VB.2019.00300
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00300
6. Februar 2020Deutsch13 min
(URT.2020.21446)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00300
Urteil
der
3. Kammer
vom 6. Februar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A, zzt. JVA B,
vertreten durch
RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlegung/Verbleib
in Sicherheitsabteilung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Die Staatsanwaltschaft führt gegen A eine Strafuntersuchung wegen
versuchter schwerer Körperverletzung und weiterer Delikte. Nachdem das Amt für
Justizvollzug den Vollzug der Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt
(JVA) B genehmigt hatte, wurde A am 17. August 2018 dorthin verlegt und in
die Sicherheitsabteilung eingewiesen.
B.
Am 4. Oktober 2018 stellte Rechtsanwalt C ein Gesuch
um Verlegung von A aus der Sicherheitsabteilung der JVA B in ein Untersuchungsgefängnis, vorschlagsweise das Gefängnis D. Mit
Verfügung vom 29. Oktober 2018 wies der Leiter des Amts für Justizvollzug
dieses Gesuch ab. Am 17. November 2018 verfügte die JVA B den weiteren
Verbleib von A in der Sicherheitsabteilung. Zur Begründung verwies sie auf den
bisherigen Vollzugsverlauf und führte aus, A zeige ein äusserst schwieriges,
renitentes und aggressives Verhalten und stelle ein hohes Sicherheitsrisiko
dar.
Erwägungen
II.
A.
Gegen diese beiden Verfügungen erhob Rechtsanwalt C
namens A am 29. November 2018 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern
(fortan: Justizdirektion). Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen
Verfügungen, seine Verlegung in ein geeignetes Untersuchungsgefängnis,
vorschlagsweise in das Gefängnis D, und eventualiter eine anstaltsinterne
Verlegung innerhalb der JVA B. Die Justizdirektion wies die Rekurse mit
Verfügung vom 4. April 2019 ab, auferlegte A die Verfahrenskosten und
verweigerte ihm eine Parteientschädigung.
B.
Am 25. April 2019 ordnete das Bezirksgericht E als
Zwangsmassnahmengericht für A Sicherheitshaft an.
III.
A.
Mit Beschwerde vom 8. Mai 2019 gelangte Rechtsanwalt C
namens A gegen die Verfügung der Justizdirektion vom 4. April 2019 an das
Verwaltungsgericht. Er beantragte im Wesentlichen, diese Verfügung sei
aufzuheben und A sei aus der Sicherheitsabteilung der JVA B zu entlassen
und in ein geeignetes Untersuchungsgefängnis, vorschlagsweise ins Gefängnis D,
oder in ein anderes Gefängnis zu verlegen. Eventualiter sei er anstaltsintern
zu verlegen, wobei sicherzustellen sei, dass er nicht unter der Aufsicht von Personen
stehe, die am Vorfall vom 28. Juni 2017 beteiligt gewesen seien, der unter
anderem Gegenstand des laufenden Strafverfahrens bildet.
B.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2019 stellte die
Justizdirektion den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, wobei sie zur Begründung
auf die angefochtene Verfügung verwies. Mit Verfügung vom 28. Mai 2019 wies das
Bezirksgericht E A per 3. Juni 2019 in die JVA F ein. Das Amt für
Justizvollzug nahm am 4. Juni 2019 zur Beschwerde Stellung und beantragte deren
Abweisung. Darüber hinaus wies es darauf hin, dass A trotz Beantragung der
Versetzung in ein anderes Gefängnis wiederholt bekundet habe, dass er keine
Versetzung wünsche. Am 11. Juli 2019 wurde A in die JVA B rückversetzt und
in die Sicherheitsabteilung eingewiesen.
C. Mit Stellungnahme vom 15. August 2019 hielt Rechtsanwalt C
namens A an der Beschwerde fest. Nachdem er mit
Präsidialverfügung vom 5. September 2019 aufgefordert worden war, eine aktuelle und auf den Beschwerdegegenstand bezogene
Vollmacht einzureichen, reichte Rechtsanwalt C am
13.
September 2019 eine neue Vollmacht sowie eine Stellungnahme zu den Akten.
D. Mit
Schreiben vom 28. November 2019 lud der Abteilungspräsident das Obergericht und
die Oberstaatsanwaltschaft zu einem Meinungsaustausch ein. Die drei Strafkammern
des Obergerichts teilten mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 mit, dass sie die
Vollzugsbehörden als für den Entscheid über den Vollzugsort strafprozessualer
Haft zuständig erachteten. Die Oberstaatsanwaltschaft liess am
20.
Dezember 2019 vernehmen, sie vertrete vor dem Hintergrund der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung, dass während der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft die Verfahrensleitung nach Art. 61 der
Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) nach vorheriger
Koordinationsrücksprache mit den betroffenen Institutionen bzw. der
Insassenkoordination über Verlegungsgesuche von Untersuchungs- bzw.
Sicherheitshäftlingen zu entscheiden habe und entsprechende Gesuche deshalb
stets der Verfahrensleitung weiterzuleiten seien.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung
mit § 19 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) für die Behandlung der Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung
zuständig. Aufgrund der Bedeutung des Falls ist dieser von der Kammer zu
behandeln, womit sich eine Prüfung erübrigt, ob die Angelegenheit andernfalls
in die einzelrichterliche Zuständigkeit fiele (§ 38b Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Für die
Vertretung einer Person im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ist
eine Vollmacht erforderlich (Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen
zu §§ 19–28a N. 52). Der Nachweis, dass ein wirksames Vertretungsverhältnis
besteht, obliegt jener Partei, die sich darauf beruft (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 66). Fehlt eine ausreichende
Vollmacht und ergibt sich das Vertretungsverhältnis nicht aus den Umständen,
ist dem Vertreter eine Nachfrist anzusetzen, damit dieser den Mangel beheben
kann (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 8 und § 23 N. 25;
VGr, 20. August 2014, VB.2014.00236,
E. 1.3). Bestehen erhebliche Zweifel daran, ob ein Anwalt gemäss dem Willen
seines Klienten handelt, darf nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden,
dass der Anwalt zur Rechtsmittelerhebung befugt ist (BGE 104 Ia 403 E. 4b;
vgl. auch BGr, 10. Juni 2014, 5A_252/2014, E. 2.1). Für die Strafverteidigung
gilt nach der Rechtsprechung zudem, dass ein Rechtsbeistand nicht gegen den
ausdrücklich oder konkludent bezeugten Willen seines Mandanten selbständig
Rechtsmittel einlegen kann und dass im Zweifelsfall das Verhalten der Partei
vorgeht (vgl. BGr, 6. November 2015, 6B_790/2015, E. 3.4).
2.2
In den
Wochenjournalen der JVA B, die zwischen Februar und Ende Mai 2019 erstellt
wurden, sind zahlreiche Aussagen von A dokumentiert, wonach er in der JVA B
"für Action sorgen" wolle und dort zu bleiben wünsche. So habe er
etwa am 6. Mai 2019 um 15.50 Uhr ausgeführt, er sei mit einer Verlegung nicht
einverstanden. Sollte er versetzt werden, so wolle er "nur Probleme
machen", um wieder in die JVA B zurückversetzt zu werden.
Rechtsanwalt C bestritt diese Aussagen pauschal, bezeichnete sie als
unbewiesene Parteibehauptungen und führte aus, dass der Beschwerdeführer eine
Versetzung aus der JVA B verlangt habe und dies auch jetzt wieder tue.
2.3
Rechtsanwalt
C reichte nach entsprechender Aufforderung durch das Verwaltungsgericht am
13.
September 2019 eine von A unterzeichnete Vollmacht mit dem Betreff
"Verwaltungsrecht / Verlegung aus der JVA B" ein. Wie die
nachstehenden Erwägungen zeigen, liegt die Zuständigkeit zur Behandlung von
Verlegungsgesuchen eines Untersuchungs- bzw. Sicherheitshäftlings nicht bei den
Vollzugsbehörden. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine vertiefte Prüfung,
ob Rechtsanwalt C als zur Einreichung eines Verlegungsgesuchs befugt erachtet
werden kann, oder ob er nicht lediglich beauftragt und bevollmächtigt worden
ist, gegen die in der Zwischenzeit tatsächlich – und offenbar gegen den Willen
von A – erfolgte Verlegung in die JVA F oder eine mögliche künftige
Verlegung aus der JVA B in eine andere Vollzugsanstalt vorzugehen (vgl.
auch KassGer ZH, 29. April 2008, AA070073).
3.
3.1
Gemäss § 6
der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) vollzieht das Amt für
Justizvollzug die Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Bei der Wahrnehmung
dieser Aufgabe steht die Durchsetzung der strafprozessualen Haftgründe und
damit die Sicherung des Strafverfahrens im Vordergrund (§ 13 Abs. 1 lit. b JVV). § 128 JVV erklärt die Bestimmungen des 3. Teils der JVV, Abschnitte
1.
und 3, als für die Durchführung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft
anwendbar, soweit §§ 129 ff. JVV keine abweichenden Regeln vorsehen. Die
Leitung der Vollzugseinrichtung erlässt Anordnungen über die Durchführung des
Vollzugs (§ 92 in Verbindung mit § 128 Abs. 1 JVV) und ist zuständig für die
Einweisung eines Inhaftierten in eine Klinik, wenn sein Gesundheitszustand dies
erfordert (§ 110 in Verbindung mit § 128 Abs. 1 JVV). Das Amt ist zudem
zuständig, die Durchführung der Untersuchungshaft in der JVA B zu
bewilligen (§ 10 Abs. 3 JVV). Über die Anordnung von Einzelhaft entscheidet
hingegen die Verfahrensleitung (§ 130 JVV). Eine Entlassung aus der
Untersuchungshaft kann die Staatsanwaltschaft oder das Zwangsmassnahmengericht
anordnen (Art. 228 StPO), bei Sicherheitshaft entscheidet die
Verfahrensleitung (Art. 230 ff. StPO; vgl. Art. 61 StPO).
3.2
Art. 235
StPO setzt den bundesrechtlichen Rahmen für den Vollzug der Untersuchungs- und
Sicherheitshaft. Gemäss Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung obliegt es der
Verfahrensleitung nach Art. 61 StPO, Kontakte des Inhaftierten zu anderen
Personen zu bewilligen und dessen Post zu kontrollieren. Über die Bewilligung
des vorzeitigen Straf- sowie Massnahmenvollzugs, womit in der Regel die
Verlegung in eine andere Haftanstalt verbunden ist, entscheidet ebenfalls die
Verfahrensleitung (Art. 236 Abs. 1 StPO). Diese bundesrechtlich angelegte
Zuständigkeitsordnung stellt sicher, dass der Verfahrensleitung grundsätzlich
die volle Kontrolle über Kontakte der strafprozessual Inhaftierten mit Dritten
während Untersuchungs- und Sicherheitshaft zukommt. Entsprechend muss den
Vollzugsbehörden jede Entscheidkompetenz über Gesuche strafprozessual
inhaftierter Personen, deren Gutheissung die Kontaktaufnahme mit Dritten
ermöglichen würde, verwehrt bleiben, da sie andernfalls Entscheide fällen
dürften, die den Haftzweck der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft vereiteln könnten.
Die Vollzugsbehörden und deren Rechtsmittelinstanzen können anders als die
Staatsanwaltschaft nicht beurteilen, ob etwa Kollusionsgefahr mit Insassen
einer anderen Vollzugseinrichtung bestehen und die Gutheissung eines
Verlegungsgesuchs deshalb den Gang der Untersuchung bzw. des Strafverfahrens
beeinträchtigen könnte.
3.3
Hinzu
kommt, dass eine Gabelung der Zuständigkeiten und Rechtswege im
strafprozessualen Haftrecht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
grundsätzlich ausgeschlossen ist, weil eine solche das Beschleunigungsgebot in
Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO) tangieren und zu einer bundesrechtswidrigen
Komplizierung und Verzögerung des Rechtsschutzes im strafprozessualen Haftrecht
führen würde (BGE 143 I 241 E. 4.4). Eine Zuständigkeit des Beschwerdegegners
zur Behandlung des Verlegungsgesuchs eines strafprozessual Inhaftierten hätte
aber eine derartige unzulässige Komplizierung des Rechtsschutzes zur Folge.
Wären wegen angeblich unzulässiger Haftbedingungen gestellte Anträge eines
Untersuchungshäftlings auf Freilassung oder auf Verlegung in eine andere
Haftanstalt in verschiedenen Rechtsmittelwegen zu behandeln, bestünde zudem die
Gefahr widersprüchlicher Entscheide. Insbesondere kann auch dem bei der
Behandlung eines Verlegungsgesuchs zu beachtenden Beschleunigungsgebot im
verwaltungsrechtlichen Instanzenzug kaum ausreichend Rechnung getragen werden,
wie die Behandlungsdauer des streitgegenständlichen Verlegungsgesuchs nahelegt.
3.4
Eine
Zuständigkeit der Vollzugsbehörde bzw. der ihr übergeordneten
Rechtsmittelinstanzen zum Entscheid über das Verlegungsgesuch einer Person in
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft erscheint nach dem Ausgeführten weder
zweckmässig noch mit der Strafprozessordnung vereinbar. Vielmehr sind solche
Gesuche stets von der Verfahrensleitung zu behandeln. Dabei hat die
Verfahrensleitung dem Umstand, dass sie regelmässig keine Kenntnis über die in
verschiedenen Vollzugseinrichtungen aktuell verfügbaren Plätze hat, mittels
Koordinationsrücksprache mit den betreffenden Institutionen bzw. der
Insassenkoordination Rechnung zu tragen, wie die Oberstaatsanwaltschaft in
ihrer Stellungnahme zu Recht ausführt.
3.5
Der
Beschwerdegegner hätte folglich nicht auf das Verlegungsgesuch eintreten
dürfen. Infolge fehlender Zuständigkeit ist auch dem Verwaltungsgericht die
Anordnung einer Verlegung verwehrt, weshalb die Beschwerde insoweit im Sinn der
Erwägungen abzuweisen ist.
4.
4.1
Zu prüfen
bleibt die Zuständigkeit zur Behandlung des Eventualbegehrens auf
anstaltsinterne Verlegung aus der Sicherheitsabteilung.
4.2
Strafprozessual
Inhaftierten steht der Rechtsweg offen, um sich gegen menschenrechtswidrige
Haftbedingungen oder verbotene Behandlung in der Haft zur Wehr zu setzen bzw.
nachträglich ein entsprechendes Feststellungsurteil zu erwirken. Eine derartige
Feststellung kann beim Zwangsmassnahmengericht als der mit der Kontrolle der
Haft betrauten Behörde begehrt werden (vgl. BGE 140 I 125 E. 2.1 = Pra 103
[2014] Nr. 82, auch zum Folgenden). Eine analoge Zuständigkeitsordnung
muss auch für während der Dauer der Untersuchungshaft gestellte Begehren
gelten, die auf eine Anpassung des Haftregimes zielen. Menschenunwürdige
Haftbedingungen könnten nämlich im äussersten Fall eine Entlassung der
inhaftierten Person zur Folge haben: Zu deren Überprüfung kann mithin nur eine
Instanz berufen sein, welcher auch zusteht, gegebenenfalls die Haftentlassung
anzuordnen. Unterschiedliche Zuständigkeiten zur Behandlung von Begehren im
Zusammenhang mit dem Vollzug und den Bedingungen in strafprozessualer Haft
während deren Dauer respektive nach deren Beendigung würden überdies wiederum zu
einer bundesrechtswidrigen Gabelung des Rechtsschutzes im strafprozessualen
Haftrecht (dazu hiervor E. 3.3) führen. Im von der Strafprozessordnung
geschaffenen System entscheidet zudem grundsätzlich das zuständige Gericht über
Grad und Dauer der Freiheitseinschränkung, welche die beschuldigte Person vor
ihrer rechtskräftigen Verurteilung zu erdulden hat. Dem Gericht muss dabei auch
zustehen, die Verhältnismässigkeit der Fortdauer der strafprozessualen Haft
oder der Anordnung einer Ersatzmassnahme nach Art. 237 StPO im Licht der
konkreten Haftbedingungen im Einzelfall zu prüfen. Eine diesbezügliche
teilweise Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde und der ihr übergeordneten
Rechtsmittelinstanzen – welche nicht mit dem konkreten Strafverfahren betraut
sind – in strafprozessualen Haftsachen würde überdies die Gefahr
widersprüchlicher Entscheide mit sich bringen und vermöchte unter Umständen gar
die beförderliche Durchführung des Strafverfahrens insgesamt zu gefährden.
Schliesslich erscheinen angesichts der überragenden Bedeutung des
Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO) auch die
entsprechend zur Anwendung kommenden engen zeitlichen Vorgaben des
Haftverfahrensrechts als sachgerecht.
4.3
Gemäss
Art. 235 Abs. 5 StPO regeln die Kantone die Rechte und Pflichten der Personen
in strafprozessualer Haft, ihre Beschwerdemöglichkeiten, die
Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über die Haftanstalten.
Beschwerdemöglichkeiten kann das kantonale Recht nur betreffend die
kantonalrechtlich statuierten Rechte und Pflichten der strafprozessual
Inhaftierten vorsehen; aus dem kantonalen Recht können sich namentlich keine
mit dem System der Strafprozessordnung unvereinbaren Rechtswege ergeben, welche
in die bundesrechtlich definierten Kompetenzen der Strafverfolgungsbehörden und
Strafgerichte eingreifen. Entsprechend ist eine im kantonalen Recht verankerte
Zuständigkeit der Vollzugsbehörde zum Entscheid über das Verlegungsgesuch eines
Untersuchungshäftlings ausgeschlossen (dazu hiervor E. 3.2). Gleiches muss auch
für das Gesuch um anstaltsinterne Verlegung gelten, zumal eine Unterbringung
ausserhalb des Sicherheitstrakts mit der – zwingend von der Verfahrensleitung
zu bewilligenden – Möglichkeit einer Kontaktaufnahme mit anderen Häftlingen
verbunden ist. Als entscheidend erweist sich sodann, dass eine Zuständigkeit
des Amtes zur Anordnung einer anstaltsinternen Versetzung bei gleichzeitiger
Nichtzuständigkeit für eine aus ähnlichen Gründen beantragte Verlegung in eine
andere Vollzugseinrichtung in eine nach der Rechtsprechung unzulässige Gabelung
der Zuständigkeiten im strafprozessualen Haftrecht (BGE 143 I 241 E. 4.4)
münden würde.
4.4
Der
Eventualantrag auf Verlegung aus der Sicherheitshaft hätte nach dem Gesagten
bei der Verfahrensleitung gestellt werden müssen. Mangels Zuständigkeit zur
Anordnung einer derartigen Verlegung scheidet dessen Behandlung durch das
Verwaltungsgericht aus; die Beschwerde ist auch insoweit im Sinn der Erwägungen
abzuweisen.
5.
Auf eine Überweisung der Sache an die Verfahrensleitung des
hängigen Strafverfahrens ist zu verzichten, zumal die Verwaltungsbehörden und
das Verwaltungsgericht bei nicht fristgebundenen Eingaben, wie sie ein
Verlegungsgesuch darstellt, und in Bezug auf Strafbehörden keine
Weiterleitungspflicht nach § 5 Abs. 2 VRG trifft (Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 5 N. 54, 59).
6.
Aus Billigkeitsgründen sind
die Verfahrenskosten nicht nach § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, sondern auf die Gerichtskasse zu nehmen,
weil die Verfügung einer unzuständigen Behörde Ausgangspunkt dieses Verfahrens
bildet (vgl. Plüss, § 13 N. 64). Bei diesem Verfahrensausgang ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 2'220.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …