VB.2019.00306
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00306
9. Juli 2019Deutsch10 min
(URT.2019.20954)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00306
Urteil
der Einzelrichterin
vom 9. Juli 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, zzt. Gefängnis B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug
Kanton Zürich, Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Disziplinarstrafe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A befindet sich zurzeit im Gefängnis B in
Untersuchungshaft. Während seiner vorangehenden Unterbringung im Gefängnis C
bestrafte ihn das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich mit
Disziplinarverfügung vom 18. Februar 2019 wegen Störung oder Gefährdung
der Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung gemäss § 23b
Abs. 2 lit. c des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni
2006 (StJVG) und in Anwendung von § 23c Abs. 1 lit. c StJVG mit
fünf Tagen Ausschluss vom Gemeinschaftsbetrieb (Gruppenvollzug, tägliches
Duschen, Sport) vom 18. Februar bis 22. Februar 2019 nachmittags.
Erwägungen
II.
Am 19. Februar 2019 rekurrierte A bei der Direktion
der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) und
beantragte sinngemäss die Aufhebung der Disziplinarverfügung vom
18.
Februar 2019. Mit Verfügung vom 12. April 2019 wies die
Justizdirektion den Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten.
III.
Mit Beschwerde vom 10. Mai 2019 und Ergänzung vom
21.
Mai 2019 (jeweils Datum des Poststempels) gelangte A an das
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der
Justizdirektion vom 12. April 2019. Diese schloss am 21. Mai 2019 auf
Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte am 28. Mai 2018 auch
das Amt für Justizvollzug. A liess sich zu diesen Eingaben nicht vernehmen,
reichte aber mit Schreiben vom 3. Juli 2019 weitere Unterlagen nach.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des Straf- und
Justizvollzugsgesetzes betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz,
sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden
Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist die Einzelrichterin zum Entscheid
berufen.
1.2
Zur
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren
Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1
VRG). Vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist gemäss der Praxis dann
auszugehen, wenn – wie hier – mit Beschwerde sofort vollzogene
Disziplinarmassnahmen angefochten werden (statt vieler VGr, 8. Januar
2019, VB.2018.00665, E. 1.2).
1.3
Das
Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf
Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere
Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung. Mit
Beschwerde gerügt werden kann sodann die ungenügende oder unrichtige Würdigung
des Sachverhalts (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG).
2.
2.1
Gemäss der
Disziplinarverfügung vom 18. Februar 2019 habe der Beschwerdeführer im
Rahmen des Gruppenspaziergangs vom 17. Februar 2019 mit dem Ball aus dem
"Fussballkasten" gespielt; er und ein Mitinsasse hätten sich damit
beworfen. Der Beschwerdeführer habe dabei zu wenig Rücksicht auf seine
Mitinsassen im Spazierhof genommen und teilweise auch ein provokantes Verhalten
gezeigt. Es sei zu einer zunächst verbalen und anschliessend tätlichen
Auseinandersetzung gekommen, anlässlich welcher der Beschwerdeführer leicht
verletzt worden sei, sodass er sich zur Abklärung kurz habe in Spitalpflege
begeben müssen. Im Gefängnisbetrieb sei die gegenseitige Rücksichtnahme
besonders wichtig. Verhalten, welches diesen störe und Eskalationen begünstige,
würden nicht toleriert.
2.2
Die
Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer sei nicht wegen der tätlichen
Auseinandersetzung bzw. der Teilnahme an derselben diszipliniert worden. Die
Gründe, die dazu geführt hätten, sowie der Schweregrad der vom Beschwerdeführer
erlittenen Verletzungen seien daher nicht entscheidrelevant. Zu prüfen sei
damit einzig, ob der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten am 17. Februar
2019.
die Ordnung oder Sicherheit im Gefängnis gestört oder gar gefährdet habe.
Diesbezüglich habe sich der Beschwerdegegner auf Videoaufnahmen gestützt, deren
Inhalt zwei Mitarbeitende im Rapport vom 18. Februar 2019 (recte:
17.
Februar 2019) festgehalten hätten. Demnach hätten sich der
Beschwerdeführer und ein Mitinsasse mit dem Ball aus dem Fussballkasten auf dem
Spazierhof beworfen. Es sei zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem
Beschwerdeführer und einem weiteren Mitinsassen gekommen, der dem Beschwerdeführer
kurz darauf eine Kopfnuss, einen Faustschlag und einen Tritt verpasst habe. In
der Disziplinarverfügung vom 18. Februar 2019 und in der
Rekursvernehmlassung sei das Verhalten des Beschwerdeführers dahingehend
konkretisiert worden, als dieser die anderen Insassen beim ordentlichen
Spazieren mit Herumrennen und dem Spiel mit dem harten Ball aus dem
Tischfussballkasten gestört habe. Der Beschwerdeführer habe sich benommen, als
sei er allein auf dem Spazierhof, und es sei auf den Bildern der Überwachungskamera
ersichtlich, dass er trotz Aufforderung durch Mitinsassen nicht mehr Rücksicht
auf die anderen Personen genommen habe. Da kein Anlass bestehe, an der
Richtigkeit der im Rapport beschriebenen Videoaufnahmen zu zweifeln, brauchten
diese nicht – wie vom Beschwerdeführer beantragt – herausgegeben zu werden. Es
sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer zu Unrecht vom
Beschwerdegegner belastet werden sollte. Auf dessen plausible Sachdarstellung
könne daher abgestellt werden. Sodann sei nachvollziehbar, dass das Verhalten
des Beschwerdeführers vom Gefängnispersonal als potenzielle Gefahr für die
Sicherheit und Ordnung eingestuft worden sei. Wer sich im Spazierhof zu wenig
rücksichtsvoll verhalte, verärgere zwangsläufig Mitinsassen und provoziere so
Auseinandersetzungen. Vorliegend habe der Beschwerdeführer trotz mehrfachen
Aufforderungen seiner Mitinsassen, mehr Rücksicht zu nehmen, nicht von seinem
Verhalten abgelassen und damit eine Eskalation zumindest in Kauf genommen.
Daran ändere nichts, dass er daraufhin durch den Mitinsassen angegriffen worden
sei. Der Sachverhalt erweise sich als genügend ermittelt. Demnach habe der
Beschwerdeführer den Tatbestand von § 23b Abs. 2 lit. c StJVG
erfüllt und sei er zu Recht diszipliniert worden. Schliesslich sei die
verhängte Disziplinarstrafe auch verhältnismässig.
3.
Gemäss § 23b Abs. 2 lit. c StJVG verübt ein Disziplinarvergehen,
wer die Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung stört oder gefährdet.
Davon erfasst sind namentlich Handlungen, die geeignet sind, eine Gefahr für
Personal oder Mitinsassen hervorzurufen oder das geordnete Zusammenleben
innerhalb der Vollzugsanstalt zu beeinträchtigen (VGr, 4. April 2019,
VB.2019.00064, E. 4.1). Als Disziplinarmassnahme infrage kommt neben
anderem der Ausschluss vom Gemeinschaftsbetrieb, Sport und Schulunterricht
(ausgenommen der Berufsschule) und von Veranstaltungen und Freizeitkursen bis
zu drei Monaten, im Wiederholungsfall bis zu sechs Monaten (§ 23c
Abs. 1 lit. c StJVG). Gemäss dessen § 1 regelt das Straf- und
Justizvollzugsgesetz den "Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen
(Justizvollzug)", nicht auch den Vollzug der Untersuchungshaft. Ob sich
der Beschwerdegegner und die Vorinstanz bei der Disziplinierung des
Beschwerdeführers, der sich in Untersuchungshaft befindet, überhaupt auf die
genannten Bestimmungen stützen konnten, kann offengelassen werden, da die
angefochtene Verfügung vom 12. April 2019 – wie gezeigt werden wird
(E. 4) – bereits aus einem anderen Grund aufzuheben ist.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer rügt – wie schon mit Rekurs – sinngemäss und im Wesentlichen
eine unrichtige bzw. ungenügende Erstellung des Sachverhalts. Namentlich habe
die Vorinstanz zu Unrecht darauf verzichtet, die das der Disziplinierung
zugrunde liegende Geschehen vom 17. Februar 2019 dokumentierenden und ihn
entlastenden Videoaufnahmen anzusehen. Vielmehr habe sie einseitig auf die
Darstellungen des Beschwerdegegners im Rapport und der Rekursvernehmlassung
abgestellt, obwohl diese unkorrekt bzw. unvollständig und von ihm stets infrage
gestellt worden seien. Namentlich bestreitet der Beschwerdeführer, sich
anlässlich des Spaziergangs störend oder provokant benommen zu haben. Weder die
Mitinsassen hätten sich bei ihm beschwert noch hätten die Aufseher in das Spiel
eingegriffen. Die Auseinandersetzung sei denn auch nicht durch dieses
verursacht worden, sondern hätte sich schon Tage zuvor abgezeichnet.
4.2
Die Rüge
des Beschwerdeführers erweist sich als berechtigt. Es ist nicht nachvollziehbar,
weshalb sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid hinsichtlich der Vorkommnisse
vom 17. Februar 2019 allein auf die Schilderungen des Beschwerdegegners
verliess, obwohl der Beschwerdeführer diese ausdrücklich und substanziiert als
unrichtig bezeichnet hatte und der Rapport vom 17. Februar 2019 selbst auf
Videoaufnahmen verweist, die das (angebliche) disziplinierungswürdige Verhalten
des Beschwerdeführers belegen würden. Vor diesem Hintergrund wäre es vielmehr
angezeigt gewesen, sich die besagten Videoaufnahmen anzusehen und die
Schilderungen des Beschwerdegegners zu verifizieren, zumal die Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht von vornherein gänzlich unplausibel oder eindeutig
weniger plausibel erschienen bzw. erscheinen als die Darstellungen des Beschwerdegegners.
Sollten sich die Ereignisse gemäss den Angaben des Beschwerdeführers zugetragen
haben, wäre dies für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der ihm auferlegten
Disziplinarstrafe bzw. der Frage, ob er mit seinem Verhalten tatsächlich die Ordnung
und Sicherheit der Vollzugseinrichtung störte oder gefährdete, zudem durchaus
relevant. Wie erwähnt bestreitet er, dass er sich im Rahmen des Spaziergangs
störend oder provokant benommen habe und sich die Mitinsassen bei ihm beschwert
hätten (vorn E. 3.3). Gemäss dem Beschwerdegegner würden die
Videoaufnahmen wiederum gerade das Gegenteil zeigen. Im Sinn einer antizipieren
Beweiswürdigung hätte die Vorinstanz zwar möglicherweise dann auf eine Sichtung
der Videoaufnahmen verzichten können, wenn davon aufgrund anderer, bereits
vorhandener Beweismittel keine wesentlichen neuen Erkenntnisse in Bezug auf den
Sachverhalt zu erwarten gewesen wären (vgl. Plüss, § 7 N. 18 ff.
und E. 3.1 des von der Vorinstanz zitierten Urteils des Bundesgerichts
1P.4/2004 vom 4. August 2004). Dies wäre etwa dann der Fall gewesen, wenn
die Vorinstanz die Schilderungen des Beschwerdegegners anhand der
Anhörungsprotokolle der übrigen, am Spaziergang und/oder am Ballspiel und/oder
an der Auseinandersetzung beteiligten – und mindestens gemäss dem
Beschwerdegegner ebenfalls disziplinierten – Mitinsassen überprüft hätte.
Solcherlei den Beschwerdegegner stützende Aussagen finden sich jedoch nicht in
den Akten. Die Vorinstanz muss sich daher den Vorwurf der einseitigen Würdigung
bzw. ungenügenden Abklärung des Sachverhalts gefallen lassen.
4.3
Zwecks
Wahrung des Instanzenzugs ist es somit angezeigt, die Angelegenheit gestützt
auf § 64 Abs. 1 VRG an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Marco
Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 4, 8). Diese hat im Sinn der
Erwägungen den Sachverhalt eingehender abzuklären und
gestützt darauf einen neuen Entscheid zu fällen.
5.
5.1
Nach dem
Gesagten sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die
Dispositiv
Dispositivziffern I und II der Verfügung der Justizdirektion vom
12. April 2019 aufzuheben und die Sache im Sinn der Erwägungen zur neuen
Entscheidung an die Justizdirektion zurückzuweisen.
5.2 Nach der
Rechtsprechung gilt eine Rückweisung mit offenem Prozessausgang in Bezug auf
die Kosten- und Entschädigungsregelung als Obsiegen der rechtsmittelführenden
Partei – und zwar unabhängig davon, welche Anträge diese gestellt hat (statt
vieler VGr, 25. April 2019, VB.2017.00724, E. 5; BGr, 28. April
2014,2C_846/2013, E. 3.2 f.; Donatsch, § 64 N. 5). Demnach hat der Beschwerdeführer als obsiegend zu
gelten und sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens nach § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen. Entsprechendes gilt für die Kosten des Rekursverfahrens.
Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
6.
Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid.
Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur
unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 weiterziehen lässt (BGE 134 II
137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann
anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten
für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern I und
II der Verfügung der Justizdirektion vom 12. April 2019 aufgehoben und die
Sache im Sinn der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Justizdirektion
zurückgewiesen.
2. Die
Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 220.- werden dem
Beschwerdegegner auferlegt.
3. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 820.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen
Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …