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Entscheid

VB.2019.00303

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00303

19. September 2019Deutsch22 min

(URT.2019.21107)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, ein

1972 geborener Staatsangehöriger des Libanons, reiste im Jahr 1998 in die Schweiz

ein und ist seit bald 16 Jahren im Besitz der Niederlassungsbewilligung

für den Kanton Zürich. Seit dem Jahr 2005 ist er mit einer Landsfrau

verheiratet, welche ihm im Mai 2017 mit den drei gemeinsamen Kindern (geboren

2006, 2007 und 2010) in die Schweiz folgte und hier um Asyl nachsuchte. Diesem

Gesuch wurde ebenso wenig entsprochen wie einem solchen – nach Rechtskraft des

negativen Asylentscheids eingereichten – um Bewilligung des Familiennachzugs

zum Ehemann bzw. Vater (vgl. BVGr, 26. Juli 2017, E-4086/2017;

VGr, 3. Oktober 2018, VB.2018.00597 [nicht auf www.vgrzh.ch]).

B. Während

seiner Anwesenheit in der Schweiz ergingen gegen A folgende Straferkenntnisse:

-

Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft C

vom 1. Februar 1999: zwei Monate Gefängnis bedingt wegen Fahrens in

angetrunkenem Zustand;

-

Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft V

für den Kanton Zürich vom 12. Juni 2002: drei Monate Gefängnis bedingt

wegen Veruntreuung und Fahrens trotz Entzug des Führerausweises;

-

Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft D

vom 1. April 2003: drei Monate Gefängnis unbedingt und Fr. 400.-

Busse wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand, Fahrens ohne

Haftpflichtversicherung sowie Fahrens ohne Führer- und Fahrzeugausweis;

-

Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft

Zürich Hauptabteilung 2 vom 20. April 2004: drei Monate Gefängnis

unbedingt wegen Hehlerei;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Limmattal/Albis vom 10. Mai 2007: 20 Tagessätze Geldstrafe unbedingt

zu je Fr. 30.- wegen Fahrens ohne Führerausweis und Fahrens ohne

Fahrzeugausweis;

-

Strafbefehl des Statthalteramts

des Bezirks Zürich vom 26. Oktober 2011: Fr. 600.- Busse wegen

Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung;

-

Strafbefehl des Statthalteramts

des Bezirks Zürich vom 20. März 2012: Fr. 800.- Busse wegen

Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Limmattal/Albis vom 11. April 2012: 90 Tagessätze Geldstrafe

unbedingt zu je Fr. 30.- wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung,

Fahrens ohne Berechtigung und Fahrens ohne Fahrzeugausweis;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Zürich-Limmat vom 11. Oktober 2012: 30 Tagessätze Geldstrafe

unbedingt zu je Fr. 30.- wegen Fahrens ohne Berechtigung;

-

Strafbefehl des Statthalteramts des

Bezirks Zürich vom 12. September 2013: Fr. 800.- Busse wegen

Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung;

-

Strafbefehl des Statthalteramts des

Bezirks Zürich vom 2. Dezember 2013: Fr. 800.- Busse wegen

Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung;

-

Strafbefehl des Statthalteramts des

Bezirks Zürich vom 23. April 2014: Fr. 800.- Busse wegen Ungehorsams

gegen amtliche Verfügungen;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

des Kantons Luzern vom 3. Februar 2015: Fr. 180.- Busse wegen

Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen;

-

Strafbefehl des Statthalteramts

des Bezirks Zürich vom 3. Dezember 2015: Fr. 1'000.- Busse wegen

Ungehorsams im Betreibungsverfahren;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Winterthur/Unterland vom 8. März 2018: 45 Tagessätze Geldstrafe

bedingt zu je Fr. 30.- wegen fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem

Zustand;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Zürich-Limmat vom 26. März 2019: 180 Tagessätze Geldstrafe bedingt zu

je Fr. 30.- und Fr. 900.- Busse wegen Betrugs und mehrfachen Fahrens

ohne Berechtigung.

In Anbetracht seiner

wiederholten Delinquenz verwarnte das Migrationsamt des Kantons Zürich A mit

Verfügungen vom 10. Juni 2004 und vom 3. Juli 2007 und stellte ihm

schwerer wiegende Massnahmen in Aussicht für den Fall, dass er erneut bestraft

werden oder sein Verhalten zu anderen berechtigten Klagen Anlass geben sollte.

C. Verwarnt wurde A daneben aber auch wegen

seiner Schuldenwirtschaft: Obschon seit April 2003 (mit Unterbrüchen) von der

Sozialhilfe unterstützt, kam er seinen finanziellen Verpflichtungen jahrelang

nur ungenügend nach. So lagen bis April 2014 gegen A insgesamt

81 offene Verlustscheine über den Gesamtbetrag von Fr. 191'321.15 vor, was

das Migrationsamt veranlasste, ihn am 24. November 2014 (auch) aus diesem

Grund ausländerrechtlich zu verwarnen und ihm den Widerruf seiner

Niederlassungsbewilligung anzudrohen.

In den Folgemonaten nahm die Verschuldung von A bzw. die

Zahl der gegen ihn ausgestellten Verlustscheine weiter zu, weshalb das

Migrationsamt am 28. Oktober 2016 – unter Hinweis insbesondere auch auf

die von A erwirkten wiederholten Verurteilungen "wegen Vergehen gegen das

Strassenverkehrsgesetz" – den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung

und seine Wegweisung verfügte, wobei es ihm zum Verlassen der Schweiz eine

Frist bis 27. Dezember 2016 setzte.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion

wies einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 21. Februar 2018

in der Hauptsache ab (Dispositiv-Ziff. I) und setzte A zum Verlassen der

Schweiz eine neue Frist bis 31. Mai 2018 (Dispositiv-Ziff. II); die

Kosten des Verfahrens wurden A auferlegt (Dispositiv-Ziff. III) und dessen

Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und Zusprechung einer

Parteientschädigung in Dispositiv-Ziff. IV abgewiesen. Der Entscheid wurde

der Rechtsvertreterin von A am 23. Februar 2018 zugestellt.

III.

A. Am

10.

April 2018 ging beim Verwaltungsgericht ein Telefax von der

Rechtsvertreterin von A ein, wonach diese am Vortag, dem letzten Tag vor Ablauf

der Beschwerdefrist, vergeblich versucht habe, dem Verwaltungsgericht eine

elektronische Beschwerde zuzustellen, und darum bitte, "diese Frist von

gestern als eingehalten zu betrachten"; der Eingabe war eine Beschwerdeschrift

vom 9. April 2018 beigelegt, in welcher beantragt wurde, unter

Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und die

Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen, eventualiter eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, subeventualiter "die rechtskräftige

Erledigung des hängigen IV-Verfahrens […] abzuwarten"; zudem wurde um

unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung ersucht. Am 11. April 2018

wurde dem Verwaltungsgericht eine der schweizerischen Post am Vortag übergebene

Beschwerdeschrift mit gleichem Inhalt zugestellt.

Mit Verfügung vom

20.

April 2018 trat das Verwaltungsgericht auf das Rechtsmittel von A infolge

Verspätung nicht ein (VB.2018.00208 [nicht unter www.vgrzh.ch]).

B. Das

Bundesgericht hiess eine hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom

4.

April 2019 gut, hob die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 20. April

2018.

auf und wies die Angelegenheit zur materiellen Entscheidung an dieses

zurück (2C_502/2018).

Das Verwaltungsgericht

eröffnete in der Folge das vorliegende Geschäft und zog den eigenen Entscheid

vom 20. April 2018 sowie die vom

Bundesgericht zurückerhaltenen bisherigen Akten bei.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verfahren VB.2018.00208 ist als Geschäft VB.2019.00303

wiederaufzunehmen.

In Nachachtung des

bundesgerichtlichen Endentscheids vom 4. April 2019 ist das

Verwaltungsgericht gehalten, die Beschwerde vom 10. April 2018 materiell

zu beurteilen.

2.

Der Beschwerdeführer macht zunächst in formeller Hinsicht

geltend, die Vorinstanz habe seinem Vorbringen im Rekurs, er habe sich bei

einer Schuldenberatungsstelle beraten lassen, keinerlei Beachtung geschenkt,

was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkomme. Für seine

diesbezügliche Behauptung reichte der Beschwerdeführer im Rekursverfahren

jedoch keinerlei Belege ein. Wenn sich die Vorinstanz damit nicht weiter

auseinandergesetzt hat, verletzte sie seinen Gehörsanspruch deshalb nicht (Art. 29 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]; vgl. BGr, 20. November 2017,2C_136/2017,

E. 3.5.2).

3.

3.1

Gemäss

Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1

lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG, SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen

Person unter anderem widerrufen werden, wenn diese zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe

– das heisst zu einer solchen von mehr als einem Jahr – verurteilt wurde

(BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2; BGr, 19. Februar

2016,2C_679/2015, E. 5.1). Einen Widerrufsgrund setzt ferner, wer in

schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der

Schweiz oder im Ausland verstösst oder diese gefährdet (Art. 63

Abs. 1 lit. b AIG).

Diese beiden

Widerrufsgründe kommen auch bei ausländischen Personen, die sich – wie der

Beschwerdeführer – seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und

ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, zur Anwendung (Art. 63 Abs. 2

AIG in der bis Ende 2018 geltenden Fassung [AS 2007 5456]). Entgegen den

Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist jedoch nicht erforderlich, dass die

Widerrufsgründe kumulativ erfüllt sind. Es genügt, wenn ein Widerrufsgrund

(längerfristige Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG oder

schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach

Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG) gegeben ist (statt vieler BGr, 13. Oktober 2014,2C_611/2013,

E. 2.1).

3.2

Ein

Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist nach (dem inzwischen

aufgehobenen [AS 2018 3173]) Art. 80 Abs. 1 lit. a der

Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201; AS 2007 5497) namentlich zu

bejahen bei einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher

Verfügungen. Ein schwerwiegender Verstoss liegt dabei regelmässig vor, wenn die

ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie

namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen

verletzt oder gefährdet hat. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist

aber auch dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen

Sanktionen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig

weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Ob dies der

Fall ist, ist anhand einer Gesamtbetrachtung des Verhaltens der Ausländerin

bzw. des Ausländers zu beurteilen, wobei auch eine Summierung von Verstössen,

die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichten, einen

Bewilligungsentzug rechtfertigen können (vgl. zum Ganzen BGE 139 I 31

E. 2.1, 137 II 297 E. 3.2 f.; BGr, 14. November 2018,

2C_81/2018, E. 4.3.2, und 28. September 2018,2C_108/2018,

E. 4.1 mit Hinweis).

Ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung liegt nach

Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE sodann auch bei mutwilliger

Nichterfüllung öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtungen vor. Schuldenwirtschaft

stellt allerdings nur dann einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche

Ordnung der Schweiz dar, wenn sie selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar

ist; blosse Liederlichkeit genügt dafür nicht (BGr, 7. März 2018,

2C_289/2017, E. 3.3.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Neben der Höhe

der Schulden ist entscheidend, ob oder – gegebenenfalls – inwiefern der

pflichtvergessene Schuldner bzw. die pflichtvergessene Schuldnerin sich bemüht

hat, seine bzw. ihre Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach

einer Lösung zu suchen. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn nach einer ersten

Verwarnung vorbestehende Schulden abgebaut wurden. Ein Widerruf ist dagegen

zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft wurden (BGr,

25.

Juni 2018,2C_658/2017, E. 3.2 mit Hinweisen).

3.3

3.3.1

Gemäss einem Registerauszug des zuständigen Betreibungsamts vom

7.

April 2014 waren im Betreibungsregister des Beschwerdeführers im

Zeitpunkt seiner letzten (dritten) ausländerrechtlichen Verwarnung insgesamt 81

offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 191'321.15

verzeichnet. In den folgenden knapp zwei Jahren stieg die Zahl der im

Betreibungsregister des Beschwerdeführers figurierenden Verlustscheine auf

insgesamt 90 im Gesamtbetrag von Fr. 205'519.08 an. Am 29. August

2017.

waren es schliesslich 97 Verlustscheine in der Höhe von

Fr. 213'790.48. Der Beschwerdeführer ist seinen finanziellen

Verpflichtungen demnach über Jahre und in erheblichem Ausmass nicht

nachgekommen. Angesichts der Höhe der Verschuldung liegt nicht mehr nur ein

liederlicher Umgang mit Geldforderungen vor, sondern ist von einer mutwilligen

Nichtbezahlung auszugehen, zumal der heute 47-jährige Beschwerdeführer bis ins

Jahr 2016 nur unregelmässig (selbständig und unselbständig) erwerbstätig war

und gemäss aktuellem Auszug aus seinem individuellen Konto bei der

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich bis anhin lediglich ein

beitragspflichtiges Einkommen von insgesamt knapp Fr. 100'000.- erzielte.

Noch im April 2014 versuchte er seine ungenügende berufliche und

wirtschaftliche Integration dabei im Wesentlichen mit seinen fehlenden Deutschkenntnissen

zu erklären sowie dem Umstand, dass er über keinen Fahrausweis verfüge. Allein

damit sind aber (noch) keine entschuldbaren Gründe für die prekäre finanzielle

Situation des Beschwerdeführers dargetan, zumal sich dieser den Verlust seines

Führerausweises selbst zuzuschreiben hat (dazu sogleich 3.3.2) und er sich in

der Vergangenheit nicht erkennbar um eine sprachliche Integration bemühte,

obschon er im Heimatland die Grundschule besucht und "Sprachen

studiert" haben will.

Seit einem Verkehrsunfall (Auffahrunfall) Ende Februar 2016

ist der Beschwerdeführer nun – eigenen (nur teilweise mit Arztzeugnissen

belegten) Angaben zufolge – zu 100 % arbeitsunfähig; im September 2016

beantragte er bei der Invalidenversicherung die Zusprechung einer Rente. Das

Gesuch ist noch in Bearbeitung, was jedoch entgegen dem Dafürhalten des

Beschwerdeführers nicht die Sistierung des vorliegenden Verfahrens erfordert,

kommt der Frage, ob ihm als Folge des genannten Unfallereignisses ein

Rentenanspruch zukomme, doch hier – anders als in dem von ihm zitierten

Verfahren (BGr, 30. Oktober 2013,2C_587/2013) – keine entscheidrelevante

Bedeutung zu. Wie die Vorinstanz vielmehr zu Recht bemerkt, häufte der

Beschwerdeführer den wesentlichen Teil seiner Schulden vor seinem Unfall an, als

er mithin unstreitig noch voll erwerbsfähig war. Der Unfall ereignete sich

zudem über ein Jahr nach der (letzten) Verwarnung des Beschwerdeführers,

weshalb dieser den ihm in der Ausgangsverfügung vorgeworfenen, bis März 2016

eingetretenen Schuldenzuwachs im Umfang von rund Fr. 15'000.- (neun

Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 14'197.85 und eine am

1.

Februar 2016 neu eingeleitete Betreibung der Krankenkasse über den

Forderungsbetrag von Fr. 1'120.70) nicht mit seinen gesundheitlichen

Problemen rechtfertigen kann.

Von vornherein bloss beschränkt aussagekräftig erscheint

sodann das – unbestrittene – Ausbleiben neuer Betreibungen seit Mai 2016, wird

der Beschwerdeführer doch seit Anfang Juni 2016 vollumfänglich von der

Sozialhilfe unterstützt und steht er spätestens seit der Gewährung des

rechtlichen Gehörs am 27. Juni 2016 unter dem Eindruck der drohenden

Wegweisung. Erheblich zu relativieren sind entsprechend auch seine erst ab

Dezember 2016 bzw. zur Hauptsache sogar erst nach der Beschwerdeerhebung an den

Tag gelegten Bemühungen zur Schuldensanierung. Der dargetanen Schuldentilgung

("rund Fr. 1'500.-") stehen im Übrigen ohnehin dem

Beschwerdeführer ab März 2018 neu in Rechnung gestellte Gebühren und Bussen aus

Strafverfahren ungleich grösseren Umfangs gegenüber.

3.3.2

Dass der Beschwerdeführer generell grosse Mühe damit bekundet, sich an die

in der Schweiz geltenden Regeln zu halten und seinen Verpflichtungen

nachzukommen, zeigt sich im Weiteren darin, dass er in den vergangenen

21.

Jahren fortgesetzt straffällig und in 16 Straferkenntnissen

insgesamt mit rund 11 Monaten Gefängnis, 365 Tagessätzen Geldstrafe

sowie Fr. 6'120.- Busse bestraft wurde. Er hat im Wesentlichen amtliche

Verfügungen insbesondere im Betreibungsverfahren missachtet und auf diese Weise

(nochmals zusätzlich) zum Nachteil seiner diversen Gläubiger agiert bzw. zur

Schau gestellt, wie gering er deren Interessen schätzt(e). Darüber hinaus

lenkte er wiederholt ein Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand und/oder ohne

Berechtigung und gefährdete so über Jahre immer wieder das Leben und die

Gesundheit der anderen Verkehrsteilnehmer. Zuletzt wurde er am 26. März

2019.

nicht nur zum fünften Mal wegen Fahrens ohne Berechtigung, sondern daneben

auch wegen Sozialhilfebetrugs, seinem bislang schwersten Delikt, zu einer

bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt. Aus dem in diesem

Zusammenhang ergangenen Strafbefehl geht hervor, dass der Beschwerdeführer im

April und Mai 2018 jeweils ein Fahrzeug lenkte, obschon ihm der Führerausweis

ab dem 12. Januar 2018 auf unbestimmte Zeit vorsorglich entzogen worden

war. Er hatte zudem den Sozialen Diensten Zürich über Jahre hinweg regelmässige

Einnahmen aus der Vermietung zweier Wohnungen in der Heimat verschwiegen, um

mehr Sozialhilfe ausbezahlt zu erhalten, als ihm rechtlich zustand.

Der Beschwerdeführer ignorierte somit systematisch rechtliche

Schranken und Pflichten. Die zahlreichen Verurteilungen bis in die jüngste

Gegenwart zeigen dabei klar, dass nicht nur sämtliche ausländerrechtlichen

Verwarnungen ohne Erfolg blieben, sondern der Beschwerdeführer sich auch von

Strafurteilen und dem vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren nicht

(nachhaltig) beeindrucken liess.

3.4

Wenn die

Vorinstanz mit Blick auf die wiederholte Straffälligkeit des Beschwerdeführers

und dessen Schuldensituation in einer Gesamtbetrachtung den Widerrufsgrund von Art. 63

Abs. 1 lit. b AIG als erfüllt betrachtet, ist dies daher nicht zu

beanstanden (vgl. auch BGr, 31. August 2016,2C_39/2016, E. 2.3).

4.

4.1

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt indes nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.

Ein solcher kann nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen

und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig

erscheint, was sich – bei eröffnetem Schutzbereich – für die rechtmässige

Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des Privat- und/oder

Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (SR 0.101) auch aus dessen Abs. 2 ergibt

(vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3, 135 II 377 E. 4.3; BGr, 4. Juli

2011,2C_818/2010, E. 5, und 16. September 2008,2C_620/2008,

E. 2.2).

Landes- wie konventionsrechtlich sind hier namentlich die

Natur des Fehlverhaltens der betroffenen Person, der Grad ihrer Integration

bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und

ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen und ist der Qualität der

sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie zum Heimatstaat

Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG in der bis Ende Dezember

2018.

geltenden Fassung [AS 2007 5496]; BGr, 14. November 2018,

2C_81/2018, E. 3.2.1 mit Hinweisen; BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II

377.

E. 4.3).

4.2

Der heute

47-jährige Beschwerdeführer hält sich seit 21 Jahren in der Schweiz auf.

Aufgrund dieser langen Aufenthaltsdauer stellt der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung zweifellos eine besondere Härte für ihn dar. Mit

Blick auf seine unzureichenden Deutschkenntnisse, seine hohe Verschuldung, für

die keine objektiv nachvollziehbare Ursache ersichtlich ist, sowie die

wiederholten, teils schweren strafrechtlichen Verfehlungen drängt sich jedoch

der Schluss auf, dass die Länge der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in

keiner Weise mit seiner Integration in die hiesigen Verhältnisse korreliert

(zur Berücksichtigung der jüngsten, keinen strafrechtlichen Landesverweis nach

sich ziehenden Delinquenz des Beschwerdeführers VGr, 8. Mai 2019,

VB.2019.00034, E. 4.3). Besonders negativ fällt dabei ins Gewicht, dass

ihn offensichtlich auch drei ausländerrechtliche Verwarnungen nicht zu einer

nachhaltigen Änderung seines Verhaltens bewegen konnten, sondern er sich erst

durch den Eindruck des vorliegenden Verfahrens veranlasst sah, an sich zu

arbeiten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer während der letzten Jahre mit

einem namhaften Betrag von der Sozialhilfe unterstützt werden musste bzw. bis

heute unterstützt werden muss (der Gesamtbetrag der ihm ausgerichteten

Fürsorgeleistungen belief sich Anfang 2018 schon auf Fr. 134'652.15; vgl.

hierzu auch die geltende Fassung des Art. 63 AIG, wonach ab dem

1.

Januar 2019 nicht nur die Schuldenwirtschaft, sondern auch die

Sozialhilfeabhängigkeit einer hier seit mehr als 15 Jahren

aufenthaltsberechtigten, niedergelassenen ausländischen Person einen

Bewilligungswiderruf rechtfertigen kann).

Was die Chance des Beschwerdeführers auf eine Reintegration

in seinem Heimatland anbelangt, steht ausser Frage, dass jene für ihn mit

Schwierigkeiten verbunden sein wird. Andererseits ist nicht ersichtlich, dass

seiner Rückkehr erhebliche Hindernisse entgegenstünden, zumal er im Libanon

nicht nur die prägenden Kinder- und Jugendjahre, sondern auch die ersten acht

Jahre seines Erwachsenenlebens verbrachte, dort die Grundschule absolvierte und

"Sprachen" studierte. Er müsste demnach nicht in ein ihm völlig

fremdes Land zurückkehren. Zudem verfügt der

Beschwerdeführer in seinem Heimatland, welches er zuletzt Ende 2015 und davor

"alle 5 Monate für 7 bis 10 Tage" besucht haben will, über

Wohneigentum und fünf Geschwister, von denen ihm mindestens jene, mit

welchen er nicht zerstritten ist, bei der Integration unterstützen können. Ob

sich die Ehefrau des Beschwerdeführers und seine drei Kinder inzwischen

ebenfalls wieder im Libanon befinden, ist nicht bekannt; die Schweiz mussten

die Genannten jedenfalls bis Ende Oktober 2018 verlassen (vgl. zudem zur Frage,

ob beim Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bzw. seinen Kindern überhaupt eine

intakte familiäre Beziehung vorliege BVGr, 26. Juli 2017, E_4086/2017,

E. 1 S. 8 f.).

Die gesundheitlichen

Probleme des Beschwerdeführers – einem Bericht seines Hausarztes vom 1. Dezember

2016.

zufolge leidet er an einer Distorsion der Hals-, Lenden- und der

Brustwirbelsäule, Schlafproblemen, einer reaktiven Depression, einer

Dyslipidämie und einer Hyperurikämie sowie Prädiabetes mellitus – dürften sich

schliesslich auch in dessen Heimatland adäquat behandeln lassen, zumal sie

(derzeit) nicht nach einer stationären oder komplexen Behandlung verlangen

(vgl. BVGr, 27. Januar 2015, E-1486/2014, S. 8, und 20. Oktober

2008, E-8519/2007, E. 6.2; ferner Länderinformationsblatt

"Libanon" des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom August

2014, S. 5 f.

[http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_

libanon-dl_de.pdf?__blob=publicationFile], auch zum Folgenden). Sollte sich der

Beschwerdeführer trotz regelmässigen Mieteinnahmen und (allfälliger)

ergänzender finanzieller Unterstützung der Familie keine (private)

Krankenversicherung leisten können, besteht dabei (auch) in seiner Heimat ein

staatliches soziales (Auffang-)Netz zur Finanzierung eines Grossteils der

anfallenden Gesundheitskosten.

4.3

Demnach

vermögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren

Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung

nicht aufzuwiegen und erweist sich der Widerruf seiner Niederlassung als

verhältnismässig. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf

Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (schwerwiegender persönlicher Härtefall)

fällt damit von vornherein ausser Betracht.

5.

5.1

Die

Vorinstanz verweigerte dem Beschwerdeführer die beantragte unentgeltliche

Rechtspflege und -vertretung für das Rekursverfahren mit der Begründung, der

Rekurs sei "[a]ufgrund der vorstehenden Darlegungen […] als offensichtlich

aussichtslos zu bezeichnen".

5.2

Gemäss § 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) haben Private, welchen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf

Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf

Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn die

Gesuchstellenden zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind

Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf

Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können

(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die

Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –

innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

Angesichts der Tatsache, dass die

Beurteilung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers

aufgrund der Dauer von dessen hiesigem Aufenthalt und seinen jüngst an den Tag

gelegten Bemühungen zur Schuldentilgung nach einer sorgfältigen Prüfung

insbesondere der für und gegen seine Wegweisung sprechenden Interessen

verlangt, lässt sich der Rekurs nicht als offensichtlich aussichtslos

einstufen. Weil der auf Sozialhilfe angewiesene Beschwerdeführer mittellos und

auf eine Rechtsvertretung angewiesen ist, hätte die Vorinstanz sein Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung daher gutheissen müssen. In diesem

Sinn sind die Dispositiv-Ziff. III und IV des Rekursentscheids vom

21.

Februar 2018 abzuändern.

6.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde teilweise gutzuheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV

des Entscheids der Vorinstanz vom 21. Februar 2018 ist dem Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung stattzugeben und dem

Beschwerdeführer in der Person seiner Rechtsvertreterin ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen. Die Vor­instanz ist einzuladen, die Entschädigung

der Rechtsvertreterin festzusetzen, wobei die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers vorbehalten bleibt.

In Ergänzung von

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids vom 21. Februar 2018 sind

die dem Beschwerdeführer auferlegten Rekurskosten unter Vorbehalt der

Nachzahlungspflicht (§ 16 Abs. 4 VRG) einstweilen auf die Staatskasse

zu nehmen.

Im Übrigen ist die Beschwerde

abzuweisen.

7.

7.1 Die Gerichtskosten sind dem in der Hauptsache unterliegenden

Beschwerdeführer aufzuerlegen, und ihm ist keine Parteientschädigung zuzusprechen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

7.2 Der Beschwerdeführer ersucht auch für das Beschwerdeverfahren um

unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Dieses Gesuch ist aus den

vorstehend unter 5.2 genannten Gründen gutzuheissen. Die Gerichtskosten sind

einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschwerdeführer in der

Person von Rechtsanwältin B unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Hinsichtlich der Festlegung der

Entschädigung von RA B für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt es nach

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) vorzugehen. Danach wird dem

unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den

Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,

wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses

berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt

nach (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GebV VGr in Verbindung mit) § 3 der

Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3)

seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde; die

Arabischkenntnisse der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers rechtfertigen

hier keinen höheren Stundenansatz.

7.3 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren einen Aufwand von insgesamt 26 Stunden

und 21 Minuten sowie Auslagen im Gesamtbetrag von Fr. 176.60 geltend.

Nachdem sie den Beschwerdeführer indes bereits im Rekursverfahren vertreten hat

und sich hier weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besonders

schwierige Fragen stellen, erscheint der geltend gemachte Aufwand als zu hoch.

Es werden zudem teilweise Aufwendungen geltend gemacht, welche während des

bundesgerichtlichen Verfahrens anfielen. Insgesamt ist für das

Beschwerdeverfahren daher ein Aufwand von maximal zwölf Stunden als angemessen

zu betrachten; der in Rechnung gestellte Aufwand ist entsprechend zu kürzen.

Gleiches gilt für die Position Auslagen, da der unter diesem Titel geltend

gemachte Betrag offensichtlich mittels einer Auslagenpauschale von 3 % des

Aufwands festgelegt wurde.

Die Rechtsvertreterin des

Beschwerdeführers ist demnach für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit

insgesamt Fr. 2'720.-

(12 x Fr. 220.- + 3 % x [12 x Fr. 220.-])

zuzüglich Mehrwertsteuer zu entschädigen.

7.4 Abschliessend gilt es den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine

Partei, der unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung gewährt wurde,

Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit es um den Widerruf

der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers geht, ist Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben

(vgl. BGr, 2. November 2017,2C_260/2017, E. 1.1); im

Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4

BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. In Abänderung der Dispositiv-Ziff. III und IV im Entscheid

der Sicherheitsdirektion vom 21. Februar 2018 wird dem Beschwerdeführer

unentgeltliche Rechtspflege und in der Person von Rechtsanwältin B

unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt. Die Rekurskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt, aber unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht

einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Sicherheitsdirektion wird

eingeladen, die Entschädigung von RA B festzusetzen, wobei die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers vorbehalten bleibt.

Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wird für das

Beschwerdeverfahren unentgeltliche Rechtspflege und in der Person von

Rechtsanwältin B unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4. Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt, aber unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht

einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5. Rechtsanwältin B wird für das Beschwerdeverfahren

mit Fr. 2'720.- zuzüglich Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse

entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.

6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an …