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Entscheid

VB.2019.00305

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00305

21. August 2019Deutsch34 min

(URT.2019.21033)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

Staatsangehöriger der USA, geboren 1968, reiste im Juni 1971 zusammen mit

seiner Mutter erstmals in die Schweiz ein und hielt sich mit Ausnahme von

wenigen Jahren hier auf. Sein Vater verblieb in den USA. Am 1. November

1994 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Nachdem 2007 die

gemeinsame Tochter C zur Welt gekommen war, heiratete A am 5. Oktober 2007

die Schweizer Bürgerin D. Die Ehe wurde am 8. Februar 2011 rechtskräftig

geschieden und die gemeinsame Tochter unter die elterliche Sorge der Mutter

gestellt. Seit dem Jahr 2013 bezieht A eine Teil-Invalidenrente von

50 %.

B. A ist

in der Schweiz straffällig geworden:

-

Mit Erziehungsverfügung der (damaligen) Jugendanwaltschaft des

Bezirks Meilen vom 26. August 1985 wurde ihm wegen wiederholter Unzucht

mit einem Kind ein Verweis erteilt.

-

Mit Strafbefehl der (damaligen) Bezirksanwaltschaft Meilen vom

8. Februar 1995 wurde er wegen einfacher Körperverletzung mit einer

bedingten Gefängnisstrafe von fünf Tagen (Probezeit zwei Jahre) bestraft.

-

Mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom

4. Dezember 2001 wurde er wegen verbotenen Waffentragens, Drohung sowie

grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Busse von Fr. 2'000.-

bestraft.

-

Mit Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Luzern vom

21. Juli 2004 wurde er wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz und die

Waffenverordnung mit einer bedingten Gefängnisstrafe von zehn Tagen (Probezeit

zwei Jahre) und einer Busse von Fr. 500.- bestraft.

-

Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. März

2005 wurde er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Busse von

Fr. 800.- bestraft.

-

Mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom

5. Apil 2005 wurde er wegen einfacher Körperverletzung mit einer bedingten

Gefängnisstrafe von 21 Tagen (Probezeit vier Jahre). Die mit

Strafverfügung des Amtsstatthalteramts Luzern vom 21. Juli 2004 angesetzte

Probezeit von zwei Jahren wurde um ein Jahr verlängert.

-

Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Mai

2006 wurde er wegen mehrfachen Diebstahls sowie versuchten Diebstahls,

mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs mit einer

Gefängnisstrafe von sechs Monaten bestraft. Der mit Strafverfügung des

Amtsstatthalteramtes Luzern vom 21. Juli 2004 gewährte Strafaufschub wurde

widerrufen und die seinerzeit bedingt ausgesprochene, zehntägige

Gefängnisstrafe als vollziehbar erklärt.

-

Mit Strafbefehl des Bezirksamtes des Kantons Schwyz vom

17. Dezember 2007 wurde er wegen fahrlässiger Körperverletzung schuldig

gesprochen. Eine Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich

vom 2. Mai 2006 wurde nicht ausgesprochen.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich

vom 8. August 2012 wurde er wegen Veruntreuung, mehrfachen Betrugs,

Hehlerei, Drohung, Nötigung sowie Tätlichkeiten mit einer teilbedingten

Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.- verurteilt (Probezeit vier

Jahre).

-

Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 11. Juni 2013

wurde er wegen sexuellen Handlungen mit Kindern mit einer Geldstrafe von

160 Tagessätzen zu Fr. 30.- bestraft und es wurde ihm eine Massnahme

im Sinn von Art. 63 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB)

angedroht.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

28. Juni 2016 wurde er wegen Tätlichkeiten mit einer Busse von

Fr. 200.- bestraft.

-

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Juni 2017

wurde er wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung mit einer

Freiheitsstrafe von vier Jahren bestraft. Der Strafvollzug wurde zugunsten

einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB

aufgeschoben. Zudem wurde die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des

Kantons Zürich vom 8. August 2012 angesetzte Probezeit von vier Jahren um

zwei Jahre verlängert.

A wurde aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit mit

Verfügungen vom 3. August 2006 und vom 21. November 2013

ausländerrechtlich verwarnt. Er befand sich vom 30. Mai 2017

bis 8. Februar 2018 im Massnahmenvollzug E in F. Am 8. Februar

2018 erfolgte der Übertritt in die Universitätsklinik G,

Klinik H, zur Abklärung bzw. stationären Behandlung nach

Art. 59 StGB, welche bis heute andauert.

C. Mit

Verfügung vom 11. Mai 2018 widerrief das Migrationsamt die

Niederlassungsbewilligung von A, wies in aus der Schweiz weg und verpflichtete

ihn, die Schweiz nach seiner Entlassung aus dem Massnahmenvollzug unverzüglich

zu verlassen. Einem allfälligen Rekurs entzog das Migrationsamt die

aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies

die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 26. März

2019.

ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war. Einer allfälligen

Beschwerde entzog die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion die

aufschiebende Wirkung.

III.

Mit Beschwerde vom 13. Mai

2019.

beantragt A, der Rekursentscheid vom 26. März 2019 sei vollumfänglich

aufzuheben und ihm sei die Niederlassungsbewilligung zu belassen, eventuell sei

die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei die

Rechtsvertreterin für das Verfahren vor der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion

in Höhe von Fr. 9'563.30 zu entschädigen, die Kosten des Vorverfahrens

(recte: des vorinstanzlichen Verfahrens) seien auf die Staatskasse zu nehmen

und A sei (auch) im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu

bewilligen, unter Beiordnung von Rechtsanwältin B als unentgeltliche

Rechtsbeiständin – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Staatskasse.

Mit Präsidialverfügung vom 15. Mai 2019 erwog der

Abteilungspräsident, dass das Verwaltungsgericht auf die tatsächlichen Verhältnisse

im Entscheidzeitpunkt abzustellen habe, weshalb darauf verzichtet werden könne,

A den Abschluss der Instruktionsverhandlung anzuzeigen, und sich sein

entsprechender Antrag erübrige.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

eine Vernehmlassung verzichtete, reichte das Migrationsamt keine

Beschwerdeantwort ein.

Mit Eingabe vom 12. Juni (richtig wohl: Juli) 2019

ersuchte der Beschwerdeführer um Sistierung des Verfahrens. Am 20. August

2019.

(Poststempel) reichte der Beschwerdeführer zur Begründung dieses Antrags

eine weitere Beilage ein. Die Vorinstanzen wurden zum Sistierungsgesuch des

Beschwerdeführers nicht angehört.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in

Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Mit dem

vorliegenden Entscheid in der Sache werden sowohl der prozessuale Antrag um

Erteilung der aufschiebenden Wirkung als auch das Sistierungsgesuch vom

12.

Juni (richtig wohl: Juli) 2019 gegenstandslos (vgl. zu letzterem

hinten, E. 5.5 am Ende).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht zunächst, dass sowohl

das Migrationsamt als auch die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion den

Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt

hätten.

2.2

Das Recht,

angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der

materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und

zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 137 I 195; 135 I 279

E. 2.6.1). Diese Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln.

2.3

Der durch

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)

gewährleistete Grundsatz des rechtlichen Gehörs garantiert den betroffenen

Personen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen

sich vor Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise

beibringen, an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum

Beweisergebnis äussern können. Die Behörde ist grundsätzlich verpflichtet, die

ihr angebotenen Beweismittel abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des

Sachverhalts tauglich erscheinen. Sie hat die Vorbringen der Parteien

tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen

(BGE 143 V 70 E. 4.1; 142 II 218 E. 2.3; 137 II 266 E. 3.2). Der

Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle

Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren

ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 70 E. 4.1). Aus

Gründen der Verfahrensökonomie können nicht besonders schwerwiegende

Gehörsverletzungen praxisgemäss durch die Rechtsmittelinstanz geheilt werden,

wenn diese über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz verfügt und das

rechtliche Gehör im Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird (BGr, 18. Juni

2001,2P.61/2001, E. 3b/cc; VGr, 12. Juli 2017, VB.2017.00218,

E. 2.3, mit Hinweisen). Eine Heilung ist demgegenüber nicht möglich, wenn

der das Gehör verletzenden Instanz ein Ermessen zukommt, welches die obere

Instanz nicht überprüfen kann (BGE 132 V 387 E. 5.1). Die Beachtung der

formellen Verfahrensanforderungen – wie des Grundsatzes der Fairness im

Verfahren und des Anspruchs auf rechtliches Gehör – ist ganz allgemein umso

bedeutsamer, wenn die verfügende bzw. entscheidende Behörde in inhaltlicher

Hinsicht über einen Ermessensspielraum verfügt (BGE 141 I 60 E. 3.2).

2.4

2.4.1

Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion habe die Auflistung der strafrechtlichen Verurteilungen um

sieben weitere Verdikte aus der Zeit von 1985 bis 2006 ergänzt, ohne den

Beschwerdeführer hierzu vorgängig angehört zu haben. Auch im erstinstanzlichen

Verfahren sei der Beschwerdeführer zu den nämlichen Delikten nie angehört

worden.

Der Beschwerdeführer bringt zutreffend vor, dass aus dem

angefochtenen Entscheid nicht klar hervorgeht, inwieweit die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion bei der Beurteilung des Verhaltens des

Beschwerdeführers die im Strafregister bereits gelöschten Verurteilungen

miteinbezogen bzw. wie stark sie diese gewichtet hat. Er bestreitet die

nämlichen Verurteilungen als solche jedoch nicht. Entgegen seinen Ausführungen

hatte sodann bereits das Migrationsamt vier der sieben im Strafregister bereits

gelöschter Verurteilungen in die Verfügung vom 11. Mai 2018 aufgenommen.

Ferner geht aus den Akten hervor, dass sämtliche im angefochtenen Entscheid

aufgelisteten Verfehlungen dokumentiert sind und dem anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer Akteneinsicht gewährt worden war, bevor er Rekurs erhob. Damit

hatte der Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit, sich in tatsächlicher

Hinsicht über die Entscheidgrundlagen ein Bild zu machen. Vor diesem

Hintergrund erweist sich sein Einwand als unbegründet. Wie noch zu zeigen sein

wird, besteht an der Ausschaffung des Beschwerdeführers im Übrigen auch dann

noch ein erhebliches öffentliches Interesse, wenn die fraglichen Verurteilungen

gänzlich ausgeblendet werden (vgl. hinten, E. 4.4).

2.4.2

Ferner bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er sei zum Umstand,

dass seine Niederlassungsbewilligung möglicherweise widerrufen werde, nie in

rechtsgenüglicher Art und Weise angehört worden. Weiter macht er sinngemäss

geltend, soweit die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion erwogen habe, dem

Beschwerdeführer sei das rechtliche Gehör zur beabsichtigten

ausländerrechtlichen Massnahme gewährt worden und er habe sich zur Sache

äussern können, habe sie die Gehörsverletzung des Migrationsamts geschützt und

damit selber Recht verletzt.

Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Aus den

Akten geht hervor, dass das Migrationsamt die Kantonspolizei Zürich mit

Schreiben vom 1. November 2017 beauftragte, dem Beschwerdeführer mittels

dem beigelegten Befragungsschema das rechtliche Gehör zu gewähren. Ferner wies

das Migrationsamt die Kantonspolizei Zürich an, das nämliche Schreiben dem

Beschwerdeführer mündlich zur Kenntnis zu bringen und dies im Protokoll zu

bestätigen. Gemäss dem Befragungsprotokoll vom 24. November 2017 wurde das

nämliche Schreiben dem Beschwerdeführer zwar nicht wie angeordnet vorgelesen,

sondern offenbar ausgehändigt, damit er es selber lesen konnte. Der

Beschwerdeführer wurde jedenfalls wie folgt protokolliert: "Ich habe das

Schreiben gelesen." Aufgrund dessen Inhalts musste dem Beschwerdeführer

klar sein, welche ausländerrechtlichen Massnahmen zur Diskussion standen, ist

im nämlichen Schreiben doch deutlich ausgeführt, dass der Widerruf seiner

Niederlassungsbewilligung und seine Wegweisung beabsichtigt seien. Nachdem er das

fragliche Schreiben gelesen hatte, antwortete er auf den Hinweis, dass er sich

zu den vorgesehenen Massnahmen äussern könne, denn auch, dass er "mit

einer Ausweisung überhaupt nicht einverstanden" sei. Daraufhin gab er

weiter zu Protokoll, auch mit einem Einreiseverbot nicht einverstanden zu sein.

Im Übrigen war der Beschwerdeführer mit Schreiben des Migrationsamts vom

26.

September 2013 bereits darauf hingewiesen worden, dass er mit seinem

bisherigen Verhalten einen Widerrufsgrund gesetzt habe, eine Wegweisung jedoch

nicht angemessen erscheine, weshalb er verwarnt und ein Widerruf seiner

Niederlassungsbewilligung in Aussicht gestellt werde. Nachdem sich der

Beschwerdeführer am 4. Oktober 2013 hierzu geäussert hatte, erging am

21.

November 2013 die ausländerrechtliche Verwarnung und ihm wurde auch

der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung angedroht. Somit erweisen sich

auch die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers als unbegründet.

2.4.3

Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er hätte erneut befragt

werden müssen, nachdem er per 8. Februar 2018 in das Zentrum I

versetzt worden sei, zumal er seinerzeit noch nicht anwaltlich vertreten

gewesen sei. Obschon das Migrationsamt über die Versetzung informiert worden

sei, habe es in der Folge nicht abgeklärt, aus welchen Gründen diese Massnahme

notwendig war. Die Sicherheitsdirektion sei ihrerseits auf die entsprechenden

Rügen des (nunmehr vertretenen) Beschwerdeführers nicht eingegangen. Damit habe

sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs

verletzt.

Es ist unbestritten, dass das

Migrationsamt von der Versetzung des Beschwerdeführers in das Zentrum I Kenntnis

erlangte hatte, noch bevor es den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und

seine Wegweisung verfügte. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob zusätzliche

Untersuchungshandlungen hätten vorgenommen werden müssen, bevor in der Sache

entschieden wurde.

3.

3.1

In

Verwaltungsverfahren findet regelmässig der Untersuchungsgrundsatz Anwendung.

Gemäss diesem ist es in erster Linie Sache der Behörde und nicht der Parteien,

den Sachverhalt festzustellen und dazu soweit nötig Beweis zu erheben.

Entsprechend wird auch das erstinstanzliche ausländerrechtliche

Bewilligungsverfahren durch den Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Zur Pflicht,

den Sachverhalt zu ermitteln, gehört die ("subjektive")

Beweisführungslast, d. h.

die Obliegenheit, den erforderlichen Beweis zu führen; diese Last fällt

grundsätzlich der Behörde zu. Die Parteien unterliegen allerdings in

ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren bei der Sachverhaltsermittlung einer

Mitwirkungspflicht und einer eigentlichen Beweisbeschaffungspflicht

(Art. 90 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 [AIG]; bis 31. Dezember 2018 und soweit im

Folgenden eine altrechtliche Fassung massgeblich ist: Ausländergesetz [AuG]).

Diese Pflichten gelten grundsätzlich für alle Arten von Tatsachen, kommen aber

vorab für jene Umstände infrage, die eine Partei besser kennt als die Behörden

und welche diese ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit

vernünftigem Aufwand erheben könnten. Dabei trifft die Behörde aber eine

Aufklärungspflicht, d. h.

sie muss die Verfahrensbeteiligten geeignet auf die zu beweisenden Tatsachen

hinweisen, und, als Korrelat zur Mitwirkungspflicht der Parteien, sind die

Behörden gehalten, rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel zu

rechtserheblichen Tatsachen abzunehmen (Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]). Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht

ändern an der objektiven Beweislast nichts, wonach grundsätzlich diejenige

Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die

daraus Vorteile ableitet (vgl. Art. 8 des Zivilgesetzbuchs vom

10.

Dezember 1907 [ZGB]). Insbesondere kann die Behörde nicht gestützt auf

die objektive Beweislastverteilung geringere Gewissenhaftigkeit bei der

Abklärung von Tatsachen walten lassen, die sich zugunsten der Verfahrenspartei

auswirken. Aus der objektiven Beweislastverteilung dürfen mithin nicht

Mitwirkungspflichten ("subjektive Beweisführungspflichten")

abgeleitet werden (vgl. zum Ganzen: BGr, 19. September 2018,2C_165/2018,

E. 2.2.1 f., mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).

3.2

Der

Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanzen hätten die ihnen obliegende

Untersuchungspflicht verletzt. Dies insoweit, als sie nicht hinreichend

abgeklärt hätten, ob der Beschwerdeführer seine 50 %-Invalidenrente in die

USA exportieren könne bzw. ob er vom Sozialversicherungssystem in den USA aufgefangen

werde und ob für ihn zur Erledigung seiner administrativen Pflichten auch in

den USA eine Beistandschaft errichtet werden würde bzw. ob der in den USA

lebende Onkel des Beschwerdeführers überhaupt Betreuungsaufgaben übernehmen

könne. Letzteres habe die Vorinstanz ohne weitere Untersuchungen angenommen,

obschon im Rekursverfahren vorgebracht worden sei, dass der Onkel des

Beschwerdeführers hierzu gerade nicht in der Lage wäre.

Die entsprechenden Vorbringen hängen eng von der rechtlich

korrekt vorzunehmenden, "fairen" Interessenabwägung in der Sache

selber ab (Art. 96 AIG; Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen

Menschenrechtskonvention [EMRK]). Es rechtfertigt sich deshalb, sie nicht

vorweg zu behandeln, sondern soweit nötig, bei der Beurteilung der jeweiligen

materiell-rechtlichen Rügen zu berücksichtigen (vgl. BGr, 10. Januar 2019,

2C_314/2018, E. 2.3).

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer ist mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Juni

2017.

wegen versuchter schwerer Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe von

vier Jahren bestraft worden. Nach der hier intertemporal-rechtlich anwendbaren

Fassung von Art. 63 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 62

Abs. 1 lit. a AuG (Art. 126 Abs. 1 AuG; BGr, 30. Januar

2019,2C_826/2018, E. 7.1) hat er damit einen Widerrufsgrund gesetzt. Der

Beschwerdeführer bestreitet dies nicht, weshalb auf die entsprechenden

rechtlichen Erwägungen des vor­instanzlichen Entscheids (s. dort E. 17.1

f.) verwiesen werden kann. Anzumerken bleibt, dass die vorliegend anwendbare,

per 1. Oktober 2016 in Kraft getretene Änderung von Art. 62

Abs. 1 lit. a AuG ausdrücklich auch die Anordnung einer strafrechtlichen

Massnahme im Sinn von Art. 59 und 60 StGB einbezieht. Damit setzt der

Widerruf einer Bewilligung (alternativ) entweder die Verurteilung zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe oder die Anordnung einer strafrechtlichen

Massnahme voraus (BGr, 26. März 2018,2C_401/2017, E. 4.3). Letzteres

ist vorliegend unter Gewährung des Strafaufschubs erfolgt.

4.2

Das Vorliegen

eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.

Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen (Art. 5

Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Dabei

sind die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des

Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung

sorgfältig gegeneinander abzuwägen (vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1; 139 I 330

E. 2.2; 135 I 143 E. 2.1; 122 II 1 E. 2; 116 Ib 353 E. 3). Massgebliche

Kriterien der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Schwere des

Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene

Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner

Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie allgemein die ihm

und seiner Familie drohenden Nachteile (BGE 135 II 377 E. 4.3; BGr,

13.

Dezember 2018,2C_656/2018, E. 2.3). Zu berücksichtigen ist auch,

in welchem Alter die ausländische Person eingereist ist (BGE 125 II 521

E. 2b). Neben der Dauer des Aufenthalts und dem Alter bei der Einreise ist

auch der bisherige, nach dem nationalen Recht mehr oder weniger gefestigte

Aufenthaltsstatus zu beachten (BGr, 4. Dezember 2014,2C_573/2014,

E. 3.3 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR Jeunesse gegen Niederlande

vom 3. Oktober 2014 [12738/10] § 108; BGr, 13. Februar 2015,

2C_685/2014, E. 5.3). Von Bedeutung ist zudem die Qualität der sozialen,

kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie zum Heimatstaat (vgl. das Urteil

des EGMR Saber und Boughassal gegen Spanien vom 18. Dezember 2018

[Nr. 76550/13 und 45938/14] § 40; BGr, 10. Januar 2019,2C_314/2018,

E. 3.2.1, mit Hinweisen). Keines dieser Elemente ist für sich allein

ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im

Einzelfall (BGr, 10. Januar 2019,2C_314/2018, E. 3.2.1, mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind jedoch umso strengere Anforderungen

an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische

Person in der Schweiz anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung eines

Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der

Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr

verlängert werden. Allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer

Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und

sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3;

139.

I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3). Das trifft insbesondere zu,

wenn der Betroffene besonders hochwertige Rechtsgüter (Gesundheit, Leib und

Leben usw.) verletzt oder in Gefahr gebracht hat oder er zeigt, dass er auch

künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung

zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; 139 I 31 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3).

Diesfalls muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein

geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten

Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; 130 II

176.

E. 4.2–4.4). Das gilt namentlich für die in Art. 121 Abs. 3

BV aufgeführten Straftaten, die, wenn sie nach dem 1. Oktober 2016

begangen worden sind, in der Regel eine obligatorische Landesverweisung nach

sich ziehen (Art. 66a StGB). Zwar findet diese Regelung nicht rückwirkend

auf den Beschwerdeführer Anwendung; dennoch darf bei der Interessenabwägung

berücksichtigt werden, dass der Verfassungs- bzw. Gesetzgeber insbesondere

Gewalt- und Sexualdelikte als besonders verwerflich erachtet (BGr,

5.

April 2019,2C_188/2019, E. 2.2.1; BGr, 26. Oktober 2018,

2C_779/2017, E. 3.3, mit Hinweis).

4.3

Dass der

Widerruf der Niederlassungsbewilligung – aufgrund des im angefochtenen

Entscheid zutreffend festgestellten Abhängigkeitsverhältnisses zu seiner Mutter

– den Anspruch des Beschwerdeführers auf Achtung des Familien- und Privatlebens

(Art. 8 Ziff. 1 EMRK) bzw. – ausserhalb dieses kombinierten

Schutzbereichs – sein Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) tangiert,

ist unbestritten. Demgegenüber kann der Beschwerdeführer aus der Beziehung zu

seiner Tochter, die Schweizer Bürgerin ist, keinen Aufenthaltsanspruch

ableiten. Nachdem er sich nicht tadellos verhalten hat, ist unerheblich, ob die

nämliche Beziehung sowohl in affektiver als auch in wirtschaftlicher Hinsicht besonders

eng ist. Gleichwohl ist die Beziehung zu seiner Tochter bzw. dem Kindeswohl und

dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden

Elternteilen aufwachsen zu können, Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1;

Urteil des EGMR El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November 2016

[Nr. 56971/10] §§ 27, 28 und 46). Das Kindesinteresse ist bei allen

Entscheiden vorrangig zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 des Übereinkommens

vom 20. November 1989 über die Rechte der Kinder [UN-Kinderrechtskonvention,

KRK]). Da die Kinderrechtskonvention und der verfassungsmässige Anspruch auf

Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV) keine über die Garantien

von Art. 8 EMRK hinausgehenden, eigenständigen Bewilligungsansprüche

verschaffen, hat dies ausländerrechtlich im Rahmen der Interessenabwägung von

Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu geschehen (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2,

mit Hinweisen; zum Ganzen auch: BGr, 26. März 2019,2C_846/2018,

E. 7.1, mit weiteren Hinweisen).

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion ging von einem

gewichtigen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers aus.

Dieses begründete sie in erster Linie mit der vom Strafrichter verhängten

Freiheitsstrafe von vier Jahren, was nicht zu beanstanden ist, ist das migrationsrechtliche

Verschulden doch praxisgemäss ausgehend von der vom Strafgericht

ausgesprochenen Strafe zu bestimmen. Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers besteht (noch) kein Anlass, die rechtskräftige,

strafrechtliche Beurteilung seines strafrechtlichen Verschuldens

ausländerrechtlich zu relativieren (vgl. BGr, 21. Dezember 2018,

2C_220/2018, E. 3.4; BGr, 9. September 2018,2C_204/2018,

E. 5.2). Daran ändert – zumindest vorläufig – auch der Umstand nichts,

dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben im Sistierungsgesuch vom

12.

Juni (richtig wohl: Juli) 2019 beabsichtige, das Strafurteil im Rahmen

eines Revisionsverfahrens überprüfen zu lassen. So oder anders fliesst die

Diagnose, wie sie sich aus den nachträglich erstellten Jahresberichten der Klinik H

vom 4. Juni 2018 bzw. vom 23. April 2019 ergibt, aus

migrationsrechtlicher Sicht in die Interessenabwägung ein (vgl. hinten,

E. 5).

Hinsichtlich des migrationsrechtlichen Verschuldens ist

sodann festzuhalten, dass weitere (noch nicht aus dem Strafregister gelöschte)

Verurteilungen hinzukommen. Insgesamt ist dem Beschwerdeführer eine gewisse

Unbelehrbarkeit und Geringschätzung der Rechtsordnung zu attestieren. Das

migrationsrechtliche Verschulden ist daher als erheblich einzuschätzen.

Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer vor rund sechs

Jahren wegen sexuellen Handlungen mit Kindern und mit dem zuletzt ergangenen

Strafurteil wegen einer versuchten schweren Körperverletzung verurteilt wurde,

richteten sich die Straftaten des Beschwerdeführers gegen höchstwertige

Rechtsgüter (sexuelle Integrität von Kindern bzw. körperliche Integrität). Sie

gelten damit als besonders verwerflich (vgl. vorne, E. 4.2 [am Ende]).

Angesichts dessen führt bereits eine geringe Rückfallgefahr zu einem

gesteigerten öffentlichen Interesse an einer Beendigung seines Aufenthalts (BGE

139.

I 16 E. 2.2.1). Anzumerken bleibt, dass sich der Beschwerdeführer

bereits nach seiner Verurteilung vom 11. Juni 2013 einer gerichtlich

angeordneten, ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB unterzogen hatte, in

der Folge aber gleichwohl wieder delinquierte. Gemäss dem Jahresbericht der

Klinik H vom 23. April 2019 ist denn auch von einem erhöhten

Rückfallrisiko für Gewaltstraftaten ähnlich dem zuletzt begangenen Delikt

auszugehen, wenn das aktuelle Behandlungssetting wegfallen würde. Wenngleich

dem Beschwerdeführer Fortschritte im Massnahmevollzug zugute zu halten sind,

ergibt sich aus den jüngsten Jahresberichten der Klinik H auch, dass er

weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.

Damit bleibt es dabei, dass an der Wegweisung des Beschwerdeführers ein

beträchtliches öffentliches Interesse besteht.

4.4

Dieses

öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers kann nur durch

entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden, d. h. wenn aussergewöhnlich

schwerwiegende Umstände gegen eine Wegweisung sprechen würden (vgl. BGr,

26.

Oktober 2018,2C_779/2017, E. 4). In diesem Zusammenhang sind die

privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz zu

gewichten.

4.4.1

Der Beschwerdeführer kam im Alter von drei Jahren in die Schweiz und hat

unbestrittenermassen den grössten Teil seines Lebens hier verbracht. Weiter

steht fest, dass seine Mutter, zu welcher er erwiesenermassen in einem

Abhängigkeitsverhältnis steht und regelmässig Kontakt hat, sowie seine Ex-Frau

und seine Tochter, mit welchen er gemäss dem Jahresbericht der Klinik H vom

23.

April 2019 ebenfalls (wenn auch unregelmässig) den Kontakt pflegt,

hier leben. Indessen kommt der Ex-Frau des Beschwerdeführers die alleinige

elterliche Sorge zu, während dem Beschwerdeführer offenbar lediglich ein

Besuchsrecht zugestanden worden war. Inwieweit dieses bis zu seiner Verhaftung

noch bestand bzw. tatsächlich gelebt worden war, ist nicht erstellt. So oder

anders steht fest, dass sich die Frage, ob es der Tochter des Beschwerdeführers

zugemutet werden könne, mit letzterem in die USA überzusiedeln, entgegen den Vorbringen

des Beschwerdeführers angesichts der familienrechtlichen Verhältnisse von

vornherein nicht stellt (vgl. BGE 140 I 145 E. 3.3; 136 I 285 E. 5.2;

BGr, 24. April 2019,2C_904/2018, E. 5.1 – je mit Hinweisen). Gemäss

der bundesgerichtlichen Praxis ist allerdings zu berücksichtigen, dass je

schwerer die begangene Rechtsgutsverletzung wiegt bzw. je häufiger ein

ausländischer Elternteil straffällig geworden ist, desto eher das öffentliche

Interesse an einer Ausreise des Straftäters selbst das Interesse seiner Kinder

zu überwiegen vermag, durch beide Elternteile in der Schweiz betreut zu werden.

Dies ist auch mit Blick darauf gerechtfertigt, dass der Umstand, wonach ein

Kind mit einem bestimmten Elternteil aufwachsen kann, nicht einfach pauschal

immer als positiv zu gelten hat, sondern insbesondere ein Zusammenleben von

Kindern mit delinquenten und sozial nicht eingegliederten, überforderten

Elternteilen das Kindeswohl auch beeinträchtigen kann (BGr, 26. März 2019,

2C_846/2018, E. 7.2, mit Hinweisen). Das von der Kinderrechtskonvention

geschützte Kindeswohl der Tochter des Beschwerdeführers vermag das erhebliche

öffentliche Interesse an dessen Wegweisung somit nicht aufzuwiegen.

4.4.2

Der Beschwerdeführer hat sich in wirtschaftlicher sowie sozialer Hinsicht

sodann nicht besonders gut integriert. Ausserhalb seines engsten

Familienkreises verfügt er soweit ersichtlich nicht über nennenswerte soziale

Kontakte. Auch ging er bereits vor seiner Verurteilung bzw. Verhaftung für

längere Zeit keiner Arbeit mehr nach. Zu den USA hat der Beschwerdeführer

soweit ersichtlich kaum einen Bezug. So lebt dort lediglich noch ein Onkel, der

nach Angaben des Beschwerdeführers bereits 80 Jahre alt ist und mit dem er

scheinbar bislang keine Beziehung gepflegt hat. Angesichts dessen, dass sich

der Beschwerdeführer – zumindest teilweise wohl auch krankheitsbedingt – ganz

allgemein mit einer sozialen und wirtschaftlichen Integration schwer zu tun

scheint, und aufgrund der voranstehenden Erwägungen, würde ihn eine Wegweisung

in sein Heimatland zweifellos hart treffen. Die bei einer Rückkehr in die USA

zu erleidenden Nachteile erweisen sich sicherlich als gewichtig, jedoch nicht

als unzumutbar. Da der Beschwerdeführer bis zu dessen Tod mit seinem Vater in

Kontakt stand sowie als junger Erwachsener einige Jahre in den USA verbracht

und insbesondere einen – wenn auch geringfügigen – Teil seiner Ausbildung dort

absolviert hatte, kennt er die Sitten und Gebräuche und beherrscht die

Landessprache. Der Kontakt zwischen ihm und seiner Tochter kann während einer

gewissen Zeit nur telefonisch und elektronisch sowie durch Ferienbesuche

aufrechterhalten bleiben. Diese Nachteile sind indes nicht derart, dass sie

zusammen mit den bereits dargestellten weiteren privaten Interessen das

gewichtige öffentliche Interesse zu überwiegen vermögen.

4.4.3

Damit sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers zwar nicht unbedeutend,

im Vergleich zu den öffentlichen Interessen jedoch weniger gewichtig. Dies auch

deshalb, weil er aus eigenem Antrieb seiner Familie gegenüber nicht die nötige

Sorgsamkeit aufgebracht hat. Insbesondere dem Kindeswohl und dem Bedürfnis seiner

Tochter, mit beiden Elternteilen leben zu können, hat er mit seiner Delinquenz

nicht Rechnung getragen (vgl. auch BGr, 16. Januar 2019,2C_138/2018,

E. 4.4). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass deliktisches Verhalten die

Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung nicht zwingend ein für alle Mal

verunmöglicht. Soweit die ausländische Person, gegen die Entfernungsmassnahmen

ergriffen wurden, einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer

Anwesenheitsberechtigung besitzt, kann nach einer gewissen Zeit, in der Regel

nach fünf Jahren, eine Neubeurteilung angezeigt sein, sofern die betreffende

Person das Land verlassen und sie sich in dieser Zeit bewährt hat (BGr, 26. März

2019,2C_846/2018, E. 7.4.3, mit Hinweisen).

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Vorinstanzen hätten es in

tatsächlicher Hinsicht unterlassen, wesentliche Umstände abzuklären, die über

die Zumutbarkeit der Wegweisung entscheiden könnten (vgl. vorne, E. 3.3).

5.2

Abgesehen

von den aussergewöhnlichen Konstellationen, in welchen Art. 3 EMRK und

Art. 25 Abs. 3 BV einer Abschiebung entgegenstehen, haben Personen

ohne Aufenthaltsberechtigung grundsätzlich keinen konventionsrechtlichen

Anspruch auf Verbleib im Aufnahmestaat, um weiterhin medizinische, soziale oder

andere Unterstützungsleistungen beziehen zu können. Die Weg- oder Ausweisung

einer physisch oder psychisch erkrankten Person kann nach der Rechtsprechung

des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) jedoch den

Schutzbereich von Art. 3 EMRK tangieren, wenn die Erkrankung eine gewisse

Schwere erreicht und hinreichend substanziiert dargetan ist, dass die erkrankte

Person im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat ernsthaft und konkret

Gefahr läuft, einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung ausgesetzt zu

sein (Urteil des EGMR N. gegen United Kingdom vom 27. Mai 2008

[Nr. 26565/05], § 29 f.). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie

sich in einem lebenskritischen Zustand befindet und der Staat, in welchen sie

ausgeschafft werden soll, keine genügende medizinische Versorgung aufweist und

dort keine Familienangehörigen für ihre grundlegendsten Lebensbedürfnisse aufkommen

können (Urteil des EGMR N. gegen United Kingdom vom 27. Mai

2008.

[Nr. 26565/05], § 42; BGE 137 II 305 E. 4.3; vgl. auch BGr,

20.

November 2017,2C_136/2017, E. 5.2.1, mit Hinweisen).

5.3

Nachdem

sich aus dem Jahresbericht der Klinik H vom 23. April 2019 ergibt,

dass dem Beschwerdeführer nach wie vor die Krankheitseinsicht fehlt, kann nicht

unbesehen auf die Befragung vom 24. November 2017 abgestellt werden, an

welcher er gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen mit keinem Wort gesagt

haben soll, dass eine Rückkehr in die Heimat aufgrund seiner Krankheit nicht

zumutbar sei. Zwar trifft es grundsätzlich zu, dass die psychische Erkrankung

des Beschwerdeführers für sich allein nicht genügt, um die Wegweisung in die

USA bereits als unverhältnismässig oder unzulässig erscheinen zu lassen (vgl.

vorne, E. 5.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die

schweizerischen Behörden jedoch generell (auch ausserhalb des

Anwendungsbereichs von Art. 3 EMRK) gehalten, im Rahmen der konkreten

Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig

sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen

Person möglichst nicht beeinträchtigt wird. Der Vollzug der Wegweisung muss in

solchen Fällen sorgfältig geplant und durchgeführt werden. Allenfalls ist die

Möglichkeit einer vorgängigen fürsorgerischen Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB)

in zeitlicher Nähe zum Wegweisungsvollzug, eine ärztliche Begleitung auf dem

Flug oder eine Übergabe an bzw. eine Kontaktaufnahme mit entsprechenden

Spezialisten im Heimatland zu prüfen. Erst wenn sich herausstellt, dass der

Vollzug der Wegweisung auch mit adäquater medizinischer Rückkehrhilfe und

entsprechenden Vorsichtsmassnahmen längerfristig nicht möglich ist, stellt sich

die Frage einer Unzumutbarkeit oder einer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs

und der sich daraus ergebenden aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen (vgl. zum

Ganzen: BGr, 13. August 2018,2C_14/2018, E. 7.1 f., unter anderem

mit Hinweis auf BGE 139 II 393 E. 5.2.2, BGr, 19. August 2016,

2C_300/2016, E. 4.4.5 sowie BGr, 10. Oktober 2015,2C_856/2015,

E. 3.2.1).

5.4

Wenngleich

der Rekursabteilung nicht dieselben Untersuchungspflichten zukommen wie der

Vollzugsbehörde und sie im Gegensatz zu Letzterer auch keine konkreten Vorbereitungsmassnahmen

zu treffen hat, ist sie gehalten, die Zumutbarkeit der Rückführung im Rahmen

der Interessenabwägung abzuklären. Vorliegend ist unbestritten, dass der

Beschwerdeführer aufgrund seiner schizophrenen Grunderkrankung in allen

Belangen auf Unterstützung angewiesen ist und diese nur teilweise von seiner

Familie geleistet werden kann. Wie die Vorinstanz weiter richtig feststellte,

bedarf er – neben der offensichtlich notwendigen medizinischen Versorgung – professioneller

Unterstützung sowie einer besonders tragfähigen und eng strukturierten Wohnsituation.

Es kann davon ausgegangen werden, dass die Betreuungsangebote für an

Schizophrenie erkrankte Personen in den USA in medizinischer Hinsicht mit

denjenigen in der Schweiz vergleichbar sind. Entgegen den Ausführungen des

Beschwerdeführers klärten die Vorinstanzen bei der Sozialversicherungsanstalt

des Kantons Zürich (SVA) sodann ab, ob ihm die zugesprochene halbe IV-Rente im

Fall einer Wegweisung in die USA ausbezahlt würde, was die SVA bejahte. Unklar

ist jedoch, in welchen Bundesstaat der Beschwerdeführer konkret zurückzuführen

wäre und welche – zweifelsohne erforderliche – Begleitung durch einen Beistand

oder eine Beiständin dort für ihn errichtet werden kann. Der Link, den die

Vorinstanz aufführte, enthält einzig rudimentäre Informationen zu drei

Bundesstatten (…), wobei sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht ergibt, dass

der Beschwerdeführer in einen dieser Bundesstaaten ausgeschafft werden wird. Nach

dem Gesagten besteht in Bezug auf die vorinstanzliche Erwägung, wonach eine

institutionelle bzw. professionelle Begleitung in administrativen und

vermögensrechtlichen Belangen auch in den USA gewährleistet sei, weiterer

Abklärungsbedarf.

5.5

Ohne das

Verhalten des Beschwerdeführers verharmlosen zu wollen, ergibt sich

zusammengefasst, dass die Vorinstanz ihre Interessenabwägung gestützt auf einer

sachverhaltsmässig lückenhaften Grundlage vorgenommen hat. Zur

Verhältnismässigkeitskontrolle gehört auch die Prüfung der Frage, welche

Lebensbedingungen der Betroffene im Heimatstaat (oder in einem Drittstaat)

antreffen wird. Die zuständige Migrationsbehörde hat diesbezüglich die nötigen

Abklärungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen; sie darf die Problematik

nicht in das Vollzugsverfahren der Wegweisung (BGr, 5. Juli 2018,

2C_30/2018, E. 5.3, mit Hinweis) oder in die Verantwortung einer nicht

untersuchungspflichtigen Partei (vgl. vorne, E. 3.1) verschieben. Erst

recht kann sie die nämliche Untersuchungspflicht nicht auf am Verfahren nicht

beteiligte Dritte abwälzen.

Die Vorinstanz wird namentlich zu prüfen haben, ob der

Beschwerdeführer die notwendige fürsorgerische Begleitung erhalten wird bzw.–

falls dies zu verneinen ist – ob ohne Begleitung durch einen Beistand oder eine

Beiständin mit einer drastischen und lebensbedrohenden Verschlechterung seines

Gesundheitszustands zu rechnen wäre. Dabei dürften die bereits erstellten wie

auch allfällige zukünftige Berichte der Klinik H eine Hilfestellung

bieten.

Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gründe ersichtlich,

die es rechtfertigen könnten, das vorliegende Verfahren zu sistieren. Über eine

allfällige Sistierung des Rekursverfahrens wird – auf neuerliches Gesuch hin

oder von Amtes wegen – die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion zu befinden

haben.

6.

Schliesslich ist die Höhe der im vorinstanzlichen Verfahren

zugesprochenen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin strittig. Der

Beschwerdeführer ist indessen nicht legitimiert, diese Rüge vorzutragen, da er

kein Interesse daran hat, dass seine Rechtsbeiständin eine möglichst hohe

Entschädigung erhält. Im Gegenteil ist er aufgrund der Nachzahlungspflicht nach

§ 16 Abs. 4 VRG daran interessiert, dass die Entschädigung möglichst

tief ausfällt. Deshalb ist ausschliesslich der unentgeltliche Rechtsbeistand

beschwerdelegitimiert (vgl. Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 111). Die

Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers hätte somit in eigenem Namen und auf

eigenes Risiko Beschwerde führen müssen. Da sie dies unterlassen hat, ist auf die

Beschwerde insoweit nicht einzutreten.

7.

7.1

Die

Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der

Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 26. März 2019 ist aufzuheben und

die Sache ist im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zu ergänzender Abklärung

der massgeblichen Tatsachen und zu neuem Entscheid auf dieser Grundlage

zurückzuweisen.

7.2

Eine

Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die

Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln, wenn die

Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGE 137

V 2010 E. 7.1; BGr, 28. April 2014,2C_846/2013). Entsprechend gilt

es, die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner

aufzuerlegen und dem fachkundig vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene

Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

(Mehrwertsteuer inklusive) zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sowie § 17

Abs. 2 lit. a VRG).

7.3

Für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche

Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

7.3.1

Da dem Beschwerdeführer aus dem Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten

erwachsen, wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

gegenstandslos.

7.3.2

Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben

Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig

aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf die Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung, sofern sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die

Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –

innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

Der Beschwerdeführer ist

offenkundig mittellos, die Beschwerdeerhebung war begründet, und die

Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als

notwendig. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung

gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in der Person seiner Rechtsvertreterin

eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

7.3.3

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr) wird der

unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den

Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,

wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses

berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung

beträgt seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde

(§ 3 der Verordnung vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren

[AnwGebV] in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 GebV VGr). Als

erforderlich ist jener Zeitaufwand zu betrachten, den auch eine nicht

bedürftige Person von ihrem Rechtsvertreter vernünftigerweise erwartet hätte

und zu dessen Zahlung sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu

wahren (vgl. Plüss, § 16 N. 90). Allfällige Kürzungen sind

detailliert zu begründen, wenn die daraus resultierende Entschädigung tiefer

ausfällt als in vergleichbaren Fällen. Demgegenüber sind pauschalisierte

Kürzungen zulässig, sofern plausibel dargelegt werden kann, weshalb der geltend

gemachte Aufwand im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen unüblich hoch

ausgefallen ist (VGr, 14. November 2018, VB.2018.00529, E. 2.3).

Rechtsanwältin B weist in ihrer Honorarnote einen Aufwand

von 21 Stunden und 20 Minuten aus, was einer Entschädigung von

Fr. 5'112.20 (Barauslagen von Fr. 53.40 und Mehrwertsteuer inklusive)

entspricht. Allein für das Aktenstudium macht sie einen Aufwand von insgesamt

6.

Stunden und 15 Minuten geltend. Sie hat den Beschwerdeführer

indessen bereits während des Rekursverfahrens vertreten. Demnach war

Rechtsanwältin B mit dem Sachverhalt vertraut. Der für das Aktenstudium geltend

gemachte Aufwand erweist sich vor diesem Hintergrund als überhöht. Die

vorliegende Sache war für Fachkundige zudem weder in rechtlicher noch in

tatsächlicher Hinsicht von besonderer Schwierigkeit. Der für die Ausfertigung

von Beschwerdeschrift und Sistierungsgesuch ausgewiesene Aufwand von

14.

Stunden und 30 Minuten erweist sich daher (ebenfalls) nicht in

vollem Umfang als notwendig.

Bei einem für gewöhnliche Fälle im Ausländerrecht in der

Regel üblichen Aufwand von vier bis sechs Stunden ist hier insgesamt ein

Aufwand von maximal zehn Stunden noch angemessen; die Kostennote der

Rechtsvertreterin ist entsprechend zu kürzen. Die unentgeltliche

Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ist demnach mit insgesamt

Fr. 2'427.- (Barauslagen von Fr. 53.40 und Mehrwertsteuer inklusive)

zu entschädigen. Die Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Barauslagen und Mehrwertsteuer

inklusive) ist an diese Entschädigung anzurechnen. Im Mehrbetrag von

Fr. 927.- (Barauslagen und Mehrwertsteuer) erfolgt die Entschädigung aus

der Gerichtskasse. In Bezug auf den von der Gerichtskasse zu bezahlenden Betrag

ist der Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16

Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach er Nachzahlung leisten muss,

sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre

nach Abschluss des Verfahrens.

7.4

Über die

Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion im neuen Entscheid zu befinden.

8.

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um

einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005

über das Bundesgericht (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb

nur erhoben werden, wenn der Zwischen-entscheid einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der

Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden

Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

2.

Das Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen und dem

Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche

Rechtsvertreterin bestellt.

4.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten

ist. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der

Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

5.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 2'080.-- Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

7.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Barauslagen und Mehrwertsteuer

inklusive) zu bezahlen.

8.

Rechtsanwältin

B wird für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. 927.- (Barauslagen

und Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

9.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

10.

Mitteilung an …