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Entscheid

VB.2019.00299

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00299

2. Oktober 2019Deutsch12 min

(URT.2019.21145)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Am

8. Mai 2008 wurde B (geb. 1943) notfallmässig in das Universitätsspital

Zürich (USZ) eingeliefert, wo sie gleichentags verstarb. Zuvor war sie schon

seit vielen Jahren wegen verschiedener Erkrankungen wiederholt im USZ

medizinisch behandelt worden.

B. Mit

Schreiben vom 5. März 2018 wandte sich A, der Ehemann der Verstorbenen, an

die Klinik für Onkologie des USZ und ersuchte um Herausgabe der gesamten über

die Behandlung seiner Ehefrau geführten Patientendokumentation, da das

"Eigentumsrecht" des USZ daran am 8. Mai 2018 enden werde. Der

Rechtsdienst der Spitaldirektion des USZ teilte A daraufhin mit Schreiben vom

15. März 2018 unter Hinweis auf die "langjährigen Korrespondenzen und

Rechtsverfahren zur Herausgabe der Patientendokumentation" seiner

verstorbenen Ehefrau mit, dass das USZ sein Schreiben vom 5. März 2018

nicht beantworten werde.

Erwägungen

II.

Mit als Rekurs bezeichneter Eingabe vom 26. März

2018, die zuständigkeitshalber von der Staatskanzlei an die

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich weitergeleitet wurde, beantragte A, das

USZ sei anzuhalten, ihm die gewünschte Patientendokumentation so rasch als

möglich herauszugeben. Mit Verfügung vom 17. April 2019 wies die

Gesundheitsdirektion den Rekurs im Sinn der Erwägungen ab. Die Verfahrenskosten

auferlegte sie aufgrund der festgestellten Rechtsverweigerung dem USZ,

Parteientschädigungen sprach sie keine zu.

III.

A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 8. Mai 2019

(Datum des Poststempels) an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung

der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 17. April 2019. Die Patientendokumentation

seiner verstorbenen Ehefrau sei ihm – in Präzisierung seines früheren Gesuchs –

für höchstens zwölf Monate und gegebenenfalls nur in Bezug auf die Jahre

2003–2008 zur Durchsicht bei sich zu Hause herauszugeben.

Die Gesundheitsdirektion beantragte am 15. Mai 2019

die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen zulasten von A. Mit Schreiben

vom 4. Juni 2019 (Datum des Poststempels) verzichtete die Spitaldirektion

des USZ auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort. A liess sich zu diesen

Eingaben am 17. Juni 2019 (Datum des Poststempels) vernehmen, wobei er an

seinen Beschwerdeanträgen festhielt.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der

vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zuständig.

2.

Hinsichtlich ihrer sachlichen Zuständigkeit für die

Beurteilung des Rekurses, des Vorliegens eines Anfechtungsobjekts sowie der

Frage, ob über das Gesuch des Beschwerdeführers nicht bereits rechtskräftig

entschieden wurde, kann in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 VRG auf die im Ergebnis zutreffenden und vom Beschwerdeführer (und

dem Beschwerdegegner) auch nicht infrage gestellten Erwägungen der Vorinstanz in

der angefochtenen Verfügung vom 17. April 2017 verwiesen werden (vgl.

§ 31 Abs. 3 des Gesetzes über das Universitätsspital Zürich vom

19.

September 2005 [USZG] in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und

§ 18a des Patientinnen- und Patientengesetzes vom 5. April 2004

[PatG]). Ebenso wenig beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz

trotz der festgestellten Rechtsverweigerung seitens des Beschwerdegegners die

Sache nicht an denselben zurückwies und sein Gesuch – wenn auch nicht in seinem

Sinn – materiell selber bzw. erstinstanzlich beurteilte (unten E. 4).

Darauf ist im vorliegenden Urteil folglich ebenfalls nicht näher einzugehen.

3.

3.1

Gemäss

§ 18 Abs. 1 der seit dem 15. Januar 2014 geltenden Version des

Patientinnen- und Patientengesetzes (PatG) sind Patientendokumentationen

Eigentum der Institution. Die Institution bewahrt Patientendokumentationen

während zehn Jahren nach Abschluss der letzten Behandlung auf (§ 18

Abs. 2 PatG). Im Interesse der Patientin oder des Patienten oder zu Forschungszwecken

kann sie die Aufbewahrungsfrist auf 30 Jahre oder, in Absprache mit dem

zuständigen Archiv, auf 50 Jahre verlängern (§ 18 Abs. 3 PatG). Nach

§ 18a Abs. 1 PatG bieten Institutionen mit öffentlichen Aufgaben

Patientendokumentationen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ungeachtet der

beruflichen Schweigepflicht dem zuständigen Archiv zur Übernahme an. Gestützt

auf § 18a Abs. 2 PatG können Patientinnen und Patienten verlangen,

dass ihre Patientendokumentation herausgegeben oder vernichtet wird, wenn sie

vom zuständigen Archiv nicht übernommen wird oder wenn keine Anbietepflicht

gemäss Abs. 1 besteht (lit. a), oder ihre von einem Archiv

übernommene Patientendokumentation nicht öffentlich zugänglich ist, sondern

Dritten nur zu nicht personenbezogenen Forschungszwecken zugänglich gemacht

wird (lit. b). Die Herausgabe gemäss § 18a Abs. 2 lit. a

PatG kann dabei mit Rücksicht auf schutzwürdige Interessen Dritter

eingeschränkt werden (§ 18a Abs. 3 PatG). Gemäss § 19 Abs. 1 PatG wird Patientinnen und

Patienten auf Wunsch Einsicht in die Patientendokumentation gewährt. Das

Einsichtsrecht der gesetzlichen Vertretung richtet sich nach ihrem Recht auf

Aufklärung. Die Akteneinsicht kann mit Rücksicht auf schutzwürdige Interessen

Dritter eingeschränkt werden. Nach § 19 Abs. 2 PatG darf

Bezugspersonen und Dritten Einsicht in die Patientendokumentation nur mit dem

Einverständnis der Patientinnen und Patienten oder aufgrund besonderer

gesetzlicher Meldepflichten und -rechte oder einer Entbindung vom Amts- und

Berufsgeheimnis gemäss Art. 320 und 321 des Strafgesetzbuchs vom

21.

Dezember 1937 gewährt werden.

3.2

Gemäss

§ 18 Abs. 1 der bis 14. Januar 2014 geltenden Fassung des

Patientinnen- und Patientengesetzes (aPatG) blieb die Patientendokumentation

Eigentum der Institution und wurde sie während zehn Jahren nach Abschluss der

letzten Behandlung aufbewahrt. Nach Ablauf der Mindestaufbewahrungsfrist

konnten Patientinnen und Patienten die Vernichtung oder Herausgabe der

Patientendokumentation verlangen, sofern für deren weitere Aufbewahrung kein

öffentliches Interesse bestand. Die Herausgabe konnte mit Rücksicht auf

schutzwürdige Interessen Dritter eingeschränkt werden (§ 18 Abs. 2

aPatG). Der anlässlich der Revision von anfangs 2014 neu aufgenommene

§ 18a existierte in der früheren Version des Patientinnen- und

Patientengesetzes noch nicht. § 19 PatG erfuhr im Rahmen der

Gesetzesrevision keine Änderung.

4.

4.1

Sowohl der

Beschwerdegegner als auch die Vorinstanz gingen davon aus, der Beschwerdeführer

habe um Herausgabe der Patientendokumentation seiner verstorbenen Ehefrau im

Original und zu seinem Eigentum ersucht. Angesichts des Wortlauts des

Gesuchs vom 5. März 2018 ("Herausgabe Patientendokumentation",

"gesamte genannte Doku [2 A4-Ordner]"), die Bezugnahme auf § 18

PatG (gemeint wohl in der bis 14. Januar 2014 geltenden Fassung, oben E. 3.2),

sowie des Umstands, dass der Beschwerdeführer im Rekursverfahren nichts

Gegenteiliges geltend machte und stets insbesondere das Eigentumsrecht des

Beschwerdegegners an der Patientendokumentation bestritt, ist dies ohne

Weiteres nachvollziehbar. Erst in seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer

nun vor, mit dem Wort "Herausgabe" habe er nicht die Übertragung des

Eigentums an der Patientendokumentation gemeint, sondern immer nur, dass ihm

diese zur Durchsicht bei sich zu Hause für höchstens zwölf Monate zur Verfügung

zu stellen sei. Er suche Informationen, nicht einen "Papierhaufen" (vorn

III.A.). Entgegen dem, was aufgrund seines Gesuchs vom 5. März 2018

angenommen werden durfte, war bzw. ist dem Beschwerdeführer mit anderen Worten

lediglich an einer befristeten – wenn auch ungewöhnlich langen – Einsicht in

die Originalpatientendokumentation seiner verstorbenen Ehefrau gelegen.

4.2

Die

Vorinstanz macht in ihrer Vernehmlassung vom 15. Mai 2019 mit einem gewissem

Recht geltend, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seines "neuen"

Beschwerdeantrags widersprüchlich verhalte und er den – vermeintlichen – Irrtum

ihr gegenüber bereits früher, spätestens nach Erhalt der verfahrensleitenden

Verfügung vom 28. Juni 2018, hätte klarstellen können bzw. müssen. Dass

die Vorinstanz in ihrer Verfügung prüfte, ob die fragliche

Patientendokumentation an den Beschwerdeführer im Sinn einer unbefristeten

Eigentumsübertragung und nicht bloss im Sinn einer auf längere Zeit befristeten

Einsicht herauszugeben sei, hat tatsächlich der Beschwerdeführer zu

verantworten.

In diesem Zusammenhang könnte sich die Frage stellen, ob der

Beschwerdeführer den Streitgegenstand in unzulässiger Weise inhaltlich geändert

habe (BGE 136 II 457 E. 4.2; VGr, 10. April 2019, VB.2018.00830, E. 6.1).

Ging es ihm nämlich gerade nicht um eine "Eigentumsübertragung" bzw.

Herausgabe, sondern nur um die Einsichtnahme in die

Originalpatientendokumentation über seine verstorbene Ehefrau, hätte er sein

Gesuch nicht auf § 18a PatG (bzw. § 18 aPatG), sondern auf § 19

Abs. 2 PatG stützen müssen (vorn E. 3). Mit Beschwerde stützt er sich

neuerdings denn auch auf § 19 Abs. 2 PatG. Allerdings vermischt der

Beschwerdeführer vorliegend den Anspruch auf Akteneinsicht mit demjenigen auf

Aktenherausgabe, indem er zwar die Herausgabe der Originalpatientenakten über

seine verstorbene Frau an sich verlangt, die Akten aber nicht zu Eigentum

erhalten will, sondern nur zur Akteneinsicht während eines Jahres, die er

offenkundig nicht wie üblich bei der Institution (hier dem USZ) ausüben will.

Während § 19 Abs. 2 PatG nur die Akteneinsicht als solche erfasst,

nicht aber eine Aktenherausgabe, ermöglicht § 18a PatG im Unterschied zu

§ 19 Abs. 2 PatG grundsätzlich die Aktenherausgabe, sei es auch nur

zur Akteneinsicht.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich indes um einen

juristischen Laien, von dem kaum erwartet werden konnte und kann, in seinem

Gesuch die korrekten rechtlichen Begriffe "Herausgabe" bzw.

"Einsicht" zu verwenden und vor allem der treffenden gesetzlichen

Grundlage zuzuordnen. Aus dem "präzisierten" Beschwerdeantrag ist

zumindest zu schliessen, dass dem Beschwerdeführer (immer) an einer

"physischen Übergabe" der Originalpatientendokumentation seiner

verstorbenen Ehefrau zu sich nach Hause und nicht zwingend an einer

eigentlichen Eigentumsübertragung gelegen war bzw. ist. Dass er sich im

Zeitpunkt der Gesuchstellung auf § 18a PatG (bzw. § 18 aPatG) berief

und nun, nachdem ein Herausgabeanspruch von der Vorinstanz verneint wurde, sein

Begehren mit Beschwerde auf § 19 Abs. 2 PatG stützt, ist insofern

nachvollziehbar, umfasst doch der Anspruch auf Herausgabe bzw.

Eigentumsübertragung ebenso den Anspruch auf blosse Einsicht. Deshalb kann auch

nicht von einer unzulässigen Veränderung oder Erweiterung des Streitgegenstands

gesprochen werden (vgl. Martin Bertschi in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 44 ff.). Da der Beschwerdeführer die (vollumfängliche) Aufhebung

der Verfügung vom 17. April 2019 beantragt und er sein Ziel, die

Originalpatientendokumentation bei sich zu Hause befristet einzusehen, wie

gesagt ebenso mit einer Herausgabe im Sinn von § 18a PatG (bzw. § 18

aPatG) erreichen könnte, hat das Verwaltungsgericht auch zu beurteilen, ob die

Vorinstanz zu Recht einen Herausgabeanspruch verneinte. Gleichzeitig

rechtfertigt sich die weitere Prüfung, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf

§ 19 PatG Einsicht in die Originalpatientendokumentation in der von ihm

gewünschten Art zu gewähren ist, obwohl sich die angefochtene Verfügung hierzu

– zu Recht – nicht äussert (sogleich E. 5).

5.

5.1

Die

Vorinstanz erwog, die Aufbewahrungsfrist habe nach der notfallmässigen

Einlieferung der Ehefrau in das USZ am 8. Mai 2008, dem Tag der letzten

Behandlung, zu laufen begonnen. Da es sich bei der Aufbewahrung um einen

zeitlich offenen Dauersachverhalt handle, der auch nach dem 15. Januar

2014.

angedauert habe, komme vorliegend das revidierte, neue Recht zur

Anwendung. Mit Verweis auf die Weisung des Regierungsrats vom

19.

September 2012 zur Teilrevision des Patientinnen- und

Patientengesetzes (ABl 2012-09-28) erwog die Vorinstanz weiter, den Spitälern

sei mit dem neuen § 18 Abs. 3 PatG die Möglichkeit gegeben worden,

die Aufbewahrungsfrist in genereller Weise zu verlängern, wobei die

Verlängerung immerhin im Interesse der Patientinnen und Patienten oder im

Interesse der Forschung liegen müsse. Den gesetzlichen Vorgaben entsprechend

habe der Beschwerdegegner die Aufbewahrungsfrist für Patientendokumentationen

im Reglement über die Informationsverwaltung am USZ geregelt und grundsätzlich

auf 30 Jahre festgesetzt. Dabei liege es auf der Hand, dass die generelle

Fristverlängerung vorwiegend Forschungszwecken diene, werde am USZ doch

regelmässig Forschung betrieben. Die Herausgabe der – teilweise in Papier,

teilweise elektronisch geführten – Patientendokumentation der verstorbenen

Ehefrau des Beschwerdeführers wäre somit erst im Jahr 2038 möglich. Zudem liege

auch noch kein Entscheid über die Archivwürdigkeit vor. Generell habe der

Beschwerdeführer – weder heute noch in Zukunft – einen Anspruch auf Herausgabe

der fraglichen Patientendokumentation im Original. Solches könnten nur die

Patientinnen und Patienten selber verlangen. Das entsprechende Recht erlösche

mit dem Tod der Patientin oder des Patienten, da es sich um ein

höchstpersönliches, nicht vererbliches handle. Der Beschwerdeführer könne

dieses Recht daher nicht geltend machen. Damit habe er weder heute noch in

Zukunft Anspruch auf Herausgabe der Originalpatientendokumentation seiner verstorbenen

Ehefrau.

5.2

Ob die

Geltendmachung des Anspruchs auf Herausgabe der Patientendokumentation gestützt

auf § 18a Abs. 2 lit. a PatG – wie die Vorinstanz apodiktisch

annimmt – ausschliesslich der Patientin oder dem Patienten selber zusteht, oder

eine Herausgabe nicht auch – nach vorgängiger Entbindung vom Amts- bzw.

Berufsgeheimnis und entsprechender lnteressenabwägung – an darum ersuchende

Hinterbliebene erfolgen könnte, bedarf keiner vertieften Ausleuchtung, weil die

Aufbewahrungsfrist nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid,

auf welche in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

VRG verwiesen werden kann, vorliegend jedenfalls noch nicht abgelaufen ist und

es demzufolge auch an einem Archivierungsentscheid fehlt. Mit der Festlegung

der Aufbewahrungsfrist auf zehn Jahre bzw. in diesem Fall auf 30 Jahre

wird auch nicht das Diskriminierungsverbot verletzt, gilt diese Frist doch für

alle Patientinnen und Patienten am USZ gleichermassen und besteht für diese

gestützt auf § 19 Abs. 1 PatG die Möglichkeit, vor Fristablauf

jederzeit Einsicht in ihre Patientendokumentationen zu erhalten. Infolgedessen

sind die Voraussetzungen für eine Herausgabe der Patientendokumentation im

Original gestützt auf § 18a Abs. 2 lit. a PatG vorliegend nicht

erfüllt, weshalb der Beschwerdeführer aus dieser Bestimmung – zumindest bis auf

Weiteres – nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

5.3

Das

Einsichtsrecht des Beschwerdeführers an und für sich ist unbestritten. Jedoch

räumt ihm auch § 19 PatG keinen Anspruch darauf ein, dass ihm die

Patientendokumentation seiner verstorbenen Ehefrau oder Teile davon im Original

zur befristeten Durchsicht bei sich zu Hause zur Verfügung gestellt wird. Daran

vermögen eine allfällige Einschränkung in der Mobilität oder die behauptete

Angst vor Räumen des USZ nichts zu ändern. Gemäss dem Beschwerdegegner steht es

dem Beschwerdeführer aber weiterhin frei, die Originalpatientendokumentation am

USZ zu sichten und mit den ihm bereits ausgehändigten Kopien zu vergleichen.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen

wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an …