VB.2019.00299
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00299
2. Oktober 2019Deutsch12 min
(URT.2019.21145)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00299
Urteil
der 3. Kammer
vom 2. Oktober 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser,
Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Universitätsspital
Zürich Spitaldirektion,
Beschwerdegegner,
betreffend Patientenrechte,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Am
8. Mai 2008 wurde B (geb. 1943) notfallmässig in das Universitätsspital
Zürich (USZ) eingeliefert, wo sie gleichentags verstarb. Zuvor war sie schon
seit vielen Jahren wegen verschiedener Erkrankungen wiederholt im USZ
medizinisch behandelt worden.
B. Mit
Schreiben vom 5. März 2018 wandte sich A, der Ehemann der Verstorbenen, an
die Klinik für Onkologie des USZ und ersuchte um Herausgabe der gesamten über
die Behandlung seiner Ehefrau geführten Patientendokumentation, da das
"Eigentumsrecht" des USZ daran am 8. Mai 2018 enden werde. Der
Rechtsdienst der Spitaldirektion des USZ teilte A daraufhin mit Schreiben vom
15. März 2018 unter Hinweis auf die "langjährigen Korrespondenzen und
Rechtsverfahren zur Herausgabe der Patientendokumentation" seiner
verstorbenen Ehefrau mit, dass das USZ sein Schreiben vom 5. März 2018
nicht beantworten werde.
Erwägungen
II.
Mit als Rekurs bezeichneter Eingabe vom 26. März
2018, die zuständigkeitshalber von der Staatskanzlei an die
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich weitergeleitet wurde, beantragte A, das
USZ sei anzuhalten, ihm die gewünschte Patientendokumentation so rasch als
möglich herauszugeben. Mit Verfügung vom 17. April 2019 wies die
Gesundheitsdirektion den Rekurs im Sinn der Erwägungen ab. Die Verfahrenskosten
auferlegte sie aufgrund der festgestellten Rechtsverweigerung dem USZ,
Parteientschädigungen sprach sie keine zu.
III.
A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 8. Mai 2019
(Datum des Poststempels) an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung
der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 17. April 2019. Die Patientendokumentation
seiner verstorbenen Ehefrau sei ihm – in Präzisierung seines früheren Gesuchs –
für höchstens zwölf Monate und gegebenenfalls nur in Bezug auf die Jahre
2003–2008 zur Durchsicht bei sich zu Hause herauszugeben.
Die Gesundheitsdirektion beantragte am 15. Mai 2019
die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen zulasten von A. Mit Schreiben
vom 4. Juni 2019 (Datum des Poststempels) verzichtete die Spitaldirektion
des USZ auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort. A liess sich zu diesen
Eingaben am 17. Juni 2019 (Datum des Poststempels) vernehmen, wobei er an
seinen Beschwerdeanträgen festhielt.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der
vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zuständig.
2.
Hinsichtlich ihrer sachlichen Zuständigkeit für die
Beurteilung des Rekurses, des Vorliegens eines Anfechtungsobjekts sowie der
Frage, ob über das Gesuch des Beschwerdeführers nicht bereits rechtskräftig
entschieden wurde, kann in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 VRG auf die im Ergebnis zutreffenden und vom Beschwerdeführer (und
dem Beschwerdegegner) auch nicht infrage gestellten Erwägungen der Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung vom 17. April 2017 verwiesen werden (vgl.
§ 31 Abs. 3 des Gesetzes über das Universitätsspital Zürich vom
19.
September 2005 [USZG] in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und
§ 18a des Patientinnen- und Patientengesetzes vom 5. April 2004
[PatG]). Ebenso wenig beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz
trotz der festgestellten Rechtsverweigerung seitens des Beschwerdegegners die
Sache nicht an denselben zurückwies und sein Gesuch – wenn auch nicht in seinem
Sinn – materiell selber bzw. erstinstanzlich beurteilte (unten E. 4).
Darauf ist im vorliegenden Urteil folglich ebenfalls nicht näher einzugehen.
3.
3.1
Gemäss
§ 18 Abs. 1 der seit dem 15. Januar 2014 geltenden Version des
Patientinnen- und Patientengesetzes (PatG) sind Patientendokumentationen
Eigentum der Institution. Die Institution bewahrt Patientendokumentationen
während zehn Jahren nach Abschluss der letzten Behandlung auf (§ 18
Abs. 2 PatG). Im Interesse der Patientin oder des Patienten oder zu Forschungszwecken
kann sie die Aufbewahrungsfrist auf 30 Jahre oder, in Absprache mit dem
zuständigen Archiv, auf 50 Jahre verlängern (§ 18 Abs. 3 PatG). Nach
§ 18a Abs. 1 PatG bieten Institutionen mit öffentlichen Aufgaben
Patientendokumentationen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ungeachtet der
beruflichen Schweigepflicht dem zuständigen Archiv zur Übernahme an. Gestützt
auf § 18a Abs. 2 PatG können Patientinnen und Patienten verlangen,
dass ihre Patientendokumentation herausgegeben oder vernichtet wird, wenn sie
vom zuständigen Archiv nicht übernommen wird oder wenn keine Anbietepflicht
gemäss Abs. 1 besteht (lit. a), oder ihre von einem Archiv
übernommene Patientendokumentation nicht öffentlich zugänglich ist, sondern
Dritten nur zu nicht personenbezogenen Forschungszwecken zugänglich gemacht
wird (lit. b). Die Herausgabe gemäss § 18a Abs. 2 lit. a
PatG kann dabei mit Rücksicht auf schutzwürdige Interessen Dritter
eingeschränkt werden (§ 18a Abs. 3 PatG). Gemäss § 19 Abs. 1 PatG wird Patientinnen und
Patienten auf Wunsch Einsicht in die Patientendokumentation gewährt. Das
Einsichtsrecht der gesetzlichen Vertretung richtet sich nach ihrem Recht auf
Aufklärung. Die Akteneinsicht kann mit Rücksicht auf schutzwürdige Interessen
Dritter eingeschränkt werden. Nach § 19 Abs. 2 PatG darf
Bezugspersonen und Dritten Einsicht in die Patientendokumentation nur mit dem
Einverständnis der Patientinnen und Patienten oder aufgrund besonderer
gesetzlicher Meldepflichten und -rechte oder einer Entbindung vom Amts- und
Berufsgeheimnis gemäss Art. 320 und 321 des Strafgesetzbuchs vom
21.
Dezember 1937 gewährt werden.
3.2
Gemäss
§ 18 Abs. 1 der bis 14. Januar 2014 geltenden Fassung des
Patientinnen- und Patientengesetzes (aPatG) blieb die Patientendokumentation
Eigentum der Institution und wurde sie während zehn Jahren nach Abschluss der
letzten Behandlung aufbewahrt. Nach Ablauf der Mindestaufbewahrungsfrist
konnten Patientinnen und Patienten die Vernichtung oder Herausgabe der
Patientendokumentation verlangen, sofern für deren weitere Aufbewahrung kein
öffentliches Interesse bestand. Die Herausgabe konnte mit Rücksicht auf
schutzwürdige Interessen Dritter eingeschränkt werden (§ 18 Abs. 2
aPatG). Der anlässlich der Revision von anfangs 2014 neu aufgenommene
§ 18a existierte in der früheren Version des Patientinnen- und
Patientengesetzes noch nicht. § 19 PatG erfuhr im Rahmen der
Gesetzesrevision keine Änderung.
4.
4.1
Sowohl der
Beschwerdegegner als auch die Vorinstanz gingen davon aus, der Beschwerdeführer
habe um Herausgabe der Patientendokumentation seiner verstorbenen Ehefrau im
Original und zu seinem Eigentum ersucht. Angesichts des Wortlauts des
Gesuchs vom 5. März 2018 ("Herausgabe Patientendokumentation",
"gesamte genannte Doku [2 A4-Ordner]"), die Bezugnahme auf § 18
PatG (gemeint wohl in der bis 14. Januar 2014 geltenden Fassung, oben E. 3.2),
sowie des Umstands, dass der Beschwerdeführer im Rekursverfahren nichts
Gegenteiliges geltend machte und stets insbesondere das Eigentumsrecht des
Beschwerdegegners an der Patientendokumentation bestritt, ist dies ohne
Weiteres nachvollziehbar. Erst in seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer
nun vor, mit dem Wort "Herausgabe" habe er nicht die Übertragung des
Eigentums an der Patientendokumentation gemeint, sondern immer nur, dass ihm
diese zur Durchsicht bei sich zu Hause für höchstens zwölf Monate zur Verfügung
zu stellen sei. Er suche Informationen, nicht einen "Papierhaufen" (vorn
III.A.). Entgegen dem, was aufgrund seines Gesuchs vom 5. März 2018
angenommen werden durfte, war bzw. ist dem Beschwerdeführer mit anderen Worten
lediglich an einer befristeten – wenn auch ungewöhnlich langen – Einsicht in
die Originalpatientendokumentation seiner verstorbenen Ehefrau gelegen.
4.2
Die
Vorinstanz macht in ihrer Vernehmlassung vom 15. Mai 2019 mit einem gewissem
Recht geltend, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seines "neuen"
Beschwerdeantrags widersprüchlich verhalte und er den – vermeintlichen – Irrtum
ihr gegenüber bereits früher, spätestens nach Erhalt der verfahrensleitenden
Verfügung vom 28. Juni 2018, hätte klarstellen können bzw. müssen. Dass
die Vorinstanz in ihrer Verfügung prüfte, ob die fragliche
Patientendokumentation an den Beschwerdeführer im Sinn einer unbefristeten
Eigentumsübertragung und nicht bloss im Sinn einer auf längere Zeit befristeten
Einsicht herauszugeben sei, hat tatsächlich der Beschwerdeführer zu
verantworten.
In diesem Zusammenhang könnte sich die Frage stellen, ob der
Beschwerdeführer den Streitgegenstand in unzulässiger Weise inhaltlich geändert
habe (BGE 136 II 457 E. 4.2; VGr, 10. April 2019, VB.2018.00830, E. 6.1).
Ging es ihm nämlich gerade nicht um eine "Eigentumsübertragung" bzw.
Herausgabe, sondern nur um die Einsichtnahme in die
Originalpatientendokumentation über seine verstorbene Ehefrau, hätte er sein
Gesuch nicht auf § 18a PatG (bzw. § 18 aPatG), sondern auf § 19
Abs. 2 PatG stützen müssen (vorn E. 3). Mit Beschwerde stützt er sich
neuerdings denn auch auf § 19 Abs. 2 PatG. Allerdings vermischt der
Beschwerdeführer vorliegend den Anspruch auf Akteneinsicht mit demjenigen auf
Aktenherausgabe, indem er zwar die Herausgabe der Originalpatientenakten über
seine verstorbene Frau an sich verlangt, die Akten aber nicht zu Eigentum
erhalten will, sondern nur zur Akteneinsicht während eines Jahres, die er
offenkundig nicht wie üblich bei der Institution (hier dem USZ) ausüben will.
Während § 19 Abs. 2 PatG nur die Akteneinsicht als solche erfasst,
nicht aber eine Aktenherausgabe, ermöglicht § 18a PatG im Unterschied zu
§ 19 Abs. 2 PatG grundsätzlich die Aktenherausgabe, sei es auch nur
zur Akteneinsicht.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich indes um einen
juristischen Laien, von dem kaum erwartet werden konnte und kann, in seinem
Gesuch die korrekten rechtlichen Begriffe "Herausgabe" bzw.
"Einsicht" zu verwenden und vor allem der treffenden gesetzlichen
Grundlage zuzuordnen. Aus dem "präzisierten" Beschwerdeantrag ist
zumindest zu schliessen, dass dem Beschwerdeführer (immer) an einer
"physischen Übergabe" der Originalpatientendokumentation seiner
verstorbenen Ehefrau zu sich nach Hause und nicht zwingend an einer
eigentlichen Eigentumsübertragung gelegen war bzw. ist. Dass er sich im
Zeitpunkt der Gesuchstellung auf § 18a PatG (bzw. § 18 aPatG) berief
und nun, nachdem ein Herausgabeanspruch von der Vorinstanz verneint wurde, sein
Begehren mit Beschwerde auf § 19 Abs. 2 PatG stützt, ist insofern
nachvollziehbar, umfasst doch der Anspruch auf Herausgabe bzw.
Eigentumsübertragung ebenso den Anspruch auf blosse Einsicht. Deshalb kann auch
nicht von einer unzulässigen Veränderung oder Erweiterung des Streitgegenstands
gesprochen werden (vgl. Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 44 ff.). Da der Beschwerdeführer die (vollumfängliche) Aufhebung
der Verfügung vom 17. April 2019 beantragt und er sein Ziel, die
Originalpatientendokumentation bei sich zu Hause befristet einzusehen, wie
gesagt ebenso mit einer Herausgabe im Sinn von § 18a PatG (bzw. § 18
aPatG) erreichen könnte, hat das Verwaltungsgericht auch zu beurteilen, ob die
Vorinstanz zu Recht einen Herausgabeanspruch verneinte. Gleichzeitig
rechtfertigt sich die weitere Prüfung, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf
§ 19 PatG Einsicht in die Originalpatientendokumentation in der von ihm
gewünschten Art zu gewähren ist, obwohl sich die angefochtene Verfügung hierzu
– zu Recht – nicht äussert (sogleich E. 5).
5.
5.1
Die
Vorinstanz erwog, die Aufbewahrungsfrist habe nach der notfallmässigen
Einlieferung der Ehefrau in das USZ am 8. Mai 2008, dem Tag der letzten
Behandlung, zu laufen begonnen. Da es sich bei der Aufbewahrung um einen
zeitlich offenen Dauersachverhalt handle, der auch nach dem 15. Januar
2014.
angedauert habe, komme vorliegend das revidierte, neue Recht zur
Anwendung. Mit Verweis auf die Weisung des Regierungsrats vom
19.
September 2012 zur Teilrevision des Patientinnen- und
Patientengesetzes (ABl 2012-09-28) erwog die Vorinstanz weiter, den Spitälern
sei mit dem neuen § 18 Abs. 3 PatG die Möglichkeit gegeben worden,
die Aufbewahrungsfrist in genereller Weise zu verlängern, wobei die
Verlängerung immerhin im Interesse der Patientinnen und Patienten oder im
Interesse der Forschung liegen müsse. Den gesetzlichen Vorgaben entsprechend
habe der Beschwerdegegner die Aufbewahrungsfrist für Patientendokumentationen
im Reglement über die Informationsverwaltung am USZ geregelt und grundsätzlich
auf 30 Jahre festgesetzt. Dabei liege es auf der Hand, dass die generelle
Fristverlängerung vorwiegend Forschungszwecken diene, werde am USZ doch
regelmässig Forschung betrieben. Die Herausgabe der – teilweise in Papier,
teilweise elektronisch geführten – Patientendokumentation der verstorbenen
Ehefrau des Beschwerdeführers wäre somit erst im Jahr 2038 möglich. Zudem liege
auch noch kein Entscheid über die Archivwürdigkeit vor. Generell habe der
Beschwerdeführer – weder heute noch in Zukunft – einen Anspruch auf Herausgabe
der fraglichen Patientendokumentation im Original. Solches könnten nur die
Patientinnen und Patienten selber verlangen. Das entsprechende Recht erlösche
mit dem Tod der Patientin oder des Patienten, da es sich um ein
höchstpersönliches, nicht vererbliches handle. Der Beschwerdeführer könne
dieses Recht daher nicht geltend machen. Damit habe er weder heute noch in
Zukunft Anspruch auf Herausgabe der Originalpatientendokumentation seiner verstorbenen
Ehefrau.
5.2
Ob die
Geltendmachung des Anspruchs auf Herausgabe der Patientendokumentation gestützt
auf § 18a Abs. 2 lit. a PatG – wie die Vorinstanz apodiktisch
annimmt – ausschliesslich der Patientin oder dem Patienten selber zusteht, oder
eine Herausgabe nicht auch – nach vorgängiger Entbindung vom Amts- bzw.
Berufsgeheimnis und entsprechender lnteressenabwägung – an darum ersuchende
Hinterbliebene erfolgen könnte, bedarf keiner vertieften Ausleuchtung, weil die
Aufbewahrungsfrist nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid,
auf welche in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
VRG verwiesen werden kann, vorliegend jedenfalls noch nicht abgelaufen ist und
es demzufolge auch an einem Archivierungsentscheid fehlt. Mit der Festlegung
der Aufbewahrungsfrist auf zehn Jahre bzw. in diesem Fall auf 30 Jahre
wird auch nicht das Diskriminierungsverbot verletzt, gilt diese Frist doch für
alle Patientinnen und Patienten am USZ gleichermassen und besteht für diese
gestützt auf § 19 Abs. 1 PatG die Möglichkeit, vor Fristablauf
jederzeit Einsicht in ihre Patientendokumentationen zu erhalten. Infolgedessen
sind die Voraussetzungen für eine Herausgabe der Patientendokumentation im
Original gestützt auf § 18a Abs. 2 lit. a PatG vorliegend nicht
erfüllt, weshalb der Beschwerdeführer aus dieser Bestimmung – zumindest bis auf
Weiteres – nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
5.3
Das
Einsichtsrecht des Beschwerdeführers an und für sich ist unbestritten. Jedoch
räumt ihm auch § 19 PatG keinen Anspruch darauf ein, dass ihm die
Patientendokumentation seiner verstorbenen Ehefrau oder Teile davon im Original
zur befristeten Durchsicht bei sich zu Hause zur Verfügung gestellt wird. Daran
vermögen eine allfällige Einschränkung in der Mobilität oder die behauptete
Angst vor Räumen des USZ nichts zu ändern. Gemäss dem Beschwerdegegner steht es
dem Beschwerdeführer aber weiterhin frei, die Originalpatientendokumentation am
USZ zu sichten und mit den ihm bereits ausgehändigten Kopien zu vergleichen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen
wurden keine beantragt.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an …