VB.2019.00305
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00305
21. August 2019Deutsch34 min
(URT.2019.21033)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00305
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. August 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Niederlassungsbewilligung
(Widerruf),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
Staatsangehöriger der USA, geboren 1968, reiste im Juni 1971 zusammen mit
seiner Mutter erstmals in die Schweiz ein und hielt sich mit Ausnahme von
wenigen Jahren hier auf. Sein Vater verblieb in den USA. Am 1. November
1994 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Nachdem 2007 die
gemeinsame Tochter C zur Welt gekommen war, heiratete A am 5. Oktober 2007
die Schweizer Bürgerin D. Die Ehe wurde am 8. Februar 2011 rechtskräftig
geschieden und die gemeinsame Tochter unter die elterliche Sorge der Mutter
gestellt. Seit dem Jahr 2013 bezieht A eine Teil-Invalidenrente von
50 %.
B. A ist
in der Schweiz straffällig geworden:
-
Mit Erziehungsverfügung der (damaligen) Jugendanwaltschaft des
Bezirks Meilen vom 26. August 1985 wurde ihm wegen wiederholter Unzucht
mit einem Kind ein Verweis erteilt.
-
Mit Strafbefehl der (damaligen) Bezirksanwaltschaft Meilen vom
8. Februar 1995 wurde er wegen einfacher Körperverletzung mit einer
bedingten Gefängnisstrafe von fünf Tagen (Probezeit zwei Jahre) bestraft.
-
Mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom
4. Dezember 2001 wurde er wegen verbotenen Waffentragens, Drohung sowie
grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Busse von Fr. 2'000.-
bestraft.
-
Mit Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Luzern vom
21. Juli 2004 wurde er wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz und die
Waffenverordnung mit einer bedingten Gefängnisstrafe von zehn Tagen (Probezeit
zwei Jahre) und einer Busse von Fr. 500.- bestraft.
-
Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. März
2005 wurde er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Busse von
Fr. 800.- bestraft.
-
Mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom
5. Apil 2005 wurde er wegen einfacher Körperverletzung mit einer bedingten
Gefängnisstrafe von 21 Tagen (Probezeit vier Jahre). Die mit
Strafverfügung des Amtsstatthalteramts Luzern vom 21. Juli 2004 angesetzte
Probezeit von zwei Jahren wurde um ein Jahr verlängert.
-
Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Mai
2006 wurde er wegen mehrfachen Diebstahls sowie versuchten Diebstahls,
mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs mit einer
Gefängnisstrafe von sechs Monaten bestraft. Der mit Strafverfügung des
Amtsstatthalteramtes Luzern vom 21. Juli 2004 gewährte Strafaufschub wurde
widerrufen und die seinerzeit bedingt ausgesprochene, zehntägige
Gefängnisstrafe als vollziehbar erklärt.
-
Mit Strafbefehl des Bezirksamtes des Kantons Schwyz vom
17. Dezember 2007 wurde er wegen fahrlässiger Körperverletzung schuldig
gesprochen. Eine Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich
vom 2. Mai 2006 wurde nicht ausgesprochen.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
vom 8. August 2012 wurde er wegen Veruntreuung, mehrfachen Betrugs,
Hehlerei, Drohung, Nötigung sowie Tätlichkeiten mit einer teilbedingten
Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.- verurteilt (Probezeit vier
Jahre).
-
Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 11. Juni 2013
wurde er wegen sexuellen Handlungen mit Kindern mit einer Geldstrafe von
160 Tagessätzen zu Fr. 30.- bestraft und es wurde ihm eine Massnahme
im Sinn von Art. 63 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB)
angedroht.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
28. Juni 2016 wurde er wegen Tätlichkeiten mit einer Busse von
Fr. 200.- bestraft.
-
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Juni 2017
wurde er wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung mit einer
Freiheitsstrafe von vier Jahren bestraft. Der Strafvollzug wurde zugunsten
einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB
aufgeschoben. Zudem wurde die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des
Kantons Zürich vom 8. August 2012 angesetzte Probezeit von vier Jahren um
zwei Jahre verlängert.
A wurde aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit mit
Verfügungen vom 3. August 2006 und vom 21. November 2013
ausländerrechtlich verwarnt. Er befand sich vom 30. Mai 2017
bis 8. Februar 2018 im Massnahmenvollzug E in F. Am 8. Februar
2018 erfolgte der Übertritt in die Universitätsklinik G,
Klinik H, zur Abklärung bzw. stationären Behandlung nach
Art. 59 StGB, welche bis heute andauert.
C. Mit
Verfügung vom 11. Mai 2018 widerrief das Migrationsamt die
Niederlassungsbewilligung von A, wies in aus der Schweiz weg und verpflichtete
ihn, die Schweiz nach seiner Entlassung aus dem Massnahmenvollzug unverzüglich
zu verlassen. Einem allfälligen Rekurs entzog das Migrationsamt die
aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies
die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 26. März
2019.
ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war. Einer allfälligen
Beschwerde entzog die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion die
aufschiebende Wirkung.
III.
Mit Beschwerde vom 13. Mai
2019.
beantragt A, der Rekursentscheid vom 26. März 2019 sei vollumfänglich
aufzuheben und ihm sei die Niederlassungsbewilligung zu belassen, eventuell sei
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei die
Rechtsvertreterin für das Verfahren vor der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
in Höhe von Fr. 9'563.30 zu entschädigen, die Kosten des Vorverfahrens
(recte: des vorinstanzlichen Verfahrens) seien auf die Staatskasse zu nehmen
und A sei (auch) im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen, unter Beiordnung von Rechtsanwältin B als unentgeltliche
Rechtsbeiständin – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Staatskasse.
Mit Präsidialverfügung vom 15. Mai 2019 erwog der
Abteilungspräsident, dass das Verwaltungsgericht auf die tatsächlichen Verhältnisse
im Entscheidzeitpunkt abzustellen habe, weshalb darauf verzichtet werden könne,
A den Abschluss der Instruktionsverhandlung anzuzeigen, und sich sein
entsprechender Antrag erübrige.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
eine Vernehmlassung verzichtete, reichte das Migrationsamt keine
Beschwerdeantwort ein.
Mit Eingabe vom 12. Juni (richtig wohl: Juli) 2019
ersuchte der Beschwerdeführer um Sistierung des Verfahrens. Am 20. August
2019.
(Poststempel) reichte der Beschwerdeführer zur Begründung dieses Antrags
eine weitere Beilage ein. Die Vorinstanzen wurden zum Sistierungsgesuch des
Beschwerdeführers nicht angehört.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in
Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
1.2
Mit dem
vorliegenden Entscheid in der Sache werden sowohl der prozessuale Antrag um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung als auch das Sistierungsgesuch vom
12.
Juni (richtig wohl: Juli) 2019 gegenstandslos (vgl. zu letzterem
hinten, E. 5.5 am Ende).
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht zunächst, dass sowohl
das Migrationsamt als auch die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion den
Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt
hätten.
2.2
Das Recht,
angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der
materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und
zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 137 I 195; 135 I 279
E. 2.6.1). Diese Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln.
2.3
Der durch
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)
gewährleistete Grundsatz des rechtlichen Gehörs garantiert den betroffenen
Personen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen
sich vor Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise
beibringen, an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis äussern können. Die Behörde ist grundsätzlich verpflichtet, die
ihr angebotenen Beweismittel abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des
Sachverhalts tauglich erscheinen. Sie hat die Vorbringen der Parteien
tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen
(BGE 143 V 70 E. 4.1; 142 II 218 E. 2.3; 137 II 266 E. 3.2). Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle
Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren
ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 70 E. 4.1). Aus
Gründen der Verfahrensökonomie können nicht besonders schwerwiegende
Gehörsverletzungen praxisgemäss durch die Rechtsmittelinstanz geheilt werden,
wenn diese über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz verfügt und das
rechtliche Gehör im Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird (BGr, 18. Juni
2001,2P.61/2001, E. 3b/cc; VGr, 12. Juli 2017, VB.2017.00218,
E. 2.3, mit Hinweisen). Eine Heilung ist demgegenüber nicht möglich, wenn
der das Gehör verletzenden Instanz ein Ermessen zukommt, welches die obere
Instanz nicht überprüfen kann (BGE 132 V 387 E. 5.1). Die Beachtung der
formellen Verfahrensanforderungen – wie des Grundsatzes der Fairness im
Verfahren und des Anspruchs auf rechtliches Gehör – ist ganz allgemein umso
bedeutsamer, wenn die verfügende bzw. entscheidende Behörde in inhaltlicher
Hinsicht über einen Ermessensspielraum verfügt (BGE 141 I 60 E. 3.2).
2.4
2.4.1
Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion habe die Auflistung der strafrechtlichen Verurteilungen um
sieben weitere Verdikte aus der Zeit von 1985 bis 2006 ergänzt, ohne den
Beschwerdeführer hierzu vorgängig angehört zu haben. Auch im erstinstanzlichen
Verfahren sei der Beschwerdeführer zu den nämlichen Delikten nie angehört
worden.
Der Beschwerdeführer bringt zutreffend vor, dass aus dem
angefochtenen Entscheid nicht klar hervorgeht, inwieweit die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion bei der Beurteilung des Verhaltens des
Beschwerdeführers die im Strafregister bereits gelöschten Verurteilungen
miteinbezogen bzw. wie stark sie diese gewichtet hat. Er bestreitet die
nämlichen Verurteilungen als solche jedoch nicht. Entgegen seinen Ausführungen
hatte sodann bereits das Migrationsamt vier der sieben im Strafregister bereits
gelöschter Verurteilungen in die Verfügung vom 11. Mai 2018 aufgenommen.
Ferner geht aus den Akten hervor, dass sämtliche im angefochtenen Entscheid
aufgelisteten Verfehlungen dokumentiert sind und dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer Akteneinsicht gewährt worden war, bevor er Rekurs erhob. Damit
hatte der Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit, sich in tatsächlicher
Hinsicht über die Entscheidgrundlagen ein Bild zu machen. Vor diesem
Hintergrund erweist sich sein Einwand als unbegründet. Wie noch zu zeigen sein
wird, besteht an der Ausschaffung des Beschwerdeführers im Übrigen auch dann
noch ein erhebliches öffentliches Interesse, wenn die fraglichen Verurteilungen
gänzlich ausgeblendet werden (vgl. hinten, E. 4.4).
2.4.2
Ferner bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er sei zum Umstand,
dass seine Niederlassungsbewilligung möglicherweise widerrufen werde, nie in
rechtsgenüglicher Art und Weise angehört worden. Weiter macht er sinngemäss
geltend, soweit die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion erwogen habe, dem
Beschwerdeführer sei das rechtliche Gehör zur beabsichtigten
ausländerrechtlichen Massnahme gewährt worden und er habe sich zur Sache
äussern können, habe sie die Gehörsverletzung des Migrationsamts geschützt und
damit selber Recht verletzt.
Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Aus den
Akten geht hervor, dass das Migrationsamt die Kantonspolizei Zürich mit
Schreiben vom 1. November 2017 beauftragte, dem Beschwerdeführer mittels
dem beigelegten Befragungsschema das rechtliche Gehör zu gewähren. Ferner wies
das Migrationsamt die Kantonspolizei Zürich an, das nämliche Schreiben dem
Beschwerdeführer mündlich zur Kenntnis zu bringen und dies im Protokoll zu
bestätigen. Gemäss dem Befragungsprotokoll vom 24. November 2017 wurde das
nämliche Schreiben dem Beschwerdeführer zwar nicht wie angeordnet vorgelesen,
sondern offenbar ausgehändigt, damit er es selber lesen konnte. Der
Beschwerdeführer wurde jedenfalls wie folgt protokolliert: "Ich habe das
Schreiben gelesen." Aufgrund dessen Inhalts musste dem Beschwerdeführer
klar sein, welche ausländerrechtlichen Massnahmen zur Diskussion standen, ist
im nämlichen Schreiben doch deutlich ausgeführt, dass der Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung und seine Wegweisung beabsichtigt seien. Nachdem er das
fragliche Schreiben gelesen hatte, antwortete er auf den Hinweis, dass er sich
zu den vorgesehenen Massnahmen äussern könne, denn auch, dass er "mit
einer Ausweisung überhaupt nicht einverstanden" sei. Daraufhin gab er
weiter zu Protokoll, auch mit einem Einreiseverbot nicht einverstanden zu sein.
Im Übrigen war der Beschwerdeführer mit Schreiben des Migrationsamts vom
26.
September 2013 bereits darauf hingewiesen worden, dass er mit seinem
bisherigen Verhalten einen Widerrufsgrund gesetzt habe, eine Wegweisung jedoch
nicht angemessen erscheine, weshalb er verwarnt und ein Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung in Aussicht gestellt werde. Nachdem sich der
Beschwerdeführer am 4. Oktober 2013 hierzu geäussert hatte, erging am
21.
November 2013 die ausländerrechtliche Verwarnung und ihm wurde auch
der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung angedroht. Somit erweisen sich
auch die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers als unbegründet.
2.4.3
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er hätte erneut befragt
werden müssen, nachdem er per 8. Februar 2018 in das Zentrum I
versetzt worden sei, zumal er seinerzeit noch nicht anwaltlich vertreten
gewesen sei. Obschon das Migrationsamt über die Versetzung informiert worden
sei, habe es in der Folge nicht abgeklärt, aus welchen Gründen diese Massnahme
notwendig war. Die Sicherheitsdirektion sei ihrerseits auf die entsprechenden
Rügen des (nunmehr vertretenen) Beschwerdeführers nicht eingegangen. Damit habe
sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs
verletzt.
Es ist unbestritten, dass das
Migrationsamt von der Versetzung des Beschwerdeführers in das Zentrum I Kenntnis
erlangte hatte, noch bevor es den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und
seine Wegweisung verfügte. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob zusätzliche
Untersuchungshandlungen hätten vorgenommen werden müssen, bevor in der Sache
entschieden wurde.
3.
3.1
In
Verwaltungsverfahren findet regelmässig der Untersuchungsgrundsatz Anwendung.
Gemäss diesem ist es in erster Linie Sache der Behörde und nicht der Parteien,
den Sachverhalt festzustellen und dazu soweit nötig Beweis zu erheben.
Entsprechend wird auch das erstinstanzliche ausländerrechtliche
Bewilligungsverfahren durch den Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Zur Pflicht,
den Sachverhalt zu ermitteln, gehört die ("subjektive")
Beweisführungslast, d. h.
die Obliegenheit, den erforderlichen Beweis zu führen; diese Last fällt
grundsätzlich der Behörde zu. Die Parteien unterliegen allerdings in
ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren bei der Sachverhaltsermittlung einer
Mitwirkungspflicht und einer eigentlichen Beweisbeschaffungspflicht
(Art. 90 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 [AIG]; bis 31. Dezember 2018 und soweit im
Folgenden eine altrechtliche Fassung massgeblich ist: Ausländergesetz [AuG]).
Diese Pflichten gelten grundsätzlich für alle Arten von Tatsachen, kommen aber
vorab für jene Umstände infrage, die eine Partei besser kennt als die Behörden
und welche diese ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit
vernünftigem Aufwand erheben könnten. Dabei trifft die Behörde aber eine
Aufklärungspflicht, d. h.
sie muss die Verfahrensbeteiligten geeignet auf die zu beweisenden Tatsachen
hinweisen, und, als Korrelat zur Mitwirkungspflicht der Parteien, sind die
Behörden gehalten, rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel zu
rechtserheblichen Tatsachen abzunehmen (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]). Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht
ändern an der objektiven Beweislast nichts, wonach grundsätzlich diejenige
Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die
daraus Vorteile ableitet (vgl. Art. 8 des Zivilgesetzbuchs vom
10.
Dezember 1907 [ZGB]). Insbesondere kann die Behörde nicht gestützt auf
die objektive Beweislastverteilung geringere Gewissenhaftigkeit bei der
Abklärung von Tatsachen walten lassen, die sich zugunsten der Verfahrenspartei
auswirken. Aus der objektiven Beweislastverteilung dürfen mithin nicht
Mitwirkungspflichten ("subjektive Beweisführungspflichten")
abgeleitet werden (vgl. zum Ganzen: BGr, 19. September 2018,2C_165/2018,
E. 2.2.1 f., mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
3.2
Der
Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanzen hätten die ihnen obliegende
Untersuchungspflicht verletzt. Dies insoweit, als sie nicht hinreichend
abgeklärt hätten, ob der Beschwerdeführer seine 50 %-Invalidenrente in die
USA exportieren könne bzw. ob er vom Sozialversicherungssystem in den USA aufgefangen
werde und ob für ihn zur Erledigung seiner administrativen Pflichten auch in
den USA eine Beistandschaft errichtet werden würde bzw. ob der in den USA
lebende Onkel des Beschwerdeführers überhaupt Betreuungsaufgaben übernehmen
könne. Letzteres habe die Vorinstanz ohne weitere Untersuchungen angenommen,
obschon im Rekursverfahren vorgebracht worden sei, dass der Onkel des
Beschwerdeführers hierzu gerade nicht in der Lage wäre.
Die entsprechenden Vorbringen hängen eng von der rechtlich
korrekt vorzunehmenden, "fairen" Interessenabwägung in der Sache
selber ab (Art. 96 AIG; Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK]). Es rechtfertigt sich deshalb, sie nicht
vorweg zu behandeln, sondern soweit nötig, bei der Beurteilung der jeweiligen
materiell-rechtlichen Rügen zu berücksichtigen (vgl. BGr, 10. Januar 2019,
2C_314/2018, E. 2.3).
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer ist mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Juni
2017.
wegen versuchter schwerer Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe von
vier Jahren bestraft worden. Nach der hier intertemporal-rechtlich anwendbaren
Fassung von Art. 63 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 62
Abs. 1 lit. a AuG (Art. 126 Abs. 1 AuG; BGr, 30. Januar
2019,2C_826/2018, E. 7.1) hat er damit einen Widerrufsgrund gesetzt. Der
Beschwerdeführer bestreitet dies nicht, weshalb auf die entsprechenden
rechtlichen Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids (s. dort E. 17.1
f.) verwiesen werden kann. Anzumerken bleibt, dass die vorliegend anwendbare,
per 1. Oktober 2016 in Kraft getretene Änderung von Art. 62
Abs. 1 lit. a AuG ausdrücklich auch die Anordnung einer strafrechtlichen
Massnahme im Sinn von Art. 59 und 60 StGB einbezieht. Damit setzt der
Widerruf einer Bewilligung (alternativ) entweder die Verurteilung zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe oder die Anordnung einer strafrechtlichen
Massnahme voraus (BGr, 26. März 2018,2C_401/2017, E. 4.3). Letzteres
ist vorliegend unter Gewährung des Strafaufschubs erfolgt.
4.2
Das Vorliegen
eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.
Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen (Art. 5
Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Dabei
sind die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des
Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung
sorgfältig gegeneinander abzuwägen (vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1; 139 I 330
E. 2.2; 135 I 143 E. 2.1; 122 II 1 E. 2; 116 Ib 353 E. 3). Massgebliche
Kriterien der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Schwere des
Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene
Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner
Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie allgemein die ihm
und seiner Familie drohenden Nachteile (BGE 135 II 377 E. 4.3; BGr,
13.
Dezember 2018,2C_656/2018, E. 2.3). Zu berücksichtigen ist auch,
in welchem Alter die ausländische Person eingereist ist (BGE 125 II 521
E. 2b). Neben der Dauer des Aufenthalts und dem Alter bei der Einreise ist
auch der bisherige, nach dem nationalen Recht mehr oder weniger gefestigte
Aufenthaltsstatus zu beachten (BGr, 4. Dezember 2014,2C_573/2014,
E. 3.3 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR Jeunesse gegen Niederlande
vom 3. Oktober 2014 [12738/10] § 108; BGr, 13. Februar 2015,
2C_685/2014, E. 5.3). Von Bedeutung ist zudem die Qualität der sozialen,
kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie zum Heimatstaat (vgl. das Urteil
des EGMR Saber und Boughassal gegen Spanien vom 18. Dezember 2018
[Nr. 76550/13 und 45938/14] § 40; BGr, 10. Januar 2019,2C_314/2018,
E. 3.2.1, mit Hinweisen). Keines dieser Elemente ist für sich allein
ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im
Einzelfall (BGr, 10. Januar 2019,2C_314/2018, E. 3.2.1, mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind jedoch umso strengere Anforderungen
an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische
Person in der Schweiz anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung eines
Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der
Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr
verlängert werden. Allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer
Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und
sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3;
139.
I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3). Das trifft insbesondere zu,
wenn der Betroffene besonders hochwertige Rechtsgüter (Gesundheit, Leib und
Leben usw.) verletzt oder in Gefahr gebracht hat oder er zeigt, dass er auch
künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung
zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; 139 I 31 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3).
Diesfalls muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein
geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten
Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; 130 II
176.
E. 4.2–4.4). Das gilt namentlich für die in Art. 121 Abs. 3
BV aufgeführten Straftaten, die, wenn sie nach dem 1. Oktober 2016
begangen worden sind, in der Regel eine obligatorische Landesverweisung nach
sich ziehen (Art. 66a StGB). Zwar findet diese Regelung nicht rückwirkend
auf den Beschwerdeführer Anwendung; dennoch darf bei der Interessenabwägung
berücksichtigt werden, dass der Verfassungs- bzw. Gesetzgeber insbesondere
Gewalt- und Sexualdelikte als besonders verwerflich erachtet (BGr,
5.
April 2019,2C_188/2019, E. 2.2.1; BGr, 26. Oktober 2018,
2C_779/2017, E. 3.3, mit Hinweis).
4.3
Dass der
Widerruf der Niederlassungsbewilligung – aufgrund des im angefochtenen
Entscheid zutreffend festgestellten Abhängigkeitsverhältnisses zu seiner Mutter
– den Anspruch des Beschwerdeführers auf Achtung des Familien- und Privatlebens
(Art. 8 Ziff. 1 EMRK) bzw. – ausserhalb dieses kombinierten
Schutzbereichs – sein Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) tangiert,
ist unbestritten. Demgegenüber kann der Beschwerdeführer aus der Beziehung zu
seiner Tochter, die Schweizer Bürgerin ist, keinen Aufenthaltsanspruch
ableiten. Nachdem er sich nicht tadellos verhalten hat, ist unerheblich, ob die
nämliche Beziehung sowohl in affektiver als auch in wirtschaftlicher Hinsicht besonders
eng ist. Gleichwohl ist die Beziehung zu seiner Tochter bzw. dem Kindeswohl und
dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden
Elternteilen aufwachsen zu können, Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1;
Urteil des EGMR El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November 2016
[Nr. 56971/10] §§ 27, 28 und 46). Das Kindesinteresse ist bei allen
Entscheiden vorrangig zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 des Übereinkommens
vom 20. November 1989 über die Rechte der Kinder [UN-Kinderrechtskonvention,
KRK]). Da die Kinderrechtskonvention und der verfassungsmässige Anspruch auf
Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV) keine über die Garantien
von Art. 8 EMRK hinausgehenden, eigenständigen Bewilligungsansprüche
verschaffen, hat dies ausländerrechtlich im Rahmen der Interessenabwägung von
Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu geschehen (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2,
mit Hinweisen; zum Ganzen auch: BGr, 26. März 2019,2C_846/2018,
E. 7.1, mit weiteren Hinweisen).
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion ging von einem
gewichtigen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers aus.
Dieses begründete sie in erster Linie mit der vom Strafrichter verhängten
Freiheitsstrafe von vier Jahren, was nicht zu beanstanden ist, ist das migrationsrechtliche
Verschulden doch praxisgemäss ausgehend von der vom Strafgericht
ausgesprochenen Strafe zu bestimmen. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers besteht (noch) kein Anlass, die rechtskräftige,
strafrechtliche Beurteilung seines strafrechtlichen Verschuldens
ausländerrechtlich zu relativieren (vgl. BGr, 21. Dezember 2018,
2C_220/2018, E. 3.4; BGr, 9. September 2018,2C_204/2018,
E. 5.2). Daran ändert – zumindest vorläufig – auch der Umstand nichts,
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben im Sistierungsgesuch vom
12.
Juni (richtig wohl: Juli) 2019 beabsichtige, das Strafurteil im Rahmen
eines Revisionsverfahrens überprüfen zu lassen. So oder anders fliesst die
Diagnose, wie sie sich aus den nachträglich erstellten Jahresberichten der Klinik H
vom 4. Juni 2018 bzw. vom 23. April 2019 ergibt, aus
migrationsrechtlicher Sicht in die Interessenabwägung ein (vgl. hinten,
E. 5).
Hinsichtlich des migrationsrechtlichen Verschuldens ist
sodann festzuhalten, dass weitere (noch nicht aus dem Strafregister gelöschte)
Verurteilungen hinzukommen. Insgesamt ist dem Beschwerdeführer eine gewisse
Unbelehrbarkeit und Geringschätzung der Rechtsordnung zu attestieren. Das
migrationsrechtliche Verschulden ist daher als erheblich einzuschätzen.
Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer vor rund sechs
Jahren wegen sexuellen Handlungen mit Kindern und mit dem zuletzt ergangenen
Strafurteil wegen einer versuchten schweren Körperverletzung verurteilt wurde,
richteten sich die Straftaten des Beschwerdeführers gegen höchstwertige
Rechtsgüter (sexuelle Integrität von Kindern bzw. körperliche Integrität). Sie
gelten damit als besonders verwerflich (vgl. vorne, E. 4.2 [am Ende]).
Angesichts dessen führt bereits eine geringe Rückfallgefahr zu einem
gesteigerten öffentlichen Interesse an einer Beendigung seines Aufenthalts (BGE
139.
I 16 E. 2.2.1). Anzumerken bleibt, dass sich der Beschwerdeführer
bereits nach seiner Verurteilung vom 11. Juni 2013 einer gerichtlich
angeordneten, ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB unterzogen hatte, in
der Folge aber gleichwohl wieder delinquierte. Gemäss dem Jahresbericht der
Klinik H vom 23. April 2019 ist denn auch von einem erhöhten
Rückfallrisiko für Gewaltstraftaten ähnlich dem zuletzt begangenen Delikt
auszugehen, wenn das aktuelle Behandlungssetting wegfallen würde. Wenngleich
dem Beschwerdeführer Fortschritte im Massnahmevollzug zugute zu halten sind,
ergibt sich aus den jüngsten Jahresberichten der Klinik H auch, dass er
weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
Damit bleibt es dabei, dass an der Wegweisung des Beschwerdeführers ein
beträchtliches öffentliches Interesse besteht.
4.4
Dieses
öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers kann nur durch
entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden, d. h. wenn aussergewöhnlich
schwerwiegende Umstände gegen eine Wegweisung sprechen würden (vgl. BGr,
26.
Oktober 2018,2C_779/2017, E. 4). In diesem Zusammenhang sind die
privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz zu
gewichten.
4.4.1
Der Beschwerdeführer kam im Alter von drei Jahren in die Schweiz und hat
unbestrittenermassen den grössten Teil seines Lebens hier verbracht. Weiter
steht fest, dass seine Mutter, zu welcher er erwiesenermassen in einem
Abhängigkeitsverhältnis steht und regelmässig Kontakt hat, sowie seine Ex-Frau
und seine Tochter, mit welchen er gemäss dem Jahresbericht der Klinik H vom
23.
April 2019 ebenfalls (wenn auch unregelmässig) den Kontakt pflegt,
hier leben. Indessen kommt der Ex-Frau des Beschwerdeführers die alleinige
elterliche Sorge zu, während dem Beschwerdeführer offenbar lediglich ein
Besuchsrecht zugestanden worden war. Inwieweit dieses bis zu seiner Verhaftung
noch bestand bzw. tatsächlich gelebt worden war, ist nicht erstellt. So oder
anders steht fest, dass sich die Frage, ob es der Tochter des Beschwerdeführers
zugemutet werden könne, mit letzterem in die USA überzusiedeln, entgegen den Vorbringen
des Beschwerdeführers angesichts der familienrechtlichen Verhältnisse von
vornherein nicht stellt (vgl. BGE 140 I 145 E. 3.3; 136 I 285 E. 5.2;
BGr, 24. April 2019,2C_904/2018, E. 5.1 – je mit Hinweisen). Gemäss
der bundesgerichtlichen Praxis ist allerdings zu berücksichtigen, dass je
schwerer die begangene Rechtsgutsverletzung wiegt bzw. je häufiger ein
ausländischer Elternteil straffällig geworden ist, desto eher das öffentliche
Interesse an einer Ausreise des Straftäters selbst das Interesse seiner Kinder
zu überwiegen vermag, durch beide Elternteile in der Schweiz betreut zu werden.
Dies ist auch mit Blick darauf gerechtfertigt, dass der Umstand, wonach ein
Kind mit einem bestimmten Elternteil aufwachsen kann, nicht einfach pauschal
immer als positiv zu gelten hat, sondern insbesondere ein Zusammenleben von
Kindern mit delinquenten und sozial nicht eingegliederten, überforderten
Elternteilen das Kindeswohl auch beeinträchtigen kann (BGr, 26. März 2019,
2C_846/2018, E. 7.2, mit Hinweisen). Das von der Kinderrechtskonvention
geschützte Kindeswohl der Tochter des Beschwerdeführers vermag das erhebliche
öffentliche Interesse an dessen Wegweisung somit nicht aufzuwiegen.
4.4.2
Der Beschwerdeführer hat sich in wirtschaftlicher sowie sozialer Hinsicht
sodann nicht besonders gut integriert. Ausserhalb seines engsten
Familienkreises verfügt er soweit ersichtlich nicht über nennenswerte soziale
Kontakte. Auch ging er bereits vor seiner Verurteilung bzw. Verhaftung für
längere Zeit keiner Arbeit mehr nach. Zu den USA hat der Beschwerdeführer
soweit ersichtlich kaum einen Bezug. So lebt dort lediglich noch ein Onkel, der
nach Angaben des Beschwerdeführers bereits 80 Jahre alt ist und mit dem er
scheinbar bislang keine Beziehung gepflegt hat. Angesichts dessen, dass sich
der Beschwerdeführer – zumindest teilweise wohl auch krankheitsbedingt – ganz
allgemein mit einer sozialen und wirtschaftlichen Integration schwer zu tun
scheint, und aufgrund der voranstehenden Erwägungen, würde ihn eine Wegweisung
in sein Heimatland zweifellos hart treffen. Die bei einer Rückkehr in die USA
zu erleidenden Nachteile erweisen sich sicherlich als gewichtig, jedoch nicht
als unzumutbar. Da der Beschwerdeführer bis zu dessen Tod mit seinem Vater in
Kontakt stand sowie als junger Erwachsener einige Jahre in den USA verbracht
und insbesondere einen – wenn auch geringfügigen – Teil seiner Ausbildung dort
absolviert hatte, kennt er die Sitten und Gebräuche und beherrscht die
Landessprache. Der Kontakt zwischen ihm und seiner Tochter kann während einer
gewissen Zeit nur telefonisch und elektronisch sowie durch Ferienbesuche
aufrechterhalten bleiben. Diese Nachteile sind indes nicht derart, dass sie
zusammen mit den bereits dargestellten weiteren privaten Interessen das
gewichtige öffentliche Interesse zu überwiegen vermögen.
4.4.3
Damit sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers zwar nicht unbedeutend,
im Vergleich zu den öffentlichen Interessen jedoch weniger gewichtig. Dies auch
deshalb, weil er aus eigenem Antrieb seiner Familie gegenüber nicht die nötige
Sorgsamkeit aufgebracht hat. Insbesondere dem Kindeswohl und dem Bedürfnis seiner
Tochter, mit beiden Elternteilen leben zu können, hat er mit seiner Delinquenz
nicht Rechnung getragen (vgl. auch BGr, 16. Januar 2019,2C_138/2018,
E. 4.4). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass deliktisches Verhalten die
Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung nicht zwingend ein für alle Mal
verunmöglicht. Soweit die ausländische Person, gegen die Entfernungsmassnahmen
ergriffen wurden, einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer
Anwesenheitsberechtigung besitzt, kann nach einer gewissen Zeit, in der Regel
nach fünf Jahren, eine Neubeurteilung angezeigt sein, sofern die betreffende
Person das Land verlassen und sie sich in dieser Zeit bewährt hat (BGr, 26. März
2019,2C_846/2018, E. 7.4.3, mit Hinweisen).
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Vorinstanzen hätten es in
tatsächlicher Hinsicht unterlassen, wesentliche Umstände abzuklären, die über
die Zumutbarkeit der Wegweisung entscheiden könnten (vgl. vorne, E. 3.3).
5.2
Abgesehen
von den aussergewöhnlichen Konstellationen, in welchen Art. 3 EMRK und
Art. 25 Abs. 3 BV einer Abschiebung entgegenstehen, haben Personen
ohne Aufenthaltsberechtigung grundsätzlich keinen konventionsrechtlichen
Anspruch auf Verbleib im Aufnahmestaat, um weiterhin medizinische, soziale oder
andere Unterstützungsleistungen beziehen zu können. Die Weg- oder Ausweisung
einer physisch oder psychisch erkrankten Person kann nach der Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) jedoch den
Schutzbereich von Art. 3 EMRK tangieren, wenn die Erkrankung eine gewisse
Schwere erreicht und hinreichend substanziiert dargetan ist, dass die erkrankte
Person im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat ernsthaft und konkret
Gefahr läuft, einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung ausgesetzt zu
sein (Urteil des EGMR N. gegen United Kingdom vom 27. Mai 2008
[Nr. 26565/05], § 29 f.). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie
sich in einem lebenskritischen Zustand befindet und der Staat, in welchen sie
ausgeschafft werden soll, keine genügende medizinische Versorgung aufweist und
dort keine Familienangehörigen für ihre grundlegendsten Lebensbedürfnisse aufkommen
können (Urteil des EGMR N. gegen United Kingdom vom 27. Mai
2008.
[Nr. 26565/05], § 42; BGE 137 II 305 E. 4.3; vgl. auch BGr,
20.
November 2017,2C_136/2017, E. 5.2.1, mit Hinweisen).
5.3
Nachdem
sich aus dem Jahresbericht der Klinik H vom 23. April 2019 ergibt,
dass dem Beschwerdeführer nach wie vor die Krankheitseinsicht fehlt, kann nicht
unbesehen auf die Befragung vom 24. November 2017 abgestellt werden, an
welcher er gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen mit keinem Wort gesagt
haben soll, dass eine Rückkehr in die Heimat aufgrund seiner Krankheit nicht
zumutbar sei. Zwar trifft es grundsätzlich zu, dass die psychische Erkrankung
des Beschwerdeführers für sich allein nicht genügt, um die Wegweisung in die
USA bereits als unverhältnismässig oder unzulässig erscheinen zu lassen (vgl.
vorne, E. 5.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die
schweizerischen Behörden jedoch generell (auch ausserhalb des
Anwendungsbereichs von Art. 3 EMRK) gehalten, im Rahmen der konkreten
Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig
sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen
Person möglichst nicht beeinträchtigt wird. Der Vollzug der Wegweisung muss in
solchen Fällen sorgfältig geplant und durchgeführt werden. Allenfalls ist die
Möglichkeit einer vorgängigen fürsorgerischen Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB)
in zeitlicher Nähe zum Wegweisungsvollzug, eine ärztliche Begleitung auf dem
Flug oder eine Übergabe an bzw. eine Kontaktaufnahme mit entsprechenden
Spezialisten im Heimatland zu prüfen. Erst wenn sich herausstellt, dass der
Vollzug der Wegweisung auch mit adäquater medizinischer Rückkehrhilfe und
entsprechenden Vorsichtsmassnahmen längerfristig nicht möglich ist, stellt sich
die Frage einer Unzumutbarkeit oder einer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs
und der sich daraus ergebenden aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen (vgl. zum
Ganzen: BGr, 13. August 2018,2C_14/2018, E. 7.1 f., unter anderem
mit Hinweis auf BGE 139 II 393 E. 5.2.2, BGr, 19. August 2016,
2C_300/2016, E. 4.4.5 sowie BGr, 10. Oktober 2015,2C_856/2015,
E. 3.2.1).
5.4
Wenngleich
der Rekursabteilung nicht dieselben Untersuchungspflichten zukommen wie der
Vollzugsbehörde und sie im Gegensatz zu Letzterer auch keine konkreten Vorbereitungsmassnahmen
zu treffen hat, ist sie gehalten, die Zumutbarkeit der Rückführung im Rahmen
der Interessenabwägung abzuklären. Vorliegend ist unbestritten, dass der
Beschwerdeführer aufgrund seiner schizophrenen Grunderkrankung in allen
Belangen auf Unterstützung angewiesen ist und diese nur teilweise von seiner
Familie geleistet werden kann. Wie die Vorinstanz weiter richtig feststellte,
bedarf er – neben der offensichtlich notwendigen medizinischen Versorgung – professioneller
Unterstützung sowie einer besonders tragfähigen und eng strukturierten Wohnsituation.
Es kann davon ausgegangen werden, dass die Betreuungsangebote für an
Schizophrenie erkrankte Personen in den USA in medizinischer Hinsicht mit
denjenigen in der Schweiz vergleichbar sind. Entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers klärten die Vorinstanzen bei der Sozialversicherungsanstalt
des Kantons Zürich (SVA) sodann ab, ob ihm die zugesprochene halbe IV-Rente im
Fall einer Wegweisung in die USA ausbezahlt würde, was die SVA bejahte. Unklar
ist jedoch, in welchen Bundesstaat der Beschwerdeführer konkret zurückzuführen
wäre und welche – zweifelsohne erforderliche – Begleitung durch einen Beistand
oder eine Beiständin dort für ihn errichtet werden kann. Der Link, den die
Vorinstanz aufführte, enthält einzig rudimentäre Informationen zu drei
Bundesstatten (…), wobei sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht ergibt, dass
der Beschwerdeführer in einen dieser Bundesstaaten ausgeschafft werden wird. Nach
dem Gesagten besteht in Bezug auf die vorinstanzliche Erwägung, wonach eine
institutionelle bzw. professionelle Begleitung in administrativen und
vermögensrechtlichen Belangen auch in den USA gewährleistet sei, weiterer
Abklärungsbedarf.
5.5
Ohne das
Verhalten des Beschwerdeführers verharmlosen zu wollen, ergibt sich
zusammengefasst, dass die Vorinstanz ihre Interessenabwägung gestützt auf einer
sachverhaltsmässig lückenhaften Grundlage vorgenommen hat. Zur
Verhältnismässigkeitskontrolle gehört auch die Prüfung der Frage, welche
Lebensbedingungen der Betroffene im Heimatstaat (oder in einem Drittstaat)
antreffen wird. Die zuständige Migrationsbehörde hat diesbezüglich die nötigen
Abklärungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen; sie darf die Problematik
nicht in das Vollzugsverfahren der Wegweisung (BGr, 5. Juli 2018,
2C_30/2018, E. 5.3, mit Hinweis) oder in die Verantwortung einer nicht
untersuchungspflichtigen Partei (vgl. vorne, E. 3.1) verschieben. Erst
recht kann sie die nämliche Untersuchungspflicht nicht auf am Verfahren nicht
beteiligte Dritte abwälzen.
Die Vorinstanz wird namentlich zu prüfen haben, ob der
Beschwerdeführer die notwendige fürsorgerische Begleitung erhalten wird bzw.–
falls dies zu verneinen ist – ob ohne Begleitung durch einen Beistand oder eine
Beiständin mit einer drastischen und lebensbedrohenden Verschlechterung seines
Gesundheitszustands zu rechnen wäre. Dabei dürften die bereits erstellten wie
auch allfällige zukünftige Berichte der Klinik H eine Hilfestellung
bieten.
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gründe ersichtlich,
die es rechtfertigen könnten, das vorliegende Verfahren zu sistieren. Über eine
allfällige Sistierung des Rekursverfahrens wird – auf neuerliches Gesuch hin
oder von Amtes wegen – die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion zu befinden
haben.
6.
Schliesslich ist die Höhe der im vorinstanzlichen Verfahren
zugesprochenen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin strittig. Der
Beschwerdeführer ist indessen nicht legitimiert, diese Rüge vorzutragen, da er
kein Interesse daran hat, dass seine Rechtsbeiständin eine möglichst hohe
Entschädigung erhält. Im Gegenteil ist er aufgrund der Nachzahlungspflicht nach
§ 16 Abs. 4 VRG daran interessiert, dass die Entschädigung möglichst
tief ausfällt. Deshalb ist ausschliesslich der unentgeltliche Rechtsbeistand
beschwerdelegitimiert (vgl. Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 111). Die
Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers hätte somit in eigenem Namen und auf
eigenes Risiko Beschwerde führen müssen. Da sie dies unterlassen hat, ist auf die
Beschwerde insoweit nicht einzutreten.
7.
7.1
Die
Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der
Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 26. März 2019 ist aufzuheben und
die Sache ist im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zu ergänzender Abklärung
der massgeblichen Tatsachen und zu neuem Entscheid auf dieser Grundlage
zurückzuweisen.
7.2
Eine
Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die
Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln, wenn die
Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGE 137
V 2010 E. 7.1; BGr, 28. April 2014,2C_846/2013). Entsprechend gilt
es, die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner
aufzuerlegen und dem fachkundig vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene
Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
(Mehrwertsteuer inklusive) zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sowie § 17
Abs. 2 lit. a VRG).
7.3
Für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche
Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.
7.3.1
Da dem Beschwerdeführer aus dem Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten
erwachsen, wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gegenstandslos.
7.3.2
Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben
Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig
aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf die Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung, sofern sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die
Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –
innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).
Der Beschwerdeführer ist
offenkundig mittellos, die Beschwerdeerhebung war begründet, und die
Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als
notwendig. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung
gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in der Person seiner Rechtsvertreterin
eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
7.3.3
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr) wird der
unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den
Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,
wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses
berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung
beträgt seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde
(§ 3 der Verordnung vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren
[AnwGebV] in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 GebV VGr). Als
erforderlich ist jener Zeitaufwand zu betrachten, den auch eine nicht
bedürftige Person von ihrem Rechtsvertreter vernünftigerweise erwartet hätte
und zu dessen Zahlung sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu
wahren (vgl. Plüss, § 16 N. 90). Allfällige Kürzungen sind
detailliert zu begründen, wenn die daraus resultierende Entschädigung tiefer
ausfällt als in vergleichbaren Fällen. Demgegenüber sind pauschalisierte
Kürzungen zulässig, sofern plausibel dargelegt werden kann, weshalb der geltend
gemachte Aufwand im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen unüblich hoch
ausgefallen ist (VGr, 14. November 2018, VB.2018.00529, E. 2.3).
Rechtsanwältin B weist in ihrer Honorarnote einen Aufwand
von 21 Stunden und 20 Minuten aus, was einer Entschädigung von
Fr. 5'112.20 (Barauslagen von Fr. 53.40 und Mehrwertsteuer inklusive)
entspricht. Allein für das Aktenstudium macht sie einen Aufwand von insgesamt
6.
Stunden und 15 Minuten geltend. Sie hat den Beschwerdeführer
indessen bereits während des Rekursverfahrens vertreten. Demnach war
Rechtsanwältin B mit dem Sachverhalt vertraut. Der für das Aktenstudium geltend
gemachte Aufwand erweist sich vor diesem Hintergrund als überhöht. Die
vorliegende Sache war für Fachkundige zudem weder in rechtlicher noch in
tatsächlicher Hinsicht von besonderer Schwierigkeit. Der für die Ausfertigung
von Beschwerdeschrift und Sistierungsgesuch ausgewiesene Aufwand von
14.
Stunden und 30 Minuten erweist sich daher (ebenfalls) nicht in
vollem Umfang als notwendig.
Bei einem für gewöhnliche Fälle im Ausländerrecht in der
Regel üblichen Aufwand von vier bis sechs Stunden ist hier insgesamt ein
Aufwand von maximal zehn Stunden noch angemessen; die Kostennote der
Rechtsvertreterin ist entsprechend zu kürzen. Die unentgeltliche
Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ist demnach mit insgesamt
Fr. 2'427.- (Barauslagen von Fr. 53.40 und Mehrwertsteuer inklusive)
zu entschädigen. Die Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Barauslagen und Mehrwertsteuer
inklusive) ist an diese Entschädigung anzurechnen. Im Mehrbetrag von
Fr. 927.- (Barauslagen und Mehrwertsteuer) erfolgt die Entschädigung aus
der Gerichtskasse. In Bezug auf den von der Gerichtskasse zu bezahlenden Betrag
ist der Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16
Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach er Nachzahlung leisten muss,
sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre
nach Abschluss des Verfahrens.
7.4
Über die
Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion im neuen Entscheid zu befinden.
8.
Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um
einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb
nur erhoben werden, wenn der Zwischen-entscheid einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
2.
Das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen und dem
Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche
Rechtsvertreterin bestellt.
4.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten
ist. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
5.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 2'080.-- Total der Kosten.
6.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
7.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Barauslagen und Mehrwertsteuer
inklusive) zu bezahlen.
8.
Rechtsanwältin
B wird für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. 927.- (Barauslagen
und Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
9.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
10.
Mitteilung an …