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Entscheid

VB.2019.00301

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00301

16. Januar 2020Deutsch10 min

(URT.2020.21410)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2019.00301

Urteil

der 1. Kammer

vom 16. Januar 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin

Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Niederhasli,

Beschwerdegegner,

betreffend Ersatzvornahme

(Rückbau),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Nachdem A und D auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01

an der E-Strasse 02 in Niederhasli ohne Bewilligung ein Gartenhaus mit Carport

und Terrasse (Vers.-Nr. 03) erstellt hatten, erteilte der Gemeinderat

Niederhasli diesem am 14. Mai 2013 unter Bedingungen und Auflagen die

nachträgliche Baubewilligung.

Den dagegen von A und D erhobenen Rekurs wies das

Baurekursgericht mit Entscheid vom 19. Dezember 2013 ab. Die gegen den

Rekursentscheid beim Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde am 21. Januar

2016 abgewiesen; ebenso diejenige beim Bundesgericht mit Urteil vom 14. November

2016. Auf das dagegen erhobene Revisions- und Wiedererwägungsgesuch von A trat

das Bundesgericht nicht ein.

B. Der Gemeinderat Niederhasli stellte mit

Beschluss vom 12. Februar 2019 fest, dass der rechtskräftig gewordenen

Vollstreckungsverfügung vom 13. Juli 2013 trotz nochmaliger Fristansetzung

nicht Folge geleistet worden sei. Gleichzeitig ordnete er androhungsgemäss den

ersatzvornahmeweisen Rückbau des Vordachs am Gartenhaus gemäss den

rechtskräftigen Plänen vom 14. Mai 2013 an und legte den

Vollstreckungstermin auf den 12. März 2019. Ferner auferlegte er die im

Zusammenhang mit der Ersatzvornahme entstehenden Kosten vollumfänglich der

Bauherrschaft.

Erwägungen

II.

Mit Schreiben vom 10. März 2019 verlangte A vor

Baurekursgericht sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses sowie die

superprovisorische Anordnung, den Rückbau am 12. März 2019 zu verhindern.

Am den 18. März 2019 stellte er sodann ergänzend die Anträge, die

Beschlüsse vom 13. Juni 2017 und 12. Februar 2019 aufzuheben und mit

dem Vollzug der Auflagen gemäss Ziff. 8 und 9 der Baubewilligung vom 14. Mai

2013.

zuzuwarten, bis das in dieser Sache hängige Strafverfahren abgeschlossen

sei und dann ausgangsgemäss eine neue Verfügung zu erlassen. Das Baurekursgericht

wies das Begehren um Erlass einer superprovisorischen Verfügung mit Entscheid

vom 28. März 2019 ab (Disp.-Ziff. II) und ebenso den Rekurs, soweit

es darauf eintrat (Disp.-Ziff. II).

III.

A erhob dagegen am 13. Mai 2019 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, den Beschluss vom 12. Februar 2019

aufzuheben sowie eine Parteientschädigung.

Das Baurekursgericht beantragte am 23. Mai 2019 ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni

2019.

beantragte der Gemeinderat Niederhasli, die Beschwerde abzuweisen sowie

eine Parteientschädigung. In seiner Replik vom 1. Juli 2019 hielt A an den

gestellten Anträgen fest. Der Gemeinderat Niederhasli duplizierte am 14. August

2019, wozu A am 2. September 2019 Stellung nahm.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

zuständig. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer

zur Beschwerde legitimiert (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Die weiteren Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.

2.

2.1

Unbestritten

sind die Rechtskraft der Baubewilligung vom 14. Mai 2013, der im

Rechtsmittelverfahren darüber ergangenen Entscheide (vgl. E. I) sowie des

Beschlusses vom 13. Juni 2017. Streitgegenstand bildet die

Vollstreckungsverfügung vom 12. Februar 2019.

2.2

Wie die

Vorinstanz zutreffend festhielt (E. 6), kann, wenn ein Privater eine ihm

obliegende Handlung pflichtwidrigerweise unterlässt, deren Vornahme durch einen

Dritten auf dessen Kosten angeordnet werden (Ersatzvornahme; vgl. § 30 Abs. 1 lit. b VRG). Diesem Vorgehen hat eine Androhung voranzugehen

(§ 31 Abs. 1 VRG). Zeigt letztere keine Wirkung, so wird mittels

Vollstreckungsverfügung die Ersatzvornahme angeordnet. Die

Vollstreckungsverfügung ist damit Instrument zur zwangsweisen Durchsetzung

einer rechtskräftigen (Sach-)Verfügung oder eines rechtskräftigen Entscheids.

Als Kernstück des Vollstreckungsverfahrens bestimmt sie die Modalitäten der

Zwangsmassnahme, indem sie Zeitpunkt, Ort und Art der Vollstreckung festlegt

(Tobias Jaag in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014

[Kommentar VRG], § 30 N. 27; VGr, 1. März 2012,

VB.2011.00455E. 1.2).

2.3

Bei der

Anfechtung einer Vollstreckungsverfügung kann gegenüber der Sachverfügung nur

noch geltend gemacht werden, sie sei von Anfang an nichtig gewesen, enthalte

schwerwiegende Grundrechtsverletzungen oder sei durch nachträglich eingetretene

Umstände rechtswidrig oder gegenstandslos geworden. Die Vollstreckungsverfügung

ist ferner dann anfechtbar, wenn Mängel vorgebracht werden, die in ihr selber

begründet sind. Es kann etwa geltend gemacht werden, die Vollstreckung gehe

über die zu vollstreckende Anordnung hinaus oder sie stimme nicht mit ihr

überein. Weiter kann sich der Pflichtige auf das Gesetzmässigkeitsprinzip bei

der Wahl des Vollstreckungsmittels oder auf das Verhältnismässigkeitsprinzip

berufen, wenn in der Sachverfügung das Vollstreckungsmittel nicht speziell

genannt ist (Tobias Jaag, Kommentar VRG, § 30 N. 81 f.). Rügen,

welche sich auf die Rechtmässigkeit der Sachverfügung beziehen, sind abgesehen

von den vorgenannten Ausnahmen nicht mehr zu hören.

3.

3.1

Die

nachträgliche Baubewilligung vom 14. Mai 2013 enthält unter anderem die

Bedingung, dass das über die Grenze ragende Vordach um mindestens 3 m

zurückzunehmen sei, bevor ein Näherbaurecht zur gemeindeeigenen Parzelle

Kat.-Nr. 04 erteilt werde. Sodann verlangte der Gemeinderat darin

auflageweise, das westliche Vordach bei der Terrassenecke um mindestens

2.

m zu reduzieren und gewährte für den Rückbau eine Frist bis zum 1. Juli

2013, ansonsten kein Näherbaurecht erteilt würde und der normale Grenzabstand

von 3,5 m einzuhalten wäre (Disp-Ziff. 8 und 9). Der Bewilligung

wurden ein Grundriss- und ein Fassadenplan beigelegt, worin die zu entfernende

Ecke des Vordachs grün eingezeichnet waren.

3.2

Im

angefochtenen Vollstreckungsbefehl vom 12. Februar 2019 hielt der

Beschwerdegegner fest, bei der Bauabnahme vom 9. Mai 2017 sei festgestellt

worden, dass das Gebäude noch nicht in den rechtmässigen Zustand versetzt

worden und dass sich das Aussencheminée teilweise ohne Berechtigung auf dem

Gemeindegrundstück befinde und von dort zu entfernen sei. Mit Beschluss vom 13. Juni

2017.

sei für den Rückbau des Vordachs und die Verschiebung des Aussencheminées

eine allerletzte Frist angesetzt und die Ersatzvornahme angedroht worden. Es

werde daher der rechtskräftig befohlene Rückbau des Vordachs gemäss den Plänen

vom 14. Mai 2013 veranlasst, wozu er auf den darin grün eingezeichneten Teil

des Vordachs gemäss den beiliegenden Plänen verwies, sowie das Aussencheminée

so verschoben, dass das Gemeindegrundstück nicht mehr tangiert sei.

3.3

Der

Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Vollstreckungsverfügung nicht den

gemachten Auflagen entspreche. Er macht geltend, es seien ihm darin, über den

Bauentscheid hinausgehend, weitere Rückbaupflichten auferlegt worden; namentlich

betreffend Aussencheminée. Ferner bemängelt er auch die geplante Ersatzvornahme

vom 28. November 2018, wonach gemäss Plan der Firma F auf dem

Gemeindegebiete liegenden Teil keine Bauten, Abstützungen, Balken, Cheminées oder

dergleichen vorhanden sein dürften, als weit über die zu vollstreckende

Anordnung hinausgehend.

Dispositiv

Es ist demnach zu prüfen, ob die Vollzugsverfügung vom 12. Februar

2019 über die Androhung gemäss Sachverfügung vom 14. Mai 2013 hinausgeht

bzw. ob die Vorinstanz die Anordnung der Ersatzvornahme in materieller Hinsicht

zu Recht nicht beanstandete.

4.

4.1 Vorab ist

festzuhalten, dass das Baurekursgericht zutreffend feststellte, es werde nicht

gerügt, die angefochtene Vollstreckungsverfügung sei nichtig, enthalte schwerwiegende

Grundrechtsverletzungen oder sei durch nachträglich eingetretene Umstände

rechtswidrig oder gegenstandslos geworden (E. 9).

4.2 Weiter

führte es zutreffend aus, in der angefochtenen Verfügung werde die

Ersatzvornahme "gemäss den rechtskräftigen Plänen vom 14. Mai

2013" angeordnet. Eine Kopie des mit der Baubewilligung vom 14. Mai

2013 unter Auflagen rechtskräftig bewilligten Plans sei ihm zusammen mit der

angefochtenen Verfügung zugestellt worden. Im Grundrissplan sei mit grünen

Linien eingezeichnet, wie das Vordach an der westlichen Gebäudeecke abzuändern

sei. Nachdem sich bereits das Baurekursgericht und das Verwaltungsgericht im

Rechtsmittelverfahren gegen die Baubewilligung dazu geäussert habe, wie das

Vordach genau abzuändern ist, könnten daran keine Zweifel mehr bestehen. Diesen

Erwägungen hält der Beschwerdeführer nichts Substanzielles entgegen und ist der

vorinstanzlichen Schlussfolgerung, wonach die angefochtene Ersatzvornahme des

Vordachrückbaus in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden ist und der

Sachverfügung entspricht, ohne Weiteres zu folgen.

4.3 Der

Beschwerdeführer wehrt sich insbesondere gegen die in den zitierten Erwägungen

der angefochtenen Verfügung erwähnte ersatzvornahmeweise Verschiebung des

Aussencheminées. Er macht geltend, die Vorinstanz habe sich in ihrem Urteil zu

Unrecht lediglich auf Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses gestützt und

die Erwägungen ausser Acht gelassen.

4.3.1

Dem Verfügungsdispositiv lässt sich zum Aussencheminée nichts entnehmen;

gemäss Disp.-Ziff. 2 wird der ersatzvornahmeweise Rückbau des Vordachs am

Gartenhaus "gemäss den rechtskräftigen Plänen vom 14. Mai 2013"

angeordnet. Von einer beabsichtigten ersatzvornahmeweisen Verschiebung des

Aussencheminées ist weder im Dispositiv noch in den erwähnten Plänen die Rede.

Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner gehen indessen davon

aus, dass jene ebenfalls darin enthalten ist. Dies geht auch aus den Skizzen

zur geplanten Ersatzvornahme heraus, welche der Beschwerdeführer

mitbeanstandet. Insofern ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die

angefochtene Vollstreckungsverfügung nicht mit der Sachverfügung vom 14. Mai

2013 übereinstimmt. Sodann haben die Erwägungen einer Verfügung – auch ohne

ausdrücklichen Hinweis – insoweit an der Rechtskraftwirkung teil, als sie für

das Verständnis des Dispositivs unerlässlich sind bzw. wenn der Sinn des ganzen

Entscheids auf sie verweist (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 7;

Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 65 N. 16; VGr, 5. Mai 2006,

VB.2005.00370, E. 7.2.4; vgl. auch VGr, 26. November 1997,

VB.97.00129, E. 6; RB 1968 Nr. 6).

4.3.2

Für die Rechtmässigkeit der Vollstreckungsverfügung ist erforderlich, dass

ihr einerseits eine Sachverfügung zugrunde liegt und andererseits eine

vorgängige Androhung der Ersatzvornahme erfolgte (vgl. E. 2.2 f.).

Dies ist vorliegend nicht nur bezüglich der Anordnung des ersatzvornahmeweisen

Rückbaus des Vordachs, sondern auch der Verschiebung des Aussencheminées der

Fall. Zwar wird die Verschiebung des Aussencheminées unter Androhung der

Ersatzvornahme erstmals in der Verfügung vom 13. Juni 2017 erwähnt, mit

welcher die Ersatzvornahme hinsichtlich des Vordachrückbaus angedroht wurde.

Diese Verfügung weist allerdings eine Doppelfunktion auf: Sie ist, betreffend

Aussencheminée, gleichzeitig Sach- und Androhungsverfügung (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich etc. 2016, N. 1462 ff.;

Alain Griffel, Allgemeines Verwaltungsrecht im

Spiegel der Rechtsprechung, Zürich etc. 2017, N. 572).

Lediglich hinsichtlich der Kürzung des Vordachs des Gartenhauses ist sie auf deren

Androhung beschränkt, nachdem diesbezüglich in der Sache bereits rechtskräftig

entschieden worden war.

4.3.3

Wie das Baurekursgericht in E. 10 des angefochtenen Entscheids

zutreffend erwog, ist auch die Verfügung vom 13. Juni 2017 unangefochten

in Rechtskraft erwachsen, was unbestritten ist. Hinzu kommt, dass in der

Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 13. Juni 2017 explizit darauf

hingewiesen worden war, dass die Verfügung betreffend Verschiebung

Aussencheminée (insb. auch materiell) angefochten werden könne. Demzufolge

vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers weder die Sach- noch die Vollstreckungsverfügung

nicht infrage zu stellen. Letztere enthält hinsichtlich des Aussencheminées

nichts, was über die rechtskräftige Sachverfügung vom 13. Juni 2017

hinausgehen würde beziehungsweise stimmt mit letzterer inhaltlich überein.

4.3.4

Aus dem Vorbringen, die Vorinstanz habe in ihrem ersten Entscheid vom 19. Dezember

2013 erwogen, das Fundament, die Terrasse und der eigentliche Baukörper seien vom

verlangten Rückbau nicht betroffen, vermag der Beschwerdeführer ebenfalls

nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Das Aussencheminée war seinerzeit nicht

Gegenstand des Verfahrens, das mit dem zitierten Entscheid vom 19. Dezember

2013 erledigt wurde. Zusammenfassend erweist sich die angefochtene

Vollzugsverfügung damit sowohl bezüglich der Reduktion des Vordachs als auch

der Verschiebung des Aussencheminées als rechtmässig. Der angefochtene Entscheid

ist demnach im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der

Beschwerde.

5.

Ausgangsgemäss sind die Kosten

des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§§ 65a und 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht

ihm bei diesem Verfahrensausgang von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Da dem Beschwerdegegner vorliegend kein besonderer

Aufwand entstanden ist, sind die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 lit. a VRG nicht erfüllt und steht auch ihm keine Parteientschädigung zu.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'620.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …