenzeitlich weiter verschärft hatte, nachdem

sich der Präsident der Nationalversammlung (Juan Guaidó) am 23. Januar

2019.

zum Interimspräsidenten erklärte (vgl. die aktuellen Reisehinweise des

Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten [EDA],

www.eda.admin.ch), kann die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts

weiterhin Geltung beanspruchen, nachdem sich die Lage inzwischen wieder ein

wenig beruhigt hat. Die Beschwerdeführerin macht vor Verwaltungsgericht auch

nicht geltend, in Venezuela von politischer Verfolgung bedroht zu sein.

Vielmehr verweist sie allein auf die prekäre Versorgungslage in ihrem

Heimatland und die dort zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche.

Das fast immer gegebene Interesse, die besseren wirtschaftlichen Verhältnisse

in der Schweiz bzw. die hiesigen Sozialleistungen nutzen zu können, vermag aber

die Interessenabwägung regelmässig nicht zugunsten der betroffenen ausländischen

Person ausgehen lassen (BGr, 23. September 2010.2C_364/2010,

E. 2.2.8). Dies erst recht, nachdem sich die Beschwerdeführerin auch in

der Schweiz nie dauerhaft wirtschaftlich zu etablieren vermochte.

3.4

Mildere

Mittel sind nicht ersichtlich: Nachdem die Beschwerdeführerin bereits

wiederholt erfolglos verwarnt wurde, erscheint eine erneute Verwarnung nicht

zielführend.

Damit erscheint die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung auch unter Berücksichtigung der persönlichen Interessen

der Beschwerdeführerin verhältnismässig.

4.

Angesichts der bereits vorgenommenen umfassenden

Interessenabwägung besteht kein Raum für die Prüfung eines schwerwiegenden

persönlichen Härtefalles im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

oder für eine ermessensweise Bewilligungserteilung. Mangels ersichtlicher

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG besteht auch keine

Veranlassung, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) um die vorläufige

Aufnahme der Beschwerdeführerin zu ersuchen.

Somit ist die Beschwerde

abzuweisen, soweit sie nicht die nachfolgend noch zu behandelnde Verweigerung

der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz betrifft.

5.

Ausgangsgemäss sind der Beschwerdeführerin die Kosten des

Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und ist ihr keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a und § 17 Abs. 2

VRG).

Entsprechend dem Verfahrensausgang ist eine Neuregelung der

Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rekursverfahren nicht geboten.

6.

6.1

Nach § 16

Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Gemäss

§ 16 Abs. 2 VRG haben sie überdies Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre

Verfahrensrechte selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren,

bei denen die Aussichten zu obsiegen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung wesentlich

geringer sind als die Aussichten zu unterliegen, und die deshalb kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler BGE 138 III 217 E. 2.2.4)

6.2

Aufgrund

der fortbestehenden Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin ist von

deren Mittellosigkeit auszugehen. Sodann erscheinen ihre Begehren aufgrund

ihrer langen Aufenthaltsdauer und ihrer zumindest unter dem Druck des drohenden

Bewilligungsentzugs intensivierten Suchbemühungen nicht von Beginn weg

aussichtslos, weshalb ihr in entsprechender Abänderung des vorinstanzlichen

Entscheids sowohl für das Rekurs- als auch das Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die Verfahrenskosten einstweilen

auf die Staats- bzw. Gerichtskasse zu nehmen sind. Weiter war sie zur Wahrung

ihrer Verfahrensrechte auf eine fachkundige Vertretung angewiesen, weshalb ihr

Rechtsvertreter für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren als unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen ist. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin

weist in seiner Kostennote für das Rekursverfahren einen zeitlichen Aufwand von

9,75 Stunden und Barauslagen von Fr. 52.20 und das

Beschwerdeverfahren einen zeitlichen Aufwand von 4,60 Stunden und

Barauslagen von Fr. 16.30 aus, woraus sich inklusive Mehrwertsteuer und

einem Stundenansatz von Fr. 220.- ein Entschädigungsanspruch von Fr. 2'366.40

im Rekursverfahren bzw. Fr. 1'107.50 im Beschwerdeverfahren ergibt. Die

Beschwerdeführerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).

Damit ist die Beschwerde hinsichtlich der vor­instanzlich verweigerten

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen, ansonsten aber

abzuweisen.

7.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Der

Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt MLaw B ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen.

In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer III des

Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 22. März 2019 wird der

Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung

gewährt und in der Person von Rechtsanwalt MLaw B ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt.

Die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 1'365.-

werden zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die

Staatskasse genommen.

Rechtsanwalt MLaw B wird für das Rekursverfahren mit Fr. 2'366.40

(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) durch die Sicherheitsdirektion aus

der Staatskasse entschädigt.

Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16

Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen

zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse

genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4

VRG bleibt vorbehalten.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Rechtsanwalt

MLaw B wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'107.50 (inklusive

Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an …