VB.2019.00301
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00301
16. Januar 2020Deutsch10 min
(URT.2020.21410)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2019.00301
Urteil
der 1. Kammer
vom 16. Januar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Niederhasli,
Beschwerdegegner,
betreffend Ersatzvornahme
(Rückbau),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Nachdem A und D auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01
an der E-Strasse 02 in Niederhasli ohne Bewilligung ein Gartenhaus mit Carport
und Terrasse (Vers.-Nr. 03) erstellt hatten, erteilte der Gemeinderat
Niederhasli diesem am 14. Mai 2013 unter Bedingungen und Auflagen die
nachträgliche Baubewilligung.
Den dagegen von A und D erhobenen Rekurs wies das
Baurekursgericht mit Entscheid vom 19. Dezember 2013 ab. Die gegen den
Rekursentscheid beim Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde am 21. Januar
2016 abgewiesen; ebenso diejenige beim Bundesgericht mit Urteil vom 14. November
2016. Auf das dagegen erhobene Revisions- und Wiedererwägungsgesuch von A trat
das Bundesgericht nicht ein.
B. Der Gemeinderat Niederhasli stellte mit
Beschluss vom 12. Februar 2019 fest, dass der rechtskräftig gewordenen
Vollstreckungsverfügung vom 13. Juli 2013 trotz nochmaliger Fristansetzung
nicht Folge geleistet worden sei. Gleichzeitig ordnete er androhungsgemäss den
ersatzvornahmeweisen Rückbau des Vordachs am Gartenhaus gemäss den
rechtskräftigen Plänen vom 14. Mai 2013 an und legte den
Vollstreckungstermin auf den 12. März 2019. Ferner auferlegte er die im
Zusammenhang mit der Ersatzvornahme entstehenden Kosten vollumfänglich der
Bauherrschaft.
Erwägungen
II.
Mit Schreiben vom 10. März 2019 verlangte A vor
Baurekursgericht sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses sowie die
superprovisorische Anordnung, den Rückbau am 12. März 2019 zu verhindern.
Am den 18. März 2019 stellte er sodann ergänzend die Anträge, die
Beschlüsse vom 13. Juni 2017 und 12. Februar 2019 aufzuheben und mit
dem Vollzug der Auflagen gemäss Ziff. 8 und 9 der Baubewilligung vom 14. Mai
2013.
zuzuwarten, bis das in dieser Sache hängige Strafverfahren abgeschlossen
sei und dann ausgangsgemäss eine neue Verfügung zu erlassen. Das Baurekursgericht
wies das Begehren um Erlass einer superprovisorischen Verfügung mit Entscheid
vom 28. März 2019 ab (Disp.-Ziff. II) und ebenso den Rekurs, soweit
es darauf eintrat (Disp.-Ziff. II).
III.
A erhob dagegen am 13. Mai 2019 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, den Beschluss vom 12. Februar 2019
aufzuheben sowie eine Parteientschädigung.
Das Baurekursgericht beantragte am 23. Mai 2019 ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni
2019.
beantragte der Gemeinderat Niederhasli, die Beschwerde abzuweisen sowie
eine Parteientschädigung. In seiner Replik vom 1. Juli 2019 hielt A an den
gestellten Anträgen fest. Der Gemeinderat Niederhasli duplizierte am 14. August
2019, wozu A am 2. September 2019 Stellung nahm.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
zuständig. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer
zur Beschwerde legitimiert (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Die weiteren Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.
2.
2.1
Unbestritten
sind die Rechtskraft der Baubewilligung vom 14. Mai 2013, der im
Rechtsmittelverfahren darüber ergangenen Entscheide (vgl. E. I) sowie des
Beschlusses vom 13. Juni 2017. Streitgegenstand bildet die
Vollstreckungsverfügung vom 12. Februar 2019.
2.2
Wie die
Vorinstanz zutreffend festhielt (E. 6), kann, wenn ein Privater eine ihm
obliegende Handlung pflichtwidrigerweise unterlässt, deren Vornahme durch einen
Dritten auf dessen Kosten angeordnet werden (Ersatzvornahme; vgl. § 30 Abs. 1 lit. b VRG). Diesem Vorgehen hat eine Androhung voranzugehen
(§ 31 Abs. 1 VRG). Zeigt letztere keine Wirkung, so wird mittels
Vollstreckungsverfügung die Ersatzvornahme angeordnet. Die
Vollstreckungsverfügung ist damit Instrument zur zwangsweisen Durchsetzung
einer rechtskräftigen (Sach-)Verfügung oder eines rechtskräftigen Entscheids.
Als Kernstück des Vollstreckungsverfahrens bestimmt sie die Modalitäten der
Zwangsmassnahme, indem sie Zeitpunkt, Ort und Art der Vollstreckung festlegt
(Tobias Jaag in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014
[Kommentar VRG], § 30 N. 27; VGr, 1. März 2012,
VB.2011.00455E. 1.2).
2.3
Bei der
Anfechtung einer Vollstreckungsverfügung kann gegenüber der Sachverfügung nur
noch geltend gemacht werden, sie sei von Anfang an nichtig gewesen, enthalte
schwerwiegende Grundrechtsverletzungen oder sei durch nachträglich eingetretene
Umstände rechtswidrig oder gegenstandslos geworden. Die Vollstreckungsverfügung
ist ferner dann anfechtbar, wenn Mängel vorgebracht werden, die in ihr selber
begründet sind. Es kann etwa geltend gemacht werden, die Vollstreckung gehe
über die zu vollstreckende Anordnung hinaus oder sie stimme nicht mit ihr
überein. Weiter kann sich der Pflichtige auf das Gesetzmässigkeitsprinzip bei
der Wahl des Vollstreckungsmittels oder auf das Verhältnismässigkeitsprinzip
berufen, wenn in der Sachverfügung das Vollstreckungsmittel nicht speziell
genannt ist (Tobias Jaag, Kommentar VRG, § 30 N. 81 f.). Rügen,
welche sich auf die Rechtmässigkeit der Sachverfügung beziehen, sind abgesehen
von den vorgenannten Ausnahmen nicht mehr zu hören.
3.
3.1
Die
nachträgliche Baubewilligung vom 14. Mai 2013 enthält unter anderem die
Bedingung, dass das über die Grenze ragende Vordach um mindestens 3 m
zurückzunehmen sei, bevor ein Näherbaurecht zur gemeindeeigenen Parzelle
Kat.-Nr. 04 erteilt werde. Sodann verlangte der Gemeinderat darin
auflageweise, das westliche Vordach bei der Terrassenecke um mindestens
2.
m zu reduzieren und gewährte für den Rückbau eine Frist bis zum 1. Juli
2013, ansonsten kein Näherbaurecht erteilt würde und der normale Grenzabstand
von 3,5 m einzuhalten wäre (Disp-Ziff. 8 und 9). Der Bewilligung
wurden ein Grundriss- und ein Fassadenplan beigelegt, worin die zu entfernende
Ecke des Vordachs grün eingezeichnet waren.
3.2
Im
angefochtenen Vollstreckungsbefehl vom 12. Februar 2019 hielt der
Beschwerdegegner fest, bei der Bauabnahme vom 9. Mai 2017 sei festgestellt
worden, dass das Gebäude noch nicht in den rechtmässigen Zustand versetzt
worden und dass sich das Aussencheminée teilweise ohne Berechtigung auf dem
Gemeindegrundstück befinde und von dort zu entfernen sei. Mit Beschluss vom 13. Juni
2017.
sei für den Rückbau des Vordachs und die Verschiebung des Aussencheminées
eine allerletzte Frist angesetzt und die Ersatzvornahme angedroht worden. Es
werde daher der rechtskräftig befohlene Rückbau des Vordachs gemäss den Plänen
vom 14. Mai 2013 veranlasst, wozu er auf den darin grün eingezeichneten Teil
des Vordachs gemäss den beiliegenden Plänen verwies, sowie das Aussencheminée
so verschoben, dass das Gemeindegrundstück nicht mehr tangiert sei.
3.3
Der
Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Vollstreckungsverfügung nicht den
gemachten Auflagen entspreche. Er macht geltend, es seien ihm darin, über den
Bauentscheid hinausgehend, weitere Rückbaupflichten auferlegt worden; namentlich
betreffend Aussencheminée. Ferner bemängelt er auch die geplante Ersatzvornahme
vom 28. November 2018, wonach gemäss Plan der Firma F auf dem
Gemeindegebiete liegenden Teil keine Bauten, Abstützungen, Balken, Cheminées oder
dergleichen vorhanden sein dürften, als weit über die zu vollstreckende
Anordnung hinausgehend.
Dispositiv
Es ist demnach zu prüfen, ob die Vollzugsverfügung vom 12. Februar
2019 über die Androhung gemäss Sachverfügung vom 14. Mai 2013 hinausgeht
bzw. ob die Vorinstanz die Anordnung der Ersatzvornahme in materieller Hinsicht
zu Recht nicht beanstandete.
4.
4.1 Vorab ist
festzuhalten, dass das Baurekursgericht zutreffend feststellte, es werde nicht
gerügt, die angefochtene Vollstreckungsverfügung sei nichtig, enthalte schwerwiegende
Grundrechtsverletzungen oder sei durch nachträglich eingetretene Umstände
rechtswidrig oder gegenstandslos geworden (E. 9).
4.2 Weiter
führte es zutreffend aus, in der angefochtenen Verfügung werde die
Ersatzvornahme "gemäss den rechtskräftigen Plänen vom 14. Mai
2013" angeordnet. Eine Kopie des mit der Baubewilligung vom 14. Mai
2013 unter Auflagen rechtskräftig bewilligten Plans sei ihm zusammen mit der
angefochtenen Verfügung zugestellt worden. Im Grundrissplan sei mit grünen
Linien eingezeichnet, wie das Vordach an der westlichen Gebäudeecke abzuändern
sei. Nachdem sich bereits das Baurekursgericht und das Verwaltungsgericht im
Rechtsmittelverfahren gegen die Baubewilligung dazu geäussert habe, wie das
Vordach genau abzuändern ist, könnten daran keine Zweifel mehr bestehen. Diesen
Erwägungen hält der Beschwerdeführer nichts Substanzielles entgegen und ist der
vorinstanzlichen Schlussfolgerung, wonach die angefochtene Ersatzvornahme des
Vordachrückbaus in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden ist und der
Sachverfügung entspricht, ohne Weiteres zu folgen.
4.3 Der
Beschwerdeführer wehrt sich insbesondere gegen die in den zitierten Erwägungen
der angefochtenen Verfügung erwähnte ersatzvornahmeweise Verschiebung des
Aussencheminées. Er macht geltend, die Vorinstanz habe sich in ihrem Urteil zu
Unrecht lediglich auf Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses gestützt und
die Erwägungen ausser Acht gelassen.
4.3.1
Dem Verfügungsdispositiv lässt sich zum Aussencheminée nichts entnehmen;
gemäss Disp.-Ziff. 2 wird der ersatzvornahmeweise Rückbau des Vordachs am
Gartenhaus "gemäss den rechtskräftigen Plänen vom 14. Mai 2013"
angeordnet. Von einer beabsichtigten ersatzvornahmeweisen Verschiebung des
Aussencheminées ist weder im Dispositiv noch in den erwähnten Plänen die Rede.
Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner gehen indessen davon
aus, dass jene ebenfalls darin enthalten ist. Dies geht auch aus den Skizzen
zur geplanten Ersatzvornahme heraus, welche der Beschwerdeführer
mitbeanstandet. Insofern ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die
angefochtene Vollstreckungsverfügung nicht mit der Sachverfügung vom 14. Mai
2013 übereinstimmt. Sodann haben die Erwägungen einer Verfügung – auch ohne
ausdrücklichen Hinweis – insoweit an der Rechtskraftwirkung teil, als sie für
das Verständnis des Dispositivs unerlässlich sind bzw. wenn der Sinn des ganzen
Entscheids auf sie verweist (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 7;
Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 65 N. 16; VGr, 5. Mai 2006,
VB.2005.00370, E. 7.2.4; vgl. auch VGr, 26. November 1997,
VB.97.00129, E. 6; RB 1968 Nr. 6).
4.3.2
Für die Rechtmässigkeit der Vollstreckungsverfügung ist erforderlich, dass
ihr einerseits eine Sachverfügung zugrunde liegt und andererseits eine
vorgängige Androhung der Ersatzvornahme erfolgte (vgl. E. 2.2 f.).
Dies ist vorliegend nicht nur bezüglich der Anordnung des ersatzvornahmeweisen
Rückbaus des Vordachs, sondern auch der Verschiebung des Aussencheminées der
Fall. Zwar wird die Verschiebung des Aussencheminées unter Androhung der
Ersatzvornahme erstmals in der Verfügung vom 13. Juni 2017 erwähnt, mit
welcher die Ersatzvornahme hinsichtlich des Vordachrückbaus angedroht wurde.
Diese Verfügung weist allerdings eine Doppelfunktion auf: Sie ist, betreffend
Aussencheminée, gleichzeitig Sach- und Androhungsverfügung (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich etc. 2016, N. 1462 ff.;
Alain Griffel, Allgemeines Verwaltungsrecht im
Spiegel der Rechtsprechung, Zürich etc. 2017, N. 572).
Lediglich hinsichtlich der Kürzung des Vordachs des Gartenhauses ist sie auf deren
Androhung beschränkt, nachdem diesbezüglich in der Sache bereits rechtskräftig
entschieden worden war.
4.3.3
Wie das Baurekursgericht in E. 10 des angefochtenen Entscheids
zutreffend erwog, ist auch die Verfügung vom 13. Juni 2017 unangefochten
in Rechtskraft erwachsen, was unbestritten ist. Hinzu kommt, dass in der
Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 13. Juni 2017 explizit darauf
hingewiesen worden war, dass die Verfügung betreffend Verschiebung
Aussencheminée (insb. auch materiell) angefochten werden könne. Demzufolge
vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers weder die Sach- noch die Vollstreckungsverfügung
nicht infrage zu stellen. Letztere enthält hinsichtlich des Aussencheminées
nichts, was über die rechtskräftige Sachverfügung vom 13. Juni 2017
hinausgehen würde beziehungsweise stimmt mit letzterer inhaltlich überein.
4.3.4
Aus dem Vorbringen, die Vorinstanz habe in ihrem ersten Entscheid vom 19. Dezember
2013 erwogen, das Fundament, die Terrasse und der eigentliche Baukörper seien vom
verlangten Rückbau nicht betroffen, vermag der Beschwerdeführer ebenfalls
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Das Aussencheminée war seinerzeit nicht
Gegenstand des Verfahrens, das mit dem zitierten Entscheid vom 19. Dezember
2013 erledigt wurde. Zusammenfassend erweist sich die angefochtene
Vollzugsverfügung damit sowohl bezüglich der Reduktion des Vordachs als auch
der Verschiebung des Aussencheminées als rechtmässig. Der angefochtene Entscheid
ist demnach im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der
Beschwerde.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten
des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§§ 65a und 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht
ihm bei diesem Verfahrensausgang von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Da dem Beschwerdegegner vorliegend kein besonderer
Aufwand entstanden ist, sind die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 lit. a VRG nicht erfüllt und steht auch ihm keine Parteientschädigung zu.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'620.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …