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Entscheid

VB.2019.00296

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00296

22. August 2019Deutsch17 min

(URT.2019.21024)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

B, eine 1942 geborene Staatsangehörige von E, reichte

Anfang Mai 2018 bei der Schweizer Botschaft in F ein Gesuch ein um Bewilligung

der Einreise und des Aufenthalts zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei ihrem Sohn,

A, im Kanton Zürich. Nach dem Rückzug dieses Gesuchs am 5. Oktober 2018

erhielt B ein Schengenvisum, welches sie zu einem Aufenthalt im Schengenraum

vom 4. November 2018 bis zum 1. Februar 2019 berechtigte.

Anfang Januar 2019 seitens des Migrationsamts des Kantons

Zürich auf den nahenden Ablauf ihres Besuchervisums und die sie alsdann

treffende Ausreiseverpflichtung hingewiesen, liess B am 25. Januar 2019

erneut um eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs ersuchen.

Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 19. Februar 2019 ab.

Erwägungen

II.

Mit summarisch

begründetem Entscheid vom 22. März 2019 wies die Sicherheitsdirektion des

Kantons Zürich einen hiergegen erhobenen Rekurs ab, ohne vorgängig die Akten

des Migrationsamts beigezogen zu haben.

III.

A und B liessen am

8.

Mai 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen,

unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und – der

inzwischen ausgereisten – Erstgenannten eine Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen, eventualiter "der Entscheid zur neuen Entscheidung an die

Vorinstanz zurückzuweisen". Die Sicherheitsdirektion verzichtete am

15.

/17. Mai 2019 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete

keine Beschwerdeantwort.

B leistete die ihr wegen

ausländischen Wohnsitzes mit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2019 auferlegte

Kaution in der Höhe von Fr. 2'060.- fristgerecht.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die

Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz in formeller Hinsicht vor, sie habe

ihren Entscheid unzureichend begründet und sei auf ihre Vorbringen in der

Rekursschrift nicht eingegangen.

1.2

Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliesst unter

anderem sowohl ein Anspruch der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre

Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und ihren

Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen, als auch

die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer

Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung

zu berücksichtigen (Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV

N. 45 mit Hinweisen; BGE 140 II 262 E. 6.2, 127 I 54 E. 2b

mit Hinweis). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu

begründen. Dabei ist allerdings nicht erforderlich, dass sie sich mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid

wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass

sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben

und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann.

In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen

sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl.

beispielsweise BGE 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen; zum Ganzen auch

Lorenz Kneubühler in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.],

Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],

Zürich/St. Gallen 2008, Art. 35 N. 6 und 8; ferner Gerold

Steinmann, St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung,

2014, Art. 29 N. 49).

Obschon lediglich (in

Anwendung von § 28a Abs. 1 lit. a VRG) summarisch begründet,

genügt der Rekursentscheid diesen Anforderungen gerade noch knapp. Dass die

Vorinstanz darin nicht auf jedes der zahlreichen Vorbringen der

Beschwerdeführenden im Detail eingegangen ist, vermag an dieser Einschätzung

nichts zu ändern; die wesentlichen Gründe für die Abweisung des Rekurses der

Beschwerdeführenden finden sich im vorinstanzlichen Beschluss jedenfalls

dargelegt. So geht daraus mit genügender Klarheit hervor, dass die Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin aus Sicht der Vorinstanz

(nur schon) daran scheitere, dass deren Aufenthalt in der Schweiz nicht

unabdingbar sei und die Beschwerdeführenden nicht über die für eine Zulassung

der Beschwerdeführerin als Rentnerin praxisgemäss geforderten finanziellen

Mittel verfügten. Entgegen ihrem eigenen Dafürhalten waren die

Beschwerdeführenden denn auch in der Lage, den Rekursentscheid sachgerecht

anzufechten.

1.3

Problematisch

erscheint jedoch, dass die Vorinstanz ihren Entscheid ohne Beizug der

migrationsrechtlichen Akten fällte. Die vorinstanzlichen Akten stellen eine

wesentliche Grundlage für die Überprüfung des angefochtenen Hoheitsakts dar.

Ihr Beizug ist daher in der Regel unerlässlich, um der Untersuchungspflicht

gemäss § 7 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) nachzukommen. Die Bestimmung soll

gewährleisten, dass die Verwaltungs- und Verwaltungsrechtspflegeinstanzen

Entscheide fällen, die sich auf Sachumstände stützen, von deren Vorhandensein

sie sich überzeugt haben. Ein Verzicht auf den Beizug der vorinstanzlichen

Akten ist daher nur ganz ausnahmsweise zulässig, nämlich bei offensichtlicher

Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Rekurses, wenn das Ergebnis des

Entscheids auch ohne Aktenbeizug ohne jeden Zweifel feststeht (§ 26a Abs. 1

Satz 2 VRG; zum Ganzen Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 26a N. 4, 9 und 11; Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 7 N. 2 und 4).

Solches lässt sich hier

nicht sagen, hängt der Entscheid über das Anwesenheitsrecht der

Beschwerdeführerin doch wesentlich davon ab, ob bzw. inwieweit ihren Vorbringen

Glauben geschenkt werden kann, was sich nur durch den Beizug der Akten sinnvoll

beurteilen lässt. Gleiches gilt hinsichtlich der Richtigkeit der – von der Vorinstanz

integral in den Rekursentscheid übernommenen – Sachverhaltsdarstellung des

Beschwerdegegners. Indem die Vorinstanz ihren Entscheid ohne Beizug der

migrationsrechtlichen Akten fällte, verletzte sie daher ihre

Untersuchungspflicht nach § 7 Abs. 1 VRG (vgl. Michele

Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf

rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 261

und 370 ff.).

1.4

Im Fall

einer ungenügenden Sachverhaltsfeststellung weist das Verwaltungsgericht die

Sache in aller Regel zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

Vorliegend wurden die Akten jedoch inzwischen beigezogen, weshalb von einer

Rückweisung abzusehen ist. Der Verletzung von § 7 Abs. 1 VRG ist aber

immerhin im Rahmen der Nebenfolgenregelung Rechnung zu tragen, indem die Kosten

nach dem Verursacherprinzip teilweise der Vor­instanz auferlegt werden

(§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; Plüss, § 13 N. 59 und 64).

2.

2.1

Aus dem

Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1

BV steht einer Person ein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu, wenn sie eine

tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz

unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen

(BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa). In den

Schutzbereich dieser Bestimmungen fällt insbesondere die Kernfamilie, das

heisst die Beziehung zwischen Ehegatten sowie jene zwischen Eltern und

minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt leben. Bei Personen

ausserhalb der Kernfamilie (Eltern und volljährige Kinder, Grosseltern und

Enkelkinder usw.) setzt eine schützenswerte familiäre Beziehung voraus, dass zwischen

der um die fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchenden ausländischen und der

hier anwesenheitsberechtigten Person ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis

besteht, das die Anwesenheit der Ersteren in der Schweiz erforderlich macht

(vgl. zum Ganzen BGr, 23. April 2019,2C_269/2018, E. 4.3 mit

Hinweisen, und 26. März 2019,2C_846/2018, E. 7.3). Ein solches

besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann dabei insbesondere aus Betreuungs- oder

Pflegebedürfnissen resultieren wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen

und schwerwiegenden Krankheiten (vgl. BGr, 18. Juli 2011,2C_253/2010,

E. 1.5).

2.2

Die

Beschwerdeführerin macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, aufgrund ihres

gesundheitlichen Zustands auf intensive Betreuung und andauernde Pflege

angewiesen zu sein, welche nur durch ihren Sohn, den Beschwerdeführer, (und

dessen hiesige Familie) erbracht werden könnten. So sei bei der heute

77-Jährigen im Januar 2019 eine Demenzerkrankung diagnostiziert worden. Daneben

leide sie an einer koronaren Herzkrankheit, Herzinsuffizienz, Hypertonie, einer

beginnenden Zuckerkrankheit und einer Schilddrüsenunterfunktion. Aus ärztlicher

Sicht sei sie daher "klarerweise nicht mehr alleine lebensfähig" und

benötige dauernd Unterstützung insbesondere bei der Medikamenteneinnahme.

Dass die Beschwerdeführerin zunehmend

hilfsbedürftig ist, was nicht in Abrede gestellt wird, begründet indes noch

kein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Sohn. So wird ein Abhängigkeitsverhältnis

zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern praxisgemäss nicht leichthin

angenommen und setzt die Annahme eines solchen nebst einem Vorliegen eines

Pflege- und Betreuungsbedürfnisses zusätzlich voraus, dass die Pflege und

Betreuung unabdingbar von den betreffenden in der Schweiz

anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss (vgl. BGr,

23.

Juni 2017,2C_5/2017, E. 2 und 3.4, auch zum Folgenden). Hier

fällt in diesem Zusammenhang auf, dass die Beschwerdeführerin in ihrem ersten

Einreisegesuch im Mai 2018 noch angegeben hatte, nach einer Hüftoperation

Anfang Jahr auf die Unterstützung ihrer Tochter, welche mit ihrem Ehemann und

ihren Kindern ebenfalls in Indien lebe, angewiesen zu sein, was ihr nicht recht

sei, da die Pflege der Eltern bei ihnen traditionell den männlichen Nachkommen

obliege. Im Juli 2018 brachte der Beschwerdeführer dann gegenüber dem

Beschwerdegegner vor, dass seine Schwester die Möglichkeit erhalte, für ein

Jahr nach H zu ihren beiden erwachsenen Kindern zu reisen, weshalb es ihm

"ein Anliegen" sei, seine Mutter in der Nähe zu haben. Die Ausreise

der Schwester soll den Angaben der Beschwerdeführenden zufolge kurz darauf im

September 2018 erfolgt sein; seither wurde die Beschwerdeführerin – so

jedenfalls die Beschwerde – in der Heimat durch die Mutter und die Schwägerin

der Ehefrau des Beschwerdeführers betreut. Es habe sich jedoch gezeigt, dass

die Genannten "nicht in der Lage oder willens" seien, diese Aufgabe

wahrzunehmen. Weitere Verwandte in der Heimat (namentlich ein [zuvor nicht

erwähnter] weiterer Sohn der Beschwerdeführerin sowie die Nachkommen ihres

Bruders) seien dazu ebenfalls nicht in der Lage, da sie der Beschwerdeführerin

nicht "wohlgesinnt" bzw. "schlicht nicht gewillt" seien,

deren Pflege zu übernehmen. Diese Vorbringen blieben jedoch unbelegt (vgl.

lediglich die Parteiaussage der Beschwerdeführerin vom 4. September 2018

über angebliche Verfehlungen ihres anderen Sohns und den undatierten Bericht

eines heimatlichen Spitals, wonach die Beschwerdeführerin zweimal in ihrem Haus

in E gestürzt sei, das erste Mal freilich, als sie noch unter einem Dach mit

ihrer Tochter gelebt haben will). Es erscheint daher fraglich, ob sich die

Betreuung der Beschwerdeführerin in der Heimat tatsächlich nicht (mehr)

familienintern regeln liesse.

Die Frage braucht jedoch

nicht beantwortet zu werden, spricht doch jedenfalls nichts dagegen, dass bei

der (Neu-)Regelung des Alltags der Beschwerdeführerin auf die Hilfe von

Drittpersonen zurückgegriffen wird. So lässt sich feststellen, dass die

Beschwerdeführerin in E in relativ guten Verhältnissen zu leben scheint; sie

verfügt über Wohneigentum, eine Pension und eine Witwenrente. Nachdem sich der

Beschwerdeführer bereit erklärte, für seine Mutter in der Schweiz aufzukommen,

sollte es ihm zudem auch möglich sein, finanziell zu ihrer Pflege und Betreuung

im Heimatland beizutragen, besonders da die Lebenshaltungskosten in E um ein

Vielfaches niedriger sind als in der Schweiz. Entgegen den Angaben der

Beschwerdeführenden nimmt die Zahl an Altersheimen in E sodann seit Jahren

stetig zu; daneben existiert eine Vielzahl alternativer Wohnformen für die

zunehmende Zahl älterer Leute. Die Behauptung der Beschwerdeführenden, es sei

nicht möglich, im Heimatland eine geeignete (staatliche oder aber private)

Pflegeeinrichtung für die Beschwerdeführerin zu finden, erscheint daher wenig

glaubhaft, zumal eine solche nicht zwingend im näheren Umkreis ihres bisherigen

Wohnorts liegen müsste, macht die Beschwerdeführerin doch ohnehin geltend, dort

in den letzten Monaten "in vollständiger sozialer Isolation" gelebt

zu haben, und ist nicht dargetan, weshalb sie nicht in der Lage sein sollte, in

ihrem Heimatland an einem anderen Ort neue Kontakte zu knüpfen, zumal sie

Selbiges in der Schweiz schon während ihres letzten Ferienaufenthalts getan

haben will. Falls keine geeignete Einrichtung für die Beschwerdeführerin

gefunden werden kann, wäre darüber hinaus auch denkbar, dass diese mithilfe der

aus der Schweiz geleisteten finanziellen Unterstützung in E zu Hause von einer

Pflegekraft gepflegt und betreut würde.

2.3

Das

Anliegen des Beschwerdeführers, nach über 15-jähriger räumlicher Trennung die

Pflege und Betreuung seiner Mutter in der Schweiz zu übernehmen, mag demzufolge

zwar als nachvollziehbar erscheinen, es kann allerdings nicht von einem

besonderen Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung ausgegangen

werden, womit die Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden nicht in den

Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV

fällt und die Beschwerdeführerin aus den genannten Bestimmungen keinen

Aufenthaltsanspruch abzuleiten vermag.

3.

3.1

Gemäss

Art. 28 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG, SR 142.20) können nicht mehr erwerbstätige ausländische Personen zum

dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz zugelassen werden, wenn sie ein vom

Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere

persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die

notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c).

Art. 28 AIG ist als

Kann-Vorschrift formuliert und verweist damit auf Art. 96 Abs. 1 AIG.

Da die Anwendung von Art. 28 AIG insofern im Ermessen der

Migrationsbehörden liegt, vermittelt die Norm selbst bei Erfüllung sämtlicher

Voraussetzungen keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung (BVGer,

17.

Februar 2014, C-1156/2012, E. 7.6).

3.2

Das

Mindestalter beträgt gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom

24.

Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201)

55.

Jahre. Die Beschwerdeführerin ist 77 Jahre alt und überschreitet

damit das vorgeschriebene Mindestalter. Sodann ist davon auszugehen, dass sie

aufgrund ihres Alters in der Schweiz keiner entgeltlichen Tätigkeit nachgehen

werde.

3.3

3.3.1

Besondere persönliche Beziehungen im Sinn von Art. 28 lit. b AIG

liegen praxisgemäss nur vor, wenn eigene Beziehungen der Rentnerin oder des

Rentners zur Schweiz vorhanden sind, die auf der Herausbildung persönlicher und

unabhängiger (mithin von Familienangehörigen losgelöster) soziokultureller

Interessen gründen (beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen,

Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der

einheimischen Bevölkerung; siehe auch Art. 25 Abs. 2 VZAE; vgl. ferner

BVGer, 31. August 2017, F-3240/2016, E. 10.2 – 17. Februar 2014,

C-1156/2012, E. 10.2 – 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1.7;

Staatssekretariat für Migration, "Weisungen und Erläuterungen I.

Ausländerbereich [Weisungen AIG]", Bern Oktober 2013 [Fassung vom

1.

Juni 2019], Ziff. 5.3 [Weisungen AIG; abrufbar unter

www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und

Kreisschreiben]; Botschaft zum Ausländergesetz, BBl 2002, 3709 ff.,

3785). Ansonsten bestünde die Gefahr der Abhängigkeit oder der sozialen

Isolierung der betroffenen Person. Diese Umstände gilt es hingegen zu

vermeiden, laufen sie doch einer zu erwartenden Integration zuwider (vgl. BVGr,

31.

August 2017, F-3240/2016, E. 10.2).

3.3.2

Die Beschwerdeführerin leitet eine persönliche Beziehung zur Schweiz

offenbar aus ihren drei Besuchsaufenthalten in den Jahren 2006, 2015 (jeweils

knapp zweieinhalb Wochen) und 2018 (etwas über drei Monate) sowie ihren hier

gepflegten Beziehungen zum Beschwerdeführer und zu dessen (erweiterter) Familie

sowie seinen Nachbarn ab. Dass sie auch unabhängig von ihrem Sohn einzelne

soziale Kontakte zur hiesigen Bevölkerung unterhalte, wird hingegen nicht

geltend gemacht. Dies erscheint denn auch bereits aufgrund der Dauer ihrer

bisherigen Aufenthalte sowie der Sprachbarriere unwahrscheinlich, zumal sich

aus den Akten keinerlei Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführerin die

hiesige Landessprache beherrschte (der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin dürfte demgegenüber kein wesentliches Hindernis dargestellt

haben).

Damit fällt die Zulassung der

Beschwerdeführerin als Rentnerin bereits mangels besonderer persönlicher

Beziehungen zur Schweiz ausser Betracht.

3.4

3.4.1

Da die Voraussetzungen von Art. 28 AIG kumulativ erfüllt sein müssen,

bräuchte die Frage, ob die Beschwerdeführerin über die notwendigen finanziellen

Mittel verfüge, eigentlich gar nicht beantwortet zu werden. Der Vollständigkeit

halber kann dennoch festgehalten werden, dass nach Art. 25 Abs. 4

VZAE hinreichend finanzielle Mittel vorhanden sind, wenn diese den Betrag

übersteigen, welcher Schweizer Staatsangehörige und allenfalls deren

Familienangehörige zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom

6.

Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (SR 831.30) berechtigte. Die finanziellen Mittel

(Renten, Vermögen) müssen mit grosser Sicherheit bis ans Lebensende ausreichen,

sodass das Risiko einer Fürsorgeabhängigkeit als vernachlässigbar klein

einzuschätzen ist.

Versprechen und selbst

schriftliche Garantieerklärungen von in der Schweiz lebenden

Verwandten der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, für deren Lebensunterhalt

aufzukommen, können diese Sicherheit dabei wegen ihrer fraglichen

Durchsetzbarkeit nicht in jedem Fall vermitteln. Die Verfügbarkeit von

allfälligen finanziellen Mitteln Dritter muss vielmehr in vergleichbarem Mass

sichergestellt sein wie eigene Mittel (zum Beispiel mittels einer

Bankgarantie). Wenn Rentnerinnen und Rentner ungenügende eigene finanzielle

Mittel haben, sind die qualitativen Anforderungen an die

Unterstützungsleistungen durch Dritte entsprechend höher (BVGr,

10.

Dezember 2012, C-6310/2009, E. 4 und 9.3.3; Weisungen AIG,

Ziff. 5.3; Migrationsamt des Kantons Zürich, Weisung "Erwerbslose

Wohnsitznahme aus Drittstaaten" vom 23. Januar 2019, Ziff. 3.2

[abrufbar unter www.ma.zh.ch > Praxis > Weisungen des

Migrationsamts]).

3.4.2

Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, über hinreichend eigene finanzielle

Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts in der Schweiz zu verfügen,

sondern bringt vor, auf die finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers,

dessen Ehefrau und seiner früheren Ehefrau, G, zurückgreifen zu können.

Wie schon der

Beschwerdegegner zutreffend erwog, befindet sich der Beschwerdeführer jedoch

(selbst unter Berücksichtigung des Einkommens seiner Ehefrau) nicht in derart

günstigen finanziellen Verhältnissen, als dass er im Rahmen der

Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328 Abs. 1 des

Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) gesetzlich zur Alimentierung seiner Mutter

verpflichtet wäre (vgl. Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe 12/08, Kap. F.4 [abrufbar unter

www.skos.ch > SKOS-Richtlinien > Aktuelle Richtlinien], wonach

eine verheiratete Person erst ab einem Einkommen von mehr als Fr. 180'000.-

oder einem Vermögen von mehr als Fr. 500'000.- unterstützungspflichtig

wird). Die von ihm im Juli 2018 zu Händen

des Beschwerdegegners abgegebene (ausländerrechtliche) Verpflichtungserklärung

wiederum ist mit Blick auf das Verbot der übermässigen Bindung gemäss

Art. 27 Abs. 2 ZGB auf fünf Jahre befristet und umfasst lediglich

durch die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz verursachte Kosten

bis zum Gesamtbetrag von Fr. 30'000.-. Eine darüberhinausgehende Verpflichtung seitens des Beschwerdeführers

hätte bzw. hat demnach einzig moralische, nicht aber rechtlich bindende

Wirkung. Sie liesse sich mithin im Streitfall ebenso wenig durchsetzen wie die

– folgt man der Beschwerde – von G abgegebene Erklärung, "gewillt" zu

sein, den Beschwerdeführer bei Bedarf finanziell zu unterstützen.

Die Beschwerdeführerin verfügt

somit auch nicht über die für eine Rentnerbewilligung nach Art. 28 AIG

notwendigen finanziellen Mittel.

4.

Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von

Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31

Abs. 1 VZAE ist schliesslich ebenfalls nicht ersichtlich. Weder die

alterstypischen Gebrechen der Beschwerdeführerin noch die generelle

Sicherheitslage im Norden von E stellen deren Daseinsbedingungen gemessen am

durchschnittlichen Schicksal ihrer Landsleute im Rentenalter in gesteigertem

Mass infrage. Es ist der Beschwerdeführerin zuzumuten, den Kontakt zu ihrem

Sohn und weiteren Bezugspersonen in der Schweiz wie bis anhin auf Distanz

mittels regelmässiger Telefonate oder durch Besuche aufrechtzuerhalten.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sowie unter Berücksichtigung der

festgestellten Verletzung der Untersuchungspflicht sind die Gerichtskosten der

Vorinstanz zur Hälfte und den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander je zu einem Viertel aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 sowie § 14 VRG; Plüss,

§ 14 N. 6, 11 und 16, § 13 N. 59 und 64). Eine

Parteientschädigung bleibt den Beschwerdeführenden mangels überwiegenden

Obsiegens verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung

des nachfolgenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichts­-gesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

zulässig (BGE 139 I 330 E. 1.1); ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83

lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in

der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Vorinstanz zur

Hälfte und den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je

zu einem Viertel auferlegt. Der von der

Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss wird im Betrag von

Fr. 1'030.- zurückerstattet.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …