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Entscheid

VB.2019.00306

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00306

9. Juli 2019Deutsch10 min

(URT.2019.20954)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A befindet sich zurzeit im Gefängnis B in

Untersuchungshaft. Während seiner vorangehenden Unterbringung im Gefängnis C

bestrafte ihn das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich mit

Disziplinarverfügung vom 18. Februar 2019 wegen Störung oder Gefährdung

der Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung gemäss § 23b

Abs. 2 lit. c des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni

2006 (StJVG) und in Anwendung von § 23c Abs. 1 lit. c StJVG mit

fünf Tagen Ausschluss vom Gemeinschaftsbetrieb (Gruppenvollzug, tägliches

Duschen, Sport) vom 18. Februar bis 22. Februar 2019 nachmittags.

Erwägungen

II.

Am 19. Februar 2019 rekurrierte A bei der Direktion

der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) und

beantragte sinngemäss die Aufhebung der Disziplinarverfügung vom

18.

Februar 2019. Mit Verfügung vom 12. April 2019 wies die

Justizdirektion den Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten.

III.

Mit Beschwerde vom 10. Mai 2019 und Ergänzung vom

21.

Mai 2019 (jeweils Datum des Poststempels) gelangte A an das

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der

Justizdirektion vom 12. April 2019. Diese schloss am 21. Mai 2019 auf

Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte am 28. Mai 2018 auch

das Amt für Justizvollzug. A liess sich zu diesen Eingaben nicht vernehmen,

reichte aber mit Schreiben vom 3. Juli 2019 weitere Unterlagen nach.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des Straf- und

Justizvollzugsgesetzes betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz,

sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden

Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist die Einzelrichterin zum Entscheid

berufen.

1.2

Zur

Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren

Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1

VRG). Vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist gemäss der Praxis dann

auszugehen, wenn – wie hier – mit Beschwerde sofort vollzogene

Disziplinarmassnahmen angefochten werden (statt vieler VGr, 8. Januar

2019, VB.2018.00665, E. 1.2).

1.3

Das

Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf

Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere

Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung. Mit

Beschwerde gerügt werden kann sodann die ungenügende oder unrichtige Würdigung

des Sachverhalts (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG).

2.

2.1

Gemäss der

Disziplinarverfügung vom 18. Februar 2019 habe der Beschwerdeführer im

Rahmen des Gruppenspaziergangs vom 17. Februar 2019 mit dem Ball aus dem

"Fussballkasten" gespielt; er und ein Mitinsasse hätten sich damit

beworfen. Der Beschwerdeführer habe dabei zu wenig Rücksicht auf seine

Mitinsassen im Spazierhof genommen und teilweise auch ein provokantes Verhalten

gezeigt. Es sei zu einer zunächst verbalen und anschliessend tätlichen

Auseinandersetzung gekommen, anlässlich welcher der Beschwerdeführer leicht

verletzt worden sei, sodass er sich zur Abklärung kurz habe in Spitalpflege

begeben müssen. Im Gefängnisbetrieb sei die gegenseitige Rücksichtnahme

besonders wichtig. Verhalten, welches diesen störe und Eskalationen begünstige,

würden nicht toleriert.

2.2

Die

Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer sei nicht wegen der tätlichen

Auseinandersetzung bzw. der Teilnahme an derselben diszipliniert worden. Die

Gründe, die dazu geführt hätten, sowie der Schweregrad der vom Beschwerdeführer

erlittenen Verletzungen seien daher nicht entscheidrelevant. Zu prüfen sei

damit einzig, ob der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten am 17. Februar

2019.

die Ordnung oder Sicherheit im Gefängnis gestört oder gar gefährdet habe.

Diesbezüglich habe sich der Beschwerdegegner auf Videoaufnahmen gestützt, deren

Inhalt zwei Mitarbeitende im Rapport vom 18. Februar 2019 (recte:

17.

Februar 2019) festgehalten hätten. Demnach hätten sich der

Beschwerdeführer und ein Mitinsasse mit dem Ball aus dem Fussballkasten auf dem

Spazierhof beworfen. Es sei zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem

Beschwerdeführer und einem weiteren Mitinsassen gekommen, der dem Beschwerdeführer

kurz darauf eine Kopfnuss, einen Faustschlag und einen Tritt verpasst habe. In

der Disziplinarverfügung vom 18. Februar 2019 und in der

Rekursvernehmlassung sei das Verhalten des Beschwerdeführers dahingehend

konkretisiert worden, als dieser die anderen Insassen beim ordentlichen

Spazieren mit Herumrennen und dem Spiel mit dem harten Ball aus dem

Tischfussballkasten gestört habe. Der Beschwerdeführer habe sich benommen, als

sei er allein auf dem Spazierhof, und es sei auf den Bildern der Überwachungskamera

ersichtlich, dass er trotz Aufforderung durch Mitinsassen nicht mehr Rücksicht

auf die anderen Personen genommen habe. Da kein Anlass bestehe, an der

Richtigkeit der im Rapport beschriebenen Videoaufnahmen zu zweifeln, brauchten

diese nicht – wie vom Beschwerdeführer beantragt – herausgegeben zu werden. Es

sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer zu Unrecht vom

Beschwerdegegner belastet werden sollte. Auf dessen plausible Sachdarstellung

könne daher abgestellt werden. Sodann sei nachvollziehbar, dass das Verhalten

des Beschwerdeführers vom Gefängnispersonal als potenzielle Gefahr für die

Sicherheit und Ordnung eingestuft worden sei. Wer sich im Spazierhof zu wenig

rücksichtsvoll verhalte, verärgere zwangsläufig Mitinsassen und provoziere so

Auseinandersetzungen. Vorliegend habe der Beschwerdeführer trotz mehrfachen

Aufforderungen seiner Mitinsassen, mehr Rücksicht zu nehmen, nicht von seinem

Verhalten abgelassen und damit eine Eskalation zumindest in Kauf genommen.

Daran ändere nichts, dass er daraufhin durch den Mitinsassen angegriffen worden

sei. Der Sachverhalt erweise sich als genügend ermittelt. Demnach habe der

Beschwerdeführer den Tatbestand von § 23b Abs. 2 lit. c StJVG

erfüllt und sei er zu Recht diszipliniert worden. Schliesslich sei die

verhängte Disziplinarstrafe auch verhältnismässig.

3.

Gemäss § 23b Abs. 2 lit. c StJVG verübt ein Disziplinarvergehen,

wer die Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung stört oder gefährdet.

Davon erfasst sind namentlich Handlungen, die geeignet sind, eine Gefahr für

Personal oder Mitinsassen hervorzurufen oder das geordnete Zusammenleben

innerhalb der Vollzugsanstalt zu beeinträchtigen (VGr, 4. April 2019,

VB.2019.00064, E. 4.1). Als Disziplinarmassnahme infrage kommt neben

anderem der Ausschluss vom Gemeinschaftsbetrieb, Sport und Schulunterricht

(ausgenommen der Berufsschule) und von Veranstaltungen und Freizeitkursen bis

zu drei Monaten, im Wiederholungsfall bis zu sechs Monaten (§ 23c

Abs. 1 lit. c StJVG). Gemäss dessen § 1 regelt das Straf- und

Justizvollzugsgesetz den "Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen

(Justizvollzug)", nicht auch den Vollzug der Untersuchungshaft. Ob sich

der Beschwerdegegner und die Vorinstanz bei der Disziplinierung des

Beschwerdeführers, der sich in Untersuchungshaft befindet, überhaupt auf die

genannten Bestimmungen stützen konnten, kann offengelassen werden, da die

angefochtene Verfügung vom 12. April 2019 – wie gezeigt werden wird

(E. 4) – bereits aus einem anderen Grund aufzuheben ist.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer rügt – wie schon mit Rekurs – sinngemäss und im Wesentlichen

eine unrichtige bzw. ungenügende Erstellung des Sachverhalts. Namentlich habe

die Vorinstanz zu Unrecht darauf verzichtet, die das der Disziplinierung

zugrunde liegende Geschehen vom 17. Februar 2019 dokumentierenden und ihn

entlastenden Videoaufnahmen anzusehen. Vielmehr habe sie einseitig auf die

Darstellungen des Beschwerdegegners im Rapport und der Rekursvernehmlassung

abgestellt, obwohl diese unkorrekt bzw. unvollständig und von ihm stets infrage

gestellt worden seien. Namentlich bestreitet der Beschwerdeführer, sich

anlässlich des Spaziergangs störend oder provokant benommen zu haben. Weder die

Mitinsassen hätten sich bei ihm beschwert noch hätten die Aufseher in das Spiel

eingegriffen. Die Auseinandersetzung sei denn auch nicht durch dieses

verursacht worden, sondern hätte sich schon Tage zuvor abgezeichnet.

4.2

Die Rüge

des Beschwerdeführers erweist sich als berechtigt. Es ist nicht nachvollziehbar,

weshalb sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid hinsichtlich der Vorkommnisse

vom 17. Februar 2019 allein auf die Schilderungen des Beschwerdegegners

verliess, obwohl der Beschwerdeführer diese ausdrücklich und substanziiert als

unrichtig bezeichnet hatte und der Rapport vom 17. Februar 2019 selbst auf

Videoaufnahmen verweist, die das (angebliche) disziplinierungswürdige Verhalten

des Beschwerdeführers belegen würden. Vor diesem Hintergrund wäre es vielmehr

angezeigt gewesen, sich die besagten Videoaufnahmen anzusehen und die

Schilderungen des Beschwerdegegners zu verifizieren, zumal die Vorbringen des

Beschwerdeführers nicht von vornherein gänzlich unplausibel oder eindeutig

weniger plausibel erschienen bzw. erscheinen als die Darstellungen des Beschwerdegegners.

Sollten sich die Ereignisse gemäss den Angaben des Beschwerdeführers zugetragen

haben, wäre dies für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der ihm auferlegten

Disziplinarstrafe bzw. der Frage, ob er mit seinem Verhalten tatsächlich die Ordnung

und Sicherheit der Vollzugseinrichtung störte oder gefährdete, zudem durchaus

relevant. Wie erwähnt bestreitet er, dass er sich im Rahmen des Spaziergangs

störend oder provokant benommen habe und sich die Mitinsassen bei ihm beschwert

hätten (vorn E. 3.3). Gemäss dem Beschwerdegegner würden die

Videoaufnahmen wiederum gerade das Gegenteil zeigen. Im Sinn einer antizipieren

Beweiswürdigung hätte die Vorinstanz zwar möglicherweise dann auf eine Sichtung

der Videoaufnahmen verzichten können, wenn davon aufgrund anderer, bereits

vorhandener Beweismittel keine wesentlichen neuen Erkenntnisse in Bezug auf den

Sachverhalt zu erwarten gewesen wären (vgl. Plüss, § 7 N. 18 ff.

und E. 3.1 des von der Vorinstanz zitierten Urteils des Bundesgerichts

1P.4/2004 vom 4. August 2004). Dies wäre etwa dann der Fall gewesen, wenn

die Vorinstanz die Schilderungen des Beschwerdegegners anhand der

Anhörungsprotokolle der übrigen, am Spaziergang und/oder am Ballspiel und/oder

an der Auseinandersetzung beteiligten – und mindestens gemäss dem

Beschwerdegegner ebenfalls disziplinierten – Mitinsassen überprüft hätte.

Solcherlei den Beschwerdegegner stützende Aussagen finden sich jedoch nicht in

den Akten. Die Vorinstanz muss sich daher den Vorwurf der einseitigen Würdigung

bzw. ungenügenden Abklärung des Sachverhalts gefallen lassen.

4.3

Zwecks

Wahrung des Instanzenzugs ist es somit angezeigt, die Angelegenheit gestützt

auf § 64 Abs. 1 VRG an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Marco

Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 4, 8). Diese hat im Sinn der

Erwägungen den Sachverhalt eingehender abzuklären und

gestützt darauf einen neuen Entscheid zu fällen.

5.

5.1

Nach dem

Gesagten sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die

Dispositiv

Dispositivziffern I und II der Verfügung der Justizdirektion vom

12. April 2019 aufzuheben und die Sache im Sinn der Erwägungen zur neuen

Entscheidung an die Justizdirektion zurückzuweisen.

5.2 Nach der

Rechtsprechung gilt eine Rückweisung mit offenem Prozessausgang in Bezug auf

die Kosten- und Entschädigungsregelung als Obsiegen der rechtsmittelführenden

Partei – und zwar unabhängig davon, welche Anträge diese gestellt hat (statt

vieler VGr, 25. April 2019, VB.2017.00724, E. 5; BGr, 28. April

2014,2C_846/2013, E. 3.2 f.; Donatsch, § 64 N. 5). Demnach hat der Beschwerdeführer als obsiegend zu

gelten und sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens nach § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen. Entsprechendes gilt für die Kosten des Rekursverfahrens.

Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

6.

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid.

Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur

unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 weiterziehen lässt (BGE 134 II

137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann

anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können

(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten

für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern I und

II der Verfügung der Justizdirektion vom 12. April 2019 aufgehoben und die

Sache im Sinn der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Justizdirektion

zurückgewiesen.

2. Die

Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 220.- werden dem

Beschwerdegegner auferlegt.

3. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 820.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen

Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …