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Entscheid

VB.2019.00307

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00307

29. Oktober 2019Deutsch33 min

(URT.2019.21197)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Ausschreibung vom 27. Juli 2018 eröffnete die

Stadt Winterthur ein in zwei Lose aufgeteiltes offenes Submissionsverfahren

betreffend Bestattungsleistungen, nämlich das Einsargen und Überführen von

Verstorbenen (Los 1) und die Lieferung von Särgen (Los 2). Die

Vertragsdauer wurde jeweils ab dem 1. Januar 2019 auf drei Jahre mit

optionalen Verlängerungen um maximal drei weitere Jahre angesetzt. Innert der

Eingabefrist gingen zwei Angebote (je für beide Lose) mit (nicht bereinigten)

Offertsummen von jährlich Fr. 89'590.25 bzw. Fr. 115'765.00 für Los 1

und Fr. 162'088.50 bzw. Fr. 151'507.00 für Los 2 ein. Am 17. April

2019 ging der separat verfügte Zuschlag für beide Lose an die F AG. Das

Submissionsergebnis wurde den Anbieterinnen mit Schreiben vom 30. April

2019 eröffnet.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob die unterlegene A AG am 13. Mai

2019.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die

Zuschlagsverfügungen vom 17. April 2019 seien aufzuheben und der Zuschlag

für beide Lose an sie zu erteilen, eventuell sei die Sache zur Wiederholung des

Vergabeverfahrens an die Vergabebehörde zurückzuweisen, jeweils unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Ferner wurde

beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Mit Präsidialverfügung vom 15. Mai 2019 wurde der

Vergabebehörde ein Vertragsabschluss einstweilen untersagt und am 23. Mai

2019.

wurde der mitbeteiligten Zuschlagsempfängerin teilweise Einsicht in die

Beschwerdebeilagen gewährt.

Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2019 beantragte die

Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf überhaupt

einzutreten sei. Abzuweisen sei auch das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden

Wirkung, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführerin. Gleichentags beantragte auch die Mitbeteiligte Abweisung

der Beschwerde soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.

Mit Präsidialverfügung vom 3. Juni 2019 wurde der

Vergabebehörde weiterhin der Abschluss der Verträge untersagt. Sodann wurde der

Beschwerdeführerin die uneingeschränkte Akteneinsicht verweigert. Gleichzeitig

wurde ihr der wesentliche Inhalt einzelner Aktenstücke – in Anwendung von § 9

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) und

unter Wahrung der schutzwürdigen Geschäftsinteressen – aber dennoch mitgeteilt.

Mit Replik vom 14. Juni 2019 ergänzte die

Beschwerdeführerin ihre Ausführungen, hielt an ihren Anträgen fest und

beantragte die Vermessung des Mustersargs durch einen Experten.

Mit Präsidialverfügung vom 24. Juni 2019 wurde die

Beschwerdegegnerin ermächtigt, die bis 30. September 2019 anfallenden

Leistungen vorläufig weiterhin bei den bisherigen Leistungserbringern zu

beziehen. Im Übrigen wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.

Am 5. Juli 2019 wurde ein weiteres

Akteneinsichtsbegehren der Mitbeteiligten teilweise gutgeheissen.

In den Duplikschriften vom 8. bzw. 9. Juli 2019

hielten sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Mitbeteiligte an ihren

Sachbegehren fest. Die Beschwerdegegnerin reichte überdies weitere Akten ein,

in welche den privaten Parteien mit Verfügung vom 11. Juli 2019 teilweise

Einsicht gewährt wurde.

Die Triplik der Beschwerdeführerin datiert vom 25. Juli

2019.

und die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin dazu vom 7. August

2019.

Am 19. August 2019 wurde die vorläufige Ermächtigung

der Beschwerdegegnerin zur Aufrechterhaltung der bisherigen

Beschaffungsregelung verlängert und zwar bis zum 30. November 2019. Ferner

wurde der Beschwerdeführerin eine Frist zur weiteren Vernehmlassung gesetzt,

welche diese in der Folge ungenutzt verstreichen liess.

Die Kammer erwägt:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler

Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBI

100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff.

der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März

2001.

(IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des

Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

2.

Nicht

berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid

legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit

dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues

Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse

an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21

Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG).

Vorliegend ist die Beschwerdeführerin eine von insgesamt

zwei Anbieterinnen. Die Beschwerdeführerin macht zum einen geltend, das Angebot

der Zuschlagsempfängerin zu Los 2 hätte mangels Erfüllung der

Eignungskriterien ausgeschlossen werden müssen. Sodann hält sie dafür, das

Vergabeverfahren weise gravierende Mängel auf, was zur Aufhebung beider

Zuschläge und eventuell zur Wiederholung des Verfahrens führen müsse. Erweisen

sich ihre Rügen als begründet, hätte sie eine realistische Chance auf den

Zuschlag. Ihre Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen.

3.

Einleitend macht die Beschwerdeführerin geltend, die

Vergabe der letztmals 2009 ausgeschriebenen Arbeiten sei von der

Beschwerdegegnerin in unzumutbarer Weise verschleppt worden. So seien die im

Sommer 2018 per 1. Januar 2019 ausgeschriebenen Aufträge erst Mitte April

2019.

vergeben worden.

Beginn und Laufzeit des Vertrags

sind bereits in der publizierten Ausschreibung kommuniziert worden. Wohl ist es

zutreffend, dass der vorgesehene Vertragsbeginn nicht eingehalten werden

konnte. Solches ist im Beschaffungswesen allerdings nicht ungewöhnlich, zumal

nicht nur Verzögerungen im Rahmen der Offertauswertung, sondern auch die

Ergreifung von Rechtsmitteln durch Mitbewerbende des Öfteren dazu führen, dass

ausgeschriebene Arbeiten letztendlich zu einem späteren Zeitpunkt begonnen und

ausgeführt werden als ursprünglich vorgesehen. Von einem Mangel, der zu einer

Wiederholung des Verfahrens führen müsste, kann jedenfalls nicht die Rede sein

(vgl. VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00751, E. 3.1). Es ist im Übrigen

auch nicht ersichtlich, inwiefern sich die gerügte Verschiebung der Arbeiten

zum Nachteil der Beschwerdeführerin auswirken könnte. Als vormalige

Zuschlagsempfängerin des mit Los 2 ausgeschriebenen Lieferauftrags kam die

Beschwerdeführerin nicht nur in den Genuss einer rund 10-jährigen Vergabedauer,

sondern profitiert nunmehr auch von der verzögerungsbedingten vorläufigen

Aufrechterhaltung der bisherigen Bezugslösungen. Soweit das zeitliche Vorgehen

der Beschwerdegegnerin Rückschlüsse auf die Dringlichkeit der Vergabe zulässt,

wurde dies bereits bei der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ganz im Sinn

der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Die von der Beschwerdeführerin darüber

hinaus aufgeworfene Frage nach einer neuerlichen automatischen Verlängerung des

bisherigen Liefervertrags ist sodann zivilrechtlicher Natur und fällt nicht in

die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts.

Mithin ist weder substanziiert dargetan noch ersichtlich,

was die Beschwerdeführerin –- abgesehen von einer weiteren Verzögerung – mit

ihrer Rüge bezwecken will.

4.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei beiden Losen

habe die Beschwerdegegnerin die Ausschreibungsbedingungen unsachgemäss

ausgestaltet. Sie habe Leistungen in die Leistungsverzeichnisse aufgenommen,

welche in der Realität gar nicht oder weitaus weniger häufig zu erbringen

seien. Dies sei bewertungsrelevant, weil dadurch ein Rückschluss auf die

Wirtschaftlichkeit der Angebote verunmöglicht werde. Die Zuschläge seien daher

infolge mangelhafter Ausschreibung aufzuheben und das Verfahren zu wiederholen.

4.1

Aus dem

Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich die Obliegenheit der Anbietenden,

gewisse Mängel auch ausserhalb eines formellen Beschwerdeverfahrens möglichst

frühzeitig zu beanstanden, um einen unnötigen Verfahrensaufwand zu vermeiden

(vgl. dazu BGE 130 I 241 E. 4.3; VGr, 6. August 2018,

VB.2018.00350, E. 4.3.1; 11. Juli 2012, VB.2011.00598, E. 3.7;

23.

Mai 2007, VB.2006.00425, E. 5.2; 24. November 1999,

VB.98.00327, E. 4c = BEZ 2000 Nr. 10; Peter Galli/André

Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts,

3.

A., Zürich etc. 2013, Rz. 667 f.; Robert Wolf, Die Beschwerde

gegen Vergabeentscheide – Eine Übersicht über die Rechtsprechung zu den neuen

Rechtsmitteln, ZBl 104/2003, S. 10). Eine solche Obliegenheit anzunehmen,

rechtfertigt sich nach der Praxis allerdings nur bei offensichtlichen Mängeln.

Dies ist etwa der Fall, wenn gerügt wird, wegen Mängeln der

Ausschreibungsunterlagen habe von vornherein kein regelkonformes

Vergabeverfahren durchgeführt werden können (VGr, 2. März 2017,

VB.2016.00778, E. 3.2; 23. November 2001, VB.2001.00016, E. 4b).

Ein Anbieter oder eine Anbieterin kann nur dann vom Rechtsweg ausgeschlossen

werden, wenn er den Mangel tatsächlich festgestellt hat oder bei gehöriger

Vorsicht hätte feststellen können (VGr, 3. April 2014, VB.2013.00758, E. 2.4.1).

Angesichts des Zeitdrucks und der beschränkten Rechtskenntnisse der Anbietenden

sowie aufgrund der möglichen Furcht vor der Verringerung der Chancen im

Vergabeverfahren sind keine strengen Anforderungen an die Anbietenden zu

stellen (BGE 130 I 241 E. 4.3).

4.2

In Bezug

auf die Ausschreibung zu Los 1 nennt die Beschwerdeführerin lediglich ein

Beispiel zur Untermauerung ihrer Rüge. Es handelt sich dabei um die

Leistungsposition 214 betreffend: "Überführung von Verstorbenen von

und nach ausserhalb des Gemeindegebiets der Stadt Winterthur, inkl. sämtlicher

Spesen und Nebenauslagen und allfällig notwendiger Begleitpersonen". Bei

den verlangten Angaben wurde zwischen Überführungen innerhalb der Schweiz und

solchen ins Ausland unterschieden. Zu offerieren war jeweils ein Kilometergeld,

basierend auf einer geschätzten Vorgabe von 5'000 km für Überführungen im

Inland und 3'000 km für Überführungen ins Ausland.

4.2.1

Die Beschwerdeführerin wendet hierzu ein, Tatsache sei, dass die Stadt

Winterthur für diese Leistungen gar nicht aufzukommen habe. Gemäss Art. 19

der Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 11. Juni 1979 der

Stadt Winterthur sei die Beschwerdegegnerin nämlich nur für Überführungen auf

Gemeindegebiet verantwortlich, Überführungen über die Grenze des

Gemeindegebiets hinaus seien nicht Gegenstand der öffentlichen Aufgabe.

4.2.2

Dieser Einwand ist ebenso verspätet wie unbegründet. Die von der

Beschwerdeführerin angerufene Verordnungsbestimmung regelt lediglich den Aspekt

der Unentgeltlichkeit von Bestattungsleistungen. Dieser ist für die Definition

des Beschaffungsgegenstands indes nicht massgeblich. Entscheidend dafür ist

einzig, dass die Erbringung der nachgefragten Leistungen in den

Zuständigkeitsbereich der Vergabestelle fällt. Ob sie die Kosten dafür selber

tragen muss oder diese ganz oder teilweise auf Dritte abwälzen kann, ist in

diesem Zusammenhang nicht relevant. Die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin

für die Besorgung der Leichentransporte steht vorliegend ausser Frage. Laut § 12

Abs. 1 der kantonalen Bestattungsverordnung vom 20. Mai 2015 (BesV) ist

die Wohngemeinde für die Durchführung der Bestattung verantwortlich. Dies

umfasst auch die Leichentransporte, welche gemäss Art. 15 der städtischen

Verordnung in die Zuständigkeit des Gartenbauamts fallen. Ausserhalb des

Gemeindegebiets werden diese Transportleistungen ebenfalls im Rahmen der

öffentlichen Aufgabe erbracht, jedoch nicht kostenlos (vgl. § 45 Abs. 1

lit. a und § 46 BesV). Was sodann die Quantifizierung der

Transportleistungen im Leistungsverzeichnis betrifft, so wird diese von der

Beschwerdeführerin nicht substanziiert infrage gestellt. Es ist im Übrigen auch

festzustellen, dass die Beschwerdeführerin durch die strittige

Leistungsumschreibung gar nicht benachteiligt ist. Das Angebot der

Mitbeteiligten zu Position 214 des Leistungsverzeichnisses ist in allen

Punkten höher ausgefallen als dasjenige der Beschwerdeführerin. Würde die Position 214

gekürzt oder gänzlich gestrichen, wäre der Preisvorsprung der Mitbeteiligten

folglich noch grösser.

4.3

In Bezug

auf die Ausschreibung zu Los 2 bezieht sich die Rüge der

Beschwerdeführerin auf die in den Positionen 111, 113, 121 und 122

ausgeschriebenen Stückzahlen für vom Standardsarg abweichende Spezialgrössen.

Gemäss Leistungsverzeichnis waren 700 Standardsärge (190 cm) und je 100

Särge in den Speziallängen 170 cm bzw. 210 cm zu offerieren sowie

allfällige Zuschläge für Extrabreiten (bis 80 cm) und für Extralängen (bis

220).

4.3.1

Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, ihre 10-jährige Erfahrung als

aktuelle Sarglieferantin der Beschwerdegegnerin habe gezeigt, dass

Speziallängen faktisch nie bezogen würden.

Gerade wegen dieser einschlägigen Erfahrung der Beschwerdeführerin

ist ihre Rüge unter dem Aspekt von Treu und Glauben denn auch als verspätet zu

qualifizieren. Die Beschwerdeführerin durfte unter den gegebenen Umständen

nicht abwarten, ob der Vergabeentscheid für sie positiv ausfällt, und

andernfalls mit Beschwerde die Wiederholung des Verfahrens verlangen. Sodann

gilt auch in diesem Zusammenhang wieder, dass die Beschwerdeführerin im

konkreten Punkt gar nicht benachteiligt ist. Das Angebot der Mitbeteiligten zu

den strittigen Leistungspositionen (111, 113, 121 und 122) ist vor und erst

recht nach der Bereinigung durch die Vergabestelle deutlich höher als dasjenige

der Beschwerdeführerin. Würden die Särge in Spezialausführung in geringerer

Stückzahl oder gar nicht in die Bewertung einbezogen, so wäre das für

Beschwerdeführerin im Ergebnis somit nur nachteilig. Es könnte daher auch bei

einem Eintreten auf die Rüge letztlich offengelassen werden, ob die

Vergabestelle bei der Festlegung des Mengengerüsts den ihr in dieser Frage

zustehenden Ermessensspielraum überschritten hat (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner,

S. 173 Rz. 382).

4.3.2

Anzumerken ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin für Särge in Übergrösse

einen deutlich tieferen Preis offeriert als für das Standardmodell. Im

konkreten Ausmass erscheinen diese Preisabschläge weder vom Materialbedarf noch

von der Stückzahl her sachlich gerechtfertigt (vgl. hierzu auch E. 5.3.2).

Das erweckt den Verdacht, dass die Beschwerdeführerin ihr Insiderwissen zu

einer verpönten "Quersubventionierung" nutzte, zumal ihr Angebot für

den Standardsarg auch deutlich über demjenigen der Mitbeteiligten liegt. Mit

Blick auf den Ausgang des Verfahrens ist diesem Aspekt indes nicht weiter

nachzugehen.

Weitere Rügen gegen die Ausschreibungsbedingungen wurden

nicht substanziiert erhoben.

5.

Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, seitens der

Beschwerdegegnerin seien diverse Korrekturen an den Angeboten vorgenommen

worden, welche als willkürlich zu bezeichnen seien. Anlässlich einer am 15. Januar

2019.

durchgeführten Besprechung habe der mit der Vergabe betraute

Verfahrensleiter sodann versucht, von der Beschwerdeführerin eine "Art

Genehmigung" hierfür zu erwirken. Unter Verweis auf das geltende

Verhandlungsverbot habe sich die Beschwerdeführerin jedoch geweigert, die

Änderungen mit ihrer Unterschrift zu genehmigen. Es sei von ihrer Seite

lediglich zur Anerkennung eines Additionsfehlers und zur Bestätigung der

ursprünglich offerierten Preise gekommen.

Weiter hält die Beschwerdeführerin dafür, auch mit der

Mitbeteiligten habe die Beschwerdegegnerin unzulässige Preisverhandlungen

geführt. Das ergebe sich schon daraus, dass deren Angebotspreise in den

Zuschlagsverfügungen jeweils um rund Fr. 2'000.- höher beziffert worden

seien als gemäss Offertöffnungsprotokoll. Untypischerweise habe die Vergabestelle

bei diesen Verhandlungen offenbar durchwegs eine Erhöhung der angebotenen

Preise angestrebt und keine Preisreduktion. Der Qualifikation dieses Vorgehens

als unzulässige Abgebotsrunde tue dies jedoch keinen Abbruch.

5.1

Gemäss Art. 11

lit. c IVöB gilt für das kantonale Vergaberecht der Grundsatz des

Verzichts auf Abgebotsrunden. Dementsprechend erklärt § 31 Abs. 1 der

Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV) Verhandlungen zwischen der

Vergabestelle und den Anbietenden über Preise, Preisnachlässe und mit diesen im

Zusammenhang stehende Änderungen des Leistungsinhalts für unzulässig. Als

Abgebotsrunde gilt nicht nur eine an die Anbietenden gerichtete Einladung, ihre

Preise zu überprüfen und allenfalls zu reduzieren, sondern insbesondere auch

das Nachfragen einer Mehrleistung bei gleichbleibendem Preis.

Hingegen sind im Rahmen der Bereinigung der Angebote

Erläuterungen und Berichtigungen erlaubt, welche dazu dienen, offensichtliche

Fehler zu korrigieren und Unklarheiten zu beheben, und damit die Angebote für

die Bewertung anhand der Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar zu machen (§§ 29

und 30 SubmV; Galli/Moser/Lang/Steiner, S. 289, Rz. 664 f.).

Dabei kann es grundsätzlich aber nur um eine Klärung auf der Grundlage von

schon vorhandenen, fristgerecht eingereichten Angaben und Unterlagen gehen.

5.2

Gemäss

Offertöffnungsprotokoll lautet das Angebot der Beschwerdeführerin für die mit Los 1

ausgeschriebenen Dienstleistungen auf Fr. 89'590.25 und dasjenige der

Mitbeteiligten auf Fr. 115'765.-. Nach der Bereinigung der Angebote durch

die Beschwerdegegnerin beläuft sich das Angebot der Beschwerdeführerin für Los 1

auf Fr. 119'697.78 bzw. auf Fr. 117'120.19 bei der Mitbeteiligten.

5.2.1

Bei der Beschwerdeführerin beschlägt die Bereinigung im Wesentlichen die Leistungsposition "Einsargen".

Der Beschwerdeführerin ist beim Zusammenzug der Unterpositionen zur

betreffenden Leistungsposition 110 ein massiver Additionsfehler

unterlaufen. Als Summe der aufgeführten Einzelpositionen hat sie Fr. 9'800.-

anstelle der korrekten Fr. 37'800.- eingesetzt. Die Beschwerdegegnerin hat

dies als offensichtlichen Rechnungsfehler im Sinn von § 29 Abs. 2

SubmV gewertet und die Offerte dementsprechend um Fr. 28'000.- nach oben

korrigiert. Diese Berichtigung ist zu Recht unbestritten geblieben.

5.2.2

Darüber hinaus nahm die Beschwerdegegnerin

nur eine weitere Anpassung am Angebot der Beschwerdeführerin zu Los 1 vor,

und zwar reduzierte sie den bewertungsrelevanten Angebotspreis zu Position 3

"Aufbahrung" um Fr. 45.-. Die Beschwerdeführerin bestreitet mit

Vehemenz, dass sie diese Korrektur akzeptiert habe und setzt sich damit in

Widerspruch zu ihrer unterschriftlichen Bestätigung vom 15. Januar 2019.

Nachdem die Durchführung einer genügenden

Offertbereinigung eine Rechtspflicht der Vergabebehörde darstellt

(Galli/Moser/Lang/Steiner, Rz. 664 f.), ist sie entgegen dem

beschwerdeführerischen Dafürhalten nicht zustimmungsbedürftig. Dementsprechend

unerheblich ist auch, ob die an der Besprechung vom 15. Januar 2019 von

der Beschwerdeführerin gegen die Bereinigung ihres Angebots erhobenen Einwände

entsprechend protokolliert wurden oder nicht. Zu prüfen ist jedoch, ob die

Bereinigung sachlich gerechtfertigt war.

Konkret bestand die strittige Anpassung darin, dass – wie

auch beim Angebot der Mitbeteiligten – die Position 311 von der

Preisbewertung ausgenommen wurde. Bei der besagten Position handelt es sich um

einen Zuschlag zur Leistungsposition 301, d. h. um den Stundenansatz, welcher verrechnet

wird, wenn die Präsenzzeit im Rahmen der Aufbahrungsdienste eine Stunde

übersteigt. Betragsmässig ist die Anpassung unbedeutend, weil nämlich der

Zuschlag im Leistungsverzeichnis nur einmalig als Grundpreis pro Stunde

anzugeben war. Angesichts der Unwägbarkeiten bei der Berücksichtigung von

Zusatzleistungen ungewissen Ausmasses erscheint es vorliegend ohne Weiteres

gerechtfertigt, die im Leistungsverzeichnis ohnehin nicht bedarfsgerecht

erfasste Position bei der Preisbewertung gänzlich ausser Acht zu lassen. Dies

wird im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert infrage

gestellt.

5.2.3

Entsprechendes gilt auch für die Anpassung des Angebots der Mitbeteiligten

bei Position R123 des Leistungsverzeichnisses zu Los 1. Auch dabei

handelt es sich um einen nur mit dem Stundenansatz zu beziffernden Zuschlag

(für speziellen Aufwand bei der Leichentoilette). Diesen Stundenansatz nicht in

die Preisbewertung einzubeziehen, erscheint jedenfalls als vertretbar. Dem

dürfte auch die Beschwerdeführerin nicht widersprechen, hat sie doch die betreffende

Position erst gar nicht in ihre Preiskalkulation übertragen. Aus Gründen der

Vergleichbarkeit kam die Beschwerdegegnerin daher nicht umhin, den betreffenden

Betrag auch beim Angebot der Mitbeteiligten in Abzug zu bringen.

5.2.4

Die sonstigen Bereinigungen am Angebot der Mitbeteiligten zu Los 1

beschränken sich auf die Positionen 212 (Überführung eines Sarges oder

einer Urne) und 213 (wie Pos. 212, Anzahl zweite und dritte Fahrten) des

Leistungsverzeichnisses. Die Mitbeteiligte hat bei beiden Positionen einen

Preis von Fr. 65.- eingesetzt und dazu jeweils schriftlich angemerkt, es

handle sich um einen Mittelwert für Fahrten mit Särgen (Fr. 80.-) und

Fahrten mit Urnen (Fr. 50).

5.2.4.1

Die Beschwerdeführerin macht hierzu vorab geltend, diese Anmerkungen seien

als unzulässige "Abänderung der Ausschreibungsunterlagen" zu werten

und hätten zum Ausschluss der Mitbeteiligten führen müssen. Dem kann nicht

gefolgt werden. Die Mitbeteiligte hat entsprechend den Ausschreibungsvorgaben

eine Offertpreis eingesetzt und weil dieser nicht dem zuvor in Position 211

offerierten Preis für Sargüberführungen entspricht, hat sie mit ihrer

Randbemerkung lediglich einem allfälligen Erläuterungsbegehren seitens der

Vergabestelle vorgegriffen. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.

5.2.4.2

Wie die Beschwerdegegnerin ausführt, hat sie aus Gründen der besseren

Vergleichbarkeit statt dieses tieferen Mittelwerts den höheren Preis für

Sargüberführungen von Fr. 80.- eingesetzt. Ob diese Bereinigung

gerechtfertigt war, darf bezweifelt werden. Wie sich aus der Offerte der Beschwerdeführerin

ergibt, hat nämlich auch sie in den Positionen 212 und 213 einen vom

Überführungspreis für Särge gemäss Leistungsposition 211 abweichenden,

tieferen Betrag eingesetzt. Das lässt darauf schliessen, dass es sich auch hierbei

um einen nicht als solchen deklarierten Mittelwert (Sarg/Urne) handelt. Da die

fragliche Bereinigung indes keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang hat, ist

der Frage nicht weiter nachzugehen. Immerhin bleibt festzustellen, dass die

strittige Bereinigung zu einer Erhöhung des Angebots der Mitbeteiligten führte

und somit sowohl ein unzulässigen Abgebot als auch eine anderweitige

Benachteiligung der Beschwerdeführerin ohne Weiteres ausgeschlossen werden

kann.

5.2.4.3

Entgegen dem beschwerdeführerischen Dafürhalten ist sodann auch kein

Verstoss gegen die Protokollierungspflicht gemäss § 30 Abs. 2 SubmV

ersichtlich. Der Protokollierungspflicht unterliegen nur mündlich vorgetragene

Erläuterungen. Die der Offertbereinigung zugrunde liegenden Erläuterungen der

Mitbeteiligten erfolgten dagegen bereits im Angebot und somit in schriftlicher

Form.

5.2.5

Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort ausführt, hat sie im

Rahmen der Offertbereinigung zu Los 1 schliesslich noch einen von der

Mitbeteiligten offerierten Losrabatt berücksichtigt. Ein solcher Rabatt ist

vorliegend unter den in den Ausschreibungsunterlagen genannten Bedingungen

ausdrücklich als zulässig erklärt worden. Die Beschwerdeführerin hat die

Berücksichtigung des Losrabatts zugunsten der Mitbeteiligten in ihrer Replik

denn auch nicht aufgegriffen, geschweige denn substanziiert gerügt.

5.3

Gemäss

Offertöffnungsprotokoll lautet das Angebot der Beschwerdeführerin für die mit Los 2

ausgeschriebenen Lieferungen auf Fr. 162'088.50 und dasjenige der

Mitbeteiligten auf Fr. 151'507.-. Nach der Bereinigung der Angebote durch

die Beschwerdegegnerin blieb das Angebot der Beschwerdeführerin unverändert und

dasjenige der Mitbeteiligten erhöhte sich unwesentlich auf Fr. 153'391.73.

Die Bereinigungen am Angebot der

Mitbeteiligten betreffen die Positionen 121 und 122 des Leistungsverzeichnisses.

Es handelt sich dabei um Zuschläge für die überbreite Ausführung (bis 80 cm)

der drei Standardsärge gemäss Positionen 111, 112 und 113 (Pos. 121) und

für überlange Särge bis 220 cm (Pos. 122). Die Mitbeteiligte hat die

jeweiligen Zuschläge mit Fr. 0.- eingesetzt. Zu Position 121 hat sie

dazu angemerkt, Überbreiten im Bereich von 65 cm bis 75 cm seien

jeweils zuschlagsfrei, erst ab 75 cm werde ein Zuschlag von Fr. 35.-

erhoben. Zu Position 122 verwies sie auf ihr Angebot unter Position 113

(Sarglänge 210 cm) und hielt fest, ein weiterer Zuschlag für noch längere

Ausführungen sei nicht vorgesehen. Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf

diese Angaben das Angebot der Mitbeteiligten korrigiert und für sämtliche

Übergrössen den maximalen Zuschlag von Fr. 35.- eingesetzt.

5.3.1

Die Beschwerdeführerin rügt auch in diesem Punkt wiederum eine unzulässige

Änderung der Ausschreibungsvorgaben seitens der Mitbeteiligten und verlangt

deren Ausschluss. Dieser Einwand ist, wie zuvor bezüglich der Positionen 212

und 213 von Los 1 (vgl. vorne E. 5.2.4.1), abzuweisen. Zwar lassen

die von der Mitbeteiligten angemerkten Erläuterungen im vorliegenden

Zusammenhang tatsächlich auf einen gewissen Bereinigungsbedarf schliessen. Die

daraus resultierende Korrektur des Offertpreises ist allerdings gering. Hinzu

kommt, dass die im Angebot gemachten erläuternden Angaben bereits für sich

allein eine hinreichende Grundlage zur Angebotsbereinigung lieferten.

Weiterführende mündliche Erläuterungen waren nicht erforderlich; die in § 30

Abs. 2 SubmV statuierte Protokollierungsvorschrift kommt daher auch in

diesem Zusammenhang gar nicht zum Tragen. Nach dem Gesagten weisen die

Offertangaben der Mitbeteiligten zu den Leistungspositionen 121 und 122 (Los 2)

jedenfalls keinen derart schwerwiegenden Mangel auf, dass der Ausschluss ihres

Angebots als gerechtfertigt erscheint.

5.3.2

Demgegenüber fällt auf, dass das Angebot

der Beschwerdeführerin mindestens einen ebenso grossen Erläuterungsbedarf

aufweist, ohne dass es zu einer entsprechenden Bereinigung gekommen wäre (vgl.

hierzu auch E. 4.3.2). Auch sie hat die Zuschläge gemäss Position 121

und 122 des Leistungsverzeichnisses jeweils mit Fr. 0.- beziffert. Fragen

werfen darüber hinaus aber in erster Linie ihre Preisangaben zu den

Standardgrössen der Särge in Position 111 (Länge innen 170 cm), Position 112

(Länge innen 190 cm) und Position 113 (Länge innen 210 cm) auf.

Die mit grossem Abstand gebräuchlichste Grösse (Position 112, Innenlänge

190.

cm) kostet bei der Beschwerdeführerin mehr als doppelt so viel wie die

um 20 cm kürzere Ausführung gemäss Position 111. Noch mehr erstaunt

aber der Preis für die um 20 cm längere Langversion gemäss Position 113,

welche trotz viel geringerer Stückzahl und höherem Materialbedarf um Fr. 85.-

billiger angeboten wird als der Standardsarg mit einer Länge von 190 cm.

Die handschriftlichen Notizen des Verfahrensleiters im Angebot der Beschwerdeführerin

belegen, dass auch die Beschwerdegegnerin einen entsprechenden Erläuterungsbedarf

sah. Der von ihr daraufhin ausgearbeitete Bereinigungsvorschlag hätte das

Angebot der Beschwerdeführerin mit insgesamt rund Fr. 33'000.- massiv

verteuert. Wie die Beschwerdeführerin ausführt, wurde sie anlässlich der

Besprechung vom 15. Januar 2019 vom Verfahrensleiter der

Beschwerdegegnerin über die fraglichen Punkte informiert und es wurde ihr

besagter Bereinigungsvorschlag unterbreitet. Damit räumt die Beschwerdeführerin

gleichzeitig ein, dass der von ihr replicando erhobene Vorwurf, es sei

einseitig nur der Mitbeteiligten Gelegenheit zur Erläuterung ihres Angebots und

zu dessen Bereinigung gewährt worden, offenkundig nicht zutrifft. Fehl geht

sodann auch ihre Rüge, wonach das gewählte Vorgehen widerrechtlich sei, weil es

gegen das Verbot von Abgebotsrunden im Sinn von § 31 SubmV verstosse. Wie

der Begriff schon sagt, führen Abgebote aus der Sicht der Beschaffungsstelle zu

einem günstigeren Preis-Leistungs-Verhältnis und nicht wie hier zu einer

massiven Verteuerung des Angebots bei gleichbleibender Leistung. Angesichts des

festgestellten Erläuterungsbedarfs findet das Vorgehen der Beschwerdegegnerin

seine rechtliche Grundlage vielmehr in § 30 SubmV. Diese Bestimmung

verlangt indessen auch, dass mündliche Erläuterungen der Anbietenden schriftlich

festgehalten werden (§ 30 Abs. 2 SubmV). Laut der Beschwerdegegnerin

hat die Beschwerdeführerin die offenen Fragen an der Besprechung vom 15. Januar

2019.

zufriedenstellend beantwortet, sodass der Bereinigungsvorschlag in allen

Punkten hinfällig wurde. Ein Protokoll dieser Besprechung existiert nicht. Die

Beschwerdegegnerin führt auch nicht näher aus, wie die Beschwerdeführerin ihre

Preisangaben plausibilisiert hat. Es drängt sich daher die Vermutung auf, dass

die Erläuterung ausgeblieben ist und die Beschwerdegegnerin zum Schluss

gelangte, in Anbetracht des klaren Gesamtergebnisses könne auf die, von der

Beschwerdeführerin vehement abgelehnte Preisbereinigung verzichtet werden. Ein

solches Vorgehen verstösst zwar grundsätzlich gegen das Gleichbehandlungsgebot

und zwar vorliegend zulasten der Mitbeteiligten. Da diese Benachteiligung für

die Mitbeteiligte im Ergebnis indes die Beschwerdeführerin nicht benachteiligt,

wäre ein kassatorischer Eingriff nicht verhältnismässig und ist besagter

Vermutung daher nicht weiter nachzugehen. Entscheidend ist dagegen die

Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin die

Bereinigungen am Angebot der Mitbeteiligten im Rahmen ihres

Beurteilungsspielraums ohne Rechtsverletzung vorgenommen hat.

6.

Ebenfalls am 15. Januar

2019.

eröffnete die Beschwerdegegnerin den beiden Anbieterinnen, dass das von

ihr zum Download bereitgestellte Leistungsverzeichnis zu Los 2 infolge

einer fehlerhaften Definition des Druckbereichs nicht vollständig ausgeruckt

worden sei. In beiden Angeboten fehle daher die letzte Seite, welche drei

Leistungspositionen zu Art und Zielort der Sarglieferungen beinhaltet.

6.1

Wie die

Beschwerdegegnerin ausführt, wurde den Anbieterinnen daraufhin Gelegenheit

gegeben, die fehlende letzte Seite des Leistungsverzeichnisses zu Los 2 zu

vervollständigen und nachzureichen. Beide hätten mündlich erklärt, dass die

Sarglieferung im Preis für den Sarg inbegriffen sei und nicht separat

verrechnet würde. Demgemäss sei das Leistungsverzeichnis bei beiden Angeboten

jeweils durch Einsetzen der Offertangabe Fr. 0.- ergänzt und die

bereinigten Angebote den Anbieterinnen anschliessend nochmals zur Unterschrift

vorgelegt worden.

6.2

Die

Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie über die fehlende Seite

informiert wurde und anschliessend ihr betragsmässig unverändertes Angebot zu Los 2

vor Ort nochmals unterschrieben hat. Sie bestreitet aber, dass sie damit die

auf besagter Seite aufgeführten Leistungen nachträglich zum Nulltarif offeriert

habe. Weiter wendet sie ein, dass die Beschwerdegegnerin unvollständige Ausschreibungsunterlagen

bereitgestellt habe, hätte zur Folge gehabt, dass nicht alle Leistungen

offeriert worden seien und die Submission damit ihren Zweck verfehlt habe. Der

Zuschlag für Los 2 sei daher aufzuheben und die Ausschreibung zu

wiederholen.

6.3

Damit

beruft sich die Beschwerdeführerin auf das Verbot der Änderung des

Leistungsverzeichnisses nach erfolgter Offertöffnung bzw. wiederum auf das

Verbot von Abgebotsrunden (Art. 11 lit. c IVöB, § 31 SubmV) und

die Möglichkeit des Verfahrensabbruchs mit anschliessender Wiederholung auf der

Grundlage einer wesentlichen Leistungsänderung (vgl. § 37 Abs. 1 lit. d

SubmV). Entgegen ihrem Dafürhalten ist jedoch vorliegend nicht ersichtlich,

dass das Leistungsverzeichnis und dementsprechend auch die Angebote wegen der

fehlenden Seite bei der Offerteinreichung tatsächlich in einem wesentlichen

Punkt unvollständig gewesen wären.

6.3.1

Das von den Anbieterinnen mit ihrem Angebot eingereichte

Leistungsverzeichnis zu Los 2 trägt einleitend folgende Bezeichnung:

"Leistungen:

Los 2 Herstellung und Lieferung von Särgen an den Einsatzort oder an Lager

in der Stadt Winterthur."

Mithin stand ausser Zweifel, dass die Offertangaben nicht

nur die Herstellungskosten, sondern darüber hinaus auch die Kosten zur Anlieferung

der Särge im entsprechenden Umfang beinhalten mussten. Das Fehlen von separaten

Leistungspositionen für die Lieferung konnte von den Anbieterinnen nach Treu

und Glauben daher nur dahingehend verstanden werden, dass die Lieferkosten in

den Sargpreis einzukalkulieren seien. Was sie gemäss ihren Erklärungen vom 15. Januar

2019.

auch getan haben. Hätten tatsächlich ernsthafte

Zweifel am Einbezug der Lieferkosten bestanden, wären die Anbieterinnen

gehalten gewesen, diese gegenüber der Beschaffungsstelle vorzutragen. Das gilt

auch für den Fall, dass es trotz der expliziten "Erläuterung zu der

Lieferung" in den besonderen Submissionsbedingungen Fragen zu den

Lagerorten und dem jeweiligen Lagerbestand gegeben hätte. Beides war offenbar

nicht der Fall, was auch nicht erstaunt, wenn man bedenkt, dass die beiden

Anbieterinnen als bisherige Leistungserbringerinnen für Bestattungswesen

(Mitbeteiligte) und Sarglieferungen (Beschwerdeführerin) mit den massgeblichen

Gegebenheiten bestens vertraut sind. Entgegen dem beschwerdeführerischen

Dafürhalten ist daher ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Angebote auf der

Grundlage der vorhandenen Ausschreibungsvorgaben auch die Lieferkosten

beinhalten mussten.

6.3.2

Dass sich die Beschwerdegegnerin dennoch veranlasst sah, sich diese

Tatsache von den Anbieterinnen noch ausdrücklich bestätigen zu lassen, ist

angesichts ihrer einschlägigen Erfahrungen durchaus verständlich. Wie die

Beschwerdeführerin replicando selber ausführt, herrschte schon bei der

letztmaligen Vergabe der Sarglieferungen im Jahr 2009 eine angebliche

Unklarheit mit Bezug auf die Lieferkosten. Zuschlagsempfängerin war damals die

Beschwerdeführerin, welche in der Folge mit der Beschwerdegegnerin einen

Zusatzvertrag über die reinen Lieferdienste abschliessen konnte. Vor diesem

Hintergrund wäre die Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben erst recht

gehalten gewesen, die Einrechnung der Lieferkosten in den Sargpreis bei der

Beschwerdegegnerin rechtzeitig und kritisch zu hinterfragen. Dass sie dies

unterlassen hat, kann ihr nicht zum Vorteil gereichen. Soweit sie aus den

früheren Vorkommnissen heute etwas zu ihren Gunsten ableiten will, erweist sich

das jedenfalls als treuwidrig und ist daher nicht zu hören.

Zusammenfassend ist davon

auszugehen, dass zumindest beim Angebot der Mitbeteiligten zu Los 2 die

Lieferkosten von Anfang an im Sargpreis enthalten waren. Mit dem Einsetzen des

Betrags von Fr. 0.- auf der nachgereichten Seite hat sie demnach keine

zusätzliche Leistung bei gleichbleibendem Preis nachofferiert und mithin auch

kein Abgebot eingereicht. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als

unbegründet.

7.

Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die

Mitbeteiligte hätte "mangels Erfüllung der Submissionsbedingungen und

Eignung" ausgeschlossen werden müssen. Der von der Mitbeteiligten

gelieferte Mustersarg entspreche hinsichtlich seiner Masse nicht denjenigen des

in der Ausschreibung vorgegebenen Standardsargs 1900, sondern eher den Massen

des Spezialsarges 1950. Dies habe die Beschwerdeführerin selbst nachgemessen.

Da die Masse des Mustersargs Gegenstand der Eignungsprüfung seien, hätte die

Mitbeteiligte richtigerweise vom Verfahren ausgeschlossen werden müssen.

Gemessen hat auch die Mitbeteiligte, mit dem Ergebnis,

dass auch der Mustersarg der Beschwerdeführerin die Masse gemäss Planvorlage in

"vielerlei Hinsicht" nicht einhalte. Wie die Beschwerdegegnerin hält

sie indes dafür, dies stelle weder im einen noch im andern Fall einen

obligatorisch zu beachtenden Ausschlussgrund dar.

7.1

Eignungskriterien umschreiben die

Anforderungen, die an die Anbietenden gestellt werden, um zu gewährleisten,

dass sie zur Ausführung des geplanten Auftrags in der Lage sind (VGr, 17. Februar

2000, VB.1999.00015, E. 6a = RB 2000 Nr. 70 = BEZ 2000 Nr. 25,

auch zum Folgenden; Galli/Moser/Lang/Steiner, Rz. 555). Sie betreffen

gemäss § 22 SubmV insbesondere die fachliche, finanzielle,

wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit der

Anbietenden. Die Vergabebehörde legt die für die

jeweilige Beschaffung erforderlichen Eignungskriterien im Hinblick auf deren

Besonderheiten fest, bestimmt die zu erbringenden Nachweise und gibt diese in

den Ausschreibungsunterlagen bekannt (vgl. § 22 SubmV). Bei deren

Festlegung und Anwendung steht ihr ein weiter Ermessensspielraum zu, in den das

Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids

zusteht, nicht eingreift. Dies gilt insbesondere auch beim Entscheid darüber,

ob sie eine Referenzarbeit als mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar

erachtet. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein

Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a und Abs. 2

IVöB, § 50 Abs. 1 und 2 VRG; VGr, 29. Juli 2014, VB.2014.00175, E. 3.1

mit weiteren Hinweisen).

Ein Bezug zu den Eignungskriterien ergibt sich im

vorliegenden Zusammenhang lediglich aus Ziff. 9 der allgemeinen Submissionsbedingungen.

Dort wird unter dem Titel "Eignungskriterien und Nachweise" zu Los 2

unter anderem der "Nachweis" für die "Erfüllung der

Minimalanforderungen des Pflichtenhefts durch den termingerecht eingereichten

Mustersarg" gefordert. Für ihren Standpunkt, wonach zu diesen

Minimalanforderungen des Pflichtenhefts auch die strikte Einhaltung der Masse

gemäss Plan zum Standardsarg 1900 gehöre, beruft sich die Beschwerdeführerin

sodann auf Ziff. 21 der allgemeinen Submissionsbedingungen. Demgemäss

seien mit Bezug auf Los 2 sowohl die "besonderen projektbezogene

Bedingungen" gemäss Beilage 3 als auch der "Plan M 1:10

[Standardsarg 1900]" für verbindlich erklärt worden. Dem kann zwar soweit

gefolgt werden, es ist indes nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin

daraus zur Stützung ihres Standpunkts ableiten könnte. Die besagten "Besonderen

Bedingungen" enthalten lediglich Angaben zu den gesetzlichen Grundlagen (Ziff. 1)

und den allgemeinen Aufgaben (Ziff. 2), Erläuterungen zu der Lieferung (Ziff. 3)

sowie Massnahmen zur Sicherstellung der vertraglichen Leistung (Ziff. 4).

Keine dieser Positionen kann als Eignungskriterium qualifiziert werden. Was

sodann den "Plan M 1:10 [Standardsarg 1900]" betrifft, so heisst es

dazu im Leistungsbeschrieb zu Los 2 nur, dass dieser für die Form

des jeweiligen Sargmodells massgeblich sei. Mehr kann daraus denn auch nicht

abgeleitet werden, zumal sich die Vorgabe gleichermassen auf alle Sargmodelle

bezieht, also auch auf alle Kurz-, Lang-, Extralang- und Extrabreitmodelle, wie

im Übrigen auch auf alle Grössen von Kindersärgen.

7.2

Beim

Eignungsnachweis geht es überdies nicht um die Qualität der angebotenen

Leistung, sondern um die Leistungsfähigkeit des Anbieters oder der Anbieterin. Ob ein offerierter Sarg den gestellten Anforderungen

entspricht, ist jedoch in erster Linie eine Frage des betreffenden Produkts und

nicht eine Frage der Eignung des Anbieters oder der Anbieterin. Die massgetreue

Umsetzung einer Formvorgabe wäre von ihrem Gehalt her somit ohnehin

nicht als Eignungskriterium zu werten. Vielmehr wäre eine entsprechende

Anforderung, höchstens als sogenanntes "Musskriterium" zu

qualifizieren (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, S. 251, Rz. 582).

Werden einzelne Mussanforderungen nicht erfüllt, so führt dies nicht zwingend

zum Ausschluss aus dem Verfahren. Dies ergibt sich allein schon aus der

Rechtsprechung, wonach ein Ausschluss aus dem Verfahren nicht überspitzt

formalistisch sein darf (vgl. etwa VGr, 6. November 2014, VB.2014.00396, E. 5.1

mit weiteren Hinweisen). Die in der Ausschreibung enthaltenen Vorgaben müssen

gerechtfertigt sein; mit anderen Worten: Zwingende Vorgaben, deren

Nichterfüllung zu einem Ausschluss führen muss, sind nur dann gerechtfertigt,

wenn die Vorgaben konkret als zweckmässig erscheinen (VGr, 4. Oktober

2018, VB.2018.00346, E. 3.2.2). Der Vergabebehörde kommt jedenfalls, wie

bei der Bewertung von Eignungskriterien, ein erheblicher Ermessensspielraum zu,

in den das Verwaltungsgericht nicht eingreift (Art. 16 Abs. 1 lit. a

und Abs. 2 IVöB, § 50 Abs. 2 VRG; VGr, 29. Juli 2014,

VB.2014.00175, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; Galli/Moser/Lang/Steiner, S. 241,

Rz. 564).

7.2.1

Laut der Beschwerdegegnerin entsprechen beide Mustersärge im Wesentlichen

den Formvorgaben. Entgegen dem beschwerdeführerischen Dafürhalten handelt es

sich dabei nicht um eine nachgeschobene Beurteilung ohne vorgängige Prüfung.

Gemäss dem Prüfungsbericht zur Qualitätsbewertung der Mustersärge wurde die

Einhaltung der "Form gemäss Plan Standardsarg 1900" ausdrücklich

geprüft und bei beiden Anbieterinnen als erfüllt gewertet. Soweit sich diese Beurteilung

auf optische Aspekte beschränkt, liegt sie ohne Weiteres innerhalb des der

Vergabebehörde in dieser Frage zustehenden Ermessens. Hinsichtlich der

Gebrauchstauglichkeit der Särge sieht die Beschwerdegegnerin in den festgestellten

Massabweichungen ebenfalls keinen zwingenden Ausschlussgrund. Diese vertretbare

Beurteilung wird von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert infrage

gestellt. Insbesondere macht sie nicht geltend, die millimetergetreue Beachtung

der Standard-Massvorgaben habe zwingende sachliche Gründe. Solche können

vorliegend denn auch ausgeschlossen werden. Zum einen geht aus dem zitierten

Bewertungsbericht hervor, dass die Prüfung der Mustersärge im Beisein des

Leiters Aufbahrung des Krematoriums stattfand. Es kann daher davon ausgegangen

werden, dass dieser seine Bedenken angemeldet hätte, wenn infolge der

angeblichen "Massabweichungen im Zentimeterbereich" die

Gebrauchstauglichkeit der Särge für den Kremationsbetrieb auch nur ansatzweise infrage

gestellt worden wäre. Auch sonst ist nicht ersichtlich, was gegen eine gewisse

Grosszügigkeit bei der Messtoleranz sprechen könnte, zumal bereits ausgeführt

wurde, dass neben dem Standardmodell auch diverse Sondermodelle zum Einsatz

kommen, deren Abmessungen die gerügten Abweichungen bei Weitem übertreffen.

Das Vorliegen eines zwingenden, sachlichen

Ausschlussgrunds ist demnach zu verneinen. Damit erübrigt sich auch die von der

Beschwerdeführerin beantragte Einholung eines Gutachtens zur genauen Vermessung

der Mustersärge.

7.2.2

Anzumerken ist, dass der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang

wiederholt angeführte Ausschluss ihrer Offertvariante zu Los 2 vorliegend

keine Relevanz hat. Der rechtskräftige Ausschluss besagter Variante wurde mit

der mangelnden Holzqualität begründet und weist keinen erkennbaren Bezug zu den

vorstehenden Erwägungen auf.

8.

Erstmals in ihrer Replik rügt

die Beschwerdeführerin sodann auch die Bewertung der Angebote anhand der

Zuschlagskriterien. Nachdem der Beschwerdeführerin eine frühere Geltendmachung

dieser Rügen nicht möglich war, da sie erst mit der Beschwerdeantwort Einblick

in die qualitative Bewertung der Angebote erhielt, ist sie damit grundsätzlich

noch zu hören.

8.1

Zuschlagskriterien

dienen zur Bewertung des Preis-Leistungs-Verhältnisses im Hinblick auf die

Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots (§ 33 SubmV). Die

Vergabebehörden verfügen bei der Festlegung der Zuschlagskriterien sowie beim

Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das

wirtschaftlich günstigste sei, über einen erheblichen Beurteilungsspielraum

(VGr, 20. April 2017, VB.2017.00132, E. 3.4 mit weiteren Hinweisen).

In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der

Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; § 50

Abs. 2 VRG), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige

Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a

IVöB; vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a

VRG). Ferner kann vor Verwaltungsgericht eine unrichtige oder ungenügende

Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG).

8.2

In den

Ausschreibungsunterlagen wurden die massgeblichen Zuschlagskriterien samt ihrer

Gewichtung vorgängig bekanntgegeben. Weder die getroffene Auswahl der Kriterien

noch deren Gewichtung sind Gegenstand der Beschwerde. Konkrete Einwände erhebt

die Beschwerdeführerin sodann nur in Bezug auf die Bewertung zu Los 1 und

dort auch nur bezüglich der Zuschlagskriterien 2 (Qualität und

Zuverlässigkeit aufgrund von Referenzen, Konzept zur Qualitätssicherung,

Gewichtung 30 %) und 4 (Zustand und Alter der

Fahrzeugflotte/Umweltschutznachweis, 10 %).

Die Mitbeteiligte hat bei der

Zuschlagsbewertung zu Los 1 insgesamt 95,40 Punkte erzielt, die

Beschwerdeführerin dagegen lediglich 84,83 Punkte. Nachdem die

Beschwerdeführerin die konkrete Bewertung der Mitbeteiligten nicht substanziiert

infrage stellt, sondern nur die eigene Schlechterbewertung moniert, eröffnet

sich in diesem Zusammenhang auch nur ein entsprechend beschränktes Aufwertungspotenzial.

Selbst wenn ihr bei den Zuschlagskriterien 2 und 4 jeweils die maximale

Punktzahl gutgeschrieben würde, vermöchte dies ihre Gesamtpunktzahl höchsten

auf 93,33 Punkte anzuheben. Mithin würde sich auch bei Gutheissung

sämtlicher Beanstandungen am Gesamtergebnis nichts ändern, weshalb sich deren

Prüfung von vornherein erübrigt.

9.

9.1

Die

Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

9.2

Ausgangsgemäss

wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr eine Parteientschädigung

nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Dagegen ist sie zu einer solchen

sowohl an die Mitbeteiligte als auch an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten

(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG), wobei zu beachten ist, dass letztere

mit der Beschwerdeantwort im Wesentlichen nur ihrer Begründungspflicht

nachgekommen ist. Insgesamt erscheint der entschädigungsberechtigte Aufwand der

Beschwerdegegnerin und der Mitbeteiligten ungefähr als gleich gross. Angemessen

sind je Fr. 4'000.- (inklusive Mehrwertsteuer).

10.

Da der Wert der zu vergebenden Aufträge den im

Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert für Lieferungen und/oder

Dienstleistungen übersteigt (Art. 1 lit. a

und b der Verordnung des WBF vom 22. November 2017 über die Anpassung der

Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2018 und 2019

[SR 172.056.12]), ist gegen diesen Entscheid die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, andernfalls steht dagegen nur die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 430.-- Zustellkosten,

Fr. 5'930.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin und der

Mitbeteiligten je eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- (inkl. MWST) zu

bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

5.

Gegen

dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist,

kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …