VB.2019.00296
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00296
22. August 2019Deutsch17 min
(URT.2019.21024)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00296
Urteil
der 4. Kammer
vom 22. August 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C und/oder RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
B, eine 1942 geborene Staatsangehörige von E, reichte
Anfang Mai 2018 bei der Schweizer Botschaft in F ein Gesuch ein um Bewilligung
der Einreise und des Aufenthalts zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei ihrem Sohn,
A, im Kanton Zürich. Nach dem Rückzug dieses Gesuchs am 5. Oktober 2018
erhielt B ein Schengenvisum, welches sie zu einem Aufenthalt im Schengenraum
vom 4. November 2018 bis zum 1. Februar 2019 berechtigte.
Anfang Januar 2019 seitens des Migrationsamts des Kantons
Zürich auf den nahenden Ablauf ihres Besuchervisums und die sie alsdann
treffende Ausreiseverpflichtung hingewiesen, liess B am 25. Januar 2019
erneut um eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs ersuchen.
Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 19. Februar 2019 ab.
Erwägungen
II.
Mit summarisch
begründetem Entscheid vom 22. März 2019 wies die Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich einen hiergegen erhobenen Rekurs ab, ohne vorgängig die Akten
des Migrationsamts beigezogen zu haben.
III.
A und B liessen am
8.
Mai 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen,
unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und – der
inzwischen ausgereisten – Erstgenannten eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen, eventualiter "der Entscheid zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen". Die Sicherheitsdirektion verzichtete am
15.
/17. Mai 2019 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete
keine Beschwerdeantwort.
B leistete die ihr wegen
ausländischen Wohnsitzes mit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2019 auferlegte
Kaution in der Höhe von Fr. 2'060.- fristgerecht.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die
Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz in formeller Hinsicht vor, sie habe
ihren Entscheid unzureichend begründet und sei auf ihre Vorbringen in der
Rekursschrift nicht eingegangen.
1.2
Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliesst unter
anderem sowohl ein Anspruch der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre
Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und ihren
Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen, als auch
die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer
Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung
zu berücksichtigen (Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV
N. 45 mit Hinweisen; BGE 140 II 262 E. 6.2, 127 I 54 E. 2b
mit Hinweis). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu
begründen. Dabei ist allerdings nicht erforderlich, dass sie sich mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass
sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben
und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann.
In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl.
beispielsweise BGE 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen; zum Ganzen auch
Lorenz Kneubühler in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Zürich/St. Gallen 2008, Art. 35 N. 6 und 8; ferner Gerold
Steinmann, St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung,
2014, Art. 29 N. 49).
Obschon lediglich (in
Anwendung von § 28a Abs. 1 lit. a VRG) summarisch begründet,
genügt der Rekursentscheid diesen Anforderungen gerade noch knapp. Dass die
Vorinstanz darin nicht auf jedes der zahlreichen Vorbringen der
Beschwerdeführenden im Detail eingegangen ist, vermag an dieser Einschätzung
nichts zu ändern; die wesentlichen Gründe für die Abweisung des Rekurses der
Beschwerdeführenden finden sich im vorinstanzlichen Beschluss jedenfalls
dargelegt. So geht daraus mit genügender Klarheit hervor, dass die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin aus Sicht der Vorinstanz
(nur schon) daran scheitere, dass deren Aufenthalt in der Schweiz nicht
unabdingbar sei und die Beschwerdeführenden nicht über die für eine Zulassung
der Beschwerdeführerin als Rentnerin praxisgemäss geforderten finanziellen
Mittel verfügten. Entgegen ihrem eigenen Dafürhalten waren die
Beschwerdeführenden denn auch in der Lage, den Rekursentscheid sachgerecht
anzufechten.
1.3
Problematisch
erscheint jedoch, dass die Vorinstanz ihren Entscheid ohne Beizug der
migrationsrechtlichen Akten fällte. Die vorinstanzlichen Akten stellen eine
wesentliche Grundlage für die Überprüfung des angefochtenen Hoheitsakts dar.
Ihr Beizug ist daher in der Regel unerlässlich, um der Untersuchungspflicht
gemäss § 7 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) nachzukommen. Die Bestimmung soll
gewährleisten, dass die Verwaltungs- und Verwaltungsrechtspflegeinstanzen
Entscheide fällen, die sich auf Sachumstände stützen, von deren Vorhandensein
sie sich überzeugt haben. Ein Verzicht auf den Beizug der vorinstanzlichen
Akten ist daher nur ganz ausnahmsweise zulässig, nämlich bei offensichtlicher
Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Rekurses, wenn das Ergebnis des
Entscheids auch ohne Aktenbeizug ohne jeden Zweifel feststeht (§ 26a Abs. 1
Satz 2 VRG; zum Ganzen Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 26a N. 4, 9 und 11; Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 7 N. 2 und 4).
Solches lässt sich hier
nicht sagen, hängt der Entscheid über das Anwesenheitsrecht der
Beschwerdeführerin doch wesentlich davon ab, ob bzw. inwieweit ihren Vorbringen
Glauben geschenkt werden kann, was sich nur durch den Beizug der Akten sinnvoll
beurteilen lässt. Gleiches gilt hinsichtlich der Richtigkeit der – von der Vorinstanz
integral in den Rekursentscheid übernommenen – Sachverhaltsdarstellung des
Beschwerdegegners. Indem die Vorinstanz ihren Entscheid ohne Beizug der
migrationsrechtlichen Akten fällte, verletzte sie daher ihre
Untersuchungspflicht nach § 7 Abs. 1 VRG (vgl. Michele
Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf
rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 261
und 370 ff.).
1.4
Im Fall
einer ungenügenden Sachverhaltsfeststellung weist das Verwaltungsgericht die
Sache in aller Regel zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
Vorliegend wurden die Akten jedoch inzwischen beigezogen, weshalb von einer
Rückweisung abzusehen ist. Der Verletzung von § 7 Abs. 1 VRG ist aber
immerhin im Rahmen der Nebenfolgenregelung Rechnung zu tragen, indem die Kosten
nach dem Verursacherprinzip teilweise der Vorinstanz auferlegt werden
(§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; Plüss, § 13 N. 59 und 64).
2.
2.1
Aus dem
Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1
BV steht einer Person ein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu, wenn sie eine
tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz
unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen
(BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa). In den
Schutzbereich dieser Bestimmungen fällt insbesondere die Kernfamilie, das
heisst die Beziehung zwischen Ehegatten sowie jene zwischen Eltern und
minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt leben. Bei Personen
ausserhalb der Kernfamilie (Eltern und volljährige Kinder, Grosseltern und
Enkelkinder usw.) setzt eine schützenswerte familiäre Beziehung voraus, dass zwischen
der um die fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchenden ausländischen und der
hier anwesenheitsberechtigten Person ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
besteht, das die Anwesenheit der Ersteren in der Schweiz erforderlich macht
(vgl. zum Ganzen BGr, 23. April 2019,2C_269/2018, E. 4.3 mit
Hinweisen, und 26. März 2019,2C_846/2018, E. 7.3). Ein solches
besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann dabei insbesondere aus Betreuungs- oder
Pflegebedürfnissen resultieren wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen
und schwerwiegenden Krankheiten (vgl. BGr, 18. Juli 2011,2C_253/2010,
E. 1.5).
2.2
Die
Beschwerdeführerin macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, aufgrund ihres
gesundheitlichen Zustands auf intensive Betreuung und andauernde Pflege
angewiesen zu sein, welche nur durch ihren Sohn, den Beschwerdeführer, (und
dessen hiesige Familie) erbracht werden könnten. So sei bei der heute
77-Jährigen im Januar 2019 eine Demenzerkrankung diagnostiziert worden. Daneben
leide sie an einer koronaren Herzkrankheit, Herzinsuffizienz, Hypertonie, einer
beginnenden Zuckerkrankheit und einer Schilddrüsenunterfunktion. Aus ärztlicher
Sicht sei sie daher "klarerweise nicht mehr alleine lebensfähig" und
benötige dauernd Unterstützung insbesondere bei der Medikamenteneinnahme.
Dass die Beschwerdeführerin zunehmend
hilfsbedürftig ist, was nicht in Abrede gestellt wird, begründet indes noch
kein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Sohn. So wird ein Abhängigkeitsverhältnis
zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern praxisgemäss nicht leichthin
angenommen und setzt die Annahme eines solchen nebst einem Vorliegen eines
Pflege- und Betreuungsbedürfnisses zusätzlich voraus, dass die Pflege und
Betreuung unabdingbar von den betreffenden in der Schweiz
anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss (vgl. BGr,
23.
Juni 2017,2C_5/2017, E. 2 und 3.4, auch zum Folgenden). Hier
fällt in diesem Zusammenhang auf, dass die Beschwerdeführerin in ihrem ersten
Einreisegesuch im Mai 2018 noch angegeben hatte, nach einer Hüftoperation
Anfang Jahr auf die Unterstützung ihrer Tochter, welche mit ihrem Ehemann und
ihren Kindern ebenfalls in Indien lebe, angewiesen zu sein, was ihr nicht recht
sei, da die Pflege der Eltern bei ihnen traditionell den männlichen Nachkommen
obliege. Im Juli 2018 brachte der Beschwerdeführer dann gegenüber dem
Beschwerdegegner vor, dass seine Schwester die Möglichkeit erhalte, für ein
Jahr nach H zu ihren beiden erwachsenen Kindern zu reisen, weshalb es ihm
"ein Anliegen" sei, seine Mutter in der Nähe zu haben. Die Ausreise
der Schwester soll den Angaben der Beschwerdeführenden zufolge kurz darauf im
September 2018 erfolgt sein; seither wurde die Beschwerdeführerin – so
jedenfalls die Beschwerde – in der Heimat durch die Mutter und die Schwägerin
der Ehefrau des Beschwerdeführers betreut. Es habe sich jedoch gezeigt, dass
die Genannten "nicht in der Lage oder willens" seien, diese Aufgabe
wahrzunehmen. Weitere Verwandte in der Heimat (namentlich ein [zuvor nicht
erwähnter] weiterer Sohn der Beschwerdeführerin sowie die Nachkommen ihres
Bruders) seien dazu ebenfalls nicht in der Lage, da sie der Beschwerdeführerin
nicht "wohlgesinnt" bzw. "schlicht nicht gewillt" seien,
deren Pflege zu übernehmen. Diese Vorbringen blieben jedoch unbelegt (vgl.
lediglich die Parteiaussage der Beschwerdeführerin vom 4. September 2018
über angebliche Verfehlungen ihres anderen Sohns und den undatierten Bericht
eines heimatlichen Spitals, wonach die Beschwerdeführerin zweimal in ihrem Haus
in E gestürzt sei, das erste Mal freilich, als sie noch unter einem Dach mit
ihrer Tochter gelebt haben will). Es erscheint daher fraglich, ob sich die
Betreuung der Beschwerdeführerin in der Heimat tatsächlich nicht (mehr)
familienintern regeln liesse.
Die Frage braucht jedoch
nicht beantwortet zu werden, spricht doch jedenfalls nichts dagegen, dass bei
der (Neu-)Regelung des Alltags der Beschwerdeführerin auf die Hilfe von
Drittpersonen zurückgegriffen wird. So lässt sich feststellen, dass die
Beschwerdeführerin in E in relativ guten Verhältnissen zu leben scheint; sie
verfügt über Wohneigentum, eine Pension und eine Witwenrente. Nachdem sich der
Beschwerdeführer bereit erklärte, für seine Mutter in der Schweiz aufzukommen,
sollte es ihm zudem auch möglich sein, finanziell zu ihrer Pflege und Betreuung
im Heimatland beizutragen, besonders da die Lebenshaltungskosten in E um ein
Vielfaches niedriger sind als in der Schweiz. Entgegen den Angaben der
Beschwerdeführenden nimmt die Zahl an Altersheimen in E sodann seit Jahren
stetig zu; daneben existiert eine Vielzahl alternativer Wohnformen für die
zunehmende Zahl älterer Leute. Die Behauptung der Beschwerdeführenden, es sei
nicht möglich, im Heimatland eine geeignete (staatliche oder aber private)
Pflegeeinrichtung für die Beschwerdeführerin zu finden, erscheint daher wenig
glaubhaft, zumal eine solche nicht zwingend im näheren Umkreis ihres bisherigen
Wohnorts liegen müsste, macht die Beschwerdeführerin doch ohnehin geltend, dort
in den letzten Monaten "in vollständiger sozialer Isolation" gelebt
zu haben, und ist nicht dargetan, weshalb sie nicht in der Lage sein sollte, in
ihrem Heimatland an einem anderen Ort neue Kontakte zu knüpfen, zumal sie
Selbiges in der Schweiz schon während ihres letzten Ferienaufenthalts getan
haben will. Falls keine geeignete Einrichtung für die Beschwerdeführerin
gefunden werden kann, wäre darüber hinaus auch denkbar, dass diese mithilfe der
aus der Schweiz geleisteten finanziellen Unterstützung in E zu Hause von einer
Pflegekraft gepflegt und betreut würde.
2.3
Das
Anliegen des Beschwerdeführers, nach über 15-jähriger räumlicher Trennung die
Pflege und Betreuung seiner Mutter in der Schweiz zu übernehmen, mag demzufolge
zwar als nachvollziehbar erscheinen, es kann allerdings nicht von einem
besonderen Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung ausgegangen
werden, womit die Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden nicht in den
Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV
fällt und die Beschwerdeführerin aus den genannten Bestimmungen keinen
Aufenthaltsanspruch abzuleiten vermag.
3.
3.1
Gemäss
Art. 28 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, SR 142.20) können nicht mehr erwerbstätige ausländische Personen zum
dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz zugelassen werden, wenn sie ein vom
Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere
persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die
notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c).
Art. 28 AIG ist als
Kann-Vorschrift formuliert und verweist damit auf Art. 96 Abs. 1 AIG.
Da die Anwendung von Art. 28 AIG insofern im Ermessen der
Migrationsbehörden liegt, vermittelt die Norm selbst bei Erfüllung sämtlicher
Voraussetzungen keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung (BVGer,
17.
Februar 2014, C-1156/2012, E. 7.6).
3.2
Das
Mindestalter beträgt gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom
24.
Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201)
55.
Jahre. Die Beschwerdeführerin ist 77 Jahre alt und überschreitet
damit das vorgeschriebene Mindestalter. Sodann ist davon auszugehen, dass sie
aufgrund ihres Alters in der Schweiz keiner entgeltlichen Tätigkeit nachgehen
werde.
3.3
3.3.1
Besondere persönliche Beziehungen im Sinn von Art. 28 lit. b AIG
liegen praxisgemäss nur vor, wenn eigene Beziehungen der Rentnerin oder des
Rentners zur Schweiz vorhanden sind, die auf der Herausbildung persönlicher und
unabhängiger (mithin von Familienangehörigen losgelöster) soziokultureller
Interessen gründen (beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen,
Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der
einheimischen Bevölkerung; siehe auch Art. 25 Abs. 2 VZAE; vgl. ferner
BVGer, 31. August 2017, F-3240/2016, E. 10.2 – 17. Februar 2014,
C-1156/2012, E. 10.2 – 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1.7;
Staatssekretariat für Migration, "Weisungen und Erläuterungen I.
Ausländerbereich [Weisungen AIG]", Bern Oktober 2013 [Fassung vom
1.
Juni 2019], Ziff. 5.3 [Weisungen AIG; abrufbar unter
www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und
Kreisschreiben]; Botschaft zum Ausländergesetz, BBl 2002, 3709 ff.,
3785). Ansonsten bestünde die Gefahr der Abhängigkeit oder der sozialen
Isolierung der betroffenen Person. Diese Umstände gilt es hingegen zu
vermeiden, laufen sie doch einer zu erwartenden Integration zuwider (vgl. BVGr,
31.
August 2017, F-3240/2016, E. 10.2).
3.3.2
Die Beschwerdeführerin leitet eine persönliche Beziehung zur Schweiz
offenbar aus ihren drei Besuchsaufenthalten in den Jahren 2006, 2015 (jeweils
knapp zweieinhalb Wochen) und 2018 (etwas über drei Monate) sowie ihren hier
gepflegten Beziehungen zum Beschwerdeführer und zu dessen (erweiterter) Familie
sowie seinen Nachbarn ab. Dass sie auch unabhängig von ihrem Sohn einzelne
soziale Kontakte zur hiesigen Bevölkerung unterhalte, wird hingegen nicht
geltend gemacht. Dies erscheint denn auch bereits aufgrund der Dauer ihrer
bisherigen Aufenthalte sowie der Sprachbarriere unwahrscheinlich, zumal sich
aus den Akten keinerlei Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführerin die
hiesige Landessprache beherrschte (der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin dürfte demgegenüber kein wesentliches Hindernis dargestellt
haben).
Damit fällt die Zulassung der
Beschwerdeführerin als Rentnerin bereits mangels besonderer persönlicher
Beziehungen zur Schweiz ausser Betracht.
3.4
3.4.1
Da die Voraussetzungen von Art. 28 AIG kumulativ erfüllt sein müssen,
bräuchte die Frage, ob die Beschwerdeführerin über die notwendigen finanziellen
Mittel verfüge, eigentlich gar nicht beantwortet zu werden. Der Vollständigkeit
halber kann dennoch festgehalten werden, dass nach Art. 25 Abs. 4
VZAE hinreichend finanzielle Mittel vorhanden sind, wenn diese den Betrag
übersteigen, welcher Schweizer Staatsangehörige und allenfalls deren
Familienangehörige zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom
6.
Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (SR 831.30) berechtigte. Die finanziellen Mittel
(Renten, Vermögen) müssen mit grosser Sicherheit bis ans Lebensende ausreichen,
sodass das Risiko einer Fürsorgeabhängigkeit als vernachlässigbar klein
einzuschätzen ist.
Versprechen und selbst
schriftliche Garantieerklärungen von in der Schweiz lebenden
Verwandten der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, für deren Lebensunterhalt
aufzukommen, können diese Sicherheit dabei wegen ihrer fraglichen
Durchsetzbarkeit nicht in jedem Fall vermitteln. Die Verfügbarkeit von
allfälligen finanziellen Mitteln Dritter muss vielmehr in vergleichbarem Mass
sichergestellt sein wie eigene Mittel (zum Beispiel mittels einer
Bankgarantie). Wenn Rentnerinnen und Rentner ungenügende eigene finanzielle
Mittel haben, sind die qualitativen Anforderungen an die
Unterstützungsleistungen durch Dritte entsprechend höher (BVGr,
10.
Dezember 2012, C-6310/2009, E. 4 und 9.3.3; Weisungen AIG,
Ziff. 5.3; Migrationsamt des Kantons Zürich, Weisung "Erwerbslose
Wohnsitznahme aus Drittstaaten" vom 23. Januar 2019, Ziff. 3.2
[abrufbar unter www.ma.zh.ch > Praxis > Weisungen des
Migrationsamts]).
3.4.2
Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, über hinreichend eigene finanzielle
Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts in der Schweiz zu verfügen,
sondern bringt vor, auf die finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers,
dessen Ehefrau und seiner früheren Ehefrau, G, zurückgreifen zu können.
Wie schon der
Beschwerdegegner zutreffend erwog, befindet sich der Beschwerdeführer jedoch
(selbst unter Berücksichtigung des Einkommens seiner Ehefrau) nicht in derart
günstigen finanziellen Verhältnissen, als dass er im Rahmen der
Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328 Abs. 1 des
Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) gesetzlich zur Alimentierung seiner Mutter
verpflichtet wäre (vgl. Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe 12/08, Kap. F.4 [abrufbar unter
www.skos.ch > SKOS-Richtlinien > Aktuelle Richtlinien], wonach
eine verheiratete Person erst ab einem Einkommen von mehr als Fr. 180'000.-
oder einem Vermögen von mehr als Fr. 500'000.- unterstützungspflichtig
wird). Die von ihm im Juli 2018 zu Händen
des Beschwerdegegners abgegebene (ausländerrechtliche) Verpflichtungserklärung
wiederum ist mit Blick auf das Verbot der übermässigen Bindung gemäss
Art. 27 Abs. 2 ZGB auf fünf Jahre befristet und umfasst lediglich
durch die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz verursachte Kosten
bis zum Gesamtbetrag von Fr. 30'000.-. Eine darüberhinausgehende Verpflichtung seitens des Beschwerdeführers
hätte bzw. hat demnach einzig moralische, nicht aber rechtlich bindende
Wirkung. Sie liesse sich mithin im Streitfall ebenso wenig durchsetzen wie die
– folgt man der Beschwerde – von G abgegebene Erklärung, "gewillt" zu
sein, den Beschwerdeführer bei Bedarf finanziell zu unterstützen.
Die Beschwerdeführerin verfügt
somit auch nicht über die für eine Rentnerbewilligung nach Art. 28 AIG
notwendigen finanziellen Mittel.
4.
Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von
Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31
Abs. 1 VZAE ist schliesslich ebenfalls nicht ersichtlich. Weder die
alterstypischen Gebrechen der Beschwerdeführerin noch die generelle
Sicherheitslage im Norden von E stellen deren Daseinsbedingungen gemessen am
durchschnittlichen Schicksal ihrer Landsleute im Rentenalter in gesteigertem
Mass infrage. Es ist der Beschwerdeführerin zuzumuten, den Kontakt zu ihrem
Sohn und weiteren Bezugspersonen in der Schweiz wie bis anhin auf Distanz
mittels regelmässiger Telefonate oder durch Besuche aufrechtzuerhalten.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sowie unter Berücksichtigung der
festgestellten Verletzung der Untersuchungspflicht sind die Gerichtskosten der
Vorinstanz zur Hälfte und den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zu einem Viertel aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 sowie § 14 VRG; Plüss,
§ 14 N. 6, 11 und 16, § 13 N. 59 und 64). Eine
Parteientschädigung bleibt den Beschwerdeführenden mangels überwiegenden
Obsiegens verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung
des nachfolgenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichts-gesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
zulässig (BGE 139 I 330 E. 1.1); ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83
lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in
der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der Vorinstanz zur
Hälfte und den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je
zu einem Viertel auferlegt. Der von der
Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss wird im Betrag von
Fr. 1'030.- zurückerstattet.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …